Unternehmenssteuerreform II: Indirekte Teilliquidation ein KMU-verträglicher Gegenvorschlag der SIHK
|
|
- Britta Engel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schweizer Industrie und Handelskammern Chambres de commerce et d'industrie suisses Camere di Commercio e dell' Industria della Svizzera Chambers of Commerce and Industry of Switzerland Unternehmenssteuerreform II: Indirekte Teilliquidation ein KMU-verträglicher Gegenvorschlag der SIHK I. Ausgangslage 1. Worum geht es? Gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Dies ist steuersystematisch die logische Konsequenz für die Beibehaltung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, da sonst drei oder mehrfach besteuert würde. Wenn aber mit einem veräusserten Unternehmen auch ausschüttungsfähige Reserven vom Privat- ins Geschäftsvermögen wo das Buchwertprinzip gilt - übertragen werden, nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung schon seit langem durch Umqualifizierung des Tatbestandes - einen steuerbaren Vermögensertrag an, wenn diese Reserven zur Finanzierung des Kaufpreises herangezogen werden. Allerdings unterlag dieser Tatbestand als indirekte Teilliquidation bekannt - bisher nur dann der Besteuerung, als der Kaufpreis mit Wissen des Verkäufers aus der bestehenden Substanz der übernommenen Gesellschaft innerhalb der ersten 5 Jahre nach dem Erwerb finanziert wurde. Nicht beanstandet und in der Praxis sehr verbreitet war indessen die Kaufpreisfinanzierung durch laufende Ausschüttungen der künftigen Gewinne aus dem übernommenen Unternehmen an den Verkäufer. Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 11. Juni 2004 nun noch einen Schritt weiter. Darnach ist jede Veräusserung einer Beteiligung (Privatperson an eine Gesellschaft), bei der Fremdkapital eingesetzt wird, als indirekte Teilliquidation zu betrachten, wenn der Kaufpreis aus vorhandenen oder (neu) auch aus künftig erwirtschafteten Mitteln bestritten wird. Steuerfreiheit ist nurmehr möglich, wenn der Käufer den Erwerb durch Eigenmittel finanzieren kann. Mit dieser Praxisänderung wurde der Begriff der indirekten Teilliquidation im Gesetz nicht umschrieben - erheblich ausgedehnt. Die im Gesetz verankerte Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen wird damit im Bund nicht in allen Kantonen - weiter eingeschränkt. Neu wird eine indirekte Teilliquidation auch dann angenommen, wenn eine Fremdfinanzierung besteht, welche aus zukünftig erarbeiteten Mitteln des Kaufobjektes amortisiert und verzinst wird. Diese Praxis hat im Entwurf des Kreisschreibens Nr. 7 vom 14. Februar ohne Berücksichtigung der landesweiten Kritik am Urteil des Bundesgerichtes ihren Niederschlag gefunden und wird seither von der ESTV angewendet. 2. Stark erschwerte Nachfolgeregelungen volkswirtschaftlicher Schaden Weil sich die meisten Unternehmensnachfolgen auch bei KMU mehrheitlich über Kapitalgesellschaften nicht sofort aus eigenen Mitteln finanzieren lassen im Unterschied zu den Grossunternehmen, welche Unternehmenskäufe mit Eigenkapital finanzieren und die Verwendung künftiger Gewinne zur Kaufpreisfinanzierung mit massiven Steuerfolgen für den Verkäufer verbunden sind, sind derzeit sehr viele Unternehmensnachfolgen blockiert. Es liegt eine absurde, wirtschaftsfeindliche Situation vor. Fremdfinanziert Betei-
2 - 2 - ligungsverkäufe sind faktisch nicht mehr möglich, d.h. Management Buy-outs, Leverage Buy-outs, vor allem aber Nachfolgeregelungen im KMU-Bereich. Die Art der Finanzierung des Unternehmenskaufs sollte aber grundsätzlich keinen Einfluss auf den steuerrechtlichen Tatbestand des Verkaufs haben. Die neue Praxis hat schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen. Sie erschwert viele Aktienverkäufe resp. Unternehmensverkäufe, insbesondere die Nachfolgeregelung im KMU-Bereich, und verteuert die Unternehmens-Verkäufen ganz beträchtlich: Beratungskosten für Juristen, Treuhänder sowie Zeit-Verlust. Eine von der IHK St.Gallen-Appenzell bei den grossen Treuhand- und Revisionsgesellschaften in diesem Sommer durchgeführte Umfragte zeigte, dass allein in der Ost schweiz derzeit bei 530 KMU (Umsatz von Fr.4 Mia und 16'000 Beschäftigten) die Nachfolge-Regelungen sistiert sind. In der ganzen Schweiz sind es mehrere Tausend. Rund 57'000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen in den nächsten 5 Jahren ihre Nachfolge regeln. 450'000 Arbeitsplätze sind davon direkt betroffen. Im Einklang mit den steuerpolitischen Zielen der Unternehmenssteuerreform II Förderung des wirtschaftlichen Wachstums muss das Steuerrecht die Nachfolgeregelungen und mithin den Ausstieg (Exit) aus dem Unternehmer-Dasein möglichst erleichtern. Nur auf diese Weise bleiben die Investitions- und Risikobereitschaft der KMU auch im Falle des Ausstiegs, der Nachfolge oder des Buy Outs erhalten. Überdies schafft jede gelungene Nachfolgeegelung beim Veräusserer neue liquide Mittel, welche wieder in die Wirtschaft reinvestiert werden können. Wenn sich hingegen die steuerlichen Rahmenbedingungen für KMU im Nachfolge-Fall weiter verschlechtern, wird die Anzahl gescheiterter KMU-Nachfolgen künftig stark ansteigen, mit all den damit verbundenen Konsequenzen auf die Arbeitsplätze und das wirtschaftliche Wachstum. 3. Revisionsbedarf ist unbestritten Die neue Praxis des Bundesgerichts und das darauf abgestützte Kreisschreiben Nr. 7 - werden von der Wirtschaft, den bürgerlichen Parteien, den Kantonen sowie den Steuerexperten rundweg abgelehnt. Eine Änderung ist daher dringend nötig. Dies hat auch der Bundesrat dem Grundsatz nach erkannt, hatte doch Bundesrat Merz die durch das Bundesgericht im Jahre 2004 geänderte Praxis der Besteuerung bei der indirekten Teilliquidation als Ärgernis, ja als steuerliche Schikane bei der Unternehmens-Nachfolge qualifiziert, die es im Rahmen der Unternehmenssteuerreform zu beseitigen gelte. II. Vorschlag des Bundesrates fiskalistisch, unbestimmt und KMU-feindlich 1. Konzept des Bundesrates Der Bundesrat schlägt den Übergang zum Konzept der Ersatzdividende vor, welches dahin ausmündet, den Verkäufer im Umfange der auf den Käufer übertragenen nichtbetriebsnotwendigen Mittel zu besteuern, um zu verhindern, dass er nicht ausgeschüttete Dividenden steuerfrei als privaten Kapitalgewinn ins Privatvermögen überführt. Diese wären nicht entstanden, wenn der Verkäufer den Gewinn vor dem Verkauf ganz oder teilweise ausgeschüttet hätte. Die bisherigen Grundelemente des Tatbestandes der Indirekten Teilliquidation - Substanzentzug aus der gekauften Gesellschaft und Mitwirkung des Verkäufers brauchen nicht mehr vorzuliegen. Es genügt, wenn die gekaufte Gesellschaft
3 - 3 - über eigens zu diesem Zweck im Gesetzesentwurf definiertes, frei verwendbares und ausschüttbares Eigenkapital in der Form von Umlaufvermögen oder nicht-betriebsnotwendigem Anlagevermögen verfügt. In diesem Umfang fingiert man eine anteilmässige Ausschüttung an den Verkäufer, welche der Besteuerung unterliegt. 2. Einwände 21. Übergang zur partiellen Beteiligungsgewinnbesteuerung Gegen dieses neue Konzept sind eine ganze Anzahl steuerrechtliche und steuersystematische Einwände zu erheben. In Art. 20 Abs. 1 bis lit. b (neu) DBG wird der Tatbestand gegenüber der Praxis des Bundesgerichts gar noch ausgeweitet, indem das Erfordernis der Mitwirkungspflicht des Verkäufers fallen gelassen wird, und das Erfordernis der Entreicherung bzw. des Zuflusses beim Verkäufer aus bestehender Substanz eben falls entfällt. Gemäss Vorschlag des Bundesrates erfolgt eine Besteuerung, auch wenn keine indirekte Ausschüttung aus dem Kaufsobjekt vorgenommen wird. Es ist aber völlig absurd, wenn es was häufig der Fall ist - zu einer Einkommensbesteuerung kommt, ohne dass aus der entsprechenden Gesellschaft ein Ertrag ausgeschüttet wird. Die Besteuerung unabhängig von einem effektiven Substanzentzug durch den Käufer führt faktisch zu einer partiellen Beteiligungsgewinnbesteuerung. Ferner widerspricht es dem vom Bundesrat Merz aufgestellten Grundsatz: Wo kein Geld fliesst, werden keine Steuern fällig. 22. Willkürliche Einmischung in unternehmerische Entscheide In dem vom Bundesrat gewählten Konzept der Besteuerung haben die Steuerbehörden zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Netto-Umlauf- und -Anlagevermögen des veräusserten Unternehmens betriebsnotwendig sind oder nicht. Damit mischen sich die Steuerbehörden in willkürlicher Weise in unternehmerische Entscheide ein, die ihnen schlicht nicht zugestanden werden dürfen. 23. Unbestimmtheiten und Rechtsunsicherheiten Selbst wenn man den Grundgedanken folgen wollte, die dem Konzept des Bundesrates zugrunde liegt, der Gesetzesentwurf (Art. 20 Abs. 1bis, lit. b (neu) DBG und Art. 7 Abs. 1bis (neu) StHG) erweist sich einerseits als viel zu eng und anderseits als zu unbestimmt. Die vielen zur Abgrenzung verwendeten betriebswirtschaftlichen Begriffe sind in hohem Masse auslegungsbedürftig. Die vom Bundesrat angestrebte Rechtssicherheit wird keineswegs wieder hergestellt, sondern im Gegenteil noch weiter verringert. Von einer klaren gesetzlichen Abgrenzung um steuerfreien Kapitalertrag kann keine Rede sein. Im Einzelnen sind folgende Vorbehalte anzubringen: a. Eine indirekte Teilliquidation sollte erst ab der Veräusserung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital von mindestens 50 Prozent anstelle der vorgesehenen 20 Prozent angenommen werden, weil in einfachen Verhältnissen der Aktionär von gemeinsamem Handeln der Ehegatten und einzelner Aktionäre abgesehen - erst ab 51% einen bestimmenden Einfluss auf die Ausschüttungspolitik des Unternehmens hat. b. Als nicht betriebsnotwendig wird das Nettoumlaufvermögen abzüglich Liquiditätsreserve beurteilt. Nicht klar ist, wie letztere bestimmt wird. Ein Betrieb hat gerade für die Abdeckung belastender Geschäftsvorfälle oder zur Finanzierung zukünftiger grosser Investitionen, grössere finanzielle Mittel aufzubauen. Mit einem zu engen Verständnis des Begriffs angemessene Liquiditätsreserve würde dies verunmöglicht. Ferner besteht die Gefahr, dass grössere Landreserven nicht als betriebsnotwendig beurteilt
4 - 4 - werden. Da erfahrungsgemäss mit einer restriktiven Auslegung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu rechnen ist, müsste das Gesetz diese beiden zentralen Begriffe angemessene Liquiditätsreserven und betriebswirtschaftlich notwendige Baulandreserven näher umschreiben und einen weiten Anwendungsbereich gewährleisten. Im Hinblick auf eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Abgrenzung, sollte überdies auf das betriebliche und nicht auf das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen abgestellt werden. c. Klarzustellen wäre, dass bei der Berechnung des maximalen Betrages nur die Buchbzw. Steuerwerte und nicht die Marktwerte eingesetzt werden dürfen. d. Der Vorschlag des Bundesrates sieht im Wesentlichen eine Besteuerung im Umfang der nicht betriebsnotwendigen Mittel vor und setzt damit voraus, dass diese Mittel tatsächlich ausschüttbar sind. Diese Annahme trifft jedoch oft nicht zu. So besitzen viele Gesellschaften der reinen Kapitalanlage dienende Liegenschaften, welche von der Bank im Maximalumfang belehnt sind. Die Differenz zwischen dem Wert dieser Liegenschaft und der hypothekarischen Belehnung wäre nach der vorgeschlagenen Regelung nicht betriebliches Vermögen und würde als ausschüttbar beurteilt. Ohne Veräusserung der Liegenschaft wäre jedoch eine solche Ausschüttung nicht möglich, weil das von der Bank verlangte Eigenkapital (20 bis 40%) nicht fremdfinanziert werden kann. e. Bei der Berechnung der maximalen Summe sind die Vorräte und ähnliche Aktiven abziehbar;auch die Debitoren und die angefangenen Arbeiten müssten es sein. f. Der letzte Satz von Art. 20 Abs. 1bis lit. b (neu) DBG, Der Gegenwert dieser Summe.. ist schlicht unverständlich. Nicht geregelt ist, in welcher Weise das langfristige Fremdkapital berücksichtigt wird. Falls die Summe verstanden als ausschüttbare Mittel - auf das langfristige Fremdkapital einerseits und das Aktienkapital inkl. gesetzlicher Reserven andererseits aufgeteilt würde, machte diese Begrenzung wenig Sinn. Aus diesem Grund wäre hier klarzustellen, dass die Summe (= ausschüttbare Mittel) nur soweit zu besteuern ist, als sie den Betrag des Eigenkapitals (Aktienkapital und gesetzliche Reserven) übersteigt und als handelsrechtlich effektiv freie Reserven bestehen. 24. Nicht KMU-verträglich und hoher Verwaltungsaufwand Der Regulierungsvorschlag des Bundesrates ist so kompliziert, dass die davon betroffenen Unternehmen, in aller erster Linie KMU und wohl auch die Mehrheit ihrer Steuerberater diesen schlicht nicht verstehen und nachvollziehen können. Ohne grossen und kostspieligen Beratungsaufwand kommt ein KMU an diesen steuerlichen Klippen nicht vorbei. Anderseits fällt mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung nicht nur bei den Unternehmen, sondern auch in der Steuerverwaltung ein ungleich höherer administrativer Aufwand an als in der Vergangenheit, kurz es liegt ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Berater, Steuerbehörden, Anwälte und Gerichte vor. III. Nachfolge-Regelungen erleichtern und Missbräuche verhindern ein konkreter Gegenvorschlag der SIHK 1. Besteuerung bei Indirekter Teilliquidation ist nicht bestritten Die SIHK zielt nicht auf eine Abschaffung der Besteuerung der indirekten Teilliquidation
5 - 5 - als Umgehungstatbestand. Damit würde nämlich bloss die Möglichkeit geschaffen, bei Aktienverkäufen ausschüttbare Mittel steuerfrei zu beziehen und die Besteuerung dieser Mittel auf Gesellschafterebene teilweise zu eliminieren, was aus steuersystematischen Gründen aber auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der Gleichbehandlung der Steuersubjekte nicht zu vertreten ist. 2. Grundkonzept Das geltende Recht befreit den Gewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen (z.b. Aktien) von den Einkommenssteuern (Art.16 Abs. 3 DBG). Dies ist die steuersystematisch logische Konsequenz der Beibehaltung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Folglich ist vom Grundsatz des steuerfreien Kapitalgewinns beim Verkauf privat gehaltener Beteiligungen ins Geschäftsvermögen des Käufers auszugehen. Offenkundige Missbräuche sind aber zu verhindern. Dazu braucht es klare Bestimmungen über die Besteuerung der indirekten Teilliquidation im Gesetz, um einer fiskalistischen Praxis der ESTV sowie des Bundesgerichtes entgegenzuwirken. a. Beim Verkäufer soll eine Nachbesteuerung jenes Gewinnes vorgesehen werden, der bei der Veräusserung einer kapitalmässigen Beteiligung von mindestens 50 Prozent vom Privat- ins Geschäftsvermögen erzielt wird, wenn der Käufer innerhalb von 5 Jahren nach der Veräusserung eine Substanzdividende ausschüttet aus Mitteln, die vor der Übertragung erwirtschaftet worden sind und frei verfügbar waren. Man tut als ob der Verkäufer selbst und nicht der Käufer - diese Substanzdividende ausgeschüttet hätte. In diesem Fall darf nämlich mit Fug und Recht angenommen werden, dass die Substanzdividende aus früheren, nicht versteuerten Reserven gespiesen worden ist. Sodann leuchtet ein, dass bei einer Beteiligungsquote von weniger als 50% - vorbehältlich gemeinsamen Handelns der Aktionäre - ein Missbrauch mangels Einfluss auf Ausschüttung oder Liquidationsentscheid ausgeschlossen werden kann. b. Anderseits soll auf eine Besteuerung verzichtet werden, wenn der Verkäufer in den 5 Jahren vor der Veräusserung angemessene Dividenden ausgeschüttet hat. Angemessene Dividenden liegen vor, wenn von den gesamthaft ausgewiesenen Gewinnen in den fünf Vorjahren insgesamt wenigstens 30% als Dividenden ausgeschüttet worden sind. Hier ist nämlich die gegenteilige Annahme gerechtfertigt: die nach der Übertragung ausgeschüttete Substanzdividende kommt nicht aus Mitteln, welche vor der Übertragung erwirtschaftet worden sind. Bei diesem Lösungsansatz wird der veräussernde Aktionär alles tun, um eine Nachbesteuerung zu vermeiden. Er wird Jahre vor der Veräusserung eine angemessenen Dividende oder eine Substanzdividende ausschütten. Mit dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II einzuführenden Halbeinkünfteverfahren bei der Dividende erhält der Veräusserer einen zusätzlichen Anreiz, regelmässig Gewinne auszuschütten. 3. Gegenvorschlag der SIHK Wir schlagen im DBG und analog in StHG - folgende Regelung vor: DBG Art. 20 Abs. 1 bis (neu): Im Umfang von 80% sind steuerbar:
6 - 6 - lit. b.: der Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungsrechten an einen Erwerber, für dessen Besteuerung das Nennwertprinzip nicht Anwendung findet, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Verkäufer war im Zeitpunkt des Verkaufs mit mindestens 50% am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt; Innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf wird eine Substanzdividende ausgeschüttet aus Mitteln, die vor dem Verkauf erwirtschaftet worden sind; In den fünf Jahren vor dem Verkauf wurden keine angemessenen Dividenden ausgeschüttet. Angemessen sind die Dividenden, wenn von den gesamthaft ausgewiesenen Gewinnen in den fünf Vorjahren insgesamt wenigstens 30% als Dividenden ausgeschüttet wurden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet eine Nachbesteuerung beim Verkäufer statt. Zinsen werden keine erhoben. DBG Art. 20 Abs. 3 : b. von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden. DBG Art. 20 Abs. 4 (neu): Die nach Absatz 1 bis Buchstaben b und c besteuerten Reserven gelten als Einlagen im Sinne von Absatz 3. Dieser Regulierungsvorschlag zeichnet sich durch Klarheit, Einfachheit und Berechenbarkeit aus. Und vor allem erfasst er klare Missbräuche. Die Meldepflicht der kantonalen Steuerbehörden an die eidgenössische Steuerverwaltung ist ein Eingriff in die Autonomie der Kantone und unnötiger Bürokratismus. Für die Veranlagungen sind die kantonalen Behörden zuständig. (Art. 20 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 DBG). Am steuersystematisch richtigen Ort ist klarzustellen, dass der Verkauf einer Beteiligungim Rahmen einer Nachfolgeregelung den Tatbestand des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels nicht erfüllt. IV. Nachfolge-Stau Regelung zeitlich vorziehen Die volkswirtschaftliche Bedeutung der KMU gebietet, dass die Behandlung des Problems Idirekte Teilliquidation zeitlich vorgezogen wird sei dies durch Erlass eines dringlichen Bundesbeschlusses, einer Verordnung des Bundesrates oder durch Aufhebung des Kreisschreibens Nr. 7 vom 14. Februar 2005 weil anzunehmen ist, dass die parlamentarische Behandlung des Unternehmenssteuerreformgesetzes II sich hinziehen wird. V. Fazit Der Vorschlag des Bundesrates zur Beseitigung des Aergernisses Indirekte Teilliquidation ist zu kompliziert und schafft viele Unsicherheiten. Es ist daher der hier skizzierte Gegenvorschlag steuerfreier Kapitalgewinn mit Missbrauchsvorbehalt weiterzuverfolgen. Weil wahrscheinlich die Unternehmenssteuerreform II erst per oder gar noch später eingeführt wird und bis dahin dringend notwendige Nachfolgeregelungen nicht möglich sind, ist die Lösung des Problems Indirekte Teilliquidation zeitlich vorzuziehen.
7 - 7 - St.Gallen, 1. November 2005 SIHK Schweizer Industrie- und Handelskammern CCIS Chambres de Commerce et d Industrie Suisses c/o IHK St.Gallen-Appenzell, Gallusstrassse 16, Postfach, 9001 St.Gallen Tel. 071/ , Fax 071/ , sihk@ihk.ch, homepage:
Indirekte Teilliquidation
Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach
MehrVerkauf von Immobilienaktiengesellschaften
VOSER RECHTSANWÄLTE Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften Herbstanlass der Schweizerischen Maklerkammer SMK vom 8. November 2007 VOSER RECHTSANWÄLTE Dr. Philip
MehrVERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL )
VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL ) STEUERFREIER KAPITALGEWINN? JA, ABER! (Serie Nachfolgeplanung Teil 6) Bei Nachfolgeplanungen wird vom Verkäufer bevorzugt ein Share
MehrIndirekte Teilliquidation und Transponierung. Newsletter August 2011
Indirekte Teilliquidation und Transponierung Newsletter August 2011 1. Einleitung 2. Ausgangslage (unzulässige Steueroptimierung) 3. Die indirekte Teilliquidation 4. Die Transponierung 5. Nachfolge und
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
Mehrawr Übersicht Referat
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
Mehr8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen
8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDie privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz
Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrII entschieden. Diese Unternehmenssteuerreform II ist. auf die klassischen KMU-Betriebe der Schweiz zugeschnitten und mildert
Oktober 2009 PUNKTO Am 24. Februar 2008 hat sich das Schweizer Stimmvolk für die Unternehmenssteuerreform II entschieden. Diese Unternehmenssteuerreform II ist auf die klassischen KMU-Betriebe der Schweiz
Mehr2 - Navigationspfad für rwfhso2q02 vom 29.07.2004. Kapitel 2. rwfhso2q02nav 29.07.2004 Seite 1 / 13
Mittelflussrechung Kapitel 2 rwfhso2q02nav 29.07.2004 Seite 1 / 13 Inhaltsverzeichnis 1.2 Lernziele... 3 2.2 Woher fliesst Geld in die Kasse?... 4 4.1 Mittelzufluss und Mittelabfluss bei Finanzierungen...
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrKursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
MehrVerkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten ( indirekte Teilliquidation )
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 6. November 2007 Kreisschreiben
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrHilfestellungen zur Mittelanforderung
Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
Mehr8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.
8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrNeuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 6. Dezember 2009 Kreisschreiben
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrKanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt
Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Claudio Bertini Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Juristische Personen Leiter Veranlagungsgruppe 1 Befreiung von der Handänderungssteuer
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrIWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrDer Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:
MehrKANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS
KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil
Mehr100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig
100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrEine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrLEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott
LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrFinanzierung: Übungsserie IV Aussenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie IV Aussenfinanzierung Übungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.4 Aussenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrMit Immobilien Steuern sparen?
Mit Immobilien Steuern sparen? Ein Referat zu ausgewählten Aspekten zum Thema Immobilien und Steuern für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anlässlich der 1. Oberwalliser Tischmesse vom 21. Januar 2010
MehrÜbung IV Innenfinanzierung
KfW-Stiftungslehrstuhl für Entrepreneurial Finance Wintersemester 2010/11 Übung Einführung in die BWL aus finanzwirtschaftlicher Sicht Übung IV Innenfinanzierung Wiederholung wesentlicher Punkte aus Übung
MehrUnternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE
Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSNWÄLTE lic. iur. Joachim Huber Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden j.huber@voser.ch 1. genda und Einleitung Seite
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrAuf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der
Lebensversicherung Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Bundesregierung in Sachen Lebensversicherung. Sein Statement
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Mehr1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:
Zählen und Zahlbereiche Übungsblatt 1 1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Für alle m, n N gilt m + n = n + m. in den Satz umschreiben:
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrSpanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand
Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrPricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen
S E C A Swiss Limited Partnership Neuerungen durch das Kollektivanlagengesetz *connectedthinking Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen Victor Meyer AG Birchstrasse 160 8050 Zürich 058 792
Mehrist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme
Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
Mehr8.4 Zeitliche Abgrenzungen
8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrFuttereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.
A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von
MehrDie neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten.
Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Liebe Eltern, die neuen verbesserten Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder - betreuungs kosten sind ein wichtiger
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
Mehr5.Unsicherheit. 5.1WahrscheinlichkeitundRisiko
1 5.Unsicherheit Bisher sind wir von vollständiger Planungssicherheit seitens der Entscheidungsträger ausgegangen. Dies trifft in vielen Fällen natürlich nicht den Kern eines Entscheidungsproblems.Wennz.B.eineEntscheidungfürdenKaufvonAktiengetroffen
MehrSteuern sind zum Sparen da. Immobilien
Steuern sind zum Sparen da. Immobilien »Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen.«helmut Schmidt, ehemaliger Bundeskanzler und Finanzminister STEUERN SPAREN. Unterm
MehrGLEICH WEIT WEG. Aufgabe. Das ist ein Ausschnitt aus der Tausenderreihe:
GLEICH WEIT WEG Thema: Sich orientieren und operieren an der Tausenderreihe Klasse: 3. Klasse (Zahlenbuch nach S. 26-27) Dauer: 3-4 Lektionen Material: Tausenderreihe, Arbeitsblatt, evt. Plättchen Bearbeitung:
MehrIMMOBILIENMARKT Arbeitsauftrag
Aufgabe 1 Weshalb nehmen Immobilien in der Volkswirtschaft der Schweiz eine bedeutende Stellung ein? Nennen Sie drei Beispiele. Aufgabe 2 a) Weshalb beeinflusst das Zinsniveau die Nachfrage nach Immobilien
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrWirtschaftskreislauf. Inhaltsverzeichnis. Einfacher Wirtschaftskreislauf. aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wirtschaftskreislauf aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Der Wirtschaftskreislauf ist ein vereinfachtes Modell einer Volkswirtschaft, in dem die wesentlichen Tauschvorgänge zwischen den Wirtschaftssubjekten
MehrRisikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht
1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht 2 3 I Das Problem im Arzthaftungsrecht. Ein Patient glaubt, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein. Doch ein Prozess im Arzthaftungsrecht
MehrKollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung
Mehr