STUDER. Generalversammlung 2011 des Aargauischen Juristenvereins. Streiflichter auf aktuelle Änderungen im Vollstreckungs- und Sachenrecht

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1 STUDER ANWÄLTE UND NOTARE Generalversammlung 2011 des Aargauischen Juristenvereins vom Donnerstag, 16. Juni 2011, Hotel Krone Lenzburg Referat von Dr. iur. Lorenz Strebel, Fürsprecher und Notar, zum Thema Streiflichter auf aktuelle Änderungen im Vollstreckungs- und Sachenrecht Dr. iur. Benno Studer Fürsprecher, Notar Fachanwalt SAV Erbrecht André Mathis Notar, Betr. Oek. HWV Dr. iur. Lorenz Strebel Fürsprecher, Notar lic. iur. Pius Koller Rechtsanwalt, Dipl. Ing.-Agr. HTL Folie 1 Titel lic. iur. André Keller Rechtsanwalt andre.keller@studer-law.com Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkungen 2. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde 2.1 Einleitung 2.2 Begriff der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2.3 Inhalt und Errichtung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2.4 Gegenstand und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde 2.5 Fälligkeit der geschuldeten Leistung 2.6 Verurkundung eines Mediationsvergleichs 2.7 Errichtung der öffentlichen Urkunde 2.8 Beispiele 2.9 Vollstreckung 2.10 Schlussbemerkungen 3. Neuerungen im Sachenrecht 3.1 Richterliche Massnahmen 3.2 Bauhandwerkerpfandrecht 3.3 Register-Schuldbrief 4. Schlusswort lic. iur. Denise Gut Kägi Rechtsanwältin denise.gut@studer-law.com lic. iur. Clemens Wymann Rechtsanwalt, Notar clemens.wymann@studer-law.com Dr. Eduard Hofer Konsulent, Dipl. Ing.-Agr. ETH hoferedi@ethz.ch Anwälte: Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Aargau Notare: Mitglieder des Aargauischen und Schweizerischen Notarenverbandes Bürogemeinschaft mit René Müller, Notar Büro Laufenburg Hintere Bahnhofstrasse 11A 5080 Laufenburg Tel Fax Büro Möhlin Bahnhofstrasse Möhlin Tel Fax Büro Frick Bahnhofplatz Frick Tel Fax PC: MWSt:

2 2 1. Vorbemerkungen Sehr geehrte Damen und Herren 1.1 Negative Abgrenzung - Was nicht Thema des Referats ist Ursprünglich angefragt um ein Referat über Nachbarrecht sind der Präsident des Aargauischen Juristenvereins und ich nach kurzer Zeit zum Schluss gekommen, dass ich alleine gegen das kumulierte Sachwissen der Vereinsmitglieder wohl kaum ankommen werde nota bene wo sich bei Ihnen doch zur juristischen Kenntnis die tägliche nachbarschaftliche Erfahrung gesellt. Ich werde Sie also nicht mit Beispielen erheitern oder betrüben. - Auch wenn ich das eine oder andere Müsterchen zum Besten geben könnte. Angefangen von unbewusst unkenntlich gemachten Grenzzeichen, über den Landklau von einem Zentimeter Breite auf einer Länge von 30 Metern bis hin zur endgültigen Lösung des Nachbarstreits, dem quasi lehrbuchmässigen Erlegen des Nachbarn von einem Ansitz auf dem Futtersilo aus. 1.2 Themenkreise Im Vollstreckungs- und Sachenrecht hat sich so einiges getan in den letzten Jahren und wird sich auch künftig noch einiges verändern. Wer also mit Blick auf die Änderungen im ZGB aufgrund der eidgenössischen ZPO eine neue Gesetzesausgabe gekauft hat, ist gut beraten, bereits heute Rückstellungen für den nächsten Kauf zu machen. Folie 2 Inhaltsübersicht Eingeführt wurde mit der neuen ZPO beispielsweise das Institut der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde. Dazu möchte ich zu Beginn einige Worte sagen. Anschliessend werde ich auf verschiedene Änderungen im Sachenrecht 1 eingehen, die voraussichtlich per in Kraft treten werden. 1 Gesetzestext der Änderung vom 11. Dezember 2009 publiziert in BBl

3 3 Folie 3 I. Vollstreckungsrecht 2. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde Ich möchte die Gelegenheit wahrnehmen, dieses Rechtsinstitut auch all jenen kurz vorzustellen, die ausserhalb der notariellen Praxis stehen. Im Rahmen des Referats werde ich mich kurz halten; eine ausführliche Darstellung finden Sie im schriftlichen Referatstext, der auf der Homepage des Aargauischen Juristenvereins aufgeschaltet werden wird. 2.1 Einleitung 2 Mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 wurde als neues Rechtsinstitut in der Schweiz die so genannte vollstreckbare öffentliche Urkunde eingeführt. Die vollstreckbare Urkunde verfügt in Europa über eine lange Tradition. Heute kennen unsere Nachbarländer Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich die vollstreckbare öffentliche Urkunde. In der Schweiz war die vollstreckbare öffentliche Urkunde in den Einflussgebieten des französischen Rechts verbreitet. Namentlich existierte sie im Kanton Genf bis Neben Gesetz und Materialien basieren die Ausführungen zur vollstreckbaren öffentlichen Urkunde vorab auf: - STEPHAN WOLF/ANNA LEA SETZ, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariats, in: Wolf (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung und Notariat, Bern 2010, S. 55 ff. - BEATRICE GUKELBERGER, Mediationsvergleiche: gerichtliche Genehmigung und notarielle Verurkundung, in: Anwaltsrevue 11-12/2010, S. 468 ff. - STEPHAN WOLF/ANNA LEA SETZ, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde eine Übersicht mit Formulierungsbeispielen und Mustern, in: Berner Notar 2011, S. 51 ff.

4 4 Folie 4 1. Begriff der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde 2.2 Begriff der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde Die vollstreckbare öffentliche Urkunde bildet einen privat-autonom geschaffenen Vollstreckungstitel. Mit ihr kann eine Leistungspflicht ohne vorgängigen Prozess aus sich selbst vollstreckt werden. 2.3 Inhalt und Errichtung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde Nachfolgend werden behandelt: - Gegenstand und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde - Fälligkeit der Leistung - Errichtung der öffentlichen Urkunde 2.4 Gegenstand und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde Folie 5 2. Gegenstand und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde (I) Anwendungsbereich Grundsätzlich können vollstreckbare öffentliche Urkunden Leistungen jeder Art zum Gegenstand haben: - Geldforderungen (z.b. Verzinsung und Rückzahlung eines Darlehens) - Sachleistungen (z.b. Lieferung einer beweglichen Sache) - Abgabe einer Willenserklärung (z.b. Grundbuchanmeldung zur Übertragung von Grundeigentum)

5 5 Somit kann eine Geldleistung oder eine Realleistung (gerichtet auf ein Tun, Unterlassen oder Dulden) in einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde geregelt beziehungsweise vereinbart werden. Alle Ansprüche, die auch Gegenstand einer Leistungsklage oder eines Leistungsurteils sein könnten, sind einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde zugänglich. Weitere Voraussetzungen: - Die Leistung muss der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen. - Die Leistung muss zivilrechtlicher Natur sein. Folie 6 2. Gegenstand und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde (IV) - Ausnahmen Ausnahmen gemäss Art. 348 ZPO: Art. 348 ZPO enthält eine Auflistung von Leistungen, die nicht vollstreckbar sind. Sie betreffen Leistungen, die basieren auf: a. Gleichstellungsgesetz b. Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie landwirtschaftliche Pacht c. Mitwirkungsgesetz d. Arbeitsverhältnis- und Arbeitsvermittlungsgesetz e. Konsumentenverträge Weitere Ausnahmen sind insbesondere im Bereich des Familienrechts denkbar (Beispiel: Beistands- und Treuepflicht der Ehegatten; Sie kann faktisch nicht durchgesetzt werden).

6 6 Folie 7 2. Gegenstand und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde (V) Beachten: Feststellungs- oder Gestaltungserklärungen bedürfen keiner Vollstreckung. 3 Folie Ausdrückliche Anerkennung der direkten Vollstreckung durch die verpflichtete Partei Ausdrückliche Anerkennung der direkten Vollstreckung durch die verpflichtete Partei (Art. 347 lit. a ZPO) Die verpflichtete Partei muss sich in der Urkunde ausdrücklich verpflichten, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt ( Unterwerfungserklärung ). Diese Unterwerfungserklärung ist einseitige Willenserklärung des Verpflichteten prozessrechtlicher Art. Der Gläubiger aus dem Rechtsgrundgeschäft, zu dessen Gunsten die Anerkennung der unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Leistung erfolgt, muss die Annahme nicht erklären. Die Unterwerfung hat keinen vertraglichen Charakter. Deshalb muss der Gläubiger bei der Beurkundung nicht anwesend sein Gebundenheit an die Person des Verpflichteten und des Berechtigten Die Anerkennung der direkten Vollstreckung vermag keine materielle Rechtswirkung herbeizuführen. Deshalb geht die direkte Vollstreckbarkeit bei der Abtretung des Anspruchs (Zession) oder bei einer Schuldübernahme nicht auf den neuen Gläubiger beziehungsweise den neuen Schuldner über. Hat hingegen die Vollstreckung bereits begonnen, wenn der Anspruch abgetreten wird, so ist der Parteiwechsel im Rahmen des Prozessrechts möglich (Art. 83 ZPO, Art. 77 SchKG). 3 Feststellungserklärung: Wir, A und B erklären, dass der PW Audi A3 Stamm-Nr im Eigentum von B steht. Gestaltungserklärung: Ich kündige das Arbeitsverhältnis fristgemäss auf den

7 7 Fazit: Die Unterwerfungserklärung wirkt nicht gegenüber Rechtsnachfolgern. Folie Erwähnung des Rechtsgrunds der geschuldeten Leistung Erwähnung des Rechtsgrundes der geschuldeten Leistung (Art. 347 lit. b ZPO) Der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung ist in der Urkunde zu erwähnen, das heisst der Verpflichtungsgrund wie Kauf, Darlehen, etc., ist anzugeben. Ein abstraktes Schuldversprechen im Sinn von Art. 17 OR genügt nicht. Es ist aber nicht erforderlich, das ganze Verpflichtungsgeschäft öffentlich zu beurkunden. Auf ein ausserhalb der öffentlichen Urkunde begründetes Verpflichtungsgeschäft kann verwiesen werden. Bedarf das Rechtsgrundgeschäft selber zu seiner Entstehung der Form der öffentlichen Beurkundung, so ist natürlich das entsprechende Verpflichtungsgeschäft (zum Beispiel Grundstückkauf) unter Beachtung aller massgeblichen Vorschriften öffentlich zu beurkunden. Rechtsgrundgeschäft und vollstreckbare öffentliche Urkunde können auch in diesem Fall separat beurkundet werden. Dies empfiehlt sich, wenn vermieden werden soll, dass die Unterwerfungserklärung zu den Grundbuchakten genommen wird, was der Fall ist, wenn beides im Grundstückkaufvertrag aufgenommen wird. Folie Genügend bestimmte Leistung Genügend bestimmte Leistung (Art. 347 lit. c Ziff. 1 ZPO) Die geschuldete Leistung muss in der Urkunde genügend bestimmt sein: Geldleistungen müssen ziffernmässig festgestellt oder zweifelsfrei berechnet werden können. Kapitalbeträge und allfällige Zinsen müssen genügend präzise erwähnt werden. Die

8 8 geschuldete Summe kann sich unter Umständen auch aus einem Verweis auf ein anderes Dokument ergeben. Bestand und Höhe der Forderung können grundsätzlich auch befristet oder suspensiv bedingt sein, sofern dies eindeutig aus der Urkunde hervorgeht. Auch Realleistungen müssen in der Urkunde präzise angegeben werden: Eine zu liefernde Sache ist exakt zu bezeichnen, Handlungen oder Unterlassungen sind allenfalls mit präziser Zeit und Ortsangabe für das Tun oder Unterlassen genau zu umschreiben. Folie Von der schuldverpflichteten Partei anerkannte geschuldete Leistung Von der schuldpflichtigen Partei anerkannte geschuldete Leistung (Art. 347 lit. c Ziff. 2 ZPO) Die geschuldete Leistung muss von der verpflichteten Partei in der Urkunde anerkannt worden sein. Im Gegensatz zur Unterwerfungserklärung, die rein prozessrechtlicher Natur ist, gehört die Schuldanerkennung dem materiellen Zivilrecht an. Sie ist daher nicht auf die Person gebunden, die im Zeitpunkt der Beurkundung die Gläubigerposition hat. Das heisst, dass die Forderung auch abgetreten werden kann etc. (Beispiel Darlehen). Folie Fälligkeit der geschuldeten Leistung 2.5 Fälligkeit der geschuldeten Leistung (Art. 347 lit. c Ziff. 3 ZPO) Im Zeitpunkt der Errichtung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde muss die geschuldete Leistung noch nicht fällig sein und sie ist es in der Regel auch nicht. Damit die Vollstreckung erfolgen kann, muss dagegen die Fälligkeit der geschuldeten Leistung eingetreten sein. Die Fälligkeit der Leistung gehört nicht mehr zum Inhalt der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, sondern ist eine weitere, urkundenunabhängige Voraussetzung für deren Vollstreckung.

9 9 Die Fälligkeit einer Leistung ergibt sich aus Art. 75 OR. Bei der Vollstreckung von Geldleistungen muss die Schuld spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein. Bei der Vollstreckung von Realleistungen muss die Schuld im Zeitpunkt der Zustellung der Urkunde an die verpflichtete Partei im Sinne von Art. 350 Abs. 1 ZPO fällig sein. Im Vollstreckungsverfahren kann die Fälligkeit mit allen im summarischen Verfahren zugelassenen Beweismitteln nachgewiesen werden. In der öffentlichen Urkunde kann die verpflichtete Partei nicht auf die Überprüfung der Fälligkeit im Vollstreckungsverfahren verzichten. Folie Verurkundung des Mediationsvergleichs 2.6 Verurkundung eines Mediationsvergleichs Vergleich aus gerichtsnaher oder gerichtsferner Mediation Wird eine Mediation anstelle eines Schlichtungsverfahrens, während einem Schlichtungsverfahren oder anstelle oder im Laufe eines gerichtlichen Entscheidverfahrens durchgeführt, so gilt sie als gerichtsnah (vgl. auch Art. 213 ff. ZPO). Ein Vergleich, der aus einer gerichtsnahen Mediation hervorgeht, kann - als privatrechtlicher Vertrag bestehen, - einer gerichtlichen Genehmigung zugeführt werden, oder - öffentlich beurkundet werden. Eine gerichtliche Genehmigung setzt grundsätzlich die Zustimmung aller Streitparteien voraus, eine öffentliche Urkunde kann die aus dem Vergleich verpflichtete Partei allein veranlassen.

10 10 Als gerichtsfern gilt eine Mediation, die ausserhalb eines hängigen Rechtsstreits erfolgt. Sie besteht - als privatrechtlicher Vertrag, oder - sie wird öffentlich beurkundet Inhalt des öffentlich beurkundeten Mediationsvergleichs Öffentlich beurkundet werden kann der gesamte Mediationsvergleich. M.E. genügt es aber wenn einzig die Vollstreckbarkeit aus der öffentlichen Urkunde heraus ermöglicht werden soll - wenn die in Art. 347 ZPO genannten Voraussetzungen (d.h. Vergleichsinhalte) beurkundet werden (vgl. dazu die vorstehenden Ziffern 2.4 und 2.5). Unterzeichnet werden muss die öffentliche Urkunde von jener Person, die aus dem Mediationsvergleich belastet wird. Die Gläubigerin kann (muss aber nicht) die Urkunde ebenfalls unterzeichnen. Für die von GUKELBERGER, S. 470, als Muss bezeichnete, geänderte Reihenfolge 4 sehe ich keinen rechtlich zwingenden Grund. Für Aufbau und Inhalt der öffentlichen Urkunde sind m.e. dieselben Eckwerte zu beachten, wie für die normalen öffentlichen Urkunden, die zu vollstreckende Leistungen enthalten, gelten. Auch bei solchen Urkunden ist vom Aufbau her zu unterscheiden zwischen jenen, welche die gesamte Vereinbarung enthalten, und jenen, die einzig die konkret zu vollstreckenden Leistungen beinhalten. 4 Nach GUKELBERGER, S. 470, muss die öffentliche Urkunde folgende Reihenfolge einhalten: 1. konkrete Umschreibung der geschuldeten Leistung 2. Qualifizierung der geschuldeten Leistung als fällig (Meinung Strebel: a) entscheidend ist der Vergleichsinhalt [nicht immer sofortige Fälligkeit], b) Fälligkeit ist nur Vollstreckbarkeitsvoraussetzung, nicht Voraussetzung für die Errichtung einer öffentlichen Urkunde) 3. Erwähnung des Rechtsgrunds der umschriebenen Leistung 4. Erklärung der Urkundspartei (= die aus dem Mediationsvergleich verpflichteten Partei), dass sie die umschriebene Leistung und deren direkte Vollstreckung anerkennt.

11 11 Folie Errichtung der öffentlichen Urkunde 2.7 Errichtung der öffentlichen Urkunde Bundesrechtlicher Inhalt der öffentlichen Urkunde Der Inhalt der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich aus Art. 347 lit. a, lit. b und lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen Gegenstand der Beurkundung Bei der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde handelt es sich um die Beurkundung einer einseitigen, prozessrechtlichen Willenserklärung des Verpflichteten (Unterwerfungserklärung) und ergänzend einer einseitigen, materiellrechtlichen Willenserklärung des Schuldners (Schuldanerkennung, unter Einbezug des Rechtsgrundes und der genügend bestimmten Leistung) Beurkundungsverfahren Das Verfahren richtet sich nach dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht. Zwingend sind die Anwesenheit der die Willenserklärung abgebenden, verpflichteten Partei oder ihres Vertreters und die Mitwirkung des Notars am Beurkundungsakt.

12 Berufspflichten der Urkundsperson Prüfung von Gegenstand und Inhalt der Beurkundung Der Notar hat den Gegenstand und den konkreten Inhalt der Beurkundung auf Zulässigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Insbesondere darf er nicht beurkunden: - Ein Anspruch, der gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstösst - Ein wegen Vormangels nicht wirksam begründete Leistungspflicht oder - Allgemein ein als nichtig erachteter Anspruch In Zweifelsfällen ist zu empfehlen, dass der Notar den Gläubiger beizieht oder diesem zumindest auf dem Korrespondenzweg zum Beispiel einen Urkundenentwurf zustellt, verbunden mit der Bitte um Rückäusserung, ob der Inhalt der Urkunde richtig und vollständig sei Handlungsvoraussetzungen der verpflichteten Person Die sich verpflichtende Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - rechtsfähig im Sinne von Art. 11 ZGB - geschäftsfähig im Sinne von Art. 12 ff. ZGB Stellvertretung Stellvertretung ist zugelassen. Es gelten die Art. 32 ff. OR. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Vertretung (zum Beispiel Kind durch Elternteil, Mündel durch Vormund) muss die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis nach materiellem Recht gegeben sein und es müssen zusätzlich allfällig erforderliche Zustimmung der Kindesschutz- oder Vormundschaftsbehörden eingeholt werden. Für die gewillkürte Vertretung ( normale Vertretung) muss aus der Vollmacht klar ersichtlich sein, dass sich die Vertretung auch auf die Unterwerfung unter die unmittelbare Vollstreckung bezieht.

13 13 Eine Vertretung des sich erklärenden Schuldners durch den Gläubiger bei der Errichtung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde muss als grundsätzlich ausgeschlossen bezeichnet werden. Allgemein sind Selbstkontrahieren und Doppelvertretung zivilrechtlich und auch im Beurkundungsverfahren grundsätzlich unzulässig, es sei denn es könne ein Interessenkonflikt ausgeschlossen werden. Dies ist bei der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Lehre nicht der Fall. Eine juristische Person wird durch ihre Organe vertreten. Die Unterwerfung kann auch in eigenem Namen und mit Wirkung gegen ein fremdes Vermögen erfolgen. Beispiele: - Willensvollstrecker (Art. 517 f. ZGB) - Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) - Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) In der vollstreckbaren Urkunde muss aber eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Vollstreckung gegen den Dritten beziehungsweise das Drittvermögen richten soll Rechtsbelehrungspflicht Der Notar hat die sich verpflichtende Person über Form und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde und ihre rechtlichen Wirkungen zu belehren Ausstandspflichten Die Beurkundung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde richtet sich nach den kantonalen Ausstandsgründen.

14 Zuständigkeit Zur Errichtung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist jede Urkundsperson in der Schweiz zuständig. Sofern ein Grundstückgeschäft mit einer vollstreckbaren Urkunde zusammen in einer einzigen Urkunde beurkundet wird, ist zu prüfen, ob im betreffenden Kanton ausserkantonal errichtete Urkunden über Grundstücke anerkannt werden. Ist das nicht der Fall, so ist die Beurkundung des Grundstückgeschäfts durch einen innerkantonalen Notar vorzunehmen. Wird nur eine vollstreckbare Urkunde errichtet und nicht zugleich auch der Grundstückkaufsvertrag als Rechtsgrundgeschäft beurkundet, so bildet einzig die Vollstreckbarkeit den Beurkundungsgegenstand. Diesbezüglich ist jede Urkundsperson in der Schweiz zur Beurkundung berechtigt. 2.8 Beispiele Folie Gegenstand und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde (II) (Beispiel Geldleistung) Folie Gegenstand und Inhalt der vollstreckbaren Urkunde (III) (Beispiel Sachleistung)

15 Vollstreckung Folie Vollstreckung (Geldleistung) Geldleistung Die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 f. SchKG (Art. 349 ZPO). Der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde kommt keine materielle Rechtskraft zu. Im Gegensatz zu einem normalen definitiven Rechtsöffnungstitel ist der Schuldner in seinen Einreden nicht beschränkt auf Tilgung, Stundung oder Verjährung. Er kann alle formellen und materiellen Einwendungen vorbringen wie bei einem provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Einwendungen müssen aber sofort voll bewiesen werden (Art. 81 Abs. 2 SchKG [Fassung per ]; d.h. in der Regel = Urkundenbeweis). Genügt die vollstreckbare öffentliche Urkunde den an einen solchen Titel gestellten Voraussetzungen nicht, kann sie immer noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.s.v. Art. 82 SchKG darstellen. Der Rechtsöffnungsrichter prüft die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen: - liegt eine vollstreckbare öffentliche Urkunde vor: o o formelle Voraussetzungen ( notarielle Gültigkeitsvoraussetzungen gemäss Bundes- und anwendbarem kantonalem [Notariats-] Recht) materielle, inhaltliche Voraussetzungen (Art. 347 ZPO) - ist die Leistung fällig?

16 Andere Leistung / Realleistung Folie 18 Vollstreckung (andere Leistung / Realleistung) (I) - Notifikation Notifikation durch die Urkundsperson an den Schuldner Ist eine Urkunde über eine andere als eine Geldleistung zu vollstrecken, so hat die Urkundsperson der verpflichteten Partei auf Antrag ( Rogation ) der berechtigten Partei eine beglaubigte Kopie der Urkunde zuzustellen und ihr für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen zu setzen ( Notifikation ). Die berechtigte Partei (Gläubiger) erhält eine Kopie der Zustellung. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde eignet sich nicht für schnellen Rechtsschutz. Folie 19 Vollstreckung (andere Leistung / Realleistung) (II) Gesuch Richter Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter Wird die Leistung nicht fristgemäss erbracht, kann die berechtigte Partei beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stellen (Art. 350 ZPO). Folie 20 Vollstreckung (andere Leistung / Realleistung) (III) Gesuch / Ort Im Gesuch an den Vollstreckungsrichter sind die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und es sind die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 ZPO): - die vollstreckbare öffentliche Urkunde - die Zustellbescheinigung des Notars - allenfalls weitere Urkunden.

17 17 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 339 Abs. 1 ZPO: Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht: a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei; b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist. Folie 21 Vollstreckung (andere Leistung / Realleistung) (IV) Summ. Verfahren Anwendung findet das summarische Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Das Vollstreckungsgericht - prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO; analog der Vollstreckung einer Geldleistung), - holt eine Stellungnahme des Schuldners ein (Art. 341 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner kann sämtliche formellen und materiellen Einwendungen erheben, sofern diese sofort beweisbar sind (Art. 351 Abs. 1 ZPO). Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. Dieses trifft die erforderlichen Anweisungen nach Artikel 344 Abs. 2 ZPO. Folie 22 Vollstreckung (andere Leistung / Realleistung) (V) - Gegenmassnahmen Selbst wenn dem Schuldner der unmittelbare Beweis nicht gelingt, so kann er jederzeit im ordentlichen Verfahren eine gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung verlangen. Er kann insbesondere auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 352 ZPO). Die Erhebung der entsprechenden Klage hat aber nicht per se zur Folge, dass die Vollstreckung aufgeschoben würde: Soll dies geschehen, muss der Schuldner den Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme erreichen (Art. 261 ff. ZPO).

18 18 Als Gegenstück steht dem Gläubiger ebenfalls der Weg über die ordentliche Leistungsklage offen (Art. 84 ZPO) Schlussbemerkungen So interessant dieses Institut für den Gläubiger in der Theorie auch ist bis heute hat unsere Kanzlei auch nicht eine vollstreckbare öffentliche Urkunde erstellt. Ich schreibe dies einerseits dem Umstand zu, dass diese Möglichkeit noch zu wenig bekannt ist. Anderseits dürften wohl viele Gläubiger eine Gesamtanalyse machen: - Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistet? - Rentiert es, wenn ich als Gläubiger eine öffentliche Beurkundung verlange nicht immer können die entsprechenden Kosten dem Schuldner auferlegt werden, oder gibt es andere Möglichkeiten um meine (Erfüllungs-) Interessen genügend abzusichern? Z.B. kann beim Grundstückkauf die Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Bank als Bedingung für die Vornahme des Verfügungsgeschäfts (Grundbuchanmeldung) verlangt werden. Sodann sind bis zur tatsächlichen Vollstreckung diverse Hürden zu nehmen. Meines Erachtens sind es a) zu viele und b) für eine Urkunde, die eigentlich als aus sich selbst heraus vollstreckbar bezeichnet wird, zu hohe Hürden: - Bei der Geldleistung sind es die unbeschränkten Einreden. - Bei den anderen Leistungen sind es die umständlichen, zeitraubenden Notifikations- und anschliessend gerichtlichen Vollstreckungsverfahren.

19 19 Ein Fazit darüber, ob dieses Rechtsinstitut ohne das der schweizerische Rechtsverkehr nota bene während hundert Jahren ausgekommen ist tatsächlich jenen Nutzen bringt, den sich die Gesetzgebung erhoffte, wird wohl erst in mehreren Jahren gezogen werden können. Persönlich gehe ich davon aus, dass die Bedeutung im Rechtsverkehr eher klein bleiben wird. Es sei denn, durch die aufsichtsrechtliche bzw. die gerichtliche Praxis (oder Musterurkunden grosser Verbände, z.b. des Verbands bernischer Notare) würde die Aufnahme gegenseitiger Unterwerfungsklauseln beispielsweise in sachenrechtlichen Verträgen (Grundstückkaufsverträge etc.) zum regelmässig, d.h. wenn von den Parteien auf entsprechenden Entwurf der Urkundsperson hin nicht verworfenen, üblichen Vertragsinhalt erklärt. Immerhin hat sich das Bundesgericht im kürzlich ergangenen BGE 137 III 87 vom mit einer auf Geld lautenden ausländischen vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beschäftigt und ist zum Schluss gekommen, dass gemäss Art. 50 LugÜ (Fassung bis ) definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei. * * *

20 20 Folie 23 Sachenrecht Neuerungen Neuerungen im Sachenrecht Mit der voraussichtlich per in Kraft tretenden Revision des Zivilgesetzbuches werden verschiedenste Normen geändert oder Rechtsinstitute neu eingeführt. Folie 24 Änderungen unter anderem: Anpassungen ergeben sich unter anderem in den Bereichen - Miteigentum (Art. 647 ff. nzgb) o Quorum für Änderung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung: Vereinbarung in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, wonach Änderungen mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer erfolgen können. bisher: Einstimmigkeit o Aufhebung des Teilungsanspruchs neu bis 50 Jahre möglich bisher: 30 Jahre - Gegenstand des Grundeigentums o Regelung des unselbständigen Eigentums statt wie bisher in GBV neu im Gesetz (d.h. Eigentümer eines Grundstücks ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks; Art. 655a nzgb) - Richterliche Massnahmen o Bei unauffindbarem Eigentümer (Art. 666a nzgb) o Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe (Art. 666b nzgb)

21 21 - Verantwortlichkeit des Grundeigentümers o Bei Überschreitung des Eigentumsrechts (Art. 679 nzgb): Verantwortlichkeit nur, wenn bei Erstellung die damals geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden. o Bei rechtmässiger Bewirtschaftung (Art. 679a nzgb) Der Nachbar kann nur Schadenersatz verlangen, nicht Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden (d.h. Einschränkung der Rechtsbehelfe nach Art. 679 ZGB) - Nachbarrecht o Übermässige Einwirkungen (Art. 684 nzgb) Vorab wird die Wortwahl modernisiert statt des Stabreims Rauch und Russ heisst es neu Luftverunreinigung, statt lästige Dünste neu übler Geruch - Durchleitungen (Art. 694 nzgb) - Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB) - Errichtung von Dienstbarkeiten (Art. 732 und weitere nzgb) o Neu muss immer öffentlich beurkundet werden. - Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 und 839 nzgb) - Schuldbrief o Neu: Einführung des Register-Schuldbriefs (Art. 842 ff. nzgb) - Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen (ÖREB; Art. 962 ff. nzgb) 5 o Neu: Pflicht zur Anmerkung im Grundbuch, wenn dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder eine grundstücksbezogene Pflicht auferlegt wird. Ziel: Transparenz. Ich werde im Sinne des Titels des heutigen Referats auf einige dieser Punkte näher eingehen. Eine leicht lesbare Gesamtübersicht von Dr. iur. ROLAND PFÄFFLI und MLaw DANIELA BYLAND zur Revision des Immobiliarsachenrechts finden Sie sodann in der SJZ 2011 S. 225 ff. Im Übrigen finden sich in der Fachliteratur bereits diverse Aufsätze zu den revidierten Normen (ZBGR, Baurecht etc.). 5 Vgl. dazu ausführlich MEINRAD HUSER, Publikation von Eigentumsbeschränkungen neue Regeln, in: Baurecht ff.

22 22 Folie 25 Inhaltsübersicht Sachenrecht Folie Richterliche Massnahmen Folie Richterliche Massnahmen - Begriff 3.1 Richterliche Massnahmen Gemeint sind richterliche Massnahmen im Zusammenhang mit Grundstücken, bei denen der Verfügungsberechtigte nicht auffindbar ist bzw. die juristische Person nicht verfügungsfähig ist. Folie Richterliche Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer Richterliche Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer Allgemeines Das Gericht kann die erforderlichen Massnahmen treffen, wenn die Identifikation der im Grundbuch als Eigentümer(in) eingetragenen Person, eines oder mehrerer ihrer Erben nicht möglich ist. Dies soll nach Botschaft beispielsweise dann zutreffen, wenn mehrere Personen denselben Vornamen oder Familiennamen tragen. In der Praxis ist dies aber praktisch ausgeschlossen, müssen dem Grundbuchamt doch bei jeder Handänderung ob infolge Universalsukzession (Erbgang Erbbescheinigung) oder Singularsukzession (z.b. Kaufvertrag) detaillierte Angaben zum neuen Eigentümer abgegeben werden: Gemäss Art. 13a GBV sind dies: a. für natürliche Personen: den Namen, mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatszugehörigkeit und die Angabe des Zivilstands;

23 23 b. für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Firmennummer, wenn eine solche vom Handelsregister geführt wird; c. für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach den Buchstaben a oder b. Gerichtliche Massnahmen können sich auch bei unbekanntem Wohnort des Grundeigentümers oder eines oder mehrerer seiner Erben als erforderlich erweisen. Dieser Tatbestand dürfte in der Praxis im Vordergrund stehen Gerichtsverfahren Folie Verfahrensart und Zuständigkeit Verfahrensart und Zuständigkeit Der Antrag auf Anordnung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 666a ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Anwendbar ist das summarische Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO). Zwingend zuständig ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 19 ZPO). Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob eine zwingende Bestimmung anzuwenden ist (z.b. bei Verschollenenerklärung). Ist dagegen eine Dienstbarkeit zu löschen, so ist das Gericht rei sitae zuständig (Art. 29 Abs. 4 ZPO).

24 24 Stellt das Grundbuchamt am Ort des Grundstückes einen Antrag auf Anordnung von Massnahmen und findet sich keine direkt anwendbare zivilprozessuale Norm, dürfte wohl das Gericht am Kantonshauptort örtlich zuständig sein (Art. 10 lit. d ZPO). Der Sachverhalt wird durch das Gericht von Amtes wegen festgestellt (Art. 255 lit. b ZPO). Folie Gerichtliche Anordnung von Massnahmen (I) Gerichtliche Anordnung von Massnahmen Im Vordergrund steht die Ernennung eines Vertreters, dessen Befugnisse auf Antrag festgelegt werden. Die Befugnisse beschränken sich auf die Vornahme erhaltender Massnahmen (gewöhnliche Verwaltungshandlungen), sofern nicht ausdrücklich die Ermächtigung erteilt wird, (rechtliche) Verfügungen über ein Grundstück vorzunehmen. Die Bestellung eines Vertreters wird vor allem dann zweckmässig sein, wenn sich die angeordnete Massnahme über längere Zeit erstreckt (Botschaft, BBl ). Die durch das Gericht anzuordnenden Massnahmen dürften meistens grundstücksbezogen sein. Diese können im Zusammenhang mit rechtlichen Verfügungen über ein Grundstück stehen. Nach Auffassung der Gesetzgebung kann es sich diesbezüglich um die Löschung einer Dienstbarkeit oder um die Eigentumsübertragung eines Grundstückes mit anschliessender Hinterlegung des Erlöses auf ein Sperrkonto handeln (Botschaft, BBl ). Eine derartig in das Eigentum eingreifende Massnahme dürfte allerdings nur mit grösster Zurückhaltung und nur dann getroffen werden, wenn sie sich als dringend notwendig erweist und keine milder wirkende Anordnung dem Interesse des Antragstellers entsprechen kann.

25 25 Folie Gerichtliche Massnahmen (II) = Beispiele Die gerichtliche Anordnung von grundstücksbezogenen Massnahmen kann auch in der tatsächlichen, allenfalls in Kombination mit einer rechtlichen, Verfügung bestehen (z.b. die Anordnung bautechnischer Sicherungsmassnahmen bei drohendem Gebäudeeinsturz und eine Schuldbrieferhöhung zwecks Finanzierung). Unter die möglichen personenbezogenen Massnahmen fällt etwa die Einleitung des Verfahrens auf Verschollenerklärung des eingetragenen Grundeigentümers (s. Botschaft, BBl ). Folie 32 Legitimation Legitimation (Abs. 3) - Grundbuchverwalter am Ort des Grundstückes - jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat o Personen, denen eine dingliche Rechtsposition am Grundstück zusteht (Dienstbarkeit), o Gemeinwesen o Nachbarn o sogar eine potenzielle Käuferschaft (Botschaft, BBl ). Folie 33 Ausserordentliche Ersitzung Keine Unterbrechung der Frist für die ausserordentliche Ersitzung (Abs. 4) Gemäss Abs. 4 unterbricht die Anordnung einer Massnahmen die dreissigjährige Frist für die ausserordentliche Ersitzung (ununterbrochener, unangefochtener Eigenbesitz; Art. 662 Abs. 2 und 3 ZGB) nicht.

26 26 Wird somit eine derartige gerichtliche Anordnung während der Dauer dieser Frist getroffen, ist die ausserordentliche Ersitzung möglich, wenn der Eigentümer oder dessen Erben nicht eruiert werden können. Folie Richterliche Massnahmen bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe Richterliche Massnahmen bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe Art. 666b nzgb regelt die Anordnung richterlicher Massnahmen, wenn eine als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene juristische Person nicht mehr über die vorgeschriebenen Organe verfügt. Dies kann sein, weil die entsprechenden Personen - demissioniert haben; - verstorben sind ohne dass Ersatz bestellt wurde, oder dass - die Eigentümerin selbst nicht mehr besteht. Dann sind grundstücksbezogene Rechtshandlungen unmöglich. Das zu Art. 666a nzgb Ausgeführte gilt über weite Strecken analog. Art. 666b nzgb beschränkt sich auf Anordnungen, die sich auf das betroffene Grundstück beziehen. Mängel in der Organisation einer bestehenden Körperschaft lassen sich dadurch nicht beheben. Diesbezüglich gilt Art. 731b OR: Das Gericht (im Kanton AG das Handelsgericht) kann gestützt auf diese Norm - der Gesellschaft unter Androhung der Auflösung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen, - das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen - oder die Gesellschaft auflösen und ihre konkursamtliche Liquidation anordnen

27 27 Der Grundbuchverwalter kann kein Verfahren nach Art. 731b OR einleiten; er ist dazu nicht legitimiert. Demgegenüber dürfte der Grundbuchverwalter zur Antragstellung gemäss Art. 164 Abs. 3 HRegV legitimiert sein: Dem Antrag, es sei die gelöschte Rechtseinheit im Handelsregister wieder einzutragen. Dies dann, wenn die Wiedereintragung zur Bereinigung des Grundbuchs nötig ist. Das Gericht wiederum muss dann auch die nötigen Organe bestellen. Im Übrigen sei auf die Materialien und die noch erscheinenden Kommentare verwiesen. Zur Kritik an dieser Norm vgl. insbesondere meine Ausführungen im Basler Kommentar, ZGB II, 4. Auflage, Basel Folie Bauhandwerkerpfandrecht 3.2 Bauhandwerkerpfandrecht Folie Ausweitung der Leistungskategorien Ausweitung der Leistungskategorien, die zur Errichtung eines Pfandrechts berechtigen (Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 nzgb) Das Bundesgericht hielt zum heute noch geltenden Recht mit Entscheid BGE 136 III 6 vom 4. Dezember 2009, Erw. 6, fest, dass die Montage eines Gerüsts, das nicht eigens für einen bestimmten Bau hergestellt wurde und auf einer anderen Baustelle wieder verwendet werden kann, (...) keine Arbeit [ist], für die ein Bauhandwerkerpfandrecht beansprucht werden kann. Dies wird sich mit der Revision ändern, denn die Leistungskategorien werden ausgeweitet:

28 28 Neben den bisher zur Errichtung berechtigenden Bauten und anderen Werken kann ein Pfandrecht neu auch errichtet werden, wenn die Leistung von Material und Arbeit oder Arbeit allein erfolgte für - Abbrucharbeiten - Gerüstbau - Baugrubensicherung Folie 37 Ausweitung des Bestellerkreises Ausweitung des Bestellerkreises, der zur Errichtung eines Pfandrechts berechtigt (Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 nzgb) Unter geltendem Recht besteht der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur dann, wenn der Grundeigentümer oder ein Unternehmer Schuldner, d.h. Auftraggeber ist. Neu besteht der Anspruch auch dann, wenn - ein Mieter - ein Pächter, oder - eine andere am Grundstück berechtigte Person (z.b. Nutzniesser) den Auftrag erteilt haben, aber doch immerhin unter der Voraussetzung, dass - der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeit erteilt hat. Folie Verlängerung der Frist Verlängerung der Frist (Art. 839 Abs. 1 nzgb) Bisher musste die Eintragung spätestens drei Monate nach Vollendung der Arbeit geschehen. Neu wird die Frist vier Monate sein.

29 29 Folie 39 Grundstücke im Verwaltungsvermögen Grundstücke im Verwaltungsvermögen (Art. 839 Abs. 4 ff. nzgb) 6 Grundstücke im Verwaltungsvermögen sind nicht pfändbar. Im Rahmen der Revision wollte die Gesetzgebung die Position des Handwerkers verstärken, insbesondere dann, wenn der Besteller nicht mit dem Grundeigentümer (Gemeinwesen) identisch ist. Soweit die Arbeiten auf Grundstücken erfolgten, die im Verwaltungsvermögen stehen, und sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus Vertrag ergibt, haftet das entsprechende Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde etc.) daher neu nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft (Art. 839 Abs. 6 nzgb). Ist strittig, ob das Grundstück im Verwaltungsvermögen steht, kann innert der Viermonatsfrist eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts verlangt werden (Art. 839 Abs. 6 nzgb). Wird daraufhin gerichtlich festgestellt, dass das Grundstück Verwaltungsvermögen (und nicht Finanzvermögen) ist, so ist die vorläufige Eintragung wieder zu löschen, und die Bürgschaft kommt zum Tragen (Art. 839 Abs. 6 nzgb). Folie Register-Schuldbrief (I) Folie Register-Schuldbrief (II) 3.3 Register-Schuldbrief (Art. 857 ff. nzgb) Heute kennen wir den Namen- und den Inhaberschuldbrief. Beide werden in Papierform ausgestellt. Neu werden sie im Gesetz als Papier-Schuldbrief bezeichnet. 6 Ausführlich dazu: PETER REETZ, Bauhandwerkerpfandrecht, Verwaltungsvermögen und das neue Recht, in: Baurecht ff.

30 30 Voraussichtlich per wird neu zusätzlich der papierlose Schuldbrief eingeführt. Als so genannter Registerschuldbrief bringt er für die Praxis viele Erleichterungen. So entsteht der Register-Schuldbrief mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Übertragen wird er durch die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf schriftliche Erklärung des alten Gläubigers (Art. 858 nzgb). Damit entfallen die Ausfertigungskosten, die Aufbewahrungskosten und die Kosten für die Übermittlung des Wertpapiers zwischen Grundbuchamt, Notar und Bank bei Änderungen. Zudem entfallen beim Register-Schuldbrief verschiedene Risiken, die beim Papier- Schuldbrief bestehen: - Der ordentliche Gläubiger kommt nicht in Versuchung, den Schuldbrief zu lochen und in seinen Ordner abzulegen (Ungültigkeit des Schuldbriefs) - Der unordentliche Gläubiger muss nicht Angst haben, den Schuldbrief mit dem Altpapier zu entsorgen. Langwierige 7 Mortifikationsverfahren mit öffentlicher Publikation können damit mit der Errichtung eines Register-Schuldbriefs vermieden werden. Aufgehoben wird das Rechtsinstitut der Gült, das in der Praxis nie eine grössere Bedeutung erlangt hat. 7 Wobei die Kraftloserklärung neu mit einer Auskündung auf sechs Monate statt wie bisher auf ein Jahr erfolgt (Art. 865 nzgb gegenüber Art. 870 ZGB).

31 31 Folie 42 Schlussbemerkung 4. Schlusswort Für weitere Details zur den angesprochenen Änderungen im Sachenrecht darf ich Sie verweisen auf die voraussichtlich im Spätsommer / Herbst 2011 erscheinende 4. Auflage des Basler Kommentars ZGB II Folie 43 Besten Dank Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. iur. Lorenz Strebel Fürsprecher und Notar

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