Neue Betragsgrenze für EU Standardzahlungen ab 1. Januar 2006
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- Nele Weiß
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1 Neue Betragsgrenze für EU Standardzahlungen ab 1. Januar 2006 Stand : Seit dem 01. Juli 2003 gilt die EU-Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. In diesem Zuge wurde die EU-Standardüberweisung eingeführt, deren Entgelt an das Niveau einer inländischen Überweisung angepasst wurde. Um eine EU-Standardüberweisung zu nutzen sind bis zum folgende Bedingungen zu erfüllen. Die Auftragswährung ist Euro. Der zu überweisende Betrag darf Euro nicht überschreiten. Die Betragsgrenze ergibt sich aus der Befreiung von der Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung. Die Überweisung erfolgt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Das sind Belgien, Dänemark, Estland, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Finnland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements Guadeloupe, Martinique, Réunion und Französisch Guayana), Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Seit dem 1. Januar 2005 sind auch Überweisungen nach Island und Norwegen einbezogen. Seit dem 1. Juli 2005 gilt dies auch für Überweisungen nach Liechtenstein. Der Überweisende trägt die Entgelte und Auslagen seiner Bank und der Begünstigte die übrigen Entgelte und Auslagen (Entgeltteilung). Welche Entgelte vom Überweisenden zu tragen sind, ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis seiner Bank. Die International Bank Account Number (IBAN) des Begünstigten und der Bank Identifier Code (BIC) des Kreditinstituts des Begünstigten sind anzugeben. Ab dem 1.Januar 2006 wird die Betragsgrenze von derzeit auf angehoben. Sollte der Betrag innerhalb einer EU-Standardüberweisung überschreiten, so ist der gesamte Betrag der Deutschen Bundesbank zu melden. Diese Meldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Währungsunion. Die Deutsche Bundesbank ist zur strikten Geheimhaltung aller Einzelangaben verpflichtet und darf diese weder veröffentlichen noch an andere Stellen, wie z.b. Finanzämter, weitergeben. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Bundesbank unter Die Meldepflicht besteht generell für Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen, Geldinstitute und öffentliche Stellen die ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (Gebietsansässige). Eine detaillierte Übersicht finden Sie auf den oben angegebenen Internetseiten. BIVG Hannover Seite 1 von 5
2 Diese Meldungen müssen obligatorisch und beleghaft per Z4-Vordruck spätestens bis zum 7.Tag des darauf folgenden Monats eingereicht werden. In 32 wurde ein entsprechendes Formular hinterlegt, für das wir eine Ausnahmegenehmigung von der Deutschen Bundesbank erhalten haben. Was passiert am 1. Januar 2006 innerhalb des Programms? Um korrekte und vollständige Z4 Meldungen durch das Programm erstellen zu können, müssen zusätzliche Informationen in 32 hinterlegt werden. Ab 1. Januar 2006 ist beim Auftraggeber ein zusätzlicher Reiter vorhanden, in dem die fehlenden Daten erfasst werden können. Zusätzlich wird beim Starten des Programms nach dem 1. Januar 2006 (ab Version 2.0j Patchlevel5) nebenstehende Meldung angezeigt, die auf die fehlenden Daten auf dem Meldewesen/AZV Reiter hinweist. Diese Meldung erscheint nur: wenn die EU - Standardüberweisung in der Lizenz enthalten ist. wenn auf dem Reiter Meldewesen/AZV die Checkbox Auftraggeber ist meldepflichtig nach AWV gesetzt wurde. (Die Checkbox ist standardmäßig aktiviert!) wenn mindestens eines der dort vorhandenen drei Pflichtfelder (Bundeslandnummer, Firmennummer, Gewerbe) nicht gefüllt ist. Die Meldung erscheint auch, wenn der Auftraggeber in der Vergangenheit nur EU-Überweisungen unter EUR erfasst hat. Falls Sie das AZV - Modul (Auslandzahlungsverkehr) schon einsetzen und diese Felder bereits Daten enthalten, bzw. die Checkbox Auftraggeber ist meldepflichtig nach AWV deaktiviert wurde, wird die Meldung nicht angezeigt. Die fehlenden Informationen können Sie über den Menüeintrag Wechseln zu -> Auftraggeber nach Auswahl eines Auftraggebers auf dem Reiter Meldewesen/AZV hinterlegen. Die Angaben des Auftraggebers für den Auslandszahlungsverkehr und das Meldewesen sind mit der Option Auftraggeber ist meldepflichtig nach AWV zu markieren. Dieser Parameter dient zur Prüfung der Meldepflicht nach 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). BIVG Hannover Seite 2 von 5
3 Nur wenn für den Auftraggeber keine Meldepflicht besteht, weil er kein Gebietsansässiger ist (s. Bild), wird das Feld nicht markiert. Geben Sie die Nummer des Bundeslandes ein, in dem der Auftraggeber seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat. Diese können Sie auch über die Suchfunktion (Icon in der Symbolleiste) auswählen. Ebenso ist die Gewerbebezeichnung des Auftraggebers und eine Firmennummer anzugeben. Für Privatpersonen ist die Firmennummer vorgesehen. Als Gewerbe können Privatpersonen einen beliebigen Eintrag vornehmen. Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Stellen benötigen eine offizielle Firmennummer sowie eine Gewerbebezeichnung. Den Antrag hierzu finden Sie auf der Seite der Deutschen Bundesbank unter: oder wenden Sie sich zentral an die Deutsche Bundesbank in Mainz - Telefon-Nr.: (entgeltfrei). Als Zahlungsart wird der Schlüssel 00 Standardübermittlung" eingestellt. Bei einer unzulässigen Kombination mit dem Feld Kostenverrechnungsschlüssel erhalten Sie beim Speichern einen Warnhinweis. Als Kostenverrechnungsschlüssel wird der Schlüssel 00 Transfergeb z.l. Auftraggeber/ Fremdgebühren z. L. Begünstigten" eingestellt. Weitere Kostenverrechnungsschlüssel werden Ihnen über die Auswahlliste zur Verfügung gestellt. Die Einstellungen zu Zahlungsart und Kostenschlüssel haben keine Auswirkungen auf die EU-Standardzahlungen und kommen nur bei der Erfassung einer normalen AZV Zahlung zum tragen. Erfassung einer EU-Standardüberweisung Wenn Sie einen Zahlungsordner für EU-Standardüberweisungen (EU- STP) angelegt haben, erfolgt die Erfassung dieser Aufträge in einem elektronischen Formular. Hierbei wird die Zahlungsart 13 fest vorbelegt. Sie erfassen den Namen bzw. die Firma des Empfängers und die Länderkennziffer (LKZ), die Sie auch über die Suchfunktion auswählen können. Erfassen Sie keine LKZ, so wird sie beim Speichern aus der BIC automatisch ermittelt. BIVG Hannover Seite 3 von 5
4 Die internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account Number) des Begünstigten und die internationale Bankleitzahl BIC (Bank Identifier Code) der Bank des Begünstigten (auch SWIFT-Code genannt) sind als weitere Angaben erforderlich. Diese entnehmen Sie den Geschäftsunterlagen Ihres ausländischen Vertragspartners, z. B. der Rechnung oder dem Briefbogen. Da das Kreditinstitut durch die BIC international eindeutig bestimmt wird, entfällt eine namentliche Nennung. Für die Ausgabe und den Versand der EU-Standardüberweisung ist der Name des Instituts nicht erforderlich, er dient hier nur zur visuellen Kontrolle und muss daher nicht gepflegt werden. Sollten Sie einen Betrag von über eingegeben haben, erkennt das Programm automatisch, dass eine Z4 Meldung zu erstellen ist. Auf dem Reiter AWV-Meldungen (Z4/Z8/Z10) können Sie diese Meldung jetzt erstellen. Die Meldesätze werden mit <Neu> aufgerufen. Wählen Sie die Meldeart aus und bestätigen Sie <OK>. Sie können auch den Gesamtbetrag auf mehrere Meldesätze bzw. -arten aufteilen. Es werden die relevanten Daten des Zahlungsauftrages bzw. die von Ihnen bereits eingegebenen Meldedatensätze gespeichert. Zur Erfüllung der Meldepflicht muss der Restbetrag den Wert 0,00 aufweisen. Das Programm prüft bei der Ausgabe der Zahlungen, ob die Meldepflicht nach 59 AWV eingehalten wurde. Eine ausführliche Beschreibung für die Erfassung der verschiedenen Meldearten finden Sie in der Online-Hilfe. Welche Meldeart für diese Zahlung in Frage kommt, klären Sie bitte im Zweifelsfall mit dem Ansprechpartner bei Ihrem Kreditinstitut, oder der Hotline der Deutschen Bundesbank. BIVG Hannover Seite 4 von 5
5 Übersicht der erstellten Z4 Meldungen Zur Kontrolle der erstellten Meldungen können Sie in der Ordnerleiste oder über das Menü Wechseln zu unter Meldedaten Z4/Z8/Z10 den Punkt Ausgaben Z4/Z8/Z10 aufrufen. Hier finden Sie unter anderem alle erstellten Z4 Meldungen bzgl. der EU-Standardüberweisungen. Z4 Monatsmeldungen erstellen Vordrucke können frühestens am ersten Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats erstellt werden. Beispiel: Sie haben eine Zahlung mit einem Betrag von am ausgeführt. Die für diese Zahlung erstellte Meldung kann frühestens am erstellt werden. Nachdem Sie den Menüpunkt unter Ausgabe -> Z4/Z8 Monatsmeldungen aufgerufen haben, erhalten Sie eine Bildschirmanzeige, auf der Sie den letzten Formulardruck erkennen können. Gleichzeitig wird angezeigt, bis wann der neue Formulardruck (in der Regel der letzte Monat) erfolgen kann. Das Ergebnis des Ausdrucks wird für den entsprechenden Monat gespeichert. Sollten Sie für einen bereits verarbeiteten Monat eine Nachmeldung haben, kann diese unter dem zurückliegenden Zahlungseingangs- oder -ausgangsdatum erfasst werden. Diese Nachmeldungen werden beim nächsten Ausdruck ebenfalls unter dem richtigen Monat mit ausgegeben. Anmerkung: Sobald die Abfrage nach dem korrekten Ausdruck mit "Ja" beantwortet wird, werden die verarbeiteten Monate abgeschlossen. Für diese Monate können nachträglich keine Z4- Meldungen mehr ausgedruckt werden. Die Reproduktion bzw. der Nachweis über einzelne Meldungen kann über den Menüpunkt "Auswertung/Melde- AZV-Daten" durchgeführt werden. Hinweis: Zurzeit können in 32 im Zusammenhang mit EU-Standardzahlungen ausschließlich Z4 Meldungen erstellt und gedruckt werden. Sollten Sie im Besitz einer Ausnahmegenehmigung der Bundesbank sein, Z4 Meldetatbestände per Z1 zu melden, wird dieser Ablauf derzeit durch unser Modul Eurozahlungsverkehr nicht unterstützt. Sie können nach Absprache mit Ihrem Kreditinstitut die Z1- Meldungen über unser Modul Auslandszahlungsverkehr abwickeln. Bei der Zusammenstellung von Texten und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt gearbeitet. Dennoch können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das in diesem Dokument enthaltene Programmmaterial ist mit keiner Verpflichtung oder Garantie irgendeiner Art verbunden. Herausgeber und Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Das Werk einschließlich aller Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung unzulässig. Das Reproduzieren eines Teiles des Werkes in Form von Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren sowie die weitere Verwendung bzw. Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Softwareherstellers, der BIVG GmbH & Co. KG, Karlsruher Str. 20, Hannover-Laatzen gestattet. Wir weisen darauf hin, dass die im Buch verwendeten Bezeichnungen und Markennamen der jeweiligen Firmen dem allgemeinen Warenzeichen-, Marken- oder patentrechtlichem Schutz unterliegen. Copyright, Hannover 2005, alle Rechte vorbehalten BIVG Hannover Seite 5 von 5
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