BRENNPUNKT. Das neue GmbH-Gesetz. Alles im Lot! Arbeitsrecht. Sofortmelde - pflicht zur Sozialversicherung

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1 BRENNPUNKT 7. Jhg. 1. Ausgabe 16. März 2009, Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Das neue GmbH-Gesetz Alles im Lot! Arbeitsrecht Sofortmelde - pflicht zur Sozialversicherung KHS Rhein-Westerwald Montabaur PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 Doppelter Steuerbonus für Handwerker - leistungen

2 Seite 2 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 Inhalt 01/2009 Das neue GmbH-Gesetz...4 Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung...6 Steuern und Finanzen...7 Arbeitsrecht...8 Aus den Innungen...10 Förderprogramme Infopflicht beim Betriebsübergang...16 Doppelter Steuerbonus für Handwerker - leistungen...20 Helau! Helau! dreifaches Ein Ein Närrisch ging es wieder einmal an Altweiber zu in der Geschäftsstelle der KHS Rhein-Westerwald in Montabaur. Traditionell kleideten sich die Damen zu einem handwerklichen Thema in diesem Jahr dem Friseur-Handwerk. Hinten (von links): Tanja Groth, Dunja Kopp und Sylvia Neuroth. Vorne (von links): Alexandra Laux, Elisabeth Schubert und Marianne Hellinghausen. Fleischer lassen ihre Produkte prüfen Doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen...21 Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Krankheit...25 So helfen Sie einem Azubi mit Prüfungsangst...5 Aufbewahrungsfristen für Belege...6 Vertrags- und Baurecht..8 Brennpunkt Handwerk im Internet: Erscheinungstermine 2009/2010 BRENNPUNKT Erscheinungstermine: Anzeigenschluss: 12. Juni Mai September August Dezember November März Februar 2010 Die Wurstprüfung 2008 der Fleischer-Innung Rhein-Westerwald fand in der Sparkasse Neuwied statt. Erfreulicherweise beteiligten sich 40 der 56 Innungsbetriebe an dieser neben der Freiwilligen Selbstkontrolle des Landesverbandes auch freiwilligen Qualitätskontrolle durch die Innung. Geprüft wurde in diesem Jahr die Fleischwurst. Die aus den Herren Ernst Kaes, Erwin Künkler, Hermann Seiler und Rudi Rübsamen bestehende Fachjury prüfte die Fleischwurst nach den Kriterien Herrichten und Zusammensetzung, Konsistenz sowie Geruch und Geschmack. Durch die neutrale Umverpackung der in der Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft eingereichten Wurstproben, war die Neutralität der Prüfung gewährleistet. In besonderem Ambiente, liebevoll von der stellv. Obermeisterin Pia Hillen dekoriert, wurde die Prüfung durchgeführt und fand eine große Resonanz sowohl bei den Kunden als auch den Mitarbeitern der Sparkasse Neuwied. Die nicht verkosteten Wurstproben wurden einer Sozialeinrichtung in Neuwied gespendet. Ein besonderer Dank gilt den vier ehrenamtlichen Prüfern sowie der Sparkasse Neuwied, insbesondere der Abteilung Marketing, für die gute Zusammenarbeit. Nachstehend aufgeführte Betriebe wurden mit einer Urkunde ausgezeichnet: Becker Vieten GmbH, Bad Marienberg; Jürgen Berg, Linz; Markus Botte, Hartenfels; Thomas Christian, Stockum-Püschen; Rüdiger Eich, Anhausen; Timo Flick, Niederroßbach; Andreas Foppen- Reich, Rothenbach; Uwe Freisberg, Höhr- Grenzhausen; Bernd Friedrich, Neuwied; Leo Friedrich, Wirges; Klaus-Peter Fries, Neuwied; Elke Gregorius, Selters; Hasselbach GmbH, Bad Marienberg; Alexander Herz, Heiligenroth; Manfred Herz, Pottum; Pia Hillen, Neuwied; Kurt u. Ralph Jung, Freilingen; Klaus Kilian, Niederelbert; Eckard Kleppel, Nauort; Erwin Kollig, Wirges; Künkler GmbH, Neuwied; Michael Lehmler, Welschneudorf; Markus Maxein, Neuwied; Josef Menzenbach, Kurtscheid; Günter Nolden, Atzelgift; Karl-Heinz Pitton, Rennerod; Jörg Rübsamen, Unnau; Heinz-Werner Schäfer, Niederahr; Hubert Schmidt, Neustadt; Klaus Schnorr, Langenhahn; Volkhard Schnug, Wahlrod; Karl Schumacher, Leutesdorf; Spindlböck GmbH, Neuwied; Wolfgang Steup, Höhn; Viehmann GmbH, Westerburg; Ingo Wedler, Nistertal; Wolfgang Weingarten, Neustadt.

3 Brennpunkt Handwerk 1/2009 Rhein-Westerwald Seite Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald unter neuer Leitung Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, der bisherige Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Herr Erwin Haubrich wurde in einer großen Feierstunde am 10. Dezember 2008 in der Stadthalle Ransbach-Baumbach ehrenvoll verabschiedet. Die große Beteiligung machte deutlich, dass ein geschätzter und geachteter Kapitän von Bord geht, der sich in besonderem Maße um das Handwerk verdient gemacht hat. Seit dem 01. Januar 2009 haben wir, Udo Runkel und Elisabeth Schubert, die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft Rhein- Westerwald übernommen. Die meisten Innungsbetriebe kennen uns bereits. Auf Grund unserer langjährigen Tätigkeit in der Handwerksorganisation wissen wir, dass sich die zu bewältigenden Aufgaben ständig verändern und stets den Bedürfnissen der Mitgliesbetriebe angepasst werden müssen. Gerade junge Handwerker prüfen heute ganz genau Was habe ich von der Mitgliedschaft rechnet sich der Beitrag gegenüber den Leistungen. Obwohl wir eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts sind, wollen wir keine Behörde sein, sondern ein Dienstleistungsunternehmen, das die Interessen der Mitglieder vertritt. Fordern Sie die Geschäftsstelle und arbeiten Sie aktiv in der Innung mit. Die Handwerksorganisation ist eine Selbstverwaltung und bestimmt ihre Ziele selbst. Fortsetzung auf Seite 11 Eine wesentliche Aufgabe der Kreishandwerkerschaft ist es, die Innungen hierbei zu unterstützen und die Interessen des Gesamthandwerks zu vertreten. Wir stehen am Anfang unserer Tätigkeit. Sicherlich wird sich einiges verändern. Eines soll allerdings bleiben, wir wollen weiterhin verlässliche Partner für unsere Betriebe und die Behörden und Institutionen sein, mit denen wir zusammenarbeiten. Wenn man am Anfang steht, ist Unterstützung und Vertrauen hilfreich. Dies erhoffen wir uns insbesondere von unserem Vorstand, den Obermeistern und allen Ehrenamtsträgern. Nur wenn Hauptund Ehrenamt eng miteinander kooperieren, ist eine erfolgreiche Innungsarbeit möglich. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen allen. Gerade in der heutigen Zeit, in der eine negative Schlagzeile die andere Hiobsbotschaft ablöst, fällt es vielen Betrieben schwer, eine Solidargemeinschaft zu stärken. Aber gerade hier ist Lobbyarbeit umso wichtiger. Gerade hier muss man als große Wirtschaftsgruppe zusammenstehen, will man im Getöse von Finanzkrise, Politikverdrossenheit und stockendem Wirtschaftswachstum noch Gehör finden. Aber hinter jeder Krise steckt auch eine Chance. Packen wir s an!!! Das Handwerk hat einen entscheidenden Vorteil. Es ist flexibel und in der Regel ortsnah. Vorsicht mit Urheberrechten im Internet Wer aus dem Internet Inhalte und vor allem Fotos herunter lädt und beispielsweise ohne Lizenz für kommerzielle Zwecke verwendet, verstößt gegen das Urheberrecht und riskiert eine Abmahnung und Schadensersatzansprüche. Anlass der Mahnung ist der aktuelle Fall eines Unternehmens, das eine Homepage von einer Designerin überarbeiten ließ. Die Designerin verwendete dafür sechs Fotos einer Bildagentur ohne dafür lizenzberechtigt zu sein. Der Fall landete vor dem Landgericht München, das das Unternehmen zur Zahlung von Euro an die Bild-Agentur verpflichtete. Das Argument des Unternehmens, man habe sich hinsichtlich der Bildrechte blind auf die Designerin verlassen, zog bei den Richtern nicht. Besuch im alten Königreich Siam Mitgliederreise Thailand 2008 Alle zwei Jahre bietet die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald für Ihre Mitglieder eine exklusive Fernreise an hieß das Reiseziel Nordthailand. Bei einer zwölftägigen Rundreise im Norden Thailands wurde den Teilnehmern Land und Leute nähergebracht. Die Schönheiten der Natur, die Freundlichkeit der Menschen und ein perfekter Reiseablauf begeisterten die Teilnehmer. Ein abwechslungsreiches Programm war angesagt. Ob ein Ritt auf dem Elefanten, eine Floßfahrt durch den Dschungel, ein Feuerwerk mit besonderen Grüßen, eine rasante Fahrt mit dem Tuk-Tuk oder gemütliche Anreise mit der Rikscha! Alles wurde geboten. Abschluss der Reise war ein zweitägiger Badeaufenthalt in Ca Am, direkt am Meer. Nicht weit von hier hat sich vor wenigen Jahren ein Fleischermeister aus Neuwied selbständig gemacht. Es war natürlich keine Frage, dass die Gruppe den Handwerkskollegen vor Ort besuchte. Tolle Reise so die Teilnehmer!

4 Seite 4 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 Dipl.-Volkswirt Michael Weidenfeller Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Chancen erkennen und nutzen! Das neue GmbH-Gesetz Geschäftsführer der Marx & Jansen Revisionsund Treuhand-GmbH, Großmaischeid, und 1. Vizepräsident der Steuerberaterverbandes Rheinland- Pfalz e.v. Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH- Gesetzes von 1892 abgeschlossen. Das MoMiG wird nicht nur die Transparenz und Seriosität dieser Gesellschaftsform weiter erhöhen, sondern auch die Gründung von GmbHs erleichtern, um diese Rechtsform im europaweiten Wettbewerb attraktiver zu machen. Denn seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit, zuletzt im Jahr 200, ist es mittlerweile in der EU möglich, eine ausschließlich inländische Unternehmung in der Rechtsform einer ausländischen Gesellschaft zu betreiben, etwa in Deutschland eine englische Private Company (Limited) oder eine französische SARL. Die wesentlichen Inhalte der Neuregelungen des Gesetzes sind: Einführung einer Unternehmergesellschaft, Erleichterungen bei der GmbH-Gründung, Neuerungen beim Eigenkapitalersatzrecht sowie bei der Mißbrauchsbekämpfung. Neue GmbH-Typen Zukünftig gibt es 2 Grundformen der GmbH, nämlich die bisherige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist im Sprachgebrauch auch bekannt als Mini-GmbH, 1-Euro GmbH, GmbH-light oder als deutsche Antwort auf die englische Limited. Einführung einer Unternehmergesellschaft Das Stammkapital bei Gründung kann weniger als betragen, d. h. es ist auch eine 1 Unternehmergesellschaft möglich. Zwingend ist dabei der Rechtsformzusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt). Abkürzungen sind im Geschäftsverkehr unzulässig. Das Stammkapital ist immer in voller Höhe einzuzahlen eine Sacheinlagengründung ist ausgeschlossen. Zum Kapitalaufbau ist jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags aus dem Vorjahr) in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Dieser Teil darf nicht ausgeschüttet werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann weiter, wenn die Summe aus Stammkapital und gesetzlicher Rücklage überschreitet. Wird hingegen das Stammkapital der Gesellschaft auf mindestens erhöht, finden die Sondervorschriften der UG (haftungsbeschränkt) keine Anwendung mehr. Eine Umfirmierung in eine herkömmliche GmbH ist möglich, aber nicht zwingend. Die bisherige Gesellschaft kann auch beibehalten werden. Verschärft worden sind die Vorschriften bei schlechter Kapitallage, denn abweichend von 49 Abs. GmbHG muss die Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. Die Hauptanwendungsfälle der neuen Gesellschaftsform sind sicherlich gegeben, wenn die Gründer das Stammkapital der herkömmlichen GmbH von nicht aufbringen können wie z.b. bei Existenzgründern. Oder als Komplementär-Gesellschaft einer KG, sofern sich die Praxis nicht von dem Rechtsreformzusatz UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG irritieren lässt. Hier stellt sich dann schon die Frage, wie eine solche Gesellschaft ohne Kapital, ihre Arbeitnehmer, die Miete oder ihre Geschäftsausstattung bezahlen will. Es ist damit zu rechnen, dass ihre zukünftigen Geschäftspartner und Gläubiger sich diese Gedanken auch sehr schnell machen werden und deshalb von den Gesellschaftern Sicherheiten in Form von persönlichen Bürgschaften oder Bankgarantien verlangen oder schlicht nur gegen Vorauskasse liefern werden. Dies wird auf Akzeptanzprobleme stoßen. Hinzuweisen ist hier, dass die normale GmbH bei der 1-Personen-Gründung zukünftig auch nur mit der hälftigen Einzahlung des Stammkapitals, also mit gegründet werden kann, bisher musste die Volleinzahlung erfolgen. Diese Verbesserung ist eine Überlegung wert, bei der normalen GmbH zu bleiben. Steuerlich wird die Unternehmergesellschaft wie die normale GmbH behandelt, sie ist also voll körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Steuerbelastung bei Thesaurierung beträgt ca. 29,8 % auf Gesellschaftsebene. Bei Gewinnausschüttungen gilt seit 01. Januar 2009 grundsätzlich die Abgeltungssteuer, die einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu einer weiteren Belastung von ca. 28 % auf Gesellschafterebene führt. Ausnahmen dazu gibt es innerhalb der Anwendung der so genannten Teileinkünfteregelung. Im übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (UG) die allgemeinen GmbH-Regeln, insbesondere: Die Gesellschafter haften nicht für die Schulden der UG Die UG entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister Die UG ist eine juristische Person Die UG ist Formkaufmann und buchführungspflichtig und offenlegungspflichtig Organe der UG sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung Insolvenzgründe sind die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Erleichterungen bei der GmbH-Gründung Auch die zukünftige Gründung der Gesellschaft geht nicht ohne Notar, aber es gibt ein vereinfachtes Verfahren. Der Gesetzgeber stellt hierzu 2 Muster als notarielles Gründungsprotokoll zur Verfügung, nämlich für die Ein-Personen-Gründung und für die Mehr-Personen Gründung. Eine Satzung ist dann nicht erforderlich. Die Regelung soll der Ersparnis von Gründungskosten dienen.

5 Brennpunkt Handwerk 1/2009 Rhein-Westerwald Seite 5 Dieses Musterprotokoll ist sowohl bei der Gründung der herkömmlichen GmbH als auch bei der Gründung der UG (haftungsbeschränkt) nutzbar. Das Musterprotokoll ist aber nur anwendbar, wenn es bei der Gesellschaft höchstens Gesellschafter und nur einen 1 Geschäftsführer gibt. Das Musterprotokoll regelt verkürzt lediglich wer Gesellschafter ist, wie die Firma heißt, was Gegenstand des Unternehmens ist, wie das Stammkapital übernommen wird, wer zum Geschäftsführer bestellt wurde, wer die Kosten der Gründung trägt, wer Abschriften des Protokolls erhält und dass der Notar auf Besonderheiten hinweist. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen gilt das GmbH- Gesetz (GmbHG). In der Praxis muß man erhebliche Zweifel anmelden, ob das Musterprotokoll zumindest bei Mehr-Personen-GmbHs taugt, da es beispielsweise auf einen Geschäftsführer beschränkt ist, keine Regelungen zum Erbfall enthält, Regelungen zum Ausscheiden und zur Abfindung nicht gibt oder auch keine Bestimmungen zur Einziehung ohne Zustimmung vorhanden sind. Schließlich fehlen auch Hinweise zum Wettbewerbsrecht der Gesellschafter oder für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters. Vier GmbH-Fälle Durch die beschriebene gesetzliche Neuregelung gibt es zukünftig 4 GmbH-Fälle: GmbH mit individueller Satzung UG (haftungsbeschränkt) mit individueller Satzung GmbH mit Musterprotokoll UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll Beschleunigung Beschleunigt wird das Verfahren der GmbH- Eintragung durch den Verzicht auf das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren. So brauchen Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen lediglich zu versichern, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt wurde. Die Eintragung in das Handelsregister ist auch vor Genehmigungserteilung möglich. Außerdem wird die gerichtliche Kontrolle bei der Kapitalaufbringung zurückgefahren. Bei Bargründungen werden Einzelnachweise nur noch verlangt, wenn das Amtsgericht erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß erbracht wurde. Bei Sachgründungen ist die Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. Geschäftsanteil Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss zukünftig nur noch auf volle Euro lauten und mindestens einen Euro betragen. Bisherige Beschränkungen der Teilbarkeit (durch 50, keine Vorratsteilung etc. entfallen). Somit sind auch kleinteilige Beteiligungsverhältnisse am Stammkapital darstellbar und bei Gründung oder Kapitalerhöhung kann künftig ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Gesellschafterliste/ Gutgläubiger Erwerb Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten somit den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Die Geschäftsführer haben künftig unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Der Gesetzgeber hat hierdurch eine verbesserte Rechtsgrundlage geschaffen für den Kauf eines GmbH-Anteils und die Erbringung der Gegenleistung. Dies geschieht dadurch, dass derjenige der einen Geschäftsanteil kauft zukünftig darauf vertrauen kann, dass die in der Gesellschafterliste aufgeführte Person auch wirklich Gesellschafter ist. Damit wird eine größere Rechtssicherheit geschaffen und es gibt eine wesentliche Erleichterung in der Praxis beim Kauf von GmbH-Anteilen. Bisher konnte es ein Auseinanderfallen von tatsächlicher Lage zur Handelsregisterpublizität geben. Die neue Gesellschafterliste ist kostenpflichtig ( 4,50) online unter einsehbar (Original-Registerdaten, DK = Baumstruktur der zum Registergericht eingereichten Dokumente). Neuerungen beim Eigenkapitalersatzrecht Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Dazu wurden die Rechtsprechungsund Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht neu geordnet. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen kennt das neue GmbHG nicht mehr. In der Insolvenz der GmbH sind nunmehr alle Gesellschafterdarlehen als nachrangige Forderungen, also wie Eigenkapital zu behandeln. Dennoch sind die Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus grundsätzlich als Verbindlichkeit auszuweisen. Ein Ausweis darf nur dann unterbleiben, wenn der Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt. Ausgenommen von der Nachrangigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche sind die Darlehen von Gesellschaftern, die mit maximal 10% am Stammkapital beteiligt und keine Geschäftsführer sind. Weiterhin solche Gesellschafter, die als Gläubiger die Beteiligung bei drohender Insolvenz der GmbH zum Zwecke der Sanierung erworben haben. Neu ist auch folgende Regelung: Ist das Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt worden, kann die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Außerhalb eines In sol venzverfahrens kann auch ein Gläubiger die Darlehensrückzahlung anfechten, wenn diese im letzten Jahr vor Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels erfolgt ist. Hat ein Gesellschafter der GmbH einen Gegenstand zur Nutzung überlassen (z.b. er vermietet ein Grundstück an die GmbH), kann der Gesellschafter seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht geltend machen, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens der GmbH von Bedeutung ist. Für diesen Zeitraum erhält er einen Ausgleich, der sich an der bisherigen Vergütung orientiert. Mißbrauchsbekämpfung Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift In der Anmeldung zum Handelsregister ist jetzt eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Unter dieser Geschäftsanschrift können Schriftstücke für die Gesellschaft ohne weiteres an diese zugestellt werden. Neue Pflichten des Gesellschafters zur Stellung des Insolvenzantrages Für den Fall, dass die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat, ist auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, es sei denn, dieser Gesellschafter hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Hier der Hinweis auf den neuen Überschuldungsbegriff i.s.d. Finanzmarktstabili sierungsgesetzes (in Kraft getreten am ): Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Diese Regelung gilt bis zum 1. Dezember Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer Der Katalog der Ausschlussgründe für die Geschäftsführerbestellung wurde umfangreich erweitert. Der Geschäftsführer hat bei seiner Bestellung zu versichern, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen. Dies sind im wesentlichen bestimmte vorsätzlich und namentliche bekannte Straftaten, wie Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten oder auch Kreditbetrug. Verwaltungssitz im Ausland Künftig kann die deutsche GmbH auch einen Verwaltungssitz im Ausland haben. Man unterscheidet hier zwischen dem Satzungssitz, als dem Ort, der durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmt ist und dem Verwaltungssitz, als dem Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensführung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. (=Wo sitzt der Geschäftsführer?) Bisher mussten die Sitze identisch sein.

6 Seite 6 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 Der Gesetzgeber bzw. die Sozialversicherungsträger passen das Meldeverfahren zur Sozialversicherung regelmäßig an geänderte Bedürfnisse an. So lässt der Gesetzgeber unter anderem die aus der Vergangenheit be kannte Pflicht zur Sofortmeldung seit dem 1. Januar 2009 wieder aufleben. Die Arbeitgeber bestimmter Branchen müssen Sofortmeldungen erstatten, wenn sie einen neuen Mitarbeiter beschäftigen. Gemeldet wird der Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, und zwar spätestens bei dessen Aufnahme. Durch die Pflicht zur Sofortmeldung will der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse zunächst nicht gemeldet werden und so Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung eindämmen. Impressum Brennpunkt Handwerk Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich. Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; 5620 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/ ; Idee und Konzeption: Erwin Haubrich Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eg; Michael Braun, Rudolf Röser, Harald Sauerbrei (Vorstand) Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Auflage: Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel; Ausgabe C: Auflage Exemplare KHS Mainz-Bingen: RA Tobias Schuhmacher; Ausgabe D: Auflage 1.00 Exemplare KHS Birkenfeld: GF Stephan Emrich; Ausgabe E: Auflage 500 Exemplare KHS Alzey-Worms: GF Rainer Borchert; Ausgabe F: Auflage 650 Exemplare Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug, / Stück zzgl. Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften keine Haftung. 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Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald eg, Bismarckstr. 7, Betzdorf, Telefon 02741/941-0, Fax 02741/94129 Redaktionsassistenz: Nicole Blaum Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung Betroffene Wirtschaftszweige Folgende Wirtschaftszweige sind betroffen: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und das damit ver bundene Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellugen beteiligen Fleischwirtschaft Um zu beurteilen, ob ein Arbeitgeber zu einem dieser Wirtschaftszweige gehört, ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschaftsklasse maßgebend. Auch Arbeitgeber von sogenannten Mischbetrieben müssen Sofortmeldungen abgeben. Besonderheit Die Sofortmeldung wird in das bestehende Meldeverfahren integriert; sie ersetzt nicht die normale Anmeldung. Der neue Abgabegrund ist die 20. Arbeitgeber senden die Meldungen mit dem Abgabegrund 20 nicht an die übliche Datenannahmestelle, sondern direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV). Hierfür gilt im Datensatz folgende Empfänger-Betriebsnummer: Inhalte Die Sofortmeldung beinhaltet folgende Angaben: 1. Familien- und Vornamen 2. Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift, usw.). Betriebsnummer des Arbeitgebers 4. Tag der Beschäftigungsaufnahme Durch die Angabe der für die Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Daten wird bei der DSRV überprüft, ob bereits eine Versicherungsnummer vorhanden ist, oder es wird die Vergabe einer Versicherungsnummer angestoßen. Die Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber dann direkt von der DSRV bekannt gegeben. Die Sofortmeldungen werden gespeichert und den Ermittlungsbehörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegagen Beschäftigung in einem Onlineabrufverfahren zur Verfügung gestellt. Unstimmigkeiten Über Differenzen zwischen der Sofortmeldung und der daran anschließenden Anmeldung informiert die DSRV den Arbeitgeber maschinell. Folgende Fälle sind möglich: Es folgt eine Anmeldung, aber die Sofortmeldung liegt nicht vor. Die Sofortmeldung wird erst nach der Beschäftigungsaufnahme erstellt. Die Daten der Sofortmeldung und die der tatsächlichen Anmeldung stimmen nicht überein. Infopflicht seitens des Arbeitgebers Die Arbeitnehmer aus den genannten Wirtschaftszweigen müssen seit dem 1. Januar 2009 ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer schriftlich aufzuklären und den Nachweis aufzubewahren. Im Gegenzug brauchen die Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht mehr mitzuführen; ein Lichtbild ist im Sozialversicherungsausweis nicht mehr erforderlich. (PRAXIS AKTUELL Unternehmermagazin der AOK Rheinland-Pfalz)

7 Brennpunkt Handwerk 1/2009 Rhein-Westerwald Seite 7 Vorsteuerabzug nur bei konkreter Leistungsbeschreibung in der Rechnung Soll die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, muss aus der Rechnung eindeutig hervorgehen, welche Leistung abgerechnet wird, gegebenenfalls durch Bezugnahme auf Geschäftsunterlagen. Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 die in einer Rechnung ausgewiesene Steuer zum Vorsteuerabzug geltend. Laut Rechnung war der Leistungsgegenstand die technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr Das zuständige Finanzamt (FA) sah hierin eine Scheinrechnung und versagte den Vorsteuerabzug. Für das Finanzgericht (FG) hingegen waren die Angaben über den Leistungsgegenstand gerade noch ausreichend, sodass es der Klage stattgab. Die vom FA eingelegte Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als begründet angesehen. Die Richter gehen in dem Urteil zunächst auf die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung ein. Unter anderem muss die Rechnung neben einer getrennten Angabe von Preis ohne Steuer und der Steuer selbst auch Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht. Die Angaben müssen derart ausgestaltet sein, dass die Leistungsbestimmung eindeutig und leicht festzustellen ist. Zur Bestimmung der berechneten Leistung reicht es jedoch auch aus, wenn eindeutig auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird. Lassen sich die Leistungen nicht alle einzeln aufführen, ist eine allgemeine Leistungsbeschreibung zulässig. Jedoch muss auch diese so genau gefasst sein, dass eine Identifizierung der abgerechneten Leistung möglich wird. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben mit der Folge, dass die Leistungsbeschreibung zu ungenau sei. Der Vorsteuerabzug war daher nach Ansicht des BFH im vorliegenden Fall nicht zu gewähren. (BFH, V R 59/07) Gescheiterte Sanierung trotz Gesellschafterdarlehen Gewähren Gesellschafter der GmbH ein Sanierungsdarlehen und wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust einkommensteuerrechtlich als (nachträgliche) Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden. (BFH, , IX R 6/05, DStR 2008, 2215) Rundfunkgebührenpflicht trotz stillgelegten Autoradios Steuern und Finanzen Ein Gewerbetreibender bleibt für ein in sein Geschäftsfahrzeug eingebautes Radio auch dann zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet, wenn das Autoradio (angeblich) seit zwei Jahren nicht mehr funktioniert, weil anlässlich einer Reparatur die Batterie abgeklemmt wurde und der für die Wiederinbetriebnahme erforderliche Sicherheitscode nicht mehr auffindbar ist. Das VG Mainz verurteilte den Fahrzeughalter zur Nachzahlung der Rundfunkgebühren für neun Jahre seit der Zulassung des Wagens, da es ausreicht, wenn ein Rundfunkgerät zum Betrieb bereitgehalten wird. Ob das Gerät tatsächlich funktioniert, ist unerheblich. (VG Mainz, , 4 K 472/07) Schadensersatz bei verspätetem Festnetzanschluss Eine Telefongesellschaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetzanschlusses eines Kunden schuldhaft erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, haftet für die Schäden, die dem Kunden dadurch entstanden sind, dass er über seinen Anschluss längere Zeit nicht verfügen konnte. So verurteilte das LG Ffm eine Telefongesellschaft, weil der Festnetzanschluss eines Versicherungsagenten erst vier Wochen nach dessen Umzug freigeschaltet worden war, zu einer Schadensersatzzahlung von über Euro. (LG Ffm, , -1 O 61/06, K&R 2008, 549) Haftung eines Mitgeschäftsführers für Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Ein GmbH-Geschäftsführer muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt. Ansonsten kann er im Falle der Insolvenz des Unternehmens persönlich haftbar gemacht werden. Diese Haftung kann ihn auch dann treffen, wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist und derartige Arbeiten wegen der internen Aufgabenverteilung nicht in sein Ressort fallen. Insbesondere in Krisensituationen trifft ihn zumindest eine Überwachungspflicht, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den oder die anderen Geschäftsführer oder die mit den Arbeiten betrauten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist. (BGH, , II ZR 27/07) Anerkennung eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden. Dabei müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Ist die Führung des Fahrtenbuchs nachweislich lückenhaft und/oder unrichtig, kann das Finanzamt das Fahrtenbuch verwerfen und die Ein-Prozent-Regel anwenden. Kleinere Mängel bei den Aufzeichnungen sind jedoch dann unerheblich, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. So hielt es der Bundesfinanzhof für unverhältnismäßig, ein Fahrtenbuch wegen geringfügiger Differenzen zu den Kilometerangaben auf einer Werkstattrechnung nicht anzuerkennen. (BFH, , VI R 8/06, DStZ 2008, 541) Kfz ohne Trennwand gilt steuerlich als Lkw Während die Kfz-Steuer für Pkw nach Hubraum und Schadstoffausstoß bemessen wird, ist sie für Lkws bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von,5 t gewichtsabhängig. Das kann gerade bei Fahrzeugen mit großem Hubraum deutlich günstiger sein. Damit ein Fahrzeug als Lkw eingestuft wird, muss es vom Gesamtbild überwiegend für den Transport vorgesehen sein. Es kommt allerdings nicht auf einzelne Ausstattungsmerkmale an. So kann es sich auch bei einem Fahrzeug, das keine Trennwand zwischen Fahrgast- und Lade-raum hat, um einen Lkw handeln. (BFH, II B 19/08) Direktversicherung auch bei Ehegattenarbeitsverhältnis anerkannt Auch im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten sind im Wege der sogenannten echten Barlohnumwandlung (keine Änderung des Arbeitsvertrags) umgewandelte Teile des bis dahin bestehenden (angemessenen) Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. (BFH, , VIII R 86/06) Verzugszinssätze, Stand Zinsberechnung nach 16 Nr. 5 VOB/B Fassung 2000: alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefinanzierungsfacilität ab Datum SRF Satz Verzugszinsen % 8,0% Zinsberechnung nach 16 Nr. 5 VOB/B Fassung 2006, bzw. 247, 288 BGB für: (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins Unternehmen 8% über Basiszins ab Datum Basiszinsatz Verzugszinsen ,62% 6,62% Verbr. 9,62% Untern. Der Basiszinssatz kann sich am und eines Jahres ändern! Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden. Link auf den Zinsrechner:

8 Seite 8 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 Teilzeitarbeit Will ein Mitarbeiter nach einer vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit wieder länger arbeiten. muss der Arbeitgeber ihn bei einem freien Arbeitsplatz vorrangig berücksichtigen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen stünden, müsse der Arbeitgeber dieses Angebot privilegiert behandeln, urteilten die Richter. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Erzieherin, die ihre Arbeitszeit wieder von 0 auf 40 Wochenstunden erhöhen wollte. Der Arbeitgeber dagegen wollte Erzieherinnenstellen nur noch mit 0 Wochenstunden anbieten, um eine Verjüngung des Personals zu erreichen (BAG, 9 AZR 8/06) Fristloser Rauswurf in Zwei-Wochen-Frist Erfährt ein Arbeitgeber von einem Verhalten eines Mitarbeiters, das ihn zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde, muss er diese Kündigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Fehlverhaltens aussprechen. Ansonsten ist dann nur noch eine fristgerechte Kündigung möglich. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber erfahren, dass sein Angestellter unerlaubt Benzin getankt hatte, mit dem Ausspruch der Kündigung jedoch zunächst gewartet, bis nach drei Monaten das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen vorlag. (LAG RLP, 6 Ca 1549/05) Mitspracherecht bei Ein-Euro-Jobbern Werden in einem Unternehmen Ein-Euro- Jobber eingestellt, sollte der Betriebsrat in den Einstellungsprozess vor der Arbeitsaufnahme nach 99 BetrVG eingebunden werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber unter Ausschluss des Betriebsrates Ein-Euro-Jobber ausgewählt. Der Betriebsrat sah darin einen Verstoß bei einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung. Dies bestätigte das Arbeitsgericht (ArbG) Reutlingen. Für den Begriff der Einstellung im Sinne des 99 Abs. BetrVG komme es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löse die Eingliederung dieser Personen in den Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Die fraglichen Personen müssten dabei nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. (ArbG Reutlingen, 2 BV 5/06) Für die Fahrten zur Berufsschule muss der Azubi selbst aufkommen Auszubildende haben Anspruch darauf, dass ihnen ihr Lehrbetrieb die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellt. Eine Regelung über die Erstattung der durch den Besuch der Berufsschule entstehenden Fahrtkosten enthält das Gesetz aber nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Normen. Arbeitsrecht Etwas anderes gilt bezüglich der Aufwendungen für die theoretische Ausbildung nur dann, wenn der Auszubildende auf Wunsch seines Ausbilders zum Beispiel nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine andere Bildungseinrichtung als die staatliche Berufsschule besucht. Ansonsten muss der Arbeitgeber lediglich die Ausbildungsvergütung während des Besuchs der Berufsschule fortzahlen. (LAG Hamm, /07) Keine fristlose Kündigung wegen Erledigung privater Angelegenheiten Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtfertigt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung. Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, ist zumindest eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 209/08) Grundsätze bei Kündigung wegen Alkoholerkrankung Für eine Kündigung wegen Alkoholsucht gelten dieselben Grundsätze wie für eine krankheitsbedingte Kündigung. Danach ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr erwartet werden kann (negative Gesundheitsprognose) und durch die Weiterbeschäftigung des (alkohol-)kranken Ar beitnehmers die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Beides bejahte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Falle eines bereits mehrmals abgemahnten Holzarbeiters, der nach einer Alkoholtherapie rückfällig geworden war und weitere Hilfemaßnahmen kategorisch ablehnte. Da der Mann regelmäßig auch mit Kreissägen und anderen gefährlichen Werkzeugen arbeiten musste, bestand eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung. Angesichts der Alkoholsucht des Mitarbeiters konnte der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten in Zukunft nüchtern verrichten werde. Der Gekündigte konnte sich im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Alkoholkonsum sei auf Schicksalsschläge (Ehescheidung, Kontaktabbruch durch seine Eltern) zurückzuführen. Die möglichen Ursachen des Alkoholmissbrauchs können nicht als Entschuldigung gelten. Obwohl der Arbeitnehmer bereits 5 Jahre alt war und über 27 Jahre im Betrieb gearbeitet hatte, erklärte das Gericht die Kündigung für rechtens. (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 669/07) Kündigungsschutz in Kleinbetrieben In Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern sind bei ordentlichen Kündigungen keine sozialen Rechtfertigungsgründe erforderlich. Im Zweifelsfall müssen Arbeitnehmer belegen, dass ein Unternehmen diese Mitarbeitergrenze überschreitet. Ein Arbeitnehmer hatte sich mit der Begründung gegen die ihm ausgesprochene Kündigung gewandt, dass der kündigende Betrieb 14 also mehr als zehn Mitarbeiter habe und deshalb das Kündigungsschutzgesetz angewendet werden müsse. Seine Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigungsgründe unwirksam. Das Unternehmen machte geltend, es seien nur zehn Mitarbeiter beschäftigt, so dass das Gesetz nicht anzuwenden sei. In letzter Instanz entschieden die Richter zugunsten des Unternehmens: die Beweislast für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes liege beim Arbeitnehmer. Zum Beweisantritt genüge zwar, dass dieser die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vortrage, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber müsse daraufhin vollständig Auskunft zur Beschäftigtenzahl geben. Bleibe jedoch wie im hier entschiedenen Fall auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist oder nicht, geht dieser Zweifel zulasten des Arbeitnehmers. (BAG 2, , 2 AZR 264/07) Wiederholte Kritik ist noch kein Mobbing Wenn die Leistungen eines Arbeitnehmers mehrere Male kritisiert werden, auch in Form von scharfen Formulierungen, ist das nicht mit Mobbing gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall scheiterte der Arbeitnehmer mit seiner Schmerzensgeldforderung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg. Wiederholte Kritik sei demnach ertragbar. (LAG Nbg., 6 Sa57/04 ) Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in diesem Magazin bereitgestellten Informationen übernommen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständi ger Informationen unmittel bar oder mit telbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreishandwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann.

9 Vieles verändert sich. Gut, dass manche Dinge so bleiben, wie sie sind. Starke Leistungen, hohe Finanzkraft und umfassender Service. Seit über 100 Jahren sind wir für Sie da. Sorgen Sie jetzt vor mit PflegeStart, der Zusatzversicherung der SIGNAL IDUNA. So sichern Sie sich eine angemessene Versorgung im Pflegefall. Informieren Sie sich! Gut zu wissen, dass es SIGNAL IDUNA gibt. Filialdirektion Koblenz Löhrstraße Koblenz Telefon (02 61) Telefax (02 61) Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.v. Langendorfer Straße Neuwied

10 Seite 10 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 Wir begrüßen unsere neuen Innungsmitglieder: Baugewerks-Innung RWW Michael Bermel, Windhagen Dachdecker-Innung NR Dachtechnik Auer e. K., Inh. Vanessa Auer, Vettelschoß Innung der elektrotechnischen Handwerke des Westerwaldkreises Hebgen Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Westerburg Elektro Künz GmbH, Westerburg Berthold Schneider, Rennerod Fleischer-Innung RWW Udo Kollig und Anna-Maria Kollig-Kohns, Wirges Mike Lehmler, Welschneudorf Friseur- und Kosmetik-Innung RWW Vanessa Blum-Dott, Neuwied Ihr Frisör in Erpel e. K., Inh. Luise Schreiner- Senk, Erpel Informationstechniker-Innung RLP Nord Dieter Kaiser, Großholbach Innung für Kälte- und Klimatechnik RLP Eltze und Koßmann GmbH, Gerolstein Kraftfahrzeug-Innung RWW EP Auto-Servicecenter GmbH, Neuwied Autohaus Roth GmbH & Co. KG, Daaden Dennis Sauer, Straßenhaus Anton Schmidt und Thorsten Botte, Ransbach-Baumbach Autohaus Schmitz GmbH, Ebernhahn Andreas Schuy, Höhn Maler- und Lackierer-Innung WW Andreas Schmid, Sessenhausen Sanitär-Heizung-Klimatechnik-Innung RWW Hannappel EnWaTec GmbH, Hattert Jost Krämer, Wissen Rolf Schlechter GmbH, Melsbach Schornsteinfeger-Innung Montabaur Kurt Schneider, Gackenbach Steinmetz-Innung WW Jürgen Zimmer, Herschbach Tischler-Innung AK DS DIX Scholten Treppen GmbH, Mudersbach Tischler-Innung NR Holz in Form GmbH, Neuwied Tischler-Innung WW Uwe Dahlem, Ransbach-Baumbach Herzlich willkommen in einem starken Verbund! Erfolgreicher Abschluss für Junghandwerker Freisprechungsfeier der Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn-Westerwald Die Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn- Westerwald überreichte im Rahmen einer Feierstunde im Hotel Paffhausen in Wirges den Prüflingen aus den Kreisen Rhein-Lahn, Altenkirchen, Neuwied und Westerwald nach Abschluss der ½ jährigen Ausbildung die Gesellenprüfungszeugnisse. Die Gesellenprüfung bestanden 79 Metallbauer der Fachrichtungen Konstruktionstechnik, Metallgestaltung, Fahrzeugbau und Nutzfahrzeugtechnik und 18 Feinwerkmechaniker der Fachrichtungen Feinmechanik Maschinenbau und Werkzeugbau. An der Feier nahmen nicht nur die Prüflinge, sondern auch eine große Anzahl von Ausbildern, Eltern, Familienangehörigen und Lehrer der Berufsbildenden Schulen teil. In seiner Laudatio ging Innungsobermeister Sebastian Hoppen, Leubsdorf, auf die attraktiven und zukunftsweisenden Berufe im Metallhandwerk ein. Stillstand ist Rückschritt, so Hoppen, und verwies auf die umfangreichen Weiterbildungsmöglichkeiten. Nur durch den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fertigkeiten, wie z. B. die Ablegung der Meisterprüfung, könnten höhere Anforderungen des beruflichen Alltags erfüllt werden. Kreishandwerksmeister Hans Peter Vierschilling appellierte in seiner Rede, weiterhin starkes Engagement zu zeigen. Er rief die Gesellen zugleich auf, ihre Chancen zu nutzen und den Mut zu haben, neue Wege zu finden. Vierschilling dankte allen, die zu einem reibungslosen Ablauf der Gesellenprüfung beigetragen haben. Als Prüfungsvorsitzender begleitete Günter Hayn, Holzappel, die Lehrlinge während ihrer Ausbildung und erinnerte daran, dass sich der Erfolg nicht von allein einstellt, sondern dass dafür etwas getan werden muss. Jeder Prüfling könne seine Zukunft selbst gestalten, indem er lebenslang lerne. Der Prüfungsvorsitzende konnte von einem sehr guten Ausbildungsjahrgang berichten, lediglich 5 Prüflinge haben die Gesellenprüfung nicht bestanden. Die Auszeichnungen für die besten Prüfungen erhielten: Dominik Schardt, Luckenbach (Ausbildungsbetrieb Bruks Klöckner GmbH, Hirtscheid), Emmanuel Calagui, Diez (inab Ausbildungsu. Beschäftigungsgesellschaft GmbH, Ruppach-Goldhausen), Christian Menges, Willmenrod (Marx Maschinen- und Apparatebau GmbH, Nistertal)

11 Brennpunkt Handwerk 1/2009 Rhein-Westerwald M&J ANZEIGE 90X :8 Uhr Seite 1 Seite 11 C M Y CM MY CY CMY K Fortsetzung von Seite Qualität und Wertarbeit setzen sich letzten Endes immer wieder durch. Das vermeintliche Schnäppchen wird oft zur bösen Überraschung. Viele Kunden haben dies bereits erfahren. Eine Trendwende hin zur Qualität ist laut Wirtschaftswissenschaftler zu erkennen. Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald und Ihre Innungen wollen Sie auf diesem Weg unterstützen. Wir können für Sie keine Aufträge an Land ziehen. Wir können aber mit dazu beitragen, dass die Plattform, auf der Sie arbeiten, weiter geebnet wird. Unsere Aufgaben können hier z. B. sein: Kundenaufklärung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Fachbetrieb, Bürokratieabbau bei den Behörden, steuerliche Vergünstigungen, Kreditabsicherung, Wettbewerbsrecht und nicht zuletzt Aus- und Weiterbildung zur Sicherung der Qualität. Wir fordern die öffentlichen Auftraggeber auf, die vom Staat zur Verfügung gestellten Gelder auch umgehend auszugeben, ggf. Aufträge vorzuziehen und wo immer es geht, das örtliche Handwerk zu berücksichtigen. Die Mühlen der Bürokratie müssen einfach schneller mahlen in einer Zeit, in der es darum geht, den Standort Deutschland, die Arbeitsplätze und die Ausbildungsplätze zu erhalten. Arbeit muss sich endlich wieder lohnen. Auch für den Handwerksbetrieb. Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten. Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Udo Runkel Hauptgeschäftsführer Elisabeth Schubert Geschäftsführerin Besuchen Sie die neue Internetseite der Innungen und Kreishand werkerschaft unter Ihr Erfolg ist unser Ziel! REVISIONS- UND TREUHAND-GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Prüfer für Qualitätskontrolle ( 57a WPO) MARX JANSEN THELEN Rheinstraße Ransbach-Baumbach Fon 0262/ Fax 0262/ thelen@marx-jansen.de Stark durch Kooperation mit: KORTS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht M. I. Tax-Master of International Taxation, MBA Hültzstraße Köln Dierdorfer Straße Großmaischeid Fon 02689/ Fax 02689/ info@marx-jansen.de Innungsversammlung Informationstechniker-Innung Rheinland Pfalz/Nord Am fand die Innungsversammlung der Informationstechniker-Innung Rheinland Pfalz-Nord in Neuwied statt. In seinem Geschäftsbericht wies Obermeister Jonas auf die schwierige Ausgangslage für das Informationstechnikerhandwerk hin. Neben dem erwarteten Konjunktureinbruch wird die Lage für die Betriebe durch Angebote von Billig -Anbietern und Grosshandelsketten immer komplizierter. Aber auch Änderungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen ab dem schlagen auf die Unternehmen durch. Dabei gelte es eigentlich, eine Entlastung der Betriebe herbeizuführen. Obermeister Jonas ermunterte die Kollegen, bei anliegenden Problemen die Innungsgeschäftsstelle anzusprechen. In der heutigen Zeit sind gerade im Bereich Personalwesen und Arbeitsrecht immer komplexere Dinge, z. B. bei Einstellungen und Entlassungen, zu berücksichtigen. Die Innung steht nicht nur in diesen Belangen mit Rat und Tat zur Seite. Neben den Regularien und Nachwahlen standen wichtige Referate auf dem Programm. Obermeister Frank Jonas konnte als Referent Herrn Hans Harald Engels vom Institut für Betriebsführung in Basel begrüßen. Herr Engels referierte zum Thema Die Unternehmenszukunft Auch morgen noch erfolgreich sein. Nach einem Rückblick auf das abgelaufene Geschäftsjahr wurde auch für 2009 wieder ein geselliges Innungsleben geplant, unter anderem ein Familientag mit Wanderung. Delegiertentagung des Landesinnungsverbandes Informationstechnik Rheinland-Pfalz/Nord Ebenso tagte am die Delegiertenversammlung des Landesinnungsverbandes Informationstechnik Rheinland- Pfalz/Nord. Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Vorstandsneuwahlen, die folgendes Ergebnis brachten: Zum neuen und alten Landesinnungsmeister wurde Frank Jonas, Neuwied gewählt. Neue stellvertretende Landesinnungsmeisterin wurde Dorothea Scherer- Brauneck, Bendorf. Weitere Vorstandsmitglieder sind Jutta Kraeber, Koblenz sowie Günter Kargl, Mülheim-Kärlich und Christian Hoffmann, Sinzig. Landesinnungsmeister Frank Jonas dankte den Delegierten für das entgegengebrachte Vertrauen.

12 Seite 12 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) starten ins Jahr 2009 Die Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) sind ein Netzwerk von engagierten und bildungsinteressierten Frauen aus allen Branchen des Handwerks, zusammen geschlossen aus mitarbeitenden Ehefrauen, Partnerinnen, Familienangehörigen und Führungskräften, aber auch selbstständigen Unternehmerinnen. Die UFH agieren bundesweit sehr erfolgreich in verschiedenen Arbeitskreisen. Hier können Frauen ihre praktischen Erfahrungen im Betrieb mit Gleichgesinnten austauschen, ihren Weiterbildungsbedarf bestimmen und selbst organisieren. Unsere Veranstaltungen sind vielfältig! Ob Aus- und Weiterbildung zur Zeit läuft ein 10-wöchiger Excelkurs in der HWK Rheinbrohl Erfahrungsaustausch oder Persönlichkeitsentwicklung, es ist für jeden etwas dabei. Die ersten beiden Veranstaltungen des Jahres fanden in den Räumen der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Geschäftsstelle Neuwied statt. Frau Vosskuhl, Kommunikations- Arbeitskreis Neuwied Seminarteilnehmerinnen und Referentin im Seminar Wie zeigt man Kompetenz?, in den Räumen der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Geschäftsstelle Neuwied Trainerin, führte durch zwei Se mi nare zu den Themen Klare und direkte Kommunikation und Kompetenz zeigen stehen außerdem noch folgende Veranstaltungen auf dem Programm: Wie stelle ich meinen Betrieb in der Presse dar? Schlagfertigkeit Stimme und Persönlichkeit Warum sind Füße so wichtig? Wie reagiere ich im Notfall? Brandschutz Farb- und Typberatung Wellness- und Gesundheitswochenende in Daun Erfahrungsaustausch aller Arbeitskreise Liquidität im Betrieb BWL-Kennzahlen Jede beruflich engagierte und weiterbildungsinteressierte Frau aus dem Handwerk ist herzlich eingeladen. Weitere Infos sowie das Programm 2009 erhalten Sie bei der HWK oder Marianne Kopper (02684/ ) bzw. Monika Hinkel (0261/580). Arbeitskreis Altenkirchen Auch der Arbeitskreis Altenkirchen, unter dem Vorsitz von Frau Petra Nickel (1. Vorsitzende) und Frau Manuela Zöller (2. Vorsitzende), hat für dieses Jahr ein umfangreiches und interssantes Programm zusammengestellt: Marketing-Strategien im Handwerk Erfahrungsaustausch 15./ Landesverbandstagung Work-Life-Balance: Zusammen leben und arbeiten Workshop Nordic-Walking Mitgliederversammlung Aktuelles im Steuerrecht 16./ Bundesverbandstagung Basel II und Rating: Professioneller Umgang mit Banken Erfahrungsaustausch mit allen Arbeitskreisen des Landesverbandes Führungs- und Sozialkompetenz in schwierigen Situationen Gemeinsames Weihnachtsessen und Jahresabschlussfeier Nähere Informationen erhalten Sie bei Frau Petra Nickel (02742/1075). Arbeitskreis Montabaur Ebenfalls mit einem interessanten Programm starten die Unternehmerfrauen im Handwerk Arbeitskreis Montabaur in das Jahr Für das 1. Halbjahr sind folgende Themen geplant: Microsoft Was bringt das neue Betriebssystem Vorteile des Versorgungswerks für Innungsmitglieder Chancen für jung und alt Zukunft sichern duch Betriebsübergabe bzw. -übernahme Inkasso Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt? Haben wir Ihre Interesse geweckt? Die Unternehmerfrauen im Handwerk des Arbeitskreises Montabaur würden sich freuen, Sie zu diesen Veranstaltungen begrüßen zu können. Alle Unternehmerinnen und interessierten Frauen sind herzlich eingeladen. Der Unkostenbeitrag für Nichtmitglieder beträgt 10, /Veranstaltung. Die Treffen finden einmal im Monat, montags, 19.0 Uhr, in den Räumen der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Joseph-Kehrein-Straße 4, Montabaur statt. Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen die Vorsitzende Frau Barbara Kötter (02602/16100) gerne zur Verfügung.

13 Brennpunkt Handwerk 1/2009 Rhein-Westerwald Seite 1 Vortragsreihe und Innungsversammlung durchgeführt Tischler-Innung Westerwaldkreis Zwei interessante Themen standen im Mittelpunkt der Veranstaltung der Tischler-Innung Westerwaldkreis, die am 04. Februar im Hotel Paffhausen, Wirges, stattfand. Obermeister Siegfried Schmidt begrüßte die Teilnehmer zu einer Vortragsreihe über die Themen Wirtschaftskrise, Auswirkungen auf das Handwerk, Steueränderungen 2009 sowie Neues von BGB und VOB Das Werkvertragsrecht. Als Referenten konnte die Innung Herrn Dipl.- Volkswirt Michael Weidenfeller (Geschäftsführer der Marx & Jansen Revisions- und Treuhand-GmbH, Großmaischeid) sowie Herrn Dr. jur. Stephan Krempel (Kanzlei Krempel & Kollegen, Westerburg) gewinnen. Die derzeitige Wirtschaftskrise und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Banken /Bankenaufsicht waren Themenschwerpunkte des Vortrages von Herrn Dipl.-Volkswirt Michael Weidenfeller. Welche Anforderungen stellt eine Bank/Sparkasse an einen Handwerker bei Kreditbedarf? Diese Frage und viele mehr wurden durch den Referenten kompetent und zur Zufriedenheit der Zuhörer beantwortet. Darüber hinaus informierte Weidenfeller über die wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen Unter dem Thema Neues von BGB und VOB Das Werkvertragsrecht ging der Referent, Herr Dr. jur. Stephan Krempel, auf aktuelle Bereiche des Baurechts ein. Bei Abschluss eines Bauvertrages können entscheidende Probleme für die spätere Bauabwicklung hervorgerufen aber auch vermieden werden. In seinem Vortrag wies Dr. Krempel insbesondere auf die Neuerungen bei der Anwendbarkeit der VOB gegenüber Privatkunden hin. Alle Betriebsinhaber hatten somit die Möglichkeit, sich umfassend über Neuheiten aus dem Bau- und Architektenrecht zu informieren. Im Anschluss an die Vortragsreihe hatten alle Teilnehmer ausreichend Gelegenheit, Erfahrungen rund um das Tischlerhandwerk unter Kollegen/-innen auszutauschen. Anschließend folgte die offizielle Innungsversammlung der Tischler-Innung Westerwaldkreis. Auch hier standen interessante Tagesordnungspunkte auf dem Programm. In seinem Geschäftsbericht erläuterte Obermeister Siegfried Schmidt, dass zu Beginn des Jahres 2008 ein geringer und kurzfristiger wirtschaftlicher Aufschwung zu verzeichnen war. Alle Hoffnungen wurden jedoch durch die Wirtschaftskrise zunichte gemacht, so Schmidt, und die Seitens der Regierung durchgesetzten Konjunkturprogramme für die deutsche Wirtschaft haben nahezu keine positiven Auswirkungen auf kleinund mittelständige Tischlerbetriebe. Damit ist, so Schmidt, eine wirtschaftliche Prognose für das Jahr 2009 nur schwierig zu erstellen. Frau Geschäftsführerin Martina Fuchs (Landesinnungsverband HKH, Koblenz) berichtete außerdem über den Lehrlingswettbewerb 2009 sowie aktuelle Themen im Tischlerhandwerk. Freisprechung im Elektroinstallateurhandwerk Innung der elektrotechnischen Handwerke des Westerwaldkreises stolz auf Junghandwerker Nach absolvierter dreieinhalbjähriger Ausbildungszeit wurde den erfolgreichen Junghandwerkern des Elektroinstallateurhandwerks im Rahmen einer Lehrlingsfreisprechungsveranstaltung am 0. Januar im Hotel Paffhausen, Wirges, die Gesellenbriefe überreicht. In Anwesenheit von Eltern, Ausbildungsbetrieben und Mitgliedern des Gesellenprüfungsausschusses konnte der Obermeister der Innung der elektrotechnischen Handwerke des Westerwaldkreises, Herr Christoph Hebgen, 15 neue Gesellen für die Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik, sowie 5 Gesellen für den Bereich Automatisierungstechnik, zu ihrem erfolgreichen Lehrabschluss beglückwünschen und die Gesellenbriefe überreichen. In seiner Ansprache wies Obermeister Hebgen stolz auf das hohe Ausbildungsniveau hin. Wer aufhört, besser zu werden, hat aufgehört, gut zu sein! so sein Appell an die Gesellen, verbunden mit der Aufforderung, auch zukünftig Weiterbildungsmaßnahmen im Elektroinstallateurhandwerk zu ergreifen. Michael Ortseifen, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wirges, war unter den Ehrengästen und gratulierte den Junghandwerkern für ihre erfolgreich abgeschlossene Ausbildung. Fleiß und Mühe haben sich gelohnt. Mit dem Gesellenbrief wird Ihnen handwerkliches Geschick und Können bestätigt, so Ortseifen. Den Prüfungsbesten, Elmar Schilling, Höhn (Ausbildungsbetrieb Heinz Brenner, Norken); Bernd Kunz, Nister (Fachhochschule der Deutschen Bundesbank, Hachenburg) und Marco Kempf, Unnau (Hehl & Raucher GmbH, Nistertal), wurde für besondere Prüfungsleistungen ein Präsent überreicht. Durch das offizielle Rahmenprogramm führte Rolf Wanja, stellv. Obermeister der Innung. Er schloss sein Grußwort mit dem Dank an alle Ausbildungsbetriebe sowie dem Gesellenprüfungsausschuss für die geleistete Arbeit.

14 KHS Rhein-Westerwald Montabaur PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 KHS Rhein-Westerwald Montabaur PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 KHS Rhein-Westerwald Montabaur PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 KHS Rhein-Westerwald Montabaur PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 Seite 14 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 BRENNPUNKT Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Wichtige Neuerungen für den Handwerker 6. Jhg. 1. Ausgabe 25. März 2008,- Jahresinhaltsverzeichnis 2008 Ausgabe 01/2008 BRENNPUNKT Urlaubsgewährung und -abgeltung Lohnsteuer Richtlinien 2008 Arbeitsrecht Steuern und Finanzen Vorsorgevollmachten Mustertextseiten Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald 6. Jhg. 2. Ausgabe 16. Juni 2008, Steuern und Finanzen Checkliste Jugendarbeitsschutzgesetz Baurecht Neuerungen für den Handwerker... 4 Mitgliederversammlung der KHS Rauchverbot im Betrieb Jahresinhaltsverzeichnis Strompool-Rahmenverträge Ihr Versorgungswerk informiert Ausgabe 02/2008 Urlaubsgewährung und -abgeltung... 4 Neues Markenzeichen der Elektrohandwerke Ausbildung A-Z Die eigene Homepage Haftung bei Elementarschäden Zu Unrecht in der Schufa-Falle Vorsorgevollmacht Mustertexte Qualitätskriterien für Online-Shops Internetnutzung im Betrieb... 0 Der transparente Handwerker... 2 Aufbewahrungsfristen... 5 Mustertexte... 2 Nebentätigkeit von Arbeitnehmern Erfolgreich mahnen... 0 Ferienjobs... 2 Aushilfsarbeitsvertrag... Mustertexte Ausgabe 0/2008 BRENNPUNKT Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Selbst zu seinem Recht kommen 6. Jhg.. Ausgabe 22. September 2008, Selbst zu seinem Recht kommen... 4 Steuerliche Hinweise zum Jahresende... 6 Rechtssicher freiwillig Weihnachtsgeld zahlen... 1 Ausschreibung IHM Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Mustertexte GEMA: Fragen und Antworten Das betriebliche Eingliederungsmanagement Wie Sie mit Ihrem Betrieb in die Presse kommen... Kunst des Small-Talks... 5 BRENNPUNKT Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Betriebsprüfung Kein Buch mit sieben Siegeln Steuern und Finanzen Jahresendarbeiten vorbereiten Arbeitsschutz Arbeitsrecht 6. Jhg. 4. Ausgabe 8. Dezember 2008, Ausgabe 04/2008 Betriebsprüfung Kein Buch mit sieben Siegeln...4 Abgeltungssteuer 2009 Kein Geld verschenken...6 Innungsbeste Prüflinge...1 Das Versorgungswerk informiert...19 Aufbau und Inhalt von Arbeitszeugnissen...21 Beschäftigung von Schwerbehinderten...24 Forderungen aus 2005 enden bald...26 Erste-Hilfe-Mittel im Betrieb...28 Reform des Pflegezeitgesetzes...0 Alkohol amarbeitsplatz...2 Ständige Rubriken Arbeitsrecht Steuern und Finanzen Aufbau und Inhalt von Arbeitszeugnissen Abgeltungssteuer Steuern und Finanzen Arbeitsrecht Aus den Innungen Geldwerte Vorteile der Innungsmitgliedschaft Vertrags- und Baurecht

15 Brennpunkt Handwerk 1/2009 Rhein-Westerwald Seite 15 Förderprogramme 2009 im Überblick Bei der Suche nach dem passenden Förderprogramm stehen Unternehmer nicht selten vor einem Rätsel: Welche Förderung ist für mich die richtige? An wen muss ich mich wenden? Gründung, Wachstum, Beratung oder Personal was soll gefördert werden? Zuschüsse oder Förderdarlehen wie wird gefördert? Diese Übersicht stellt einige der wichtigsten Förderprogramme vor. Gründungszuschuss Wer fördert? Bundesagentur für Arbeit Wer wird gefördert? Bezieher von Arbeitslosengeld I, die durch Aufnahme der selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden Was wird gefördert? Existenzgründung Wie wird gefördert? Neun Monate werden Zuschüsse von 00 Euro pro Monat zusätzlich zum Arbeitslosengeld gewährt. Für weitere sechs Monate können 00 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden. Der Antrag wird bei der jeweiligen Agentur für Arbeit gestellt. Besonderheiten: Der Zuschuss ist steuerfrei, die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich dadurch nicht. Weitere Infos: KfW-Startgeld Wer fördert? KfW Mittelstandsbank Wer wird gefördert? Existenzgründer, junge Unternehmen mit höchstens 50 Beschäftigten aus der gewerblichen Wirtschaft oder den freien Berufen, die weniger als Jahre bestehen Was wird gefördert? Investitionen (bis zu 100 Prozent) und Betriebsmittel (bis Euro) Wie wird gefördert? Gewährt werden Darlehen bis zu Euro bei einer Laufzeit von maximal zehn Jahren. Möglich sind bis zu zwei tilgungsfreie Jahre, bei denen nur die Zinsen gezahlt werden. Der Zinssatz beträgt nominal etwa 5,5% - 6,0% für die gesamte Laufzeit. Besonderheiten: Die Anträge werden nicht direkt an die KfW Mittelstandsbank gerichtet, sondern über eine regionale Geschäftsbank eingereicht. Die KfW stellt die Bank zu 80 Prozent von der Haftung frei. Weitere Infos: KfW-Unternehmerkredit Wer fördert? KfW Mittelstandsbank Wer wird gefördert? Existenzgründer, bestehende Unternehmen, Freiberufler Was wird gefördert? Investitionen in Deutschland mit langfristiger Mittelbereitstellung, Betriebsmittel Wie wird gefördert? Das Darlehen umfasst eine Laufzeit von fünf Jahren bei einem tilgungsfreien Jahr, von zehn Jahren bei maximal zwei tilgungsfreien Jahren oder eine Laufzeit von zwölf Jahren mit Tilgung am Ende der Laufzeit. Werden die Mittel zu mehr als zwei Dritteln für den Grunderwerb oder für Beteiligungen investiert, kann eine 20-jährige Laufzeit mit bis zu drei tilgungsfreien Jahren oder mit Endfälligkeit beantragt werden. Der Zinssatz beträgt jeweils etwa 2,5% - 7,5%. Der Kredit für die Betriebsmittelvariante läuft über fünf Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr und einem Zinssatz von etwa,5% - 6,5%. Übernommen werden jeweils bis zu 100 Prozent des Investitionsvolumens bis zu einem Gesamtvolumen von max. 10 Millionen Euro. Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen zu 96 Prozent. Besonderheiten: Die Anträge werden nicht direkt an die KfW Mittelstandsbank gerichtet, sondern über eine regionale Hausbank eingereicht. Die Geschäftsbank übernimmt die Haftung gegenüber der KfW. Bei Unternehmen mit mindestens zweijähriger Geschäftstätigkeit kann eine Haftungsfreistellung in Höhe von 50 Prozent vereinbart werden. Weitere Infos: Eingliederungszuschuss Wer fördert? Bundesagentur für Arbeit Wer wird gefördert? Arbeitgeber, Existenzgründer Was wird gefördert? Die Beschäftigung von Arbeitnehmern über 50 Jahren oder mit erschwerter Vermittlung. Wie wird gefördert? Arbeitgeber erhalten für die Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitnehmer monatliche Zuschüsse von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts für maximal zwölf Monate. Bei älteren Arbeitnehmern über 50 Jahren verlängert sich die Laufzeit auf maximal 6 Monate. Besonderheiten: Im Rahmen des Einstellungszuschusses bei Neugründung werden Existenzgründer mit maximal fünf Angestellten bezuschusst, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen, die zuvor mindestens drei Monate lang arbeitslos gewesen sind. Die Zuschüsse in Höhe von maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts werden für zwölf Monate und höchstens zwei Vollzeitbeschäftigte gewährt. Weitere Infos: Unternehmerkapital ERP-Kapital für Gründungen Wer fördert? KfW Mittelstandsbank Wer wird gefördert? Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler junge Unternehmen bis zu drei Jahre nach Geschäftseröffnung Was wird gefördert? Existenzgründungen und Investitionen, die wegen mangelnden Haftkapitals gefährdet wären. Voraussetzung ist eine angemessene Beteiligung mit eigenen Mitteln, in der Regel mindestens 15 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Eigenmittel können zusammen mit dem Unternehmerkapital auf maximal 45 Prozent aufgestockt werden. Wie wird gefördert? Das Darlehen von max Euro läuft über 15 Jahre, bei sieben tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre vergünstigt; er beträgt zur Zeit 2,20% p.a. in den ersten drei Jahren und 4,20% p.a. im vierten bis zehnten Jahr. Danach gilt ein marktüblicher Zinssatz. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. Besonderheiten: Die Förderung wird grundsätzlich ohne besondere Sicherheiten gewährt. Dafür haftet der Antragsteller persönlich. Die Anträge werden nicht direkt an die KfW Mittelstandsbank gerichtet, sondern über die Hausbank eingereicht. Weitere Infos: Unternehmerkapital KfW Kapital für Arbeit und Investitionen Wer fördert? KfW Mittelstandsbank Wer wird gefördert? Unternehmen, die seit mehr als drei Jahren am Markt tätig sind, einschließlich Freiberufler Was wird gefördert? Investitionen in- und ausländischer Unternehmen in Deutschland und Investitionen deutscher Unternehmen im Ausland mit bis zu 100% des Investitionsvolumens Wie wird gefördert? Gewährt wird ein Darlehen von max. 4,0 Mio. Euro, das je zur Hälfte aus einer Fremdkapitaltranche und einer Nachrangtranche besteht mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Bei der Fremdkapitaltranche handelt es sich um ein normales Bankdarlehen mit zwei tilgungsfreien Jahren; die Nachrangtranche ist vollständig von der Haftung frei gestellt und sieben Jahre tilgungsfrei. Besonderheiten: Die Anträge werden nicht direkt an die KfW Mittelstandsbank gerichtet, sondern über die Hausbank eingereicht. Weitere Infos: Weitere Infos unter programme oder im Buch des Autors: Roland Betz Öffentliche Fördermittel: Unternehmen und Existenzgründer,. Auflage, 2008 (ISBN ). Das Handbuch bietet einen übersichtlichen und aktuellen Leitfaden durch den Förder-Dschungel. Im Mittelpunkt stehen die interessantesten Fördermittel für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Existenzgründungen.

16 Seite 16 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 Infopflicht beim Betriebsübergang Wie detailliert muss die Belehrung der Arbeitnehmer sein? Wenn es zu einem Betriebsübergang kommt, müssen die hiervon betroffenen Arbeitnehmer über die näheren Umstände und seine Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse ordnungsgemäß unterrichtet werden. Der Mindestinhalt der Unterrichtung ist gesetzlich vorgeschrieben. (61a Abs. 5 BGB) Welche Informationen hierzu im Einzelnen gehören und welchen Detaillierungsgrad die danach vorgeschriebenen Angaben haben müssen, wurde bislang unterschiedlich beurteilt. Zusätzliche Klarheit brachten einige Entscheidungen des Achten Senats des BAG (BAG, 1. Juli 2005, 8 AZR 0/05 und 8 AZR 05/05 sowie BAG , 8 AZR 407/07). Diese stellen jedoch zugleich an den Inhalt des Informationsschreibens hohe Anforderungen, die in manchen Fällen nur schwer einzuhalten sind. Nur wenn die Unterrichtung ordnungsgemäß und zutreffend ist, löst sie die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers ( 61a Abs. 6 BGB) aus. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer dem Übergang womöglich noch lange Zeit widersprechen. Dieser Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück und führt also dazu, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbestand. Um dies zu verhindern, und frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Veräußerer und Erwerber bei der Anfertigung des Unterrichtungsschreibens größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Es ist nicht erforderlich, individuell auf die besonderen Umstände des einzelnen Mitarbeiters einzugehen. Ein Standardschreiben, das aber auch für juristische Laien verständlich formuliert sein muss, reicht aus. Der bisherige oder der neue Inhaber müssen die Arbeitnehmer über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Zur Angabe des Grundes für den Betriebsübergang reicht es entgegen der bisher überwiegend vertretenen Ansicht nicht aus, den Rechtsgrund (z. B. Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung) zu nennen. Es sind die zum Übergang führenden unternehmerischen Erwägungen zumindest schlagwortartig anzugeben. Ausführlich befasst sich das BAG mit der Informationspflicht über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer. Dazu gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang ergebenden Rechtsfolgen. Es ist also auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers sowie grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation hinzuweisen. Außerdem gehört zu den bei dem Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher und betrieblicher Normen sowie die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Regelungen abgelöst werden. Die einzelnen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen müssen zwar nicht detailliert bezeichnet werden, es ist aber anzugeben, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken. Daneben kann auch über mittelbare Folgen im Falle eines Widerspruchs zu informieren sein, so etwa über Sozialplanansprüche, die einem Arbeitnehmer im Falle der Kündigung nach Ausübung seines Widerspruchs zustehen. Die Hinweise über die rechtlichen Folgen müssen jeweils präzise sein und dürften keine juristischen Fehler beinhalten. Bei komplexen Rechtsfragen genügt aber nach angemessener Prüfung und Einholung von Rechtsrat die Mitteilung rechtlich vertretbarer Positionen. Wichtig ist es, eine sorgfältige Analyse einzelner Arbeitnehmergruppen vorzunehmen, wobei häufig insbesondere zwischen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern, Mitarbeitern mit unterschiedlichen Bezugnahmeklauseln, AT-Angestellten sowie leitenden Angestellten zu differenzieren sein wird. Nur dann, wenn für Arbeitnehmer geplante Maßnahmen sich in einem konkreten Planungsstadium befinden, muss auch hierüber berichtet werden. Die Unterrichtungspflicht beschränkt sich auf den Kenntnisstand des Unterrichtungspflichtigen zum Zeitpunkt der Information. Eine ergänzende Aufklärung über neu eingetretene Umstände muss innerhalb des konkreten Betriebsübergangs nicht erfolgen. Checkliste zum Betriebsübergang Bei der nachfolgenden Checkliste ist zu beachten, dass es im konkreten Fall noch weitere Informationen geben kann, die als Wissensgrundlage für ein eventuelles Widerspruchsrecht eine Rolle spielen können. Wer? bisheriger und/oder neuer Arbeitgeber Wie? in Textform (schriftlich) Nachweis des Zugangs (z. B. Empfangsbestätigung) Wen? alle vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer Wen nicht? GmbH-Geschäftsführer, (echte) freie Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen, ausgeschiedene Arbeitnehmer Wann? vor dem Betriebsübergang Was? Standardschreiben in auch für Laien ver - ständlicher Sprache; bei komplexen Rechtsfragen Darstellung einer vertretbaren Po sition (rechtliche Zweifelsfragen und vertretene Lösung als solche beschreiben!) Angabe des Erwerbers mit Firmenbezeichnung, Sitz und Adresse (Geplanter) Zeitpunkt des Betriebsübergangs (gegebenenfalls mit Zusatz: nach derzeitigem Planungsstand ) Grund für den Betriebsübergang Rechtsgrund (z. B. Kauf-, Pachtvertrag) Schlagwortartige Angabe der unternehmerischen Erwägungen (zum Beispiel, Aufgabe eines Produktionsbereichs) Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen Eintritt des Übernehmers in das bestehende Arbeitsverhältnis Gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten Kündigungsrechtliche Situation, insbesondere Kündigungsverbot Anwendbarkeit tariflicher und betrieblicher Normen, Ablösung durch beim Erwerber geltende Regelungen, Art der Fortwirkung Widerspruchsrecht, Monatsfrist und Möglichkeit der Kündigung nach Widerspruch; auch mittelbare Folgen des Widerspruchs, zum Beispiel Sozialplanansprüche im Falle der Kündigung nach Ausübung des Widerspruchs (konkret geplante) Betriebsänderungen; In teressenausgleich und Sozialplan des Veräußerers/Erwerbers; Umsetzung der Maßnahmen (Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen); Maßnahmen zur beruflichen Entwicklung der Arbeitnehmer streitig ist, ob belehrt werden muss über: Folgen für die Arbeitnehmervertretungen (zum Beispiel Betriebsrat bleibt im Amt, übt Übergangs- oder Restmandat aus) und die individuellen Rechtspositionen der Mandatsträger (Mandatsbeendigung durch Auflösung des Betriebsrats, Kündigungsschutz nach 15 KSchG) streitig ist auch, ob Angaben zur Unternehmensmitbestimmung gemacht werden müssen. (Informationsschreiben nach 61 a Abs. 5 BGB)

17 Alte Kindersitze verboten Seit April 2008 gelten neue Vorschriften für Kindersitze. Seitdem dürfen europaweit nur noch Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44/0 oder 44/04 verwendet werden. Nur diese Prüfzeichen garantieren, teilen die Auto-Experten des Kfz-Gewerbes mit, dass der Kindersitz dem Stand der Technik entspricht und über eine amtliche Zulassung verfügt. Daher gilt: Finger weg von Kindersitzen, die älter als 1 Jahre sind und die Prüfnorm ECE 44/01 oder 44/02 haben. Autofahrer werden immer mehr durch modernste Sicherheitssysteme im Fahrzeug geschützt. Für die Sicherheit der Kinder kann man nie genug tun, so die Auto-Experten. Jeder Kindersitz hat seine eigenen "Spezialitäten", auf die bei der Anschaffung, beim Einbau und der Handhabung geachtet werden muss. In den Autohäusern und Kfz- Meisterbetrieben erfährt man, worauf es ankommt und prüft die Kindersitze auf die neuen Anforderungen. Wer das Verbot missachtet und weiterhin mit einem veralteten Kindersitz unterwegs ist, dem droht ein Bußgeld von 0 Euro. Um das Sicherheitspotential der modernen Kindersitze voll auszuschöpfen, empfehlen die Auto-Experten außerdem folgende Dinge zu beachten: Kinder, die kleiner als 1,50 Meter oder noch nicht 1 Jahre alt sind, brauchen eine Sitzerhöhung. Der Kindersitz muss sich fest auf den Fahrzeugsitzen befestigen lassen, muss kippsicher sein und darf nicht verrutschen. Der sicherste Platz für ein Kind ist auf der Rückbank. Babyschalen dürfen, wenn der Airbag ausgeschaltet ist, rückwärtsgerichtet auch auf den Beifahrersitz. Kindersitz im Fahrzeug und Kind im Sitz immer so straff wie möglich angurten. Auf den richtigen Verlauf der Gurte achten. Schultergurt über die Schultermitte und den Beckengurt so tief wie möglich über die Leistenbeuge laufen lassen. Die neue Umweltprämie 2009 Das muss man wissen Die neue Umweltprämie ist eine Maßnahme der Bundesregierung für den Umweltschutz und für die Automobilkonjunktur. Die Euro Prämie ist allerdings an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden. Wichtig ist, dass das zu verschrottende Altfahrzeug mindestens neun Jahre alt ist und zuletzt ein Jahr auf den/ die Antragsteller/-in zugelassen war. Die Prämie kann beantragt werden für den Kauf eines Neufahrzeugs bzw. eines höchstens ein Jahr alten, einmalig zugelassenen Jahreswagens. Die entsprechenden Formulare sind ab sofort unter und umweltpraemie abrufbar. Anträge sind ausschließlich auf dem Postweg beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-5, Eschborn/Taunus, zu stellen. Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin muss Halter/Halterin des verschrotteten Altfahrzeugs sein. Auf den/die Antragsteller/ in muss auch das von ihm/ihr neu erworbene Fahrzeug zugelassen sein (Personenidentität). Der Neu- oder Jahreswagen muss in der Zeit vom bis erworben und zugelassen werden. Die Frist gilt auch für die Verschrottung des Altfahrzeugs. Die Umweltprämie gilt für den Erwerb von Neu- und sogenannten Jahreswagen. Als Neufahrzeug gilt dabei jeder Pkw, der zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird unabhängig davon, ob dieses Fahrzeug gekauft oder geleast wird. Zusätzlich muss das Neufahrzeug mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 (gemäß Richtlinie 98/69/EH, Stufe B) erfüllen. Als Neufahrzeug im Sinne der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen gelten auch Jahreswagen, ebenfalls Euro- 4-sauber, die zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin maximal ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisation oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz- Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war. Folgende Nachweise müssen beigefügt werden: Verwertungsnachweis nach 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch Betreiber einer anerkannten Altautoannahmestelle gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde. Verbindliche Erklärung des Betreibers einer anerkannten Altautoannahmestelle auf dem Antragsformular, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird. Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs. Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz- Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/ eine Werksangehörige zugelassen war. Anträge, für die nicht das vorgeschriebene Antragsformular verwendet wurde, die nicht die Originalunterschriften tragen oder die erforderlichen Nachweise bzw. Unterlagen enthalten, werden nicht bearbeitet und zurückgesandt. Anträge können nicht per Fax oder gestellt werden. Die Antragsformulare müssen die Originalunterschriften von Antragsteller/-in tragen.

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19 Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.v. informiert: Informationen erhalten Sie von Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.v. Langendorfer Straße Neuwied Telefon / Signal Iduna Gruppe Filialdirektion Koblenz Löhrstraße Koblenz Telefon 02 61/ Raus aus der Pflegekostenfalle Ein Auto- oder Ski-Unfall; ein Schlaganfall mit lebenslangen Gesundheitsschäden zum Pflegefall kann jeder werden und zwar unabhängig vom Alter. Mehr als 2,25 Millionen Menschen erhalten Pflegeleistungen, rund 75 Prozent der Leistungsempfänger sind über 70 Jahre alt, und die meisten davon leiden an demenziellen Erkrankungen. Die Pflegepflichtversicherung deckt im allgemeinen jedoch nur die Hälfte der anfallenden Kosten. Ohne eine Aufstockung dieser Grundsicherung müssen Pflegebedürftige tief in die Tasche greifen. Reicht das eigene Geld nicht aus, haften die Kinder für die Eltern. Als letzte Instanz bleibt das Sozialamt. Wer für den Pflegefall bestens gerüstet sein will, kommt ohne Eigenleistungen nicht aus. Die Signal Iduna hat ein innovatives, spartenübergreifendes PflegeSchutz-Programm entwickelt. Für jede Zielgruppe und für jeden Geldbeutel gibt es den passenden Versicherungsschutz. Seit Oktober 2008 werden vier Pflegetagegeldprodukte angeboten, seit Januar runden zwei Pflegerentenprodukte die Angebotspalette ab. Das umfassende, aufeinander aufbauende Programm zur finanziellen Absicherung im Pflegefall ermöglicht sowohl den Umfang der Leistungen, als auch die Höhe des Beitrags individuell festzulegen. Einen preiswerten Einstieg ins Pflegetagegeld bietet das Produkt PflegeUnfall. Wer sich allerdings die Option offenhalten möchte, später in ein leistungsstärkeres Produkt wechseln zu können, für den sind die Produkte PflegeSTART, PflegePLUS oder PflegeTOP geeignet. Die neuen Pflegerentenprodukte PflegeEX- KLUSIV und PflegePREMIUM, die eine lebenslange einkommensteuerfreie Pflegerente sichern, beinhalten einen kompletten Schutz. Gezahlt wird, wenn eine Einstufung folgend dem Sozialgesetzbuch vorliegt, Grundfähigkeiten, wie Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen etc. nicht mehr eigenständig erledigt werden können oder bei Demenz. Hinzukommen Leistungen, wie etwa zusätzliche Einmalleistungen bis zu Euro und die Beitragsbefreiung im Leistungsfall bereits ab Pflegestufe I. Der Versicherungsschutz wird lebenslang gewährt, die Beitragszahlung kann äußerst flexibel bis hin zum Einmalbeitrag gestaltet werden. Darüber hinaus gibt es eine Beitragsgarantie, die dem Kunden ein hohes Maß an Planungssicherheit ermöglicht. Die Pflegerentenprodukte Ansteckung: Händewaschen bietet Schutz Händewaschen gehört zu den einfachsten und wirksamsten Mitteln, um Infektionen zu vermeiden. Gerade in den Wintermonaten, wenn Erkältungs- und Grippewellen grassieren, kann das regelmäßige, sorgfältige Waschen der Hände dabei helfen, sich vor einer Ansteckung zu schützen. Im Verlauf eines Tages sammeln sich Keime insbesondere auf den Fingerkuppen und den Innenseiten der Hände an. Sie stammen von Berührungen mit Gegenständen, an denen Krankheitserreger haften, beispielsweise Türklinken, vom Kontakt mit Menschen oder auch Haustieren. Gefährlich wird es, wenn wir uns mit schmutzigen Händen ins Gesicht fassen, Bakterien oder Viren schließlich über Mund, Nase oder Augen in unseren Körper gelangen. Umgekehrt gilt: Auch wir selbst können über unsere Hände andere Menschen infizieren oder Erreger auf Gegenständen hinterlassen. Zu den Krankheiten, die häufig von Hand übertragen werden, zählen Erkältungen, die Grippe und viele Magen-Darm-Erkrankungen, aber auch Salmonellen und E. coli-bakterien. Händewaschen kann die Übertragungskette unterbrechen. Für eine gründliche Reinigung sollte man die Hände komplett einseifen, auch die Handrücken und die -gelenke, und die Hände mindestens 15 Sekunden lang gegeneinander reiben. Beim Reinigen nicht vergessen: die Bereiche zwischen den Fingern und unter den Fingernägeln. Ein Tipp für unterwegs: Den Wasserhahn mit einem Papierhandtuch zudrehen. Wenn sich einmal keine Gelegenheit zum Händewaschen ergibt, bieten spezielle Reinigungslösungen mit einem Alkoholgehalt von wenigstens 60 % einen Ersatz. Gegen die Austrocknung der Haut hilft das Eincremen mit speziellen Hand-Lotionen. Bereits regelmäßiges und sorgfältiges Händewaschen hilft wirksam und einfach, Infektionen zu vermeiden. Früh sollte man auch den Kleinsten den richtigen Umgang mit Wasser und Seife vermitteln. profitieren selbstverständlich von den jährlichen Überschüssen der Lebensversicherung. Sie können wahlweise als Bonusrente oder Fondsanlage gewährt werden. Entscheidet sich der Kunde für die letztgenannte Variante, kann er durch die Entnahme von Fondsanteilen auch zwischendurch einmal zu Bargeld kommen. Und: Sollte der Versicherte sterben bevor eine Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, wird das Fondsguthaben an die Erben ausgezahlt. Umfassende Assistance Leistungen ergänzen ohne einen Mehrbeitrag ab einer versicherten Monatsrente von automatisch den Versicherungsschutz. Sie reichen von der Organisation eines Pflegeheim-Platzes innerhalb von 24 Std. über das Reha-Management bis hin zu einem Beratungs- und Vermittlungsservice rund ums Thema Pflege. Neuer Unwetter- Warnservice Heftige Unwetter waren in der Vergangenheit in unseren Breiten eher Ausnahmeerscheinungen, doch heute müssen wir uns zunehmend daran gewöhnen. Um Schäden an Hab und Gut dabei so gering wie möglich zu halten, ist es wichtig, sich rechtzeitig auf ein drohendes, heftiges Wetterereignis einzustellen. Auf werden ab sofort aktuelle Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes in Form eines Warnhinweises angezeigt. Möglich macht dies die Kooperation mit dem unabhängigen Institut für Wetter- und Klimakommunikation in Hamburg. Ein weiterführender Klick verrät Details zur jeweiligen Unwetterwarnung. Auf der Ratgeberseite www. ratgeber-direkt.de kann sich der Interessent dazu einen permanenten Überblick über die Wetterlage verschaffen. Die Unwetterwarnungen lassen sich als kostenfrei abonnieren. Das kostenpflichtige Abonnement als SMS-Service gibt es für Signal Iduna-Kunden zu vergünstigten Konditionen.

20 Seite 20 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 1/2009 Doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen Nur wenn die Rechnung stimmt! Privatpersonen können seit diesem Jahr 20 % von max Euro (bisher 20 % von 000 Euro) von ihrer Steuerlast für Handwerkerrechnungen abziehen. Das entspricht max Euro pro Jahr und Haushalt. Allerdings nur, wenn bei der Rechnungsstellung alle Vorschriften beachtet werden. Vorraussetzungen für den Steuerbonus Maßnahmen zur Renovierung Erhaltung Modernisierung der selbst genutzten Wohnung. Können sowohl nutzen Eigentümer (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) als auch Mieter (Maßnahmen in Mietwohnung). Zahlungen müssen mit Kontoauszug oder Überweisungsbeleg nachgewiesen werden. Steuerbonus wird bei Barzahlung nicht gewährt. Leistungen und Zahlungen nach dem Beispiele: Streichen/Tapezieren/Lackieren von Innenwänden, Türen, Fenstern, Heizkörpern Erneuerung des Bodenbelages Modernisierung des Badezimmers Austausch von Fenstern, Türen Dachdämmung, Wärmedämmung Wartungsleistungen an Heizungsanlagen Arbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegearbeiten Anforderungen an die Rechnungsstellung Aus der Rechnung müssen die Leistungen in Material- und Lohnkosten aufgeteilt sein. Der Grund ist, dass keine Aufwände für Material von der Steuerschuld abgezogen werden können, sondern nur die Lohnkosten inklusive Umsatzsteuer, An- und Abfahrtskosten. Hinweis: Bei Pauschalrechnungen oder Rech nungen mit Einheitspreisen (z. B. m²- Preise zum Liefern und Verlegen von Fliesen) muss ergänzend angegeben sein: Vom Gesamtbetrag (inkl. MwSt) entfallen... oder... % auf Arbeitskosten (Angaben müssen plausibel sein). Fehlt eine entsprechende Angabe zu den Arbeitskosten wird der Rechnungsendbetrag von der Finanzverwaltung im Schätzungswege aufgeteilt. Außerdem muss die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-Id- Nr.) an ge geben sein. Darüber hinaus muss das Schriftstück das Rechnungsdatum, eine fortlaufende einmalige Nummer sowie Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistung enthalten. Auch der Zeitpunkt der Lieferung muss aus der Rechnung hervorgehen. Weil man ausschließlich die Kosten für Arbeiten an oder in Haus/Wohnung von der Steuerlast abziehen kann, sollte auch über den Leistungsort Aufschluss geben sein. Ferner dürfen auf der Rechnung der Mehrwertsteuersatz sowie der Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine vorliegende Steuerbefreiung nicht fehlen. Schließlich muss auf der Rechnung der vollständige Absender sowie der Adressat und die Bankverbindung des Unternehmers zu finden sein. Wichtig: Gemäß Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz muss der Handwerker auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht der Rechnung hinweisen. Wichtige ergänzende Hinweise Der Bonus kann nicht genutzt werden, wenn die Leistungen gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden. Der Steuerbonus ist nicht zu verwechseln mit dem für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen etc.). Auf der nebenstehenden Seite finden Sie eine steuerlich absetzbare Musterrechnung. Akademie der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Seminarangebot: Befähigungsnachweis von Kranführern BGG 921 Ein Unternehmer darf nach den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zum selbständigen Führen eines Kranes nur Personen beauftragen, die im Führen des Kranes unterwiesen sind und ihm ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen entsprechende 1-tägige Kurse an. Die Termine für das Jahr 2009 sind: Samstag, 28. März 2009 Samstag, 0. Mai 2009 Samstag, 26. September 2009 jeweils Uhr Theorie, Praxis und die praktische Prüfung finden in einem Betrieb statt. Bitte melden Sie sich bis 2 Wochen vor der Schulung an. Die Teilnahmegebühr pro Person beträgt 70, + MwSt. und wird über die Rhein-Westerwald eg, Bismarck straße 7, Betzdorf abgerechnet. Ihre Anmeldung nimmt Frau Hellinghausen unter Telefon / gerne entgegen.

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