Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter cpd.compend gmbh Steuerberatungsgesellschaft

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1 Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung cpd.compend gmbh Steuerberatungsgesellschaft

2 1 Formen der Umwandlung 1 Das Umwandlungsgesetz 2 Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2 Ablauf des Formwechsels 2 Rechtsgeschäftliche Grundlagen 3 Umwandlungsbericht 3 Prüfung 3 Anmeldung 5 Eintragung und Bekanntmachung 6 Erleichterung durch das Umwandlungssteuergesetz Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung FORMEN DER UMWANDLUNG Gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1-4 UmwG können Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder durch Formwechsel umgewandelt werden. DAS UMWANDLUNGSGESETZ Das heute geltende Umwandlungsgesetz ist am in Kraft getreten. Zuvor war die Umwandlung in fünf verschiedenen Gesetzen geregelt, wodurch sich die jeweiligen Bestimmungen sehr uneinheitlich gestalteten. Seit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes besteht eine einheitliche Kodifizierung, wodurch die Umwandlung von weiteren Rechtsformen ermöglicht wird, wie beispielsweise die Umwandlung von Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften und umgekehrt. Durch die bereits erwähnten Umwandlungsformen ergeben sich nahezu 300 verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten. Die wohl Wichtigste ist die Umwandlung durch Formwechsel. 1 Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

3 FORMWECHSEL EINER PERSONENHANDELSGESELLSCHAFT IN EINE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG Gemäß 190 Abs. 1 UmwG kann ein Rechtsträger durch Formwechsel eine andere Rechtform erhalten. 191 UmwG regelt, welche Gesellschaften als formwechselnde Rechtsträger (Abs.1) und welche Gesellschaften als Rechtsträger neuer Rechtsform (Abs.2) in Frage kommen. Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in einem ersten Schritt in 191 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 3 UmwG gesetzlich geregelt. Darüber hinaus beschränkt 214 Abs. 1 UmwG die Umwandlungsmöglichkeiten durch Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft auf die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in eine Genossenschaft. Folglich ist die Prüfung auf zwei Ebenen für den beabsichtigten Formwechsel positiv und kann unter Berücksichtigung der folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden. ABLAUF DES FORMWECHSELS Rechtsgeschäftliche Grundlagen Der Formwechsel muss durch Umwandlungsbeschluss von den Anteilsinhabern beschlossen werden ( 193 Abs. 1 S. 1 UmwG). Dieser muss folgende Voraussetzungen erfüllen ( 193 i.v.m. 217 UmwG): Die Beschlusserfassung ist nur in Form einer Versammlung der Anteilsinhaber möglich ( 193 Abs. 1 S. 2 UmwG). Hier gilt zu berücksichtigen, dass der Umwandlungsbeschluss der Gesellschaftsversammlung der Zustimmung aller anwesenden Geschäftsführer bedarf; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen, 217 Abs. 1 S. 1 UmwG. Im Regelfall gilt Einstimmigkeit. Zudem besteht die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung, wenn diese im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist ( 217 Abs.1 S.2 UmwG). Hierbei muss die Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen ( 217 Abs. 1 S. 3 UmwG). Die Beschlussfassung bedarf der Form der notariellen Beurkundung gemäß 193 Abs. 3 S. 1 i.v.m. 36 ff. BeurkG. Dem Umwandlungsbeschluss ist ein Mindestinhalt nach 194 Abs. 1 UmwG vorgegeben. Somit müssen folgende Inhalte bestimmt werden: vorgesehene neue Rechtsform Name oder Firma der neuen Rechtsform Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber am neuen Rechtsträger nähere Angaben über Zahl, Art und Umfang der Anteile, welche die Anteilsinhaber erlangen sollen Besonderheiten bzw. Ersatzrechte für Sonderrechtsinhaber (falls vorhanden) Abfindungsangebot nach 207 UmwG für nicht zustimmende Gesellschafter (falls vorhanden) 2 Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

4 Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. Weiterhin muss gemäß 218 Abs. 1 S. 1 UmwG die Satzung der neuen GmbH enthalten sein. Bei Vorhandensein eines Betriebsrats des formwechselnden Rechtsträgers ist der Entwurf spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber diesem vorzulegen ( 194 Abs. 2 UmwG). Umwandlungsbericht Der Umwandlungsbericht ist in ausführlicher und schriftlicher Form wiederzugegeben ( 192 Abs. 1 S. 1 UmwG). Im Umwandlungsbericht müssen der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Ebenso enthalten sein muss der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ( 192 Abs. 1 S. 3 UmwG). Zu berücksichtigen ist dabei, dass auf einen Umwandlungsbericht verzichtet werden kann, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind ( 215 UmwG). Verzichtet werden kann darüber hinaus auf den Umwandlungsbericht, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten ( 192 Abs. 2 S. 1 UmwG). Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden ( 192 Abs. 2 S. 2 UmwG). Prüfung Die Prüfung von Gesetzes wegen gemäß 9 12 UmwG durch Sachverständige ist beim Formwechsel nicht notwendig. Zu beachten sind allerdings die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften gemäß 197 S. 1 UmwG. Anmeldung Zuständiges Gericht Das zuständige Gericht richtet sich in allen Fällen des Formwechsels nach 198 UmwG. Ist der bisherige Rechtsträger (Personenhandelsgesellschaft) in einem Register gleicher Art eingetragen und behält der künftige Rechtsträger (GmbH) den Sitz der Gesellschaft bei, so ist beim Registergericht des formwechselnden Rechtsträgers anzumelden ( 198 Abs. 1 UmwG). Die Zuständigkeit des Registergerichts kann je nach Konstellation abweichen, sodass sich vier mögliche Szenarien ergeben: 1. Fall: Der bisherige Rechtsträger ist in einem Register gleicher Art eingetragen, der künftige Rechtsträger behält den Sitz der Gesellschaft bei ( 198 Abs. 1 UmwG). Dies erfasst zum einen die Fälle, in denen der bisherige und der neue Rechtsträger jeweils im Handelsregister eingetragen bzw. einzutragen sind, also z.b. den Form- 3 Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

5 wechsel zwischen Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ( 214 bis 237 UmwG). Anzumelden ist in diesem Fall beim Registergericht des formwechselnden Rechtsträgers (vgl. oben). 2. Fall: Der bisherige Rechtsträger ist in keinem Register eingetragen ( 198 Abs. 2 S. 1 UmwG). Anzumelden ist hier bei dem für den künftigen Rechtsträger zuständigen Registergericht. 3. Fall: Durch den Formwechsel ändert sich die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ( 198 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 UmwG). Erfasst hiervon ist der Formwechsel der Personenhandelsgesellschaft in eine Genossenschaft ( UmwG). Anzumelden ist in diesem Falle zum einen bei dem für den künftigen Rechtsträger zuständigen Handels- bzw. Genossenschaftsregister ( 198 Abs. 2 S. 1 und 2 UmwG), zum anderen aber auch bei dem formwechselnden Rechtsträger zuständigen Register ( 198 Abs. 2 S. 3 UmwG). 4. Fall: Im Zuge des Formwechsels wird der Sitz der Rechtsträger verlegt mit der Folge einer Zuständigkeitsänderung des Registergerichts ( 198 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UmwG). In den Fällen der Fallgruppe 1 bis 3 ist eine gleichzeitige Sitzverlagerung zwar möglich, aber bereits von der dort getroffenen Regelung mit erfasst. Für die Anmeldung und den Ablauf des Eintragungsverfahrens gelten die Ausführungen zur Fallgruppe 3. Die Anmeldung muss ausschließlich über die Geschäftsführer erfolgen ( 197 S. 1 UmwG i.v.m. 78 GmbHG). Als anzumeldende Personen gelten alle Geschäftsführer. Inhalt der Anmeldung sind der Formwechsel selbst, die Bestellung neuer Vertretungsorgane sowie die Versicherung nach 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG. Gemäß 16 Abs. 2 S. 1 UmwG haben bei der Anmeldung die Vertretungsorgane zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses (in diesem Falle Formwechselbeschluss) nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Anlagen zur Anmeldung Gemäß 199 UmwG sind bei der Anmeldung einzureichen die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses in elektronisch beglaubigter Abschrift ( 39a BeurkG), die nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmungen jedes einzelnen Anteilsinhabers, der Umwandlungsbericht oder die entsprechenden Verzichtserklärungen sowie der Nachweis über die fristgerechte Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat (falls vorhanden). Weiterhin erforderlich nach dem Gründungsrecht des GmbHG sind der Beschluss über die Geschäftsführerbestellung samt deren konkreter Vertretungsmacht, eine Lister der Gesellschafter, der Sachgründungsbericht sowie Unterlagen zur Werthaltigkeit des durch Formwechsel übergehenden Vermögens. In diesem Fall wird auch von einer testierten Bilanz gesprochen, dabei handelt es sich um eine mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehene Bilanz. 4 Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

6 Eintragung und Bekanntmachung Eintragungsverfahren gemäß 201 UmwG Prüfungspflicht des Registergerichts Entscheidung des Registergerichts Eintragung Das Registergericht ist nicht befugt, ohne besondere Veranlassung und auf bloße Vermutung hin eine Anmeldung zu beanstanden. Somit ist das Registergericht zunächst verpflichtet die förmliche Seite der Anmeldung nebst beigefügten Unterlagen, insbesondere die Wahrung der vorgesehenen Form und die Anmeldung zu prüfen. Hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit gilt es auch die sachlichrechtliche Voraussetzung der Anmeldung zu prüfen. Die Entscheidung über die Eintragung des Formwechsels ist zum Teil dem Richter vorbehalten. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen vor, so stellt der Richter in einer Eintragungsverfügung den Wortlaut der Eintragung fest. Die Eintragungsverfügung ist Grundlage der Registereintragung. Der bisherige Rechtsträger wird gelöscht, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anmeldung bedarf. Bekanntmachung Der Formwechsel ist nach 201 UmwG im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen ( Nach 201 S. 1 UmwG ist der gesamte Inhalt der Eintragung bekannt zu machen. Beim neuen Rechtsträger sind darüber hinaus die Bekanntmachungsvorschriften für die Gründung maßgebend. Hinsichtlich der Verträge Dritten gegenüber gelten keine besonderen Bestimmungen, die den vertraglichen Inhalt berühren. Es gilt die positive Publizitätswirkung des Registers, die gemäß 15 Abs. 2 S. 1 HGB aussagt, dass, wenn eine Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden ist, ein Dritter sie gegen sich gelten lassen muss. Zu beachten sind dabei allerdings die fünfzehn Tage Frist nach 15 Abs. 2 S. 2 HGB. Für die Bekanntmachung gelten nach dem UmwG weitere Sondervorschriften, u.a. 10 HGB, 10 Abs. 1 GmbHG, 10 Abs. 2 GmbHG, 52 Abs. 3 GmbHG. 5 Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

7 ERLEICHTERUNG DURCH DAS UMWANDLUNGSSTEUERGESETZ Das Umwandlungssteuergesetz ist am in Kraft getreten und beinhaltet die steuerlichen Regelungen, die bei einer Umwandlung zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck der Einführung des Umwandlungssteuergesetzes ist es, die Umwandlung steuerneutral zu vollziehen. Dies bedeutet in der Praxis die Fortführung des Vermögens und der Schulden zu Buchwerten ohne Aufdeckung stiller Reserven, sodass dieser Vorgang keine Steuerzahlung auslöst. Der steuerneutrale Formwechsel ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die primär darauf abzielen, dass die Besteuerung der stillen Reserven trotz des Formwechsels erhalten bleibt. Diese müssen jeweils für den Einzelfall geprüft werden. 6 Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

8 Seit den Anfängen unserer Tätigkeit haben wir uns der individuellen Beratung unserer Mandanten verschrieben. In Kenntnis des Umstands, dass die Beschäftigung mit den steuerlichen Pflichten für manchen Steuerpflichtigen eine leider notwendige zeitliche Belastung darstellt, sind wir stets bemüht, den Aufwand für unsere Kunden so gering wie möglich zu halten. Jedoch distanzieren wir uns klar von einer Steuerberatung, die sich lediglich als Entgegennahme der Rechnungslegungsunterlagen und deren Verarbeitung versteht. Profitieren Sie von den einzelnen Spezialisierungen unserer Mitarbeiter in allen Bereichen des Steuerrechts im Rahmen des Beratungsverhältnisses, das sich durch vertrauensvollen Umgang, Integrität und Einsatzwillen auszeichnet. Für unsere Mitarbeiter ist es eine Selbstverständlichkeit, Ihnen in einfachen Worten Verbesserungsvorschläge bezüglich Ihrer steuerlichen Situation zu unterbreiten und dabei ohne Umwege auf den Punkt zu kommen. Nur so ist garantiert, dass Sie trotz der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit steuerlichen Fragestellungen ab einem gewissen Zeitpunkt zeitlich entlastet werden und Ihr steuerliches Optimierungspotenzial voll ausschöpfen können. cpd.compend gmbh cpd.compend gmbh Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft Nägelsbachstr. 49 c Alte Jakobstr Erlangen Berlin Tel: +49 (0) / Tel: +49 (0) 30 / Fax: +49 (0) / Fax: +49 (0) 30 / erlangen@cpd-steuer.de berlin@cpd-steuer.de Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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