Unternehmensgründung ndung WS 2005/2006

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1 Folie Nr. 27 Gründung einer GmbH Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründungsgesellschaftern "Vorgründungsgesellschaft" = notarielle Errichtung der GmbH: Beurkundung des Gesellschaftsvertrags Übernahme der Stammanteile Bestellung der Geschäftsführer Anmeldung zum Handelsregister "Vorgesellschaft" = Prüfung der Anmeldung durch den Registerrichter Eintragung ins Handelsregister "GmbH" = Bekanntmachung der Handelsregistereintragung Personenunternehmen wie eine Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft

2 Folie Nr. 28 Berücksichtigung von Gründungskosten Übernahme durch Gesellschafter Gesellschaft Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug, normalerweise Vorsteuerabzug (a) da das Halten von Anteilen keine Unternehmereigenschaft begründet (b) Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen (Ausschüttung, Anteilserwerb) Gewerbe- fällt nicht an, wenn Anteile Gewerbesteuersteuer Privatvermögen sind ersparnis Zeitpunkt der sofortiger Werbungskostenab- sofort (da Aktivierungssteuermin- zug entfällt, soweit die Aufwen- verbot) dernden Berück- dungen Anschaffungsnebensichtigung kosten sind

3 Folie Nr. 29 => Steuerlich vorteilhaft ist die Kostentragung durch die Gesellschaft Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Kostentragung durch die Gesellschaft: Festsetzung der Übernahme der Gründungskosten durch Gesellschaft in der Satzung ( 26 AktG) bezüglich: - Kostenträger - Aufschlüsselung - Bewertung sonst vga! Beispiele für Gründungskosten: Notarkosten, Handelsregister, Veröffentlichung, Beratungskosten (Anwalt, Steuerberater), "Gründerlohn"

4 Folie Nr. 30 Haftungsbegrenzung durch typische GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft Vollhafter Teilhafter Komplementär Kommanditisten GmbH A A

5 Folie Nr. 31 Phasen der Unternehmensgründung Gewinn t

6 Folie Nr. 32 Problemstellung 1. Verlustphase Können die Verluste zur Einsparung oder Erstattung von Steuern genutzt werden? 2. Gewinnphase mit mäßiger Steuerbelastung bei Personenunternehmen a) Gewinne im gewerbesteuerfreien Bereich Bildung von Rücklagen für b) Gewinne übersteigen die Anlaufver- Steuerzahlungen luste und den gewerbesteuerlichen Freibetrag von Gewinne unterliegen der ermäßigten Gewerbesteuer (gestaffelte Meßzahlen) bis ca Gewinnphase mit Spitzensteuerbelastung Gewinne werden voll mit Gewerbesteuer belastet, Einkommenspitzensteuersatz von 45 % wird erreicht (Belastung incl. SolZ, KiSt: 51 %; evtl. keine Belastung mit GewSt wg. 35 EStG) Senkung der Steuerbelastung durch Umwandlung in eine GmbH?

7 Folie Nr. 33 Gewerbesteuerliche Probleme durch Anlaufverluste ESt/KSt GewSt Vorgründungs -phase Betriebsausgaben Betriebseröffnung Suchphase Planungsphase Gründungsphase - (Gründungskosten) - notarielle Gründung (bei KapGes) Ingangsetzungsphase - verzinsliche Anlage des Gründungskapitals - Anmieten von Geschäftsräumen - Einstellung u. Schulung von Mitarbeitern - Waren- und Materialeinkauf - Beginn der Produktion Aufnahme der werbenden Tätigkeit Anbieten von Leistungen am Absatzmarkt Eintragung ins Handelsregister vorab entstandene Betriebsausgaben Personenunternehmen Abzugsverbot Kapitalgesellschaft Abzugsverbot Betriebsausgaben erst ab Beginn der Gewerbesteuerpflicht* * BFH v , BStBl II, S. 1073: verzinsliche Anlage des Stammkapitals löst Gewerbesteuerpflicht noch nicht aus.

8 Folie Nr. 34 Lösung: (1) sofortige Aufnahme einer (wenn auch nur geringfügigen) werbenden Tätigkeit bei Betriebseröffnung (2) Bei GmbH: Beginn sämtlicher Aktivitäten erst mit Eintragung ins Handelsregister Rücknahme der Handelsregisteranmeldung, Umwandlung in GmbH erst nach Verrechnung aller Gewerbeverluste

9 Folie Nr. 35 Einfluss der laufenden Besteuerung auf die Wahl der Rechtsform ESt/KSt (inkl. GewSt)*/SolZ (1) Thesaurierung (2) Ausschüttung USt Verluste GewSt Personenunternehmen * Freibetrag ab ,6% 1) ausgleichsfähig * Staffelmesszahlen evtl. keine GewSt wegen 35 EStG Verlustfalle * Vergütungen * Hebesatz = 400 % 1) Anrechnung der fiktiven GewSt (1,8-facher Messbetrag) auf die Einkommensteuerschuld von 42 %. 2) Halbeinkünfteverfahren. + 0 Kapitalgesellschaft ab ,65 % 52,26 % 2) + 0 * Pensions-Rückstellung

10 Folie Nr. 36 Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseigner nach dem (Halbeinkünfteverfahren) I. Konsequenzen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft Tarifbelastung 25 % Belastung incl. Gewerbesteuer und SolZ: 2004 ff: Hebesatz: 265 % 35,00 % 308 % 35,90 % 400 % 38,65 % Belastung incl. Gewerbesteuer und SolZ 2004 ff.: Gewinn 100,00./. GewSt (H 400 %) 16,67 = 83,33 Steuerbelastung 38,65./. KSt (25 % von 86,66) 20,83./. Solz (5,5 % von 20,83) 1,15 = Gewinn nach Steuern 61,35

11 Folie Nr. 37 II. Konsequenzen für einkommensteuerpflichtige Anteilseigner (1) Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungsgewinne sind zur Hälfte steuerbefreit ( 3 Nr. 40 EStG) (2) Die mit dem steuerfreien Teil zusammenhängenden Kosten (= Werbungskosten, Betriebsausgaben, Anschaffungskosten, Buchwerte) sind zur Hälfte nicht abziehbar ( 3c Abs. 2 EStG) positiv: Einbeziehung von Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften negativ: Besteuerung der halben Einkünfte (nicht: halbe Dividende!), d.h. Schuldzinsen und Veräußerungsverluste wirken sich nur noch zur Hälfte aus.

12 Folie Nr. 38 Gesamtbelastung bei Gesellschafter mit Spitzensteuersatz: 2006 Gewinn./. GewSt (H = 400 %) =./. KSt (inkl. SolZ) = Ausschüttung Einkünfte Steuer (42 %)./. SolZ = Belastung Ausschüttung nach Steuern 100,00-16,67 83,33 21,98 61,35 30,67 (Hälfte) 12,88 0,70 13,58 47,8 => Steuerbelastung (gesamt) 52,2%

13 Folie Nr. 39 III. Besonderheiten bei Ausschüttungen und Anteilsverkäufen im mehrstufigen Konzern Abs. 1 Beteiligungserträge (Dividenden) von anderen (in- bzw. ausländischen) Kapitalgesellschaften Steuerfreiheit der Erträge 8b KStG Abs. 2 Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an (in- bzw. ausländischen) Kapitalgesellschaften -> Aufzehr der Dividende durch kumulierte Besteuerung bei Weiterausschüttung wird vermieden (sog. Kaskadeneffekt) Aber: 5 % der Einnahmen gelten als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben ( 8b Abs. 3, 5 KStG)

14 Folie Nr. 40 a) Ausschüttung an Mutterkapitalgesellschaft Gewinn T 100,00./. GewSt (H 400 %) - 16,67 = Gewinn nach GewSt 83,33./. KSt 20,83./. SolZ 1,15 = Ausschüttung an M* 61,35 -> steuerfrei gemäß 8b Abs. 1 KStG aber: 5 % unterliegen Steuerpflicht ( 8b Abs. 5 KStG) 3,07 KSt 0,77 SolZ 0,04 Ausschüttung nach Steuern 60,54 => Trotz der Steuerfreiheit fallen bei der Muttergesellschaft 1,32 % Steuern auf die Ausschüttung an. * Annahme: Beteiligungsbesitz > 10 % => keine Gewerbesteuer

15 Folie Nr. 41 b) Anteilsverkauf Ausnahme von der Steuerfreiheit bei einbringungsgeborenen Anteilen i.s.d. 21 UmwStG Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen unterhalb des Teilwerts nach 20 UmwStG M - AG T - AG einbringungsgeborene Anteile i.s.d. 21 UmwStG Ergebnis: steuerfreie Anteilsveräußerung erst nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist ( 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Satz 2 Nr. 1 KStG). EU GmbH I GmbH II

16 Folie Nr. 42 c) Beteiligungsaufwendungen Rechtslage seit 2004: Mutter juristische Personen Tochter Inland Ausland Dividenden Veräußerungsgewinne 5 %-Besteuerung ( 8b Abs. 3 und 5 KStG) voller Betriebsausgabenabzug

17 Folie Nr. 43 Folgen der 5 %-Besteuerung 5 % der Dividende bzw. des Gewinns x 25 % KSt + 5,5 % SolZ = 1,3187 % Kein Abzugsverbot nach 3c Abs. 1 EStG für Beteiligungsaufwand aber: Verbot der Teilwert-AfA auf Beteiligungsansatz bleibt kumulative Steuerbelastung bei Gewinnausschüttungen im mehrstufigen Inlandskonzern Gewerbesteuer auf Streubesitzdividenden ( 8 Nr. 5 GewStG) Beispiel zur Kumulativbelastung: Konzernstufe (= n) Steuerbelastung* 53,21 % 54,11 % 55 % 55,87 % 57,56 % 61,5 % Belastungsdifferenz 0 0,9 % 1,79 % 2,66 % 4,35 % 8,29 % n * Belastungsquote: 1- (1- s )(1 0,05 s ) (1 0,5 s ) u u d mit s u = 38,65 % (Unternehmenssteuerbelastung) und s d = 47,48 % (Steuerbelastung bei Dividendenausschüttung)

18 Folie Nr. 44 IV. Kapitalertragsteuereinbehalt Kapitalertragsteuer Kapitalerträge (Gesamtbetrag, nicht Hälfte, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Nr. 2, i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 sowie für die nach 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Bezüge gilt ein Kapitalertragsteuersatz von 20 %, wenn der Gläubiger (= Gesellschafter) die Kapitalertragsteuer trägt ( 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bemessungsgrundlage: Volle Ausschüttung (Kapitalerträge i.s.d. 20 Abs. 1 EStG) ohne Rücksicht auf die Hälfte- Befreiung nach 3 Nr. 40 EStG bzw. die Gesamtbefreiung nach 8b Abs. 1 KStG ( 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Steuersatz: 20 % ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) Anrechnung: Unabhängig vom Umfang der Steuerpflicht immer Vollanrechnung ( 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG)

19 Folie Nr. 45 V. Gesellschafter-Fremdfinanzierung Debt-equity-ratios ( 8a KStG) (safe haven) bis 2003 (EK : FK) ab 2004 gewinnabhängige Vergütung nicht gewinnabhängige Vergütung Holdingprivileg : 1,5 1 : : 1,5 1 : 1,5 Maßgeblich für das anteilige EK ist die Handelsbilanz zum des Vorjahres! Weitere Besonderheiten - Vergütung-Freigrenze i.h.v (bei einem - angemessenen Zinssatz von 5 % ist die Überlassung von Darlehen bis zu 5 Mio. unschädlich) - keine Anwendung von 8a KStG bei nur kurzfristig überlassenen Darlehen (Laufzeit < 1 Jahr)

20 Folie Nr. 46 Eigenkapital lt. Handelsbilanz Vorjahr ist maßgeblich für 2006 korrigiertes Eigenkapital 8a Abs. 2 KStG anteiliges Eigenkapital des Gesellschafters (z.b. 80 %) Safe-haven 1,5fach für festverzinsliche Darlehen potenzielle vga Darlehen 1 Darlehen 2 Darlehen 3 Darlehen 4 Darlehen 5 typ. stille Beteiligung Freigrenze überschritten Zinsen Darlehen 5* + Gewinn typisch stille Beteiligung Zinsen Gewinnanteil Summe der Vergütungen für 8a-FK Gesellschaftsbezogene Freigrenze Freigrenze nicht überschritten kein 8a KStG * wenn Drittvergleich nicht gelingt. Abzugsverbot

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