Das AIFM-Umsetzungsgesetz
|
|
- Hanna Förstner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das AIFM-Umsetzungsgesetz Eckpfeiler und wesentliche Neuerungen für geschlossene Fonds und offene Immobilienfonds I. Einführung II. III. Wesentliche Eckpfeiler/ Neuerungen Tipps zur Vorbereitung auf das KAGB-E
2 I. Einführung Am 8. Juni 2011 haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat die Regulierungsrichtlinie für Alternative Investment Fund Manager (AIFM-RL) erlassen (Richtlinie 2011/61/EU). Sie ist am in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, mit dem Blick auf die Finanzkrise einen einheitlichen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen für Verwalter (Manager) alternativer Investmentfonds (AIFM) in der EU zu schaffen. Dadurch sollen vor allem systematische Schwächen der Finanzmärkte reduziert werden und so der Schutz der Anleger verbessert werden. Die nationalen Gesetzgeber haben einen Zeitrahmen von zwei Jahren, um die Richtlinie ins nationale Recht einzubetten. Das Bundesfinanzministerium hat am einen Diskussionsentwurf eines Umsetzungsgesetzes (AIFM-UmsG) für die AIFM-RL vorgestellt. Inhaltlich ist der Diskussionsentwurf aber nicht nur auf die Eingliederung der AIFM-RL beschränkt: Der Gesetzgeber hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Markt für Fonds, insbesondere den der geschlossenen Fonds, einem umfassenden und einheitlichen Regulierungsrahmen zu unterwerfen. Hierzu soll ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E) geschaffen werden, das neben der Umsetzung der AIFM-RL auch andere europäische Regulierungsmaßnahmen (so z. B. auch die OGAW-Richtlinie unter Aufhebung des Investmentgesetzes) in das deutsche Recht zu integrieren versucht. Hiervon sind auch alle offenen Immobilienfonds betroffen. Diese waren bislang im Investmentgesetz geregelt, fallen jedoch aus europarechtlicher Sicht unter die AIFM-RL. Das Gesetz behandelt somit nicht nur Regulierungen für die Verwalter (Manager) alternativer Investmentfonds (AIFM), sondern auch für die alternativen Investmentfonds (AIFs) selbst und für die Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs). Unsere Darstellung beschränkt sich auf die wesentlichen Auswirkungen auf geschlossene Fonds und offene Immobilienfonds (siehe Ziffer 6). II. Wesentliche Eckpfeiler/ Neuerungen Nachfolgend werden im Groben und teilweise vereinfacht die wesentlichen Eckpfeiler bzw. Neuerungen durch das KAGB-E aufgeführt. Diese Darstellung ist nicht abschließend und behandelt nur die aus unserer Sicht maßgeblichen Änderungen hauptsächlich betreffend die geschlossenen Fonds. Seite 1 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
3 1. Vereinheitlichung von Begriffsbestimmungen Das KAGB-E möchte zunächst eine gemeinsame Ausgangsbasis schaffen. Es vereinheitlicht und definiert zunächst verschiedene Begriffe: Zentraler Begriff ist das Investmentvermögen. Darunter versteht das KAGB-E ist jeden Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Eine Anzahl von Anlegern soll dann vorliegen, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen. Bei einem offenen Investmentvermögen haben die Anleger mindestens einmal pro Jahr das Recht, ihre Anteile zurückzugeben; alle anderen Investmentvermögen gelten als geschlossen. Unter Kapitalverwaltungsgesellschaft werden die Kapitalanlagegesellschaft sowie der AIFM verstanden. Verwaltung von AIF liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für einen oder mehrere AIF erbracht werden. Die Verwahrstelle tritt an die Stelle der Depotbank. Ungenutzt bleibt in diesem Zusammenhang das von Deutschland erstrittene Optionsrecht, Angehörige freier Berufe, die einer berufsständischen Aufsicht unterstehen (Rechtsanwälte, Steuerberater u.a.), Funktionen der Verwahrstelle einzuräumen. Neue Begriffsbestimmungen werden auch für Publikums- und Spezial-AIF geliefert: Spezial-AIFs sind solche Fonds, deren Anteile ausschließlich von professionellen Anlegern gehalten werden dürfen. Alle übrigen Fonds sind Publikums-Fonds. Unter professionellen Anleger fallen in erster Linie institutionelle Anleger (wie z. B. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften) sowie solche Unternehmen, auf die zwei von den drei folgenden Kriterien zutreffen: Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro, 40 Mio. Euro Nettoumsatz oder 2 Mio. Euro Eigenmittel. Andere Anleger können nur dann als professionelle Anleger behandelt werden, wenn sie mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: Durchführung von durchschnittlich zehn Transaktionen von erheblicher Größe im relevanten Markt pro Quartal in den letzten vier Kalenderquartalen, Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als Euro, Berufstätigkeit am Kapitalmarkt von mindestens einem Jahr, die Kenntnisse über die in Betracht kommenden Geschäfte voraussetzt. Seite 2 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
4 Folge dieser Vorgaben ist, dass viele vermögende, natürliche Personen, aber auch Family Offices in der Regel als Privatanleger einzustufen sind. 2. Erhöhte Anforderungen an Verwaltungsgesellschaften/ deren Geschäftsleiter Zur Verwaltung eines inländischen bzw. EU-Investmentsvermögen oder ausländischer AIFs ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft in Form einer AG oder GmbH erforderlich. Die Aufnahme der Verwaltung erfordert die Erteilung der Erlaubnis durch die BaFin. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung ist deshalb zu stellen. Darin sind u. a. die Mindestkapitalanforderungen nachzuweisen, aber auch Angaben zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der (mindestens zwei) Geschäftsleiter zu machen. Interne Kapitalverwaltungsgesellschaften (d. h. solche Fonds, deren Rechtsform eine Verwaltung durch eigene Organe zulässt und die keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen) müssen ein Anfangskapital von Euro aufweisen, externe Kapitalverwaltungsgesellschaften ein solches in Höhe von Euro. Sofern externe Kapitalverwaltungsgesellschaften ein Investmentvermögen von mehr als 250 Mio. verwalten, müssen grundsätzlich zusätzlich mindestens 0,02 % des übersteigenden Betrages als Eigenmittel, max. aber insgesamt 10 Mio. Euro, zur Verfügung stehen. Möglich ist zudem, eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich als OGAW- und AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft zuzulassen. Dies setzt in der Regel (sofern noch keine Erlaubnis nach der OGAW-Richtlinie/dem InvG besteht) aber das Durchlaufen zweier Erlaubnisverfahren voraus, wobei entsprechend unterschiedliche Regulierungen zu beachten sind. Im Bereich der offenen Fonds wird die sog. Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) neu eingeführt; diese soll vor allem die Attraktivität sog. Pension Pools erhöhen. 3. Begrenzung der Fremdkapitalaufnahme Für eine erhebliche Einschränkung von Investitionen geschlossener Publikums-AIF wird 227 KAGB-E sorgen: danach darf Fremdkapital nur in Höhe von maximal 30 % des Publikums-AIF aufgenommen werden. Auch Belastungen von Vermögensgegenständen wie z. B. Immobilien dürfen nur in Höhe des Prozentsatzes des aufgenommen Kredits, maximal aber zu 30 % der Verkehrswerte der im AIF befindlichen Vermögenswerte, vorgenommen werden. Außerdem wird die BaFin ermächtigt, weitere Beschränkungen anzuordnen. Seite 3 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
5 4. Rechnungslegung/ Berichtspflichten Vor einer Mammutaufgabe stellt das BMF dagegen u. a. geschlossene Publikumsgesellschaften hinsichtlich der Berichtspflichten. Es wird gewünscht, dass der Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres offenzulegen ist. Zeitlich dürfte diese Vorgabe kaum erfüllbar sein, wenn man sich vor Augen führt, welche Stationen zu durchlaufen sind: Zunächst ist der Jahresabschluss zu erstellen. Dann erfolgen die Prüfung und zuletzt die Feststellung durch die Anleger. Berücksichtigt man, dass manche Anlagen ausländischen Bezug aufweisen können, weil es sich z. B. um eine Immobilie in Frankreich oder im sonstigen EU-Ausland handelt, wird diese starre Frist nur schwer eingehalten werden können. Erst recht gilt das für Dachfonds. 5. Beschränkung der Vermögensgegenstände Das KAGB-E enthält aber auch einige Regelungen, die die Produktauswahl betreffen. Für geschlossene Publikums-AIF sieht es in 225 Abs. 1 KAGB-E einen abschließenden Katalog über solche Vermögensgegenstände vor, die unmittelbar oder über Zweckgesellschaften erworben werden dürfen. Es handelt sich dabei um Grundstücke bzw. Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Beteiligungen an ÖPP- Projektgesellschaften, Anteilen an geschlossenen Publikums- oder Spezial-AIF und bis maximal 49 % des Wertes des AIF auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben. Nicht aufgeführt sind andere Vermögensgegenstände wie Container, Blockheizkraftwerke, Medien, Schienenverkehrsfahrzeuge und Infrastrukturbauwerke. In diese soll nach dem Entwurf zukünftig nicht mehr investiert werden können. 6. Abschaffung offener Immobilienfonds Einschneidend ist zudem, dass Immobilienfonds zukünftig nur noch als geschlossene Fonds aufgelegt werden dürfen. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf die besondere Krisenanfälligkeit der offenen Fonds und Gründen des Anlegerschutzes. Selbst die Konzeption als offener Immobilienspezialfonds, d. h. der Anlegerkreis besteht ausschließlich aus professionellen Anlegern, soll nach dem Entwurf nicht mehr in Betracht kommen. Im Ergebnis wird durch das KAGB-E die Neuauflage von offenen Seite 4 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
6 Immobilienfonds unterbunden und diese, soweit es sich nicht um Altfälle handelt, abgeschafft. 7. Einschränkungen in der Erwerbsmöglichkeit Neu und von der Rechtsfolge her weitgehend für geschlossene Publikums-AIF ist auch das Erwerbsverbot in 228 Abs. 3 KAGB-E. Danach dürfen die nach dem Katalog zulässigen Vermögensgegenstände dann nicht erworben werden, wenn sie zuvor im Eigentum einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einem Unternehmen in der Konzernstruktur der Kapitalverwaltungsgesellschaft standen. Weitergehend schränkt das KAGB-E die Produktauswahl dahingehend ein, dass das Währungsrisiko auf 30 % begrenzt werden soll, d. h. im Umkehrschluss dass faktisch 70 % der Vermögensgegenstände z. B. Immobilien in der Eurozone liegen müssen. Fonds, die zu mehr als 30 % außerhalb der Eurozone investieren aber in Euro nominiert sind, könnten als Publikums-AIF nicht mehr aufgelegt werden. 8. Ein Objekt-Gesellschaften Möglich ist nach dem AIFM-UmsG die Anlage in sog. Ein-Objekt-Fonds, was an sich eine Ausnahme vom Grundsatz der Risikomischung darstellt. Gerade für geschlossene Publikumsfonds, die im Immobilienbereich oder im Bereich erneuerbarer Energie tätig werden wollen, ist diese Regelung aber sinnvoll. Allerdings wird hier der Kreis der zulässigen Anleger enger gezogen. Nicht jeder Privatanleger darf sich an Ein- Objekt-Fonds beteiligen, sondern erforderlich ist die Erlangung des Status eines sog. semi-professionellen Anlegers. Wer eine Mindestzeichnungssumme in Höhe von Euro aufbringt, qualifiziert sich als ein solcher semi-professioneller Anleger. Zugleich muss sich aber die AIF davon überzeugen und dem Anleger bestätigen, dass dieser in der Lage ist, eigene Anlageentscheidungen zu treffen, und sich der damit verbundenen Risiken bewusst ist. 9. Anlagebedingungen In 230 Abs. 1 KAGB-E ist vorgesehen, dass Anlagebedingungen, nach denen sich das vertragliche Rechtsverhältnis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmen soll, schriftlich vor Ausgabe der Anteile/Aktien zu fixieren sind. Die Anlagebedingungen umfassen Angaben z. B. zu den Rückgaberechten, sofern eingeräumt, zur Ausschüttung bzw. Wiederanlage, Höhe des Aufschlages, Kosten und Seite 5 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
7 Vergütungen. Die BaFin hat innerhalb von vier Wochen die Genehmigung zu erteilen, falls die Anlagebedingungen in Ordnung sind. Bei Änderungen in den Anlagebedingungen sind der BaFin sogar bis zu drei Monate zur Entscheidungsfindung eingeräumt, 231 Abs. 3 KAGB-E. 10. BaFin als einheitliche Aufsichtsbehörde lange Wartezeiten einplanen! Nicht überraschend soll die BaFin die Funktion als einheitliche Aufsichtsbehörde für Kapitalverwaltungsgesellschaft, Investmentvermögen und Verwahrstellen übernehmen. So sind an sie die Erlaubnisanträge z. B. für OGAW- und AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften zu richten. Nach Inkrafttreten des KAGB können neue AIF erst aufgelegt werden (vgl. weiter unten zu den Übergangsvorschriften), sobald eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Diese ist daher zeitig nach Inkrafttreten des KAGB zu beantragen. Für die Bescheidung werden der BaFin drei Monate zugebilligt. Diesen Zeitraum kann sie aber um bis zu drei weitere Monate verlängern. Auch im Rahmen des Vertriebs wird der BaFin mehr Zeit zugewiesen. So stehen der BaFin 40 Arbeitstage (nicht Werktage!) für die Vollständigkeitsprüfung bei Vertrieb inländischer Publikums-AIF im Inland zu. Fehlende Angaben und Unterlagen kann die BaFin anfordern. Das Nachreichen der fehlenden Angaben und Unterlagen, sog. Ergänzungsanzeige, setzt eine weitere Frist von 40 Arbeitstagen in Gang. Daneben stehen ihr für die materielle Prüfung wiederum 40 Arbeitstage (zuvor: 20 Werktage) zur Verfügung. 11. Übergangsvorschriften OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften brauchen keine neue Erlaubnis zu beantragen, sofern sie über eine solche nach dem InvG verfügen. AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften haben allerdings innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des KAGB einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen. Sondervorschriften sind für die Verwaltung geschlossener Fonds vorgesehen: Sofern AIF-Verwaltungsgesellschaften ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiterhin verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB-E oder nach der AIFM-RL zu benötigen. Sofern AIF-Verwaltungsgesellschaften ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2011 ablief und die für einen Zeit- Seite 6 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
8 raum aufgelegt wurden, der spätestens am 22. Juli 2016 abläuft, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis gemäß KAGB-E beantragen zu müssen; solche AIF-Verwaltungsgesellschaften sollen nur die Berichts- und Rechnungslegungsvorschriften des KAGB-E und die Vorschriften über die Beteiligungskontrolle des KAGB-E einhalten müssen. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 22. Juli 2013 Anlagen tätigen, benötigen eine Erlaubnis. Für sie sollen ab Erteilung der Erlaubnis nahezu alle Vorschriften des KAGB-E gelten, nur die von ihnen verwalteten Fonds sind von den neuen Produktregeln (Beschränkungen bei den Vermögensgegenständen) weitgehend ausgenommen. Für die Zeit ab dem 22. Juli 2013 bis zur Erteilung der Erlaubnis sollen für diese Fonds übergangsweise noch die Vorschriften des am in Kraft getretenen VermAnlG gelten. Für Fonds, die vor dem Inkrafttreten des KAGB-E von mindestens einem Anleger gezeichnet wurden und deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 noch nicht abgelaufen ist, sollen übergangsweise ebenfalls noch die Vorschriften des am in Kraft getretenen VermAnlG gelten, und zwar bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem KAGB-E; ab Erteilung der Erlaubnis sollen die Vorschriften des KAGB-E jedoch ohne Einschränkungen einzuhalten sein eine Entwurfsregelung, die sicherlich nur in wenigen Fällen umsetzbar sein wird und im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend geändert werden muss. III. Tipps zur Vorbereitung auf das KAGB-E 1. Analyse des bisherigen Geschäftsbetriebes Der Gesetzgeber will mit dem KAGB-E umfassende Regulierungen ins Leben rufen, die die Fondslandschaft erheblich schrumpfen lassen und so dadurch den Eindruck eines Charakters als Marktbereinigung hinterlassen. Dies erreicht er unter anderem einerseits, indem er den Begriff der Anleger neu definiert, andererseits aber etablierte und erprobte Geschäftsbranchen wie z. B. offene Immobilienfonds schlichtweg abschafft. Wir empfehlen daher, sich zunächst zu vergegenwärtigen, welche Auswirkungen das KAGB-E auf den laufenden Geschäftsbetrieb hat. Können Sie die bisherigen Unternehmungen neu auflegen und somit fortführen? Welche Geschäftsbereiche fallen aufgrund des KAGB-E weg? Seite 7 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
9 Wenn Sie sich dieser Umstände bewusst sind, haben Sie eine optimale Ausgangsbasis geschaffen und können sich mit der Umsetzung der Regeln des KAGB-E beschäftigen. Am besten erarbeiten und nutzen Sie eine umfassende Feststellung- und Entscheidungsmatrix, die Auskunft unter anderem über folgende Eckpfeiler geben sollte: a) Produkt - Können die bisherigen Geschäftsfelder fortgeführt werden? Wird also bisher schon in Vermögensgegenstände investiert, die nach dem KAGB-E zulässig sind? Fallen Geschäftsfelder weg? - Wie steht es mit den Kapitalanforderungen? Haben Sie bisher Ihr Konzept bereits so ausgerichtet, dass die neuen Hürden mit Leichtigkeit genommen werden können oder müssen Sie hier nachbessern? - Wie hoch waren bisher die Fremdfinanzierungsquoten in den Fondsgesellschaften? Können die Eigenkapitalquoten geschultert werden? Lassen die höheren Eigenkapitalquoten die wirtschaftliche Rentabilität Ihres Konzeptes entfallen? - Erfüllen Ihre Ein-Objekt-Fonds die neuen, verschärften Voraussetzungen? b) Anleger - Welche Anleger haben Sie bisher mit dem jeweiligen Investitionsvorhaben versorgen wollen? Wäre dies bei einer Neuauflage nach dem KABG-E auch noch möglich? - Erfüllen die alten institutionellen Anleger auch die neue Begriffsbestimmung? - Bei Ein-Objekt-Fonds: Hatten Sie schon bisher die Fonds mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von Euro konzipiert (semi-professioneller Anleger)? Seite 8 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
10 Anhand dieser Analyse können Sie bezogen auf Ihre bisherigen Investitionsunternehmungen auf einen Blick erkennen, ob und welcher Geschäftsbereich bereits abgeschafft wurde oder am Auslaufen ist und welche Geschäftssegmente für weitere Investitionsvorhaben offen stehen. Außerdem kann so genau eingegrenzt werden, in welchen bisherigen Geschäftsbereichen hinsichtlich des KAGB-E Nachbesserungsbedarf besteht. 2. Neukonzipierung der Investitionsvorhaben nach KAGB-E Nachdem Sie sich zunächst hinsichtlich Produktauswahl und Anlegerzielgruppe entschieden haben, sind im nächsten Schritt Überlegungen zur Neukonzipierung der Investitionsvorhaben anzustellen. Hierbei gilt es vor allem, den neuen Regelungen des KAGB-E zu entsprechen. Folgende Punkte sollen Ihnen dabei Hilfestellung leisten: a) Vertrieb - Werden Sie sich bewusst, wie der Vertrieb zukünftig gestaltet werden soll. Hierfür stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten offen: Vertrieb über eine eigene KAG, Vertrieb mehrerer Fonds über eine Master-KAG, Vertrieb über eine externe Service-KAG. - Prüfen Sie für jeden Fonds, welche Gesellschaft als Kapitalverwaltungsgesellschaft in Frage kommt (interne Verwaltung/externe Verwaltung). Kann diese Gesellschaft Übergangsregelungen in Anspruch nehmen? Falls nein: Kann diese Gesellschaft die neuen Anforderungen erfüllen oder ist eine Umstrukturierung erforderlich? - Kann ein geplanter neuer Fonds von einer zugelassenen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden? Falls nein: Wie könnte der Fonds umstrukturiert werden? b) Zulassung - Bedenken Sie, dass auch die Verkaufsprospekte überarbeitet werden müssen, um den neuen Regelungen des KAGB-E zu entsprechen. Seite 9 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
11 - Beachten Sie, dass bis zur Erteilung der Erlaubnis durch die BaFin erhebliche Zeit vergehen kann, in der möglicherweise kein Vertrieb stattfinden darf. - Bereiten Sie sich frühzeitig auf das Erlaubnisverfahren vor: Es werden mindestens zwei geeignete Geschäftsleiter benötigt, wobei die BaFin im Einzelfall auch weitere Geschäftsleiter verlangen kann. Hier dürfte weniger die Zuverlässigkeit, als der Nachweis der fachlichen Eignung eine große Rolle spielen. Es ist abzusehen, dass sich dieser nicht nur auf die praktische Verwaltung beschränkt, sondern auch auf die Leitungserfahrung und die theoretischen Kenntnisse des aufsichtsrechtlichen Rahmens. Verfügen die Geschäftsleiter über entsprechende Erfahrung und entsprechendes Fachwissen? Seite 10 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
12 Hinweise zum HEUSSEN Beratungsteam Mit unserem Newsletter möchten wir unsere Mandanten und interessierte Dritte über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur informieren. Sollten Sie an diesen Informationen nicht interessiert sein, bitten wir Sie, uns dies per mitzuteilen. Sofern Sie zu bestimmten Themen oder zum Newsletter insgesamt Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an die Ihnen bekannten Ansprechpartner wenden. Gerne greifen wir auch Ihre Ideen für künftige Beiträge oder weitere Empfänger des Newsletters auf. Ihre Ansprechpartner: Rupert Klar Steuerberater* Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Konzeption von offenen und geschlossenen Fonds, Prospektierung, M&A Dr. Christof Schmidt Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Konzeption und Beratung von Fonds Dr. Georg Anders Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Gesellschafts- und Handelsrecht, Erneuerbare Energien Martin Wolfstetter Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Strukturierung und Finanzierung von Fonds-, Immobilien- und Projektgesellschaften, Transaktionen, Prospektierung Dr. Johannes Weidelener, LL.M Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, M&A, Bankaufsichtsrecht und Investmentrecht * Auch Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüfertätigkeit wird nicht in der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, sondern in einer eigenständigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der KBK GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeübt. Seite 11 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
13 Herausgeber Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Amtsgericht München, HRB: Geschäftsführung: RA Christoph Hamm Verantwortlich i.s.d. RStV und des Presserechts: Rupert Klar Haftungsausschluss Dieser Newsletter stellt ausgewählte Themen im Überblick dar und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernehmen Seite 12 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
Wesentliche Neuregelungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) Juni Faktische Abschaffung der RETT-Blocker
SONDERRUNDSCHREIBEN Wesentliche Neuregelungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) Faktische Abschaffung der RETT-Blocker Abschaffung des Goldfinger -Steuersparmodells Einschränkungen
MehrFONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS
FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 2. März 2016 www.bepartners.pro AGENDA BANKEN- MONOPOL PAUKENSCHLAG OGAW V- UMSETZUNG 2 BANKENMONOPOL 1 3 KREDITVERGABE
MehrLegal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012
Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Das Bundeskabinett hat am 12.12.2012 den mit Spannung erwarteten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie beschlossen. Dabei hat das Kabinett
MehrFACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN
FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN NEUE ASPEKTE DER AIFM REGULIERUNG FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN 17.6.2014 RA Dr. Nikolaus Paul HINTERGRUNDINFORMATION Europa und Österreich Europa AIFM
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 6. Hamburger Fondsgespräche Hamburg, 7. November 2013 Patricia Volhard, LL.M. (LSE) AIFM / KAGB IN DER PRAXIS PRAXISFRAGEN UND
MehrPraxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters
Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Dr. Rolf Majcen, 13.11.2013 FTC Capital GbH Praterstrasse 31/11 1020 Vienna Austria www.ftc.at office@ftc.at +43-1-585 61 69-0 Wichtige WAG-Konzessionen verschwinden
MehrGegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS)
Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Seite 2 von 6 Art des Investmentvermögens: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie; Sonstiges Investmentvermögen; Ja, aber zu großen Teilen vergleichbar
MehrDas neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013
Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Am 22.07.2013 tritt das vom Bundestag am 16. und 17. Mai 2013 verabschiedete
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF-STRUKTUREN III LP-PERSPEKTIVE ANFORDERUNGEN VON REGULIERTEN INVESTOREN ( KABG, AnlV, InvStG) 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg,
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Produkt-, Management- und Vertriebs- REGULIERUNG 2012/2013 5. Hamburger Fondsgespräch Mittwoch, 7. November 2012 Uwe Bärenz, EU-Richtlinie zur Regulierung
MehrDie Investmentkommanditgesellschaften in Deutschland und Luxemburg
Die Investmentkommanditgesellschaften in Deutschland und Luxemburg 28. Februar 2013 Dr. Jan-Holger Arndt Me Max Welbes Die Investmentkommanditgesellschaften nach dem KAGB 28 Februar 2013 Dr. Jan-Holger
MehrMANAGEMENT ALTERNATIVER KAPITALANLAGEN für deutsche regulierte Investoren (KAGB, A nlv, InvS t G)
MANAGEMENT ALTERNATIVER KAPITALANLAGEN für deutsche regulierte Investoren (KAGB, A nlv, InvS t G) UWE BÄRENZ P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater mbb BERLIN FRANKFURT MÜNCHEN Überblick 1.
MehrEnergiewende in der Stadt. Auswirkungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf die Energiegenossenschaften BERLINER ENRGIETAGE
Energiewende in der Stadt Auswirkungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf die Energiegenossenschaften BERLINER ENRGIETAGE Hans-Hilmar Bühler Grundsatzabteilung des DGRV DGRV - Deutscher Genossenschafts-
MehrArtikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.v. (BVK) zum Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes, BT-Drucksache 18/1305; Anlage
MehrBürgerwindparks Rechtliche Grundlagen Informationsveranstaltung Steuerberater Günter Gottkehaskamp
Bürgerwindparks Rechtliche Grundlagen Informationsveranstaltung 27.03.2013 Steuerberater Günter Gottkehaskamp Steuerberatungsgesellschaft mbh Beratungsstelle Heide Fon: 0481-8588 10 Fax: 0481 8588 29 Mail:
MehrNovember 2010. Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament
November 2010 Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament Das Europäische Parlament hat am 11. November die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Directive
MehrMärz Künftige Anforderungen an die Beratung und Vermittlung beim Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarktes
März 2010 Geschlossene Fonds künftig stärker reguliert Im Rahmen der Finanzkrise und der sich daraus ergebenden Diskussion über einen besseren Anlegerschutz stehen auch geschlossene Fonds als Teil des
MehrGeschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaft BAUSTEINE. für ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE PUBLIKUMS- INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN
BAUSTEINE für ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE PUBLIKUMS- INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN 1 Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der (Name und Sitz der geschlossenen
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF-STRUKTUREN I GP-PERSPEKTIVE KAGB- KONFORME STRUKTUREN UND VERTRÄGE 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg, 6. November 2014 Patricia
MehrI. Anteile an geschlossenen Fonds unterfallen künftig Bank- und Wertpapieraufsicht. Generell weitere Anforderungen an den Vertrieb von geschlossenen
Mai 2010 I. Anteile an geschlossenen Fonds unterfallen künftig Bank- und Wertpapieraufsicht Seite 2 II. Generell weitere Anforderungen an den Vertrieb von geschlossenen Fonds und Wertpapieren Seite 2 III.
MehrMEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. ERGO Vermögensmanagement Flexibel (ISIN DE000A2ARYP6)
MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München ERGO Vermögensmanagement Flexibel (ISIN DE000A2ARYP6) Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Mit Genehmigung
MehrAIFM Umsetzungsgesetz
AIFM Umsetzungsgesetz unter Berücksichtigung des AnsFuG Dr. Rolf Kobabe Hannover, 12. September 2013 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. AIFM -Rechtsgrundlagen (1/3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
MehrHANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg
HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen (künftig Besondere Anlagebedingungen ) für das OGAW-Sondervermögen Konzept
MehrHANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg
HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen (künftig Besondere Anlagebedingungen ) für das OGAW-Sondervermögen Konzept
MehrAIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken
AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken Uwe Wewel, Leiter des Referates für Investmentwesen im Bundesfinanzministerium Berlin 28.Juni 2010 1 Übersicht 20 ff InvG und RS der BaFin
MehrSachwerte und Investmentvermögen bsi Summit 2015 Frankfurt am Main
Sachwerte und Investmentvermögen 2014 bsi Summit 2015 Frankfurt am Main Wir erinnern uns bsi Summit 2014 Der Wandel. Erste Schritte in der neuen KAGB-Welt. Vom Initiator zum Emissionshaus zum Asset-Manager
MehrMarc Simon Wetzig. Die Regulierung des. Grauen Kapitalmarkts. durch die Novellierung des. Finanzanlagenvermittler- und. Vermögensanlagenrechts sowie
Marc Simon Wetzig Die Regulierung des Grauen Kapitalmarkts durch die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts sowie durch das Kapitalanlagegesetzbuch Verlag Dr. Kovac Hamburg
MehrLeitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften
Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW ESMA/2012/197 Datum: 23März
MehrBest Execution Policy der IPConcept (Luxemburg) S.A.
Best Execution Policy der IPConcept (Luxemburg) S.A. 1. Einleitung Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-
MehrRundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds
Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben vom 1. September 2011 an alle Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffend
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION. Brüssel, 8. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION Brüssel, 8. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-RECHT
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Depotbank - risikoadäquate und transparente Vergütungsstrukturen Die Vorschriften für Verwahrstellen, die im Wesentlichen seit 1985
Mehr10. HAMBURGER FONDSGESPRÄCH 2. November UPDATE: INVESTMENTSTEUERRECHTS- REFORM Ronald Buge, Dr. Peter Bujotzek (P+P)
10. HAMBURGER FONDSGESPRÄCH 2. November 2017 UPDATE: INVESTMENTSTEUERRECHTS- REFORM Ronald Buge, Dr. Peter Bujotzek (P+P) Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com 1 Agenda 1. Die Investmentsteuerreform
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrDie neue Fondsbesteuerung
Mandanten-Info Fondsbesteuerung ab 2018 Die neue Fondsbesteuerung ab 2018 Was Anleger und Sparer wissen sollten Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Die Änderungen und ihre Folgen im Überblick... 1 3. Überblick
MehrNACHTRAG 01 BIS 03 ZUM VERKAUFSPROSPEKT
Fonds 15 15 NACHTRAG 01 BIS 03 ZUM VERKAUFSPROSPEKT Inhaltsüberblick Nachtrag Nr. 1 vom 23.12.2014 3 Erteilung der Erlaubnis der MIG Verwaltungs AG für die Tätigkeit als AIF-KVG Nachtrag Nr. 2 vom 18.05.2015
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrBundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden
1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis
MehrBest Execution Policy
Best Execution Policy für die Investmentgesellschaft BZ Fine Funds Verwaltungsgesellschaft: IPConcept (Luxemburg) S.A. 1. Einleitung Der BZ Fine Funds ist eine Luxemburger Investmentgesellschaft (société
Mehr8. Juli 2013 BAI Insight 16, München 23. September 2013 BAI Insight 17 sowie im Anschluss BAI-Wissenschaftspreisvergabe 2013, Frankfurt
NEWSLETTER Juni 2013 Diese Termine sollten Sie sich nicht entgehen lassen! 8. Juli 2013 BAI Insight 16, München 23. September 2013 BAI Insight 17 sowie im Anschluss BAI-Wissenschaftspreisvergabe 2013,
MehrBest Execution Policy. der HANSAINVEST LUX S.A. Stand: November Best Execution Policy
der HANSAINVEST LUX S.A. Stand: November 2018 1. Einleitung Aufgrund der Umsetzung der UCITS IV Richtlinie und ihrer Verordnungen, der Umsetzung der AIFM- Richtlinie, des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
MehrDabei sollen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW-Sondervermögens nach deutschem Recht
Verschmelzungsinformation für Anleger des CS Aktien Plus (übertragendes Sondervermögen) und des Credit Suisse MACS European Dividend Value (aufnehmendes Sondervermögen) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit
MehrAIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin
AIFM-Richtlinie Übersicht über den Entwurf der EU KOM Aufbau der RL In 56 Artikel in 9 Kapiteln 1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.Kapitel: Zulassung der AIFM 3.Kapitel: Ausübung der Tätigkeiten 4.Kapitel:
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 21. August 2017 SEITE 2
RUNDSCHREIBEN Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen ( 55 WAG 2018) 21. August 2017 INHALTSVERZEICHNIS
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Regulierung von geschlossenen Fonds unter dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch 5. Hamburger Fondsgespräch Mittwoch, 7. November
MehrMerkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)
Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich...
MehrBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Seite 1 von 6 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Recht & Regelungen Thema Investmentfonds Auslegungsentscheidung zu den Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von ihr extern
MehrHinweis für Anleger des Private Banking Vermögensportfolio Klassik 70 PI (ehemals First Kompetenz Wachstum PI)
Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh 80636 München Hinweis für Anleger des Private Banking Vermögensportfolio Klassik 70 PI (ehemals First Kompetenz Wachstum PI) Der Fonds First Kompetenz
MehrBesteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlagen Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbh Düsseldorf SPS Active Value Selection vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 ISIN: DE000A1C0T02 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG Ex-Tag 03.07.2017
Mehr- Das Ordnungsamt informiert! -
- Das Ordnungsamt informiert! - Sie möchten ein Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbe betreiben ( 34c Gewerbeordnung GewO )? Die Erlaubnis kann folgende Tätigkeitsbereiche umfassen: 1. Vermittlung
MehrKapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen
Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine
MehrMerkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB
Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle
MehrMEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG MM-Fonds 100 (ISIN DE )
MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG MM-Fonds 100 (ISIN DE0009782722) Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Mit Genehmigung der Bundesanstalt
MehrWealthCap Private Equity 20
Anlageklasse Private Equity WealthCap Private Equity 20 Dritte Aktualisierung vom 16.03.2017 WealthCap Private Equity 20 Dritte Aktualisierung des Verkaufsprospekts vom 23.06.2015 in der Fassung der zweiten
Mehr2.5 Fondsarten LF 14. 2.5.1 Offene Investmentvermögen und Anteilklassen für unterschiedliche LF 11. u Situation
2.5 Fondsarten 241 2.5 Fondsarten 2.5.1 Offene und Anteilklassen für unterschiedliche Anlegerkreise u Situation Herr Neumann vermittelt zukünftig offene einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft. Vor
MehrBDO ARBICON AGENDA TOP
BÜRGERWIND, PROSPEKTPFLICHT UND DIE BAFIN Rahmenbedingungen und praktische Erfahrungen Sonja Hannöver - AGENDA! TOP 1 Rahmenbedingungen Bürgerbeteiligungen! TOP 2 BaFin Billigungsverfahren! TOP 3 Pflichten
MehrAnlegerschutz: Umsetzung der AIFM- Richtlinie bei EE-Bürgerbeteiligungen
Anlegerschutz: Umsetzung der AIFM- Richtlinie bei EE-Bürgerbeteiligungen Universität Lüneburg: Tagung Recht und Finanzierung von Erneuerbaren Energien Thomas Hollenhorst Rechtsanwalt, Partner 4. September
MehrBEKANNTMACHUNG. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens. cominvest CONVEST 21 VL
BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbh Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens cominvest CONVEST 21 VL Änderung
MehrKapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 29 Abkürzungs Verzeichnis 31 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Einleitung 35 Vor S 1 36 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
MehrAuswirkungen des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auf Energiegenossenschaften
Kongress "100% Erneuerbare-Energie-Regionen" Forum 12: Investmentfondsregulierung und Bürgerbeteiligung Auswirkungen des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auf Energiegenossenschaften Hans-Hilmar Bühler Grundsatzabteilung
MehrNeuregelung des Rechtsrahmens für Fonds in Deutschland
Juli 2012 Neuregelung des Rechtsrahmens für Fonds in Deutschland BMF nutzt Umsetzung der AIFMD zu grundlegender Neuregelung Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuches bringt einheitlichen und umfassenden Regulierungsrahmen
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 28. Jahrgang Potsdam, den 25. April 2017 Nummer 10 Gesetz zur Neuregelung der Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen der Freien
MehrAIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation:
AIFM-RL & KAGB: HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: Adi Seffer Dr. Christoph Gringel Deutsche Investorenkonferenz
MehrDeutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main
Deutsche Asset Management Investment GmbH 60612 Frankfurt am Main An die Anteilinhaber des Sonstigen Sondervermögens Capital Growth Fund (ISIN: DE000DWS0UY5) Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen
MehrMEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (Anteilklasse A: ISIN DE000A0RFJ25, Anteilklasse I: ISIN DE000A0RFJW6)
MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG FairReturn (Anteilklasse A: ISIN DE000A0RFJ25, Anteilklasse I: ISIN DE000A0RFJW6) Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der Besonderen
Mehrund so ein möglichst in sich geschlossenes System der Investmentaufsicht zu schaffen. Ergebnis dieser gesetzgeberischen
Finanzmarktaufsichtsrecht NEWS DISKUSSIONSENTWURF EINES GESETZES ZUR UMSETZUNG DER AIFM-RICHTLINIE VERÖFFENTLICHT Geplante Abschaffung von offenen Immobilienfonds und nationalen Privatplatzierungsregeln
Mehr12.08.2013. Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFM-G)
Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrFINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)
FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen
MehrBericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess und Forderungen des DGRV
Das Kapitalanlagegesetzbuch KAGB und seine Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Genossenschaften Bericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess und Forderungen des DGRV Hans-Hilmar
MehrImmobilienmarktes in Deutschland, Einführung von Real Estate Investment Trusts (REITs) in Deutschland
Bundesrat Drucksache 105/05 11.02.05 Antrag des Landes Hessen Entschließung des Bundesrates - Initiative zur Stärkung des Immobilienmarktes in Deutschland, Einführung von Real Estate Investment Trusts
MehrPROSPEKT ODER KEIN PROSPEKT, DAS IST DIE FRAGE
PROSPEKT ODER KEIN PROSPEKT, DAS IST DIE FRAGE ETAGE 15 22. MÄRZ 2018 DR. ROBERT OPPENHEIM, LINDENPARTNERS AGENDA (1) BEDEUTUNG DER FRAGE NACH DER PROSPEKTPFLICHT (2) AUFSICHTSRECHTLICHE EINORDNUNG DER
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Uwe Bärenz P+P Pöllath + Partners Berlin ANLAGEVERORDNUNG 2015 AUSWIRKUNGEN AUF ALTERNATIVE KAPITALANLAGEN PRAXISFOLGEN FÜR PRIVATE
MehrAIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen
AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,
MehrAktuelle Herausforderungen bei der Finanzierung von Genossenschaften
Friedrich-Ebert-Stiftung Genossenschaftsfinanzierung vor neuen Herausforderungen Aktuelle Herausforderungen bei der Finanzierung von Genossenschaften Dr. Andreas Wieg Abteilungsleiter Vorstandsstab DGRV
MehrDiese Vereinbarung lässt das zwischen der BaFin und der FINMA bestehende MoU unter der AIFMD- Richtlinie unberührt.
1 Vereinbarung Präambel Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schließt auf der Grundlage des 296 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
MehrSPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE. Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren
SPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren Inhaltsverzeichnis 1. Prinzipien 3 2. Geltungsbereich 4 3. Herangehensweise 5 2 1. Prinzipien
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE
MehrAllgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften 28 1 Begriffsbestimmungen 28 2 Ausnahmebestimmungen 43 3 Bezeichnungsschutz 52 4 Namensgebung;
MehrUnion Investment Privatfonds GmbH
Union Investment Privatfonds GmbH Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger in Österreich des in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Sondervermögens mit der Bezeichnung UniEuroAktien
MehrEinführung in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Einführung in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Kapitalmarktrecht WS 2014/2015 Universität Passau 20.01.2015 Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com Einführung in das KAGB 20.01.2015 Seite 1 Agenda
MehrUnternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7
Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1. Bedeutung und rechtliche Grundlagen des Investmentrechts a. Investmentfonds
MehrUnion Investment Privatfonds GmbH
Union Investment Privatfonds GmbH Wichtige Mitteilung an unsere Anlegerinnen und Anleger in Österreich des in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Sondervermögens mit der Bezeichnung UniFonds
MehrPartnerschaftliche Investitionen in Sachwerte
Partnerschaftliche Investitionen in Sachwerte PERFORMANCEBERICHT 2015 VORWORT Die Hamburg Asset Management HAM Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Hesse Newman Capital
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment
MehrLegal Update Abschlussbericht der ESMA
Legal Update Abschlussbericht der ESMA Highlights aus der Empfehlung der ESMA zur Umsetzung der Level II-Maßnahmen DR. KARLA GUBALKE, RECHTSANWÄLTIN PARTNERIN DR. OLIVER ZANDER, RECHTSANWALT PARTNER Berlin,
Mehr13 Jahre Sanierung und Insolvenz sind genug - Zielsetzung des Relaunch -
13 Jahre Sanierung und Insolvenz sind genug - Zielsetzung des Relaunch - München, 25.01.2016 2 Ziele standen für uns im Vordergrund... 1. Stärkere Ausrichtung auf Finanzierung und Berücksichtigung der
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH
Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Bescheinigung vom 16.09.2015 Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs.
MehrWillkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für
MehrLegal Update Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions
Legal Update Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions AIFM-Richtlinie Dr. Karla Gubalke, Dr. Oliver Zander Berlin, 04.07.2011 Am 11. November 2010 hat das Europäische Parlament die AIFM-Richtlinie verabschiedet.
MehrNeue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem
Neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018 Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ergeben sich aus dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung
Mehr2009L0065 DE
2009L0065 DE 17.09.2014 004.001 122 ANHANG I SCHEMA A 1. Informationen über den Investmentfonds 1. Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft
MehrBevor wir zu einzelnen Regelungsvorschlägen Stellung beziehen, erlauben wir uns eine grundsätzliche Anmerkung zur Umsetzung des Entwurfs:
Frankfurt am Main, 11. März 2014 Position des BVI zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FinMarktAnpG) GZ:
MehrBekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
MehrInvestmentsteuerrecht
Florian Haase Katrin Brändel Investmentsteuerrecht Einführung GABLER In ha Itsü bersicht ~~~ 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Bearbeiterverzeichnis 17 Kapitell: Einleitung 19 A. Überblick
MehrGrundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Ausübung der Verwahrstellentätigkeit gem. KAGB durch die Sparkasse KölnBonn
Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Ausübung der Verwahrstellentätigkeit gem. KAGB durch die Sparkasse KölnBonn Information für Kunden und Mitarbeiter der Sparkasse KölnBonn Stand:
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des Africa Agriculture and Trade Investment Fund
Rechtliche Rahmenbedingungen des Africa Agriculture and Trade Investment Fund 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtliche Rahmenbedingungen des Africa Agriculture and Trade Investment Fund Aktenzeichen:
MehrPrivate Wealth Management Alumni e.v. 6. November 2015
Aufsichtsrecht für Family Offices Private Wealth Management Alumni e.v. 6. November 2015 Dr. Sebastian Käpplinger, LL.M. Aufsichtsrecht für Family Offices 1 Agenda 1. Family Office und Kreditwesengesetz
MehrIFA Kongress 2019 London Thema 2: Investmentfonds
IFA Kongress 2019 London Thema 2: Investmentfonds Dr. Andrei Bodis Tatjana Polivanova-Rosenauer 21.03.2019 1 Struktur, formelle Anforderungen, Aufbau Teil 1: Besteuerung von Investmentfonds Publikumsfonds
Mehr