AG Familiensachen. Richterin am Amtsgericht Dr. Alice Eichberg
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- Angela Glöckner
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1 AG Familiensachen Richterin am Amtsgericht Dr. Alice Eichberg
2 Programm Vorstellung Leiterin u. Teilnehmer, Programm, Literatur Einführung in das Familienrecht, Abgrenzung Familienrecht / Zivilrecht, Zuständigkeit, Verfahrensrecht (RechtmiGel, Instanzenzug, einstweilige Anordnung, Stufenanträge, Verfahrenskostenhilfe) Eheschließung, Ehewirkungen, Scheidung, Verbundverfahren, LebenspartnerschaNsgesetz, Versorgungsausgleich KindschaNssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterbringung) Abstammung, AdopQon Haushaltsgegenstände, Ehewohnung, Gewaltschutzgesetz Güterrecht, sonsqge Familiensachen Unterhaltsrecht Eheverträge Wunschthemen der Teilnehmer? Fallbearbeitung, Aktenvorträge Sitzungsbesuch + Besprechung Abschlussbesprechung 2
3 Sitzungsbesuch Donnerstag, , 14 Uhr Amtsgericht Dieburg, Bei der Erlesmühle 1, Dieburg, 1. Stock, Saal 110 3
4 Programm Vorstellung Leiterin u. Teilnehmer, Programm, Literatur Einführung in das Familienrecht, Abgrenzung Familienrecht / Zivilrecht, Zuständigkeit, Verfahrensrecht (RechtmiGel, Instanzenzug, einstweilige Anordnung, Stufenanträge, Verfahrenskostenhilfe) Eheschließung, Ehewirkungen, Scheidung, Verbundverfahren, LebenspartnerschaNsgesetz, Versorgungsausgleich KindschaNssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterbringung) Abstammung, AdopQon Haushaltsgegenstände, Ehewohnung, Gewaltschutzgesetz Güterrecht, sonsqge Familiensachen Unterhaltsrecht Eheverträge Wunschthemen der Teilnehmer? Fallbearbeitung, Aktenvorträge Sitzungsbesuch + Besprechung Abschlussbesprechung 4
5 Gewaltschutzgesetz I Wo geregelt? 1, 2 GewSchG a FamFG Anträge werden meistens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt
6 Gewaltschutzgesetz II Voraussetzungen 1 GewSchG vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit, 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG widerrechtliche Drohung mit Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG widerrechtliches und vorsätzliches Eindringen in Wohnung oder befriedetes Besitztum, 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) GewSchG unzumutbare BeläsQgung durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen unter Verwendung von FernkommunikaQonsmiGeln gegen den ausdrücklich erklärten Willen, 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) GewSchG; es sei denn Wahrnehmung berechqgter Interessen, 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG Gesetzliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG (...die zur Abwendung weiterer Verletzungen... ) Nicht bei Schuldunfähigkeit, es sei denn vorübergehend durch geisqge Getränke oder ähnliche MiGel in diesen Zustand versetzt, 1 Abs. 3 GewSchG
7 Gewaltschutzgesetz III mögliche Maßnahmen nach 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG: Täter hat zu unterlassen die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem besqmmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, zu besqmmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig auiält, Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von FernkommunikaQonsmiGeln, aufzunehmen, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen Ggf. Ausnahme von Untersagung zuzulassen zur Wahrnehmung berechqgter Interessen, 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG, z.b. AGg. muss auf dem Weg zur Arbeit und zurück an Wohngebäude der Ast. vorbei AGg. muss zur Ausübung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind Wohnung der Ast. aufsuchen i.d.r. Befristung nach 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG
8 Gewaltschutzgesetz IV Sofern Handlung des Antragsgegners nicht tatbestandsmäßig, z.b. bloße Beleidigungen / Beschimpfungen oder Sachbeschädigungen, muss Antragsteller nach dem allg. Deliktsrecht vorgehen ( 823, 1004 BGB analog) Gleiches gilt für Handlungen des schuldunfähigen Antragsgegners, es sei denn Ausnahme des 1 Abs. 3 GewSchG grein 8
9 Gewaltschutzgesetz V Wohnungszuweisung nach 2 GewSchG bei auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt zwischen Täter und Opfer sowie Verletzung oder Drohung mit Verletzung Bei Verletzung i.s.d. 1 Abs. 1 GewSchG nach 2 Abs. 1 GewSchG Überlassung ohne Interessenabwägung; AGg. kann sich nur auf Ausschlusstatbestände des 2 Abs. 3 berufen: weitere Verletzungen nicht zu besorgen (Beweislast: AGg.), Gegenausnahme: weiteres Zusammenleben dennoch unzumutbar (zb nach VergewalQgung, schwerer Körperverletzung) Opfer hat Überlassung nicht binnen 3 Monaten schrinl. verlangt besonders schwerwiegende Belange des Täters stehen einer Überlassung entgegen (z.b. Behinderung u. Wohnung ist behindertengerecht ausgestaget) Bei Drohung i.s.d. 1 Abs. 2 GewSchG gilt 2 Abs. 6 GewSchG: nur Überlassung, wenn erforderlich, um unbillige Härte zu vermeiden, z.b. BeeinträchQgung des Wohls im Haushalt lebender Kinder
10 Gewaltschutzgesetz VI Befristung der Wohnungszuweisung nach 2 Abs. 2 GewSchG Ggf. Begleitanordnungen nach 2 Abs. 4 GewSchG, z.b. Schlüssel herausgeben Ggf. Nutzungsvergütung nach 2 Abs. 5 GewSchG, sofern es der Billigkeit entspricht
11 Gewaltschutzgesetz VII bei minderjährigen Opfern im Verhältnis zu Eltern und anderen sorgeberechqgten Personen gehen 1666 ff BGB vor, 3 GewSchG StrafvorschriN, 4 GewSchG Bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung kann dies auf Antrag mit OrdnungsmiGeln geahndet werden ( 89 FamFG)
12 Darlegungs- und Beweislastverteilung I Opfer muss behauptete Verletzungshandlung konkret nach Ort, Tag, Zeit und Einzelheiten der Begehungsweise schildern; z.b. Behauptung, vom Partner ständig misshandelt zu werden, reicht nicht keine Beweiserleichterung aus ärztl. DokumentaQon von Verletzungen für den Tathergang an sich, sondern nur für Folgen; genügt i.d.r. nicht als Nachweis für Behauptung, dass die Verletzungen aus gerade der behaupteten Tatbegehung stammen Aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Wiederholungsgefahr folgt eine diesbezügliche Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: Täter muss die Vermutung widerlegen und vortragen / nachweisen, dass von ihm keine weitere Gefahr ausgeht
13 Darlegungs- und Beweislastverteilung II Im Hauptsacheverfahren volle Überzeugung des Gerichts vom behaupteten Tathergang erforderlich Im (weitaus häufigeren) EA- Verfahren: hinreichende GlaubhaNmachung, 51 Abs. 1 S. 2 FamFG, 294 ZPO; d.h. es muss höhere Wahrscheinlichkeit für Tathergang, wie von Ast geschildert, sprechen als gegen diesen Tathergang; dies bedeutet Sofern ohne Anhörung / mündliche Erörterung schrinlich entschieden wird, sind i.d.r. nur die schrinliche eidesstagliche Versicherung d. ASt. und mit eingereichte Unterlagen, z.b. Polizeibericht, ärztliches AGest, der Entscheidung zugrunde zu legen Sofern Entscheidung nach Termin, i.d.r. im Termin informatorische Anhörung der Beteiligten u. ansonsten nur sisqerte oder bereits zuvor benannte und geladene Zeugen
14 Def. in 210 FamFG Verfahren I örtliche Zuständigkeit, 211 FamFG, nach Wahl des ASt. Tatort gemeinsame Wohnung gewöhnlicher Aufenthalt AGg. Beteiligte ASt. AGg. Jugendamt auf Antrag bei Wohnungszuweisung, wenn Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, 212 FamFG
15 Verfahren II Anhörung Jugendamt bei Wohnungszuweisung, wenn Kinder im Haushalt, 213 Abs. 1 FamFG Einstweilige Anordnung, 214 FamFG Sofern ohne mdl. Verhandlung entschieden, ist als RechtsmiGel nur Antrag auf mdl. Verhandlung möglich ( 54 Abs. 2 FamFG) Sofern nach mdl. Verhandlung entschieden, Beschwerde möglich ( 57 S. 2 Nr. 4 FamFG); Frist: 2 Wo. ( 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) Begleitanordnungen bei Wohnungszuweisung, 215 FamFG grds. Wirksamkeit mit RechtskraN, soforqge Wirksamkeit soll angeordnet werden, 216 Abs. 1 FamFG
16 PrakQscher Fall Gewaltschutzgesetz AG Dieburg Az.: 52 F 756/13 Entwerfen Sie die Beschlussformel! Gründe sqchpunktarqg.
17 Programm Vorstellung Leiterin u. Teilnehmer, Programm, Literatur Einführung in das Familienrecht, Abgrenzung Familienrecht / Zivilrecht, Zuständigkeit, Verfahrensrecht (RechtmiGel, Instanzenzug, einstweilige Anordnung, Stufenanträge, Verfahrenskostenhilfe) Eheschließung, Ehewirkungen, Scheidung, Verbundverfahren, LebenspartnerschaNsgesetz, Versorgungsausgleich KindschaNssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterbringung) Abstammung, AdopQon Haushaltsgegenstände, Ehewohnung, Gewaltschutzgesetz Güterrecht, sonsqge Familiensachen Unterhaltsrecht Eheverträge Wunschthemen der Teilnehmer? Fallbearbeitung, Aktenvorträge Sitzungsbesuch + Besprechung Abschlussbesprechung 17
18 Übersicht Güterrecht Verschiedene Güterstände ZugewinngemeinschaN (gesetzl. Güterstand) Gütertrennung GütergemeinschaN Wahl- ZugewinngemeinschaN Zugewinnausgleich Verfahrenrecht beim Zugewinnausgleich 18
19 Güterstände ZugewinngemeinschaN, 1363 ff BGB: automaqsch kran Gesetzes mit Eheschließung, sofern nichts anderes vereinbart, d.h. gesetzlicher Güterstand Gütertrennung, 1408 Abs. 1, 1414 BGB: durch Ehevertrag GütergemeinschaN, 1408 Abs. 1, 1415 ff BGB: durch Ehevertrag 19
20 ZugewinngemeinschaN I 1363 ff BGB eingebrachte Vermögensmassen bleiben getrennt, 1363 Abs. 2 S. 1 BGB während der Ehe durch einen EhegaGen erworbenes Vermögen bleibt getrennt, 1363 Abs. 2 S. 1 BGB erzielter Zugewinn wird aber bei Beendigung des Güterstandes (i.d.r. Tod, Scheidung oder ehevertragliche Regelung) ausgeglichen, 1363 Abs. 2 S. 2 BGB 20
21 ZugewinngemeinschaN II jeder verwaltet sein Vermögen selbst und kann weiterhin darüber allein verfügen, 1364 BGB, sofern keine der Ausnahmen greifen: Verfügung über Vermögen im Ganzen, BGB nur mit Einwilligung des anderen EhegaGen, 1365 Abs. 1 S. 1 BGB Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nach heuqger h.m.: posiqve Kenntnis des DriGen zum Zeitpunkt des VerpflichtungsgeschäNes Laut Rspr. ab ca. 85 % bei kleineren Vermögen, ca. 90 % bei größeren Vermögen gegeben Verfügung über Haushaltsgegenstände, 1369 i.v.m BGB, ebenfalls nur mit Einwilligung des anderen EhegaGen, 1369 Abs. 1 BGB 21
22 ZugewinngemeinschaN III Rechtsfolgen fehlender Einwilligung in das VerpflichtungsgeschäN: Vertrag Schwebend unwirksam EhegaGe kann genehmigen, 1366 Abs. 1 BGB ggf. familiengerichtliche Ersetzung der ZusQmmung, 1365 Abs. 2 BGB EhegaGe kann in VerfügungsgeschäN einwilligen, 1365 Abs. 1 S. 2 BGB Sofern nichts davon: Vertrag unwirksam, 1366 Abs. 4 BGB Auch Verfügung ist dann unwirksam: absolutes Veräußerungsverbot (also nicht: 135 BGB, da nur für relaqves Veräußerungsverbot EinseiQges RechtsgeschäN von Anfang an unwirksam, 1367 BGB Möglichkeiten des DriGen: 1366 Abs. 2, 3 BGB Möglichkeiten des EhegaGen: VerpflichtungsgeschäN ohne ZusQmmung: Feststellungsklage, dass Verpflichtung unwirksam Verfügung ohne ZusQmmung: Geltendmachung seiner Rechte gegen DriGen möglich, 1368 BGB; z.b. GrundbuchberichQgungsanspruch, Herausgabe beweglicher Gegenstände 22
23 1414 BGB Gütertrennung I EhegaGen stehen dadurch in keiner güterrechtlichen Beziehung zueinander Insbesondere findet kein Zugewinnausgleich stag Sonst keine Auswirkungen hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen, d.h. davon unberührt bleiben z.b. EhegaGenunterhalt Schlüsselgewalt 1365 BGB (Verbot der Verfügung über das Vermögen als Ganzes) gelten nicht 23
24 Gütertrennung II EintriG der Gütertrennung durch Ehevertragliche(n) Ausschluss oder Auiebung des gesetzlichen Güterstandes, 1408 Abs. 1, 1414 S. 1 BGB Ehevertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs, 1408 Abs. 1, 1414 S. 2 Alt. 1 BGB Ehevertragliche Auiebung der GütergemeinschaN, 1408 Abs. 1, 1414 S. 2 Alt. 2 BGB RechtskraN der Entscheidung, die ZugewinngemeinschaN vorzeiqg auiebt, 1388, 1386, 1385 BGB RechtskraN der Entscheidung, die GütergemeinschaN auiebt, 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1 BGB 24
25 GütergemeinschaN I 1415 ff BGB EintriG durch ehevertragliche Vereinbarung, 1408 Abs. 1, 1415 BGB Gesamtgut: vormals getrennte Vermögensmassen beider werden vereinigt, 1416 Abs. 1 S. 1 BGB auch während der Ehe hinzu gewonnenes / erwirtschanetes Vermögen, 1416 Abs. 1 S. 2 BGB Gegenstände aus Eigentum beider werden gemeinschanliches Eigentum, 1416 Abs. 2 BGB Rechte des einen werden Rechte beider, ggf. GrundbuchberichQgung, 1416 Abs. 3 BGB 25
26 GütergemeinschaN II Ausnahmen vom Gesamtgut Sondergut, 1417 BGB Entstehung nur kran Gesetzes Beispiele: der unpfändbare Gehalts- und Rentenanspruch das Rentenstammrecht selbst, nicht aber die geleistete Rentenzahlung nicht übertragbare dingliche Rechte wie Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, sofern sie nur für einen EhegaGen bestellt sind Urheberrecht Vorbehaltsgut, 1418 BGB, insbes. Durch Ehevertrag vom Gesamtgut ausgenommen Von einem EhegaGen durch ErbschaN oder unentgeltliche Zuwendung eines DriGen erworben, wenn Erblasser oder DriGer dies besqmmt hat 26
27 GütergemeinschaN III Entstehen einer GesamthandsgemeinschaN, 1419 BGB; d.h. ein EhegaGe kann nicht allein über seinen Anteil am Gesamtgut oder einzelne Gegenstände verfügen bei Scheidung muss GütergemeinschaN (vergleichbar einer GesellschaN) auseinandergesetzt werden: offene Verbindlichkeiten müssen aus der Masse beglichen werden, 1475 BGB Verbleibender Überschuss wird hälnig nach den VorschriNen über die GemeinschaN geteilt, 1476, 1477 Abs. 1 BGB hierbei sind sog. Vorzugsrechte des 1477 Abs. 2 BGB zu beachten, d.h. jeder EhegaGe darf besqmmte Sachen (z.b. Kleidung, Schmuck, Arbeitsgeräte, von ihm eingebrachte oder geerbte Gegenstände) gegen Wertersatz entnehmen Auseinandersetzung des Gesamtgutes entweder durch Einigung der EhegaGen über einen Auseinandersetzungs- plan und Erwerb vertraglicher Ansprüche gegen den anderen oder gerichtlicher Antrag auf ZusQmmung zum Auseinandersetzungsplan 27
28 Wahl- ZugewinngemeinschaN 1519 BGB: Vereinbaren die EhegaGen durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl- ZugewinngemeinschaN, so gelten die VorschriNen des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl- ZugewinngemeinschaN gilt entsprechend ist nicht anzuwenden. Ähnlich der ZugewinngemeinschaN, Abweichungen in Details 28
29 Übersicht Güterrecht Verschiedene Güterstände ZugewinngemeinschaN (gesetzl. Güterstand) Gütertrennung GütergemeinschaN Wahl- ZugewinngemeinschaN Zugewinnausgleich Verfahrenrecht beim Zugewinnausgleich 29
30 Zugewinnausgleich I Im Todesfall, 1371 BGB sog. erbrechtliche Lösung, 1371 Abs. 1 BGB: Zugewinnausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼; auch wenn tatsächlich kein Zugewinn erwirtschanet wurde; gesetzlicher Erbteil besqmmt sich nach 1931 BGB wird überlebender EhegaGe nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, ist auf sein Begehren hin Zugewinn normal zu berechnen (wie folgend) In anderen Fällen, insbes. Scheidung, 1372 ff BGB 30
31 Zugewinnausgleich II Zugewinn ist nach 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen (EV) eines EhegaGen sein Anfangsvermögen (AV) übersteigt SQchtage: Tag der Eheschließung, 1374 Abs. 1 BGB Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, 1375 Abs. 1 S. 1 i.v.m BGB Zugewinn entsteht entweder indem Vermögensgegenstände in der Ehe erworben werden oder zuvor bereits vorhandene Vermögensgegenstände wertvoller werden (z.b. Gemälde, OldQmer, Immobilien) Übersteigt der Zugewinn des einen EhegaGen den des anderen EhegaGen, so muss er die HälNe des Überschusses ausgleichen, 1378 Abs. 1 BGB 31
32 Zugewinnausgleich III Überblick zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs: 1. Feststellung Anfangsvermögen (AV) beider 2. Feststellung Endvermögen (EV) beider 3. Jeweils Abzug des AV vom EV 4. Feststellung, wer überschießenden Zugewinn erwirtschanete 5. Der andere erhält HälNe des Überschusses A- und E- Vermögen: alle rechtlich geschützten PosiQonen mit wirtschanlichem Wert, insbes. Sachen schuldrechtliche Ansprüche Rechte/AnwartschaNen mit objekqv messbarem Wert Versicherungen, die nicht in den Versorgungsausgleich fallen Maßgeblich ist jeweils der wirkliche Wert, d.h. derjenige, der sich durch Veräußerung / Verwertung erzielen ließe 32
33 Fall Anfangsvermögen Ehefrau: Euro Anfangsvermögen Ehemann: Euro Endvermögen Ehefrau: Euro Endvermögen Ehemann: Euro Wer hat wem in welcher Höhe Zugewinnausgleich zu zahlen? Zugewinn Ehefrau: Euro Zugewinn Ehemann: Euro Differenz: Euro Ehefrau an Ehemann Euro 33
34 Zugewinnausgleich IV Anfangsvermögen, 1374 BGB Vermögen nach Abzug Verbindlichkeiten bei EintriG in Güterstand, 1374 Abs. 1 BGB AV kann auch negaqv sein, 1374 Abs. 3 BGB privilegiertes AV, 1374 Abs. 2 BGB: Schenkungen (von DriGen) und während der Ehe erhaltene ErbschaNen sind dem AV hinzuzufügen Hintergrund: andere EhegaGe soll nicht an Vermögenserwerb parqzipieren, an dem er nicht beteiligt war Schenkungen des anderen EhegaGen fallen in Zugewinn! Bei sog. gemischten Schenkungen ist nur der unentgeltliche Teil privilegiert 34
35 Zugewinnausgleich V Beweislast für Höhe des Anfangsvermögens: besteht Verzeichnis nach 1377 Abs. 1 BGB, wird dessen RichQgkeit vermutet besteht kein Verzeichnis, wird AV = 0 vermutet, 1377 Abs. 3 BGB posiqves AV muss derjenige beweisen, der sich darauf berun (es schmälert seinen Zugewinn, was bei Ausgleichsberechnung für ihn günsqg) negaqves AV muss Verfahrensgegner beweisen 35
36 Zugewinnausgleich VI Endvermögen, 1375 BGB Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes, 1375 Abs. 1 S. 1 BGB Endvermögen kann negaqv sein, 1375 Abs. 1 S. 2 BGB abzugsfähig nur bereits fällige Verbindlichkeiten 36
37 Zugewinnausgleich VII Beweislast beim Endvermögen: für behauptete Höhe seines eigenen EV und Höhe des EVs des anderen: Antragsteller für Behauptung einer Vermögensminderung nach 1375 Abs. 2 S. 1 BGB trägt derjenige Beweislast, der sich hierauf berun (den diese Behauptung begünsqgt) nicht siglich angezeigter Zuwendungen (Nr. 1), Vermögensverschwendung (Nr. 2) und Handlungen mit Benachteiligungsabsicht (Nr. 3) bei höherem Trennungs- als Endvermögen trägt der Verschwender Beweislast, dass Vermögensminderung nicht auf Nr. 1 3 zurückgeht, 1375 Abs. 2 S. 2 BGB 37
38 Zugewinnausgleich VIII Problem KauyraNschwund: Wertangabe von Gegenständen im AV abgeleitet von damaligem Marktpreis IdenQscher Gegenstand wäre bei späterem Erwerb zunehmend teurer konqnuierlicher Geldwertschwund suggeriert massiven Wertzuwachs Daher Umrechnung anhand Jahresverbraucherpreis- index (VPI, abgedruckt in Palandt 1376) Wert AV zum Beginn Güterstand x VPI EndsQchtag VPI AnfangssQchtag = bereinigter Einsatzbetrag AV 38
39 Beispiel Marktwert Eigenheim bei Heirat : Euro Marktwert Eigenheim bei Zust. S- Antrag : Euro x 107,0 = ,9 = bereinigter Wert Eigenheim im AV Zugewinn ist nicht Euro, sondern nur Euro 39
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