Datenverarbeitung zur Strafverfolgung

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1 Datenverarbeitung zur Strafverfolgung Barbara Körffer Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Strafverfolgung Aufklärung und Ahndung von Straftaten Voraussetzung: Anfangsverdacht für eine begangene Straftat Strafverfahren, verschiedene Stationen Ermittlung der Tat (Ermittlungsverfahren) Abschluss: Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder Einstellung Gerichtsverfahren (Hauptverfahren) Abschluss: Urteil oder Einstellung Vollstreckung (Freiheits- oder Geldstrafe) Bundesrecht (Strafprozessordnung - StPO) Zuständige Behörden im Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft (Herrin des Ermittlungsverfahrens) Polizei (entweder eigenständig oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft - Ermittlungsbeamte) Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 2

2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) Datenverarbeitung durch Polizei, Staatsanwaltschaft etc. ist Eingriff in Grundrechte. Gesetzliche Grundlage erforderlich, die die Datenverarbeitung erlaubt und die verhältnismäßig ist. Für schwere Grundrechtseingriffe ist eine spezielle gesetzliche Befugnis erforderlich, die die Voraussetzungen und Grenzen so speziell und genau wie möglich regelt. Generalklauseln nur für weniger gewichtige Eingriffe. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 3 Grundrechte Sämtliche Maßnahmen der Informationsgewinnung über Personen oder Sachverhalte, die mit einer Person verknüpft werden können, sind Grundrechtseingriffe Betroffene Grundrechte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2, 1 GG) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2, 1 GG) Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 4

3 Grundrechte: Wann ist Eingriff in Grundrechte zulässig? Grundrechtsschranken z.b. beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Eingriff nur, soweit ein Gesetz diesen erlaubt. Das Gesetz muss hinreichend klar und bestimmt sein. Verhältnismäßigkeit Zweck des Eingriffs - dient der Eingriff einem legitimen Zweck? Geeignetheit des Eingriffs - ist der Eingriff überhaupt geeignet, um den angestrebten Zweck zu erzielen? Erforderlichkeit des Eingriffs - gibt es ein milderes, gleich geeignetes, Mittel? Angemessenheit des Eingriffs - wie schwerwiegend ist der Eingriff? Wie gewichtig sind die mit dem Eingriff verfolgten Zwecke? Ist der beabsichtigte Eingriff für den angestrebten Zweck angemessen? Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 5 Grundrechte: Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung Legitimer Zweck Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind Schutzaufgaben des Staates, stets legitime Zwecke Angemessenheit zwischen Eingriff und Zweck für schweren Grundrechtseingriff sprechen z.b. Heimlichkeit der Maßnahme für den Betroffenen Intensität des Eindringens in die Privatsphäre, z.b. ist Wohnung stärker geschützt als Handlungen im öffentlichen Raum Art der Daten, z.b. sensitive Daten Streubreite von Maßnahmen (viele Betroffene, darunter vor allem Unschuldige ) gewichtige Zwecke sind z.b. Schutz gewichtiger Rechtsgüter: Leib, Leben, Freiheit Verfolgung schwerer Straftaten (Katalog solcher Straftaten: 100a StPO) Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 6

4 Grundrechte: Absolut geschützter Bereich Kernbereich privater Lebensgestaltung, durch Menschenwürde absolut geschützt. Dazu gehören innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art und Ausdrucksformen der Sexualität, nicht aber: Gespräche über begangene Straftaten. Grundsätzlich Erhebungsverbot Unterschiedliche Ausgestaltung je nach betroffenem Grundrecht strenge Anforderungen bei Eingriff in Wohnung: Polizei muss sich vorher vergewissern, dass kein Kernbereich betroffen sein wird (Live Mithören erforderlich) geringere Anforderungen bei Telefonüberwachung: Maßnahme nur unzulässig, wenn positiv Anhaltspunkte bestehen, dass allein Kernbereich erhoben wird (Aufzeichnung zulässig) Falls versehentlich Daten erhoben wurden: absolutes Verwendungsverbot und Gebot zur Löschung der Daten. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 7 Erhebung personenbezogener Daten Allgemeine Befugnisnormen (so genannte Generalklauseln) zur Strafverfolgung: 161, 163 StPO Spezielle Befugnisnormen (für bestimmte Eingriffe), z.b. Telefonüberwachung 100a StPO Wohnraumüberwachung 100c StPO Telekommunikations-Verkehrsdatenabfrage 100g StPO DNA-Analyse 81b ff. StPO Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 8

5 Verhältnis der Befugnisnormen Verhältnis allgemeiner zu speziellen Befugnissen Die allgemeinen Befugnisnormen ermöglichen nur Eingriffe von geringer Intensität Eingriffe mit höherer Intensität (Kriterien s. Folie 6) dürfen nur vorgenommen werden, wenn es hierfür eine spezielle Befugnis gibt und deren Voraussetzungen erfüllt sind Beispiel: Die heimliche Überwachung von Telefongesprächen darf nur vorgenommen werden, wenn eine spezielle Regelung genau dies erlaubt. Gibt es eine solche Regelung nicht oder sind die Voraussetzungen einer bestehenden Regelung im Einzelfall nicht erfüllt, darf die Maßnahme nicht auf die Generalklausel gestützt werden. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 9 Erhebung personenbezogener Daten bei Behörden Erhebung bei anderen Behörden (allgemeine Befugnisnormen) 161, 163 StPO Unterschied zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft: Gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht für Behörden grundsätzlich Auskunftspflicht Gegenüber der Polizei besteht für Behörden in der Regel keine Auskunftspflicht, es sei denn die Polizei ist von der Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt oder es besteht Gefahr im Verzug. gelten nicht, wenn besondere Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen, z.b. das Steuergeheimnis oder das Sozialgeheimnis. Hierfür gibt es wiederum besondere Regelungen in der Abgabenordnung ( 30 Abgabenordnung) und im Sozialrecht (z.b. 68 Sozialgesetzbuch X) Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 10

6 Fallbeispiele Fall 1: Die Polizei kennt die aktuelle Anschrift des Beschuldigten A nicht, weiß aber in welchem Ort er wohnt und kennt das Geburtsdatum. Kann sie beim Einwohnermeldeamt die neue Anschrift bekommen? Fall 2: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen B wegen Ladendiebstahls im Wert von 100 Euro. Sie überlegt, ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Hierfür möchte sie wissen, ob B früher schon einmal ähnliche Straftaten begangen hat. Wie kommt sie an solche Informationen und darf sie das? Fall 3: C fährt betrunken Auto, wird von der Polizei angehalten und hat keinen Führerschein bei sich. Wie kann die Polizei ermitteln, ob C überhaupt einen Führerschein hat? Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 11 Lösungen - Fall 1 Ja. Rechtsgrundlage hierfür ist 24 Landesmeldegesetz. Danach darf die Meldebehörde anderen Behörden bestimmte im einzelnen genannte Daten aus dem Melderegister übermitteln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 12

7 Lösungen - Fall 2 Verurteilungen wegen Straftaten sind im Bundeszentralregister eingetragen. Die Staatsanwaltschaft darf nach 41 Bundeszentralregistergesetz einen (vollständigen) Auszug aus dem Bundeszentralregister anfordern. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 13 Lösungen - Fall 3 Das Kraftfahrtbundesamt führt ein Zentralregister über erteilte Fahrerlaubnisse (Zentrales Fahrerlaubnisregister), 48 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Darauf haben Strafverfolgungsbehörden nach 52 StVG Zugriff, soweit dies für die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Zugriff nach 53 StVG auch im automatisierten Verfahren. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 14

8 Erhebung personenbezogener Daten bei Unternehmen Erhebung von Daten bei Unternehmen: Befragung: 160, 161, 161a, 163 StPO Unternehmen werden als Zeugen befragt Auf Ladung der Staatsanwaltschaft sind Zeugen verpflichtet, zur Sache auszusagen ( 161a StPO), gegenüber der Polizei ist die Auskunft dagegen freiwillig. Mitnahme von Gegenständen oder Unterlagen als Beweismittel: 95 ff. StPO Sicherstellung, wenn Besitzer die Gegenstände oder Unterlagen freiwillig herausgibt Beschlagnahme gegen den Willen des Besitzers Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 15 Übermittlung personenbezogener Daten durch Unternehmen -1 Korrespondierende Übermittlungsbefugnis für die Unternehmen: 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BDSG Daten für Strafverfolgung erforderlich kein Überwiegen schutzwürdiger Interessen des Betroffenen nur Übermittlungsbefugnis, keine Pflicht Pflicht kann entstehen, durch Maßnahmen der Staatsanwaltschaft / Gericht (Vorladung nach 161a StPO oder Beschlagnahme von Unterlagen, 95, 98 StPO) Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 16

9 Übermittlung personenbezogener Daten durch Unternehmen -2 Ausnahme von der Pflicht zur Aussage oder Herausgabe von Unterlagen: Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 StPO und Beschlagnahmeschutz nach 97 StPO für Berufsgeheimnisträger Ärzte, Zahnärzte, Geistliche, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten etc. korrespondierend dazu Strafvorschrift in 203 Strafgesetzbuch für die unbefugte Offenbarung von Berufsgeheimnissen (auch gegenüber Sicherheitsbehörden) Dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Berufsgeheimnisträger und Beschuldigtem (ähnlich wie besondere Geheimnisvorschriften für Behörden wie z.b. Steuergeheimnis, siehe oben) Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 17 Fallbeispiel Ein Autobahnraser wird von der Polizei gefilmt. Es wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, der Halter des Fahrzeugs wird schriftlich angehört. Der Halter bestreitet, selbst gefahren zu sein. Die Polizei fordert beim Einwohnermeldeamt ein Foto des Halters aus dem Personalausweisregister an. Das Foto ist zu alt, der Halter darauf nicht eindeutig identifizierbar. Ein Polizeibeamter recherchiert daher bei Facebook und findet im öffentlichen Profil des Halters ein Foto, das ausreichende Ähnlichkeit mit den Aufnahmen von der Autobahnfahrt hat. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 18

10 Fallbeispiel Lösung: Die Erhebung des Fotos beim Einwohnermeldeamt war zulässig. Rechtsgrundlage hierfür ist 25 Abs. 2 Personalausweisgesetz. Die Erhebung des Fotos aus dem Internet war ebenfalls zulässig. Es handelt sich um ein allgemein zugängliches Datum, da jeder Facebook-Nutzer auf das Foto zugreifen konnte. Dies gilt erst recht, wenn das Facebook-Profil über Internet-Suchmaschinen auffindbar ist. Auch die Erhebung allgemein zugänglicher Daten bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Gesetzliche Grundlage ist hier 46 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit 161, 163 StPO. Es bestand der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit, da jemand mit dem Fahrzeug des Betroffenen zu schnell gefahren ist. Die Maßnahme war zur Ermittlung des Fahrers erforderlich, da die mildere Maßnahme - der Abruf des Fotos aus dem Personalausweisregister - nicht ausreichend war. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 19 Erhebung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlungen -1 Erhebung durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, z.b. Telekommunikationsüberwachung: 100a StPO Wohnraumüberwachung: 100c StPO Observation: 100h StPO Einsatz von IMSI-Catchern zur Ermittlung z.b. des Standorts eines Mobilfunkgeräts: 100i StPO Einsatz verdeckter Ermittler: 110a StPO Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 20

11 Erhebung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlungen -2 Wichtig bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen hohe Eingriffsschwellen, da stets schwerwiegender Grundrechtseingriff z.b. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehende Gefahr für ein gewichtiges Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit) Aufgrund von Tatsachen erhärteter Verdacht des Vorliegens einer Straftat von erheblicher Bedeutung (siehe z.b. die in 100a StPO aufgeführten Straftaten) Formell: In der Regel Anordnung durch das Gericht erforderlich absoluter Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung: Daten aus diesem Bereich (höchstpersönlicher Bereich) dürfen nicht erhoben werden. Falls sie versehentlich erhoben werden, müssen sie sofort gelöscht werden. Nach Beendigung der verdeckten Maßnahme muss der Betroffene hiervon benachrichtigt werden ( 101 StPO, siehe unten Rechte der Betroffenen ). Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 21 Der Staatstrojaner Fallbeispiel Fall: Drogenhändler A wickelt seine Geschäfte telefonisch über das Internet ab. Er nutzt hierfür den Dienst Skype, der die Daten verschlüsselt über das Internet überträgt. Da es der ermittelnden Polizei somit nicht möglich ist, die Telefongespräche abzuhören, installiert sie eine Software auf dem Rechner des A. Diese fängt die Gesprächsbeiträge des A ab, bevor sie durch Skype verschlüsselt werden und überträgt diese an einen Rechner der Polizei. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 22

12 Fallbeispiel Lösung Rechtsgrundlage: nach der Rechtsprechung 100a StPO (umstritten, nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten gibt es keine Rechtsgrundlage) Verdacht einer bestimmten Straftat, die in 100a StPO aufgeführt ist Anordnung durch das Gericht auf 3 Monate befristet Grenze in jedem Fall: Die Maßnahme muss sich auf die Überwachung der Telekommunikation beschränken. Polizei muss dies - zumindest durch eigene Prüfung der eingesetzten Software - sicherstellen können. Fraglich, ob dies tatsächlich gewährleistet war. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 23 Speicherung personenbezogener Daten Speicherung von Daten durch Sicherheitsbehörden Zweck der Speicherung Für die Durchführung des aktuellen Strafverfahrens Für künftige Verfahren, falls Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene erneut Straftaten begehen wird Für die Verwaltung der bestehenden Vorgänge Problem: Vorratsdatenspeicherung Speicherung für künftige Verfahren: Austausch mit anderen Stellen Polizei: Länderübergreifende Speicherung in Zentral- oder Verbunddateien, die beim Bundeskriminalamt geführt werden (INPOL) Staatsanwaltschaften: Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Bundeszentralregister Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 24

13 Speicherung - Problem Vorratsdatenspeicherung Richtlinie der EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrsdaten über Telekommunikation (Telefongespräche Festnetz und Mobilfunk, Internetnutzung, ) für mindestens 6 Monate gespeichert werden. Zweck der Speicherung: Daten sollen für die Strafverfolgung zur Verfügung stehen. Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bis 2008: Verkehrsdaten mussten 6 Monate gespeichert und auf Anfrage an Strafverfolgungsund Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste herausgegeben werden. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2010: Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland verfassungswidrig und nichtig. Eine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten ist verfassungsrechtlich allerdings nicht per se ausgeschlossen. Wichtig ist Sicherstellung der engen Zweckbindung, auch durch technische und organisatorische Maßnahmen, und eine kurze Aufbewahrungsdauer Datenverarbeitung zur Strafverfolgung Einwilligung Einwilligung muss vor allem eines sein: Eine freiwillige Entscheidung des Betroffenen D.h.: Dem Betroffenen muss eingeräumt werden, die Einwilligung nicht zu erteilen Was machen in diesem Fall die Sicherheitsbehörden? Verzicht auf die Datenerhebung oder weitere Verarbeitung möglich, ohne dass Aufgabenerfüllung gefährdet wird? falls nein, kann die Datenverarbeitung nicht zur Disposition des Betroffenen gestellt werden falls ja, stellt sich die Frage, ob die Datenverarbeitung tatsächlich erforderlich ist (kann nur im Einzelfall beurteilt werden) Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 26

14 Fallbeispiel Einwilligung Fall (31. Tätigkeitsbericht des ULD, Tz ): Polizei durchsucht Wohnung wegen Verdachts auf Urheberrechtsverstöße durch illegal heruntergeladene Dateien Beschlagnahme eines Rechners und Festplatte Die Polizei übergibt den Rechner und die Festplatte an ein privates Unternehmen zur Auswertung, dafür holt sie eine Einwilligung des Betroffenen ein. Bewertung: Eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der Daten besteht nicht. Eine Einwilligung kommt nicht in Betracht, da der Betroffene in der Situation der Wohnungsdurchsuchung keine freie Entscheidung keine freie Entscheidung treffen kann. Soweit die Weitergabe an Dritte für die polizeilichen Ermittlungen erforderlich ist, kann sie nicht den Betroffenen zur Disposition gestellt werden. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 27 Verarbeitung/Übermittlung/Nutzung der Daten Abgleich mit vorhandenem Datenbestand/Recherche in Registern und Datenbanken Abgleich mit vorhandenem Datenbestand (z.b. Fingerabdrücke) zulässig, wenn zur Strafverfolgung oder Aufenthaltsermittlung erforderlich Sonderfall: Rasterfahndung, 98a StPO Anfragen an Register (z.b. Melderegister, Bundeszentralregister) in der Regel zulässig, wenn zur Strafverfolgung erforderlich Übermittlung an andere Stellen, in der Regel zulässig zur Unterstützung des aktuellen Strafverfahrens an andere Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Register (z.b. Bundeszentralregister, Ausländerzentralregister), z.b. zur Verfolgung künftiger Straftaten Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 28

15 Rechte der Betroffenen -1 Benachrichtigung der Betroffenen nach verdeckten Ermittlungensmaßnahmen, 101 StPO Kreis der zu benachrichtigenden Personen (auch mitbetroffene Personen, z.b. Gesprächspartner bei Telefonüberwachung) Zeitpunkt der Benachrichtigung: sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens oder anderer wichtiger Rechtsgüter einer Person oder des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers möglich ist. Ggf. Zurückstellung der Benachrichtigung - auch gänzliches Absehen davon möglich. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 29 Rechte der Betroffenen -2 Auskunftsanspruch des Betroffenen wie im allgemeinen Datenschutzrecht: Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten, Zweck der Speicherung, Herkunft der Daten und Empfänger von Übermittlungen. Ausnahmen wenn durch Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährdet würde (ist der Fall bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen) wenn die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 30

16 Rechte der Betroffenen -3 Akteneinsicht Für den Beschuldigten im Strafverfahren hat dessen Strafverteidiger unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht, 147 Abs. 1 StPO - Beschränkung vor Abschluss der Ermittlungen möglich, wenn Untersuchungszweck gefährdet ist, Abs. 2. Der Beschuldigte selbst hat Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus der Akte, wenn er keinen Verteidiger hat, die Auskünfte zur Verteidigung erforderlich sind und der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (z.b. der Geschädigten oder Zeugen) nicht entgegenstehen. Datenverarbeitung zur Strafverfolgung 31

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