Prof. Dr. Rolf H. Weber 14. Januar 2010 Prüfung Bankrecht

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1 Prof. Dr. Rolf H. Weber 14. Januar 2010 Prüfung Bankrecht Antworten auf die Prüfungsfragen Frage 1 Welcher nachgenannte Aspekt spielt die geringste Rolle im Rahmen der Diskussionen über die International Financial Architecture? a. Effizientes Zahlungsabwicklungssystem für Banküberweisungen b. Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden c. Harmonisierung der Eigenmittelvorschriften für Banken d. Erleichterung des Zugangs von Finanzintermediären zum Kapitalmarkt Frage 2 (3 Punkte) Beschreiben Sie kurz die folgenden Aspekte im Kontext der Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds: a. Grund für die Schaffung von Sonderziehungsrechten Die Sonderziehungsrechte sind, entwicklungshistorisch betrachtet, eine Art Nachfolgeeinheit der Goldrechnungseinheit (gleichzeitig als Bezugsgrösse und Reserveinstrument); ihr Wert wird durch Addition der Werte der gewichteten Währungen der bedeutendsten Welthandelsländer ermittelt. Die Sonderziehungsrechte geben einen Anspruch gegen den IWF, nach Massgabe der Statuten zu verfügen, z.b. Devisen zu beziehen. b. Rechtsnatur von Sonderziehungsrechten Weil die Sonderziehungsrechte ein vom IWF an seine Mitgliedsländer verteiltes, internationales Reservemedium sind, handelt es sich in finanztechnischer Hinsicht um geldähnliche Buchkredite, die, gehalten von den staatlichen Währungsbehörden, keine Interventionsmöglichkeiten auf dem Devisenmarkt abgeben. Der Geldcharakter der Sonderziehungsrechte ist deshalb, trotz einer gewissen Kommerzialisierung, in der heutigen Ausgestaltung fraglich; es besteht nicht ein Leistungsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern, sondern nur ein Anspruch einer Landeszentralbank gegenüber der Gesamtheit der IWF-Mitglieder auf Überlassung konvertierbarer Währungen, und für die Zentralbanken überwiegt der Kreditcharakter. 1

2 c. Wie sieht das Verhältnis von effektiven Geldeinzahlungen und Sonderziehungsrechten aus? Grundsätzlich verfügt jedes IWF-Mitgliedsland prozentual über gleich viel Sonderziehungsrechte, die knapp 30% der Quote beim IWF entsprechen. Sonderzeihungsrechte sind aber künstliche Währungseinheiten, die (nur) bei Bedarf in harte Devisen umgetauscht werden können. Die Sonderziehungsrechte werden den IWF-Mitgliedern zugeteilt, ohne dass sie den Gegenwert in Devisen und eigener Währung einzahlen müssen; die Mitgliedsländer gehen dem IWF gegenüber lediglich eine Verpflichtung in entsprechender Höhe ein. Frage 3 Ein brasilianischer Bauer, der seine Maisproduktion stark erweitern möchte, benötigt einen Kredit. Kann er sein Anliegen dem Internationalen Währungsfonds unterbreiten? Der IWF tritt als Kreditgeber nicht gegenüber Einzelpersonen oder Unternehmen auf, sondern nur gegenüber den Mitgliedsländern sowie ggf. gegenüber Schwesterorganisationen und internationalen Organisationen. Das Anliegen des brasilianischen Bauern lässt sich mithin nicht verwirklichen. Frage 4 (3 Punkte) Nennen Sie drei Kriterien, die im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Aufgaben von Internationalem Währungsfonds und Weltbank eine wichtige Rolle spielen. a. Der IWF hat ursprünglich die Hauptaufgabe übernommen, grenzüberschreitende Kapitalbewegungen zu erleichtern und Devisenrestriktionen abzubauen; mit der Einführung freier Wechselkurse steht nun die Überwachung der Wechselkurspolitik im Vordergrund. Die Weltbank hat überhaupt keine Aufgaben in diesem Bereich. b. Was die Kreditvergabe an die Mitgliedsländer anbetrifft, übernimmt der IWF vornehmlich die Kreditgewährung zur Überbrückung von temporären/kurzfristigen Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur Vergabe von mittelfristigen Strukturanpassungskrediten. Hauptaufgabe der Weltbank ist die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes in den ärmeren Ländern durch finanzielle und technische Hilfen. c. Der IWF konzentriert seine Kreditvergabe auf Länder im Übergang zu marktwirtschaftlichen Systemen und auf fortgeschrittene Entwicklungsländer, die Weltbank erteilt Kredite an die ärmeren (aber nicht ganz armen) Länder. 2

3 Korrekturanmerkungen: Fragestellung beachten (Abgrenzung der Aufgaben), die Organisationsstruktur war nicht gefragt. Frage 5 Untersteht die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich den UNO-Resolutionen (z.b. zur Blockierung von Vermögenswerten der Zentralbank von Irak)? Die BIZ ist zwar insoweit ein Völkerrechtssubjekt, als sie Verträge mit internationalen Organisationen abschliessen kann. Hingegen ist die BIZ nicht Adressantin von UNO- Resolutionen; in der Praxis beachtet indessen die BIZ die UNO-Resolutionen. Frage 6 Welches Risiko entsteht, wenn Einzelheiten eines Lender of Last Resort -Konzepts bekannt werden? a. Moral Hazard-Problem b. Risikoaversitäts-Problem c. Diversifikations-Problem d. Kognitions-Problem Frage 7 Welche nachgenannte Aufgabe ist die wichtigste Aufgabe der Schweizerischen Nationalbank? a. Überwachung der Banken b. Überwachung der Effektenhändler c. Überwachung der Zahlungsabwicklungssysteme d. Überwachung der Schuldenbremse des Bundes Frage 8 (3 Punkte) Nennen Sie drei spezifische Organisationsanforderungen an eine Bank AG, die im allgemeinen Aktienrecht NICHT vorgesehen sind 3

4 a. Das Bankenrecht erlaubt es im Gegensatz zum allgemeinen Aktienrecht nicht, dass dieselbe Person Mitglied des Verwaltungsrates und Mitglied der Geschäftsleitung ist (z.b. Unzulässigkeit der Ernennung eines sog. Verwaltungsrats-Delegierten); eine Ausnahme müsste von der FINMA bewilligt werden. b. Im Bankenrecht gilt grundsätzlich und streng das Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Erteilung von Einzelunterschrift an ein Bankorgan ist unzulässig. c. Die Zweckbestimmung in den Statuten muss im Bankenrecht wesentlich präziser sein als im Aktienrecht, unterlegt auch durch entsprechende Bereichsreglemente. (Weiterer Unterschied: Das Aktienrecht verlangt nur die Einrichtung einer internen Kontrollstelle [IKS], im Bankenrecht ist die Einsetzung eines eigentlichen, viel weiter gehenden internen Inspektorats vorgeschrieben.) Korrekturanmerkungen: Fragestellung beachten, gefragt war nach Organisationsanforderungen. Frage 9 Welche Handlung ist unter dem Aspekt der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung besonders problematisch? a. Zurückhaltender Gebrauch der -Kommunikation b. Hinweis des Kunden auf mögliche Einschränkungen des Bankgeheimnisses c. Erläuterungen zu Off-Shore-Strukturen zwecks Steuerminimierung d. Umbuchung eines Betrages zwecks Erreichens eines für den Kunden günstigen Kontoauszuges Frage 10 Nennen Sie zwei grundsätzlich verschiedene Beispiele für eine Verletzung von Standespflichten, die der Bank obliegen a. Die Bank unterlässt es, die Identität des Kunden sowie des wirtschaftlich Begünstigten eines Kontos genau zu klären und zu dokumentieren (VSB). b. Die Bank, die für einen Kunden ein Vermögensverwaltungsmandat ausübt, hält die Richtlinien der Schweiz. Bankiervereinigung zur Vermögensverwaltung nicht ein (z.b. keine Erstellung eines Risikoprofils, Einsatz von Lombardkrediten ohne Zustimmung 4

5 des Kunden). Korrekturanmerkungen: Es sollten zwei grundsätzlich verschiedene Beispiele für Standespflichten genannt werden. Die Klärung der Identität des Kunden eines Kontos und des wirtschaftlich Begünstigten eines Kontos sind keine grundsätzlich verschiedenen Beispiele für Standespflichten. Frage 11 Inwieweit überwacht die FINMA die Schweizer Tochtergesellschaft einer ausländischen Bank anders als die Schweizer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank? Die Schweizer Tochtergesellschaft wird als eigenständiges rechtliches Gebilde vollumfänglich überwacht; die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der ausländischen Bank betrifft die Prüfung der Voraussetzungen von Gewährsträgern sowie den allgemeinen Informationsaustausch. Die Schweizer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank überprüft die FINMA vornehmlich mit Bezug auf den Schutz der Kunden der Zweigniederlassung in der Schweiz und den Bedürfnissen der Zusammenarbeit mit dem ausländischen Regulator, der die Gesamtaufsicht über die Bank wahrnimmt. Korrekturanmerkungen: Art. 43 FINMAG ist hier nicht einschlägig, dieser Artikel ermächtigt die FINMA nur, direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen Schweizer Bankkonzerne durchzuführen. Es ging in der Frage jedoch um Niederlassungen ausländischer Banken in der Schweiz. Frage 12 Welche zwei grundsätzlichen Änderungen gegenüber den im Dezember 2008 beschlossenen Verbesserungen des Einlegerschutzes sieht der bundesrätliche Vorentwurf vom September 2009 für eine langfristige Verstärkung des Einlegerschutzes vor? a. Der Bundesrat schlägt die Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Fonds zur Sicherung der Einlagen von circa 9,75 Milliarden Franken (3% aller gesicherten Einlagen) vor; die Beiträge der Banken sollen sich grundsätzlich nach der Höhe der von ihnen gehaltenen gesicherten Einlagen und dem bankeigenen Risiko richten. b. Für den Fall, dass der Fonds erschöpft sein sollte, käme als zweite Stufe ein Bundesvorschuss oder eine Bundesgarantie zum Tragen; beide Sicherungen würden von den Banken durch jährlich zu entrichtende Prämien abgegolten. 5

6 Korrekturanmerkungen: Es wurde nicht nach den Änderungen gefragt, welche im Dezember 2008 beschlossen wurden, sondern nach denjenigen von September Frage 13 Welche Abklärungen hat ein Bankangestellter zu treffen, wenn der Sohn eines ausländischen Politikers ein Konto eröffnen und CHF 50'000.-, die er in bar bei sich hat, darauf deponieren will? Der Bankangestellte hat die Identität des Kunden sowie den wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten abzuklären; dies entspricht den allgemeinen Voraussetzungen, ist aber in der gegebenen Situation besonders sorgfältig vorzunehmen. Überdies sind Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte zu treffen, wie dies die Regeln zu den politically exposed persons verlangen. Korrekturanmerkungen: Damit die volle Punktzahl erreicht werden konnte, musste mindestens auf politically exposed persons und die damit verbundenen speziellen Sorgfaltspflichten eingegangen werden. Frage 14 Welche konkreten Pflichten hätte eine Bank, wenn angenommen würde, die Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und dem Kunden würde einen umfassenden allgemeinen Bankvertrag ins Leben rufen? Bei Annahme eines allgemeinen Bankvertrages hätte die Bank die Pflicht, den Kunden über Ereignisse zu informieren, welche für den Kunden materiell von Belang sind (grundsätzlich andauernde Informationspflicht des Beauftragten). Die Bank müsste interessewahrend für den Kunden tätig sein, selbst wenn Weisungen nicht gegeben werden und entsprechende konkretisierende vertragliche Abreden fehlen. Korrekturanmerkung: Antworten zu Haftungsfragen wurden nicht mit Punkten bewertet. Nur wer konkrete Pflichten, die die Bank hätte, aufzählte, konnte die volle Punktzahl erreichen. Frage 15 Worin liegt die besondere Bedeutung der Anordnungen von Art. 11 BEHG? Art. 11 BEHG ist eine sog. Doppelnorm; die Informations-, Treue- und Sorgfaltspflicht strahlt auf das Aufsichts- und das Privatrecht aus. 6

7 Eine Verletzung einer Pflicht gemäss Art. 11 BEHG kann zu aufsichtsrechtlichen Sanktionen, angeordnet durch die FINMA, und zu vertragsrechtlichen Schadenersatzpflichten, angeordnet durch den Zivilrichter, führen. Korrekturanmerkungen: Um die volle Punktzahl zu erreichen, musste darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Doppelnorm handelt, dass die Norm Auswirkungen auf das Privatrecht sowie das öffentliche Recht (Aufsichtsrecht) hat und es mussten die entsprechenden Konsequenzen der Doppelnorm aufgezeigt werden, d.h. Hinweis darauf, dass sich für die Bank durch die Verletzung sowohl privatrechtliche als auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen (FINMA) ergeben können. Frage 16 Welche zwei Klauseln finden sich in der Regel NICHT in der Allgemeinen Geschäftsbedingen der Banken: a. Haftungsbeschränkungsklausel b. Verrechnungsverbotsklausel c. Verbot der Weiterverpfändung d. Retentionsrecht e. Genehmigungsklausel f. Banklagernd-Klausel Frage 17 Was ist ein Lombardkredit? a. Darlehen zur Finanzierung von faustpfandgesicherten Wertschriftenkäufen b. Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von geschäftlichen Debitoren c. Darlehen zur Vornahme einer Treuhandanlage d. Darlehen zur Abrechnung eines Minussaldos auf dem Bankkonto 7

8 Frage 18 Welche Aspekte hat ein Bankangestellter zu prüfen, wenn ein Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Kunden abgeschlossen werden soll? Der Bankangestellte hat ein Risikoprofil des Kunden zu erstellen; dieses Profil muss Auskunft darüber geben, welche Investitionen der Kunde mit welchen Beträgen bzw. Portfolioanteilen vornehmen will. Weiter hat der Bankangestellte den finanziellen Hintergrund des Kunden abzuklären (Ausmass der Vermögenswerte, evtl. Gelder bei anderen Finanzinstituten); die Entscheide im Kontext der Erstellung des Risikoprofils haben die finanziellen Möglichkeiten des Kunden zu reflektieren. Korrekturanmerkungen: Um die volle Punktzahl zu erreichen musste erwähnt, werden, dass ein Kundenprofil erstellt werden muss und was dieses beinhaltet. Zusätzlich mussten die verwendeten Begriffe näher ausgeführt werden. Total: 32 Punkte 8

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