Erben und ihre Reihenfolge Testament Erbvertrag Pflichtteilsreform
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- Hede Monica Böhme
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1 NOTARIAT & RECHTSANWALTSKANZLEI.. Notar und Rechtsanwalt D. Jeck und Kollegen Ludwigstraße Hanau DIETMAR JECK Notar und Rechtsanwalt ALEXANDRA SCHULDT Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Verkehrsrecht.. Dietmar Jeck * Alexandra Schuldt Ludwigstraße Hanau / Steinheim Telefon: / Telefax: / info@rechtsanwalt-jeck.de Internet: Erben und ihre Reihenfolge Testament Erbvertrag Pflichtteilsreform * Mitglied der ARGE der Verkehrsrechtsanwälte im DAV Bürozeiten montags donnerstags: Uhr und Uhr freitags: Uhr und Uhr Sprechstunden nach Vereinbarung In Kooperation mit Rechtsanwaltskanzlei Daniel Frühauf Töngesgasse Frankfurt am Main Bankverbindung Postbank Frankfurt BLZ Kto.-Nr.: Frankfurter Volksbank BLZ Kto.-Nr.: Sparkasse Hanau BLZ
2 - 2 - I. Die Erben und ihre Reihenfolge 1. Gesetzliche Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Erlebt ein Abkömmling den Erbfall, schließt er nicht nur seine Abkömmlinge, sondern auch alle anderen Verwandten des Erblassers aus. Ausnahme: Der Ehegatte gemäß 1931 BGB. 2. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung: Die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlingen (Geschwister des Erblassers oder ihre Kinder). Sie erben jedoch nur, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Leben Vater und Mutter, erben sie allein und zu gleichen Teilen, müssen sich aber das Erbe mit dem Ehegatten teilen ( 1931 BGB). 3. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung: Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge. Sie erben jedoch nur, wenn der Erblasser weder einen Abkömmling noch Eltern noch Geschwister oder Geschwisterkinder hinterlässt. Erleben alle vier Großeltern den Erbfall, erben sie allein und zu gleichen Teilen, müssen sich aber das Erbe mit dem Ehegatten teilen. 4. Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Sie erben allerdings nur, wenn der Erblasser auch nicht einen einzigen Verwandten der drei ersten Ordnungen hinterlässt. 5. Ab der vierten Ordnung richtet sich die Erbfolge nicht mehr nach Stämmen. Urgroßeltern, die den Erbfall erleben, erben allein, mehrere zu gleichen Teilen. Vorverstorbene Urgroßeltern werden nicht durch ihre Abkömmlinge ersetzt. Sie kommen erst an die Reihe, wenn alle Urgroßeltern vorverstorben sind, erben aber nicht nach Stämmen, sondern nur nach dem Grad der Verwandtschaft.
3 - 3 - II. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 1. Der Ehegatte erbt: ¼ neben Verwandten der ersten Ordnung, ½ neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern, ½ plus den Anteil, der nach 1926 Abs. 3 BGB auf Abkömmlinge der Großeltern entfällt, wenn diese neben den Großeltern erben würden. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. 2. Gemäß 1933 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe gegeben sind und ein entsprechender Antrag gestellt wurde. 3. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erhöht sich um ¼, wenn er mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und dieser durch den Tod beendet wurde ( 1371 Abs. 1 BGB). Der Ehegatte erbt somit: neben Verwandten der ersten Ordnung ½, neben Eltern, Abkömmlingen der Eltern oder Großeltern des Erblassers ¾. 4. Wird der Ehegatte nicht Erbe oder schlägt er die Erbschaft aus, hat er sowohl einen Zugewinnausgleichsanspruch nach 1378 BGB als auch einen Anspruch auf den Pflichtteil, der sich gemäß 1371 Abs. 1 BGB nicht nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil (½ bzw. ¾) errechnet, sondern aus dem ¼-Anteil (sogenannter kleiner Pflichtteil). 5. Hat der Ehegatte mit dem Erblasser im vertraglichen Güterstand der Gütertrennung gelebt, erbt er, wenn daneben als gesetzliche Erben noch ein oder zwei Kinder vorhanden sind, mit den Kindern zu gleichen Teilen, also neben einem Kind zu ½, neben zwei Kindern zu 1/3. Lebt ein Kind nicht mehr, rücken seine Abkömmlinge nach. Neben drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte stets nur ¼.
4 - 4 - III. Erbrechtliche Gestaltungsformen 1. Das Testament gemäß 2231 ff. BGB Zu unterscheiden sind folgende Testamentsformen: a) Eigenhändiges Testament gemäß 2247 BGB, das vom Erblasser handschriftlich zu errichten ist und von ihm unterschrieben sein muss. Es soll den Tag, Monat und das Jahr sowie den Ort der Niederschrift enthalten. Es soll mit dem Vor- und Familiennamen des Erblassers unterschrieben werden. b) Öffentliches Testament gemäß 2232 BGB Es wird errichtet durch einen Notar, in dem der Erblasser aa) vor diesem seinen letzten Willen erklärt, bb) diesem, offen oder verschlossen, eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass dieses seinen letzten Willen enthält. Der Notar hat hierüber jeweils eine Niederschrift zu errichten. c) Nottestament gemäß 2249 und 2250 BGB Es wird errichtet aa) gemäß 2249 BGB vor dem Bürgermeister unter Hinzuziehung von zwei Zeugen, wobei Zeuge nicht sein kann, wer im Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker bestellt werden soll, bb) gemäß 2250 BGB vor drei Zeugen, cc) gemäß 2251 BGB vor drei Zeugen während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes und außerhalb eines inländischen Hafens (sogenanntes Seetestament). Die Errichtung eines Nottestamentes setzt jeweils eine bestimmte Notlage voraus, die den Erblasser daran hindert, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Zu beachten ist, dass das Nottestament seine Wirkung innerhalb von drei Monaten seit seiner Errichtung verliert, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt.
5 - 5 - d) Gemeinschaftliches oder Ehegattentestament gemäß 2265 ff. BGB Diese Testamentsform bleibt den Ehegatten vorbehalten. Es wird eigenhändig und privatschriftlich oder in der Form eines öffentlichen Testaments (vor einem Notar) oder Nottestaments unter Mitwirkung beider Ehegatten errichtet. Von einem Berliner Testament spricht man, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Erben des Längstlebenden mit der Bestimmung einsetzen, dass nach dem Tod des Längstlebenden ein Dritter Schlusserbe (in der Regel die Kinder) sein sollen ( 2269 BGB). 2. Erbvertrag gemäß 2274 ff. BGB a) Einen Erbvertrag kann jeder mit jedem schließen, auch mit mehreren, wenn wenigstens eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis oder eine Auflage nicht nur verfügt, sondern vereinbart wird. Andere letztwillige Verfügungen wie z. B. Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung können nicht vereinbart, sondern nur einseitig getroffen werden ( 2278 BGB). Für sie gilt gemäß 2299 Abs. 2 BGB das Testamentsrecht. Werden sonstige vertragliche Verpflichtungen vereinbart (Unterhalt, Pflege etc.) gelten hierfür die Regeln des Schuldrechtes. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. b) An die im Erbvertrag gemäß 2278 BGB getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen sind die Vertragsparteien gebunden. Anders als beim Testament bindet der Erbvertrag die Vertragsparteien mit der Folge, dass ein Widerruf ausgeschlossen ist. Die vertraglichen Verfügungen können nur wegen Willensmängeln angefochten ( 2281 BGB) oder es kann der Rücktritt erklärt werden, wenn er im Erbvertrag vorbehalten wurde ( 2293 BGB). IV. Widerruf und Anfechtung eines Testaments 1. Widerruf Der Erblasser ist an sein Testament nicht gebunden, sondern kann dieses jederzeit im Ganzen oder in einzelnen Passagen widerrufen ( 2253 BGB).
6 - 6 - Der Widerruf erfolgt durch a) Errichtung eines Widerrufstestaments ( 2254 BGB), b) Errichtung eines neuen, vom früheren Testament abweichenden Testaments ( 2258 BGB), c) Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht ( 2255 BGB), d) Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung ( 2256 BGB). 2. Anfechtung Angefochten werden kann ein Testament erst nach dem Erbfall. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Nichtigkeit des Testaments einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil bringt. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Anfechtungsgründe sind: a) Irrtum des Erblassers bei Abfassung des Testaments, b) Veranlassung des Erblassers zur Abfassung des Testaments durch Drohung, c) Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten im Testament, dessen Vorhandensein dem Erblasser bei dessen Abfassung nicht bekannt war oder der erst danach geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen, seitdem der Berechtigte von den Anfechtungsgründen Kenntnis erlangt hat. 3. Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments a) Jeder Ehegatte kann seine letztwilligen Verfügungen, soweit diese nicht wechselbezüglich sind, jederzeit einseitig oder nach den Vorschriften der 2253 bis 2256 BGB widerrufen. b) Jeder Ehegatte kann, solange der Andere noch lebt, auch seine wechselbezüglichen Verfügungen ( 2270 BGB) durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen. c) Die Ehegatten können das gemeinschaftliche Testament jederzeit widerrufen durch aa) ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, bb) gemeinsame Vernichtung der Testamentsurkunde, cc) gemeinsame Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung.
7 - 7 - V. Handschriftliches oder notarielles Testament? Bei einem handschriftlichen Testament besteht die Gefahr darin, dass es, sofern es nicht bei einem Nachlassgericht hinterlegt oder anderweitig sicher verwahrt wurde, abhanden kommen oder sonst nicht mehr vorgefunden werden kann. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Auch kann ein gemeinschaftliches Testament jederzeit durch den überlebenden Ehegatten vernichtet werden, wenn er mit seinem Inhalt nicht mehr einverstanden ist und anderweitig testamentarisch verfügen möchte. Gleiches gilt, wenn ein im Testament nicht bedachter gesetzlicher Erbe nach dem Tode des Erblasseres als erster das Testament auffindet. Er kann es ebenfalls mit der Folge vernichten, dass die gesetzliche Erbfolge wieder hergestellt wird und er damit Erbe wird. Zur Errichtung eines notariellen Testaments gehört grundsätzlich eine umfassende vorherige Beratung durch den Notar. Bei der Kompliziertheit des Erbrechts können so Fehler und spätere Erbstreitigkeiten unter den Erben meist vermieden werden. Das notarielle Testament erspart den Erben die Beantragung eines Erbscheins, der zusammen mit dem Erbscheinsantrag wesentlich teuerer ist, als das notarielle Testament. Das notarielle Testament wird durch den Notar beim Nachlassgericht hinterlegt. Der Notar erhebt seine Kosten für die Errichtung des Testaments nach der Kostenordnung (KostO). Maßgebend hierfür ist der Wert des Nachlasses abzüglich bestehender Verbindlichkeiten. Der Notar kann Ihnen somit bereits vor Abfassung des Testaments die voraussichtlich anfallenden Kosten mitteilen. VI. Aktuelle Informationen Bundeskabinett beschließt Reform des Pflichtteilsrechts Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
8 - 8 - Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen: Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich. Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
9 - 9 - Der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine unbillige Härte darstellen würde.
10 Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt("alles-oder-nichts-prinzip"). Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
11 Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt Euro. Die Pflegeleistungen sind mit Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt ( = ). Von den Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also Euro. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom
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