Steuerberaterin München informiert zum Thema: geringfügige Beschäftigung (Minijob) und kurzfristige Beschäftigung
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- Gretel Dressler
- vor 7 Jahren
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1 Steuerberaterin München informiert zum Thema: geringfügige Beschäftigung (Minijob) und kurzfristige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung Minijob Als Steuerberaterin in meiner Steuerkanzlei in München berate ich immer wieder zum Thema geringfügige Beschäftigung (Minijob). Nachfolgend gehe ich ausschließlich auf die geringfügige Beschäftigung außerhalb von Privathaushalten ein. Das Thema geringfügige Beschäftigung. Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn ein Mitarbeiter bis zu 450,00 Euro (bis bis 400,00 Euro) verdient. Die gesetzlichen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung finden Sie in 8 SGB IV. Der Arbeitgeber kann einen günstigeren Pauschalbeitrag zur Abgeltung von Steuern und Sozialversicherung an die Bundesknappschaft leisten. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen den Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung. Erhält der Beschäftigte zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro kommt die sog. Gleitzone zum Einsatz (Midijob). Diese Beschäftigten sind zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, allerdings trägt der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Anteil zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bleibt unverändert. I. Geringfügige Beschäftigung (Minijob) 1. Allgemeines Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich 450,00 Euro nicht übersteigt. Die geleistete Arbeitszeit hierfür spielt keine Rolle. Jedoch muss auch hier der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 gezahlt werden. 1.1 Geringfügige Beschäftigung aus Sicht des Arbeitnehmers Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte neben seiner Haupttätigkeit zusätzlich geringfügig oder kurzfristig Beschäftigt werden. a) Allgemeines Die geringfügige Beschäftigung kann für den Arbeitnehmer brutto für netto (also ohne Abzüge für Steuern und Sozialabgaben) erfolgen. Auch auf die tarifliche Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers kann verzichtet werden. Der Arbeitnehmer ist wie jeder andere Arbeitnehmer unfallversichert. Außerdem hat der Arbeitnehmer auch als Minijobber oder geringfügig Beschäftigter
2 Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem besteht wie für jeden Arbeitnehmer Urlaubsanspruch. aa) Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung Für den Arbeitnehmer fallen keine Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung an. Dies ist für die Mehrzahl der Arbeitnehmer positiv, da die Rendite aus dem Nebenjob so sehr hoch ist. Wer jedoch bisher nicht sozialversichert war kann durch eine geringfügige Beschäftigung nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung werden. Für Steuerpflichtige, die bisher nicht Kranken- und Pflegeversichert waren, ist dies unter Umständen nicht wünschenswert. ab) Rentenversicherung Seit dem besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für den Arbeitnehmer, der Arbeitgeber hat also den vollen Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Vom Arbeitnehmer ist der hälftige Arbeitnehmerbeitrag einzubehalten, soweit es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dies kann bei Überschreitung der 450 Euro Grenze der Fall sein. Bei einer "normalen" geringfügigen Beschäftigung ist lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag von derzeit 15% zum gesetzlich festgelegten Rentenversicherungsbeitrag vom Arbeitnehmer einzubehalten. Der Arbeitnehmer kann schriftlich auf den Einbehalt der Rentenversicherung verzichten, dann wird kein Rentenversicherungsbeitrag einbehalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der 2%igen Pauschalierung am pauschalen Einbehalt der Rentenversicherung hängt. ac) Steuer Wird eine Pauschale zur Abgeltung der Rentenversicherungspflicht an die Bundesknappschaft entrichtet ist eine Pauschalierung der Steuer mit 2% möglich. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber 2% Pauschalsteuer, der Arbeitnehmer muss keine weiteren Steuern befürchten. Die geringfügige Beschäftigung ist nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Unabhängig davon ist eine normale Versteuerung nach den allgemeinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z.b. Lohnsteuerklasse 1) möglich. In diesem Fall ist die geringfügige Beschäftigung in der EinkommensteuerErklärung anzugeben, es kommt zur Versteuerung mit dem persönlichen Steuertarif. Wird auf die Pauschalierung der Rentenversicherung verzichtet, leistet der Arbeitnehmer also einen hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist eine Pauschalierung mit 20% möglich. In diesem Fall ist die Versteuerung ebenfalls abgegolten und der Arbeitnehmer muss den Minijob nicht mehr in der Einkommensteuer-Erklärung angeben. b) Auszubildende und Minijob:
3 Das Ausbildungsbeschäftigungsverhältnis gilt als sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Eine (einzelne) ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt daher anrechnungsfrei, kann also sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Beispiel Ausbildung und Minijob: Azubi A hat eine monatliche Ausbildungsvergütung von 500 Euro. Er übt einen Minijob aus, die monatliche für den Minijob beträgt 200 Euro. Dem Azubi wird vom Ausbildungsbetrieb von seiner monatlichen Ausbildungsvergütung Sozialversicherung einbehalten. Er ist normal in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Das Entgelt für den Minijob ist für den Azubi ohne Abzüge, also brutto für netto. Er hat schriftlich auf den Einbehalt von Rentenversicherungsbeiträgen verzichtet und der Arbeitgeber führt 2% pauschale Lohnsteuer für den Aushilfslohn ab. Der Azubi hat keine Abzüge vom Aushilfslohn. c) mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere Nebenbeschäftigungen ausgeübt ist nur die erste Nebenbeschäftigung ein geringfügige Beschäftigung (Minijob). Die weiteren Nebenbeschäftigungen sind keine geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) sondern wie die Hauptbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Beispiel mehrere geringfügige Beschäftigungen: A hat ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, hieraus hat ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von Euro. Nebenbei arbeitet er seit Jahren als Minijobber für 200 Euro monatlich. Zusätzlich hat er neu ein nebenberufliches Arbeitsverhältnis mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 150 Euro monatlich begonnen. Die Nebenbeschäftigungen zusammen würden nur 350 Euro betragen und wären somit unter 450 Euro. Leider ist eine Zusammenrechnung nicht möglich. Die zeitlich als erstes aufgenommene geringfügige Beschäftigung mit monatlich 200 Euro ist eine geringfügige Beschäftigung (Minijob). Der Arbeitgeber hat die Pauschalbeträge zu den Versicherungen an die Bundesknappschaft abzuführen, die Steuer kann mit 2% pauschal versteuert werden. Für den Arbeitnehmer ergeben sich (bei Vorliegen einer Verzichtserklärung zur Rentenversicherung) keine Abzüge, er kann die 200 Euro brutto für netto vereinnahmen. Die zweite Nebenbeschäftigung für 150 Euro ist leider mit der Hauptbeschäftigung zusammen zu rechnen.
4 Für den Arbeitnehmer A kann eine Auszahlung brutto für netto nicht erfolgen. Es entsteht volle Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine Lohnsteuer - Pauschalierung mit 2% ist nicht möglich, der Arbeitnehmer muss den Aushilfslohn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Unterjährig ist mit Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen, die zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurück geholt werden. Eine Pauschalierung mit 20% ist weiterhin möglich. 1.2 Geringfügige Beschäftigung aus Sicht des Arbeitsgebers 1. Allgemeines zur geringfügigen Beschäftigung (Minijob) Bei Beginn oder Ende der geringfügigen Beschäftigung im Monat wird die Grenze von 450,00 Euro nicht zeitanteilig gekürzt. Bei Befristung auf weniger wie einen Zeitmonat ist eine zeitanteilige Verringerung vorzunehmen. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist vom Arbeitgeber aufzuzeichnen. 2. Minijob und Arbeitsentgelt 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV definiert das Arbeitsentgelt als alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Vereinfacht: alles in Geld und Geldeswert was dem Arbeitnehmer zu Gute kommt ist Arbeitsentgelt. Der Aushilfslohn für den geringfügig Beschäftigten Minijobber darf grundsätzlich 450,00 Euro im Monat nicht übersteigen. Der Arbeitgeber muss bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Gehaltsänderung ermitteln, ob die 450,00 Euro Grenze überstiegen wird. a) Einmalige Einnahmen Einmalige Einnahmen wie z.b. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sind bei der vorausschauenden Berechnung mit einzubeziehen. Einmalige Zahlungen für Urlaubsvertretung gelten sind ebenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen. Nicht einbezogen werden einmalige Zahlungen für Krankheitsvertretungen, da dies nicht von vorneherein absehbar war. Wichtig hierbei ist, dass es bei einmalige Zahlungen auf den tatsächlichen Zufluss des Aushilfslohn ankommt und nicht auf den Anspruch. 22 Abs. 1 SGB IV regelt dies für einmalige Zahlungen. Bitte beachten Sie, bei laufenden Zahlungen gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip.
5 Beispiel Arbeitsentgelt: A ist geringfügig Beschäftigt. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 450,00 Euro. Im Juli und November erhält er jeweils ein halbes Monatsgehalt extra, somit 675,00 Euro. Im August hat er zusätzlich zu seinem normalen Minijob noch einen Kollegen vertreten, dieser war geplant im Urlaub. Hierfür erhielt er zusätzlich 450,00 Euro. Im Dezember hat er einen Kollegen, der krankheitsbedigt ausfiel, vertreten. Hierfür erhielt er zusätzlich 200,00 Euro. Das Arbeitsentgelt betrug somit insgesamt Euro. Hiervon waren Euro zu erwarten, was monatlich 525 Euro entspricht. A ist somit nicht mehr geringfügig Beschäftigt, die Regelungen des Minijobs sind nicht anwendbar. A ist als Midijobber in der sog. Gleitzone beschäftigt. Es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. b) schwankende Arbeitslöhne Bei schwankenden Arbeitslöhnen schätzt der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe des Jahresarbeitsentgelts. Werden 450,00 Euro monatlich nicht überstiegen, handelt es sich zulässig um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob). Dies ist bei saisonbedingt unterschiedlich hohem Arbeitsentgelt ebenso. Entsteht nicht vorhersehbar ein anderes Arbeitsentgelt (z.b. infolge von Krankheitsvertretungen) ist dies unbeachtlich. Beispiel schwankende Arbeitslöhne: A arbeitet im Veranstaltungsmanagement als geringfügig Beschäftigter. Da er nur bei einigen Veranstaltungen zum Einsatz kommt und diese nicht gleichmäßig monatlich anfallen hat er schwankende Arbeitslöhne. Um einzuschätzen ob er als Minijobber beschäftigt werden kann rechnet der Arbeitgeber die einzelnen Veranstaltungen durch. Er errechnet den Jahresverdienst des A und teil diesen durch die beschäftigten 12 Monate. Durchschnittlich verdient A 450,00 Euro und somit startet er am 1.1. die Beschäftigung. Überraschend muss A im Februar, März, Oktober und November einen Kollegen vertreten, der krankheitsbedingt ausfällt. Er verdient in diesen Monate mehr. Insgesamt erhält er durchschnittlich 600 Euro monatlich. Rein rechtlich ist bei Vorlage der Vorausberechnungen und Nachweis über den krankheitsbedingten Einsatz noch immer eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vorhanden. c) gelegentliches Überschreiten der 450 Euro Grenze Überschreitet das Arbeitsentgelt des geringfügig Beschäftigten regelmäßig 450 tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Für den zurückliegenden Zeitraum bleibt die Versicherungsfreiheit erhalten.
6 Wird die 450 Euro Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten führt dies nicht zur Versicherungspflicht. Ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten kann als gelegentlich betrachtet werden. Unvorhersehbar ist z.b. eine Krankheitsvertretung oder eine nicht vorhersehbar gute Auftragslage. Bereits bei Urlaubsvertretungen oder zu saisonbedingten Spitzenzeiten (Weihnachten, Ostern, Inventur) kann nicht mehr unvorhergesehen mehr gearbeitet werden. Beispiel gelegentliches Überschreiten: A arbeitet als geringfügig Beschäftigter auf 450 Euro Basis. Im Juni und Juli überschreitet er die Grenze von 450 Euro, da er Krankheitsvertretung für plötzlich erkrankte Kollegen geleistet hatte. Die Überschreitung führt nicht zur Versicherungspflicht, da diese unvorhergesehen kam und mit einem Zeitraum von zwei Monaten noch als gelegentlich anzusehen ist. Allerdings ist eine weitere Überschreitung der 450 Euro Grenze nicht mehr im Rahmen des Minijobs möglich, es würde Versicherungspflicht entstehen. Ob die weitere Überschreitung unvorhergesehen war oder nicht ist nicht relevant. d) steuerfreier oder pauschal versteuerter Arbeitslohn Bei der Prüfung der 450 Euro Grenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Dies ist unter anderem bei folgenden Zuwendungen der Fall: Kindergartenzuschüsse Rabattfreibetrag von jährlich Sachbezüge bis zu 44 monatlich Gesundheitsförderung von 500 jährlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Beiträge zu Direktversicherungen Arbeitslohn im Rahmen der Übungsleiterpauschale Arbeitslohn aus ehrenamtlicher Tätigkeit Beispiel steuerfreier oder pauschal versteuerter Arbeitslohn: A arbeitet als Küchenhilfe auf Basis. Er erhält neben seinem Aushilfslohn auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von rd. 70 Euro monatlich. Außerdem erhält er von seinem Arbeitgeber einen 40- -Gutschein eines bekannten Warenhauses. Insgesamt erhält er somit rd. 560 Euro monatlich. A ist dennoch als geringfügig Beschäftigter Minijobber zu qualifizieren. Das Arbeitsverhältnis wird nicht durch Überschreiten der 450 Euro Grenze versicherungspflichtig ausgeübt, da es sich bei den Zuschlägen und beim Warengutschein um sozialversicherungsfreie Gehaltsbestandteile handelt. Bitte beachten Sie: Es gibt Sonderfälle, bei denen die Steuerfreiheit keine Beitragsfreiheit in der
7 Sozialversicherung nach sich zieht. Außerdem gibt es Sonderfälle, bei denen es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, welcher jedoch Sozialversicherungsfrei ist. In diesen Sonderfällen handelt es sich um Gehaltsbestandteile welche in die Betrachtung der 450 Euro Grenze mit einfließen. Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei Prüfung der 450 Euro Grenze grundsätzlich außer Betracht. Beispiele für pauschal versteuerten Arbeitslohn sind unter anderem: Fahrtkostenzuschüsse soweit diese mit 15% pauschal versteuert werden Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, soweit mit 15% pauschal versteuert durch den Arbeitgeber Beiträge zur Direktversicherung im Falle von Altverträgen, soweit mit 20% durch den Arbeitgeber pauschal versteuert Beiträge zur Gruppenunfallversicherung, soweit mit 20% pauschal durch den Arbeitgeber versteuert Betriebsveranstaltungen, soweit eine Pauschalierung mit 25% erfolgte 3. Minijob und Krankenversicherung Der Arbeitgeber hat für den geringfügig Beschäftigten Minijobber grundsätzlich einen Pauschalsatz von 11% an die Bundesknappschaft zu leisten. Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (über die Hauptbeschäftigung, Familienversicherung, als Rentner oder Student) hat der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von derzeit 11% an die Bundesknappschaft abzuführen. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert fällt kein Beitrag an. Für Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich versichert sind ist der gewöhnliche Pauschalbeitrag von derzeit 11% an die Bundesknappschaft zu leisten. 4. Minijob und Rentenversicherung Bei der Rentenversicherung ist es nicht ganz so einfach. a) Regelung bis
8 Bis waren die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich steuerfrei, der Arbeitgeber hat eine Pauschale an die Bundesknappschaft entrichtet. Wollte der Arbeitnehmer als Pflichtmitglied in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen konnte er hierfür optieren. b) Regelung ab Seit dem sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen 6 Abs. 1b SGB VI. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aus kann dieser den Antrag nur einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse stellen. Kein Befreiungsantrag ist für Auszubildende möglich oder für Personen, welche ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. Bundesfreiwilligendienst leisten. Grundsätzlich sind Beamte, die ja eigentlich keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten, im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) rentenversicherungspflichtig. Ausnahme: Beamte bei denen der Dienstherr die Gewährleistung auf Versorgungsanwartschaften (Pensionsgarantien) auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung erstreckt. Dies ist bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzung möglich. Grundsätzlich ist jedoch auch für Beamte ein Pauschalbeitrag zu leisten, leider. Anwälte, Juristen, Ärzte, Architekten und Apotheker zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, sondern in eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Auch für diese geringfügig beschäftigten Mitarbeiter ist grundsätzlich ein Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft zu entrichten. Nur wenn der geringfügig Beschäftigte Minijobber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf, für den die berufsständische Versorgungseinrichtung die Befreiung erteilt hat ausübt, ist kein Beitrag an die Bundesknappschaft zu entrichten. In diesem Fall ist die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständig. Beispiel Minijob Arzt: A ist hauptberuflich als Arzt in eigener Praxis tätig. Nebenbei arbeitet er für ein Krankenhaus als geringfügig Beschäftigter (Minijob). Er zahlt einen Betrag von 550 Euro monatlich an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Für seinen Nebenjob im Krankenhaus hat er eine Betragsbefreiung der berufsständischen Versorgungseinrichtung erwirkt, da er im Nebenjob ebenfalls als Arzt tätig ist. Das Krankenhaus hat daher keinen Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft zu leisten. Abwandlung: A ist weiterhin hauptberuflich als Arzt in eigener Praxis tätig und zahlt einen Beitrag von 550 Euro monatlich an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Er arbeitet im Nebenjob als geringfügig Beschäftigter Fußballtrainer. Hierfür erhält er 450 monatlich Aufwandspauschale.
9 Da A im Nebenjob nicht als Arzt tätig ist kann er keinen Befreiungsantrag der berufsständischen Versorgungseinrichtung erwirken. Der Fußballverein hat demnach einen Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft zu leisten. Der Pauschalbeitrag von derzeit 13% ist darüber hinaus auch für Vollrentner wegen Alters, Ruhestandsbeamte und diesen gleichgestellten zu leisten. Bei Rentnern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf die Hinzuverdienstgrenzen zu achten. Der Arbeitgeber hat bei einer versicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) also immer darauf zu achten, ob ein ordnungsgemäßer Befreiungsantrag des Minijobbers vorliegt. Liegt ein ordnungsgemäßer Befreiungsantrag vor, hat der Arbeitgeber einen Beitrag von derzeit 15% an die Bundesknappschaft zu leisten. Liegt kein ordnungsgemäßer Befreiungsantrag vor ist der Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigter Minijobber rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat dennoch eine 15%ige Pauschale zu leisten, der Arbeitnehmer stockt diese aus. Der Aushilfslohn ist für den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht brutto für netto. c) Mindestbemessungsgrundlage Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gilt für den Pauschalbeitrag eine Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich. Die Mindestbemessungsgrundlage gilt sowohl für den Pauschalbeitrag bei versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungen als auch für den Pflichtbeitrag bei versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. 5. Minijob und Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung Soweit es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt sind keine Beiträge oder Pauschen für die Pflegeversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung zu leisten. Handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung (z.b. aufgrund Überschreitung der 450 Euro Grenze) wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch zu einem sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis umgewidmet. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tragen sodann die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge. 6. Minijob und Steuer Im Normalfall trägt der Arbeitgeber für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis 2% pauschale Steuer, der Arbeitnehmer erhält den Aushilfslohn ohne Steuerabzug.
10 Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch umfangreiche Wahlmöglichkeiten: Versteuerung zu individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z.b. Steuerklasse 1) Pauschale Versteuerung mit 2% Pauschale Versteuerung mit 20% gem. 40a Abs. 4 EStG Wann ist die Lohnsteuerpauschalierung sinnvoll? Für den Arbeitnehmer ist die Lohnsteuerpauschalierung immer dann sinnvoll, wenn es bei tariflicher Versteuerung des Aushilfslohns zu einer Nachversteuerung kommt. Das ist häufig der Fall, wenn zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung als Nebenjob aufgenommen wird. Oder wenn der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner berufstätig ist. Grundsätzlich kann man davon ausgehen dass Brutto - Einnahmen von insgesamt rd Euro jährlich ohne Steuerbelastung verdient werden können. Dies entspricht dem Grundfreibetrag + Sonderausgaben wie Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung. Hat der Steuerpflichtige höhere Einnahmen erzielt kommt es zur Steuerbelastung. Für den Arbeitgeber ist eine Lohnsteuerpauschalierung von 2% in der Regel am günstigsten. II. kurzfristige Beschäftigung 1. Allgemeines zur kurzfristigen Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung ist letztlich ebenfalls eine geringfüge Beschäftigung. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist der Zeitraum der Tätigkeit geringfügig aber nicht zwangsläufig das Arbeitsentgelt. Für eine kurzfristige Beschäftigung fallen keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung an, wohl aber Lohnsteuer. Das Beschäftigungsverhältnis kann als kurzfriste Beschäftigung qualifiziert werden wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr wie zwei Monate bzw. insgesamt 50 Tage dauert. Grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung dann vor, wenn sich dies nach ihrer Eigenart (der Art, dem Wesen oder dem Umfang) ergibt. Dies ist z.b. bei einem Schlussverkauf, einer Ausstellung oder einer Messe der Fall. Die zeitliche Beschränkung endet nicht mit Ende des Kalenderjahres, sondern ist im Ganzen zu rechnen. Beispiel kurzfristige Beschäftigung Dauer:
11 Die A-GmbH betreibt Eventmanagement. Sie konnte im Jahr 01 einen großen Auftrag an Land ziehen für dessen Abwicklung sie jedoch einen neuen Mitarbeiter einstellen müsste. Der Mitarbeiter würde im November 01 an 7 Tagen arbeiten, im Dezember 01 an 30 Tagen und im Januar 02 an 10 Tagen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich. Die Grenze von zwei Monaten ist zwar überschritten, jedoch wird der Mitarbeiter nicht mehr als 50 Arbeitstage in diesem Beschäftigungsverhältnis für die A-GmbH tätig werden. Dass das Beschäftigungsverhältnis über den Jahreswechsel hinaus weiterläuft ist unbeachtlich. Abwandlung: Im Januar wird der Mitarbeiter an 30 Arbeitstagen eingesetzt. Da mehr wie zwei Monate und über 50 Arbeitstage geleistet werden sollen ist keines der Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt. Leider kann nicht frei zwischen den Kriterien zwei Monate und 50 Arbeitstage gewählt werden. Wird die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen wöchentlich ausgeübt ist zwingend vom zwei Monats Zeitraum auszugehen. Bei einer Arbeitszeit von weniger wie fünf Tagen je Woche ist vom 50 Arbeitstage - Zeitraum auszugehen. Arbeitet ein Beschäftigter bei mehreren Arbeitgebern sind diese Beschäftigungen global zu beurteilen. Dies bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiträume treten an Stelle des zwei Monats Zeitraums 60 Kalendertage, sofern es sich nicht um zwei volle Kalendermonate am Stück handelt. 2. Kurzfristige Beschäftigung und Berufsmäßigkeit Wird die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt erfüllt diese nicht mehr die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung. Ausnahme: beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr wie 450,00 Euro ist die Berufsmäßigkeit unbeachtlich. Berufsmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein muss. Dies ist grundsätzlich bei Schülern und Studenten, Hausfrauen und Hausmännern oder auch Rentnern der Fall. Berufsmäßigkeit wird regelmäßig bei folgenden Personengruppen angenommen:
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