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2 Das bietet Ihnen die CD-ROM Gesetze VVG-neu VVG-alt VVG-InfoV Muster Visitenkarten Informationsblatt Checklisten Kundeninformation Kundenberatung Prämien Obliegenheiten Lexikon 85 Stichwörter zur VVG-Reform Screenshot der CD-ROM: Sie sehen Checklisten zum neuen Versicherungsvertragsrecht. Um die Checklisten und Arbeitshilfen einsetzen zu können, klicken Sie einfach per Mausklick auf den Button.

3 Bibliographische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Bestell-Nr Auflage 2008 (ISBN ) 2., überarbeitete Auflage , Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG Niederlassung München Redaktionsanschrift: Postfach, Planegg Hausanschrift: Fraunhoferstraße 5, Planegg Telefon: (089) , Telefax: (089) Lektorat: Dipl.-Kauf. Kathrin Menzel-Salpietro Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie die Auswertung durch Datenbanken, vorbehalten. Redaktion: rausatz, Hans-Jörg Knabel, Willstätt Desktop-Publishing: Helmut Haunreiter, Marktl Umschlag: Kienle gestaltet, Stuttgart Druck: Bosch-Druck GmbH, Ergolding Zur Herstellung dieses Buches wurde alterungsbeständiges Papier verwendet.

4 Das neue Versicherungsvertragsrecht in der Praxis Dr. Frank Baumann LL.M. und Matthias Beenken 2. Auflage Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 1 Das neue Versicherungsvertragsrecht im Überblick Das Reformgesetz Wann das Reformgesetz in Kraft tritt Wann das VVG auf Alt- und Neuverträge anzuwenden ist Wo finde ich was im neuen VVG? 14 2 So wird der Kunde richtig beraten Welche Beratungspflichten müssen Versicherer leisten? Was der Versicherer dokumentieren muss Was der Versicherer während der Vertragslaufzeit leisten muss Wie der Kunde verzichten kann Ausnahmen Versicherungsvermittlung über Vermittler 37 3 Darüber müssen Kunden informiert werden Antragsmodell als Standard Invitatiomodell Weitere Varianten beim Vertragsschluss Inhalt der Vertragsinformationen Welche Informationen bei telefonischer Kontaktaufnahme erforderlich sind Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages 68 4 So setzen Sie Ihre Beratungs- und Informationspflichten um Statusbezogene Erstinformation Beratungsanlass Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen Beratungspflicht Empfehlung und Begründung für den Rat Mitteilung der Beratungsgrundlage Vertragsinformationen Beratungsdokumentation Antragstellung Verkauf durch den Versicherer 91 4

6 Inhaltsverzeichnis 5 Was beim Verkauf noch zu beachten ist Vorvertragliche Anzeigepflicht Versicherungsbeginn Vertragsdauer Widerrufsrecht Abweichender Versicherungsschein Vorläufige Deckung Was sich bei der Prämie ändert Erstprämie Folgeprämie Keine Unteilbarkeit der Prämie mehr Neue Verjährungsregeln für Ansprüche aus Versicherungsverträgen Das ändert sich bei den Obliegenheiten Vertragliche Obliegenheiten Herbeiführung des Versicherungsfalls Gefahrerhöhung Folgen der Neuregelung Was ist in den Versicherungssparten zu beachten Schadenversicherung Haftpflichtversicherung Rechtsschutzversicherung Sachversicherung Lebensversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Krankenversicherung Vertretungsmacht der Vertreter 160 Checklisten 163 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts 170 Literaturhinweise 245 Stichwortverzeichnis 247 5

7 Vorwort Das Versicherungsvertragsgesetz ist 100 Jahre alt. Trotz vieler zwischenzeitlicher Änderungen wie zuletzt im Jahr 2007 durch das Versicherungsvermittlergesetz entsprach es in Teilen nicht mehr dem Stand der Rechtsprechung. Einige Vorschriften wie beispielsweise die Kenntniszurechnung beim Vertreter waren durch die ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung) überholt. Andere Vorschriften mussten ergänzend ausgelegt werden. Manche Vorschriften führten zu Ergebnissen, die als ungerecht empfunden werden. Das Allesoder-nichts-Prinzip ist ein solches Beispiel. Viele Regeln zum Versicherungsvertragsrecht entsprachen nicht mehr heutigen Vorstellungen von Verbraucherschutz. Ein Beispiel ist das bisher weit verbreitete Policenmodell, bei dem die Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer erst nachträglich mit der Police zur Verfügung gestellt werden. Zwar meinte sogar der Versicherungsombudsmann, dass es in der Praxis keinen Unterschied mache, ob die Versicherungsbedingungen vor oder nach Abschluss des Vertrags vom Versicherungsnehmer nicht gelesen werden, aber der Versicherungsnehmer soll nach allgemeiner Auffassung zumindest die Chance dazu erhalten. Abgesehen davon wurden europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell erhoben. Ob diese Bedenken beim Policenmodell berechtigt sind oder nicht, kann letztendlich dahinstehen, da die Europäische Union auch an ganz anderer Stelle Vorgaben für die nationalen Gesetzgeber macht. So haben zum Beispiel die Fernabsatzrichtlinie und die Versicherungsvermittlerrichtlinie zu Änderungsnotwendigkeiten im VVG geführt. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht Änderungen des VVG für erforderlich gehalten und so zusätzlichen Zeitdruck für die Umsetzung aufgebaut. Bis Ende 2007 musste der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine größere Transparenz und für eine bessere 6

8 Vorwort Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Werten schaffen, die Lebensversicherer mit den Beiträgen der Versicherten schaffen. Eine einfache Änderung einzelner Vorschriften erschien aus diesen Gründen als nicht mehr ausreichend. Im Jahr 2000 hatte das Bundesjustizministerium eine Reformkommission mit dem Auftrag ins Leben gerufen, eine grundlegende Reform des Versicherungsvertragsrechts vorzubereiten wurden die Ergebnisse vorgelegt, auf denen wenn auch mit einigen Änderungen das aktuelle Reformgesetz basiert. Wenn landläufig von der VVG-Reform die Rede ist, darf nicht ganz unterschlagen werden, dass das am vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts mehr umfasst als das allerdings im Zentrum stehende, neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Weitere Änderungen betreffen unter anderem das Einführungsgesetz zum VVG (EG- VVG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, auf die sich die Versicherungswirtschaft und der Versicherungsvertrieb seit dem einstellen müssen. Gegenüber der Erstauflage liegt inzwischen auch die endgültige VVG-Informationspflichtenverordnung vor. Auch wenn inzwischen erste Literatur zum neuen VVG verfügbar ist, kann man doch viele der vom neuen VVG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und deren Folgen noch lange nicht abschließend bewerten. Der Fokus des Ratgebers liegt auf der praktischen Umsetzung des Gesetzes bei Versicherungsunternehmen und bei Versicherungsvermittlern. Die Praxis kann nicht warten, bis in ferner Zukunft Gerichte die offenen Fragen entschieden haben. Der Ratgeber soll daher eine Orientierungshilfe bieten. 7

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10 1 Das neue Versicherungsvertragsrecht im Überblick 1.1 Das Reformgesetz Am hat der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD sowie Bündnis 90/Die Grünen das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Bundestags-Drucksache 16/3945 vom ) einschließlich der Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses des Bundestags (Bundestags-Drucksache 16/5862 vom ) verabschiedet. Das Gesetz ist einerseits ein Artikelgesetz, das andere Gesetze und Verordnungen ändert. Andererseits enthält es mit dem neuen Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG) auch ein vollständiges Gesetz. Im Übrigen werden die folgenden Gesetze bzw. Verordnungen geändert oder ergänzt: Einführungsgesetz zum VVG (EG-VVG) (Artikel 2), Bürgerliches Gesetzesbuch (BGB) (Artikel 3), Handelsgesetzbuch (HGB) (Artikel 4), Einführungsgesetz zum HGB (Artikel 5), Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (Artikel 6), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (Artikel 7), Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) (Artikel 8), Weitere Rechtsvorschriften, in denen Verweise auf das VVG enthalten sind, insbesondere in Zusammenhang mit Pflichtversicherungen (Artikel 9). Außerdem wird die Gesundheitsreform oder genauer gesagt die Bestimmungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes zur privaten Krankenversicherung (Artikel 43 zum VVG und 44 zum VAG) Siehe CD-ROM Artikelgesetz, das ein vollständiges Gesetz enthält Gesundheitsreform fließt ein 9

11 1 Das neue Versicherungsvertragsrecht im Überblick übernommen. Das war im Übrigen der Grund für die FDP-Fraktion, die VVG-Reform abzulehnen, der sie ansonsten inhaltlich zustimmte. Zwei Rechtsverordnungen Siehe CD-ROM Im neuen VVG ist zudem die Ermächtigung zum Erlass von zwei Rechtsverordnungen enthalten: Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung VVG-InfoV): Die Verordnung wurde vom Bundesjustizministerium in Abstimmung mit dem Finanz- und dem Verbraucherschutzministerium erlassen ( 7 Abs. 2 VVG). Muster einer Widerrufsbelehrung: Dieses Muster wird vom Bundesjustizministerium erlassen ( 8 Abs. 5 VVG). Die VVG-InfoV wurde erst ganz knapp vor In-Kraft-Treten der VVG-Reform am 21. Dezember 2007 veröffentlicht und sieht deshalb differenzierte Vorschriften zum In-Kraft-Treten und eine Übergangsregelung vor, durch die die Unternehmen Zeit zur Anpassung ihrer Vertragsinformationen erhalten haben. 1.2 Wann das Reformgesetz in Kraft tritt Siehe CD-ROM Beginn am Rechtsnorm: Artikel 12 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Das Reformgesetz ist im Wesentlichen am in Kraft getreten. Die Reform der Krankenversicherung infolge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes tritt hingegen erst am in Kraft. Hinweis: Dazu gehören die Einführung einer Versicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht der Gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, und die Einführung eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. 10

12 Wann das VVG auf Alt- und Neuverträge anzuwenden ist 1 Die VVG-InfoV ist grundsätzlich ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften zum Kostenausweis in der Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr sowie in der Krankenversicherung sowie zum Produktinformationsblatt. Diese Vorschriften treten abweichend erst am 1. Juli 2008 in Kraft. Zudem sieht eine Übergangsvorschrift vor, dass bis zum 30. Juni 2008 die Informationspflichten auch unter Verwendung der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Verbraucherinformationen erfüllt werden können. 1.3 Wann das VVG auf Alt- und Neuverträge anzuwenden ist Rechtsnormen: Artikel 1 6 EG-VVG Auch wenn das neue VVG am in Kraft getreten ist, müssen seine Bestimmungen zunächst nur auf Neuverträge unmittelbar angewendet werden. Bei Altverträgen, die bis einschließlich zum abgeschlossen wurden, gibt es verschiedene Besonderheiten, von denen die wichtigsten hier vorgestellt werden: Grundsätzlich gilt das alte VVG bis zum weiter. Das gilt auch für Versicherungsfälle zu Altverträgen, die bis zum eintreten. Siehe CD-ROM Volle Anwendung bei Neuverträgen Beispiel: Am verursacht der Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Brandschaden. Betroffen davon ist ein vor dem abgeschlossener Hausratversicherungsvertrag. Der Schaden wird zwar erst im Jahr 2009 reguliert, angewendet werden muss aber das alte VVG in der bis zum gültigen Fassung. Das bedeutet nichts anderes als dass der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei wird. Tritt der gleiche Schaden einen Tag später (also am ) ein, kann sich der Versicherer nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen. 11

13 1 Das neue Versicherungsvertragsrecht im Überblick Tipp: Gut die Hälfte der Versicherungsunternehmen hat sich nach einer Untersuchung des VersicherungsJournals freiwillig zur vorzeitigen Anwendung des neuen Rechts auch auf Altverträge bereit erklärt. 1 Allerdings gilt dies zumeist nur für einige der verschiedenen Verbesserungen für den Versicherungsnehmer, insbesondere für den Verzicht auf das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls mit rund 80 Prozent. Deutlich seltener gilt dies auch für den Verzicht auf das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten und erst recht für andere Verbesserungen wie Verjährungsregeln, Wegfall des Prinzips der Unteilbarkeit der Prämie, vorvertragliche Anzeigepflicht oder Gefahrerhöhungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können zum geändert werden, soweit sie nicht mehr dem neuen VVG entsprechen. Achtung: Der Versicherer kann die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern und an das neue Recht anpassen. Dann muss er sie dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden (spätestens also zum ) vorlegen, wobei die Änderungen kenntlich gemacht werden müssen. Dieses besondere Bedingungsanpassungsrecht gilt aber nur insoweit, als eine Anpassung an das neue VVG erforderlich ist. Es darf also nicht benutzt werden, um Änderungen in die AVB einzupflegen, die nichts mit der Reform des VVG zu tun haben. Bereits seit gelten insbesondere die geänderten Vorschriften zur Vertretungsmacht der Versicherungsvertreter. Beispiel: Am erfährt ein Versicherungsvertreter im beruflichen Zusammenhang, dass seine Kundin eine Vorerkrankung hat, die sie aber im Antrag zur Lebensversicherung nicht angibt. Der Versicherer kann sich später nicht auf Verletzung der vorvertragli , dort findet sich auch eine umfassende Tabelle mit den Antworten der Versicherer. 12

14 Wann das VVG auf Alt- und Neuverträge anzuwenden ist 1 chen Anzeigepflicht berufen, sondern muss sich die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen. Allerdings vollzieht der Gesetzgeber damit nur den Stand der so genannten Auge- und Ohr- Rechtsprechung nach. Das heißt, dass im Streitfall ein Gericht auch vor dem bereits in diesem Sinne gegen eine Anzeigepflichtverletzung entscheiden würde. Ebenfalls bereits zum werden die geänderten Vorschriften zur Krankenversicherung auch für Altverträge wirksam, sofern der Versicherer die geänderten Versicherungsbedingungen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden also spätestens bis einschließlich unter Kenntlichmachung der Unterschiede vorgelegt hat. Viele Krankenversicherer haben hiervon Gebrauch gemacht. Die Verjährungsfristen des BGB sind ebenfalls ab anzuwenden, und zwar auf alle Ansprüche, die zu diesem Datum noch nicht nach bisherigem Recht verjährt sind. Allerdings gilt eine Übergangsregelung. Treffen alte Verjährungsfristen nach 12 Abs. 1 VVG und die neuen Verjährungsfristen zusammen, muss der Lauf der Verjährungsfristen im Einzelfall genau miteinander verglichen werden. Beispiele: Am ist dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Entschädigung aus seinem Versicherungsvertrag entstanden. Am ist dieser Anspruch noch nicht verjährt, denn die Verjährung nach 12 Abs. 1 VVG-alt beträgt zwei Jahre ab Ende 2007 gerechnet. Die neue Verjährungsfrist nach 195 BGB beträgt drei Jahre. Sie würde also eigentlich bis Ende 2010 laufen. Die alte Verjährungsfrist endet jedoch bereits Ende 2009 und sie bleibt maßgeblich. Ebenfalls am ist dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf die Erlebensfallleistung seiner Lebensversicherung entstanden. Auch dieser Anspruch ist am nicht verjährt, und die Verjährung beträgt bei Lebensversicherungen nach 12 Abs. 1 VVG-alt sogar fünf Jahre, reicht also in diesem Beispiel bis Ende Das ist länger als die neue dreijährige Verjährung in diesem Fall gilt noch die alte, längere Verjährung. 13

15 1 Das neue Versicherungsvertragsrecht im Überblick In der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung erhält der Versicherungsnehmer auch künftig keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung, wenn sein solcher Anspruch vertraglich ausgeschlossen war. Im Übrigen aber sind die neuen Bestimmungen zur verbesserten Überschussbeteiligung ab auch auf Altverträge anzuwenden, wenn eine Überschussbeteiligung vereinbart ist. Dagegen sind die Neuregelungen zum Rückkaufswert auf Altverträge auf Dauer nicht anzuwenden. 1.4 Wo finde ich was im neuen VVG? Die Orientierung im neuen VVG ist für Praktiker nicht ganz einfach, weil sich die Paragrafennummern teilweise deutlich verschoben haben und manche Sachverhalte, die bisher in mehreren Paragrafen verstreut geregelt waren, an neuer Stelle zusammengeführt wurden. Auch sind neue Bereiche hinzugekommen (beispielsweise zur vorläufigen Deckung oder zur Berufsunfähigkeitsversicherung). Eine Hilfe bei der Suche bietet die nachstehende tabellarische Übersicht: Siehe CD-ROM Titel der Vorschrift (nach neuem VVG) Paragraf im alten VVG Paragraf im neuen VVG Teil 1 Allgemeiner Teil Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Vertragstypische Pflichten 1 1 Rückwärtsversicherung 2 2 Versicherungsschein 3 3 Versicherungsschein auf den Inhaber 4 4 Abweichender Versicherungsschein 5 5 Beratung des Versicherungsnehmers 6 Information des Versicherungsnehmers 7 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers 5 a 8 Rechtsfolgen des Widerrufs 9 Beginn und Ende der Versicherung 7 10 Verlängerung, Kündigung

16 Wo finde ich was im neuen VVG? 1 Titel der Vorschrift (nach neuem VVG) Paragraf im alten VVG Paragraf im neuen VVG Versicherungsperiode 9 12 Änderung von Anschrift und Name Fälligkeit der Geldleistung Hemmung der Verjährung Insolvenz des Versicherers Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen Abweichende Vereinbarungen 15 a 18 Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Anzeigepflicht Vertreter des Versicherungsnehmers Ausübung der Rechte des Versicherers Arglistige Täuschung Gefahrerhöhung Kündigung wegen Gefahrerhöhung Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung 25 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Unerhebliche Gefahrerhöhung Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit 6 28 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit Anzeige des Versicherungsfalles Auskunftspflichten des Versicherungsnehmers Abweichende Vereinbarungen 34a 32 Abschnitt 3 Prämie Fälligkeit Zahlung durch Dritte 35 a 34 Aufrechnung durch den Versicherer 35 b 35 Leistungsort Zahlungsverzug bei Erstprämie Zahlungsverzug bei Folgeprämie Vorzeitige Vertragsbeendigung Kündigung bei Prämienerhöhung Herabsetzung der Prämie 41 a 41 Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung Begriffsbestimmung

17 1 Das neue Versicherungsvertragsrecht im Überblick 16 Titel der Vorschrift (nach neuem VVG) Paragraf im alten VVG Paragraf im neuen VVG Rechte des Versicherten Rechte des Versicherungsnehmers Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem Kenntnis und Verhalten des Versicherten Versicherung für Rechnung wen es angeht Abschnitt 5 Vorläufige Deckung Inhalt des Vertrags 49 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags 50 Prämienzahlung 51 Beendigung des Vertrags 52 Abschnitt 6 Laufende Versicherung Anmeldepflicht 53 Verletzung der Anmeldepflicht 54 Einzelpolice 55 Verletzung der Anzeigepflicht 56 Gefahränderung 57 Obliegenheitsverletzung 58 Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten Begriffsbestimmungen 42 a 59 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers 42 b 60 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers 42 c 61 Zeitpunkt und Form der Information 42 d 62 Schadenersatzpflicht 42 e 63 Zahlungssicherung zu Gunsten des Versicherungsnehmers 42 f 64 Großrisiken 42 g 65 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler 42 h 66 Abweichende Vereinbarungen 42 i 67 Versicherungsberater 42 j 68 Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht Gesetzliche Vollmacht Kenntnis des Versicherungsvertreters Abschlussvollmacht 45 71

18 Wo finde ich was im neuen VVG? 1 Titel der Vorschrift (nach neuem VVG) Paragraf im alten VVG Paragraf im neuen VVG Beschränkung der Vertretungsmacht Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler 73 Kapitel 2 Schadensversicherung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Überversicherung Unterversicherung Taxe Mehrere Versicherer Haftung bei Mehrfachversicherung Beseitigung der Mehrfachversicherung Fehlendes versichertes Interesse Herbeiführung des Versicherungsfalles Abwendung und Minderung des Schadens Aufwendungsersatz Sachverständigenverfahren Schadensermittlungskosten Übergang von Ersatzansprüchen Abweichende Vereinbarungen 68 a 87 Abschnitt 2 Sachversicherung Versicherungswert 52, 54, 86, Versicherungsbegriff für Inbegriff von Sachen Erweiterter Aufwendungsersatz 90 Verzinsung der Entschädigung Kündigung nach Versicherungsfall Wiederherstellungsklausel Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern 94 Veräußerung der versicherten Sache Kündigung nach Veräußerung Anzeige der Veräußerung Schutz des Erwerbers Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

19 1 Das neue Versicherungsvertragsrecht im Überblick 18 Titel der Vorschrift (nach neuem VVG) Teil 2 Kapitel 1 Einzelne Versicherungszweige Haftpflichtversicherung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Paragraf im alten VVG Paragraf im neuen VVG Leistung des Versicherers Kosten des Rechtsschutzes Betriebshaftpflichtversicherung Herbeiführung des Versicherungsfalles Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Anerkenntnis des Versicherungsnehmers Fälligkeit der Versicherungsleistung Rentenanspruch Verfügung über den Freistellungsanspruch Mehrere Geschädigte Insolvenz des Versicherungsnehmers Kündigung nach Versicherungsfall Abweichende Vereinbarungen 158 a 112 Abschnitt 2 Pflichtversicherung Pflichtversicherung 158 b 113 Umfang des Versicherungsschutzes 114 Direktanspruch 115 Gesamtschuldner 116 Leistungspflicht gegenüber Dritten 158 c 117 Rangfolge mehrerer Ansprüche 118 Obliegenheiten des Dritten 158 d 119 Obliegenheitsverletzung des Dritten 158 e 120 Aufrechnung gegenüber Dritten 158 g 121 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache 158 h 122 Rückgriff bei mehreren Versicherten 158 i 123 Rechtskrafterstreckung 124 Kapitel 2 Rechtsschutzversicherung Leistung des Versicherers 125 Schadensabwicklungsunternehmen 158 l 126 Freie Anwaltswahl 158 m 127 Gutachterverfahren 158 n 128 Abweichende Vereinbarungen 158 o 129

20 Wo finde ich was im neuen VVG? 1 Titel der Vorschrift (nach neuem VVG) Kapitel 3 Transportversicherung Paragraf im alten VVG Paragraf im neuen VVG Umfang der Gefahrtragung Verletzung der Anzeigepflicht 131 Gefahränderung Vertragswidrige Beförderung Ungeeignete Beförderungsmittel 134 Aufwendungsersatz Versicherungswert Herbeiführung des Versicherungsfalles Haftungsausschluss bei Schiffen 138 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter Veräußerung des versicherten Schiffes Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung Anzeigen an Hypothekengläubiger 142 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern 143 Kündigung des Versicherungsnehmers 144 Übergang der Hypothek 145 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers 146 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers 147 Andere Grundpfandrechte 148 Eigentümergrundpfandrechte 149 Kapitel 5 Lebensversicherung Versicherte Person Ärztliche Untersuchung Widerruf des Versicherungsnehmers 152 Überschussbeteiligung 153 Modellrechnung 154 Jährliche Unterrichtung 155 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person Unrichtige Altersangabe Gefahrerhöhung Bezugsberechtigung

21 1 Das neue Versicherungsvertragsrecht im Überblick Titel der Vorschrift (nach neuem VVG) Paragraf im alten VVG Paragraf im neuen VVG Auslegung der Bezugsberechtigung Selbsttötung Tötung durch Leistungsberechtigten Prämien- und Leistungsänderung Bedingungsanpassung Prämienfreie Versicherung Kündigung des Versicherers Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes 167 Kündigung des Versicherungsnehmers Rückkaufswert Eintrittsrecht Abweichende Vereinbarungen Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung Leistung des Versicherers 172 Anerkenntnis 173 Leistungsfreiheit 174 Abweichende Vereinbarungen 175 Anzuwendende Vorschriften 176 Ähnliche Versicherungsverträge 177 Kapitel 7 Unfallversicherung Leistungen des Versicherers 180 a 178 Versicherte Person Invalidität 180 Gefahrerhöhung 181 Mitwirkende Ursachen 182 Herbeiführung des Versicherungsfalles 183 Abwendung und Minderung des Schadens Bezugsberechtigung Hinweispflicht des Versicherers 186 Anerkenntnis 187 Neubemessung der Invalidität 188 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten Pflichtversicherung Abweichende Vorschriften 180 a

22 Wo finde ich was im neuen VVG? 1 Titel der Vorschrift (nach neuem VVG) Kapitel 8 Krankenversicherung Paragraf im alten VVG Paragraf im neuen VVG Vertragstypische Leistungen des Versicherers 178 b 192 Versicherte Person 178 a 193 Anzuwendende Vorschriften 178 a, 178 k 194 Versicherungsdauer 178 a 195 Befristung der Krankentagegeldversicherung 196 Wartezeiten 178 c 197 Kindernachversicherung 178 d 198 Beihilfeempfänger 178 e 199 Bereicherungsverbot 200 Herbeiführung des Versicherungsfalles 178 l 201 Auskunftspflicht des Versicherers 178 m 202 Prämien- und Bedingungsanpassung 178 g 203 Tarifwechsel 178 f 204 Kündigung des Versicherungsnehmers 178 h 205 Kündigung des Versicherers 178 i 206 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses 178 n 207 Abweichende Vereinbarungen 178 o 208 Teil 3 Schlussvorschriften Rückversicherung, Seeversicherung Großrisiken, laufende Versicherung Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleinen Beiträgen Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit 212 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten 213 Schlichtungsstelle 42 k 214 Gerichtsstand

23 2 So wird der Kunde richtig beraten Ein zentraler Punkt der VVG-Reform ist die Ausweitung der anlassbezogenen Befragungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten auf die Versicherer, die seit Inkrafttreten des Versicherungsvermittlergesetzes am 22. Mai 2007 auch bereits für gewerbliche Versicherungsvermittler und -berater gelten. Doch die Pflichten werden keineswegs 1 zu 1 übertragen, im Detail gibt es wichtige Unterschiede. Völlig neu sind die Pflichten nicht. Ein Versicherer hatte auch schon vor Inkrafttreten der VVG-Reform für die Folgen einer fehlerhaften Beratung oder einer verzögerten Bearbeitung eines Erst- oder Änderungsantrags sowohl während der Vertragsanbahnung als auch während des laufenden Versicherungsvertrages einzustehen (vgl. zum Beispiel BGH VersR 86, 329; BGH VersR 87, 663). Allerdings kann die Tatsache, dass die Pflichten nun explizit im Gesetz festgehalten sind, durchaus dazu führen, dass sich Versicherungsnehmer weitaus häufiger als bisher darauf berufen werden. 2.1 Welche Beratungspflichten müssen Versicherer leisten? Rechtsnorm: 6 Abs. 1 VVG Siehe CD-ROM Vor Vertragsabschluss hat ein Versicherer den Versicherungsnehmer anlassbezogen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten, die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und all dies zu dokumentieren. 22

24 Welche Beratungspflichten müssen Versicherer leisten? 2 Ziel ist, dass der Versicherungsnehmer versteht, warum ihm welches Angebot unterbreitet wird. Ziel ist hingegen nicht, den Versicherungsnehmer über alle nur denkbaren Risiken und Bedarfe aufzuklären, wie es beispielsweise der Verbraucherzentrale Bundesverband mit der so genannten Haushaltsanalyse in den Beratungen zum Vermittlergesetz gefordert hat. Versicherungsnehmer soll verstehen, warum ihm was angeboten wird Zunächst ist Voraussetzung, dass ein Anlass zur Beratung besteht. Dafür nennt das Gesetz drei Voraussetzungen: Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen 3 Gründe für einen Beratungsanlass Beispiele: Eine Versicherung sieht individuelle Versicherungsbedingungen vor, die von allgemein bekannten Standard-Versicherungsbedingungen abweichen. Die Versicherung sieht langfristige Verpflichtungen und eine ungewisse Entwicklung der Ansprüche und Leistungen vor (beispielsweise Lebens- und Krankenversicherungen). Der Versicherungsnehmer hat geringe oder keine Vorkenntnisse und Erfahrungen mit Versicherungen. Der Versicherungsnehmer unterliegt offensichtlich Irrtümern über die angebotene Versicherung. Person des Versicherungsnehmers Beispiele In den Personenversicherungszweigen werden Angaben wie Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand benötigt, ohne die ein Angebot gar nicht möglich ist. Der Versicherungsnehmer hat offenkundig Verständnis-, Sprach- oder ähnliche Probleme. 23

25 2 So wird der Kunde richtig beraten Situation des Versicherungsnehmers Beispiele: In der Sachversicherung sind Angebote ohne nähere Angaben zum Risiko nicht möglich. In den Personenversicherungen werden Angaben wie Einkommens- und Versorgungssituation zur Erstellung bedarfsgerechter Angebote benötigt. Bestehende Versicherungen sind zu berücksichtigen. Die angebotenen Versicherungen sollten voraussichtlich auf Dauer für den Kunden finanzierbar sein. Gefragt werden muss nach Wünschen: Darunter sind subjektive und oft nur laienhaft unspezifisch vorgetragene Vorstellungen zu verstehen. Beispiele: Der Kunde möchte sein Kind versichern. Der Kunde will Steuern sparen. Die Kundin hat gelesen, die Renten seien nicht mehr sicher, und möchte mehr darüber wissen. Die Versicherung soll möglichst wenig kosten. Bei der Versicherung soll später noch etwas herauskommen. Bedürfnissen: Diese sind besser mit Bedarf zu übersetzen. Beispiele: Hausratversicherung: Lage und Ort der Wohnung, Bauart des Hauses, evtl. Nachbarschaftsgefahren, Versicherungswert des Hausrats, mögliche Zusatzdeckungen, ggf. bestehende Versicherung etc. Private Haftpflichtversicherungen: Art der privaten Haftpflichtrisiken, ggf. bestehende Versicherungen. Berufsunfähigkeits-/Rentenversicherung: Einkommen der versicherten Person, Höhe gesetzlicher Rentenansprüche, ggf. bestehende Versorgungen. Risikolebensversicherung: Versorgungsbedarf im Todesfall für Hinterbliebene oder für Kredite, ggf. bestehende Versorgungen. 24

26 Welche Beratungspflichten müssen Versicherer leisten? 2 Tipp: Zusammenfassend kann man sagen, dass nahezu immer ein Beratungsanlass vorliegt, wenn es zu einem Gespräch zwischen Versicherer und potenziellem Kunden kommt. Weiter hat der Versicherer Beratung zu leisten. Die Beratung muss aber nicht uferlos und unwirtschaftlich sein, sie kann unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien erfolgen. Achtung: Diese Einschränkung ist kein Freibrief für eine unzureichende Beratung, wie der Gesetzgeber schon in der Begründung zum Vermittlergesetz klargestellt hat. Wenn der Versicherer erkennt, dass ein Anlass zur Aufklärung des Kunden besteht, kann er die Beratung nicht unter Hinweis auf die zu günstige Prämie der abzuschließenden Versicherung verweigern. Keine unwirtschaftliche Beratung gefordert Beispiele: Ein Kunde lässt sich zur Privathaftpflichtversicherung beraten. Der Angestellte des Versicherers nimmt dabei einen Hund wahr. Auch wenn die Prämie für die Privathaftpflichtversicherung günstig ist, sollte der Angestellte den Kunden darauf ansprechen, ob ihm bewusst ist, dass er eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigt. Eine Kundin möchte eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Beim Versicherer besteht bereits eine Krankenvollversicherung für diese Kundin. Auch wenn die Auslandsreisekrankenversicherung eine günstige Prämie vorsieht, wird man vom Versicherer erwarten können, dass er die Kundin darüber aufklärt, dass in diesem Fall die Vollversicherung das Auslandsreiserisiko bereits abdeckt und eine separate Zusatzversicherung entbehrlich ist. Ein Kunde schließt eine günstige Unfallversicherung ab, glaubt aber fälschlicherweise, die Unfallversicherung würde ihn auch bei krankheitsbedingter Invalidität absichern. Der Versicherer erkennt das im Gespräch. Auch hier ist eine Beratung angebracht, selbst wenn sie dem Versicherer in Relation zur Prämie der Unfallversicherung als zu aufwändig erscheint. 25

27 2 So wird der Kunde richtig beraten Jeder Rat ist zu begründen Schließlich hat der Versicherer jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat zu begründen. Das scheint eine nahe liegende Forderung zu sein, soll doch der Kunde verstehen, warum er welche Versicherung abschließt. Die Realität ist jedoch eine andere, wie Untersuchungen immer wieder zeigen. Gerade die Begründung ist oft unzureichend, was später zu Problemen führt, weil der Kunde eine falsche Vorstellung vom abgeschlossenen Versicherungsschutz hat. Beispiele: Der Kunde glaubt, mit dem Abschluss einer Riesterrente seine Renten-Versorgungslücke geschlossen zu haben. Die Kundin erfährt erst beim Unfall, dass die Invaliditätssumme ihrer Unfallversicherung nicht ausreicht, um den Einkommensausfall zu ersetzen. Für das gleiche Geld, für das sie eine Reihe nicht existenzwichtiger Zusatzleistungen zur Unfallversicherung abgeschlossen hat, wäre auch eine ausreichende Invaliditätssumme abschließbar gewesen. Der Kunde freut sich über seinen Unterversicherungsverzicht in der Hausratversicherung. Nach einem Wohnungsbrand mit Totalschaden wird festgestellt, dass die per Pauschalberechnung festgelegte Versicherungssumme bei weitem nicht ausreicht. Ein türkischer Kunde erhält eine Kfz-Versicherung, deren Geltungsbereich nicht den asiatischen Teil der Türkei umfasst. Tipp: Häufig wird beklagt, durch die neuen Beratungspflichten würde zusätzlicher Aufwand erzeugt. Dabei wird übersehen, dass eine angemessene, am Bedarf des Kunden orientierte Beratung zu zusätzlichen bzw. höheren Abschlüssen führt. Zudem reduzieren sich Auseinandersetzungen im Versicherungsfall. Auch die Stornowahrscheinlichkeit sinkt, wenn der Kunde versteht, was er warum gekauft hat. Unter dem Strich ist eine qualitativ hochwertige Beratung wesentlich kostengünstiger als der schnelle und unqualifizierte Abverkauf billiger und nicht bedarfsgerechter Produkte. 26

28 Was der Versicherer dokumentieren muss 2 Beispiel: Versicherer A führt eine Verkaufsaktion Unfall durch. Die Mitarbeiter erhalten den Auftrag, Bestandskunden, die bisher keine Unfallversicherung abgeschlossen haben, eine solche anzubieten. Damit die Kunden sich leicht überzeugen lassen, wird dazu ein Pauschalangebot für nur 10 Euro im Monat zusammengestellt, mit dem die Preisschwelle beim Kunden leicht genommen werden soll. Nach Terminen entscheiden sich 300 Kunden für dieses Angebot, der Versicherer gewinnt 300 x 10 Euro x 12 Monate = Euro Umsatz. Bei Terminen entspricht das 36 Euro pro Termin. Versicherer B hat ebenfalls Bestandskunden, die bisher keine Absicherung des Arbeitseinkommens abgeschlossen haben. Die Mitarbeiter führen bei den Kunden eine Bedarfsanalyse durch und stellen fest, dass 500 einen Bedarf haben. Dieser liegt im Durchschnitt bei drei Versicherungsprodukten (Berufsunfähigkeit, Unfall, Krankentagegeld) und bei 75 Euro monatlichem Aufwand. In 500 Zweitterminen werden 200 Kunden davon überzeugt. Der Versicherer gewinnt 200 x 75 Euro x 12 Monate = Euro Umsatz. Bei Terminen entspricht das 120 Euro pro Termin. 2.2 Was der Versicherer dokumentieren muss Rechtsnorm: 6 Abs. 1 und 2 VVG Der Versicherer muss die erfragten Wünsche und Bedürfnisse, das Beratungsergebnis und die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat dokumentieren. Er kann die Dokumentation unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags vornehmen. Beispiel: Privathaftpflichtversicherung Zu einer Privathaftpflichtversicherung dokumentiert der Versicherer: 1. Gesprächsdaten: Gespräch vom , 16 Uhr; VN Martin Mustermann, Musterstr. 1, Musterstadt; Beratung durch Verena Direktionsbevollmächtigte; keine weiteren Anwesenden beim Gespräch. 2. Anlass: Kunde fragt nach Privathaftpflicht. 3. Wünsche: Preiswerte Versicherung, gerne mit Selbstbeteiligung. Siehe CD-ROM Nach Komplexität des Vertrags 27

29 2 So wird der Kunde richtig beraten 4. Bedarf auf Basis der Angaben des Kunden: Kunde benötigt Privathaftpflicht, es liegen keine weiteren privaten Haftpflichtrisiken vor. Eine Versicherung besteht bisher nicht, Vorschäden liegen keine vor. Ausdrücklich gewünscht wurden: Versicherungssumme 3 Mio. Euro pauschal, Selbstbeteiligung 150 Euro pro Versicherungsfall, Forderungsausfalldeckung. 5. Rat und Begründung: PHV Komfort Tarifstand 02/08 mit 150 Euro Selbstbeteiligung. Diese deckt den beschriebenen Bedarf des Kunden. 28 Beispiel: Betriebshaftpflichtversicherung Zu einer Betriebshaftpflichtversicherung dokumentiert der Versicherer: 1. Gesprächsdaten: Gespräch vom , 10 Uhr; VN Renate Musterfrau, Musterstr. 3, Musterstadt; Beratung durch Manfred Direktionsbevollmächtigter; keine weiteren Anwesenden beim Gespräch. 2. Anlass: Kundin hat Betrieb neu eröffnet und benötigt Betriebshaftpflicht. 3. Wünsche: Umfassende Deckung der betrieblichen Haftpflichtrisiken. 4. Bedarf auf Basis der Angaben der Kundin: Risikobeschreibung: Metzgerei mit Imbiss und Partyservice, 3 Mitarbeiter + bis zu 10 Aushilfen, alle mit Arbeiten auf fremden Grundstücken; keine Filialbetriebe. Vorhandene Zusatzrisiken: Fettabscheider; Privathaftpflicht Betriebsinhaber. Vorversicherung: keine. Vorschäden: keine. Gewünschte Versicherungssummen: 3 Mio. Euro Personen-/ Sachschäden, Euro Vermögensschäden. Gewünschte Deckungserweiterungen: Euro Tätigkeitsschäden; Abwasser- und Allmählichkeitsschäden; Be- und Entladeschäden; Belegschafts- und Besucherhabe; Mietsachschäden Euro. Selbstbeteiligung: nicht gewünscht.

30 Was der Versicherer dokumentieren muss 2 5. Rat und Begründung: Kompaktpolice Handel/Handwerk/Gewerbe Tarifstand 01/08, 3 Mio. Euro Personen-/Sachschäden, Euro Vermögensschäden, Einschluss Fettabscheider und Privathaftpflicht Betriebsinhaber. Diese Versicherung deckt den oben beschriebenen und gewünschten Bedarf vollständig ab. Wie die Beispiele zeigen, kann der Umfang der Dokumentation durchaus begrenzt sein. Wichtig ist, dass vollständig nachvollziehbar bleibt, wann wer mit wem gesprochen hat, was Auslöser/Anlass des Gesprächs war, welche Fragen gestellt und wie diese beantwortet wurden, welches Ergebnis die fachliche Beratung erbracht hat, welche Versicherung mit welcher Begründung vorgeschlagen wurde, warum der Versicherungsnehmer einem ihm erteilten Rat ggf. nicht folgt. Warum eine vollständige Dokumentation wichtig ist Siehe CD-ROM Achtung: Die Beratungsdokumentation kann leicht wertlos werden, wenn die o- ben genannten Punkte nicht beachtet werden. Die folgenden Beispiele zeigen, welche Folgen ein Auslassen dieser Punkte haben kann: Gesprächsangaben: Später werden vom Kunden Zeugen benannt, die beim Gespräch gar nicht anwesend waren. Gesprächsanlass: Später wird vom Kunden behauptet, dass eine umfassende Beratung und nicht nur eine Beratung zu einem einzelnen Produkt angezeigt war. Gestellte Fragen: Später wird vom Kunden behauptet, dass bestimmte in der Beratungssituation nahe liegende Fragen nicht gestellt wurden. Ergebnis der fachlichen Beratung: Später ist nicht mehr nachvollziehbar, warum bestimmte Produkte und Produktgestaltungen empfohlen wurden, weil keine Deckungs- oder Versorgungslücken benannt werden. Rat und Begründung: Später wird vom Kunden behauptet, dass eine falsche Begründung verwendet und dadurch eine für den Kunden ungeeignete Versicherung abgeschlossen wurde. 29

31 2 So wird der Kunde richtig beraten Die Dokumentation muss dem VN übermittelt werden. Allerdings verlangt das VVG nur die Übermittlung des erteilten Rates und der Gründe hierfür. Tipp: Es hat keinen Sinn, nur einen Teil der Dokumentation zu übermitteln, weil dann genau die zuvor genannten Missverständnisse auftreten oder abweichende Verläufe der Beratung behauptet werden können. Formanforderungen an die Dokumentation Klar und verständlich Die an den VN übermittelte Dokumentation muss klar und verständlich in Textform vor Vertragsabschluss oder auf Wunsch des VN oder bei vorläufiger Deckung auch zunächst mündlich und nachträglich, unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform übermittelt werden. Klar und verständlich bedeutet, dass bei allem Interesse an einer wirtschaftlichen, knappen Dokumentation vor allem standardisierter Versicherungen der Kunde dazu in der Lage sein muss, das Übermittelte zu verstehen. Deshalb verbieten sich Kürzel, Verweise auf Bedingungen oder Fachbegriffe, sofern sie nicht als bekannt vorausgesetzt werden können. Tipp: Für eine moderne Datenverarbeitung sollte es kein Problem darstellen, über Kürzel, Schlüsselnummern o. Ä. eine Wiedergabe durch Textbausteine anzustoßen, die dem Kriterium klar und verständlich entsprechen. Vor Vertragsabschluss Vor Vertragsabschluss heißt, dass je nach Art des Zustandekommens des Vertrags unterschiedliche Zeitpunkte infrage kommen. Siehe CD-ROM Tipp: Damit die Dokumentation ihren Zweck erfüllt, den Kunden in seiner Kaufentscheidung zu unterstützen, sollte sie so schnell wie möglich, am 30

32 Was der Versicherer während der Vertragslaufzeit leisten muss 2 besten unmittelbar zum Ende des Beratungsgesprächs ausgehändigt werden. Die Dokumentation eignet sich sehr gut als Erfolgssicherungsinstrument im Verkaufsgespräch, wie das folgende Beispiel eines Gesprächsablaufs zeigt: Gesprächseröffnung, Aufbau einer guten Gesprächsatmosphäre. Klärung des Gesprächsanlasses: Was genau ist Gegenstand des nachfolgenden Gesprächs? Welches Ziel soll das Gespräch haben? Was wird ggf. auf weitere Termine verlegt? Befragung des Kunden, welche grundsätzlichen Wünsche er in Zusammenhang mit dem vereinbarten Ziel hat. Befragung des Kunden nach seinem Bedarf, insbesondere tarifierungsrelevante Daten, bestehende Versicherungen. Durchführung der Bedarfsanalyse und Präsentation des Ergebnisses, beispielsweise von Versorgungslücken. Vorstellen dazu passender Angebote und Begründung. Erstellen der Dokumentation und Besprechung derselben mit dem Kunden als Zusammenfassung des vorausgegangenen Gesprächs. Entscheidung des Kunden, ob er dem Gesprächsverlauf, dem Gesprächsergebnis und dem Rat des Versicherers zustimmt. Bei positiver Entscheidung: Aufnahme des Antrags/der Anträge. Bei negativer Entscheidung: Vermerken derselben, möglichst mit Gründen, in der Dokumentation. Unterschriften unter Antrag und zur Bestätigung des Erhalts unter Beratungsdokumentation. Verabschiedung, ggf. Vereinbarung eines Folgetermins. 2.3 Was der Versicherer während der Vertragslaufzeit leisten muss Rechtsnorm: 6 Abs. 4 VVG Anders als bei Versicherungsvermittlern sind Versicherer ausdrücklich auch verpflichtet, während der Vertragslaufzeit erkennbare Anlässe für eine Nachfrage und Beratung zu nutzen. Das ist an sich nicht vollkommen neu. Zum Teil hat die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit Beratungspflichten des Versicherers während der Laufzeit eines Vertrags bejaht. Durch die ausdrückliche Aufnahme Siehe CD-ROM Anlassbezogene Frage- und Beratungspflicht 31

33 2 So wird der Kunde richtig beraten von Beratungspflichten in das Gesetz ist damit zu rechnen, dass sich Kunden häufiger als bisher auf ihre Rechte berufen werden. Siehe CD-ROM Beispiele: Ein VN ruft beim Versicherer an und meldet zu seinem Hausratversicherungsvertrag eine neue Adresse. Der Versicherer sollte hierin den Anlass zur Nachfrage erkennen, ob der VN umgezogen ist und der Hausratversicherungsvertrag überprüft und neu geordnet werden muss. Ein VN meldet eine neue Bankverbindung zur Direktversicherung. Darin kann der Anlass bestehen, den VN zu fragen, ob ein Arbeitgeberwechsel vorliegt und dadurch eine neue Bedarfssituation entstanden ist. Ein VN meldet einen Schaden, der abgelehnt werden muss, weil der vorhandene Versicherungsvertrag diese Leistung nicht umfasst. Hier ist ein Anlass gegeben, den VN über die Grenzen seines Versicherungsschutzes aufzuklären und zu fragen, ob er zumindest für die Zukunft eine Anpassung seines Vertrags wünscht. Eine Firma sendet eine und teilt darin mit, eine neue Filiale eröffnet zu haben. Hier ist ein Beratungsanlass für eine bestehende Betriebshaftpflicht- und eine Inventarversicherung zu erkennen, um zu überprüfen, ob die neue Filiale besonders eingeschlossen werden muss. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer geförderten Altersvorsorge haben sich zum Nachteil oder zum Vorteil des VN verändert, was Auswirkung auf seinen aktuell abgeschlossenen Vertrag hat. Es besteht ein Anlass, den VN darüber aufzuklären und nach seinem Anpassungswunsch zu fragen. Die Mindestdeckungssumme einer Pflicht-Haftpflichtversicherung wird durch eine neue Verordnung angehoben. Die Betroffenen müssen ihre Haftpflichtversicherungen anpassen. Ein VN beschwert sich über die Prämienrechnung und lässt dabei erkennen, dass er über den Sinn und den Umfang der abgeschlossenen Versicherungen im Unklaren ist. Auch das ist ein Beratungsanlass. Ein VN erfragt den aktuellen Rückkaufswert seiner Lebensversicherung. Das kann ein Beratungsanlass sein, weil der VN möglicherweise Bedarf an Auszahlung oder Umstellung der Lebensversicherung und Informationsbedarf zu den Möglichkeiten und den ggf. damit verbundenen Nachteilen hat. 32

34 Was der Versicherer während der Vertragslaufzeit leisten muss 2 Ein VN hat mit seiner Lebensversicherung eine Hypothek abgesichert, was dem Versicherer bekannt ist. Durch eine Absenkung der Überschussbeteiligung kann der Versicherer absehbar die ursprünglich geschätzte Ablaufleistung und damit die Tilgung der Hypothek nicht sicherstellen, es ist ein Beratungsanlass zur Vertragsanpassung gegeben. Wie die Beispiele zeigen, gibt es zahlreiche Anlässe zur Nachfrage und Beratung. Zudem gibt es verschiedene Kommunikationskanäle, über die Kunden und Versicherer miteinander in Kontakt treten. Das bedeutet, dass Versicherer alle diese Schnittstellen zum Kunden feststellen und die dort tätigen Mitarbeiter sensibilisieren müssen, damit sie Frage- und Beratungsanlässe sicher erkennen und adäquat nutzen. Tipp: Der Frage- und Beratungsanlass muss nicht immer unmittelbar von dem Mitarbeiter genutzt werden, der mit dem Kunden in Kontakt steht, aber der entsprechende Mitarbeiter muss dafür sorgen, dass eine geeignete Person dies erfüllt (beispielsweise der betreuende Vermittler). Wird die Beratungspflicht zum Beispiel an Versicherungsvertreter delegiert, muss sichergestellt und überwacht werden, dass die Beratungspflicht auch erfüllt wird. Beratung über Vertreter Achtung: Eine Verletzung dieser wie aller Beratungspflichten zieht nach 6 Abs. 5 VVG die Verpflichtung nach sich, einen entstanden Schaden zu ersetzen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Vertreten muss er die Pflichtverletzung allerdings auch dann, wenn sie von einem Erfüllungsgehilfen begangen wird (beispielsweise von einem Vertreter). Eine Dokumentationspflicht hat der Versicherer nach Abschluss des Versicherungsvertrags nicht. Keine Dokumentation notwendig 33

35 2 So wird der Kunde richtig beraten Tipp: Auch wenn keine Dokumentation der anlassbezogenen Beratung nach Vertragsschluss gefordert wird, ist zumindest eine interne Dokumentation sinnvoll. Dadurch lässt sich später die Kommunikationshistorie besser nachvollziehen und der Nachweis erbringen, dass ein erkannter Beratungsanlass genutzt wurde. 2.4 Wie der Kunde verzichten kann Rechtsnorm: 6 Abs. 3 und 4 VVG Siehe CD-ROM Nach Komplexität des Vertrags Der Kunde muss sich nicht zwangsberaten lassen. Er hat das Recht, vor dem Abschluss auf die Beratung und auf die Dokumentation zu verzichten, während der Vertragslaufzeit im Einzelfall auf eine Beratung zu verzichten. Damit der Kunde jedoch vor den Konsequenzen dieses Schritts gewarnt wird und nicht leichtfertig auf seine Rechte verzichtet oder vom Versicherer dazu gedrängt werden kann, sind besondere Formvorschriften zu beachten: Auf Beratung und Dokumentation vor einem Vertragsabschluss kann der Kunde nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer darauf hingewiesen wird, dass sich der Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Beispiel: Hiermit erkläre ich, Max Mustermann, dass ich auf eine Beratung und auf eine Dokumentation beim Abschluss der Rentenversicherung bei der Proximus Lebensversicherung AG verzichte. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass dieser Verzicht für mich von Nachteil sein kann, falls ich gemäß 6 Abs. 5 VVG Schadenersatzansprüche gegen die Proximus geltend machen will. Ort, Datum, handschriftliche Unterschrift des Kunden 34

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