Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.v. (BIHK)

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1 Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.v. (BIHK) Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Fortschreibung 2012

2 Inhaltsverzeichnis ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS GRUNDSÄTZLICHES DIE ANFORDERUNGEN DER WIRTSCHAFT AN DIE RAUMORDNUNG STANDORTSICHERUNG/-ENTSCHEIDUNG BEWÄLTIGUNG RÄUMLICHER NUTZUNGSKONFLIKTE ROHSTOFFSICHERUNG/-VERSORGUNG AUSLASTUNG DER INFRASTRUKTUR DEMOGRAPHISCHER WANDEL BILDUNG/HOCHSCHULE/FORSCHUNG EINZELHANDEL INHALTLICHE BEWERTUNG DES LEP-E GRUNDLAGEN UND HERAUSFORDERUNGEN DER RÄUMLICHEN ENTWICKLUNG UND ORDNUNG BAYERNS (KAPITEL 1, S. 8 FF.) Gleichwertige Lebens- und Arbeitsverhältnis (Unterkapitel 1.1, S. 8) Wettbewerbsfähigkeit (Unterkapitel 1.4, S. 16) RAUMSTRUKTUR (KAPITEL 2, S. 19 FF.) Zentrale Orte (Unterkapitel 2.1, S. 19 ff.) Entwicklungsachsen Gebietskategorien (Unterkapitel 2.2, S. 27 f.) Breitbandinfrastruktur (Punkt (B), S. 33) SIEDLUNGSENTWICKLUNG (KAPITEL 3, S. 38 FF.) Innenentwicklung und Flächensparen Vermeidung von Zersiedelung Wohnraumversorgung VERKEHR (KAPITEL 4, S. 41 FF.) Straßen-, Schienen- und Wasserwege (Unterkapitel 4.1, 4.2 & 4.3, S. 27 ff) Ziviler Luftverkehr (Unterkapitel 4.5, S. 45 ff.) WIRTSCHAFT (KAPITEL 5, S. 52 FF.) EINZELHANDELSGROßPROJEKTE (UNTERKAPITEL 5.2, S. 53 FF.) Agglomerationen Sortimentsliste Zentrale Orte Lage im Raum Lage in der Gemeinde Zulässige Verkaufsflächen

3 3.6.7 Regelung für zusammengewachsene Gemeinden Gesamtbewertung TOURISMUS ENERGIEVERSORGUNG (KAPITEL 6, S. 62 FF.) FREIRAUMSTRUKTUR (KAPITEL 7, S. 65 FF.) SOZIALE UND KULTURELLE INFRASTRUKTUR (KAPITEL 8, S. 73 FF.)

4 Abkürzungsverzeichnis Abs. AKW ARA Art. BayLplG BayVBI Absatz Atomkraftwerk Sammelbezeichnung für die Häfen Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam Artikel Bayerisches Landesplanungsgesetz Bayerische Verwaltungsblätter BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof BIHK BVWP DC F&E HGÜ HWK IHK kv LEP LEP-E LuftVG Mbit/s TTG vgl. ZOS 50HzT Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.v. Bundesverkehrswegeplan Direct Current/ Gleichstrom Forschung & Entwicklung Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung Handwerkskammer Industrie- und Handelskammer Kilo Volt Landesentwicklungsprogramm Entwurf des Landesentwicklungsprogramms Luftverkehrsgesetz Megabit pro Sekunde Tennet TSO GmbH, Bayreuth vergleiche Zentrale-Orte-System 50Hertz Transmission GmbH, Berlin 4

5 1 GRUNDSÄTZLICHES Die bayerische Wirtschaft ist einem harten internationalen Standortwettbewerb ausgesetzt. Die bisherigen Vorgaben der bayerischen Raumordnung konnten dazu beitragen, Bayern zu einem weltweit attraktiven Wirtschaftsstandort zu entwickeln. Die Aufgabe der Landesplanung ist es, durch raumordnerische Rahmenbedingungen die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts zu unterstützen. Die Landesplanung sollte darauf hinwirken, räumliche Nutzungskonflikte zu minimieren und der gewerblichen Wirtschaft ausreichende Planungs- und Standortsicherheit zu bieten. Für den Wirtschaftsstandort Bayern stellen sich neben dem verschärften internationalen Wettbewerb mit dem demographischen Wandel, der Energiewende und der Sanierung der öffentlichen Haushalte neue Herausforderungen, denen die Landesplanung Rechnung tragen muss. Die Wirtschaft hat zunehmend mit Nutzungskonflikten gegenüber Wohn- und Freizeitnutzungen zu kämpfen. Um der Einschränkung und der Verdrängung von gewerblichen Nutzungen zu begegnen, ist die Landesentwicklung gefragt, eine aktive Standortsicherung und -entwicklung zu betreiben. Diese Funktion muss das LEP auch weiterhin erfüllen. Zwar werden die Herausforderungen und Aufgaben der Landesentwicklung im Hinblick auf die oben beschriebenen Themengebiete in dem hier vorgelegten Entwurf erkannt und in ihrer Bedeutung für die Landesentwicklung richtig eingeschätzt, jedoch in der Konzeption des LEP-E nicht angemessen berücksichtigt. Der LEP-E ist in seinem Aussagegehalt so allgemein und unverbindlich gehalten und in seiner Regelungsdichte soweit ausgedünnt, dass keine tragfähige Konzeption zur Bewältigung der Herausforderungen der Landesentwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Bayern zu erkennen ist. Grundsätzlich ist das mit dieser Fortschreibung verfolgte Ziel, neben der inhaltlichen Neuausrichtung, das LEP auch zu verschlanken und inhaltlich zu straffen, aus Sicht der bayerischen Wirtschaft zu begrüßen. Allerdings ist das LEP derart inhaltlich reduziert worden, dass es der umfassenden Aufgabe und Funktion eines Raumordnungsplans als räumlich-koordinierende Gesamtplanung im Verhältnis zu den sektoralen Fachplanungen nicht mehr gerecht wird. Es wurden drei Viertel der Ziele und zwei Drittel der Grundsätze des LEP 2006 gestrichen. Es scheint, als wären Entbürokratisierung, Deregulierung und Kommunalisierung die einzigen Prüfmaßstäbe der Fortschreibung des LEP gewesen. Die Novelle des BayLplG mit der inhaltlichen Neuausrichtung von BayLplG und LEP hat dazu einen entscheidenden Beitrag geleistet. 5

6 Die großzügige Interpretation des mit der Novelle des BayLplG eingeführten Doppelsicherungsverbots (Art. 19 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG), wonach nur solche Belange in das LEP aufzunehmen sind, die fachrechtlich nicht hinreichend gesichert sind, führt in der Konsequenz zu einer inhaltlichen Aushöhlung des LEP. Wenn raumbedeutsame Festlegungen einzelner Fachplanungen nicht mehr Gegenstand des LEP werden dürfen, stellt sich die grundlegende Frage, inwieweit das LEP überhaupt noch seinen gesamträumlichen Auftrag erfüllen kann. Denn zu den wesentlichen Themen der Landesentwicklung trifft der LEP-E keine oder inhaltlich stark reduzierte Aussagen. Schlüsselthemen der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Bayern wie die Energiewende, Bildung und Wissenschaft oder der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur werden nur unzureichend behandelt. Darüber hinaus entsprechen das im LEP-E dargelegte Zentrale-Orte-Konzept und die raumordnerischen Kategorien Verdichtungsraum und ländlicher Raum nicht mehr den tatsächlichen räumlich-funktionalen Verflechtungen im Landesgebiet. Das landesplanerische Instrumentarium wurde seit 1972 nicht mehr nennenswert weiterentwickelt und ist damit nur sehr begrenzt dafür geeignet, die räumliche Entwicklung Bayerns zu steuern. Das landesplanerische Instrumentarium (die Zentralen Orte, die Raumkategorien, die Abgrenzung der Planungsregionen und die Entwicklungsachsen) sollte daher, wie es die bayerischen IHKs seit Langem fordern, grundlegend reformiert werden. Das LEP wurde insgesamt in seinem Charakter so stark verändert, dass es nur noch eine beschreibende Funktion hat. Es fehlt der Entwicklungsgedanke und die Formulierung von Entwicklungszielen. Damit stellt sich auch die Frage nach der raumordnerischen Leitvorstellung des Verordnungsgebers. Die einzige raumordnerische Zielvorstellung, die im LEP-E zum Ausdruck kommt, ist das Ziel, unterschiedliche Entwicklungsdynamiken der Teilräume auszugleichen und auf gleichwertige Lebensverhältnisse hinzuwirken. Diese Betrachtung ist jedoch zu undifferenziert und wird den regionalen Gegebenheiten nicht gerecht. Der LEP-E geht auf die regionalen Besonderheiten und die damit verbundenen Ansprüche an die Landesentwicklung zu wenig ein. Wünschenswert wären z. B. landesplanerische Aussagen für die Weiterentwicklung der bayerischen Metropolregionen, über die Entwicklungsperspektiven der wirtschaftlich prosperierenden ländlichen Räume sowie zu den strukturschwachen Teilräumen des Landes. Neben den inhaltlichen Defiziten des hier vorgelegten LEP-E sind auch Bedenken vorzubringen, inwieweit der LEP-E in dieser Form noch seinem gesetzlichen Auftrag aus Art. 1 BayLplG, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern, gerecht wird. Darüber hinaus ent- 6

7 spricht der LEP-E auch den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 BayLpLG nur bedingt, wonach die Grundsätze der Raumordnung aus Art. 6 Abs. 2 BayLplG weiter konkretisiert werden sollen. Insgesamt bleibt der LEP-E Antworten auf die wesentlichen Herausforderungen zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Bayern schuldig. Wir sehen daher in diesem Entwurf erheblichen Nachbesserungsbedarf und fordern, den LEP-E grundlegend zu überarbeiten. 7

8 2 DIE ANFORDERUNGEN DER WIRTSCHAFT AN DIE RAUMORDNUNG Die Landes- und Regionalplanung sind aus Sicht der Wirtschaft keinesfalls nur als bürokratische Last anzusehen. Eine sachgerechte Landes- und Regionalplanung, die den Raumnutzungsansprüchen der Wirtschaft angemessen Rechnung trägt und diese fachübergreifend abstimmt und sichert, leistet einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Bayern. Dabei profitieren Unternehmen, wie die nachfolgende Auflistung zeigt, in vielfältiger Weise von den Festlegungen und Zielaussagen der Landes- und Regionalplanung. 2.1 Standortsicherung/-entscheidung Eine geordnete Raumordnung schafft Planungssicherheit. Positiv legt sie fest, in welchen Bereichen sich die Wirtschaft betätigen darf (Gewerbe-/Industriegebiete). Negativ werden Tabubereiche für wirtschaftliche Vorhaben festgelegt (z. B.: Hochwassergebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete). Durch solche Vorgaben wird der Wert von Investitionen erhalten und die Werthaltigkeit von Grundstücken festgelegt. Ferner bieten diese einen Schutz vor kommunaler Willkür. Für sämtliche Beteiligte wird eine gewisse Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit geboten, was für die Wettbewerbsfähigkeit Bayerns im nationalen und europäischen Vergleich ein wesentlicher Aspekt ist. 2.2 Bewältigung räumlicher Nutzungskonflikte Von entscheidender Bedeutung für die Standortsicherheit ist auch das Erfordernis einer Bewältigung räumlicher Nutzungskonflikte in der Raumordnung. Konkurrierende Nutzungsmöglichkeiten lassen die Suche nach neuen geeigneten, nachhaltigen und finanzierbaren Gewerbe- und Industrieflächen immer schwieriger werden. Für bestehende Gewerbe- und Industriegebiete stellt insbesondere in Wachstumsregionen, die unter erhöhtem Siedlungsdruck stehen, die sog. heranrückende Wohnbebauung immer häufiger eine gewisse Bedrohung für die Aufrechterhaltung des Standorts dar. Bereits auf Ebene der Landesplanung müssen daher bestehende Raumnutzungskonflikte abgebaut und neue verhindert werden. 2.3 Rohstoffsicherung/-versorgung Festlegungen in der Landesplanung sichern die Rohstoffsicherung und -versorgung in Bayern. So sieht das LEP beispielsweise die Bestimmung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Kiesabbau und andere Rohstoffe vor. Derzeit ist der Trend zu beobachten, dass Gemeinden versuchen, bislang festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete aus dem jeweiligen Regionalplan streichen zu lassen. Die Bedeutung der Rohstoffversorgung/-sicherung muss jedoch landesweit sichergestellt sein und darf nicht 8

9 dem Belieben der einzelnen Gemeinde überlassen werden. Insbesondere die Landesplanung kann dafür sorgen, dass regional die Versorgung mit Rohstoffen gewährleistet ist und verhältnismäßig kurze Wege von der Abbaustätte zur Baustelle beibehalten werden können. Lange Transporte sorgen für unnötige, zum Teil erhebliche Kostensteigerungen; sie belasten unnötig die Umwelt. Eine planerisch festgelegte Sicherung der Rohstoffe bedeutet zudem in einigen Abbaugebieten gleichzeitig die Sicherung von Betriebsstandorten und die Weiterentwicklung von Verarbeitungsmöglichkeiten. Damit werden auch international bedeutsame Weichen gestellt. Der Handel mit Rohstoffen erfolgt weltweit. Von entscheidender Bedeutung ist dabei nicht nur die genaue Beschaffenheit des Rohstoffs, sondern auch das jeweilige Verarbeitungsverfahren. Dieses Zusammenspiel macht einige Endprodukte aus bayerischen Lagerstätten weltweit einzigartig. Entsprechend sicherungswürdig sind abbaufähige Standorte in Bayern. 2.4 Auslastung der Infrastruktur Vorgaben der Landesplanung bestimmen einerseits die Herstellung der erforderlichen Infrastruktur (Verkehrswege/Energie/Breitband etc.) und sorgen andererseits für eine entsprechende Auslastung. Die Landesplanung muss dementsprechend weiterhin für ganz Bayern sicherstellen, dass durch Verkehrswege, Verkehrsmittel und Informationssysteme die für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse notwendige Mobilität und Kommunikation gewährleistet wird. In Verdichtungsräumen wird dabei insbesondere ein weiterer Ausbau von Kapazitäten die maßgebliche Herausforderung darstellen, während in Teilen des ländlichen Raums auf die bestehenden und sich noch verschärfenden Strukturprobleme reagiert werden muss. Insgesamt muss das LEP in allen Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge Handlungsvorgaben treffen, um beispielsweise die wohnortnahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs zu sichern. 2.5 Demographischer Wandel Gerade auch der demographische Wandel lässt im Bereich der Siedlungsentwicklung und der Auslastung der Infrastruktur neue Herausforderungen erwarten. Wegen der absehbaren, noch zunehmenden heterogenen Entwicklung in Bayern mit einerseits starken Wachstumsregionen und andererseits von Abwanderung betroffenen Regionen, können nur landesweite Vorgaben dafür sorgen, dass unter Berücksichtigung der daraus resultierenden unterschiedlichen Bedürfnisse Regelungen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme getroffen werden. 9

10 2.6 Bildung/Hochschule/Forschung Dem sich unter anderem durch die demographische Entwicklung abzeichnenden Fachkräftemangel muss auch durch landesplanerische Vorgaben begegnet werden. Insbesondere muss verhindert werden, dass wegen geringerer Auslastung von Bildungsangeboten die Bildungsinfrastruktur weiter reduziert wird. Einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der bayerischen Wirtschaft leistet die Innovationsfähigkeit ihrer Unternehmen. Diese muss auch durch Vorgaben der Landesplanung erhalten und noch weiter ausgebaut werden. In Bayern erfolgt die öffentliche Forschung zwar auf qualitativ hohem Niveau, die F&E- Aufwendungen hierfür liegen jedoch im Bundesdurchschnitt. Das derzeitige öffentliche Forschungsangebot in Bayern sollte entsprechend der Präsenz forschender Industriezweige (Automobil, Elektrotechnik, Chemie, Maschinenbau) weiter ausgebaut werden. Hierzu ist ein weiter erhöhtes Engagement des Freistaates notwendig. Neben der Gewährleistung einer Bildungsinfrastruktur gehört dazu auch die Förderung von Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen. Der Wissenschaftsstandort Bayern bedarf auf Landesplanungsebene einer Absicherung und Förderung, um die nicht endliche Ressource Wissen in Bayern dauerhaft zu etablieren. 2.7 Einzelhandel Für den Einzelhandel bieten das Zentrale-Orte-Konzept der Landesplanung und das Erfordernis der städtebaulich integrierten Lage einen verbindlichen Orientierungsrahmen für die Zulässigkeit der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten. Sie wirken einer Zersiedelung am Stadtrand und in peripheren Lagen entgegen. Die Berücksichtigung der Auswirkungen solcher Vorhaben sichert außerdem die zentralen Versorgungsbereiche und gewährleistet die wohnortnahe Versorgung. Auf entsprechende Regelungsinhalte in der Landesplanung kann nicht verzichtet werden. 10

11 3 INHALTLICHE BEWERTUNG DES LEP-E 3.1 Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns (Kapitel 1, S. 8 ff.) Gleichwertige Lebens- und Arbeitsverhältnis (Unterkapitel 1.1, S. 8) Grundsätzlich sind die unter 1.1 formulierten Ziele und Grundsätze für eine gleichwertige und nachhaltige Raumentwicklung zu begrüßen. Allerdings beschränkt sich der LEP-E zu sehr auf den Aspekt des Ausgleichs und trifft kaum Aussagen zu den Entwicklungsperspektiven einzelner Teilräume. Gleichwertige Lebens- und Arbeitsverhältnisse können vor allem durch eine gezielte Förderung des Entwicklungspotentials der einzelnen Teilräume erreicht werden. Daher sollten die einzelnen Teilräume im Hinblick auf ihre Stärken und ihr Entwicklungspotential untersucht und von Seiten der Landesplanung entsprechende wachstumsfördernde Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der LEP-E sollte besonders auf die funktionalen Verflechtungen und die Aufgabenteilung der einzelnen Teilräume untereinander eingehen und regionsspezifische Entwicklungsziele definieren. Dabei dürfen gleichwertige Lebensverhältnisse keinesfalls mit gleichen Lebensverhältnissen verwechselt werden. In Anbetracht der heterogenen raumstrukturellen Prägung des Landes ist die Landesplanung gefordert, auf die spezifischen Anforderungen und Herausforderungen der einzelnen Teilräume einzugehen und ihre Belange gleichwertig zu berücksichtigen. Der LEP-E lässt insgesamt die Frage, was unter gleichwertigen Lebensverhältnissen zu verstehen ist, gänzlich unbeantwortet. Die unter Punkt formulierten Kriterien der bedarfsgerechten Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Wohnraum und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sind zu allgemein formuliert, als dass sie einen Orientierungsrahmen für eine gleichwertige Raumentwicklung in Bayern bieten könnten. Zudem geben wir zu Bedenken, dass die bedarfsgerechte Bereitstellung von Arbeitsplätzen nicht unmittelbar im Einflussbereich der Landesentwicklung liegt und damit auch im Rahmen des LEP nur begrenzt Aussagen dazu getroffen werden können. Des Weiteren ist es fraglich, ob das unter Punkt S. 8 aufgestellte Ziel des Vorrangs ökologischer Belange bei Nutzungskonflikten mit anderen Raumnutzungen der Landesentwicklung zuträglich ist. Als Ziel der Landesplanung könnte dieses unter Umständen die Realisierung von einzelnen Vorhaben verhindern. Besonders betroffen wären vor allem alle standortgebundenen Vorhaben, wie etwa Betriebe der Rohstoffge- 11

12 winnung, die bei räumlichen Nutzungskonflikten mit ökologischen Belangen nicht auf Alternativstandorte ausweichen können. Den Vorrang ökologischer Belange als Grundsatz zu formulieren und damit im Einzelfall der Abwägung zugänglich zu machen, erscheint an dieser Stelle als geeigneter. Zudem ist die Vorrangregelung wenig hilfreich, da sich Planungen und Maßnahmen je nach Sichtweise (lokal, überregional, global) unterschiedlich auf die natürlichen Lebensgrundlagen auswirken können. Insbesondere lassen sich damit Zielkonflikte, die sich bei der angestrebten stärkeren Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien zeigen, nicht lösen. Ferner regen wir an, die Aussagen über das Ressourcenschonen in Punkt zu streichen. Die unter diesem Punkt verwendeten Begrifflichkeiten sind zu unbestimmt, als dass sie geeignet wären, Vorgaben für die Landesentwicklung zu formulieren. Es bleibt völlig offen, was unter dem Wohl der Allgemeinheit und ressourcenschonend zu verstehen ist. Die allgemein gehaltene Formulierung dieses Punktes, wonach unvermeidbare Eingriffe so ressourcenschonend wie möglich erfolgen sollen, lässt befürchten, dass Vorhaben künftig einem erhöhten Rechtfertigungsdruck ausgesetzt werden und damit ihre Durchführung gefährdet werden könnte. Wir weisen weiter darauf hin, dass es sich bei der Inanspruchnahme von Flächen, um keinen Verbrauch im eigentlichen Wortsinn handelt. Insbesondere der Abbau von Bodenschätzen findet nur als Form einer Zwischennutzung statt. Nach Beendigung des Abbaus werden in der Regel ökologisch hochwertige Biotope entwickelt Wettbewerbsfähigkeit (Unterkapitel 1.4, S. 16) Den in diesem Unterkapitel aufgeführten Grundsätzen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit können wir zustimmen. Es ist jedoch anzumerken, dass es aus Sicht der Wirtschaft wünschenswert wäre, wenn sich die Landesentwicklung umfassender mit dem Thema Wettbewerbsfähigkeit auseinandersetzen würde, als es hier im Rahmen der vier Unterpunkte erfolgt ist. Zur Wettbewerbsfähigkeit gehört deutlich mehr als die in diesen Punkten angesprochenen Themen. Auch hier wäre ein integriertes Gesamtkonzept zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Bayern und seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderlich. Insbesondere ist an dieser Stelle eine Abstimmung mit den anderen Zielen und Grundsätzen des LEP-E unbedingt notwendig. 12

13 3.2 Raumstruktur (Kapitel 2, S. 19 ff.) Die Aussagen und Festsetzungen des LEP-E zur Raumstruktur sind aus unserer Sicht nicht geeignet, die raumstrukturelle Entwicklung des Landes zu beschreiben oder gar zu steuern. Das hier angewendete landesplanerische Instrumentarium wurde seit 1972 nicht mehr nennenswert weiterentwickelt und entspricht in seiner Gesamtkonzeption nicht mehr den tatsächlichen räumlichen Entwicklungen und Verflechtungen des Landes und seiner Teilräume. Das landesplanerische Instrumentarium (die Zentralen Orte, die Raumkategorien, die Abgrenzung der Planungsregionen und die Entwicklungsachsen) sollte daher, wie es die bayerischen IHKs seit Langem fordern, grundlegend reformiert und weiterentwickelt werden Zentrale Orte (Unterkapitel 2.1, S. 19 ff.) Die bayerischen IHKs haben bei den vergangenen Fortschreibungen des LEP Bayern stets darauf hingewiesen, dass das Zentrale-Orte-System (ZOS) in Bayern einer grundlegenden Überprüfung unterzogen werden sollte. Diese Überprüfung fehlt im vorliegenden Entwurf für das Landesentwicklungsprogramm 2012 erneut. Die IHKs für München und Oberbayern, Nürnberg für Mittelfranken, Schwaben, Niederbayern in Passau und Regensburg für Oberpfalz/Kelheim, die sechs bayerischen HWKs sowie die Gesellschaft zur Förderung der regionalen und urbanen Strukturforschung - GFS - e. V. haben daher bei der Forschungsgruppe Regionalökonomie eine Expertise Zentrale-Orte- System in Bayern in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Untersuchung werden im November 2012 veröffentlicht. Wichtige Ergebnisse dieser Expertise liegen bereits vor, hier ist insbesondere Folgendes zu nennen: Auch für die Zukunft wäre das Zentrale-Orte-System (ZOS) ein wirksames Werkzeug zur Sicherstellung einer flächendeckenden Daseinsvorsorge in Bayern, wenn es im Rahmen des LEP steuerungswirksam eingesetzt würde. Zusammenfassend zeigt aber eine durchgeführte quantitative Analyse, dass viele Orte in Bayern ihrer Zentralität nicht gerecht werden und die Anzahl Zentraler Orte in Bayern bei Weitem zu hoch ist. Die Einstufungskriterien im LEP 2006 bilden die Grundlage des ZOS und sollten als solche beibehalten und weiterhin klar definiert werden. Dabei sollte die Kategorisierung von Zentralen Orten auch weiterhin mit klar definierten Einstufungskriterien verknüpft werden. Insbesondere die Träger der Regionalplanung brauchen einen Orientierungsrahmen zur Festlegung von Grundzentren (Punkt 2.1.6, S. 20). 13

14 Dabei müssten aber problematische Aspekte überarbeitet werden. So fällt bei möglichen Mittelzentren und Mittelzentren der Erfüllungsspielraum mit einer Kriterienerfüllungsquote von 59 bis 74 % großzügiger aus als bei den anderen Zentralitätsstufen, obwohl die Anforderungen mit zunehmender Zentralitätsstufe steigen. Die Kriterien sollten zusätzlich an die Herausforderungen der modernen Gesellschaft angepasst werden, etwa durch eine stärkere Berücksichtigung ökonomischer, sozialer und ökologischer Indikatoren. Des Weiteren sollte die Vergabe der Zentralitäten aufgrund der Einstufungskriterien transparent und nachvollziehbar gestaltet werden. Dies setzt jedoch einheitlich erhobene Daten und ihre öffentliche Verfügbarkeit voraus. Im vorliegenden LEP-E wurde eine inhaltliche Überprüfung der bisherigen Zentralen Orte nicht vorgenommen. Es wurden lediglich die bestehenden Orte einer neuen Kategorie zugeordnet. Hier fällt insbesondere auf, dass im LEP-E weniger Oberzentren ihrer Zentralität gerecht werden als im LEP 2006 (2006 entsprechen 82 % der Oberzentren ihrer Zentralität, während es im vorliegenden Entwurf lediglich 71 % sind). Die Analyse hat aber auch insgesamt deutliche Schwächen bei der Zuordnung der Orte auf die jeweiligen Zentralitätsstufen aufgedeckt. Nur knapp 40 % der Zentralen Orte in Bayern werden derzeit ihrer Zentralität gerecht. Die höchste Fehlerquote ist bei den möglichen Ober-, möglichen Mittel- sowie bei den Kleinzentren zu beobachten. Insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Fortschreibung, die eine Hochstufung aller möglichen Mittelzentren zu Mittelzentren sowie aller möglichen Oberzentren zu Oberzentren vorsieht, ist dies als besonders kritisch anzumerken. Insgesamt erfüllen 300 Gemeinden, die im LEP-E als Zentraler Ort ausgewiesen sind, nicht die Anforderungen eines Zentralen Ortes. Aus Sicht des Gutachtens empfiehlt es sich daher dringend, eine Korrektur bzw. Neuevaluation vorzunehmen, wobei Orte, die ihre Einstufungskriterien nur unzureichend erfüllen, herabgestuft werden müssten, sofern keine neue Kategorisierung entwickelt wird. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass sich auch die Zahl der Zentralen Orte, in denen Einzelhandelsgroßprojekte angesiedelt werden können, von 475 auf 920 nahezu verdoppelt hat. Im Sinne einer nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zentralen Orten sollte unbedingt deren Zahl überprüft und bedarfsgerecht angepasst werden. Die im LEP-E geplante Reduzierung der Zentralitätsstufen ist auch aus wissenschaftlicher Sicht zu begrüßen. Voraussetzung ist jedoch eine Neuzuordnung der Orte. Basierend auf einer Clusteranalyse, die eine Zentralitätszuweisung anhand 14

15 der Ausprägung der Erfüllungskriterien vornimmt, kommt die Expertise zu dem Ergebnis, dass lediglich sechs Oberzentren in Bayern ihrer Zentralitätsstufe gerecht werden. Die Ergebnisse bestätigen eindeutig die falsche Zuordnung der Orte sowie die zu hohe Anzahl der Zentralitätsstufen. Entsprechend der statistischen Ähnlichkeit der Orte impliziert dies eine Reduktion der Anzahl der Oberzentren sowie die Zuweisung der restlichen Oberzentren auf die mittlere Zentralitätsstufe und die Zusammenfassung der restlich korrekt eingestuften Orte als Grundzentren. Insofern ist der vorliegende Entwurf letztlich nur ein Festschreiben des Status quo, eine Neujustierung und Weiterentwicklung des ZOS wurde nicht vorgenommen. Aus unserer Sicht sollte das ZOS auf Basis einer umfassenden Bestandsaufnahme anhand erweiterter und modernisierter Einstufungskriterien grundlegend überarbeitet werden. Das ZOS ist den tatsächlichen räumlichen Entwicklungen und Herausforderungen anzupassen und sollte einem transparenten und nachvollziehbaren Evaluationsprozess unterzogen und kontinuierlich weiterentwickelt werden. Insgesamt ist es zu bedauern, dass sich landespolitische Ziele und Maßnahmen sowie die einzelnen Fachplanungen nur noch sehr begrenzt am ZOS orientieren. Um das ZOS steuerungswirksam einzusetzen, ist es erforderlich, die landespolitischen Vorgaben und die einzelnen Fachplanungen wieder stärker auf das ZOS abzustimmen, um so die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte langfristig zu sichern. Dafür sollte die Einstufung der Zentralen Orte in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Anhand der Zentralität und der Erfüllungsquote der Einstufungskriterien eines Ortes sollte bewertet werden, inwieweit die Zentralen Orte ihrer zugeschriebenen Funktion gerecht werden und wie groß ihr Entwicklungsbedarf ist. Zentrale Orte, die einen deutlichen Entwicklungsbedarf aufweisen, sollten zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit von Seiten der Landesentwicklung eine vorrangige Unterstützung erhalten Entwicklungsachsen Entwicklungsachsen leisten einen wesentlichen Beitrag für eine geordnete Siedlungsentwicklung, für die Freiraumsicherung und für den Infrastrukturausbau. Ein auf das Zentrale-Orte-Konzept abgestimmtes System von Entwicklungsachsen gewährleistet zudem die Erreichbarkeit und die Interaktion der Zentralen Orte und sichert damit den regionalen und überregionalen Leistungsaustausch. Durch die Ausweisung von Entwicklungsachsen kann die Raumordnung der Zersiedlung entgegenwirken und die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Bandinfrastrukturen schaffen. Sie stellen aus unserer Sicht auch in Zukunft ein wichtiges strategisches und strukturierendes landesplanerisches Element dar und sollten daher im LEP-E beibehalten werden. 15

16 3.2.3 Gebietskategorien (Unterkapitel 2.2, S. 27 f.) Eine Einteilung des Landes in die Kategorien ländlicher Raum und Verdichtungsraum, die im Wesentlichen auf der Einwohnerzahl und Siedlungsdichte beruht, sagt nichts über die tatsächliche Raumstruktur, die funktionale Verflechtung sowie die Entwicklungschancen der einzelnen Teilräume aus. Die Gebietskategorien sind nicht geeignet, die räumlich-funktionalen Verflechtungen der einzelnen Teilräume wiederzugeben oder gar raumstrukturelle Entwicklungsziele zu definieren. An dieser Stelle sind differenziertere Raumkategorien erforderlich, die Aussagen über die funktionale Arbeitsteilung der einzelnen Teilräume sowie über deren Entwicklungsperspektive treffen. Um strukturschwache Teilräume angemessen und bedarfsgerecht unterstützen zu können, sollte darüber hinaus die Einteilung und Abgrenzung der Raumtypen auf die Fördergebietskulisse abgestimmt werden. Das Vorrangprinzip (Punkt 2.2.4, S. 28) als Ziel zu formulieren, ist durchaus kritisch zu betrachten. Natürlich ist der besondere Handlungsbedarf in den hier angeführten Räumen anzuerkennen, dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass auch Räume mit einer hohen Entwicklungsdynamik Probleme aufweisen, die planerisch bewältigt werden müssen, um die Entwicklungsdynamik nicht zu bremsen und diese Räume in ihrer Entwicklung nicht einzuschränken Breitbandinfrastruktur (Punkt (B), S. 33) Das Infrastrukturthema Breitband wird im gesamten LEP-E nur am Rande und in sehr allgemeiner Weise behandelt: Intention der Bayerischen Staatsregierung ist eine möglichst flächendeckende Erschließung mit zeitgemäßen Informations- und Kommunikationstechnologien, z. B. mit Breitbandinfrastruktur; dies schließt den bedarfsgerechten Ausbau einer Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastruktur mit ein. Im ländlichen Raum besteht im Vergleich zu den Verdichtungsräumen Nachholbedarf." Die LEP von Sachsen ( und Schleswig-Holstein ( enthalten beispielsweise eigene Abschnitte zu Telekommunikation bzw. "Informations- und Kommunikationsinfrastruktur". Auch für die bayerische Wirtschaft stellt eine ausreichende Breitbandversorgung einen erheblichen Standortfaktor dar, der auch entsprechend im LEP berücksichtigt werden sollte. Beispielsweise hängt mittlerweile rund ein Drittel des Wirtschaftswachstums im ländlichen Raum vom Vorhandensein schneller Internetanschlüsse ab. Die angestrebten Übertragungsleistungen im ländlichen Raum sollten sich daher an der technologischen 16

17 Entwicklung und an den Standards in Ballungsräumen orientieren. Bisher genannte Ziele, die einen Ausbau mit Übertragungsraten zwischen 1 und 3 Mbit/s in Aussicht stellen, sind bereits heute nicht mehr zeitgemäß und müssen entsprechend angepasst werden. 3.3 Siedlungsentwicklung (Kapitel 3, S. 38 ff.) Innenentwicklung und Flächensparen Wir teilen die Auffassung, dass im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung und einer effizienten Bereitstellung von Infrastrukturen kompakte Siedlungsstrukturen anzustreben sind. Die in diesem Kapitel getroffenen Aussagen und Feststellungen sind jedoch nur sehr begrenzt geeignet, die raumordnerischen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Insbesondere greifen die Aussagen unter Punkt 3.1 zum Flächensparen zu kurz und blenden nicht unerhebliche Faktoren der Flächeninanspruchnahme aus. Der LEP-E reduziert seine Betrachtung des Flächenverbrauchs auf die Ausweisung von Bauflächen. In der Diskussion um den Flächenverbrauch ist es aus unserer Sicht unbedingt erforderlich, den Begriff des Flächenverbrauchs zu definieren und alle Arten der Flächennutzung in die Betrachtung mit einzubeziehen. Der LEP-E thematisiert beispielsweise an keiner Stelle die rasant wachsende Flächeninanspruchnahme der Landwirtschaft für den Anbau von Biomasse für die Energieerzeugung oder die Nutzung wertvoller Anbauflächen für solarthermische Großanlagen. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft sind auch die unter 3.2 und 3.3 S. 38 ff. formulierten Ziele äußerst kritisch zu bewerten. Der Umstand, dass das Gebot der Innenentwicklung nun als Ziel aufgestellt werden soll (Punkt 3.2, S. 38), führt in der Konsequenz zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Bislang gilt das Gebot der Innenentwicklung als Grundsatz und ist damit der Abwägung der planenden Gemeinde zugänglich. Dadurch haben die Gemeinden die Möglichkeit, aus städtebaulichen oder funktionalen Gründen vom Gebot der Innenentwicklung abzusehen und gegebenenfalls eine Außenentwicklung zu betreiben. Das Innenentwicklungsgebot als Ziel der Landesplanung nimmt den Gemeinden jedoch diese Möglichkeit und beschränkt sie in ihrer Entwicklung auf den Innenbereich. Um dennoch eine Außenentwicklung betreiben zu können, müssten die Gemeinden ein Zielabweichungsverfahren beantragen. Abgesehen von dem Umstand, dass sich diese Verfahren mitunter aufwendig und langwierig gestalten, ist hier vor allem zu kritisieren, dass die Entscheidung über eine Außenentwicklung der kommunalen Planungshoheit entzogen und auf die oberste Landesplanungsbehörde verlagert wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 17

18 BayLplG). Neben den fachlichen Bedenken ist diese Zielformulierung auch dem übergeordneten Ziel des Bürokratieabbaus nicht zweckdienlich. Insgesamt werden die spezifischen örtlichen Gegebenheiten und städtebaulichen Herausforderungen der Gemeinden zu wenig berücksichtigt. Das Ziel der Innenentwicklung ist zu pauschal formuliert und daher nur bedingt dafür geeignet, die Siedlungsentwicklung aller Gemeinden des Landes zu steuern. Insbesondere bei der Entwicklung neuer Gewerbegebiete sollte den Gemeinden auch weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, aus funktionalen und städtebaulichen Gründen sowie zur Vermeidung von immissionsschutzrechtlichen Konflikten von der Innenentwicklung abzusehen. Auch sollte es in Regionen mit einem hohen Siedlungsdruck den Gemeinden möglich sein, zur Entlastung der bestehenden Siedlungsstrukturen die Entwicklung neuer Stadtteile und eigenständiger Siedlungseinheiten in Erwägung zu ziehen Vermeidung von Zersiedelung Die unter 3.3 S.39 aufgeführte Pflicht, neue Siedlungsflächen nur in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen, ist als Ziel zu unbestimmt und inhaltlich zu undifferenziert, um in dieser Form für das gesamte Landesgebiet Vorgaben zur Siedlungsentwicklung zu machen. Der Verordnungsgeber lässt völlig offen, was geeignete Siedlungseinheiten sind und ob sie rein quantitativ oder auch funktional zu bewerten sind. Die Pflicht zur Anbindung kann insbesondere bei der Entwicklung von Gewerbestandorten zu Konflikten führen. Darüber hinaus konterkariert dieses Ziel alle Bemühungen zur Entwicklung interkommunaler Gewerbegebiete, die auch einen Beitrag zur ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung leisten. Die vorgesehenen Ausnahmen zur Pflicht der Anbindung sind willkürlich und nicht praxistauglich. Insbesondere erscheint der als dritter Spiegelstrich (Punkt 3.3, S. 39) aufgeführte Ausnahmetatbestand sachlich in keiner Weise gerechtfertigt. Die hier festgelegte 3-ha-Grenze als Beurteilungskriterium, das nur für produzierende Betriebe gelten soll, entbehrt jeder fachlichen Grundlage. Genauso ist das Kriterium der Ortsbildgestaltung gänzlich ungeeignet, um über die Anbindungsmöglichkeiten eines Vorhabens an die bestehende Siedlungsstruktur zu entscheiden. Die Ausnahmetatbestände sollten dem tatsächlichen Entwicklungs- und Ansiedlungsbedarf angepasst werden und deutlich differenzierte Aussagen zu den Ausnahmevoraussetzungen bei einzelnen Vorhaben aus den Bereichen Wohnen und Gewerbe machen. 18

19 3.3.3 Wohnraumversorgung Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungsmarktsituation und des knappen Wohnraumangebotes in einigen Teilräumen des Landes ist es zu bedauern, dass dieser Entwurf die Wohnraumversorgung aus landesplanerischer Sicht nicht thematisiert. Das Unterkapitel B VI 2 des gültigen LEPs ist in der Fortschreibung ersatzlos gestrichen worden. Wir regen an, im Interesse einer nachhaltigen und sozialgerechten Wohnraumversorgung auch weiterhin landesplanerische Vorgaben zur Wohnraumversorgung und Siedlungsentwicklung zu machen. 3.4 Verkehr (Kapitel 4, S. 41 ff.) Straßen-, Schienen- und Wasserwege (Unterkapitel 4.1, 4.2 & 4.3, S. 27 ff) Insgesamt erscheint es angesichts der knappen finanziellen Ressourcen nicht zweckdienlich, dass keine Priorisierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten mehr vorgenommen wurde. Die Darstellung und Priorisierung von Verkehrsprojekten hat den großen Vorteil, dass Projekte in einen räumlichen und zeitlichen Bezug gesetzt werden und sie damit planerisch besser vorbereitet und gesichert werden können, sowie die Projektrealisierung für die Öffentlichkeit transparenter gestaltet wird. Gerade vor dem Hintergrund wachsenden öffentlichen Interesses und der kritischen Auseinandersetzung mit Infrastrukturgroßprojekten sollte die Landesplanung durch die Festlegung von Ausbaumaßnahmen das öffentliche Gesamtinteresse an einzelnen Maßnahmen zum Ausdruck bringen und diese raumordnerisch sichern. Der LEP-E sollte zumindest die Infrastrukturprojekte darstellen und raumordnerisch sichern, deren Bedarf im Bundesverkehrswegeplan (BVWP) und in den Bedarfsplänen der einzelnen Verkehrsträger bereits festgestellt ist. Das auf Grund der Globalisierung und der damit verbundenen Reduzierung der Fertigungstiefen weiter wachsende Güterverkehrsaufkommen muss auch zukünftig reibungslos abgewickelt werden können. Daher bedarf es seitens der Landesplanung eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur Bewältigung der Güterverkehrsströme. Dabei kommt es vor allem auf die abgestimmte und integrative Weiterentwicklung aller Verkehrsträger an. Insbesondere ist der Ausbau der Hafen-Hinterland-Anbindung für Bayerns Wirtschaft von existenzieller Bedeutung. Hier besteht beim Ausbau der Schieneninfrastruktur für Güterzugkorridore zu den deutschen Nordseehäfen sowie den ARA- Häfen ein erheblicher Handlungsbedarf. 19

20 Darüber hinaus kann der Verkehrsträger Binnenschifffahrt einen viel größeren Anteil am Modal-Split im Güterverkehr erreichen. Hierzu bedarf es jedoch des Ausbaus der Wasserstraße Donau, insbesondere im Bereich zwischen Straubing und Vilshofen Ziviler Luftverkehr (Unterkapitel 4.5, S. 45 ff.) Inhaltlich ist zu diesem Unterkapitel anzumerken, dass das unter Punkt 4.5.4, S.46 aufgestellte Verbot des Geschäftsflugverkehrs für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen den Sonderflughafen in seiner Existenz gefährdet. Nur durch einen ergänzenden Geschäftsflugbetrieb kann der Sonderflughafen wirtschaftlich zumutbar betrieben und so langfristig gesichert werden. Das Festhalten der Landesregierung an den Ausbauplänen des Münchner Flughafens ist hingegen zu begrüßen. Die in diesem Entwurf vorgesehene Ausweisung eines Vorranggebietes für den Flughafenausbau zur landesplanerischen Absicherung dieses Verkehrsinfrastrukturprojektes wird aus Sicht der Wirtschaft ausdrücklich befürwortet. Anders als in der Begründung zu Punkt S.48 dargestellt, ist die Region 14 jedoch nicht intensiv und angemessen luftverkehrstechnisch erschlossen. Bei den zu dieser Einschätzung herangezogenen Landeplätzen Dachau-Gröbenried, Moosburg und Oberschleißheim handelt es sich um Sonderlandeplätze, die keiner Betriebspflicht unterliegen und somit dem Luftverkehr nur bedingt zur Verfügung stehen. Alle weiteren Verkehrslandeplätze sind auf Grund ihrer Entfernung zu München von 70 km und mehr für den Geschäftsreiseverkehr nicht geeignet. Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Aussagen zum zivilen Luftverkehr bestehen hinsichtlich der Zielformulierung weitere Bedenken. Mit der Festsetzung in Punkt 4.5.4, S. 46, wonach eine Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für den Geschäftsreiseverkehr nicht zuzulassen ist und der Festsetzung in Punkt 4.5.5, S. 46 gemäß der in der Region München (14) zusätzlich zu der bestehenden zivilen Luftverkehrsinfrastruktur kein neuer Verkehrslandeplatz zuzulassen ist, werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Normgebung auf Landesebene überschritten. Denn die Entscheidung über die Zulassung von Flugplätzen wird in Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des vom Bundesgesetzgeber erlassenen LuftVG getroffen. Zwar wird im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens überprüft, inwiefern das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht (vgl. 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG). Der Freistaat Bayern ist jedoch nicht befugt, durch eine im Bereich der Landesplanung erlassene Rechtsverordnung den Vollzug von Bundesrecht im Einzelfall 20

21 festzulegen oder gar zu verhindern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 14. August 1987, BayVBl 1987, S. 652/654 f.). Entgegen der auf Seite 6 der Änderungsbegründung getroffenen Aussage, dass es sich bei den Festlegungen zum Zivilen Luftverkehr" um das Luftverkehrskonzept Bayern" der Staatsregierung handle, ist festzustellen, dass das Unterkapitel Ziviler Luftverkehr" aus kompetenzrechtlichen Gründen keinen eigenständigen Fachplan ersetzen kann. Das Ersetzen einer Fachplanung durch die Raumordnungsplanung ist nur mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zulässig. Anders, als beispielsweise bei der Landschaftsrahmenplanung, ist eine solche Integration für den Luftverkehr nicht vorgesehen. 3.5 Wirtschaft (Kapitel 5, S. 52 ff.) Die Entwicklung Bayerns ist untrennbar mit dem Erfolg der hier wirtschaftenden Unternehmen verbunden. Die besondere Stärke des Landes beruht dabei auf der Vielseitigkeit der Wirtschaftsstruktur mit einer ausgewogenen Mischung aus international agierenden Hightech-Unternehmen und einem ausgeprägten Mittelstand. Das Ziel der Landesplanung muss es daher sein, die Standorte der hier wirtschaftenden Unternehmen zu sichern und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Die Landesplanung sollte darauf hinwirken, räumliche Nutzungskonflikte zu minimieren und der gewerblichen Wirtschaft ausreichende Planungs- und Standortsicherheit zu bieten. Bodenschätze (Unterkapitel 5.1, S. 52) Bayern verfügt über bedeutende Vorkommen an Steine und Erden sowie an bestimmten Industriemineralen wie beispielsweise Betonit, Kaolin, Quarzsanden, Kieselerde, Salz oder Graphit. Die Jahresfördermenge dieser Rohstoffe beträgt laut LfU 150 Mio. Tonnen, was 20 % der gesamten Förderung der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Zusammen mit Nordrhein-Westfallen ist Bayern damit mengenmäßig das größte Förderland. Angesichts der großen Bedeutung der Rohstoffversorgung für die bayerische Wirtschaft ist es zu begrüßen, dass Sicherung der Rohstoffgewinnung nun als Ziel in den LEP-E aufgenommen worden ist. Bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen ist jedoch insbesondere der hier zu Grunde zu legende Zeithorizont zu kritisieren. In der Begründung zu (B) heißt es, dass sie für den Zeithorizont der Regionalpläne zu sichern sind. Angesichts der großen Bedeutung heimischer Rohstoffe sollte der Zeithorizont im Interesse einer langfristigen Sicherung deutlich weitreichender ge- 21

22 fasst werden. Anderenfalls könnte dies zu einer erheblichen Reduzierung möglicher Abbaustätten im Zeitverlauf führen. In einigen Teilräumen des Landes stehen schon heute Vorkommen von Steine und Erden und dabei vor allem spezielle Vorkommen wie etwa Kalksteine, Spezialtone und -sande nur in einem sehr geringen Umfang zur Verfügung. Daher sollten auch Steine und Erden bedarfsunabhängig gesichert werden, um ihre langfristige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Weiter ist anzumerken, dass einige Rohstoffvorkommen, deren Sicherung auch im Interesse der Wirtschaft liegt, hier nicht erwähnt werden. Diese Vorkommen sollten in das LEP aufgenommen werden. Neben den planerisch gesicherten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sollte das LEP weiterhin die Möglichkeit vorsehen, Rohstoffvorkommen auch außerhalb der planerisch gesicherten Gebiete zuzulassen. Ferner sollte die Landesplanungsbehörde klarstellen, welche Anlagen und Betriebseinrichtungen an Standorten der Rohstoffgewinnung zulässig sind. Aus Gründen eines effizienten Betriebsablaufs, einer Verkürzung von Transportwegen und zu erzielenden Synergieeffekten regen wir an, alle Arten von Anlagen und Betriebseinrichtungen der Rohstoffverarbeitung zuzulassen. Insbesondere sollte die Landesplanungsbehörde einheitliche Vorgaben für die Zulässigkeit von Transportbeton- und Asphaltmischanlagen formulieren. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die unter (B) dargestellten Auswirkungen der Rohstoffgewinnung Vorhaben dieser Art zu einseitig bewerten. Hier ist zu berücksichtigen, dass Rohstoffgewinnungsvorhaben und die damit verbundenen Rekultivierungsmaßnahmen auch zu einer Verbesserung im Naturhaushalt und in der Biodiversität führen können, was bei der Bewertung von Abbaumaßnahmen unbedingt beachtet werden sollte. 3.6 Einzelhandelsgroßprojekte (Unterkapitel 5.2, S. 53 ff.) Die Sicherung und Entwicklung funktionsfähiger Zentraler Orte und damit funktionsfähiger Versorgungsstrukturen ist ein wesentliches Anliegen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) im Bereich Handel/Einzelhandelsgroßprojekte. Im Mittelpunkt steht hierbei die Sicherung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung, insbesondere der Nahversorgung mit Gütern des kurzfristigen täglichen Bedarfs. Deshalb 22

23 müssen Aussagen zur Nahversorgung, zur Erreichbarkeit vor allem mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Ortszentren und Innenstädte auch im neuen LEP (Fortschreibung 2012) getroffen werden. Dies gilt auch dann, wenn das LEP auf wesentliche Regelungsinhalte reduziert wird. Darüber hinaus sollten in diesem Zusammenhang die im LEP 2006 enthaltenen allgemeinen Aussagen zur verbrauchernahen Versorgung, zur Vielfalt von Betrieben und deren Größe sowie zur Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und ihrer Innenstädte, Ortskerne und Stadtteilzentren wieder aufgenommen werden. Zu den nachfolgenden Punkten des Ziels Einzelhandelsgroßprojekte möchten wir uns detailliert äußern Agglomerationen Vom Ziel Einzelhandelsgroßprojekte werden erstmals neben Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO auch Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind, erfasst. Diese erweiterte Zieldefinition wird von unserer Seite ausdrücklich begrüßt, da von einer Ansammlung nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe dieselben Wirkungen ausgehen können, wie von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes zum 1. Juli 2012 werden jedoch Raumordnungsverfahren nur noch bei Vorhaben mit erheblich überörtlicher Raumbedeutsamkeit durchgeführt. Wir geben zu bedenken, dass laut der Begründung zum vorgelegten LEP-E Agglomerationen per se lediglich überörtlich raumbedeutsam sind und damit kein Raumordnungsverfahren notwendig ist. Es muss deshalb geprüft werden, inwieweit im Einzelfall doch eine erhebliche überörtliche Raumbedeutsamkeit vorliegt. Wir sehen in der Praxis Schwierigkeiten in der rechtlichen Umsetzung und halten deshalb eine klare Aussage in einer entsprechenden Handlungsanleitung, die durchaus mit der Gewährung von Städtebauförderungsmitteln gekoppelt werden könnte, für dringend erforderlich Sortimentsliste Die bisherigen innenstadtrelevanten Sortimente des kurzfristigen Bedarfs werden im LEP-E zu Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs, die innenstadtrelevanten Sortimente des sonstigen Bedarfs werden zu Sortimenten des Innenstadtbedarfs und die nicht innenstadtrelevanten Sortimente werden zu Sortimenten des sonstigen Bedarfs. Der 23

24 LEP-E differenziert die Sortimente entsprechend den Bedarfsgruppen. In diesem Zusammenhang stellen wir fest, dass im Vergleich zur bisherigen Sortimentseinteilung wesentliche Änderungen vorgenommen wurden. So finden sich z. B. die bisherigen innenstadtrelevanten Sortimente des sonstigen Bedarfs, Fahrräder sowie Lampen und Leuchten, unter den Sortimenten des sonstigen Bedarfs. Durch die neue Zuordnung können großflächige Fahrradverkaufsmärkte in Stadtrandlagen realisiert werden, da der maßgebliche Bezugsraum der durch Gutachten festgelegte Projekteinzugsbereich und nicht mehr der klar definierte Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels bzw. der Einzelhandelsspezifische Verflechtungsbereich ist. Gleiches gilt für Leuchten und Lampen. Langfristig werden durch die neue Zuordnung und Berechnungsmethode die Innenstädte in diesen Sortimentsbereichen ausgedünnt, weshalb wir die neue Zuordnung strikt ablehnen. Da die Zuordnung zu den neuen Bedarfsgruppen nicht voll umfänglich ist bzw. nicht aufgeführte Sortimente automatisch zu den Sortimenten des sonstigen Bedarfs zugeschlagen werden, tauchen hier eine Reihe von Zweifelsfragen auf, die aus unserer Sicht eine Positivliste zwingend erforderlich machen. So ist beispielsweise zweifelhaft, ob Weiße Ware zur Haushaltselektronik zählt oder Küchenunterbauleuchten zum Sortiment der Lampen und Leuchten und damit zum sonstigen Bedarf gehören Zentrale Orte Wie bereits in Kapitel ausgeführt, begrüßen wir grundsätzlich, dass das System der Zentralen Orte erhalten wird. Allerdings sehen wir es in Bezug auf die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten als kontraproduktiv an, dass durch die Zusammenfassung auf drei Kategorien die Zahl der Zentralen Orte, die für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in Frage kommen, ungefähr verdoppelt wird. Damit wird einer weiteren expansiven Ausweitung der Verkaufsflächen Tür und Tor geöffnet. Hinzu kommt, dass durch den neuen Bezugsraum Einzelhandelsspezifischer Verflechtungsbereich und dessen Berechnungsmethode Bayern insgesamt die Kaufkraft von ca. 28 Millionen Einwohner hat - und damit mehr als das Doppelte der realen Einwohnerzahl Bayerns Lage im Raum Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Diese Zielformulierung ist ausdrücklich zu begrüßen, allerdings muss zur Klarstellung in der Begründung das Wort grundsätzlich gestrichen werden, um weitere Ausnahmen zu verhindern. Abweichend vom Zentralitätsgebot sind bereits jetzt in allen 24

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