WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

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1 WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT Anfechtung eines Wirtschaftsplans Auftragsvergabe ohne Vergleichsangebotseinholung Das OLG München hat mit Beschluss vom (Az. 32 Wx 164/08) über eine Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan sowie die Beschlussfassung über die Sanierung der Blechdächer der Wohnungseigentumsanlage und die Beauftragung eines speziellen Ingenieurbüros entschieden. Gegen den Wirtschaftsplan hat der Wohnungseigentümer und Antragsteller geltend gemacht, dass der Zeitraum des Wirtschaftsplans vom Kalenderjahr abweicht, was gegen 28 Abs. 1, Abs. 3 WEG verstoßen würde. Die Wirtschaftspläne der letzten Jahre wurden hierbei bereits ebenfalls für einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum aufgestellt. Eine derartige Anfechtung hat das Oberlandesgericht München als treuwidrig erachtet, so dass die Anfechtungsklage insoweit ins Leere ging. Das Oberlandesgericht argumentiert hierbei damit, dass dem Antragsteller durch die Abrechnungsweise der Verwaltung keine wesentlichen Nachteile entstehen, er die Abrechnungsmodalitäten zudem seit Jahren hingenommen hat und eine rückwirkende Umstellung der Abrechnungszeiträume nach Erstellung der Abrechnung mit erheblichen Mühen verbunden ist, so dass ein solches Begehren des Wohnungseigentümers treuwidrig ist. Desweiteren hat der klagende Wohnungseigentümer gegen den Wirtschaftsplan vorgebracht, dass die Zinseinnahmen bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans fehlen würden. Hierzu hat das Oberlandesgericht München aber ausgeführt, dass dies zu einer im Verhältnis zum Gesamthaushalt geringen Ungenauigkeit führt. Nachdem aufgrund des Wirtschaftsplans jedoch nur vorläufige Zahlungen geleistet werden und durch die Jahresabrechnung ohnehin abzurechnen ist, ist in dem Fehlen der Zinseinnahmen kein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu sehen. Schließlich hat der Antragsteller auch noch vorgebracht, dass der Beschluss über die Auftragsvergabe an ein bestimmtes Ingenieurbüro ohne Ausschreibung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Hierzu hat das OLG München jedoch ausgeführt, dass auch dieser Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So war das betreffende Ingenieurbüro bereits einerseits in die früheren Sanierungsarbeiten am Dach eingeschaltet, weswegen die Auftragsvergabe an dasselbe Büro durchaus sinnvoll war. Zudem lag ein konkretes Kostenangebot über ein Pauschalhonorar vor, welches nach überschlägiger Berechnung im Bereich des Mindesthonorars nach der HOAI lag. Daher konnte die Verwaltung aber davon ausgehen, dass kein günstigeres Angebot zustanden kommen wird, so dass keine Ausschreibung vorgenommen werden musste. Übertragung der Sanierungskosten auf Sondernutzungsberechtigte? Das Kammergericht hat mit Beschluss vom (Az. 24 W 362/08) über die Klage gegen einen Wohnungseigentümer zur Zahlung von Sanierungskosten von gut ,00 betreffend den Belag der Dachterrasse, für welche dem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, entschieden. Grundlage der Klage war eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach es dem jeweiligen Sondernutzungsberechtigten auferlegt wurde, bestimmte Flächen bestimmungsgemäß zu verwenden und voll zu unterhalten und zu pflegen, und zwar auf eigene Kosten. Die betreffende Sondernutzungsfläche war hier eine Terrassenfläche, die zugleich als Dach der daruntergelegenen Garagen dient. Das Kammergericht hat klargestellt, dass unter Unterhaltung nur eine Instandhaltung und Pflege zu verstehen ist, nicht hingegen eine Instandsetzungsmaßnahme. Eine komplette Sanierung der Dachterrassenkonstruktion fällt daher nicht unter die Regelung der Teilungserklärung, weswegen derartige Kosten bei der Gemeinschaft verbleiben. WOHNRAUMMIETRECHT Geringere Wohnfläche als Mangel - älteres Fachwerkhaus Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 218/08) hat der BGH über die Rückforderungsklage von Mietern einer Wohnung in einem Fachwerkhaus entschieden, die damit begründet wurde, dass aufgrund einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Vertrag angegebenen Wohnfläche eine Rückforderung zu viel gezahlter Miete berechtigt sei. Die klagenden Mieter waren Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoß eines älteren Fachwerkhauses, 1

2 welches aufgrund der Deckenbalken diverse Flächen aufwies, welche weniger als zwei Meter Raumhöhe hatten. Mitvermietet war neben der Wohnung im ersten Obergeschoß eine Sitzecke auf dem Hof, welche von drei Seiten umschlossen war und ca. 20 Meter von der Wohnung entfernt war. Der Mietvertrag enthielt die Regelung, dass die Wohnfläche mit ca. 92 m 2 vereinbart ist und Berechnungsgrundlage hierfür die 42 ff. II. BV sind. Der beklagte Vermieter war der Ansicht, dass die Sitzecke auf dem Hof bei der Wohnflächenberechnung mit einzuberechnen sei. Ebenso war er der Ansicht, dass trotz der ausdrücklichen Vereinbarung der Vorschriften der 42 ff. II. BV eine Berechnung anhand dieser Vorschriften nicht zulässig sei, da bei einem älteren Fachwerkhaus seinerzeit wegen der Verwendung bestimmter Baumaterialien keine gleichmäßigen ebenen Flächen zu erzielen gewesen seien und die II. BV solche älteren Bauwerke nicht im Blick gehabt hätte. Mit beiden Argumenten ist der Vermieter jedoch nicht durchgedrungen. So hat der BGH klargestellt, dass sich der Vermieter daran festhalten lassen muss, wenn er eine bestimmte Berechnungsmethode im Mietvertrag vereinbart, wie hier die Anwendung der II. BV. Daher hat in diesem Fall eine Berechnung nach der angegebenen Berechnungsmethode zu erfolgen und kann nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, derartige Gebäude mit niedriger Deckenhöhe und freiliegenden Deckenbalken habe die II. BV nicht im Blick gehabt. Da aber die II. BV anzuwenden ist, kann ebenso die Sitzecke auf dem Hof nicht in die Flächenberechnung mit einbezogen werden. Zwar können auch Freisitze gemäß 44 Abs. 2 der II. BV in die Flächenberechnung hälftig mit einfließen. Dies betrifft jedoch nur derartige Flächen, die einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet sind. Da jedoch zwischen der Sitzecke und der Wohnung keine direkte Verbindung besteht, sondern sich die Sitzecke auf dem Hof ca. 20 Meter von der Wohnung entfernt befindet, kann die Einberechnung der Sitzecke in die Wohnfläche nicht erfolgen. Die Klage der Mieter auf Rückzahlung des anteiligen Mietzinses hatte daher Erfolg. Geschäftliche Aktivitäten in Mietwohnung - Kündigungsgrund? Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 165/08) hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, inwieweit eine geschäftliche Tätigkeit des Mieters in der Wohnung vom Vermieter hinzunehmen ist oder aber einen Kündigungsgrund darstellen kann. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar mit Kind eine Zweizimmerwohnung angemietet, wobei die Anmietung gemäß Mietvertrag zu Wohnzwekken erfolgte. Der Mietvertrag enthielt ferner zur Benutzung der Räume die folgende Bestimmung: Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als zu Wohnzwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen. Dennoch wurde von den Mietern die Wohnung nicht nur als reiner Wohnraum genutzt, sondern von dem Ehemann für seine Tätigkeit als selbständiger Immobilienmakler. Daher wurde vom Vermieter eine Abmahnung ausgesprochen und im Anschluß daran die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Der klagende Vermieter klagt nun auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zu einer Duldungspflicht des Vermieters bezüglich geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung hat der BGH nun folgende Grundsätze aufgestellt: 1. Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen hin in Erscheinung treten, fallen nach der Verkehrsanschauung von vornherein unter den Begriff des Wohnens. Hierzu gehört beispielsweise die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers ebenso wie die Telearbeit eines Angestellten, die schriftstellerische Tätigkeit eines Autors oder der Empfang und die Bewirtung eines Geschäftsfreundes des Mieters in der Wohnung. 2. Tritt der Mieter hingegen mit einer geschäftlichen Tätigkeit nach außen hin in Erscheinung, etwa indem er die Wohnung als seine Geschäftsadresse angibt, in der Wohnung Kunden empfängt oder dort Mitarbeiter beschäftigt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht zur Duldung einer solchen Nutzung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes im Mietvertrag vereinbart ist. Daher kann eine entsprechende Nutzung eine Pflichtverletzung des Mietverhältnisses darstellen und eine Kündigungsmöglichkeit des Vermieters begründen. 3. Auch bei solchen nach außen hin in Erscheinung tretenden geschäftlichen Aktivitäten kann der Vermieter jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Dies kommt 2

3 insbesondere dann in Betracht, wenn es sich nur um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt, so dass im wesentlichen keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Dies kann beispielsweise bei einem Rechtsanwalt oder auch Makler der Fall sein, wobei dies in der Regel wohl nur die selbständige Tätigkeit in der Existenzgründungsphase betrifft. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall konnte der BGH keine abschließende Entscheidung treffen, da in der Berufungsinstanz noch nicht geklärt wurde, ob der Mieter Mitarbeiter in seiner Wohnung beschäftigt hat, wie es der Vermieter vorgetragen hatte. Hierzu hat der BGH aber festgehalten, dass es Sache des Mieters ist, darzulegen und zu beweisen, dass für eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit keine Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt werden und die Tätigkeit auch im übrigen so ausgestaltet ist, dass von ihr im Vergleich zu einer reinen Wohnung keine ins Gewicht fallenden störenden Einwirkungen ausgehen. Räumungsvollstreckung gegen hochbetagten Mieter Gemäß 765 a ZPO kann der Mieter gegen die Vollstreckung aus einem Räumungs- und Herausgabeurteil bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Vermieters wegen ganz besonderer Umstände an Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Über einen derartigen Vollstreckungsschutzantrag hatte der BGH mit Beschluss vom (Az. I ZB 11/09) zu entscheiden. Der Entscheidung zugrunde lag der Fall einer am geborenen Mieterin, welche mit Urteil vom dazu verurteilt wurde, dass von ihr angemietete Haus zu räumen. Im Rahmen des Räumungsschutzantrags wurden von der betagten Mieterin diverse ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, welche eine Herzkrankheit sowie eine fortschreitende demenzielle Erkrankung und eine 100 %ige Schwerbehinderung der Mieterin auswiesen. Das mit dem Räumungsschutzantrag befaßte Zwangsvollstreckungsgericht lehnte den Räumungsschutzantrag ab mit Verweis darauf, dass eine Lebensgefahr der Mieterin im Falle einer Räumung nicht bestehen würde. Eine derartige Feststellung reicht jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob eine mit den guten Sitten unvereinbarte Härte vorliegt oder nicht, nach Ansicht des BGH nicht aus. Dieser hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Prüfung nicht nur auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs beschränkt sein darf. Vielmehr ist ebenso die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Durchführung des Räumungsvorgangs in die Abwägung mit einzubeziehen, nämlich insbesondere, ob nach einer Zwangsräumung mit einer Beschleunigung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verkürzung der Lebenserwartung zu rechnen sei. Daher wurde die Entscheidung vom BGH aufgehoben und an das mit dem Räumungsschutzantrag befaßte Gericht zurückverwiesen. Dabei hat der BGH insbesondere auch darauf verwiesen, dass bei Beurteilung der Frage, ob eine Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, vorliegt, nicht zu Lasten der Mieterin berücksichtigt werden darf, dass diese nach dem Räumungsurteil keine Anstrengungen unternommen hat, eine andere Wohnung zu finden. Dies deswegen, da sich durch den Umzug gerade die Gefahr realisieren kann, dass sich die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Gesundheitsrisiken einstellen, weswegen der Mieterin von vornherein nicht zuzumuten ist, eine entsprechende Wohnung zu suchen. Wohnflächenberechnung - öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 275/08) hatte der BGH über eine Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung sowie wegen einer öffentlichrechtlichen Nutzungsbeschränkung zu entscheiden. Der Entscheidung zugrunde lag der folgende Fall: Die klagenden Mieter hatten ein Einfamilienhaus angemietet, welches nach den Angaben im Mietvertrag eine Wohnfläche von 129,04 m 2 aufwies. In dem Haus befinden sich Dachgeschoßräume, die von den Mietern als Wohnraum genutzt wurden, aber nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften keinen Wohnraum darstellen. Im Rahmen des Klageverfahrens haben die Mieter geltend gemacht, dass diese Dachgeschoßräume wegen der öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien, so dass die tatsächliche Wohnfläche nur 108,6 m 2 betragen würde und somit um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnflächen abweichen würde. Diese Ansicht ist nach der zutreffenden Entscheidung des BGH aus den folgenden Gründen falsch: 3

4 1. Eine öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung kann erst dann zur Minderung der Miete berechtigen, wenn die tatsächliche Nutzbarkeit der Räume aufgrund eines Einschreitens der zuständigen Behörde eingeschränkt wird. 2. Eine Flächenabweichung von 10 % liegt ebenfalls nicht vor, da bei Einbeziehung der Flächen des Dachgeschosses die im Mietvertrag angegebene Fläche vorhanden ist. Der BGH hat insoweit nochmals klargestellt, dass der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig ist. Zwar kann bei der Auslegung der Begriff der Wohnfläche den für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen (II. Berechnungsverordnung bzw. Wohnflächenverordnung) entnommen werden. Messen die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall aber eine abweichende Bedeutung bei oder ist ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender, sind auch Flächen in die Berechnung der Wohnfläche mit einzubeziehen, die nach den Bestimmungen für den preisgebundenen Wohnraum nicht mit einzubeziehen sind. Da das Dachgeschoß ausgebaut wurde, liegt nahe, dass diese Räume zur Wohnnutzung herangezogen werden sollten, was tatsächlich auch geschehen ist. Auch enthielt der Mietvertrag im vorliegenden Fall keinen Hinweis darauf, dass sie nicht zu Wohnzwecken hätten genutzt werden sollen. Daher war aber nach Ansicht des BGH eine Auslegung dahingehend, dass die Dachgeschossflächen in die Wohnflächenberechnung mit einbezogen werden sollten, vorzunehmen. Öltankreinigung Betriebskosten? Der BGH hat mit Urteil vom (Az. VIII ZR 221/08) entschieden, dass die Kosten für die Reinigung eine Öltanks vom Vermieter von Wohnraum auf den Mieter umgelegt werden darf, soweit der Mieter gemäß Mietvertrag die Nebenkosten gemäß 2 der Betriebskostenverordnung zu tragen hat. Als Rechtsgrundlage sieht der BGH 2 Nr. 4 a Betriebskostenverordnung. Nicht ordnungsgemäß hinterlegte Kaution Zurückbehaltungsrecht des Mieters Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 336/08) hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete in Höhe der an den Vermieter gezahlten Mietkaution dann zusteht, wenn die Mietkaution nicht entsprechend 551 Abs. 3 BGB getrennt vom eigenen Vermögen zu einem üblichen Zinssatz bei einem Kreditinstitut angelegt wurde. In dem zugrundeliegenden Fall war Beklagter nicht der Vermieter, sondern der Zwangsverwalter, welcher für das Vermögen des Vermieters mit Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom bestellt wurde. Der klagende Mieter hatte am eine Wohnung gemietet und an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 480,00 gezahlt. Eine vom Vermögen des Vermieters getrennte Anlage der Kaution unterblieb. Die Anlage wurde vom Zwangsverwalter auch nicht nachgeholt. Daher hat der Mieter die Miete bis zu dem Kautionsbetrag in Höhe von 480,00 nebst Zinsen einbehalten und eine Klage auf Feststellung erhoben, dass er zu dem Einbehalt berechtigt ist. Die Klage hatte Erfolg. Der BGH hat insoweit die untergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Kaution an der laufenden Miete zusteht, wenn die Mietkaution nicht gemäß 551 Abs. 3 BGB angelegt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht bis zum Nachweis über die gesetzeskonforme Anlage der Kaution. Der BGH hat festgestellt, dass diese Verpflichtung nicht nur den Vermieter selbst trifft, sondern auch gemäß 152 Abs. 2 ZVG den Zwangsverwalter. Kündi- Mietvertrag im Studentenwohnheim - gungsrechtsausschluss zulässig? Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 307/08) hat der BGH erneut über die Frage entschieden, inwieweit ein zeitlich begrenzter Kündigungsrechtsausschluss zulässig ist. Der Entscheidung zugrunde lag ein Mietvertrag über ein in einem Studentenwohnheim des Vermieters gelegenen möbliertes Zimmer, dass der Mieter anlässlich der Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester bezog. Der Formularmietvertrag enthielt die Bestimmung, dass vereinbart wird, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Parteien für zwei Jahre ausgeschlossen ist. Nachdem der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden wollte, wurde dieses von dem Mieter außerordentlich wegen unzumutbarer gesundheitsgefährdender unhygienischer Zustände im sanitären Bereich gekündigt. Da der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Miete mehr gezahlt hat, klagte der Vermieter auf ausstehenden Mietzins. Hierzu hat der BGH folgendes ausgeführt: 4

5 Die Vorgerichte haben richtigerweise festgestellt, dass die ausgesprochene Kündigung als außerordentliche, fristlose Kündigung nicht wirksam war. Allerdings wurde das Mietverhältnis durch die Kündigung als ordentliche Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Dies deswegen, da der im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsrechtsausschluss von zwei Jahren in einem Formularmietvertrag über Wohnräume in einem Studentenwohnheim eine unangemessene Benachteiligung des studentischen Mieters darstellt und daher unwirksam ist. Zwar hat der BGH klargestellt, dass er bisher einen beiderseitigen Kündigungsausschluss von bis zu vier Jahren als zulässig erachtet hat. Der BGH hat aber darauf verwiesen, dass dennoch ein formularmäßiger Kündigungsverzicht mit einer Dauer von weniger als vier Jahren den Mieter nach den Umständen entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen kann. Dies ist nach Ansicht des BGH bei einem Mietvertrag über ein Zimmer in einem Studentenwohnheim der Fall. Zu berücksichtigen ist hierbei das schutzwürdige Bedürfnis des Studenten nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können. Dieses schutzwürdige Interesse wiegt nach Ansicht des BGH mehr als das Interesse des Vermieters an einer gewissen Kontinuität des Mietverhältnisses und an einer Weitervermietbarkeit des Zimmers zu einem dem Vermieter günstigen Nachfragezeitpunkt. Da aber die Klausel des Kündigungsrechtsausschlusses unzulässig ist, war die Kündigung, wenn auch nicht als außerordentliche, fristlose Kündigung, als ordentliche Kündigung wirksam. Betriebskostenabrechnung Versicherung Der BGH hat mit Urteil vom (Az. VIII ZR 346/08) über einen klageweisen geltend gemachten Nachforderungsanspruch aus Betriebskostenabrechnungen entschieden. Streitpunkt war hierbei die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung, nämlich die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Der Vermieter hatte unter dem Stichwort Versicherung die Kosen für die Sach- und Haftpflichtversicherung abgerechnet, wobei er keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass es sich bei der Position Versicherung um die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung handelt. Ebenso hat der Vermieter die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung nicht auf die beiden Versicherungsarten verteilt, sondern in einer Summe angegeben. Dies ist nach Ansicht des BGH jedoch zulässig. Zwar ist der Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, die Abrechnung klar und verständlich auszugestalten. Die Anforderungen an die Pflicht zur Spezifizierung der Kosten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Eine Nachvollziehbarkeit der Abrechnung ist für den Mieter auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten wie hier die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe zusammenfaßt, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzelbeträge anzugeben. Auch reicht die Bezeichnung Versicherung aus, da der Mieter im Rahmen der Belegeinsicht sodann überprüfen kann, um welche Versicherungskosten es sich hierbei handelt. Eigenbedarfskündigung Anbietpflicht bei einer objektiv ungeeigneten freistehenden Wohnung Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom (Az. 65 S 303/08) über eine Herausgabeklage wegen Eigenbedarfskündigung entschieden. Die Eigenbedarfskündigung wurde am ausgesprochen. Erste Gespräche mit der beklagten Mieterin über den Eigenbedarf wurden am geführt. Bis zum war eine weitere Wohnung im 1. OG des Anwesens freistehend, die der Wohnung der beklagten Mieterin vergleichbar war, aber objektiv für die Wohnbedürfnisse der Mieterin nicht geeignet erschien, da die Wohnung im 1. OG aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Mieterin von dieser nur schwerlich erreichbar gewesen wäre. Dennoch hat das Landgericht Berlin eine Verpflichtung des Vermieters gesehen, die Wohnung im 1. OG der Mieterin als Alternativwohnraum anzubieten, da es Sache des Mieters ist, zu entscheiden, inwieweit er mit der Alternativwohnung verbundene Nachteile in Kauf nehmen will. Trotz tatsächlich vorhandenen Eigenbedarfs hat das LG Berlin die Kündigung daher als unwirksam angesehen. Informationen zur aktuellen Rechtsprechung im Gewerbemietrecht sowie Bau- und Architektenrecht und öffentlichem Recht erhalten Sie in unserer gesonderten Mandanteninformation zum öffentlichen und privaten Baurecht/Gewerbemietrecht", welche Sie jederzeit bei uns bestellen oder unter abrufen können. 5

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