Die Behandlung von Kapitalzuschüssen und beiträgen beim Leistenden und beim Empfänger. Dipl.- Fw. StB Wolfgang Börstinger und Uwe Jüttner, EMA
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1 Datum: 12. September 2013 Thema: Referent: Die Behandlung von Kapitalzuschüssen und beiträgen beim Leistenden und beim Empfänger Dipl.- Fw. StB Wolfgang Börstinger und Uwe Jüttner, EMA Agenda 2 I. Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen in Handelsbilanz sowie Zuschussrücklage in Steuerbilanz I. Werkzeugkostenzuschüsse / Baukostenzuschüsse II. Investitionszulage und Investitionszuschüsse in HB / StB
2 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 3 Problemstellung: Hallo, wir sanieren ein Gebäude und die KfW mindert unter der Voraussetzung, dass die energetische Sanierung nach Gutachten einen gewissen Standard erreicht, den Darlehensbetrag. (Tilgungszuschuss) Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen und reduziert die zurückzuzahlende Darlehenssumme. Ich bin der Ansicht, dass ich nach HGB zwei Möglichkeiten habe diese zu verbuchen. Zum einen: Forderung an sonstigen betrieblichen Ertrag und somit im Bewilligungsjahr voll erfolgswirksam und die AK/HK werden nicht berührt. Oder ich ziehe den Betrag von den AK/ HK ab und verringere somit meine AfA für die nächsten Jahre. Würden Sie diesem zustimmen? Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 4 Zuschussrücklage nach R 6.5 (4) EStR Zweck: Das Unternehmen hat die Möglichkeit einen erhaltenen Zuschuss (R 6.5 (2), (4) S. 1 EStR) für ein erworbenes oder hergestelltes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens als Betriebseinnahme oder erfolgsneutral zu behandeln. Die erfolgsneutrale Behandlung wird durch die Absetzung des Zuschusses von den Anschaffungskosten/Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsgutes erreicht. Voraussetzungen: 1. Erhalt von Vermögensgegenständen (meistens Geld) 2. Keine direkte Gegenleistung oder Rückgabeverpflichtung
3 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 5 Rechtsfolge: Wahlrecht zwischen sofortiger Versteuerung des erhaltenen Zuschusses (Kapitalzuschuss) oder a) Abzug von Anschaffungskosten/Herstellungskosten des betreffenden bezuschussten Wirtschaftsgutes und damit im Zeitpunkt des Anspruchs oder Zuflusses erfolgsneutral bzw. b) Bildung einer Zuschussrücklage in der StB bei Erhalt des Kapitalzuschusses in einem Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung des bezuschussten Wirtschaftsgutes, damit der Abzug von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes in dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen wird id(r 6.5 (4) S. 1 EStR). Dieses steuerliche Wahlrecht ist, ungeachtet der Zweifel an der Rechtsgrundlage, erneut von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. BFH v , DB 1992 S. 1066). Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 6 Es sind steuerlich zwei Arten von Zuschüssen zu unterscheiden: 1) Kapitalzuschuss (echter Zuschuss) Ein Kapitalzuschuss liegt vor, wenn ein Zuschussgeber jemanden einmalige oder laufende Zuwendungen zukommen lässt, ohne dass eine Rückzahlungsverpflichtung oder ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer (Gegen-) Leistung des Zuschussempfängers besteht. Dieser Zuschuss wird auch als Investitionszuschuss bezeichnen. 2) Ertragszuschuss (unechter Zuschuss) Ein Ertragszuschuss liegt vor, wenn ein Zuschussgeber jemanden einmalige oder laufende Zuwendungen zukommen lässt und die Gewährung des Zuschusses zur Verstärkung der Ertragskraft des Zuschussempfängers dient oder die Gewährung direkt wirtschaftlich mit einer (gegen-)leistung des Zuschussempfängers zusammen hängt. Zuschüsse und Zulagen erhöhen immer dann als Betriebseinnahmen den steuerlichen Gewinn, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und wenn eine steuerneutrale Behandlung nach R 6.5 (2) - (4) EStR oder Steuerfreiheit (z. B. 19 (4) BerlinFG, 5 (2) InvZulG), eine Aktivierung oder Einlage ausscheidet.
4 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 7 Zuwendungen der öffentlichen Hand (Städte, Gemeinden oder Länder) treten in der Praxis mit unterschiedlichen Bezeichnungen auf (z. B. Zuwendungen, Zuschüsse, Zulagen, Prämien und Beihilfen) und haben ihre Rechtsgrundlage in allgemeingültigen Regelungen (z. B. Gesetz, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien). Werden die vorgenannten Zuwendungen nicht zu Investitionen in Form von Anschaffungsund Herstellungsvorgängen, sondern zu Aufwendungen und Erträgen gewährt (Aufwandszuschüsse, Ertragszuschüsse; vgl. BFH v BStBl 1984 II S.552; Zuwendungen der Treuhandanstalt für Abfindungen bei Massenentlassungen) oder handelt es sich um verbindlich rückzahlbare Zuwendungen (Verbindlichkeiten) kommt eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in Betracht. Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 8 Wird ein Zuschuss von privater Seite geleistet und ist er nach den Vereinbarungen und dem Willen der Vertragsparteien derart in einen Leistungsaustausch einbezogen, dass er sich als Entgelt für eine zukünftige Leistung des Zuschussempfängers darstellt, ist der Zuschuss als Teil der Gegenleistung g zu passivieren. Für den Ertragszuschuss ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten ( 250 (2), 252 (1) Nr. 5 HGB i. V. m. 5 (1) S.1, (5) S. 1 Nr. 2 EStG und H 5.6 (Ertragszuschüsse) EStH ) zu bilden, der auf die Dauer der Laufzeit ertragswirksam aufzulösen ist. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit einer Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Zuschussempfängers.
5 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 9 Lehrbeispiel Die B-AG in München erhält von der Stadt München einen Investitionszuschuss (Kapitalzuschuss / echter Zuschuss) von ,00000 zur Herstellung eines Produktionsgebäudes in 12/2012. Das Gebäude hat eine voraussichtliche/tatsächliche Nutzungsdauer von 25 Jahren. Antrag auf Baugenehmigung in 06/2011; Baubeginn 11/2011 und Fertigstellung 05/2013. Die Herstellungskosten betragen insgesamt ,00. Die Zahlungen erfolgen jeweils über Bank. Die B-AG möchte in 2012 und 2013 einen möglichst niedrigen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn ermitteln. Begründen Sie Ihre Lösung unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 10 Lösung zum Lehrbeispiel (Steuerfreie Rücklagen / Zuschussrücklage) Das erworbene Gebäude ist ein Vermögensgegenstand ( 246 (1) HGB) und gehört zum Anlagevermögen der A-GmbH ( 247 (2) HGB und R 6.2 (1) EStR). Die Bewertung des Gebäudes erfolgt in der HB mit den Anschaffungskosten / Herstellungskosten (AK/HK) abzüglich planmäßiger Abschreibung ( 253 (1) S. 1 und (2) S. 1 HGB) und in der StB ebenfalls mit den Anschaffungskosten / Herstellungskosten vermindert um die planmäßige AfA ( 5 (1) S. 1, 6 (1) Nr. 1 S. 1 und 7 (4) S. 1 Nr. 1 EStG). Bei dem von der Stadt München erworbenen Zuschuss handelt es sich um einen Kapitalzuschuss, der auch als Investitionszuschuss bezeichnet wird. Ein Ertragszuschuss, der zur Verstärkung der Ertragskraft des Zuschussempfängers dient oder direkt wirtschaftlich mit einer (Gegen-) Leistung des Empfängers zusammen hängt, liegt nicht vor (R 6.5 (1) S. 3 EStR und H 5.6 (Ertragszuschuss) EStH). Steuerrechtlich kann der gewährte Kapitalzuschuss erfolgsneutral behandelt werden.
6 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 11 Im Handelsrecht ist die Bilanzierung von Zuwendungen (Zuschüssen) nicht ausdrücklich im HGB geregelt. Nach allgemeiner Auffassung stehen im Handelsbilanzrecht (vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, g Düsseldorf 2009) dem Kaufmann zur Erfassung von Zuwendungen drei Möglichkeiten (Darstellungsvarianten) zur Verfügung: 1) Berücksichtigung als Anschaffungskostenminderung (direkte Methode) 2) Ansatz eines Passivpostens (indirekte Methode) 3) die sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung der Zuwendung. Die buchhalterische / bilanzielle Darstellung ist handelsrechtlich nach zwei Methoden möglich ist. Wird die indirekte Methode gewählt, ist ein Sonderposten auf der Passivseite der Handelsbilanz zu bilden. Aus der Bezeichnung des Sonderpostens muss sich der Inhalt eindeutig ergeben. Bei diesem Sonderposten handelt es sich um eine Erweiterung der Bilanzposten ( 265 Abs. 5 S. 2 HGB). Dieser Sonderposten wird als ein Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen bezeichnet. Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 12 Die Auflösung des Sonderposten hat ratierlich mit der Abschreibung auf die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zu erfolgen. Die Auflösung führt zu einer Minderung der Abschreibungsbeträge und ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen. Der vorgenannte Sonderposten darf nicht mit dem Sonderposten mit Rücklageanteil gem. 247 Abs. 3; 273 HGB a. F. (BiRiLiG) verwechselt werden.
7 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 13 Darstellung in der Handelsbilanz und Steuerbilanz Möglichkeit: Sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung Buchungen ) Guth. bei Kreditinstit ,00 - Erträge aus Zuschüssen ,00 (Guth. bei Kreditinst.) (S. betriebl. Erträge) in HB und StB Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB Möglichkeit: Bildung eines Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen Buchungen ) Guth. bei Kreditinstit ,00 - Erträge aus Zuschüssen ,00 (Guth. bei Kreditinst.) (S. betriebl. Erträge) in HB und StB 2.1) Einstell. st.freie RL ,00- Zuschussrücklage ,00 (S. betriebl. Aufwend.) (Steuerfreie Rücklage) in StB 2.2) Einstell. SoPo f. Zuschüsse ,00 - SoPo f. Zuschüsse u. Zul ,00 (S. betriebl. Aufwend.) (Sonderposten für Zuschüsse) in HB
8 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 15 Bilanzbild und G+V-Bild in der HB Aktiva HB Passiva AV EK... Grund./Geb.... Techn. Anl.... SoPo f. Zusch UV... Rückstellungen... RHB-Stoffe... FE/UE... Verbindlichkeiten... Gewinn-und Verlustrechnung (zur Handelsbilanz) Jahr 12 (analog des 275(2) HGB) Umsatzerlöse... Bestandsveränderungen (Erhöh.)... s. betriebliche Erträge Abschreibungen auf SAV... s. betriebliche Aufwendungen Steuern vom E u. E Jahresüberschuss... Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 16 Bilanzbild und G+V-Bild in der StB Aktiva StB Passiva AV EK... Grund./Geb.... Techn. Anl.... Steuerfreie Rückl UV... Rückstellungen... RHB-Stoffe... FE/UE... Verbindlichkeiten... Gewinn-und Verlustrechnung (zur Steuerbilanz) Jahr 12 (analog des 275(2) HGB) Umsatzerlöse... Bestandsveränderungen (Erhöh.)... s. betriebliche Erträge Abschreibungen auf SAV... s. betriebliche Aufwendungen Steuern vom E u. E Jahresüberschuss...
9 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 17 Darstellung in der Handelsbilanz und Steuerbilanz Möglichkeit: Anwendung der direkten Methoden in der Handelsbilanz (Aktivischei Absetzung) Behandlung des Zuschusses als AK-Minderung (R 6.5 (2) S. 1-3 EStR). Der niedrigere Wertansatz in der StB von ,00 (HK ,00 abzüglich Kapitalzuschuss) wird durch die Vornahme einer direkten AK-mindernden Buchung erreicht. Abschreibungs- bzw. AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes ,00 (R 7.3 (4) S. 1 EStR). Planmäßige Lineare Gebäude Abschreibung in der HB und StB von 4 % von ,00 = ,00 x 8/12 (8 Monate) = ,00 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 18 Buchungen ) Betriebsgebäude bä , Guth. bei Kreditinst. t ,00 (Grundstücke u. Bauten) (Guth. bei Kreditinst.) in HB und StB 2.1) Zuschussrücklage ,00 - Betriebsgebäude ,00 (Steuerfreie Rücklage) (Grundstücke u. Bauten) in StB 2.2) SoPo f. Zuschüsse u. Zul ,00 - Betriebsgebäude ,00 (SoPo für Zuschüsse) (Grundstücke u. Bauten) in HB
10 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 19 3) Abschreib.auf Gebäude ,00 - Betriebsgebäude ,00 (Abschreib. auf SAV) (Grundstücke u. Bauten) in HB und StB Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 20 Bilanzbild und G+V-Bild in der HB Aktiva HB Passiva AV EK... Grund./Geb Techn. Anl.... Steuerfreie Rücklage... UV... Rückstellungen... RHB-Stoffe... FE/UE... Verbindlichkeiten... Gewinn-und Verlustrechnung (zur Handelsbilanz) Jahr 13 ( 275(2) HGB - analog) Umsatzerlöse... Bestandsveränderungen (Erhöh.)... s. betriebliche Erträge Abschreibungen auf SAV s. betriebliche Aufwendungen Steuern vom E u. E Jahresüberschuss...
11 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 21 Bilanzbild und G+V-Bild in der StB Aktiva StB Passiva AV EK... Grund./Geb Techn. Anl.... Steuerfreie Rücklage... UV... Rückstellungen... RHB-Stoffe... FE/UE... Verbindlichkeiten... Gewinn-und Verlustrechnung (zur Steuerbilanz) Jahr 13 ( 275(2) HGB - analog) Umsatzerlöse... Bestandsveränderungen (Erhöh.)... s. betriebliche Erträge Abschreibungen auf SAV s. betriebliche Aufwendungen Steuern vom E u. E Jahresüberschuss... Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB Möglichkeit: Anwendung der indirekten Methode in der Handelsbilanz (ohne aktivische Absetzung / passivische Darstellung) Nach der Buchung des Zuschusses als Et Ertrag wird idin Höhe des Zuschusses der SoPo. für Zuschüsse und Zulagen gebildet. Die Bildung und spätere Auflösung des SoPo. für Zuschüsse und Rücklagen erfolgt über sonstige betriebliche Aufwendungen und sonstige betriebliche Erträge. Abschreibungs- und AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes ,00. Die planmäßige Abschreibung in der HB erfolgt linear auf eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 25 Jahren ( 253 (1) S. 1 und (2) S.1,2 HGB) in Höhe von 4 % jährlich. Die planmäßige lineare AfA in der StB beträgt in diesem Fall ebenfalls 4 % aufgrund der unterstellten tatsächlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ( 7 (4) S. 2 EStG).
12 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 23 Die jährliche Abschreibung / AfA beträgt 4 % der HK von ,00 = ,00 x 8/12 (p.r.t. / zeitanteilig, R 7.4 (2) S. 1 EStR) = ,00. Der in der HB gebildete SoPo. für Zuschüsse und Zulagen in Höhe von ,00000 wird auf die Nutzungsdauer von 25 Jahren im Umfang von 5.333,00 in dem Geschäftsjahr 2013 und von 8.000,00 jährlich in den Geschäftsjahren 2014 ff. aufgelöst. Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 24 Buchungen ) Guth. bei Kreditinstit. tit , Erträge aus Zusch , (Guth. bei Kreditinst.) (S. betriebl. Erträge) in HB und StB 2.1) Einstell. SoPo. Zuschüsse ,00 - SoPo.f. Zuschüsse ,00 (S. betriebl. Aufwend.) (SoPo. für Zuschüsse) in HB 2.1) Einstell. Zuschussrückl ,00 - Zuschussrücklage ,00 (S. betriebl. Aufwend.) (Steuerfreie Rücklage) in StB
13 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 25 Buchungen ) Betriebsgebäude , Guth. bei Kreditinst ,00 (Grundstücke u. Bauten) (Guth. bei Kreditinst.) in HB und StB 2.1) SoPo. f. Zuschüsse ,00 - Ertr. Auflös. SoPo ,00 (SoPo. f. Zuschüsse) (S. betriebl. Erträge) in HB 2.2) Zuschussrücklage ,00 - Betriebsgebäude ,00 in StB Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB ) Abschreib.auf Gebäude ,00 - Betriebsgebäude ,00 (Abschreib. auf SAV) (Grundstücke u. Bauten) in HB 3.2) Abschreib.auf Gebäude ,00 - Betriebsgebäude ,00 (Abschreib. auf SAV) (Grundstücke u. Bauten) in HB
14 Sonderposten f. Zulagen u. Zuschüsse in HB / Steuerfreie Rücklagen in StB 27 Bilanzbild und G+V-Bild in der HB Aktiva HB Passiva AV EK... Grund./Geb Techn. Anl.... SoPo. Zuschüsse UV... Rückstellungen... RHB-Stoffe... FE/UE... Verbindlichkeiten... Gewinn-und Verlustrechnung (zur Handelsbilanz) Jahr 13 ( 275(2) HGB - analog) Umsatzerlöse... Bestandsveränderungen (Erhöh.)... s. betriebliche Erträge Abschreibungen auf SAV s. betriebliche Aufwendungen Steuern vom E u. E Jahresüberschuss... Rückstellungen in HB und StB 28 Rückstellung bei der Bilanzierung von Werkzeugkostenzuschüssen Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zu bilden, wenn ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge erhält, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss. Die Zuschüsse sind einerseits im Zeitpunkt der Vereinnahmung gewinnerhöhend zu erfassen und andererseits ist in derselben Höhe eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Rückstellung ist dann über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. BFH vom I R 87/99, BB 2001, S.771). Beispiel Die S-GmbH bezieht für die eigene Fertigung als Vorprodukt vom Produzenten P-GmbH Kunststoffgehäuse. Zur Herstellung dieser kundenspezifischen Produkte stellt die P-GmbH selbst Presswerkzeuge her, die in der Regel eine Standzeit von 3 Jahren haben. Die S- GmbH hat sich schon vor einigen Jahren entschlossen, die aufwändige Fertigung der Presswerkzeuge nicht selbst vorzunehmen. Sie hat daher für den anstehenden Modellwechsel bei ihren Schaltgeräten einen Liefervertrag für Gehäuse mit der P-GmbH abgeschlossen, der folgende Eckdaten beinhaltet.
15 Rückstellungen in HB und StB 29 Laufzeit: bis Bezugskosten pro Gehäuse:0,28 Bezugsmenge für 3 Jahre: 10 Mio. Stück Die Herstellungskosten bei der P-GmbH für das Presswerkzeug betragen Die S-GmbH zahlt bei Abschluss des Vertrages an den Lieferanten P-GmbH einen Werkzeugkostenzuschuss von , der mit den obigen Bezugskosten über die Laufzeit verrechnet werden soll. Die o.g. Bezugskosten reduzieren sich somit für S je Gehäuse um 0,03 auf 0,25. Das Werkzeug bleibt im Eigentum des Lieferanten P- GmbH. Die Gehäuse werden in Abhängigkeit von dem jeweiligen Bedarf, der saisonal schwankt, mit einer Frist von 4 Wochen von S abgerufen. Nach den Geschäftsbedingungen der S- GmbH ist die P-GmbH verpflichtet, Ersatzteile für mindestens 12 Jahre nach Serienlauf vorrätig zu halten. Rückstellungen in HB und StB 30 Lösung Die P-GmbH hat den erhaltenen Werkzeugkostenzuschuss in Höhe von ,- im Januar 2010 gewinnerhöhend als sonstigen betrieblichen Ertrag zu erfassen und in dieser Höhe eine den Gewinn mindernde Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Dem Ansatz als erhaltene Anzahlung steht entgegen, dass der Zuschuss lediglich in der Kalkulation, nicht aber zur Verrechnung mit den ungekürzten Preisen vorgesehen ist. Eine passive Rechnungsabgrenzung kommt nicht in Betracht, da die Gegenleistung nicht in erster Linie zeitraumbezogen ist. Aus Sicht der Vertragsparteien sollen die geleisteten Zuschüsse nicht vorrangig einen bestimmten Zeitraum abgelten. Maßstab der Bezuschussung ist vielmehr die voraussichtliche Zahl der zu liefernden Teile, auf deren Preise die Minderung der Werkzeug-Herstellungskosten umgelegt werden sollen. Die Rückstellung ist über die Vertragsdauer gewinnerhöhend linear aufzulösen.
16 31 Kontaktdaten Büro: +49 (0) Name: Position: Qualifikationen Erfahrung Schwerpunkt Veröffentlichungen/ Sonstige Aktivitäten Dipl.-Fin.wirt Wolfgang Börstinger Inhaber Kanzlei Börstinger Dipl.-Finanzwirt Hochschule für Finanzen Baden Württemberg Schwerpunkt Steuer- und Wirtschaftsrecht Steuerberater Prüfer bei der Konzernbetriebsprüfungsstelle des Finanzamtes Mannheim-Stadt mit den Schwerpunkten Leasing und internationales Steuerrecht Steuerberater bei der Sozietät Ritterhaus Keiper, RA/WP/StB, in Frankfurt a.m./mannheim mit den Schwerpunkten Leasing, Außensteuerrecht, Begleitung bei Fragen des Family Office und Neugründungen von Unternehmen Lehrbeauftragter Universität Mannheim Handel Leasing, Immobilien Internationales Steuerrecht / internationale Rechnungslegung Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (staatliche Studienakademie in der Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen Referent bei der Steuerberaterkammer Nordbaden anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen C.H. Beck Verlag, München verschiedene Veröffentlichungen zu Themen des Bilanzsteuerrechts
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