La regenza dal chantun Grischun

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1 Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 2. Oktober Oktober Entschädigungen von Auszubildenden in den vom Kanton subventionierten oder anerkannten Betrieben des Gesundheitswesens I. Ausgangslage Im Hinblick auf die Unterstellung der Gesundheitsberufe unter Bundesrecht im Jahr 2004 [Inkraftsetzung des neuen eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes (BBG)] beschloss die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) im Jahr 1999 eine strukturelle und inhaltliche Neuordnung der nichtuniversitären und bisher kantonal geregelten Gesundheitsberufe, um deren Integration in die vom BBG vorgezeichnete Organisation der schweizerischen Berufsbildung sicherzustellen. Mit dem Entscheid der GDK wurden die bisher vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) reglementierten Gesundheitsberufe mit Ausnahme der Pflegeassistenzausbildung auf der Tertiärstufe angesiedelt. Im Zuge der Neuorganisation der Berufsbildung in den Gesundheitsberufen wurden auf der Sekundarstufe II eine dreijährige Lehre zur/zum Fachangestellten Gesundheit (FaGe) und auf der Tertiärstufe die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachperson HF eingeführt. Die Ausbildung zur Pflegefachperson HF löst die bisherigen vierjährigen DN-2-Ausbildungen sukzessive ab. Die Lehre zur/zum Fachangestellten Gesundheit kann seit 2004 in Graubünden absolviert werden. Die HF Pflege startete in Graubünden am 17. September Die Lehrlingslöhne FaGe wurden 2003 im Rahmen des Projekts zur Einführung der neuen Berufslehren im Gesundheits- und Sozialbereich in Absprache zwischen dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement, dem Bündner Verband Spitäler und Heime (BSH), dem Spitexverband GR und der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales GR (OdA G+S) in Anlehnung an die Nachbarkantone St. Gal-

2 2 len und Thurgau und in Abstimmung mit den Lehrlingslöhnen in anderen Branchen festgelegt. Seither empfiehlt die OdA G+S den Lehrbetrieben die jeweilige Höhe der Lehrlingslöhne. Sie betragen derzeit für FaGe und die Fachperson Betreuung (FaBe) im 1. Lehrjahr Fr , im 2. Lehrjahr Fr und im 3. Lehrjahr Fr.1' pro Monat. Im Interesse einer einheitlichen Regelung drängt es sich aus Sicht aller Beteiligten auf, dass seitens der Regierung den Praktikumsbetrieben Vorgaben hinsichtlich der den HF- und FH-Studierenden während der praktischen Ausbildung auszurichtenden Entschädigung gemacht werden. Für die zu Ende zu führenden altrechtlichen Pflegeausbildungen Diplomniveau 1 und 2 und die Hebammenausbildung (Regierungsbeschluss vom 12. Dezember 1995, Protokoll Nr. 3069) findet das bisherige System mit Lohn- und Stationsgeldern mit jährlicher Anpassung der Höhe (Teuerungsausgleich) durch das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Anwendung. II. Bemessung der Entschädigung der HF- und FH-Studierenden während der praktischen Ausbildung 1. Studierende an höheren Fachschulen im Gesundheitswesen Der GDK-Vorstand hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2004 Empfehlungen für Lernende an höheren Fachschulen Pflege verabschiedet, um die Entwicklungen in den Kantonen in Bezug auf die Entschädigung der Studierenden während der Praktika zu harmonisieren. Demnach soll für eine dreijährige Ausbildung auf Stufe höhere Fachschule mit einem hohen Praxisanteil (rund die Hälfte der Studienzeit) mit einer Lohnsumme von insgesamt rund 40'000 bis 45'000 Franken für die produktive Arbeitsleistung in den Praktika gerechnet werden. Die Empfehlungen der GDK bezüglich der Bemessung der Entschädigung während der praktischen Ausbildung stützen sich auf den Wert der Arbeitsleistung der Studierenden in Analogie zur Produktivität einer Lernenden DN 2, wie sie unter anderem die Auswertungen der Leistungserfassung Pflege im Kanton St. Gallen ergeben ha-

3 3 ben. Dabei wurde als Referenzlohn jener einer frisch diplomierten Pflegefachperson HF herangezogen. Mit Beschluss vom 1. November 2005 (Protokoll Nr. 1301) setzte die Regierung eine Koordinationsgruppe ein mit dem Ziel, die Bildungsreformen im Bereich höhere Fachschule Pflege vorzubereiten und umzusetzen. Der Themenbereich Ausbildungsfinanzierung wurde im Rahmen eines Teilprojekts aufgearbeitet, in welchem der BSH, der Spitexverband GR, die OdA G+S, das Gesundheitsamt, das Amt für Höhere Bildung und das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales (BGS) mitwirkten. Gemäss dem Antrag der Teilprojektgruppe sollen die Studierenden der neurechtlichen Studiengänge nur während der Praktika Entschädigungen erhalten, wobei sich die konkrete Höhe der Entschädigung pro Monat und Jahr nach der vorstehend erwähnten GDK-Empfehlung ausrichten soll. Konkret sollen den HF-Studierenden folgende monatlichen Entschädigungen ausgerichtet werden: Höhere Fachschule 1. Ausbildungsjahr Höhere Fachschule 2. Ausbildungsjahr Höhere Fachschule 3. Ausbildungsjahr Fr. 2'000.--/Monat Fr. 2'500.--/Monat Fr. 3'000.--/Monat Der nachfolgenden Berechnung des Jahres-Bruttolohns wird der Ausbildungsplan des Jahres 2007 zu Grunde gelegt. Demnach erhalten HF-Studierende pro Jahr insgesamt folgende Entschädigung von den Betrieben: Praktikumswochen in Monat (4.33 Wo) Jahres-Bruttolohn HF 1. Jahr '240 HF 2. Jahr '950 HF 3. Jahr '860 Während des ganzen Studiums ergibt sich für die Studierenden in Summe eine Praktikumsentschädigung von ca. Fr. 43' Dazu kommen allfällige individuelle Sozialleistungen nach Massgabe des jeweiligen Praktikumsbetriebs wie Kinderzulage, Ausbildungszulage, besondere Sozialzulage sowie Nacht- und Sonntagszulagen. Mit dem von der GDK empfohlenen Entschädigungsregelung liegen die Aufwendungen für die Praxiseinsätze der Studierenden HF markant unter jenen für die altrecht-

4 4 lichen Hebammen, DN-1- und DN-2-Ausbildungen und führen damit insgesamt zu einer Entlastung der Anbieter von Praktikumsplätzen. 2. Studierende in Fachochschulstudiengängen im Gesundheitswesen Der Fachhochschulbereich ist für das Gesundheitswesen neu und die entsprechenden Studiengänge sind erst im Aufbau begriffen, insbesondere gilt das für die Integration und die Dauer von Praktika in einen Studiengang. Deshalb finden sich auch in diesem Bereich weder Referenzlöhne von Fachhochschulabgängerinnen und -abgängern noch Angaben zu den Produktivleistungen von Studierenden im Praktikum. Der Kanton Graubünden lehnt sich aufgrund der eher dürftigen Datenlage zweckmässigerweise in einem ersten Schritt an geltende Ansätze in anderen Kantonen für FH-Praktikanten/innen Gesundheit an. Die Studierenden sind je nach Ausbildungsniveau von den Betrieben mit folgenden monatlichen Ansätzen zu entschädigen: Fachhochschule 1. Ausbildungsjahr Fr /Monat Fachhochschule 2. Ausbildungsjahr Fr /Monat Fachhochschule 3. Ausbildungsjahr Fr /Monat Studienjahr Praktikumswochen in Monat (4.33 Wo) Jahres-Bruttolohn FH 1. Jahr '700 FH 2. Jahr '060 FH 3. Jahr '900 Während des ganzen Studiums ergibt sich für die Studierenden in Summe eine Praktikumsentschädigung von ca. Fr. 9' Dazu kommen allfällige individuelle Sozialleistungen nach Massgabe des jeweiligen Praktikumsbetriebs wie Kinderzulage, Ausbildungszulage, besondere Sozialzulage sowie Nacht- und Sonntagszulagen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz) und auf die vorstehenden Erwägungen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartementes

5 5 beschliesst die Regierung 1. Die vom Kanton subventionierten oder anerkannten Praktikumsbetriebe haben den HF-Studierenden für deren Praktikumseinsätze pro Monat folgende Entschädigungen auszurichten: im 1. Studienjahr Fr. 2'000.--, im 2. Studienjahr Fr. 2'500.--, im 3. Studienjahr Fr. 3' Die vom Kanton subventionierten oder anerkannten Praktikumsbetriebe haben den FH-Studierenden für deren Praktikumseinsätze pro Monat folgende Entschädigungen auszurichten: im 1. Studienjahr Fr , im 2. Studienjahr Fr , im 3. Studienjahr Fr. 1' Die Entschädigungen für die neurechtlichen HF- und FH-Ausbildungen gelten ab dem Studienjahr 2007/ Für die altrechtlichen Ausbildungen Hebamme sowie DN 1 und DN 2 gelten bis Ende 2011 die bisher massgebenden Entschädigungsbestimmungen. 5. Die Höhe der Stationsgelder für die altrechtlichen Hebammen- und Pflegeausbildungen sowie der Teuerungsausgleich auf den Lernendenlöhnen der altrechtlichen Ausbildungen im Gesundheitswesen werden gemäss bisheriger Praxis jährlich vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement festgelegt. 6. Mitteilung an: Vorsitzende Koordinationsgruppe HF Pflege, Veronika Niederhauser, Tittwiesenstrasse 66, 7000 Chur; Bündner Spital- und Heimverband, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur; OdA Gesundheit und Soziales GR, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur; Fachschule für Pflege Ilanz, Spitalstrasse 7, 7130 Ilanz; Bildungszentrum Gesundheit und Soziales, Tittwiesenstrasse 66, 7000 Chur;

6 6 Akademie Physiotherapie Thim van der Laan AG, Weststrasse 8, 7302 Landquart; Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Departement für Finanzen und Gemeinden, Gesundheitsamt, Amt für Berufsbildung, Finanzen & Controlling, Amt für Höhere Bildung (elektronisch); Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Der Präsident: Dr. Martin Schmid Der Kanzleidirektor: i.v. lic.iur. W. Frizzoni

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