Wohnraumförderung 2015/2016 Bericht und Leitlinien zur Wohnraumförderung in Baden-Württemberg

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Mitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Wohnraumförderung 2015/2016 Bericht und Leitlinien zur Wohnraumförderung in Baden-Württemberg Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 28. Oktober 2014 Az.: /2: Mit diesem Schreiben erhalten Sie den Bericht des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Landeswohnraumförderung im Jahr 2014 und die Konzeption der Förderung für die Jahre 2015/2016 in Form der Blauen Broschüre. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

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3 Wohnraumförderung 2015/16 Bericht und Leitlinien zur Wohnraumförderung in Baden-Württemberg

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5 V o r w o r t Die Erhöhung des Angebots an preisgünstigem Wohnraum ist unverändert ein zentrales politisches Anliegen des Landes. Wichtige Ziele dabei sind, einer Verdrängung einkommensschwächerer Nachfrager aus den besonders vom Preisauftrieb betroffenen Gebieten entgegenzuwirken und der Idee des urbanen Miteinanders als Aspekt sozialer Nachhaltigkeit in den Städten und Gemeinden Geltung zu verschaffen. Übersteigt die Wohnungsnachfrage wie in weiten Teilen des Landes das Angebot, muss dieses durch den Bau neuen Wohnraums verbreitert werden. Gerade die Schaffung neuen sozial gebundenen Mietwohnraums erfordert dabei marktkonforme Förderangebote. Die für die kommenden beiden Jahre vorgesehene, finanziell noch einmal ausgeweitete Förderung des Landes in diesem Bereich trägt daher namentlich den eingetretenen und weiter zu erwartenden Steigerungen der Preise für Grundstücke und Bauleistungen Rechnung. Neuer Wohnraum entsteht auf dieser Grundlage jedoch erst, wenn auch seitens der Städte und Gemeinden nachdrücklich eine gezielte Politik zugunsten einer Erweiterung gerade des preisgünstigen Marktsegments verfolgt wird und sich Investoren zu ihrer sozialen Verantwortung bekennen. Mit den angestrebten Änderungen in der Wohnraumförderung werden auch über den Neubau sozial gebunden Mietwohnraums hinaus eine Vielzahl positiver, teilweise nochmals intensivierter Impulse gegeben, die angespannten Wohnungsmärkte zu entlasten. Bedarfsgerechte Angebote einer gezielten Förderung bieten namentlich Anreize im Hinblick auf Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Mietwohnraums, die Modernisierung von Mietwohnraum, die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand, den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum, den Neubau bzw. Erwerb neuen selbst genutzten Wohnraums oder den Erwerb gebrauchten selbst genutzten Wohnraums einschließlich erwerbsnaher Modernisierungsmaßnahmen. Einen festen Platz im Förderangebot hat sich inzwischen auch die Modernisierungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften erworben, die über das Land hinaus Modellcharakter besitzt. Die Landesregierung sieht in diesen breit gefächerten Förderanreizen in Verbindung mit den gleichzeitig von ihr vorangetriebenen miet- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung des Wohnungsbestandes und zur Begrenzung des Mietanstiegs wesentliche Schritte in Richtung einer zunehmenden Entlastung der angespannten Wohnungsmärkte im Land. Dr. Nils Schmid MdL Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg 5

6 -2- Seite I Wohnungspolitisch bedeutsame Entwicklungen 1. Wohnungspolitische Rahmendaten 1.1 Bevölkerungsentwicklung 2013 und Perspektive Entwicklung der Bau-, Miet- und Verbraucherpreise Entwicklung der Baulandpreise Bautätigkeit im Wohnungsbau Bautätigkeit im Wohnungsbau 2014 (bis einschließlich August) Wohnungspolitisches Maßnahmenpaket 2014/ Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß 558 Absatz 3 BGB Verordnung zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist nach Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen nach 577a BGB Wohngeld... 8 II Wohnraumförderung Verfügungsrahmen Programminhalte Förderbilanz Finanzierungsprogramme der L-Bank III Wohnraumförderung 2015/16 1. Verfügungsrahmen Vorgesehene Förderung Einzelheiten zur Wohnraumförderung 3.1 Mietwohnraumförderung Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen Förderung selbst genutzten Wohneigentums Modernisierungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften Förderung innovativer Vorhaben Subsidiarität gegenüber der Städtebauförderung des Landes Programmabwicklung und Risiken Anlagen: Groß- und Universitätsstädte sowie sonstige Hochschulstandorte Einteilung der Städte und Gemeinden in Gebietskategorien Gegenüberstellung der Förderprogramme /

7 -3- I Wohnungspolitisch bedeutsame Entwicklungen 1. Wohnungspolitische Rahmendaten 1.1 Bevölkerungsentwicklung 2013 und Perspektive Die Einwohnerzahl Baden-Württembergs ist laut Statistischem Landesamt insbesondere durch einen Wanderungsgewinn, aber auch durch einen leichten Rückgang des Geburtendefizits, von rund 10,57 Millionen im Jahr 2012 auf rund 10,63 Millionen Einwohner im Jahr 2013 gestiegen. Dies bedeutet den höchsten Bevölkerungszuwachs seit Dabei hat sich im vergangenen Jahr bei 39 der 44 Stadt- und Landkreisen die Einwohnerzahl erhöht. Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Landeshauptstadt Stuttgart ( ), der Landkreis Ludwigsburg ( ), der Rhein- Neckar-Kreis sowie der Landkreis Esslingen (jeweils ). Erwartet wird, dass die Bevölkerungszahl im Land zunächst bis zum Jahr 2021 weiter ansteigen, langfristig aber aufgrund der Altersstruktur der Bevölkerung zurückgehen wird. 1.2 Entwicklung der Bau-, Miet- und Verbraucherpreise 2013 Nach Angaben des Statistischen Landesamtes stiegen in Baden-Württemberg die Bauleistungspreise für Wohngebäude im Jahr 2013 gegenüber 2012 um 1,8 %; der Preisauftrieb hat sich somit weiter abgeschwächt (Vorjahr: 2,4 %). Die Mietpreise (Wohnungsmieten einschließlich Nebenkosten im Jahresdurchschnitt) stiegen 2013 gegenüber dem Vorjahr um 1,1 %. Die mittlere Steigerungsrate bei den Mietpreisen lag damit um 0,2 % über der Steigerungsrate des Jahres 2012 und um 0,2 % unter der durchschnittlichen allgemeinen Steigerungsrate für Verbraucherpreise im Land von 1,3 %. Die Entwicklung der Wohnungsmieten ohne Nebenkosten (Nettokaltmieten) im Jahresdurchschnitt verlief parallel: die Steigerung im Jahr 2013 gegenüber 2012 betrug ebenfalls durchschnittlich 1,1 % (Vorjahr: 1,0 %). Die Entwicklung der einzelnen Nettokaltmieten hängt vor allem von quantitativem Bestand, Baualtersklasse, Größe, Wohnumfeld sowie wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen ab. Aufgrund der lokalen Marktgegebenheiten von Nachfrage und Angebot verlief die Entwicklung dabei sehr unterschiedlich. Die durchschnittlichen jährlichen Wohnnebenkosten 2013 weisen im Vergleich zum Jahr 2012 eine Steigerung um 1,2 % auf (Vorjahr: 0,5 %); die Steigerungsrate bei den Wohnnebenkosten liegt somit um 0,1 % unter der allgemeinen Preissteigerungsrate. Während bei den Kosten für die Haushaltsenergie Preise für Heizöl im Jahr 2013 gegenüber 2012 um 6,2 % sanken (Vorjahr: + 8,7 %), erhöhten sich die Gaspreise um 2,1 % (Vorjahr: 5,8 %) und die Strompreise um 10,2 % (Vorjahr: 2,0 %). 7

8 -4- Entwicklung der Kostensteigerungen der Wohnungsmieten und Nebenkosten im Vergleich zum allgemeinen Preisindex (Jahr 2010 entspricht 100) 106,0 104,0 102,0 100,0 98,0 96,0 94,0 92,0 90,0 88,0 86, Preisindex insgesamt Wohnungsmiete ohne Nebenk. Wohnungsmiete einschl. Nebenk. Mietnebenkosten 1.3 Entwicklung der Baulandpreise 2013 Kaufwerte für baureifes Land in den Jahren 2012 und 2013 nach Ländern Land Vj Vj Vj Vj * Baden-Württemberg 183,79 193,36 174,23 185,29 183,63 Bayern 225,40 295,07 275,08 177,67 223,81 Berlin 346,33 261,15 514,45 186,61 464,71 Brandenburg 54,70 55,76 63,10 64,18 58,81 Bremen 137,81 169,70 104,96 108,94 104,88 Hamburg 479,93 623,85 590,73 607,53 766,79 Hessen 189,71 167,59 209,80 188,23 179,94 Mecklenburg- Vorpommern 47,94 45,70 47,75 59,62 42,45 Niedersachsen 75,03 67,21 73,65 74,32 74,39 Nordrhein-Westfalen 140,65 127,71 142,27 137,47 142,24 Rheinland-Pfalz 121,82 124,68 106,34 114,95 137,77 Saarland 69,87 90,21 78,43 86,60 90,66 Sachsen 36,49 43,20 66,79 50,71 62,56 Sachsen-Anhalt 35,03 36,94 37,25 35,67 39,34 Schleswig-Holstein 97,12 95,69 110,95 134,55 103,81 Thüringen 39,47 29,59 37,77 41,79 43,71 Deutschland 128,76 122,34 141,53 126,56 145,33 Quelle: Statistisches Bundesamt * Die Gesamtangaben für das Jahr 2013 können wegen der in ihnen enthaltenen Nachmeldungen von der Summe der vier Quartale abweichen. 8

9 -5- Die Angaben zu den Kaufwerten beruhen auf durchschnittlichen Verkaufswerten. Die einzelnen Baulandpreise differieren regional sehr stark und hängen unter anderem von lokalem Angebot, Beschaffenheit, Lage, Erschließung oder Nutzungsmöglichkeit sowie wohnungsmarktpolitischen Einflüssen ab. 1.4 Bautätigkeit im Wohnungsbau 2013 Entwicklung der Bautätigkeit in Baden-Württemberg Januar - Dezember 2013 im Vergleich zu Januar - Dezember 2012 Baufreigaben Baufertigstellungen Gegenstand der Nachweisung / /2012 Anzahl % Anzahl % Wohnungen* insgesamt , ,8 darunter Wohnungen in neu errichteten Wohngebäuden , ,8 davon in Einfamilienhäusern , ,1 Zweifamilienhäusern , ,4 Mehrfamilienhäusern , ,8 Wohnheimen , ,4 Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg * Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen, z. B. Büro- und gewerbliche Betriebsgebäude) Der seit dem Jahr 2011 ansteigende Trend bei den Baufertigstellungen von Wohnungen hat sich im Jahr 2013 nicht fortgesetzt. Das anhaltend starke Interesse an Sachwerten und die weiterhin historisch niedrigen Baufinanzierungszinsen lassen sich jedoch auch weiterhin anhand des gegenüber dem Vorjahr nochmals erhöhten Gesamtzuwachses bei den Baufreigaben im Jahr 2013 feststellen. Die längerfristige Entwicklung der Bautätigkeit während der Jahre 1998 bis 2013 stellt sich wie folgt dar: 9

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11 Bautätigkeit im Wohnungsbau 2014 (bis einschließlich August): Anzahl der freigegebenen Wohnungen in den Monaten Januar bis August 2014 im Vergleich mit Januar bis August 2013 Zahl der freigegebenen Wohneinheiten in neu errichteten Wohngebäuden nach Gebäudeart (ohne Wohnheime) Diff.in % Monat Wohng.m.1.Whg. Wohng.m. 2 Whg. 3 u. mehr Whg. insges. insges Januar , Febr , März , April , Mai , Juni , Juli , August , Summen: , Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Die Zahlen der Baufreigaben im Jahr 2014 lagen in den Monaten Januar bis Augusti leicht unter denen des entsprechenden Vorjahreszeitraumes. Betrachtet man die Zahlen für Wohnungen, die ausschließlich in neuen Wohngebäuden entstehen sollen, und klammert hierbei Wohnheime aus, ist eine Abnahme um insgesamt 4,2 % festzustellen. Unterteilt nach den verschiedenen Gebäudearten nahmen in diesem Zeitraum die Freigaben zum Neubau von Wohnungen in Einfamilienhäusern um 6,3 % sowie in Zweifamilienhäusern um 7,3 % ab, in Mehrfamilienhäusern dagegen um 10,9 % zu. 11

12 -8-2. Wohnungspolitisches Maßnahmenpaket 2014/15 Zwei für 2015 geplante Rechtsverordnungen erfordern die Bestimmung der maßgeblichen Gebietskulisse durch die Landesregierung. Diese Notwendigkeit bedingt einen auf das ganze Land bezogenen, vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes rechtssicheren Entscheidungsmaßstab. Ein erster wesentlicher Schritt ist insoweit der Wohnungsversorgungsgrad, also das Verhältnis von Haushalten zu vorhandenen Wohnungen. Diese Ausgangsgröße wird erst mit dem Vorliegen der differenzierten und auf den 31. Dezember 2013 fortgeschriebenen Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) 2011 verfügbar sein; das wird bis zum Jahresende 2014 der Fall sein. 2.1 Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß 558 Abs. 3 BGB Gemäß 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren um bis zu 20 Prozent maximal auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Dadurch soll verhindert werden, dass es bei großer Diskrepanz zwischen der Vertragsmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete binnen eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes zu einer übermäßigen Mehrbelastung des Mieters kommt. Die Regelkappungsgrenze von 20 % wurde vom Bundesgesetzgeber jedoch als nicht überall ausreichend angesehen, um den Anstieg der Bestandsmietpreise hinreichend zu dämpfen. Die Landesregierungen wurden deshalb ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen eine reduzierte Kappungsgrenze von 15 % Anwendung findet. 2.2 Verordnung zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist nach Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen nach 577a Abs. 2 BGB Zum Schutz von Mietern bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und anschließendem Verkauf ist weiter der Erlass einer Verordnung zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist geplant. Die Verordnung verlängert die hier geltende regelmäßige Sperrfrist von drei Jahren für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters. Die Kündigungssperrfrist kann damit in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum gefährdet ist, auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Gebietskulisse und die Frist werden durch die Landesregierung in der Verordnung bestimmt. 3. Wohngeld Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Die Ausgaben für das Wohngeld werden von Bund und Land je zur Hälfte getragen. Im Jahr 2013 sind die Ausgaben für Wohngeld in Baden-Württemberg gefallen und betrugen noch ca. 107 Mio. Euro. Ende 2012* erhielten nach Angaben des Statistischen Landesamtes Haushalte in Baden-Württemberg Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz; Ende 2011 waren es noch Haushalte. 12

13 -9- In Baden-Württemberg machen Rentner und Pensionäre zusammen 47,59 % und Erwerbstätige 34,32 % aller Wohngeldempfänger aus. Der Anteil an Arbeitslosen beträgt 5,74 %.* Grundlegende Reformen das Wohngeldrecht betreffend wurden im Jahr 2014 nicht umgesetzt. Weiterhin gibt es ein Nebeneinander von sich gegenseitig ausschließenden Sozialleistungen, welche die Kosten der Unterkunft decken oder bezuschussen. Die aufgrund der strukturellen Defizite bestehenden Abgrenzungs- und Prüfungsschwierigkeiten machen grundsätzliche Reformen unverändert erforderlich. Die Bestrebungen des Landes, die Voraussetzungen für Wohngeld und für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe anzugleichen, wurden auf Bundesebene bislang nicht aufgegriffen. Stattdessen soll voraussichtlich im Jahr 2015 eine Leistungsverbesserung des Wohngeldes im bestehenden System erfolgen. * Aufgrund der Neuprogrammierung der Wohngeldstatistik ab dem Jahr 2013 durch das Statistische Bundesamt liegen die statistischen Daten für das Jahr 2013 noch nicht vor. 13

14 -10- II Wohnraumförderung Verfügungsrahmen Auf der Grundlage des Doppelhaushalts 2013/2014 sowie der vom Ministerrat am 17. Dezember 2013 beschlossenen Programmkonzeption stand bzw. steht für das Landeswohnraumförderungsprogramm 2014 ein Bewilligungsvolumen in Höhe von 63,12 Mio. Euro zur Verfügung. Darin enthalten sind die über das Jahr 2013 hinaus in seitherigem Umfang fortgeführten Entflechtungsleistungen des Bundes: Bewilligungsrahmen Neues Finanzierungsvolumen 48,45 Mio. Euro 48,45 Mio. Euro abzgl. Sonder-GMA LIP (aus 2009) 1 3,33 Mio. Euro 3,33 Mio. Euro reguläres Finanzierungsvolumen 45,12 Mio. Euro 45,12 Mio. Euro Mehreinnahmen aus Erhöhung der Grunderwerbsteuer 18,00 Mio. Euro 2 18,00 Mio. Euro 2 Gesamtrahmen 63,12 Mio. Euro 63,12 Mio. Euro davon Mietwohnraumförderung 40,00 Mio. Euro 40,00 Mio. Euro o o o allgemeine soziale Mietwohnraumförderung soziale Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand o 32,00 Mio. Euro o 2,40 Mio. Euro o 5,60 Mio. Euro o 32,00 Mio. Euro o 2,30 Mio. Euro o 5,60 Mio. Euro davon Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen davon Förderung selbst genutzten Wohneigentums davon Modernisierungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften 0,50 Mio. Euro ,50 Mio. Euro 18,00 Mio. Euro 5,12 Mio. Euro 3 5,12 Mio. Euro 3 Förderziel (Wohneinheiten): WE WE 4 davon Mietwohnraum WE WE o o o allgemeine soziale Mietwohnraumförderung soziale Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand o 650 WE 5 o 40 WE 5 o WE 6 o 710 WE 5 o 45 WE 5 o WE 6 davon Erwerb von Genossenschaftsanteilen für Wohnraum zur Selbstnutzung 115 WE --- davon selbst genutzter Wohnraum 465 WE WE 7 davon Wohnraum in Händen von Wohnungseigentümergemeinschaften WE WE 6 14

15 -11-1 Die im Jahr 2009 im Zuge des zur Abmilderung der Wirtschaftskrise aufgelegten Landesinfrastrukturprogramms (LIP) vorgenommene Aufstockung der Wohnraumförderung um ein Volumen von 10 Mio. Euro für die Wohnraumförderung ist laut damaligem Kabinettsbeschluss in den Jahren 2012 bis 2014 zu jeweils gleichen Jahresanteilen als Globale Minderausgabe (GMA) in voller Höhe wieder einzusparen. 2 Nach Abzug eines Betrages in Höhe von 2 Mio. Euro für die Förderung des Baus von Studentenwohnheimen durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie eines Einsparbetrages von 5 Mio. Euro. 3 Darunter auch Mittel bei Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaften (Sicherheiten) des Landes gegenüber der L-Bank im Zuge der Gewährung von Verbandskrediten an WEG im Rahmen der Programme 2012 bis 2014 i.h.v. geschätzten 0,36 Mio. Euro. 4 Die als Förderziel genannten Zahlen von Wohneinheiten gehen zur besseren Vergleichbarkeit grds. von Standardfällen aus und hängen zudem von der nicht im Voraus abschätzbaren Inanspruchnahme ergänzend vorgesehener Zuschläge zur Förderung im Einzelfall ab. 5 Ausgehend von Wohnungen mit 75 m 2 Wohnfläche und 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung. 6 Ausgehend von den KfW-Angeboten Energieeffizient Sanieren Kredit, KfW-Effizienzhaus, Energieeffizient Sanieren Kredit, Einzelmaßnahmen und Altersgerecht Umbauen. 7 Ausgehend von Wohnraum für Haushalte mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern in Gebietskategorie II. 2. Programminhalte Das am 1. April 2014 in Kraft getretene Landeswohnraumförderungsprogramm 2014 setzt weiterhin einen Schwerpunkt in der Mietwohnraumförderung. Die Mietwohnraumförderung wird in der Fassung angeboten, die die Förderansätze des Programms 2013 durch die Äußerung und Bewertung der Fachebene der EU- Kommission erhalten haben. Gefördert werden im Bereich der sozialen Mietwohnraumförderung der Neubau/- erwerb sowie ab 1. Oktober 2014 Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung (neuen) allgemeinen sozialen Mietwohnraums in den Groß- und Universitätsstädten sowie den sonstigen Hochschulstandorten und den übrigen Gemeinden der Verdichtungsräume. Daneben wird der Erwerb von Belegungsrechten an Mietwohnungen gefördert. Im Gegenzug zur Förderung unterliegen die Sozialmietwohnungen zeitlich begrenzten Miet- und Belegungsbindungen: während der Bindungsdauer führt die Mietbindung zu einer gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete für entsprechenden Mietwohnraum herabsubventionierten Miete, die Belegungsbindung behält den geförderten Wohnraum der Nutzung durch wohnberechtigte Mieter mit geringerem Einkommen vor. Das der allgemeinen Sozialmietwohnraumförderung inhaltlich angeglichene, landesweite Förderangebot für sozialen Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung besteht ebenfalls ab 1. Oktober 2014 erweitert fort. Anders als im Rahmen der allgemeinen Sozialmietwohnraumförderung behalten diese Bindungen das geförderte Objekt nicht allen einkommensschwächeren Wohnberechtigten vor; vielmehr ist die Belegungsbindung hier einschränkend als Sonderbindung ausgestaltet, so dass die geförderten und gebundenen Wohnungen nur wohnberechtigten Nutzern zum mietweisen Gebrauch überlassen werden dürfen, die als ehemals Wohnsitzlose, ehemalige Strafgefangene und Suchtkranke erfahrungsgemäß aus zusätzlichen Gründen einen stark erschwerten Zugang zum Wohnungsmarkt haben. Des Weiteren wird die sozial orientierte Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand (energetische Sanierung, altersgerechter Umbau) fortgeführt. Die landesweite Förderung kommt nur für aktuell oder in der Vergangenheit bereits landesseitig mit der Wohnraumförderung unterstützte Mietobjekte in Betracht, um auch ohne neuerliche Bindungen einkommensschwächere Haushalte zu erreichen. 15

16 -12- Das Förderangebot für 2014 wurde durch die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum ergänzt, um einkommensschwächeren Haushalten den Zugang zu Genossenschaftswohnungen zu ermöglichen. Soweit die bankseitig erforderliche Sicherheit aufgrund der erworbenen Genossenschaftsanteile nicht dargestellt werden kann, erfolgt im Einzelfall eine Verbürgung seitens des Landes. Daneben besteht weiterhin ein landesweites Förderangebot für die Schaffung selbst genutzten Wohneigentums zugunsten einkommensschwächerer Familien und schwerbehinderter Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen. Dieses Förderangebot beinhaltet auch die Möglichkeit einer Ergänzungsförderung für nachträglich dauerhaft in den Haushalt aufgenommene Kinder nach Maßgabe des Förderangebots im Zeitpunkt der Beantragung der Ergänzungsförderung. Das Fortschreiten der energetischen Sanierung bzw. des altersgerechten Umbaus von Objekten in den Händen von Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt ein wesentliches förderfähiges Anliegen. Mangels einer grundpfandrechtlichen Absicherung der Verbandsdarlehen an Wohnungseigentümergemeinschaften ist zur Sicherung der L-Bank landesseitig die Übernahme einer Ausfallbürgschaft notwendig. Dieses Förderangebot ist nicht an Bindungen gekoppelt und auf die Ermächtigung im Staatshaushaltsplan als formelles Gesetz gestützt. In den einzelnen Förderbereichen gewährt das Land durch die L-Bank zinsvergünstigte Darlehen bzw. Zuschüsse. Dabei erfolgte im Bereich der sozialen Mietwohnraumförderung ab 1. Oktober 2014 insbesondere bei der Förderung des Neubaus und Erwerbs neuen sozialen Mietwohnraums (und analog bei Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums) eine Anpassung des Programms an gestiegene Baukosten durch eine Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten auf bis zu Euro (bisher Euro) je m 2 Wohnfläche. In den Bereichen der Förderung selbst genutzten Wohneigentums und der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen wurde die bisherige Zinsverbilligung des Förderdarlehens auf 1,5 % p.a. entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 auf noch 0,95 % p.a. abgesenkt. 3. Förderbilanz Das Landeswohnraumförderungsprogramm trat am 1. April 2014 in Kraft. Bei der Bestandsaufnahme der Anträge, die der L-Bank zur Bewilligung vorliegen, ist daher zu beachten, dass die Laufzeit des Programms 2014 zum Stand 26. September 2014 erst knapp sechs Monate beträgt. Bis dahin lagen der L-Bank im Bereich der allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung sechs Förderanträge für den Bau- und Erwerb neuen Sozialmietwohnraums vor, die bei ihrer Realisierung die Errichtung von 80 Mietwohneinheiten bedeuten. Das Antragsvolumen beträgt 9,0 Mio. Euro, was den Einsatz von 3,8 Mio. Euro an Fördermitteln erfordert. Für die Einräumung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand wurden bislang 32 Anträge mit einem Antragsvolumen bzw. Subventionsvolumen von 0,8 Mio. Euro für 33 Mietwohneinheiten beantragt. Im Bereich der sozial orientierten Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand wurden bis Ende September 16 Anträge mit einem Darlehensvolumen von 9,4 Mio. Euro gestellt, die bei einer Subvention von 0,5 Mio. Euro die energetische Sa- 16

17 -13- nierung und den altersgerechten Umbau von insgesamt 279 Wohneinheiten bedeuten. Im Bereich der sozialen Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung sowie im neu hinzugekommenen Bereich Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen liegen bislang keine Anträge vor. Bis 26. September 2014 wurden im Bereich der Förderung selbst genutzten Wohneigentums 248 Anträge für den Bau und Erwerb neuen Wohnraums mit einem Antragsvolumen von 59,4 Mio. Euro und einem Subventionsvolumen von 5,7 Mio. Euro gestellt. Die Zahl der Anträge für den Erwerb bestehenden Wohnraums betrug 308 mit einem Antragsvolumen von 54,2 Mio. Euro und einem Subventionsvolumen von 5,3 Mio. Euro. Bei der durch eine Landesbürgschaft zugunsten der L-Bank abgesicherten, seit dem Programm 2013 zusätzlich mit Landesmitteln subventionierten Modernisierungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften lagen der L-Bank bis Ende September 67 Anträge für energetische Sanierungsmaßnahmen und altersgerechten Umbau von insgesamt Wohneinheiten mit einem Antragsvolumen von 12,7 Mio. Euro vor, das Subventionsvolumen beläuft sich auf 0,5 Mio. Euro. Die Neuausrichtung der Wohnraumförderung, die sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt hat, wurde mit dem Landeswohnraumförderungsprogramm 2013 vor allem programmatisch und strukturell umgesetzt. Dabei wurden erfolgversprechende Schritte unternommen. In den beiden zentralen Förderbereichen wurden die ambitionierten Ziele - gemessen an den Antragszahlen - erreicht und aufgrund der über ein Jahr hinausreichenden Gültigkeit des Programms sogar übertroffen. Dass das erst ab 1. April 2014 gültige Landeswohnraumförderungsprogramm 2014 das hohe Antragsniveau nicht ungeschmälert fortsetzen kann, liegt auch daran, dass viele Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren mit weiteren Vorhaben vorstellig werden. Gleichwohl wurden zum 1. Oktober 2014 die oben angeführten unterjährigen Programmergänzungen vorgenommen. 4. Finanzierungsprogramme der L-Bank Im Rahmen des von der L-Bank aufgelegten Neubauprogramms für Mietwohnraum gingen bis Ende September Anträge für die Finanzierung von Wohneinheiten mit einem Darlehensvolumen von rund 144,5 Mio. Euro ein, im Modernisierungsprogramm 122 Anträge mit einem Darlehensvolumen von 91,7 Mio. Euro, die Wohneinheiten betreffen. Im Eigentumsprogramm "Wohnen mit Kind" wurden bis dahin Anträge mit einem Darlehensvolumen von 235,3 Mio. Euro gestellt. 17

18 -14- III Wohnraumförderung 2015/16 1. Verfügungsrahmen Für das LWFPr 2015/16 steht ausweislich des Entwurfs des Staatshaushaltsplans 2015/16 jeweils ein Bewilligungsvolumen in Höhe von 75,00 Mio. Euro zur Verfügung. Dies wird insbesondere erreicht durch eine verstärkte Inanspruchnahme des Bankbeitrags für neue Programme. Im Zuge des Programmvollzugs kann es zu einer von der dargestellten Aufteilung abweichenden Verteilung kommen. Im Bedarfsfall wird überprüft, wie auf eine sich möglicherweise abzeichnende Ausschöpfung der den einzelnen dargestellten Förderangeboten zugeordneten Bewilligungsvolumina zu reagieren ist. Bewilligungsrahmen 2015/16 Gesamtrahmen je 75,00 Mio. Euro davon Mietwohnraumförderung je 50,50 Mio. Euro o o o allgemeine soziale Mietwohnraumförderung soziale Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand o je 40,50 Mio. Euro o je 3,00 Mio. Euro o je 7,00 Mio. Euro davon Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen davon Förderung selbst genutzten Wohneigentums davon Modernisierungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften je je je 0,50 Mio. Euro 17,50 Mio. Euro 6,50 Mio. Euro Fördermöglichkeiten (Wohneinheiten): je rd WE davon Mietwohnraum je rd WE o o o allgemeine soziale Mietwohnraumförderung soziale Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand o je rd. 700 WE o je rd. 40 WE o je rd WE davon Erwerb von Genossenschaftsanteilen für Wohnraum zur Selbstnutzung je rd. 140 WE davon selbst genutzter Wohnraum je rd. 500 WE davon Wohnraum in Händen von Wohnungseigentümergemeinschaften je rd WE Die prognostizierten Fördermöglichkeiten im Programm 2015/16 berücksichtigen bei strukturell unveränderten Förderangeboten auch die im bisherigen Verlauf des Jahres 2014 festzustellende Subventionsverteilung aufgrund der Nachfrage. 18

19 2. Vorgesehene Förderung -15- Grundlage des Doppelprogramms 2015/16 ist die Förderkonzeption des LWFPr Die vorgenommene Aufteilung der Förderbereiche mit den entsprechenden Förderangeboten ergibt sich aus der vorangestellten Tabelle zum Bewilligungsrahmen und den Fördermöglichkeiten. Die gleichwohl vorgesehenen relevanten Ergänzungen für 2015/16 sind in der nachstehenden Übersicht - jeweils im Vergleich mit dem aktuellen Programm - dargestellt. Mit einer Ausnahme handelt es sich hierbei um Aufwertungen der Angebote (vgl. Markierung rechte Spalte: +/-). LWFPr 2014 LWFPr 2015/16 Mietwohnraumförderung Neubau sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen Förderung nur in Verdichtungsräumen (Gebietskategorie I), an allen übrigen Hochschulstandorten sowie - bei Ersatzneubau - auf allen zu Wohnzwecken vorgenutzten Grundstücken berücksichtigungsfähige Gesamtkosten als Grundlage der Förderung in Höhe von Euro je m² Wohnfläche (ab ) Keine originäre Förderung von Gebäudeabbruchmaßnahmen Zusatzförderung für barrierefreies Bauen durch Berücksichtigung von Mehrkosten (max. 375 Euro je m² Wohnfläche) Ausweitung der Förderkulisse* auf alle übrigen Großen Kreisstädte und den Stadtkreis Baden-Baden (Gebietskategorie II) sowie - bei Ersatzneubau - auf alle baulich vorgenutzten Grundstücke Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten auf Euro je m² Wohnfläche Ausweitung auf zusätzliche Abbruchkosten im Zusammenhang mit einer geförderten Neubaumaßnahme durch Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten um bis zu 100 Euro je m² Wohnfläche Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Mehrkosten (max. 400 Euro je m² Wohnfläche) Belegungsrechtserwerb Zusatzförderung bei Barrierefreiheit Erhöhung der Zusatzförderung + Zinsverbilligung des Förderdarlehens der KfW auf 0,0 % bei energetischen Sanierungsmaßnahmen und altersgerechtem Umbau Modernisierung Erweiterung der Förderung um einen Zuschuss in Höhe von 3,0 % des Darlehensbetrages bei umfassender energetischer Sanierung oder Einzelmaßnahmen in Verbindung mit einem Sanierungsfahrplan und bei Herstellung von Barrierefreiheit + 19

20 -16- Förderung nur in Verdichtungsräumen (Gebietskategorie I) und an allen übrigen Hochschulstandorten Zinsverbilligung des Förderdarlehens der KfW auf 1,5 %, ab : 0,95 % Erwerb von Genossenschaftsanteilen Ausweitung der Förderkulisse* auf alle übrigen Großen Kreisstädte und den Stadtkreis Baden-Baden (Gebietskategorie II) Zinsverbilligung auf 0,75 % + Eigentumsförderung Neubau sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen und (Bestands-)erwerb Zinsverbilligung des Förderdarlehens Zinsverbilligung auf 0,75 % auf 1,5 %, ab : 0,95 % + Zinsverbilligung des Förderdarlehens auf 1,5 %, ab : 0,95 % Gleichstellung von Neubau und Bestandserwerb bei der Darlehenshöhe Förderung von Modernisierungsmaßnahmen im Zuge des Erwerbs von Wohnraum nur in Verbindung mit Angeboten der KfW Zinsverbilligung des Förderdarlehens der KfW auf 0,0 % bei energetischen Sanierungsmaßnahmen und altersgerechtem Umbau Zinsverbilligung des Förderdarlehens der KfW auf 0,0 % bei energetischen Sanierungsmaßnahmen und altersgerechtem Umbau Bestandserwerb Zinsverbilligung auf 0,75 % + Absenkung der Darlehenshöhe beim Gebrauchterwerb um 20 % gegenüber der Neubauförderung Erweiterung auf die Förderung erwerbsnaher Modernisierungsmaßnahmen auch außerhalb der KfW- Angebote Erweiterung der Förderung um einen Zuschuss in Höhe von 3,0 % des Darlehensbetrages bei umfassender energetischer Sanierung oder bei Einzelmaßnahmen in Verbindung mit einem Sanierungsfahrplan und bei Herstellung von Barrierefreiheit Wohnungseigentümergemeinschaften Erweiterung der Förderung um einen Zuschuss in Höhe von 3,0 % des Darlehensbetrages bei umfassender energetischer Sanierung oder bei Einzelmaßnahmen in Verbindung mit einem Sanierungsfahrplan und bei Herstellung von Barrierefreiheit *Die Gebietskulisse erweitert sich zudem um die Gemeinden, in denen die Rechtsvorschriften des Landes zum Zweckentfremdungsverbot, zur Kappungsgrenze, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist und zur Mietpreisbremse wirksam werden

21 Einzelheiten zur Wohnraumförderung 3.1 Mietwohnraumförderung I. Allgemeine soziale Mietwohnraumförderung a) Förderung des Neubaus von Mietwohnungen und des Erwerbs neuer Mietwohnungen Fördergebiet: o bei Neubau und Neuerwerb: - Verdichtungsräume sowie alle übrigen Hochschulstandorte und Großen Kreisstädte sowie der Stadtkreis Baden-Baden, - übrige Gemeinden, in denen die Rechtsvorschriften des Landes zum Zweckentfremdungsverbot, zur Kappungsgrenze, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist und zur Mietpreisbremse wirksam werden. o bei Ersatzneubau auf allen bereits bisher baulich genutzten Flächen (landesweit). Dauer der Miet- und Belegungsbindung: wahlweise für 15 oder 25 Jahre zugunsten allgemein wohnberechtigter Haushalte mit geringerem Einkommen. Die Einkommensobergrenze beträgt im Fall eines Haushaltes mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern rund Euro Bruttojahreseinkommen bzw Euro Bruttomonatseinkommen (unverändert). Mietvergünstigung: grundsätzlich 33 % der konkreten jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete; bei einer sich ergebenden Unterschreitung von 5,50 Euro je m 2 Wohnfläche wahlweise Festlegung einer Kaltmiete bis zu diesem Betrag bei entsprechend verringertem Subventionswert möglich. Basissubvention (Bau-, Belegungs- und Mietsubvention): o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu rund 644 Euro je m 2 Wohnfläche, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 967 Euro je m 2 Wohnfläche. Energetischer Standard des Objektes: Primärenergiebedarf mindestens 30 % unter den Anforderungen der aktuellen bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV), d.h. aktuell mindestens KfW-Effizienzhaus-Standard 70. Für Förderanträge ab 1. Januar 2016 gilt ausschließlich die dann "verschärfte" EnEV. Ausreichungsform der Basissubvention: o zinsvergünstigtes Darlehen mit 15 oder 25 Jahren Zinsverbilligung (entsprechend der gewählten Dauer der Miet- und Belegungsbindung) auf einen Zinssatz von 0,0 % p.a. (Auszahlung 100 %, Tilgung 1 %, bis zu 75 % der bis zu Euro je m 2 Wohnfläche berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten. Die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten je m 2 Wohnfläche erhöhen sich im Falle zusätzlicher Abbruchkosten um bis zu 100 Euro), o wahlweise unter Einbeziehung eines abgezinsten Zuschusses mindestens in Höhe von 25 %, maximal in Höhe von 50 % des gesamten möglichen Förderdarlehensbetrages. Optionale ergänzende Subvention für energetische Optimierung und / oder Herstellung von Barrierefreiheit: 21

22 -18- o ab Erreichung des KfW-Effizienzhaus-Standards 55 (bzw. 55 neu") wird ein Tilgungszuschuss gewährt: für KfW-Effizienzhaus 55 (bzw. 55 neu") 5 % des berücksichtigungsfähigen Bruttodarlehensbetrags, maximal Euro, für KfW-Effizienzhaus 40 (bzw. 40 neu") 10 % des berücksichtigungsfähigen Bruttodarlehensbetrags, maximal Euro pro Wohneinheit, o für die Herstellung der Barrierefreiheit des Mietwohnraums nach der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN-Norm werden bis zu 75 % der Mehrkosten, maximal jedoch 400 Euro je m 2 Wohnfläche, berücksichtigt. Subventionsvolumen: für eine 75 m 2 Wohnung o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro. Verfahren: kontinuierliche Antragstellung nach dem Windhundprinzip. Ist die Wohnraumförderung nicht nachrangig (siehe 3.6), genießen Vorhaben in festgesetzten Sanierungsgebieten bei zeitgleicher Antragstellung einen Fördervorrang. b) Förderung von Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Mietwohnraums unter wesentlichem Bauaufwand, insbesondere des Ausbaus eines Dachgeschosses, des Aufstockens eines Gebäudes, des Anbaus an ein Gebäude, der Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, oder der Wiederherstellung leer stehender Wohnungen, die nicht mehr für Wohnzwecke geeignet und genutzt sind. Fördergebiet: o Verdichtungsräume sowie alle übrigen Hochschulstandorte und Großen Kreisstädte sowie der Stadtkreis Baden-Baden, o übrige Gemeinden, in denen die Rechtsvorschriften des Landes zum Zweckentfremdungsverbot, zur Kappungsgrenze, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist und zur Mietpreisbremse wirksam werden. Dauer der Miet- und Belegungsbindung: wahlweise für 15 oder 25 Jahre zugunsten allgemein wohnberechtigter Haushalte mit geringerem Einkommen. Die Einkommensobergrenze beträgt im Fall eines Haushaltes mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern rund Euro Bruttojahreseinkommen bzw Euro Bruttomonatseinkommen (unverändert). Mietvergünstigung: grundsätzlich 33 % der konkreten jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete; bei einer sich ergebenden Unterschreitung von 5,50 Euro je m 2 Wohnfläche wahlweise Festlegung der Kaltmiete bis zu diesem Betrag bei entsprechend verringertem Subventionswert möglich. Basissubvention (Bau-, Belegungs- und Mietsubvention): o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 644 Euro je m 2 Wohnfläche, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 967 Euro je m 2 Wohnfläche. Energetischer Standard: Primärenergiebedarf mindestens 30 % unter den Anforderungen der aktuellen bis zum 31. Dezember 2015 gültigen EnEV soweit diese anzuwen- 22

23 -19- den ist, d.h. aktuell mindestens KfW-Effizienzhaus-Standard 70. Soweit der Denkmalschutzstatus eines Objektes den KfW-Effizienzhaus-Standard 70 des Gebäudes bzw. betroffenen Gebäudeteils verhindert, ist KfW- Effizienzhaus-Standard 100 zu erreichen. Für Förderanträge ab 1. Januar 2016 gilt ausschließlich die dann "verschärfte" EnEV. Ausreichungsform der Basissubvention: o zinsvergünstigtes Darlehen mit 15 oder 25 Jahren Zinsverbilligung (entsprechend der gewählten Dauer der Miet- und Belegungsbindung) auf einen Zinssatz von 0,0 % p.a. (Auszahlung 100 %, Tilgung 1 %, bis zu 75 % der bis zu Euro je m 2 Wohnfläche berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten), o wahlweise unter Einbeziehung eines abgezinsten Zuschusses mindestens in Höhe von 25 %, maximal in Höhe von 50 % des gesamten möglichen Förderdarlehensbetrages. Optionale ergänzende Subvention für energetische Optimierung und / oder Herstellung von Barrierefreiheit: o ab Erreichung des KfW-Effizienzhaus-Standards 55 (bzw. 55 neu") wird ein Tilgungszuschuss gewährt: für KfW-Effizienzhaus 55 (bzw. 55 neu") 5 % des berücksichtigungsfähigen Bruttodarlehensbetrags, maximal Euro, für KfW-Effizienzhaus 40 (bzw. 40 neu") 10 % des berücksichtigungsfähigen Bruttodarlehensbetrags, maximal Euro pro Wohneinheit, o für die Herstellung der Barrierefreiheit des Mietwohnraums nach der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN-Norm werden bis zu 75 % der Mehrkosten, maximal jedoch 400 Euro je m 2 Wohnfläche, berücksichtigt. Subventionsvolumen: für eine 75 m 2 Wohnung o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro. Verfahren: kontinuierliche Antragstellung nach dem Windhundprinzip. Ist die Wohnraumförderung nicht nachrangig (siehe 3.6), genießen Vorhaben in festgesetzten Sanierungsgebieten bei zeitgleicher Antragstellung einen Fördervorrang. c) Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand (Belegungsrechte) Fördergebiet: o Verdichtungsräume sowie alle übrigen Hochschulstandorte und Großen Kreisstädte sowie der Stadtkreis Baden-Baden, o Gemeinden, in denen die Rechtsvorschriften des Landes zum Zweckentfremdungsverbot, zur Kappungsgrenze, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist und zur Mietpreisbremse wirksam werden. Dauer der Miet- und Belegungsbindung: wahlweise für 15 oder 25 Jahre zugunsten allgemein wohnberechtigter Haushalte mit geringerem Einkommen. Die Einkommensobergrenze beträgt im Fall eines Haushaltes mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern rund Euro Bruttojahreseinkommen bzw Euro Bruttomonatseinkommen (unverändert). Mietvergünstigung: grundsätzlich 33 % der konkreten jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete; bei einer sich ergebenden Unterschreitung von 5,50 23

24 -20- Euro je m 2 Wohnfläche wahlweise Festlegung der Kaltmiete bis zu diesem Betrag bei entsprechend verringertem Subventionswert möglich. Basissubvention: o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 461 Euro je m 2 Wohnfläche bei Einhalten der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Standards (insbesondere also der EnEV), o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 638 Euro je m 2 Wohnfläche bei Einhalten der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Standards (insbesondere also der EnEV). Ausreichungsform der Basissubvention: einmaliger Zuschuss bei Fertigstellung, eine Nachsubvention bei Mieterhöhungen während des Bindungszeitraums erfolgt nicht. Optionale ergänzende Subvention für vorhandenen erhöhten Standard: o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung jeweils bis zu 8,50 Euro je m² Wohnfläche, wenn der Belegungsrechtserwerb an einem Wohngebäude mit KfW-Effizienzhaus-Standard 70, 55 oder 40 (bzw. 70 neu", 55 neu" oder 40 neu") erfolgt, bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung jeweils bis zu 12 Euro je m² Wohnfläche, wenn der Belegungsrechtserwerb an einem Wohngebäude mit KfW-Effizienzhaus-Standard 70, 55 oder 40 (bzw. 70 neu", 55 neu" oder 40 neu") erfolgt, o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 6,50 Euro je m² Wohnfläche, bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 13 Euro je m² Wohnfläche bei Barrierefreiheit des Mietwohnraums nach der jeweils geltenden DIN-Norm. Subventionsvolumen: für eine 75 m 2 Wohnung bei 9 Euro je m 2 Wohnfläche ortsüblicher Vergleichsmiete im EnEV-Standard o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro. Verfahren: kontinuierliche Antragstellung nach dem Windhundprinzip. II. Soziale Mietwohnraumförderung für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung (nur ehemals Strafgefangene, Suchtkranke, ehemals Wohnungslose) a) Förderung des Neubaus von Mietwohnungen und des Erwerbs neuer Mietwohnungen Fördergebiet: landesweit. Dauer der Miet- und Belegungsbindung: wahlweise für 15 oder 25 Jahre zugunsten wohnberechtigter Haushalte mit geringerem Einkommen und besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung. Die Einkommensobergrenze beträgt im Fall eines Einpersonenhaushaltes rund Euro Bruttojahreseinkommen bzw Euro Bruttomonatseinkommen (unverändert). Mietvergünstigung: grundsätzlich 40 % der konkreten jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete; bei einer sich ergebenden Unterschreitung von 5,50 Euro je m 2 Wohnfläche wahlweise Festlegung der Kaltmiete bis zu diesem Betrag bei entsprechend verringertem Subventionswert möglich. Basissubvention (Bau-, Belegungs- und Mietsubvention): 24

25 -21- o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu rund 778 Euro je m 2 Wohnfläche bei Einhalten der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Standards (insbesondere also der EnEV), o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu rund Euro je m 2 Wohnfläche bei Einhalten der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Standards (insbesondere also der EnEV). Ausreichungsform der Basissubvention: o zinsvergünstigtes Darlehen mit 15 oder 25 Jahren Zinsverbilligung (entsprechend der gewählten Dauer der Miet- und Belegungsbindung) auf einen Zinssatz von 0,0 % p.a. (Auszahlung 100 %, Tilgung 1 %, bis zu 75 % der bis zu Euro je m 2 Wohnfläche berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten. Die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten je m 2 Wohnfläche erhöhen sich im Falle zusätzlicher Abbruchkosten um bis zu 100 Euro), o wahlweise unter Einbeziehung eines abgezinsten Zuschusses mindestens in Höhe von 25 %, maximal in Höhe von 50 % des gesamten möglichen Förderdarlehensbetrags, o ergänzt um einen Zuschuss von bis zu Euro bzw. bis zu Euro pro Wohneinheit, Optionale ergänzende Subvention für energetische Optimierung und / oder Herstellung von Barrierefreiheit: o ab Erreichung des KfW-Effizienzhaus-Standards 55 (bzw. 55 neu") wird ein Tilgungszuschuss pro Wohneinheit gewährt: für KfW- Effizienzhaus 55 (bzw. 55 neu") 5 % des berücksichtigungsfähigen Bruttodarlehensbetrags, maximal Euro, für KfW-Effizienzhaus 40 (bzw. 40 neu") 10 % des berücksichtigungsfähigen Bruttodarlehensbetrags, maximal Euro, o für die Herstellung der Barrierefreiheit des Mietwohnraums nach der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN-Norm werden bis zu 75 % der Mehrkosten, maximal jedoch 400 Euro je m 2 Wohnfläche berücksichtigt. Subventionsvolumen: für eine 75 m 2 Wohnung im EnEV-Standard oder KfW-Effizienzhaus-Standard 70 o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro. Verfahren: kontinuierliche Antragstellung nach dem Windhundprinzip. Ist die Wohnraumförderung nicht nachrangig (siehe 3.6), genießen Vorhaben in festgesetzten Sanierungsgebieten bei zeitgleicher Antragstellung einen Fördervorrang. b) Förderung von Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Mietwohnraums unter wesentlichem Bauaufwand, insbesondere des Ausbaus eines Dachgeschosses, des Aufstockens eines Gebäudes, des Anbaus an ein Gebäude, der Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, oder der Wiederherstellung leer stehender Wohnungen, die nicht mehr für Wohnzwecke geeignet und genutzt sind. Fördergebiet: landesweit. 25

26 -22- Dauer der Miet- und Belegungsbindung: wahlweise für 15 oder 25 Jahre zugunsten wohnberechtigter Haushalte mit geringerem Einkommen und besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung. Die Einkommensobergrenze beträgt im Fall eines Einpersonenhaushaltes rund Euro Bruttojahreseinkommen bzw Euro Bruttomonatseinkommen (unverändert). Mietvergünstigung: grundsätzlich 40 % der konkreten jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete; bei einer sich ergebenden Unterschreitung von 5,50 Euro je m 2 Wohnfläche wahlweise Festlegung der Kaltmiete bis zu diesem Betrag bei entsprechend verringertem Subventionswert möglich. Basissubvention (Bau-, Belegungs- und Mietsubvention): o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu rund 778 Euro je m 2 Wohnfläche, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu rund Euro je m 2 Wohnfläche. Ausreichungsform der Basissubvention: o zinsvergünstigtes Darlehen mit 15 oder 25 Jahren Zinsverbilligung (entsprechend der gewählten Dauer der Miet- und Belegungsbindung) auf einen Zinssatz von 0,0 % p.a. (Auszahlung 100 %, Tilgung 1 %, bis zu 75 % der bis zu Euro je m 2 Wohnfläche berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten), o wahlweise unter Einbeziehung eines abgezinsten Zuschusses mindestens in Höhe von 25 %, maximal in Höhe von 50 % des gesamten möglichen Förderdarlehensbetrags, o ergänzt um einen Zuschuss von bis zu Euro bzw. bis zu Euro pro Wohneinheit, Optionale ergänzende Subvention für energetische Optimierung und / oder Herstellung von Barrierefreiheit: o ab Erreichung des KfW-Effizienzhaus-Standards 55 (bzw. 55 neu") wird ein Tilgungszuschuss pro Wohneinheit gewährt: für KfW- Effizienzhaus 55 (bzw. 55 neu") 5 % des berücksichtigungsfähigen Bruttodarlehensbetrags, maximal Euro, für KfW-Effizienzhaus 40 (bzw. 40 neu") 10 % des berücksichtigungsfähigen Bruttodarlehensbetrags, maximal Euro, o für die Herstellung der Barrierefreiheit des Mietwohnraums nach der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN-Norm werden bis zu 75 % der Mehrkosten, maximal jedoch 400 Euro je m 2 Wohnfläche berücksichtigt. Subventionsvolumen: für eine 75 m 2 Wohnung im EnEV-Standard oder KfW-Effizienzhaus-Standard 70 o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro. Verfahren: kontinuierliche Antragstellung nach dem Windhundprinzip. Ist die Wohnraumförderung nicht nachrangig (siehe 3.6), genießen Vorhaben in festgesetzten Sanierungsgebieten genießen bei zeitgleicher Antragstellung einen Fördervorrang. c) Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand (Belegungsrechte) Fördergebiet: landesweit. 26

27 -23- Dauer der Miet- und Belegungsbindung: wahlweise für 15 oder 25 Jahre zugunsten wohnberechtigter Haushalte mit geringerem Einkommen und besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung. Die Einkommensobergrenze beträgt im Fall eines Einpersonenhaushaltes rund Euro Bruttojahreseinkommen bzw Euro Bruttomonatseinkommen (unverändert). Mietvergünstigung: grundsätzlich 40 % der konkreten jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete; bei einer sich ergebenden Unterschreitung von 5,50 Euro je m 2 Wohnfläche wahlweise Festlegung der Kaltmiete bis zu diesem Betrag bei entsprechend verringertem Subventionswert möglich. Basissubvention: o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 557,50 Euro je m 2 Wohnfläche bei Einhalten der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Standards (insbesondere also der EnEV), o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 768 Euro je m 2 Wohnfläche bei Einhalten der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Standards (insbesondere also der EnEV). Ausreichungsform der Basissubvention: einmaliger Zuschuss bei Fertigstellung, eine Nachsubventionierung bei Mieterhöhungen während des Bindungszeitraums erfolgt nicht. Optionale ergänzende Subvention für vorhandenen erhöhten Standard: o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung jeweils bis zu 8,50 Euro je m² Wohnfläche, wenn der Belegungsrechtserwerb an einem Wohngebäude mit KfW-Effizienzhaus-Standard 70, 55 oder 40 (bzw. 70 neu", 55 neu" oder 40 neu") erfolgt, bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung jeweils bis zu 12 Euro je m² Wohnfläche, wenn der Belegungsrechtserwerb an einem Wohngebäude mit KfW-Effizienzhaus-Standard 70, 55 oder 40 (bzw. 70 neu", 55 neu" oder 40 neu") erfolgt, o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 6,50 Euro je m² Wohnfläche, bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung bis zu 13 Euro je m² Wohnfläche bei Barrierefreiheit des Mietwohnraums nach der jeweils geltenden DIN-Norm. Subventionsvolumen: für eine 75 m 2 Wohnung bei 9 Euro je m 2 Wohnfläche ortsüblicher Vergleichsmiete o bei 15 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro, o bei 25 Jahren Miet- und Belegungsbindung rund Euro. Verfahren: kontinuierliche Antragstellung nach dem Windhundprinzip. III. Sozial orientierte Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand Fördergebiet: landesweit, jedoch eingeschränkt auf aktuell oder in der Vergangenheit bereits landesseitig mit Mitteln der Wohnraumförderung unterstützte Mietobjekte. Ohne (neue) Miet- und Belegungsbindung. Modernisierungssubvention für die energetische Modernisierung bzw. den altersgerechten Umbau strukturell in Erweiterung der KfW-Angebote Energieeffizient Sanieren Kredit, KfW-Effizienzhaus, Energieeffizient Sanieren Kredit, Einzelmaßnahmen oder Altersgerecht Umbauen. Ausreichungsform der Subvention: o Energieeffizient Sanieren Kredit, KfW-Effizienzhaus : 27

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