Das Recht zu sterben. Kongress Pflege 2012 Berlin 28. Januar Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster

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1 Das Recht zu sterben Kongress Pflege 2012 Berlin 28. Januar 2012 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster 1

2 2 Spannungsfelder Sterbebegleitung Verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht des Patienten versus Lebenserhaltung gegen seinen Willen Geschütztes Recht auf Leben versus Wunsch nach gezielter Lebensverkürzung 3 Definition Sterbender Ein Mensch mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funktionen, bei dem der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist 4 Problemfeld Schmerzmitteldosierung Der Zustand eines Patienten verschlechtert sich innerhalb weniger Tage. Er klagt über starke Schmerzen, obwohl bereits Schmerzmittel verabreicht werden. Die Gabe stärkerer Schmerzmittel mit steigender Dosierung wird nach Einschätzung des zuständigen Arztes zur Beschleunigung des Todeseintritts führen, gleichzeitig jedoch dem therapeutischen Ziel der Schmerzlinderung besser dienen. 1

3 5 Nichtverabreichung stärkerer Schmerzmittel mit dem Argument, keine Lebensverkürzung herbeiführen zu wollen, kann wegen der nicht ausreichend behandelten Schmerzen als Körperverletzung durch Unterlassen verfolgt werden Verabreichung entsprechender Mittel hingegen kann durch Rechtfertigungsgrund des Notstandes nach 34 StGB gerechtfertigt und damit straffrei bleiben Die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Bewohnerwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen, noch kurze Zeit länger leben zu müssen (BGH, Urteil vom , Az. 3 StR 79/96) Erhöhung der Dosierung von Schmerzmitteln = Übergang von der echten Sterbehilfe zur indirekten Sterbehilfe 6 Definition Echte Sterbehilfe Ärztliche und pflegerische Versorgung des Sterbenden sowie seine psychische Betreuung ohne Eingriff in den Sterbeprozess Definition Indirekte Sterbehilfe Schmerzlinderung, die mit lebensverkürzender Wirkung als unbeabsichtigter Nebenfolge einhergeht 7 Grundsatz Es ist in Rechtsprechung und Literatur ausdrücklich anerkannt, dass einem Kranken in der letzten Phase seines Lebens schmerzstillende Medikamente in Übereinstimmung mit dem Patientenwillen selbst dann verabreicht werden dürfen, wenn diese als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen (BGH, Urteil vom , Az. 5 StR 474/00 m. w. N.) 2

4 8 Definition Palliativmedizin aktive ganzheitliche Behandlung und Pflege von Patienten, deren Krankheit nicht auf eine kurative Behandlung anspricht Symptomkontrolle Verbesserung der Lebensqualität Schmerztherapie 9 Bei pflegerischer Begleitung der Schmerztherapie gilt der Grundsatz: keine Medikamentengabe ohne Arztanordnung Applikation von Analgetika: orale, transdermale und subkutane (Nadel-)Applikation von Opioiden kann von Pflegefachkräften vorgenommen werden intravenöse Applikation bleibt dem Arzt vorbehalten Dokumentation der Durchführung auf dem Betäubungsmittelblatt 10 Vermeidung strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Haftung: Umsetzung der Festlegungen des nationalen Expertenstandards Schmerzmanagement Handeln im Rahmen indirekter Sterbehilfe nur so lange straffrei, wie es dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Bewohners nicht widerspricht Bindende Erklärung des Bewohners möglich durch: Patientenverfügung (gesetzl. Regelung ) Vorsorgevollmacht Betreuungsvollmacht 3

5 11 Falls keine bindende Erklärung des Bewohners: Ermittlung des mutmaßlichen Willens vom behandelnden Arzt und den Pflegekräften im Hinblick auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des Bewohners in erster Linie aus dessen persönlichen Umständen und individuellen Interessen früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen Wünschen, Bedürfnissen ethischen oder religiösen Überzeugungen sonstigen persönlichen Wertvorstellungen (BGH, Beschl. V , Az. 2 StR 93/88 und 1901a BGB ab ) 12 Problemfeld Sterbewunsch Ein Patient leidet an einer endgradigen Krebserkrankung und wird mittels PEG-Sonde enteral ernährt. Er ist bewusstseinsklar und verlangt von den behandelnden Ärzten und Pflegekräften Einstellung der künstlichen Ernährung. Er möchte sterben. 13 Sofern Bewohner einwilligungsfähig ist und nach intensiver Aufklärung über die Folgen seiner Entscheidung eine weitere Behandlung ablehnt, sind Pflegekräfte, Ärzte, Betreuer, Angehörige, Bevollmächtigte und andere Dritte zwingend an diese Entscheidung gebunden Gegen den eindeutigen Willen des Bewohners durchgeführte lebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahmen führen zur Strafbarkeit der handelnden Personen Straffreiheit nur, wenn keine aktive Lebensverkürzung vorliegt, der Tod also nicht noch früher herbeigeführt wird als bei natürlichem Verlauf 4

6 14 Definition Passive Sterbehilfe Nichteinleitung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen, um dem Sterben ggf. unter wirksamer Schmerzmedikation seinen natürlichen, der Würde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen (BGH, Urteil vom , Az. 3 StR 467/90). 15 Definition Passive Sterbehilfe Während bei der indirekten Sterbehilfe eine medizinisch notwendige Maßnahme mit lebensverkürzender Wirkung als unbeabsichtigter Nebenfolge einhergeht, wird bei der passiven Sterbehilfe die Lebensverkürzung als primäres Ziel angestrebt, ohne jedoch den Tod früher herbeizuführen als bei natürlichem Verlauf 16 Entscheidung über den Abbruch der Behandlung trifft der behandelnde Arzt. Er trifft Feststellungen zu folgenden Kriterien für das Vorliegen von Einwilligungsfähigkeit: Der Bewohner trifft selbst Entscheidungen und kommuniziert diese versteht seine Prognose und medizinische Situation versteht Nutzen und Risiken der durchgeführten Behandlungen und Pflegemaßnahmen zieht alternative Behandlungsmöglichkeiten in Betracht versteht Art und Durchführung der empfohlenen Behandlung 5

7 17 Die Entscheidung des Bewohners entspricht seinen Werten und Zielen beruht nicht auf äußerem Druck oder Täuschungen ist stabil in Relation zur Tragweite der Entscheidung 18 Problemfeld Patientenverfügung und Betreuer Ein Patient erleidet infolge eines Myocardinfarktes einen hypoxischen Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms. Er wird über eine PEG-Sonde ernährt. Es existiert eine Patientenverfügung, in welcher der Patient lebensverlängernde Maßnahmen beispielsweise für den Fall einer irreversiblen Bewusstlosigkeit oder schwerster Dauerschäden seines Gehirns ablehnt. Der gerichtlich bestellte Betreuer mit Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit verlangt, die künstliche Ernährung des Betreuten einzustellen. 19 Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung (PV) in 1901a ff. BGB (Inkrafttreten ) In PV können Volljährige im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen selbst nicht mehr äußern können Schriftform erforderlich Kein Zwang zum Verfassen einer PV PV kann jederzeit formlos widerrufen werden 6

8 20 Keine Reichweitenbegrenzung der PV, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt Geltung auch in Krisensituationen, in denen noch kein tödliches Stadium erreicht ist Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen Behandelnder Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer Entscheidung über Abbruch oder Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer vorbereitet 21 Betreuer ist im Fall der Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen an dessen schriftliche PV gebunden Betreuer hat zu prüfen, ob die Festlegungen in der PV der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen Treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, ti muss der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in Behandlungsabbruch einwilligt In jedem Fall hat der Betreuer dem Willen des Bewohners gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung Ausdruck und Geltung zu verschaffen 22 Bei Einigkeit zwischen Arzt und Betreuer über den Patientenwillen bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts Bestehen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden Geltung nicht nur für Betreuer, sondern auch für Bevollmächtigte 7

9 23 Aktuelle Rechtsprechung BGH, Urteil vom , Az. 2 StR 454/09 Abgrenzung zwischen strafloser passiver und strafbarer aktiver Sterbehilfe orientiert sich nicht länger an den Äußerlichkeiten von Tun und Unterlassen Die geprüfte mutmaßliche oder ausdrückliche Einwilligung illi des Betroffenen umfasst nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen. Auch das aktive Beenden einer nicht mehr gewollten Behandlung bleibt straflos. Es ist auf die der Handlung zugrunde liegende Ursächlichkeit für den Handlungsausgang abzustellen 24 Problemfeld Suizid Ein Patient leidet an einer endgradigen Krebserkrankung. Bevor er dazu nicht mehr in der Lage sein wird, möchte er den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen. Er hat sich erkundigt und auch schon ein auf Rezept erhältliches Präparat besorgt, welches er in Überdosierung zur Selbsttötung einsetzen will. Der Patient bittet seine Bezugspflegekraft, ihn in der Stunde des Abschieds nicht alleine zu lassen und an seinem Bett bis zum Eintritt des Todes zu wachen. 25 Reine Anwesenheit bei dem Suizid eines anderen Menschen ist strafrechtlich nicht bedenklich, da der Suizid selbst straflos ist Probleme ab dem Moment, wo der Bewohner aufgrund seiner Selbsttötungshandlung in einen Zustand der Hilfsbedürftigkeit fti it gerät, also z. B. das Bewusstsein verliert: BGH: spätestens ab dem Zeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit besteht bei jedem Selbsttötungsversuch eine Rettungspflicht (BGH, Urteil vom , Az. 4 StR 475/58). Danach macht sich die anwesende Pflegekraft zumindest der Unterlassenen Hilfeleistung ( 323c StGB) schuldig, wenn sie nicht spätestens ab Bewusstseinsverlust des Bewohners alle notwendigen Rettungsmaßnahmen einleitet 8

10 26 Definition Aktive Sterbehilfe Gezielte schmerzlose Tötung oder Beschleunigung des Todeseintritts eines unheilbar kranken Menschen 27 Tötung auf Verlangen 216 StGB Pflegekraft nimmt die Tötungshandlung selbst vor (z.b. durch Injektion) Die in der Strafandrohung abgemilderte Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn der Bewohner zuvor seine Tötung ausdrücklich und ernstlich verlangt hat. Ist ein solches Verlangen im Nachhinein nicht mehr feststellbar, kommt die Anwendung der weitaus schärferen Vorschrift über den Totschlag ( 212 StGB) in Betracht. 28 Hilfe beim Sterben Hilfe zum Sterben Echte Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe Straffrei Straffrei Straffrei Strafbar 9

11 29 Fazit / Ausblick Grenzen zwischen strafbarer und strafloser Sterbebegleitung sind fließend Haftungsrisiko Positiv: Lang diskutierte gesetzliche Regelung der Patientenverfügung ist in Kraft getreten Erweiterung der Geltung einer PV auf Krisensituationen, in denen noch kein tödliches Stadium erreicht ist Weiterhin hohes Maß an fachlicher und persönlicher Kompetenz bei der Sterbebegleitung erforderlich 30 Literaturempfehlung Kreuels / Dreßen Pflegen ohne Risiko Vermeidung haftungsrechtlicher Risiken im Alltag der stationären Altenpflege Wolters Kluwer Deutschland ISBN Kontakt Stephan Kreuels Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Lehrbeauftragter FH Münster Voßgasse Münster Tel.: Fax: Kreuels@juslink.de 10

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