Forderungsmanagement

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1 Forderungsmanagement Wie komme ich an mein Geld? Rechtsanwalt Per-Hendrik Ipland 1

2 Kurzprofil Kanzlei zwei Berufsträger Beratung und Vertretung mittelständischer und kleiner Unternehmen sowie Privatpersonen Arbeitsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, IT-Recht, Gesellschaftsrecht, Forderungsmanagement Besonderer Fokus: Existenzgründerberatung 2

3 Überblick Forderungsmanagement Einführung Prävention Risikominimierung im Vorfeld Forderungsmanagement bei der Vertragsgestaltung Forderungsbearbeitung Rechnung, Zahlungsverzug, Mahnwesen Hilfe durch Dritte Gerichtliche Forderungsdurchsetzung Zwangsvollstreckung im Überblick Insolvenz im Überblick * Im folgenden wird ausschließlich aus Gründen der Praktikabilität und der besseren Lesbarkeit auf die Nennung weiblicher und männlicher Textformen verzichtet. 3

4 Forderungsmanagement Forderungsmanagement Was versteht man darunter? 4

5 Forderungsmanagement Was ist eigentlich eine Forderung? Recht einer Person (Gläubiger) aufgrund eines Schuldverhältnisses (Vertragsverhältnis) gegen eine andere (Schuldner) eine Leistung zu verlangen ( 241 BGB). Mit anderen Worten: Ausstehende Gelder von Kunden für erbrachte Leistungen aufgrund Vereinbarung = Kredit an den Kunden 5

6 Forderungsmanagement Was versteht man unter Forderungsmanagement? Leiten, Gewähren und Verwalten von Krediten bzw. Forderungen Ziel: Forderungsverluste so gering wie möglich zu halten und die notwendige Liquidität des Unternehmens jederzeit zu wahren. 6

7 Forderungsmanagement Warum ist ein effizientes Forderungsmanagement so wichtig? Forderungen binden Liquidität binden Zeit bedeuten Risiko 7

8 Forderungsmanagement Fazit Effektives Forderungsmanagement verschafft zusätzliche Liquidität und sichert den Fortbestand des Unternehmens 8

9 Forderungsmanagement Die Phasen eines Vertragsverhältnisses und das Entstehen einer Forderung Vertragsanbahnung Vertragsdurchführung Vertragsabwicklung 9

10 Forderungsmanagement Prävention Risikominimierung im Vorfeld 10

11 Forderungsmanagement - Prävention Auswahl der Geschäftspartner Sorgsame Auswahl der Geschäftspartner, insbesondere wenn bislang kein Kontakt zur Person/Firma Unternehmer den Hauptteil seiner Kapazitäten für einen Auftrag binden will Unternehmer erhebliche Eigen- oder Fremdmittel zur Vorfinanzierung aufbringen muss Wichtig: Der Umfang eines potentiellen Geschäfts sollte niemals Grund sein, von diesem Grundsatz abzuweichen. 11

12 Forderungsmanagement - Prävention Person/Organisations- und Rechtsform des Geschäftspartners Es muss Klarheit über Person und Organisationsform des Geschäftspartners bestehen! Unterscheide Natürliche Personen Firmenbezeichnungen Gesellschaften 12

13 Forderungsmanagement - Prävention Person/Organisations- und Rechtsform des Geschäftspartners Privatpersonen Einzelunternehmer z.b Max Meier e.k. (eingetragener Kaufmann) Firma Kaufmann: Eigenname Geschäftsname Z.B. Max Meier Sanitär Achtung bei Firmenänderung bzw. Firmenübergang Einzelunternehmer haften unbeschränkt mit Privatvermögen 13

14 Forderungsmanagement - Prävention Person/Organisations- und Rechtsform des Geschäftspartners Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wer ist Gesellschafter (persönliche Haftung)? Wer ist Geschäftsführer, Prokurist bzw. rechtmäßiger Vertreter? Sitz der Gesellschaft? GmbH wie oben - OHG wie oben - KG: Zusätzlich: Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) 14

15 Unternehmen: Forderungsmanagement - Prävention Weitere wichtige Informationen Rechtsform, Gesellschaftsform, Gründungsdaten, Anteilseigner, handelnde + haftende Personen Gegenstand des Unternehmens, Niederlassungen Beteiligungen der Firma an weiteren Unternehmen Beurteilung der Finanzlage (Zahlungserfahrungen) Immobilienbesitz (Art, Wert der Immobilie, Besitzverhältnisse Bankverbindungen Unternehmens-Kennzahlen (Umsätze, Gewinne/Verluste, Anzahl der Mitarbeiter, etc.) 15

16 Privatpersonen: Forderungsmanagement - Prävention Weitere wichtige Informationen Name, Vorname, Anschrift, ggf. Zweitwohnsitz, Geburtsdatum, Ruf- und Telefaxnummern, -Adresse und Homepage Familienstand Tätigkeit Beurteilung der Finanzlage Immobilienbesitz - Art, Wert, Besitzverhältnisse, Mieter Beteiligungen, Wert der Beteiligungen, Besitzverhältnisse, Bankverbindungen 16

17 Forderungsmanagement - Prävention Möglichkeiten der Informationsbeschaffung Möglichst vor Vertragsschluss sollten die o.g. Informationen vorliegen, um eine Entscheidung zu treffen, ob das Geschäft überhaupt geschlossen werden soll Wenn ja, zu welchen Konditionen Umfang der Informationsbeschaffung, immer abhängig vom Umfang des Geschäfts Wichtig: Informationsbeschaffung ist auch in allen anderen Stadien des Forderungsmanagements vor allem in der Forderungsbeitreibung von erheblicher Bedeutung! 17

18 Forderungsmanagement - Prävention Möglichkeiten der Informationsbeschaffung Angabe in Geschäftsbriefen Handelsregister Werden bei den Amtsgerichten geführt Nur Eintragungen über Kaufleute, GmbH s, KG s OHG s In der Regel NICHT: Kleingewerbetreibende Jeder kann kostenfrei Einsicht nehmen bzw. gegen Kostenerstattung Abschriften fertigen Online: 18

19 Forderungsmanagement - Prävention Möglichkeiten der Informationsbeschaffung Schuldnerverzeichnis Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz bzw. Gesellschafts- Firmensitz des Schuldners Inhalt: Persönliche Daten, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Datum, Anordnung von Haft im Rahmen von Zwangsvollstreckung Auskunft kostenfrei Erforderlich ist ein eigenes berechtigtes Interesse (Zwangsvollstreckung, Abwendung wirtschaftlicher Nachteile) an der Auskunft 19

20 Forderungsmanagement - Prävention Möglichkeiten der Informationsbeschaffung Auskunfteien / Wirtschaftsinformationsdienste Unternehmen zum Zweck der Erteilung wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner. Auskünfte werden nur an Firmen erteilt, welche diese im Rahmen von Bonitätsprüfungen nutzen. Ein berechtigtes Interesse gemäß Bundesdatenschutzgesetz muss seitens des anfragenden Unternehmens lediglich erklärt werden. Kostenpflichtige Informationen! 20

21 Forderungsmanagement - Prävention Möglichkeiten der Informationsbeschaffung Melderegister Einwohnermeldeamt Ist einem die aktuelle Anschrift über ein Person nicht bekannt, so kann über die zuletzt bekannte Adresse beim Einwohnermeldeamt Auskunft über Person und Anschrift nachgesucht werden (einfache Melderegisterauskunft). Bei Darlegung eines berechtigten Interesses sind ergänzende Daten erhältlich (Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Tag des Einund Auszugs, Familienstand etc.) Schuldner verschleiern die Daten durch Unterlassung der Meldepflicht! Tipp: Ggf. Anzeige wegen Unterlassung der Meldepflicht 21

22 Forderungsmanagement - Prävention Möglichkeiten der Informationsbeschaffung Kfz-Zulassungsstelle Gewerberegister Ein Rechtsanspruch auf Auskunft besteht nicht. Eine Auskunft steht im Ermessen der Behörde. Ausländerzentralregister Nur wenn über Melderegister nicht ermittelbar und ein vollstreckbarer Titel vorliegt (berechtigtes Interesse) 22

23 Forderungsmanagement Optimierung der Vertragsgestaltung 23

24 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Formfragen Grundsätzlich gilt Formfreiheit, aber Schriftform aus Gründen der Beweissicherheit empfehlenswert. Alternativen: Zeugen; Problem ist regelmäßig das Erinnerungsvermögen Tonbandaufnahmen, aber keine heimlichen Mitschnitte! Merke: Nur wer schreibt bleibt 24

25 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Vertragsinhalte 1. Vertragsparteien 2. Vertragsgegenstand (Ware, Menge) 1. Zahlungsbedingungen 2. Gewährleistung 3. Fälligkeit Verzugsregelungen 4. Regelungen bei Nichterfüllung 5. Erfüllungsort 6. Zahlungsabsicherung 7. Gerichtsstand 25

26 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Zahlungsbedingungen Die Zahlungsbedingungen sollten vertraglich festgelegt werden. Bei der Vereinbarung von Zahlungsbedingungen sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: Bonität Zahlungsgepflogenheiten der Branche 26

27 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Zahlungsbedingungen Nachnahme Vorkasse Barzahlung Anzahlung, Abschlagszahlungen 27

28 Lastschrift Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Bankeinzug Überweisung Zahlungsbedingungen Skonto: prozentualer Nachlass auf den Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb bestimmter Frist bzw. bei Barzahlung. Anreiz zur schnelleren Zahlung üblicherweise 2-3 Prozent des Rechnungsbetrages Klausel in der Praxis: 10 Tage - 3 %, 30 Tage netto 28

29 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Forderungssicherung Gestörte Vertragsabwicklung führt häufig zu einer wirtschaftlich existenziellen Bedrohung, denn häufig dient ein einziges Geschäft der Deckung der Betriebskosten für mehrere Monate. Forderungssicherung kann meist nur durch Vertrag (sowohl vor als auch nach Forderungsentstehung) erfolgen Tipp: Sicherungsbestellung bereits im Vertrag vereinbaren, denn regelmäßig werden sich bei später drohendem Forderungsausfall die Schuldner nicht mehr auf eine Vereinbarung einlassen. Zudem besteht bei nachträglicher Sicherungsvereinbarung die Gefahr der Anfechtbarkeit durch einen Insolvenzverwalter des Schuldners. 29

30 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält man sich das Eigentum vor. Der Erwerber ist jedoch berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen. Erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung geht das Eigentum vollständig und automatisch auf den Erwerber über. EV macht dann Sinn, wenn der Kaufpreis nicht im Voraus und auch nicht bei Übergabe der Kaufsache geleistet werden soll. Insbesondere bei Ratenzahlungsvereinbarungen wird der Eigentumsvorbehalt üblicherweise vereinbart. Forderungssicherung 30

31 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Forderungssicherung Forderungsabtretung Häufiges Argument des Schuldners für die Nichtzahlung: Er habe selbst Außenstände/ Eigene Kunden zahlen auch nicht. Bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung als auch im Nachhinein kann man sich durch eine Forderungsabtretung solche Forderung als Sicherung abtreten lassen (auch Gehaltsansprüche). Unter Umständen bietet es sich sogar an, sich auch künftige Forderungen, d.h. solche, die noch nicht entstanden aber schon bestimmbar sind, bereits im Voraus vertraglich abtreten zu lassen. 31

32 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Forderungssicherung Forderungsabtretung Wichtig: Sie sollten allerdings immer prüfen, ob das abgetretene Recht bzw. der Anspruch des Schuldners überhaupt existiert, es dem Schuldner zusteht, es nicht bereits anderweitig abgetreten oder in sonstiger Weise vorbelastet ist. 32

33 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Forderungssicherung Sicherungsübereignung Ggf. kann es ratsam sein, sich im Rahmen einer Vereinbarung Gegenstände, die im Eigentum des Schuldners stehen zur Sicherung der Zahlungsforderung übereignen zu lassen. Es ist möglich, dass Ihr Schuldner die Sache weiter in Besitz hat und damit z.b. weiter arbeiten kann (ratsam, wenn dieser die Sache weiter benutzen muss, um Ihre Forderung zu bedienen). Schriftlich vereinbaren! 33

34 Forderungsmanagement - Vertragsgestaltung Forderungssicherung Bürgschaft Im Falle einer Vereinbarung dienen nicht bestimmte Gegenstände oder andere Forderungen als Sicherungsmittel sondern andere Personen werden als Bürgen zum alternativen Schuldner. Zahlt der Hauptschuldner nicht, kann man das Geld vom Bürgen fordern. Eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft führt dazu, dass man können sofort gegen den Bürgen vorgehen kann, ohne zuerst den Hauptschuldner verklagen zu müssen. Ein Bürgschaftsvertrag muss mit dem Bürgen immer schriftlich geschlossen werden muss. Also nie per Fax, oder gar mündlich! 34

35 Forderungsmanagement Forderungsbearbeitung 35

36 Forderungsmanagement - Rechnung Rechnung = Detaillierte Aufstellung über eine Geldforderung für eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung Die Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich, um die Leistungsverpflichtung des Käufers zur Fälligkeit zu bringen, denn nach dem gesetzlichen Normalfall werden Forderungen im Zweifel sofort, also mit Entstehung fällig. Es sei denn Fälligkeit wird für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung vereinbart (s.o.) 36

37 Forderungsmanagement - Rechnung Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 37

38 Forderungsmanagement - Rechnung Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten (Fortsetzung) den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf. AUSNAHMEN für Rechnungen unterhalb 150,00!! 38

39 Forderungsmanagement - Forderungsüberwachung ZUR WIEDERHOLUNG: Auch in diesem Stadium des Forderungsverlaufs kann es sinnvoll sein, die Geschäftsbeziehung zu kontrollieren! Jedenfalls bei Geschäften größeren Umfangs. Überwachung des Vertragspartners Anzeichen von Insolvenz? Überwachung der Vertragsausführung Verzögerungen bei Lieferungen Überwachung des Zahlungsverhaltens Ermittlung der Zahlungstermine 39

40 Forderungsmanagement - Fälligkeit Vertragsschluss/ Forderungsentstehung Fälligkeit Verzug Verzugsfolgen Forderungsverlauf D.h. wann die Forderung zu zahlen ist Vertraglich festzulegen Ansonsten sofort mit Vertragsschluss Grundsätzlich ist Mahnung erforderlich Es sei denn Fälligkeit ist kalendermäßig bestimmt Ansonsten Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit + Rechnungszugang 40

41 Forderungsmanagement Forderungsbeitreibung 41

42 Außergerichtliche Forderungsbeitreibung Verzug Sofern Verzug eintritt hat der Schuldner Schadensersatz und Verzugszinsen zu zahlen! Schadenersatz: z.b. Rechtsanwaltskosten, Kosten Inkassobüro, Mahnkosten (nicht Kosten der Erstmahnung) Verzugszinsen ( : Bei Unternehmer: 8 % über Basiszinssatz Bei Verbrauchern: 5 % über BZ 42

43 Außergerichtliche Forderungsbeitreibung Verzug Voraussetzungen: Fälligkeit der Zahlung Mahnung oder Entbehrlichkeit einer Mahnung Vertretenmüssen der Nichtzahlung (z.b. nicht, wenn die Kontonummer nicht preisgegeben wird) 43

44 Außergerichtliche Forderungsbeitreibung Mahnung Was ist das? Ziel: Bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Auslösen der Verzugsfolgen s.o. Zeitnahes Einbringen fälliger Forderungen (Stichwort Liquidität) 44

45 Außergerichtliche Forderungsbeitreibung Mahnung (Fortsetzung) Ausnahmen von der Notwenigkeit einer Mahnung Bereits vorab ist im Vertrag ein bestimmter Zeitpunkt nach dem Kalender als Zahlungszeitpunkt vereinbart. Fällig am oder 8. KW Der Schuldner verweigert ausdrücklich die Zahlung. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Gegenüber einem Verbraucher muss auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen werden. 45

46 Außergerichtliche Forderungsbeitreibung Form und Anzahl der Mahnungen Keine besondere Form erforderlich aber aus Beweisgründen ist Schriftform zu empfehlen. Tipp: In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass mehrfache Mahnungen versendet werden, die durchnummeriert sind und die letzte Mahnung auch als solche bezeichnet wird. Vermeiden Sie dieses Verfahren, denn dieses veranlasst den Schuldner mit der Leistung erst recht bis zur letzten Mahnung zu warten. 46

47 Außergerichtliche Forderungsbeitreibung Wie gehe ich bei Zahlungsverzug vor? Wie mahne ich richtig? 1. Informationen: Verschaffen Sie sich ausreichende Kenntnisse über die Bonität der Kunden! Aktualisieren Sie diese regelmäßig! 2. Vertrag: Regeln Sie in Verträgen eindeutig, wann Zahlungen fällig sind! Rechnungen: Stellen Sie sofort nach Warenlieferung bzw. Auftragserledigung Ihre Rechnung! Legen Sie genau fest, bis wann der Rechnungsbetrag eingegangen sein soll! (Liquidität) 3. Kontrolle: Legen Sie die Rechnungen auf "Wiedervorlage" 4. Zahlungserinnerungen: Senden Sie nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen zunächst ein freundliches Erinnerungsschreiben! 5. Mahnungen: Bleibt das Erinnerungsschreiben ohne Erfolg: Mahnung verschicken. Die Mahnung muss darlegen, warum eine Zahlung in Verzug ist (laut Vertrag!). Zahlungsfristen festsetzen (übliche Frist: 14 Tage, Werktag!). Bleibt diese auch erfolglos, eine erneute Mahnung verschicken. Wichtig: Mahnungen nie mit 1. Mahnung etc. bezeichnen, denn der Schuldner weiß dann, dass auch noch eine 2. Mahnung kommt. 47

48 Mahnverfahren/ Klageverfahren - Wenn Forderungen gerichtlich durchgesetzt werden müssen 48

49 Mahn- und Klageverfahren Ziele von Mahn- und Klageverfahren Hauptziel: Den Schuldner zur Zahlung/Leistung zu bewegen! Rechtssicherheit Verjährungshemmung Vollstreckungstitel Vollstreckungsbescheid Urteil 49

50 Gerichtliches Mahnverfahren dient der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen. Sofern der Schuldner auch nach mehreren Mahnungen nicht zahlt, ist es ratsam, das Mahnverfahren einzuleiten. Wichtig: Gilt nur für Geldforderungen!! ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung. Nur sinnvoll, wenn die Forderung unbestritten ist. Vorteile: Schneller als das Klageverfahren Kostengünstiger Einfach zu beantragen: 50

51 Gerichtliches Mahnverfahren 1. Antrag auf Erlass des Mahnbescheids Wie: Kann nur online unter der Adresse beantragt werden. Inhalt: Name von Antragsteller, -gegner, Art der Forderung, Höhe der Forderung, weitere Kosten (z.b. RA Kosten) und (Wichtig!) Unterschrift Wo: Der Antrag ist beim Amtsgericht des Antragstellers einzureichen. Bereits mit Antragstellung wird die Verjährung gehemmt. 51

52 Gerichtliches Mahnverfahren 2. Gerichtliche Prüfung Amtsgericht prüft Antrag ausschließlich auf formelle Richtigkeit. Der Antrag enthält keinerlei Begründung oder dergleichen. Nach der Prüfung wird das Gericht entweder den Mahnbescheid erlassen oder dem Antragsteller eine Monierung zukommen lassen. 52

53 Gerichtliches Mahnverfahren 3. Mahnbescheid Das Amtsgericht erlässt einen Mahnbescheid und stellt diesen dem Gegner zu. Der Gegner hat 2 Wochen Zeit dem Mahnbescheid zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch so geht es in das normale Klageverfahren über. Auf Anforderung muss der Antragssteller Gerichtskosten überweisen, diese werden gegenüber dem Antragsgegner festgesetzt. 53

54 Gerichtliches Mahnverfahren 4. Vollstreckungsbescheid Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid wird in der Regel vom Gericht an den Antragsgegner zugestellt. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Anspruch aus dem Vollstreckungsbescheid verjährt in 30 Jahren. Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, so wird ein streitiges Verfahren zur Überprüfung des Vollstreckungsbescheids durchgeführt. 54

55 Klageverfahren 1. Klageeinreichung Das Zivilverfahren beginnt mit der Erhebung der Klage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht. Bei Streitwerten bis 5000,00 ist das Amtsgericht zuständig, über 5000,00 das Landgericht (Vertretung durch Rechtsanwalt erforderlich) In der Klageschrift müssen die Parteien (Kläger und Beklagter) genau und mit vollständiger Anschrift bezeichnet werden. Die Klage muss alle Tatsachen (den "Sachverhalt") enthalten, auf die der Antrag gestützt wird. Wichtige Unterlagen (z.b. Kaufvertrag, Rechnung) sind in Kopie beizufügen. 55

56 Klageverfahren 2. Prüfung des Gerichts Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die nicht bestritten werden, werden vom Gericht als "wahr" unterstellt. Es folgt i.d. R. ein mündlicher Verhandlungstermin. Bei streitigen Tatsachen kommt es zu einer Beweisaufnahme. Das Gerichtsverfahren endet mit einem Urteil. 56

57 Klageverfahren 3. Kosten Wer den Prozess verliert, hat auch die gesamten Kosten zu tragen. Wer nicht zahlen kann, erhält eventuell Prozesskostenhilfe. Grundsätzlich entstehen folgende Kosten: Anwaltskosten (auch vom Gegner), Gerichtskosten, Ggf. Gutachterkosten, Beweiskosten (Zeugenentschädigungen) 57

58 Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel (Urteil/Vollstreckungsbescheid) titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Vollstreckungsmaßnahmen Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache Überweisung einer Forderung Zwangsversteigerung, -hyptothek oder -verwaltung eines Grundstücks 58

59 Schuldnertricks 1. Schuldner ist plötzlich nicht mehr zu erreichen Unbekannt verzogen Lösung: Schuldnerermittlung siehe oben - 2. Schuldner bestreitet Rechnungserhalt Entweder Rechnung oder Mahnung nicht erhalten Lösung: Zugang der Dokumente beweisen über Bote, der Zugang als Zeuge bekunden kann Einwurfeinschreiben, Einschreiben mit Rückschein Zustellung oder Mahnung über Gerichtsvollzieher Achtung: Kosten berücksichtigen! 59

60 Schuldnertricks 3. Schuldner sendet Verrechnungsscheck mit Bruchteil des Betrages. Es folgt der Zusatz: Er sehe die Angelegenheit damit als erledigt an. Problem: Es entsteht gegebenenfalls ein Abfindungsvergleich Lösung: Sie müssen vor Einlösung des Schecks beweissicher zurückschreiben, dass Sie die Zahlung lediglich als Abschlagszahlung ansehen und gleichzeitig Frist zur Restzahlung setzen! 60

61 Schuldnertricks 4. Der Schuldner unterläuft die Pfändung seines Arbeitseinkommens mit einer rückdatierten Lohnabtretung. Was abgetreten ist, wird von einer nachfolgenden Pfändung nicht erfasst. Lösung: Kann der Gläubiger also Sie - nachweisen, dass die Abtretung in Wahrheit nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt ist, greift die Pfändung und die Abtretung ist unwirksam. 61

62 Schuldnertricks 5. Der Schuldner arbeitet z.b. im Betrieb seiner Ehefrau für eine unverhältnismäßig niedrige Entlohnung. Das kann ca. monatlich 930 Euro netto betragen, was dem unpfändbaren monatlichen Grundbetrag entspricht. Lösung: Informieren Sie sich über die berufliche Qualifikation sowie Art und Dauer der Beschäftigung des Schuldners (Informationsbeschaffung). Anschließend überprüfen, welche Vergütung dafür üblicherweise gezahlt werden müsste. Es gilt fiktiv dann die angemessene Vergütung als geschuldet und kann im Rahmen einer Lohnpfändung vom Arbeitgeber verlangt werden. 62

63 Insolvenzverfahren im Überblick Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient, wenn deren Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In der Regel schließt sich dem Regel- oder Kleinverfahren noch ein sechsjähriges Verfahren zur Restschuldbefreiung an. Durch Restschuldbefreiung gehen die Forderungen der Gläubiger, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fortbestehen - also nicht durch Ausschüttung in Höhe der Insolvenzquote befriedigt wurden - unter. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet (Schuldner oder Gläubigerantrag) 63

64 Kontakt Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Per-Hendrik Ipland Rubensstr Hannover Tel.: Fax: info@beindorff-ipland.de 64

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