Kooperationsvertrag. Zwischen
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- Charlotte Förstner
- vor 8 Jahren
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1 Kooperationsvertrag Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayerischer Landesverband des Landesverband Bayern e.v. Mütter- und Familienzentren Katholischen Deutschen Frauenbundes Goethestr. 17 in Bayern e.v. Schraudolphstr München Allacher Str München München
2 Kooperationsvertrag Zwischen dem Netzwerk Familienpaten Bayern bestehend aus: 1. Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern e. V. Vertreten durch: Susanne Veit 2. Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern e. V. Vertreten durch: Susanna Kaiser 3. Bayerischer Landesverband des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. Vertreten durch: Dr. Elfriede Schießleder - nachfolgend Netzwerk (NW) genannt - und dem Vertragspartner nachfolgend Vertragspartner (VP) genannt - Präambel Das Netzwerk Familienpaten Bayern ist für alle Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach 69 SGB VIII und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII mit Sitz in Bayern offen. Gemeinsam mit diesen Akteuren soll das niedrigschwellige Konzept der Familienpaten umgesetzt werden, um möglichst viele Familien in Bayern in ihrem Alltag zu unterstützen. Ehrenamtliche Familienpatinnen und Familienpaten leisten nicht nur eine primärpräventive Unterstützung in den Familien. Sie dienen - unter fachlicher Begleitung - auch als Lotsen, um den Familien im Bedarfsfall den Weg zu geeigneten lokalen Hilfsangeboten zu weisen. Damit diese begleitende Unterstützung gelingt, durchlaufen die ehrenamtlichen Familienpatinnen und Familienpaten eine qualitativ hochwertige Schulung und erhalten nach vollständiger Teilnahme das Schulungszertifikat. Das Netzwerk Familienpaten Bayern hat dafür einheitliche Qualitätskriterien (s. 2) sowie Module für die Schulung der Familienpatinnen und Familienpaten entwickelt. Die Schulungen wurden im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung durch das Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb) evaluiert. Das NW unterstützt die VP beim Aufbau eines Standorts und führt die Schulung der koordinierenden Fachkräfte beim VP durch. Alle Partner haben dabei das Wohlergehen von Familien und das gute Gelingen von Familienleben im Blick. Als Kooperationspartner streben sie eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit an. Dieser Kooperationsvertrag regelt die Aufgaben und Pflichten des NW und des jeweiligen VP. 2
3 1 Gegenstand des Kooperationsvertrages Das NW hat sich zusammengeschlossen, um bayernweit Standorte für Familienpatenschaften nach einem einheitlichen und qualitativen Curriculum aufzubauen und diese nachhaltig zu etablieren. Das NW arbeitet mit den VP zusammen. Diese lassen geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom NW zu Koordinatorinnen und Koordinatoren schulen, die vor Ort freiwillige Familienpatinnen und Familienpaten schulen, deren Einsatz koordinieren und fachlich begleiten. 2 Qualitätskriterien (1) Das NW legt folgende Qualitätskriterien für die Durchführung von Familienpatenschaften fest: a) Der VP muss ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach 69 SGB VIII oder anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII sein. b) Der VP muss den Einsatz einer/eines im Sinne des 72 SGB VIII fachlichen Koordinatorin/Koordinators zur Umsetzung von Familienpatenschaften in angemessenem Umfang gewährleisten. Diese Fachkraft verpflichtet sich, die Standards des NW für die Durchführung von Familienpatenschaften (s. 3) anzuerkennen und umzusetzen. Diese Aufgaben stellen sich wie folgt dar: 1. Die Auswahl und Begleitung der Familienpatinnen und Familienpaten muss nach den im Starterpaket und in der Projekt- und Freiwilligenmanagementschulung dargestellten Verfahren und unter Verwendung der im Starterpaket zur Verfügung gestellten Formulare erfolgen. 2. Für die Schulung der Familienpatinnen und Familienpaten muss das Curriculum des NW in der aktuellen Fassung verwendet werden. 3. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren dürfen nur denjenigen Familienpatinnen und Familienpaten ein Zertifikat verleihen, die die gesamte Schulung absolviert haben. 4. Die Begleitung der Familienpatinnen und Familienpaten durch die Koordinatorin/ den Koordinator muss gesichert werden durch regelmäßige Gruppentreffen im 14- bis 21-tägigem Rhythmus. Darüber hinaus müssen die Familienpatinnen und Familienpaten einen Rahmen erhalten, in welchem sie sich im Notfall zeitnah an eine Fachkraft in ihrer Einrichtung wenden können. 5. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren nehmen grundsätzlich an den vom NW angebotenen Netzwerktreffen teil. 6. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren verpflichten sich, die Familienpatinnen und Familienpaten einmal pro Jahr selbst fortzubilden oder Fortbildungen für sie zu veranstalten. 3
4 7. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren haben sicher zu stellen, dass bereits vor Arbeitsaufnahme der Familienpatinnen und Familienpaten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt und dann regelmäßig alle 2 Jahre der Nachweis des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses erbracht wird. 8. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren setzen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um und gewährleisten in dem für sie möglichen Rahmen, dass die Ehrenamtlichen dies ebenfalls tun. (2) Die VP verpflichten sich, zweimal jährlich dem NW anhand der von NW entworfenen Vorlage über Zahlen, Stand und Entwicklung der relevanten Daten im Projekt bis spätestens jeweils 31. Juli des laufenden Kalenderjahres und 31. Januar des Folgejahres Bericht zu erstatten. Diese Daten werden vom NW zur Erstellung der jährlichen Statistik verwendet und werden an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration weitergeleitet. (3) Die Qualitätskriterien sind einzuhalten, solange Familienpaten eingesetzt und die geschützte Wort-Bild-Marke Netzwerk Familienpaten Bayern von den VP genutzt wird. 3 Standards des Netzwerks für die Durchführung von Familienpatenschaften (1) Grundlage für Familienpatenschaften sind nachfolgende Standards: a) Grundlage der Familienpatenschaften ist das Recht der Familien auf Unterstützung der Erziehungsleistung nach 16 SGB VIII. b) Es besteht eine gemeinsame Vereinbarung zwischen der Familie und der/dem Koordinatorin/ Koordinator über die Ausgestaltung der Familienpatenschaft. c) Das Wohl der Kinder steht im Vordergrund. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII ist zu wahren. (2) Darüber hinausgehend gelten die Prinzipien im Umgang mit Familien des NW: a) Die Familie bekommt ein Beziehungsangebot, in welchem sie Akzeptanz, Verständnis und Unterstützung erfährt. b) Wir orientieren uns in unserer Unterstützung an einer Haltung, in der wir die Familie nicht kontrollieren, nicht bevormunden, nicht stigmatisieren und nicht abhängig machen. c) Die Familienpatenschaften basieren auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit. D.h., die Familie entscheidet selbst, zu welchem ihrer Probleme sie wann Hilfe anfordern möchte. d) Wir respektieren die Autonomie der Familien, so dass wir ihnen die Verantwortung für ihr Leben oder die Lösung ihrer Probleme nicht abnehmen, sondern sie beim Tragen der Verantwortung unterstützen. e) Unsere Angebote orientieren sich an der konkreten Lebenssituation der Familie. Die Familie definiert selbst, was für sie hilfreich ist. Die Angebote sind angemessen, inhaltlich definiert und zeitlich überschaubar in einen Plan gefasst. f) In Zusammenarbeit mit Behörden beachten wir den Grundsatz der Transparenz den Familien gegenüber. 4
5 g) Wir achten streng auf Vertraulichkeit und halten die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein. 4 Standort des Vertragspartners (1) Der Standort ist der jeweilige Wirkungskreis des VP, hier. Es können mehrere VP an einem Standort für das NW tätig sein. Der VP muss seinen Sitz im Freistaat Bayern haben und ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach 69 SGB VIII oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII sein. (2) Der VP verpflichtet sich, die Unterlagen und Materialien nicht an überregionale Partnerverbände oder Dritte weiterzugeben. 5 Dauer der Zusammenarbeit (1) Die Kooperation beginnt zum. (2) Der Kooperationsvertrag wird unbefristet geschlossen. Im Falle einer Kündigung des Kooperationsvertrages ist der VP nicht mehr berechtigt, das Logo Netzwerk Familienpaten Bayern weiter zu nutzen und Familienpatinnen und Familienpaten zu schulen und einzusetzen. Es ergeben sich über die vorausgegangene Vertragszeit hinaus keine Verwertungs- und Nutzungsrechte. 6 Finanzierung und Kosten (1) Das NW finanziert das mit diesem Vertrag begründete Vorhaben des VP nicht. Der VP muss sich vollständig selbst finanzieren. (2) Die Leistungen des NW sind für den VP kostenfrei. 7 Fachliche Qualifikation und Vorbereitung der koordinierenden Fachkraft Der VP verpflichtet sich, mindestens eine koordinierende Fachkraft (= Koordinatorin/Koordinator) im Sinne von 72 SGB VIII mit entsprechender Qualifikation als Leitung des gesamten Projektes einzusetzen. Diese koordinierende Fachkraft betreut eigenverantwortlich die Tätigkeit des VP in Bezug auf die Schulung, die fachliche Begleitung und den Einsatz der ehrenamtlichen Familienpatinnen und Familienpaten. Die koordinierende Fachkraft betreut und koordiniert auch den Einsatz der Familienpatinnen und Familienpaten in den jeweiligen Familien. Alle koordinierenden Fachkräfte müssen ausschließlich beim NW die geforderte Projekt- und Freiwilligenmanagement-Schulung sowie die sechstägige Schulung vollständig absolvieren. 5
6 8 Pflichten des Netzwerks Familienpaten Bayern Die Aufgabe des NW begrenzt sich ausdrücklich auf die Durchführung der Koordinatorenschulungen, auf die beratende Unterstützung sowie auf die Bereitstellung von Materialien in elektronischer Form. 1. Das NW schult die Koordinatorinnen und Koordinatoren des VP kostenlos, wobei pro VP maximal drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren geschult werden. Der VP ist berechtigt, bei Fluktuation der Koordinatorinnen und Koordinatoren weitere Fachkräfte beim NW kostenfrei schulen zu lassen. Die Materialien für diese Schulung sind für den VP kostenfrei und werden parallel zur Schulung ausgegeben. 2. Die Schulung berechtigt die Koordinatorinnen und Koordinatoren dazu, die Familienpatinnen und Familienpaten entsprechend selbst zu schulen. 3. Das NW berät und unterstützt die Koordinatorinnen und Koordinatoren telefonisch, schriftlich und im Bedarfsfalle auch vor Ort. 4. Netzwerktreffen finden mindestens alle 2 Jahre statt, um einen kontinuierlichen Austausch unter den einzelnen Standorten sowie eine inhaltliche Weiterentwicklung zu gewährleisten. 5. Das NW stellt den VP kostenlose, druckfähige pdf-vorlagen für die benötigten Informations- und Schulungsmaterialien wie Flyer, Curriculum und Starterpaket, Plakate usw. in elektronischer Form zum Selbstausdruck zur Verfügung. 6. Das NW informiert die VPs zeitnah über Aktualisierungen des Curriculums und stellt ihnen die entsprechenden Materialien in elektronischer Form zur Verfügung. 9 Pflichten des Vertragspartners 1. Der VP erkennt die Standards des NW an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Insbesondere gewährleistet er die Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß Der VP ist dazu berechtigt und gleichzeitig auch dazu verpflichtet, das Logo und die zur Verfügung gestellten Materialien in der aktuellen Fassung während der Laufzeit der Zusammenarbeit zu nutzen. Es ergeben sich keine Verwertungsrechte, Nutzungsrechte oder Urheberrechte, die über die Schulung, die Begleitung und den Einsatz der Familienpatinnen und Familienpaten hinausgehen. 3. Der VP ist verpflichtet, nur vom NW geschulte und zertifizierte Koordinatorinnen und Koordinatoren einzusetzen. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren wiederum sind verpflichtet, die Schulung der Familienpatinnen und Familienpaten nach den Standards des NW und nach dem gleichen Curriculum zu gewährleisten. 4. Der VP verpflichtet sich, von den betreuten Familien keine Gebühr oder Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit zu verlangen. 5. Der VP verpflichtet sich, sicher zu stellen, dass die Koordinatorinnen und Koordinatoren an den Netzwerktreffen teilnehmen. 6. Der VP verpflichtet sich, auf Veranstaltungsplakaten eindeutig als Veranstalter aufzutreten. Es muss klar erkennbar sein, dass es sich nicht um eine Veranstaltung des NW, sondern des jeweiligen VP handelt. 6
7 10 Schulung der Koordinatorinnen und Koordinatoren und der Familienpatinnen und Familienpaten Die Schulungen ihrer Koordinatorinnen und Koordinatoren ist die unabdingliche Grundlage und zwingende Voraussetzung für den Beginn der Tätigkeit des VP. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren schulen dann ihrerseits Familienpatinnen und Familienpaten vor Ort. Diese müssen die geforderte Schulung vollständig durchlaufen und mit Zertifikat abschließen. Der VP hat sicher zu stellen, dass die Familienpatinnen und Familienpaten im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und ihre Eignung nachweisen. Das erweiterte Führungszeugnis muss spätestens alle zwei Jahren erneuert und dem VP vorgelegt werden. 8a SGB VIII muss eingehalten werden. 11 Öffentlichkeitsarbeit Der VP verpflichtet sich, bei sämtlichen Tätigkeiten, die die Schulung, die Betreuung und den Einsatz der Familienpatinnen und Familienpaten und Familien betreffen, die durch das NW bereitgestellten Öffentlichkeitsmaterialien und die Wort-Bild-Marke des NW Netzwerk Familienpaten Bayern zu verwenden. 12 Kündigung der Kooperationszusammenarbeit (1) Die Zusammenarbeit kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Schriftform ist einzuhalten. (2) Daneben steht beiden Vertragsteilen das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn ein Vertragsteil erheblich gegen wesentliche Pflichten aus dem Kooperationsvertrag verstoßen hat, insbesondere bei Nichteinhaltung der Qualitätskriterien ( 2) oder der Standards ( 3) des NW sowie in anderen Fällen einer Pflichtverletzung. In diesem Falle verpflichtet sich der VP, das Logo sowie die erhaltenen Materialien nicht mehr zu nutzen und die Tätigkeiten als Standort für Familienpatenschaften einzustellen. 13 Vollmacht Das NW erteilt dem Landesverband Mütter und Familienzentren in Bayern e. V., die Vollmacht, das NW im Rahmen, bei der Durchführung und Abwicklung dieser Vereinbarung zu vertreten und rechtswirksame Erklärungen für das NW abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. 14 Gerichtsstand, Schriftformklausel, Salvatorische Klausel (1) Als Gerichtsstand wird München vereinbart. (2) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung aller VP. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. 7
8 (3) Wenn sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen als unwirksam erweisen sollten, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. In einem solchen Falle sind ungültige Bestimmungen durch Vereinbarung des VP so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird., den Für das Netzwerk Familienpaten Bayern: Für den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e. V. (Vorstand) Für den Landesverband des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. (Vorstand) Für den Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern e. V. (Vorstand) Für den Vertragspartner (Name und Funktion des/r Unterzeichners/in) (Rechtsverbindliche Unterschrift) Stand: 31. Mai
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