Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
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- Eike Sauer
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1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Rechtsmittelrecht Mag. Florian Scholz
2 Rechtsmittel Allgemeines: 1. Gerichtsfehler 2. Partei benachteiligt 3. will Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung 4. nur in gesetzlich zulässigen Fällen möglich 5. keine Verfahrensfortsetzung Neuerungsverbot (!) Rechtsmittel gegen Urteile Rechtsmittel gegen Beschlüsse Berufung Revision Rekurs Revisionsrekurs Entscheidung des Rechtsmittelgerichts: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts: Urteil oder Beschluss Immer nur Beschluss (!) 2
3 Charakteristika der Rechtsmittel 1. Suspensiveffekt - Eintritt der Entscheidungswirkungen Berufung und Revision Außerordentliche Revision 505 Abs 4 ZPO Rekurs 524 ZPO 2. Devolutiveffekt - das Rechtsmittel erledigende Gericht Ausnahme zb remonstrativer Rekurs 522 ZPO trotzdem beim Erstgericht einzubringen Vorprüfung (!) 3. Zweiseitigkeit nach der Parteienbeteiligung Ausnahme: verfahrensleitende Beschlüsse oder vor Streitanhängigkeit 521a ZPO Art 6 EMRK 3
4 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Rechtsbehelfe haben nicht typische Rechtsmittelwirkungen Beispiele Einspruch gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch gegen das Versäumungsurteil Abänderungsantrag 508 ZPO Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage Fristsetzungantrag 91 GOG Konkurrenz von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln 4
5 Formerfordernisse von Rechtsmitteln 1. Allgemeine Schriftsatzerfordernisse 75 ZPO 2. Weitere Formvorschriften 467, 506 ZPO Bezeichnung des Gerichts Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung Anwaltsunterschrift (!) 3. Zulässigkeitsvoraussetzungen Formmangel - nach erfolglosem Verbesserungsverfahren Zurückweisung unrichtige Bezeichnung schadet nicht, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist 84 Abs 2 ZPO (!) Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels 5
6 Inhaltserfordernisse von Rechtsmitteln 1. Anfechtungserklärung bestimmt Umfang der Überprüfungsbefugnis der nicht angefochtene Teil erwächst in Teilrechtskraft Fehlen der Anfechtungserklärung: Zweifelsregel Entscheidung gilt als zur Gänze angefochten 84 Abs 3 ZPO 2. Anfechtungsgründe beschränkte Rechtsmittel Entscheidungs- oder Verfahrensfehler 3. Anfechtungs- oder Rechtsmittelantrag Aufhebung oder Abänderung 6
7 Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (1) 1. Statthaftigkeit 2. Rechtsmittellegitimation 3. Rechtzeitigkeit 4. Zwingende Form und Mindestinhalt 5. Beschwer 6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme 7
8 Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (2) 1. Statthaftigkeit ob anfechtbar und welches Rechtsmittel wenn überhaupt unstatthaft = zurückzuweisen nur Bezeichnung falsch = Regeln über gesetzlich zulässiges Rechtsmittel anzuwenden sofort oder erst später statthafte Rechtsmittel 2. Rechtsmittellegitimation in der Hauptsache: Parteien und Nebenintervenient, uu der Staatsanwalt in Zwischenstreitigkeiten: parteigleiche Stellung 8
9 Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (3) 3. Rechtzeitigkeit Berufung und Revision: 4 Wochen Rekurs: 14 Tage, außer Endbeschluss und 519 Abs 1 Z 2 ZPO Lauf ab Zustellung, uu Verkündung 416 Abs 3 ZPO Notfristen und prozessuale Fristen (Postlauf, Wiedereinsetzung) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters Fristenunterbrechung und Berufungsanmeldung mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung = die längste Frist maßgebend 4. Form und Inhalt 9
10 Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (4) 5. Beschwer besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses konkrete Berechtigung bei Erhebung des Rechtsmittels und im Zeitpunkt der Entscheidung Problem: amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen Formen der Beschwer: formelle - richtet sich nach dem Antrag abgeleitete oder sekundäre - berücksichtigt Entscheidungsgründe materielle - richtet sich nach dem Einfluss auf die Rechtsposition wirkungsbezogene - richtet sich nach der Effektivität des Rechtsschutzes favor matrimonii 10
11 Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (5) 6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme Rechtsmittelverzicht nach Wirksamkeit der Entscheidung vor Erhebung eines Rechtsmittels gegenüber dem Gericht unwiderruflich bewirkt sofortige formelle Rechtskraft Rechtsmittelzurücknahme bis zum Schluss der Verhandlung bzw bis Entscheidung zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle übergeben wird Kostenersatz unwiderruflich bewirkt sofortige formelle Rechtskraft 11
12 Rechtsmittelbeschränkungen (1) 1. Gerichtsfehler 2. Bindung an den Rechtsmittelantrag - Teilrechtskraft 3. Verbot der reformatio in peius amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen 4. Neuerungsverbot entscheidungserheblicher Zeitpunkt: Schluss der mündlichen Streitverhandlung 1. Instanz keine neuen Anträge, keine neuen Einreden keine neuen Tatsachen, keine neuen Beweise zulässig: neue Rechtsausführungen, Darlegung oder Widerlegung der Anfechtungsgründe 12
13 Rechtsmittelbeschränkungen (2) Ausnahmen vom Neuerungsverbot: Ehestreitigkeiten ( 483a Abs 2 ZPO) Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach 50 ASGG ( 63 ASGG) Außerstreitverfahren ( 49 AußStrG) Insolvenzverfahren ( 260 Abs 2 IO) Außerstreitverfahren ( 49 AußStrG) 5. Weitere Beschränkungen Bagatellberufung: wenn Streitwert nicht übersteigt sind Anfechtungsgründe beschränkt 501 ZPO Rechtsmittelbeschränkungen an den OGH Beschränkung der Rekursgründe 13
14 Rechtsmittelverfahren im Überblick 1. Erstgericht Vorprüfung Zustellung an den Gegner Möglichkeit zur Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung Vorlage des Akts 2. Rechtsmittelgericht weitere Vorprüfung von Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortung inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels Berufung: internes Vorverfahren, ev Berufungsverhandlung Revision, Rekurs, Revisionsrekurs: idr reines Aktenverfahren Entscheidung wird vom Erstgericht den Parteien zugestellt 14
15 Rechtsmittelentscheidung Unzulässigkeit Zurückweisung mit Beschluss Zulässigkeit, aber Unbegründetheit Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung bei Berufung und Revision mit Urteil (Ausnahme: Berufungsvorverfahren Beschluss) bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss Zulässigkeit und Begründetheit Stattgebung Notwendigkeit der Verfahrensergänzung Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss Abänderung bei Berufung und Revision mit Urteil Abänderung bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss Nebenentscheidungen Berufungs- und Rekursgericht: Ausspruch über Wert des Entscheidungsgegenstandes und Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH 15
16 Berufung Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz 461 ff ZPO zweiseitig aufsteigend Ausnahme nach dem BudgetbegleitG 2011: Berufung gegen Versäumungsurteil wegen Zustellmangels Erstrichter kann selbst stattgeben, aber nicht abweisen ( 469 Abs 3 ZPO) aufschiebend weitestgehende Überprüfungsmöglichkeit 16
17 Berufungsgründe Entscheidungsfehler Verfahrensfehler 1. Unrichtige Tatsachenfeststellung Aktenwidrigkeit unrichtige Beweiswürdigung unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen nur auf Rüge 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung Subsumtionsfehler Feststellungsmangel als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur auf Rüge, dann aber in jede Richtung zu überprüfen 1. Nichtigkeitsgründe 477 ZPO absolut in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen 2. Sonstige wesentliche Verfahrensmängel 496 ZPO Erheblichkeit - abstrakte Eignung unvollständige Erledigung der Sachanträge nur auf Rüge 17
18 Nichtigkeitsgründe 477 ZPO (1) Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen zivilgerichtlicher Entscheidungstätigkeit mangelnde inländische Gerichtsbarkeit, internationale Unzuständigkeit, Unzuständigkeit Unzulässigkeit des Rechtswegs Teilnahme eines ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen für die Teilnahme der Parteien am Prozess Mangel der Partei-, Prozessfähigkeit bzw gesetzlichen Vertretung Mangel der Vertretung im Prozess an sich oder Vollmachtsmangel 18
19 Nichtigkeitsgründe (2) Verstöße gegen das Erfordernis der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Anspruchs Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sichern sollen Verletzung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit Verletzung der Mündlichkeit Urteilsfällung ohne Antrag bzw unter Überschreitung des Antrags (str) mangelhafte Fassung des Urteils, die Überprüfung nicht zulässt, Widerspruch des Urteils mit sich selbst oder keinerlei Entscheidungsgründe 19
20 Berufungsverfahren 1. Einbringungsverfahren beim Erstgericht 4 Wochen ab Zustellung des Urteils Prüfung der Rechtzeitigkeit Zustellung einer Gleichschrift an Gegner Berufungsbeantwortung innerhalb von 4 Wochen 2. Vorverfahren vor dem Berufungsgericht Vorprüfung durch das Berufungsgericht Zulässigkeitsvoraussetzungen und Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen in nichtöffentlicher Sitzung und immer mit Beschluss 3. Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht Überprüfung der in der Berufung geltend gemachten sonstigen Verfahrensmängel und Entscheidungsfehler uu mündliche Berufungsverhandlung 20
21 Entscheidung des Berufungsgerichts Entscheidungen im Vorverfahren Beschluss Zurückweisung der Berufung Beschluss Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung Beschluss bei Nichtigkeit bei Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung bei sekundärem Verfahrensmangel ist Erstgericht an Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden Stattgebung der Berufung und Abänderung des Urteils Urteil bei Verfahrensmangel, wenn Berufungsgericht selbst Verfahrensergänzung vornimmt bei unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils Urteil Nebenentscheidungen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision Kostenentscheidung 21
22 Wert- und Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts 1. Wertausspruch ob der Entscheidungsgegenstand übersteigt ob er auch übersteigt ob eine Ausnahme vorliegt 2. Zulassungsausspruch ob Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt 3. Abänderungsantrag 508 ZPO Zwischenbereich über bis inkl Antrag an das Berufungsgericht den Zulassungsausspruch abzuändern, dass ordentliche Revision doch für zulässig erklärt zugleich ordentliche Revision auszuführen hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit 22
23 Revision zweiseitiges Rechtsmittel gegen Urteile der 2. Instanz 502 ff ZPO neben Parteiinteressen öffentliche Interessen Einheitlichkeit der Rsp durch höchstgerichtliche Leitjudikatur Rechtsmittelbeschränkungen Art 92 B-VG Entscheidungsgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat Zulassungsrevisionssystem Beschränkung der Anfechtungsgründe 23
24 Revisionsbeschränkungen (1) 1. Entscheidungsgegenstand bis inkl : Revision jedenfalls unzulässig über bis inkl : Revision jedenfalls unzulässig, wenn Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat Abänderungsantrag an das Berufungsgericht über : außerordentliche Revision zulässig, dh selbst wenn das Berufungsgericht ordentliche Revision nicht zugelassen hat Ausnahmen bei Unterhaltssachen gilt Untergrenze von nicht keine Wertgrenzen bei sonstigen familienrechtlichen Streitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten, Verbands- Musterklagen 24
25 Revisionsbeschränkungen (2) 2. Grundsatzrevision 3. Beschränkung der Revisionsgründe OGH keine Tatsacheninstanz Ausnahme: Aktenwidrigkeit Revisionsgründe taxativ Nichtigkeit des Berufungsurteils Sonstige wesentliche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils Unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil Wahrnehmung von erstinstanzlichen Mängeln in der Revision? 25
26 Verfahren der ordentlichen Revision 1. Erstgericht Einbringung der Revisionsschrift Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils Erstgericht prüft Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage Einbringung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Einbringung der Revisionsbeantwortung Frist: 4 Wochen Vorlage an das Berufungsgericht 2. Berufungsgericht Prüfung der Zulässigkeit der Revision Vorlage an den OGH 3. OGH Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung 26
27 Verfahren der außerordentlichen Revision 1. Erstgericht Einbringung der Revisionsschrift Schriftsatz muss erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnen Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils Erstgericht prüft Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit Zustellung an den Prozessgegner Vorlage an den OGH (!) 2. OGH Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage ( Annahmerevision ) Einbringung der Revisionsbeantwortung direkt beim OGH (!) Frist: 4 Wochen erneute Prüfung, ob erhebliche Rechtsfrage vorliegt Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung 27
28 Entscheidung des OGH Zurückweisung der Revision Beschluss Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Berufungs- oder Erstgericht Beschluss bei Nichtigkeit bei primärem Verfahrensmangel Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an Berufungs- oder Erstgericht Beschluss bei sekundärem Verfahrensmangel Gericht ist an Rechtsansicht des OGH gebunden Abänderung des Berufungsurteils Urteil bei Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Bestätigung des Urteils und Abweisung der Revision Urteil Begründungserleichterungen 28
29 Rekurs Rechtsmittel gegen Beschlüsse 514 ff ZPO zweiseitig, außer prozessleitende Beschlüsse und vor Streitanhängigkeit aufsteigend, ausnahmsweise remonstrativ 522 ZPO: ua Strafverfügungen, prozessleitende Beschlüsse, Zurückweisung von Rechtsmitteln nicht aufschiebend, Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen 524 ZPO auf Antrag wenn sonst Zweck des Rekurses vereitelt würde 29
30 Rekursbeschränkungen 1. Statthaftigkeit 2. verbundener (vorbehaltener) Rekurs 3. Bagatellgrenze: Streitwert bis inkl nur bestimmte Beschlüsse anfechtbar ua Klagszurückweisung, Abweisung oder Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags, Beschluss über Prozesskosten 4. Bagatellgrenze für Kostenrekurs ( 517 Abs 3 ZPO idf BudgetbegleitG 2011) Rekurs unstatthaft, wenn strittiger Betrag 50 nicht übersteigt 5. Besitzstörungsverfahren nur Zurückweisung der Klage und Endbeschluss anfechtbar 30
31 Rekursverfahren 1. Erstgericht Einbringung der Rekursschrift Inhaltserfordernisse strittig Frist: 14 Tage ab Zustellung 4 Wochen: Endbeschluss, Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts Erstgericht prüft Zulässigkeit Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit Einbringung der Rekursbeantwortung Vorlage an das Rekursgericht 2. Rekursgericht reines Aktenverfahren Entscheidung immer mit Beschluss Nebenaussprüche 31
32 Rekurs gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren 519 ZPO 1. Vollrekurs Zurückweisung der Klage oder der Berufung aus formellen Gründen 2. Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss Wert des Entscheidungsgegenstands über Zulassung durch das Berufungsgericht OGH kann in der Sache entscheiden 3. Beschlüsse als Durchlaufgericht Vollrekurs 4. Beschlüsse des Berufungsgerichts als funktionell erstinstanzliches Gericht Vollrekurs 5. andere Beschlüsse des Berufungsgerichts sind unanfechtbar (!) 32
33 Rekurs gegen Beschlüsse im Rekursverfahren idr Anfechtung mit Revisionsrekurs Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss 527 Abs 2 ZPO Wert des Entscheidungsgegenstands über und Revisionsrekurs nicht sonst unstatthaft Zulassung durch das Rekursgericht Beschlüsse als Durchlaufgericht Vollrekurs Klagszurückweisung wegen Nichtigkeit aus Anlass des Rekurses Vollrekurs Zurückweisung des Rekurses str, ob Voll- oder Revisionsrekurs 33
34 Revisionsrekurs Revisionsrekurs ist das Rechtsmittel gegen abändernde oder bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts 528 f ZPO zweiseitig einseitig: bei prozessleitenden Beschlüssen und Beschlüssen vor Streitanhängigkeit aufsteigend nicht aufschiebend Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen 524 ZPO auf Antrag wenn sonst Zweck des Revisionsrekurses vereitelt würde 34
35 Beschränkungen des Revisionsrekurses Revisionsrekursgründe und Verfahrensablauf wie bei der Revision 1. Revisionsrekurs unstatthaft zur Gänze bestätigender Beschluss (Ausnahme: Klagszurückweisung) (!) Beschluss über Kosten, Verfahrenshilfe, Sachverständigengebühren Beschluss in Besitzstörungsstreitigkeiten 2. Beschränkung durch den Wert des Entscheidungsgegenstands Wert bis inkl Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig Wert über bis inkl ordentlicher Revisionsrekurs nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird Rechtsbehelf: Antrag analog 508 Abs 1 ZPO Wert über ordentlicher Revisionsrekurs zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird ao Revisionsrekurs zulässig, wenn Rekursgericht ordentlichen Revisionsrekurs nicht zulässt Ausnahmen für bestimmte Verfahrensarten wie bei der Revision 35
36 Rechtsmittelklagen Grundlagen Funktion eines Rechtsmittels und einer Klage, aber typische Rechtsmittelwirkungen fehlen Zweck: Rechtskraftdurchbrechung bei ganz schweren prozessualen und materiellrechtlichen Mängeln prozessuale Rechtsgestaltungsklagen zweigliedriges Klagebegehren ex tunc-aufhebung der ursprünglichen Entscheidung neue Entscheidung in der Hauptsache eingeschränkte Dispositionsbefugnis der Parteien Anerkenntnis und Vergleich sind unwirksam Zugeständnis von Tatsachen, die einen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund begründen, sind wirkungslos kein stattgebendes Versäumungsurteil Im Verfahren außer Streitsachen: Abänderungsantrag 36
37 Voraussetzungen der Rechtsmittelklagen 1. Statthaftigkeit sacherledigende Entscheidungen (ua Urteil, Zahlungsbefehl) Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Klagszurückweisung) 2. Klagslegitimation Parteien des Vorprozesses Nebenintervenient 3. Beschwer formelle Beschwer des Klägers erforderlich Rsp: unterlegene Partei hat kein Klagerecht, wenn sie vom Grund für die Rechtsmittelklage nicht betroffen ist hl: Klagerecht auch dann, wenn der Grund bei der anderen Partei liegt 37
38 Nichtigkeitsklage (1) 1. Grundlagen Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen besonders schwerwiegender Nichtigkeitsgründe 529 ZPO Begehren auf neuerliche Sachentscheidung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen 2. Gründe Ausgeschlossenheit des Richters nicht bloße Befangenheit kann nicht geltend gemacht werden, wenn Partei schon im Verfahren die Ausgeschlossenheit erfolglos geltend machte oder geltend machen hätte können Verletzung des rechtlichen Gehörs Partei war im Verfahren nicht vertreten Mangel der Prozessfähigkeit Mangel der Parteifähigkeit (str) Mangel der Vertretungsmacht des Einschreiters 38
39 Nichtigkeitsklage (2) 3. Frist relative Klagsfrist: 4 Wochen ab Kenntnis der Ausgeschlossenheit ab Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw die Partei frühestens ab formeller Rechtskraft der Entscheidung absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft nur bei Ausgeschlossenheit des Richters gilt nicht bei Gehörsentzug 4. Zuständigkeit individuelle Zuständigkeit des höchstinstanzlichen Gerichts, das im Vorprozess entschieden hat amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit 39
40 Wiederaufnahmsklage (1) 1. Grundlagen Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen schwerwiegenden Fehlers bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen 530 f ZPO Begehren auf neuerliche Sachentscheidung auch vor formeller Rechtskraft möglich Unterbrechung von Rechtsmittelverfahren 2. Gründe strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe gefälschte oder verfälschte Urkunde Falschaussage Entscheidung durch gerichtlich strafbare Handlung erwirkt (zb Betrug, Täuschung) strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzung des Richters Wegfall oder Außerachtlassung einer Entscheidung Aufhebung einer präjudiziellen Entscheidung Verstoß gegen Rechtskraft einer Vorentscheidung über dieselbe Sache 40
41 Wiederaufnahmsklage (2) 2. Gründe (Fortsetzung) neue Tatsachen oder Beweismittel nur nova reperta Beweismittel - gleichgültig, wann sie entstanden sind kein Verschulden der Partei Eignung, für die Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen 3. Frist relative Klagsfrist: 4 Wochen strafrechtliche Gründe: ab Rechtskraft der Entscheidung rechtskräftige Entscheidung, neue Tatsachen und Beweise: ab Auffinden/Benützbarkeit absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft 4. Zuständigkeit individuelle Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Vorprozess wenn nur höhere Instanz betroffen ist, nur dieses Gericht bei Amtspflichtverletzung: höchstes befasstes Gericht amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit 41
42 Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (1) 1. Klagseinbringung allgemeiner Klagsinhalt Begehren auf Aufhebung der Vorentscheidung Begehren auf neue Sachentscheidung Angabe des Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes Angaben zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelklage 2. Vorprüfungsverfahren ( 538 ZPO) Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittelklage abstrakte Prüfung der Behauptung eines Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes 3. Aufhebungsverfahren Prüfung des Vorliegens der Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsgründe mündliche Verhandlung inkl Beweisverfahren Ausnahme für strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe: Unterbrechung des Verfahrens Entscheidung mit Urteil 42
43 Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (2) 4. Erneuerungsverfahren neuerliches Verfahren über die ursprüngliche Klage schließt sich an das Aufhebungsverfahren an Ausnahme: Auffinden einer rechtskräftigen Entscheidung und mangelnde Parteifähigkeit kein Erneuerungsverfahren idr Trennung vom Aufhebungsverfahren Verfahrensregeln des ursprünglichen Verfahrens anzuwenden 43
44 Die Anfechtung rechtswidriger Normen beim VfGH Aktueller Anlass: Einführung der Gesetzesbeschwerde mit Bisher: Anfechtung von gesetzeswidrigen Verordnungen und verfassungswidrigen Gesetzen nur durch das Gericht, Parteien konnten nur anregen. Beachte: (Auch nach neuer Rechtslage) keine Überprüfung der Normenanwendung durch das ordentliche Gericht beim VfGH. Unterschied zur Verwaltungsgerichtsbarkeit! 44
45 Parteiantrag auf Normenkontrolle Artt 139 Abs 1 Z 4 und 140 Abs 1 Z1 lit B-VG Antragslegimation: Partei einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache Anlässlich eines RM gegen die erstinstanzliche Entscheidung 57a und 62a VfGG (beachte auch 528b ZPO; 80a AußStrG) Gleichzeitig mit dem Rechtsmittel durch den Rechtsmittelwerber Weitgehender Stillstand des Verfahrens Wirkung der VfGH Entscheidung 45
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