SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen 1. Änderung

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1 STADT WADERN SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen 1. Änderung genordet, ohne Maßstab Begründung Stand: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB Bearbeitet für die Stadt Wadern, agstaumwelt, Völklingen, im April 2016

2 INHALT Seite 1 VORBEMERKUNGEN Grundlagen und Aufgaben Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich Lage im Raum GRUNDLAGEN Abiotische und Biotische Potenziale Windpotenzialstudie des Landes Windenergieanlagen Potenzielle Auswirkungen Vorgaben übergeordneter Planungen LEP Umwelt LEP Siedlung Landschaftsprogramm STANDORTKONZEPT Anforderung und Methodik Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen Potenzialflächen Konzentrationszonen SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN Hinweise AUSWIRKUNGEN UMWELTBERICHT Einleitung Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen des Planentwurfes Relevante Fachgesetze und Fachpläne Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands Geplante Maßnahmen Anderweitige Planungsmöglichkeiten Zusätzliche Angaben Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Maßnahmen zur Überwachung Nichttechnische Zusammenfassung der Umweltprüfung agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 2

3 1 VORBEMERKUNGEN Aufstellung Die Stadt Wadern beabsichtigt die 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen durchzuführen. Geltungsbereich Anlass Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans umfasst das gesamte Stadtgebiet Wadern. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Wadern, welche nicht von den geplanten Sondergebieten für Windenergieanlagen überlagert werden, bleiben von dem sachlichen Teilflächennutzungsplan unberührt. Der derzeit wirksame sachliche Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen wurde am vom Stadtrat beschlossen. Grundlage für die Darstellung der Sondergebiete für Windenergie in diesem Teilflächennutzungsplan bildet die Gutachterliche Betrachtung 1. Die nun vorliegende 1. Änderung ist insbesondere aus nachfolgenden Gründen erforderlich. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom , in welchem die Begriffe harte und weiche Tabuzonen definiert wurden sowie die Festlegung der zugrunde zu legenden Methodik. Aktuelle Urteile diverser Oberverwaltungsgerichte, darüber, welche Belange als harte und welche als weiche Tabuzonen anzusehen sind. Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vom 21. Februar 2013, Saarland Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wird ein neues Standortkonzept erstellt, welches Bestandteil der vorliegenden Begründung ist. Die aktuelle Rechtsprechung bzw. Rechtsverordnungen werden in dieses Konzept mit eingestellt. Ziel Das Energiekonzept 2050 des Bundes sieht u.a. den Ausbau der erneuerbaren Energien als Alternative zur Kernkraft vor. Diese Entwicklung führt zukünftig zu einer verstärkten Nutzung von Solarenergie sowie Wasserkraft und nicht zuletzt von Windkraft. Im Saarland findet auf Grund der vorherrschenden Gegebenheiten vor allem die Windkraft Anwendung. Die Windkraft hat gegenüber den konventionellen Kraftwerken einen positiven Nutzen für die Luftreinhaltung und eine Verringerung des CO2-Ausstosses. Darüber hinaus ist sie ressourcenschonend und trägt somit zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Es entstehen durch den Betrieb von Windkraftanlagen keine Entsorgungsprobleme wie z.b. bei Kernkraftwerken. Aus diesen Gründen wird die Windkraft mehr und mehr positiv gesehen, so dass Windräder im Landschaftsbild, im Vergleich zu großen Kühltürmen bei konventionellen Kraftwerken, immer mehr akzeptiert werden. 1 Gutachterliche Betrachtung des Gebietes der Stadt Wadern zu Findung geeigneter Standorte für Windenergieanlagen, August 2011, agstaumwelt GmbH agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 3

4 Um eine größtmögliche Nachhaltigkeit bei der Ansiedlung von Windkraftanlagen sicherzustellen, ist es wichtig die Belange des Freiraumschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, sowie die Belange der Bevölkerung hinsichtlich der Abstände zu Siedlungsgebieten sowie Freizeit- und Erholungsräumen zu berücksichtigen. Dies gilt besonders auch in den Gebieten, die zukünftig verstärkt touristisch genutzt werden sollen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der wirtschaftliche Nutzen bei der Ansiedlung von Windkraftanlagen. Es werden nicht nur überregional Arbeitsplätze in der Windenergieindustrie selbst, sondern auch direkt vor Ort, z.b. durch die Herstellung von Wegen und die Wartung der Anlagen, geschaffen bzw. erhalten. Darüber hinaus ermöglicht der dezentrale Ausbau der Windenergie an Land, neben der verbesserten Netzstabilität und den geringeren Kosten für den Transport, dass sich die Einnahmesituation der Städte und Gemeinden durch Pachteinnahmen und Gewerbesteuer verbessert, was wiederum der Daseinsvorsorge aller Bürger zugutekommt. Ziel der Stadt Wadern ist es deshalb, die Ansiedlung von Windkraftanlagen in ihrem Stadtgebiet zu fördern und planerisch zu steuern, indem Sondergebiete für Windkraftanlagen (Konzentrationszonen) im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Würde eine solche Steuerung auf kommunaler Ebene nicht erfolgen, wären Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich privilegiert und könnten ohne Beachtung der kommunalen Belange errichtet werden. Sie wären lediglich in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen. Um eine solche städtebauliche ungeordnete Ansiedlung von Windkraftanlagen zu vermeiden, wird der Flächennutzungsplan entsprechend ergänzt. Gem. 35 Abs.3 Satz 3 BauGB sind Windkraftanlagen dann nur auf Flächen, die als Konzentrationszone Windkraft dargestellt sind, zulässig. Die Auswahl dieser Konzentrationszonen erfolgt dabei mittels eines schlüssigen Gesamtkonzeptes. Die Stadt Wadern schafft mit der vorgelegten Planung die Voraussetzungen, dass Windkraftanlagen im Stadtgebiet an geeigneter Stelle gebaut und betrieben werden können und dass gleichzeitig die Belange des Freiraumschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, sowie der Bevölkerung berücksichtigt werden. Bearbeitung Die agstaumwelt GmbH Arbeitsgruppe Stadt- und Umweltplanung Saarbrücker Straße 178, Völklingen, wurde von der Stadt Wadern mit der Durchführung der Planungsarbeiten beauftragt. 1.1 Grundlagen und Aufgaben Rechtsgrundlagen Verfahren Gem. 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für deren Änderung. Für die Verfahrensdurchführung und die Darstellungen des Flächennutzungsplans gelten insbesondere die im Textteil der Planzeichnung genannten Gesetze und Verordnungen. Der sachliche Teilflächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ( 6 Abs. 1 BauGB). Nach Erteilung der Genehmigung wird agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 4

5 die Änderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam ( 6 Abs. 5 BauGB). Das Verfahren des sachlichen Teilflächennutzungsplans ist der Planzeichnung zu entnehmen. Aktueller Verfahrensstand ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB. Die hier vorliegende 1. Änderung ersetzt den noch wirksamen sachlichen Teilflächennutzungsplan. Aufgaben Mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans wird die städtebauliche Entwicklung der Stadt in den Grundzügen vorbereitet. Die im FNP dargestellten Nutzungsgrenzen sind i.d.r. nicht parzellenscharf. Sie unterliegen ggf. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einer Konkretisierung. Gemäß 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Bindungswirkung Der Flächennutzungsplan hat als Verwaltungsprogramm gegenüber dem Bürger keine unmittelbare Rechtswirkung. Dennoch hat er eindeutige Bindungswirkungen, die die Träger öffentlicher Belange, die Gemeinde und den Einzelnen mittelbar betreffen können. Die verbindlichen Bebauungspläne sind gem. 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan ist vor allem dann Beurteilungsgrundlage, wenn andere Vorgaben oder Zielvorstellungen nicht vorliegen. Mit dem beabsichtigten Planvorbehalt nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt der vorliegende sachliche Teilflächennutzungsplan durch die Darstellung von Positivflächen und einer beabsichtigten Einschränkung für das übrige Stadtgebiet unmittelbar zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Vorhaben in diesen ausgeschlossenen Bereichen, so dass die vorliegende Planung eine Bindungswirkung besitzt. Aufbau Der sachliche Teilflächennutzungsplan besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht. 1.2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung ist nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt in Grundzügen im Flächennutzungsplan darzustellen. Er umfasst nach 5 Abs. 1 BauGB das gesamte Stadtgebiet. Ungeachtet der Möglichkeit von Flächennutzungsplan-Änderungen liegt diesem Plan ein Prognose- und Geltungshorizont von ca. 15 Jahren zugrunde. 1.3 Lage im Raum Geographische Lage Die Stadt Wadern liegt im Norden des Saarlandes. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 5

6 Das Stadtgebiet unterteilt sich in 14 Stadtteilen. Ausdehnung Das Stadtgebiet erstreckt sich auf eine Gesamtfläche von rd. 111 km 2 mit einer Bevölkerungszahl von rd Einwohnern und liegt auf einer Höhenlage von 250 bis 600m ünn. 2 GRUNDLAGEN 2.1 Abiotische und Biotische Potenziale Die umfassenden Angaben zu den Potenzialen sind der Begründung des Flächennutzungsplans 2 bzw. des Landschaftsplans 3 zu entnehmen. Soweit die vorliegenden Planung Auswirkungen auf Potenziale hat, werden diese im weiteren Verfahren ergänzt. 2.2 Windpotenzialstudie des Landes Die nachfolgenden Erläuterungen sind der Kurzfassung des überarbeiteten Endberichtes zur Windpotenzialstudie Saarland 4 entnommen. Das erklärte Ziel der Landesregierung des Saarlandes ist, den Anteil der Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern zu reduzieren und durch den Ausbau erneuerbarer Energien zu ersetzen. Gegenstand der Windpotenzialstudie ist es, den möglichen Beitrag der Windenergienutzung zu dieser Zielsetzung zu ermitteln und aufzuzeigen. Die Landesregierung will den Kommunen größere Spielräume beim Bau von Windkraftanlagen einräumen. Ausgangspunkt für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien müssen in erster Linie u.a. die von der Landespolitik festgelegten Ausbauziele sein. Diese Ausbauziele werden mit dem realisierbaren Potenzial der einzelnen erneuerbaren Energien innerhalb der geographischen Einheit abgeglichen. Sodann erfolgt eine Analyse, welche Restriktionen einer Ausschöpfung dieses Potenzials entgegen stehen. In einem letzten Schritt werden dann unterschiedliche Szenarien anhand des erschließbaren Potenzials entwickelt. Mit der Studie sollte der mögliche Anteil der Windenergie an dem Ausbaupotenzial der erneuerbaren Energien im Saarland ermittelt werden. Dazu wurde landesweit der theoretische und realisierbare Windertrag ermittelt. Die Windpotenzialstudie Saarland stellt damit eine Plankonzeption des Landes dar. Aufgabe der Studie war es, die grundsätzlich vorhandenen Potenziale zu ermitteln und aufzuzeigen. Eine detaillierte Ausschlussflächenplanung war nicht Bestandteil der Studie. 2 Flächennutzungsplan Stadt Wadern, Juni Landschafsplan Stadt Wadern, Juni Kurzfassung des überarbeiteten Endberichtes zur Windpotenzialstudie Saarland, Großheide, 8. April 2011, AL-PRO GmbH & Co. KG agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 6

7 Aufgabe der Studie war es ferner nicht, der detaillierten Willensbildung der Kommune, die zur Festlegung der Konzentrationszonen führt, vorzugreifen, sondern vielmehr grundsätzliche Potenziale aufzuzeigen und Grundlagen für Entscheidungsprozesse zu liefern. Folgende Unterschiede sind zwischen der Studie des Landes und dem Standortkonzept der Stadt vorhanden: Studie des Landes Bei den Siedlungs- und Wohnungsflächen wurde auf die ATKIS Daten des LKVK zurückgegriffen. Die Leitungen wurden nicht mit dem Bestand bzw. den Planungen der Träger abgeglichen. Zu den Infrastruktureinrichtungen wurden Abstände festgesetzt, welche auf Erfahrungswerten beruhen. Standortkonzept der Stadt Grundlage der bestehenden Siedlungsflächen ist der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt. Die Leitungsträger wurden im Rahmen des Verfahrens beteiligt. Die Abstände zu Infrastruktureinrichtungen werden auf Vorgabe der Träger festgelegt. 2.3 Windenergieanlagen Bei Windenergieanlagen handelt es sich um technische Anlagen, welche den Wind ernten und dadurch Strom erzeugen. Die effiziente Nutzung dieser erneuerbaren Energiequelle wird insbesondere von der vorherrschenden Windhöffigkeit bestimmt, ist aber auch von der verwendeten Technik abhängig. Bei Windenergieanlagen kommt es dabei zu unterschiedlichen Auswirkungen u.a. auf die Schutzgüter Mensch, Avifauna und Landschaftsbild. Technik Die zunehmende Nutzung der Windenergie führt dazu, dass sich die verwendete Technik immer weiter verbessert. Die im Jahr 2015 installierten Windenergieanlagen verfügten laut der Deutsche WindGuard GmbH 5 im Saarland über einen durchschnittlichen Rotordurchmesser von rd. 113 m und eine durchschnittliche Nabenhöhe von 143 m, womit sich eine Gesamthöhe rd. 200 m ergibt. In der vorliegenden Planung wird deshalb eine min. Anlagengröße von 200m als Stand der Technik angenommen. Im Hinblick auf den Zeithorizont der Flächennutzungsplanung von ca. 15 Jahren, kann, unter Berücksichtigung der Annahme, dass sich die Technik weiter verbessern wird, davon ausgegangen werden, dass sich die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Umfeld u.a. hinsichtlich der Lärmimmissionen verringern werden. Windhöffigkeit Die ständigen technischen Verbesserungen machen es möglich, Windenergieanlagen auch an Standorten wirtschaftlich zu betreiben, welche vormals noch unrentabel waren. Insbesondere die immer größeren Anlagen ermöglichen eine Realisierung von Anlagen in vormals unwirtschaftlichen Regionen. In der Windpotenzialstudie des Saarlandes wurden Flächen berücksichtigt, welche über eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,5 m/s 5 Deutsche WindGuard GmbH, Status des Windenergieausbaus in Deutschland 1. Halbjahr 2015 agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 7

8 verfügen. Begründung hierfür waren die damaligen Rahmenbedingungen des EEG (Stand: Mai 2011). In Wadern herrschen in einer Höhe von 150 m ügok jährliche durchschnittliche Windverhältnisse zwischen 4,5 m/s und 6,9 m/s Potenzielle Auswirkungen Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter entstehen bei Windenergieanlagen durch den Anlagenkörper selbst sowie durch den Betrieb der Anlage. Diese Beeinträchtigungen sind abhängig vom Anlagentyp sowie vom jeweiligen Standort der Anlage, wobei sich diese Faktoren unterschiedlich auf die einzelnen Belange auswirken. In der hier vorliegenden vorbereitenden Bauleitplanung ist eine Festsetzung zu den Anlagentypen bzw. Anlagenstandorten nicht möglich. Diese beiden Faktoren sind aber entscheidend für die Beurteilung der Auswirkungen, die von den Windenergieanlagen ausgehen. Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanung ist die Erstellung von Gutachten über die Auswirkungen nicht notwendig bzw. wären diese Gutachten möglicherweise nicht aussagekräftig. In der nachfolgenden Planungsebene, Bebauungsplan, sind solche Festsetzungen möglich. Auch wenn das Planungsrecht von der Gemeinde durch einen Bebauungsplan geschaffen wird, bedürfen die Windenergieanlagen weiterhin einer (Bau-)Genehmigung nach dem BImSchG 6. Im Bebauungsplan und/ oder dem BImSchG-Verfahren sind für den geplanten Windpark entsprechende Gutachten zu erstellen. Insbesondere die Lärmimmission kann erst in diesen nachfolgenden Planungsschritten bestimmt werden, wobei dann die Lärmwerte nach TA-Lärm 7 einzuhalten sind. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Fauna, insbesondere Vögel und Fledermäuse sind die genauen Anlagenstandorte sowie die Anlagenhöhen von entscheidender Bedeutung. So ergeben sich potenzielle Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zum Beispiel durch die optische Bedrängung, den Schattenwurf und durch die Lärmimmissionen. Der sogenannte Disco-Effekt (Lichtimmission) tritt hingegen bei heutigen Anlagen auf Grund verbesserter Lackierungen nicht mehr in Erscheinung. Für den Naturschutz ist hingegen insbesondere der Anlagenstandort von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei einem zunehmenden Abstand zwischen dem Emittent (Windenergieanlage) und dem betreffenden Immissionsort die Auswirkungen abnehmen. Die Festlegung des Abstandes erfolgt dabei so, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Es ist dabei zu beachten, dass erheblich nachteilige Umweltauswirkungen schon vorliegen können, wenn die Beeinträchtigung lediglich an die Zumutbarkeitsschwelle heranreicht. Der endgültig notwendige Mindestabstand kann jedoch erst in den nachfolgenden Planungsebenen, bei Vorliegen des 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist 7 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 8

9 konkreten Standortes und des Anlagentyps, durch entsprechende Fachgutachten bestimmt werden. In der vorbereitenden Bauleitplanung findet daher das Vorsorgeprinzip Anwendung. Dieses zielt darauf ab, trotz fehlender Gewissheit bezüglich Art, Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit von möglichen Beeinträchtigungen vorbeugend zu handeln, um diese Schäden von vornherein zu vermeiden. Von der Stadt sind daher die Vorsorgeabstände so zu wählen, dass erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Windenergieanlagen vermieden werden. Dabei ist auf dieser Planungsebene aber eine Einzelfallbetrachtung nicht möglich, jedoch auch nicht erforderlich. Aus der Einhaltung des planerischen Vorsorgeabstands ergibt sich noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens. Ferner werden dann, im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens, Auswirkungen, die zum vorliegenden Zeitpunkt noch nicht bekannt bzw. noch nicht mit eingestellt sind, berücksichtigt. Die zuständigen Fachbehörden weisen darauf hin, dass detaillierte Aussagen zu den einzuhaltenden Mindestabständen nur dann möglich sind, wenn die genauen Standorte, der Anlagentyp und die Anzahl der Anlagen bekannt sind. Auch eine vorhandene Vorbelastung des jeweiligen betroffenen Schutzgutes kann zu einer Vergrößerung der erforderlichen Abstände führen. Geräuschimmissionen (Lärm) In der o. g. Studie des Landes wird als Ausgangsgröße für die Schallausbreitungsrechnungen von einem theoretischen Emissionspegel ausgegangen. Dabei wird erläutert, dass sich der Emissionspegel der Anlagen über die Jahre kaum verändert hat, da die zunehmende Größe einer Vielzahl technischer Verbesserungen gegenübersteht. Die Windpotenzialstudie des Saarlandes geht bei der 2 MW-Anlagenklasse von einem Abstand von 800 m aus, um den nächtlichen Immissionsrichtwert in reinen Wohngebieten (35 db(a)) einzuhalten. Um die Grenzwerte in Dorf- /Mischgebieten (45 db(a)) einzuhalten, ist ein Abstand von mindestens 350 m erforderlich. Da Mischgebiete gemäß 6 BauNVO dem Wohnen dienen, das Wohnen also eine der Hauptnutzungen darstellt, sieht die Stadt Wadern den Mindestabstand von 350 m hier als zu gering an, wobei gegenüber Wohngebieten jedoch durchaus eine Abstufung erfolgen muss. Vorgesehen wird daher ein Vorsorgeabstand von 650 m. Eine Unterscheidung der einzelnen Baugebiete mit überwiegender Wohnnutzung ist auf Ebene der Darstellung der vorliegenden Flächennutzungsplanung (vorbereitenden Bauleitplanung) nicht möglich, weil für viele Gebiete keine Bebauungspläne vorliegen. Hinzu kommt, dass die zur Ermittlung des Abstandes zwischen Windenergieanlage und Wohnnutzung notwendigen Angaben (u.a. Anlagentyp, Standort, Vorbelastung) noch nicht bekannt sind. Das Vorsorgeprinzip macht es erforderlich, dass trotz der fehlenden Detailkenntnisse bereits auf Ebene des Flächennutzungsplans durch entsprechende Abstände mögliche erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Der Vorsorgeabstand zu den im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen wird daher auf 800 m festgelegt. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 9

10 Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeit bekannten bzw. geplanten Nutzungen im Standortkonzept Berücksichtigung finden. Detaillierte Aussagen zu den Auswirkungen bzw. den erforderlichen Abständen zwischen Windenergieanlage und Nutzungen sind erst in den nachfolgenden Planungsebenen (Bebauungsplan bzw. Genehmigung nach dem BImSchG) möglich. Erst dann stehen die genauen Standorte, Anlagenzahl, Anlagentyp (mit Leistungs-u. Höhenangabe) fest bzw. ist dann die vorhandene Gebietseinstufung der angrenzenden Siedlungsflächen maßgebend. Auch eine dann vorhandene Vorbelastung kann zu einer Vergrößerung der erforderlichen Abstände führen. Optische bedrängende Wirkung Aufgrund des bauplanerischen Gebotes der Rücksichtnahme ist die optische bedrängende Wirkung mit in das Standortkonzept aufzunehmen. Aufbauend auf die aktuelle Rechtsprechung werden von der Stadt bei der Beurteilung der optischen Wirkung folgende grobe Anhaltswerte für die Würdigung im Einzelfall herangezogen: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optische bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m ergibt sich daraus ein Abstand von 600 m. Schattenwurf Die Windpotenzialstudie des Saarlandes führt zur Auswirkung Schattenwurf auf, dass alle auf dem Markt befindlichen Anlagen über technische Vorrichtungen verfügen, die bei möglichem Schattenwurf die WEA stillsetzen. Da diese Zeiträume über das Jahr gesehen meist sehr kurz sind, ergeben sich keine spürbaren Ertragsverluste. Orts- und Landschaftsbild sowie Freizeit- und Erholungsfunktion Somit werden im Rahmen der vorbereitenden Planung keine Abstände in Folge von Schattenwurf festgelegt, da mit entsprechenden Festsetzungen in den nachfolgenden Planungsebenen sichergestellt ist, dass Windenergieanlagen auch wirtschaftlich betrieben werden können, wenn Schattenwurf aktiv durch Abschaltung der Anlage verhindert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass eventuelle Abschaltzeiten, welche sich bei der Berechnung der Schattenwurfdauer von Windenergieanlagen ergeben, durch Auflagen im Genehmigungsbescheid Berücksichtigung finden. Die Qualität des Orts- und Landschaftsbildes ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wobei die Wahrnehmung meist sehr subjektiv erfolgt. Die Beeinflussung des Landschaftsbildes entsteht mit der technischen Anlage selbst und zusätzlich durch die Bewegung der Rotoren. Einen ähnlichen Einfluss haben die Anlagen auch auf die Freizeit- und Erholungsfunktion eines Gebietes. Hierbei ist die Lärmimmission, als zusätzlicher unnatürlicher Faktor von Bedeutung. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 10

11 Bei der Bewertung dieser Belange ist nicht nur die Größe bzw. Anzahl der Anlagen von besonderer Bedeutung, sondern vielmehr die Größe bzw. Lage des Gebietes, welches der Windenergie zur Verfügung gestellt wird. Viele einzelne Anlagenstandorte, die nicht als ein Windpark wahrgenommen werden, führen zu einer stärkeren Belastung der genannten Belange da zumeist auch größere Ausschnitte der Landschaft beansprucht werden. Um eine Bündelung von mindestens drei Anlagen zu erreichen, ist es i.d.r. erforderlich eine Fläche von mindestens 7 ha in einem Gebiet bereitzustellen. Hierbei werden jedoch auch die im Umfeld vorhanden Potenzialflächen bzw. Sondergebiete berücksichtigt. Daher erfolgt im Rahmen des Standortkonzeptes eine Abwägung zwischen den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Freizeit- und Erholungsfunktion und der Windenergienutzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften der betroffenen Objekte bzw. Nutzungen. Abstandsflächen nach Landesbauordnung Nach der Landesbauordnung des Saarlandes kann bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden. Bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m ergibt sich daraus ein Abstand von rd. 50 m. Naturschutz Generell haben Windkraftanlagen Auswirkungen auf den Arten- und Biotopschutz und damit auch auf Schutzgebiete, die dem Erhalt bestimmter Teile von Natur und Landschaft dienen. Die Auswirkungen auf den Biotopschutz beschränken sich auf die direkte Flächeninanspruchnahme, wohingegen die Beeinträchtigungen auf den Artenschutz insbesondere durch den Betrieb der Anlagen entstehen. Die Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete werden daher grundsätzlich als Tabuzonen betrachtet. Ohne detaillierte Kartierungen wird ein 200 m Vorsorgeabstand zu Naturschutzgebieten und Natura-2000-Gebieten eingehalten. Diese Pufferzone ist deshalb erforderlich weil davon auszugehen ist, dass die in den Schutzgebieten lebenden Arten nicht auf das abgegrenzte Gebiet beschränkt sind, sondern sich zumindest im Randbereich ebenfalls bewegen. Hinzu kommt, dass von Windenergieanlagen optische wie akustische Auswirkungen ausgehen, welche zu einer Beeinträchtigung der in den Schutzgebieten vorkommenden Arten führen kann. Der Stadt Wadern wurde vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Zusammenstellung von Nachweisen von Brut- und Rastplätzen für Wasser- und Watvögel, windkraftrelevanter Vogelarten und Fledermausarten im Saarland bereitgestellt 8. Darin enthalten sind die Geometriedaten sowie die Sachdaten zu windkraftrelevanten Vogelarten. Um die Auswirkungen auf die bekannten Brutvorkommen von windkraftrelevanten zu berücksichtigen, finden die Mindestabstände gemäß des Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der 8 Schreiben vom agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 11

12 Windenergienutzung im Saarland 9 Anwendung. Die Abstände gem. Leitfaden bezieht sich dabei auf den Abstand zwischen Windenergieanlage und Brutplatz. 2.4 Vorgaben übergeordneter Planungen Gem. 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne, insbesondere auch der Flächennutzungsplan, an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung sind für das Saarland im Landesentwicklungsplan (LEP) Teilabschnitt Siedlung 10 und Teilabschnitt Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) 11 festgelegt LEP Umwelt Vorranggebiete für Naturschutz Vorranggebiete für Freiraumschutz Vorranggebiete für Landwirtschaft Vorranggebiete für Grundwasserschutz Die nachfolgend aufgeführten Vorranggebiete wurden entsprechend ihren Zielen in das Planungskonzept mit eingestellt. In Vorranggebieten für Naturschutz kommt der Sicherung und der Entwicklung des Naturhaushaltes im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme in ihrer typischen Struktur und Vielfalt mit der charakteristischen Ausprägung der abiotischen Naturgüter und der typischen Ausstattung mit Tier- und Pflanzenarten ein Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen zu (Ziffer 44 LEP Umwelt). Die Inanspruchnahmen für die Errichtung von Windkraftanlagen ist nicht zulässig. Die Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS) dienen gem. Ziffer 47 dem Biotopverbund sowie der Sicherung und Erhaltung zusammenhängender unzerschnittener und unbebauter Landschaftsteile. Die Inanspruchnahme der VFS für Wohn-, Gewerbe- oder Freizeitbebauung und die Errichtung von Windkraftanlagen ist unzulässig. In Vorranggebieten für Landwirtschaft (VL) geht die landwirtschaftliche Nutzung allen anderen Nutzungen vor (Ziffer 51). Die Errichtung von Windkraftanlagen in landwirtschaftlichen Vorranggebieten ist grundsätzlich zulässig, wenn die Standorte mit den Erfordernissen der Landwirtschaft abgestimmt sind (Ziffer 53). Die VL werden als öffentlicher Belang mit in das Planungskonzept mit eingestellt, jedoch nicht als Tabufläche eingestuft. Laut Ziffer 56 LEP Umwelt sind Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) als Wasserschutzgebiete festzusetzen. In ihnen ist das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die VW werden als öffentlicher Belang mit in das Planungskonzept mit eingestellt. 9 Leitfaden zur Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland, Juni Landesentwicklungsplan Teilabschnitt Siedlung vom 4. Juli Landesentwicklungsplan - Teilabschnitt Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umwelt und Infrastruktur) vom 13. Juli 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. September 2011 über die 1. Änderung betreffend die Aufhebung der landesplanerischen Ausschlusswirkung der Vorranggebiete für Windenergie (Amtsbl. Nr. 34 vom 20. Oktober 2011) agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 12

13 Vorranggebiete für Hochwasserschutz Vorranggebiete für Windenergie In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH) sind Überschwemmungsgebiete festzusetzen (Ziffer 60). In ihnen sind jegliche Siedlungsneuplanungen (Ausweisung von Baugebieten) unzulässig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dem Ziel des VH entgegenstehen und die VH daher als Tabuzonen zu betrachten sind. In Vorranggebieten für Windenergie (VE) sind alle Planungen, die in Vorranggebieten für Windenergie Grund und Boden in Anspruch nehmen, auf die Belange der Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleistet ist. Alle von Windenergieanlagen ausgehenden Stromleitungen sind bis zum Einspeisepunkt als Erdleitungen zu verlegen. In den Vorranggebieten für Windenergie sollen vorrangig Windparks errichtet werden. Die im LEP-Umwelt vorgegebenen Vorranggebiete für Windenergie sind Ziele der Raumordnung und damit in den sachlichen Teilflächennutzungsplan als Sondergebiete für Windenergie zu übernehmen. Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) dienen der Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und den damit verbundenen Arbeitsplätzen (Ziffer 70 LEP Umwelt). Da diese Anforderungen auf Flächen für Windenergieanlagen nicht zutreffen, werden die VG als Tabuzonen in das Planungskonzept mit eingestellt. Darüber hinaus trifft der LEP Umwelt für die Stadt Wadern keine weitergehenden relevanten Aussagen hinsichtlich der Windenergienutzung LEP Siedlung Die Stadt Wadern ist laut Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Siedlung ein Mittelzentrum im ländlichen Raum. Die Stadtteile Bardenbach, Büschfeld, Dagstuhl, Gehweiler, Krettnich, Lockweiler, Löstertal, Morscholz, Noswendel, Nunkirchen, Steinberg, Wadrill und Wedern werden dem Nahbereich zugeordnet. Für das Standortkonzept ergeben sich aus dem LEP Siedlung keine unmittelbaren Konsequenzen Landschaftsprogramm Das Landschaftsprogramm des Saarlandes trifft unterschiedliche planungsrelevante Aussagen, welche mit in die Planung einzustellen sind. Hierzu zählen u.a. Flächen mit besondere Bedeutung für den Naturschutz Natur- und Kulturerlebnisräume agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 13

14 Diese Belange werden, soweit relevant bzw. betroffen, in die Abwägung mit eingestellt. 3 STANDORTKONZEPT 3.1 Anforderung und Methodik 3.2 Harte Tabuzonen Um das Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung in Einklang mit den sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen im Sinne des 1 Abs. 5 BauGB zu bringen, ist es erforderlich, dass der Darstellung der Konzentrationszonen ein schlüssiges Gesamtkonzept (Standortkonzept) zu Grunde liegt. Das Standortkonzept legt dar, welche Erwägungen zur Ausweisung der Konzentrationszonen führen und welche Gründe dazu geführt haben, dass der übrige Außenbereich nicht als Standort für Windenergieanlagen vorgesehen wird (Ausschlusswirkung). Die dem vorliegenden sachlichen Teilflächennutzungsplan zugrunde liegende Methodik orientiert sich dabei an der aktuellen Rechtslage (insbesondere Urteil des BVerwG 4 CN 1.11 vom 13. Dezember 2012). Die Erkenntnisse des vorab durchgeführten Gutachtens und die des zu ändernden sachlichen Teilflächennutzungsplans sind in das Konzept mit eingeflossen. Im ersten Arbeitsschritt werden sogenannte harte und weiche Tabuzonen abgegrenzt und nachvollziehbar dokumentiert. Die dabei zu Grunde gelegten Tabukriterien finden auf den gesamten Planungsraum einheitlich Anwendung. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen vom gesamten Außenbereich, ergeben sich die sogenannten Potenzialflächen. Diese Flächen sind im nächsten Arbeitsschritt hinsichtlich der auf ihnen konkurrierenden Nutzungen zu betrachten. Dabei werden die öffentlichen Belange, die gegen eine Ausweisung eines Raumes als Konzentrationszone sprechen und nicht bereits als Tabukriterien eingestuften sind, mit dem Belang, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten Raum zu schaffen, abgewogen. Im letzten Arbeitsschritt erfolgt eine Prüfung, ob mit den geplanten Konzentrationszonen der Windenergie in ausreichender Weise Raum geschaffen wird. Diese Prüfung setzt die Ermittlung und Bewertung des Flächenverhältnisses zwischen den Konzentrationszonen und denjenigen Flächen, welche sich nach dem Abzug der harten Tabuzonen ergeben, voraus. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Diese Tabukriterien sind insofern nicht abwägbar. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 14

15 Für den Planungsraum sind folgende harte Tabuzonen relevant: Harte Tabuzonen Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse innerhalb des Planungsraums Ziele der Raumordnung Vorranggebiete für Naturschutz Nach dem Landentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt ist eine Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb dieser Vorranggebiete nicht Vorranggebiet für Hochwasserschutz zulässig (Ziffer 44, 47 und 70 der textlichen Festlegungen vom 13. Juli 2004). Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen Vorranggebiete für Freiraumschutz Siedlungsflächen Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben und nach 1 Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung strikt zu beachten. Die Ziele der Raumordnung können in der Bauleitplanung im Wege der Abwägung nicht überwunden werden. Wohnbauflächen Bestehende Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen Gewerbliche Bauflächen Bauflächen, Baugebiete bzw. Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungsund Grünflächen bestimmter Zweckbestimmung dargestellt sind, sind für eine Windenergienutzung nicht disponibel. Sondergebiete Flächen für den Gemeinbedarf Überörtliche/ örtliche Hauptverkehrsstraßen 12 Bahnanlagen Flächen für die Ver- und Entsorgung Grünflächen mit Zweckbestimmung Maßnahmenflächen Naturschutzgebiete /-objekte Naturschutzgebiete Die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb dieser Gebiete / Objekte führt zwangsläufig zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Naturdenkmäler 13 Veränderung und ist damit gemäß Bundesnaturschutzgesetz verboten. Geschützte Landschaftsbestandteile nach 29 BNatSchG Gesetzlich geschützte Biotope nach 30 BNatSchG 14 Natura 2000-Gebiete Die Befreiung bzw. Ausnahme, welche für die Errichtung bzw. den Betrieb von Windenergieanlagen in den Schutzgebieten bzw. Objekten erforderlich ist, wird durch die zuständige Behörde erteilt. Da sich die Stadt in ihrer Abwägung nicht über diese Entscheidung hinwegsetzen kann, stehen diese Naturschutzflächen für Windenergieanlagen nicht zur Verfügung. Dessen ungeachtet ist die ökologische Bedeutung dieser Flächen grundsätzlich so groß, dass eine Inanspruchnahme tatsächlich auf unvermeidliche Ausnahmenfälle, die städtebaulich einzelfallbezogen zu begründen sind, zu beschränken. ist. Vogelschutzgebiete Ein Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb eines Natura Gebietes bringt zwangsläufig Veränderungen und Störungen mit sich, die FFH-Gebiete zu erheblichen Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Lebensraumtypen bzw. Arten sowie der aufgeführten Erhaltungsziele führt, so dass dieser nach dem Bundesnaturschutzgesetz unzulässig ist. 12 Nur linienhafte Elemente, siehe Punkt Sachgüter 13 Zum Schutz der Einzelobjekte wurde ein Puffer von 5 m als harte Tabuzone festgelegt. 14 Zum Schutz der Einzelobjekte wurde ein Puffer von 5 m als harte Tabuzone festgelegt. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 15

16 Wasserschutz Stehende und fließende Gewässer Mindestabstand von 10 m zu Gewässern Wasserschutzgebiete Überschwemmungsgebiete Die Errichtung von Windenergieanlagen in Seen, Weihern, Tümpeln und Bächen führt zwangsläufig zu schädlichen Gewässerveränderungen. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist der Bau von Anlagen in Gewässern damit verboten. Gemäß saarländischem Wassergesetz ist die Errichtung baulicher Anlagen im Gewässerrandstreifen unzulässig. Der Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Schutzzonen II kann von dem zuständigen Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht zugestimmt werden. Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen sind daher so zu bemessen, dass sich im Falle eines Mastbruches in Bodennähe der Aufschlagspunkt der Gondeln außerhalb der Schutzzonen II befindet. Bei einer Nabenhöhe von 145 m ergibt sich dadurch ein Mindestabstand von 145 m zu den Schutzzonen II. Gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen innerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Die Befreiung bzw. Ausnahme, welche für die Errichtung bzw. den Betrieb von Windenergieanlagen in den Überschwemmungsgebieten erforderlich ist, wird durch die zuständige Behörde erteilt. Da sich die Stadt in ihrer Abwägung nicht über diese Entscheidung hinwegsetzen kann, stehen diese Flächen für Windenergieanlagen nicht zur Verfügung. Darüber hinaus sollte eine Inanspruchnahme nur in gut begründeten Ausnahmenfällen erfolgen, die einzelfallbezogen im Detail zu betrachten sind. Die unvermeidliche Notwendigkeit lässt sich auf Ebene des FNP jedoch nicht feststellen, so dass von einem Ausschluss ausgegangen wird. Gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen innerhalb von faktischen Überschwemmungsgebieten untersagt, eine Ausnahmeregelung ist nicht gegeben. Denkmalschutz Baudenkmäler und -ensemble 15 Die Errichtung von Windenergieanlagen im unmittelbaren Bereich der Baudenkmäler und ensemble führt zwangsläufig zu deren Zerstörung und ist damit nach dem Denkmalschutzgesetz unzulässig. Sachgüter Mindestabstand von 65 m zu Bundesstraßen Mindestabstand von 65 m zu Landstraßen I. Ordnung Mindestabstand von 60 m zu Landstraßen II. Ordnung Mindestabstand von 110 m zu Höchstspannungsfreileitungen Gemäß Bundesfernstraßengesetz dürfen längs der Bundesstraßen Windenergieanlagen in einer Entfernung von bis zu 20 Meter nicht errichtet werden. Bei einem Rotorradius von 55 m ergibt sich dadurch ein Mindestabstand von 75 m beidseitig entlang von Bundesstraßen. Gemäß saarländischem Straßengesetz dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung von bis zu 20 m bei Landstraßen I. Ordnung und bis zu 15 m bei Landstraßen II. Ordnung nicht errichtet werden. Bei einem Rotorradius von 55 m ergibt sich dadurch ein beidseitiger Mindestabstand von 75 m bei Landstraßen I. Ordnung und 60 m bei Landstraßen II. Ordnung. Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ist nach Vorgabe von Leitungsträgern generell ein Mindestabstand des 1-fachen Rotordurchmessers, gemessen von der Rotorblattspitze, einzuhalten. (Dies ist im Zuge nachgeordneter 15 Zum Schutz der Einzelobjekte wurde ein Puffer von 5 m als harte Tabuzone festgelegt. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 16

17 3.3 Weiche Tabuzonen Planungen ggf. zu konkretisieren.) Bei einem Rotordurchmesser von 110 m ergibt sich dadurch ein beidseitiger Mindestabstand von 110 m. Weiche Tabuzonen sind Außenbereichsflächen, auf denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen, weil beabsichtigte Entwicklungsziele entgegenstehen. Diese werden anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergienutzung sprechen. Die Stadt muss die Entscheidung für diese Flächen rechtfertigen und kenntlich machen, dass sie einen Bewertungsspielraum hat. Für den Planungsraum sind folgende weiche Tabuzonen relevant: Weiche Tabuzonen Begründung Siedlungsflächen (Planung) Geplante Sondergebiete Einzelhandel Edeka-Markt (SO4) Golfanlage Weiherhof (SO 8) Vorsorgeabstände zu Siedlungsflächen Bei den geplanten Bauflächen handelt es sich um städtebauliche Zielvorstellungen der Stadt, die ihrerseits einen Standortfindungsprozess durchlaufen haben. Durch die Errichtung bzw. den Betrieb von Windenergieanlagen auf diesen Flächen könnten diese Planungsziele nicht mehr umgesetzt werden. Bei den geplanten Sondergebieten handelt es sich um die Erweiterung der Golfanlage Weiherhof in Nunkirchen (SO 8), der Einzelhandel Edeka-Markt (SO4) sowie das Gebiet Windenergie (SO 9). Das SO 9 stellt keine Tabuzone dar, da es dem Ziel der vorliegenden Planung entspricht. 800 m zu Wohnbauflächen Der Vorsorgeabstand zwischen Siedlungsflächen und den Konzentrationszonen dient zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen. 650 m zu gemischten Bauflächen / Dorfgebiete 50 m zu gewerblichen Bauflächen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung: 650 m zu Wochenendhausgebiet In der Fürst (SO 1), Camping- und Zeltplatz Sonnenfreunde (SO 2), Naherholungsund Freizeitzentrum (SO 3) und Golfanlage Weiherhof (SO8) und Angelweiher (SO11) 50 m zu Einzelhandel: Edeka-Markt (Planung) (SO 4), Einzelhandel: Einkaufscenter "HACO" (SO5) und Einzelhandel: "Lidl-Markt" (SO6) m zu Krankenhaus St. Elisabeth (SO7) Der Vorsorgeabstand zu Siedlungsflächen richtet sich nach der bestehenden Nutzung bzw. der Störempfindlichkeit der verschiedenen Flächen. Die Abstände werden so festgelegt, dass bei einem Betrieb von Windenergieanlagen die entstehenden Immissionen zu keinen erheblichen Auswirkungen führen. Die gewählten Abstände sind daher Mindestabstände, bei denen davon ausgegangen wird, dass Windenergieanlagen in einem geringeren Abstand nicht errichtet werden können, vgl. auch Kapitel Auswirkungen. Die diesbezüglichen Ausführungen werden im weiteren Verfahren ergänzt. Berücksichtigt werden sowohl die Flächen, in der Stadt Wadern sowie die Siedlungsflächen der angrenzenden Gemeinden. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 17

18 50 m Ehemaliges Bahngelände (SO10) m zu Campingplatz Schwarzrindensee 17 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: 650 m zu Öffentlichen Verwaltungen (Bürgerhaus, Rathaus, Gericht, Polizei, Post) 800 m zu Schulen / Kindergärten m zu gesundheitlichen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen (Altenpflegeheim, Seniorenpark) Vorsorgeabstand zu Wohnnutzungen im Außenbereich 650 m zu Wohnnutzungen im Außenbereich Der Vorsorgeabstand zwischen Wohnnutzungen im Außenbereich und den Konzentrationszonen dient zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen. Landschaftsbild/ Denkmalschutz und Naherholung/ Freizeitnutzung Der Vorsorgeabstand zu Wohnnutzungen richtet sich nach der bestehenden Nutzung bzw. der Störempfindlichkeit der verschiedenen Flächen. Der Abstand wird so festgelegt, dass bei einem Betrieb von Windenergieanlagen die entstehenden Immissionen zu keinen erheblichen Auswirkungen führen. Der gewählte Abstand ist als Mindestabstand zu verstehen, bei dem davon ausgegangen wird, dass Windenergieanlagen in einem geringeren Abstand nicht errichtet werden können. Berücksichtigt werden sowohl die Wohnnutzungen in der Stadt Wadern sowie in den angrenzenden Gemeinden. 800 m Vorsorgeabstand zur Burg Grimburg Die Grimburg stellt eine historische Sehenswürdigkeit dar, welche von der Stadt Wadern entsprechend mit einem Vorsorgeabstand geschützt wird. Dieser Abstand stellt eine Abwägung zwischen den Belangen, welche mit der Burg verbunden sind, und dem Belang der Windenergienutzung Raum zu schaffen dar. Mit dem Vorsorgeabstand sollen die Auswirkungen für die Besucher dieses Ortes minimiert werden aber auch die Eigenart dieses Landschaftsbildelementes geschützt werden. 500 m Vorsorgeabstand zur Hochwaldalm Für die Stadt Wadern hat das direkte Umfeld um die Hochwaldalm eine besondere Bedeutung für Naherholung bzw. Freizeitnutzung. Der Abstand stellt eine Abwägung zwischen diesen Belangen und der Windenergienutzung dar. Die Stadt geht davon aus, dass die Auswirkungen auf die Nutzungen vor Ort minimiert werden können und dennoch der Windenergienutzung ausreichend Raum geschaffen werden kann. Naturschutz Geplante geschützte Landschaftsbestandteile Die im Flächennutzungsplan dargestellten geplanten Landschaftsbestandteile stellen eine Planungsabsicht der Gemeinde 16 Innerhalb des SO10 Ehemaliges Bahngelände befinden sich Gewerbebetriebe sowie im alten Bahnhofsgebäude eine Kindertagesstätte. Die entsprechenden Mindestabstände zu diesen Nutzungen werden als Tabukriterien berücksichtigt. 17 Die Gemeinde Weiskirchen hat für den Bereich des Campingplatzes Schwarzenrindersee einen Bebauungsplan aufgestellt. Innerhalb des Campingplatzes sind Wohnnutzungen vorhanden, welche als Wohnnutzungen im Außenbereich gewertet werden. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 18

19 dar, wobei die Errichtung bzw. der Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Gebiete diesen Planungen zuwiderlaufen würde. Ausschlussflächen gemäß Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten m Vorsorgeabstand zu Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten Mindestabstände zu Brutplätzen Rotmilan 1500 m Schwarzstorch m Uhu m Wanderfalke m Graureiher m Nach der Verordnung ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich um eine 200 m breite Pufferzone um Naturschutzgebiete bzw. Natura 2000-Gebiete oder um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz entsprechend des Landschaftsprogramms Saarland handelt. Der Betrieb von Windenergieanlagen kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete führen und wäre damit nach dem Bundesnaturschutzgesetz unzulässig. Um diese Beeinträchtigung auszuschließen, wird ein 200 m Vorsorgeabstand angewendet. Der Betrieb von Windenergieanlagen kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Brutplätzen von windkraftrelevanten Vogelarten führen und wäre damit nach Bundesnaturschutzgesetz unzulässig Zu den bekannten Brutplätzen werden die entsprechenden Mindestabstände gem. Leitfaden eingehalten. 3.4 Potenzialflächen Durch die Festlegung der harten Tabuzonen (rd ha) und weichen Tabuzonen (rd ha) ergeben sich im Stadtgebiet Wadern Bereiche, die potenziell als Flächen (rd. 643 ha) für die Windenergie in Frage kommen. Diese Flächen werden im weiteren Verfahren auf konkurrierende Nutzungen hin untersucht. Dabei werden die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abgewogen, der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen Raum zu geben. Zu betrachten sind an dieser Stelle diejenigen öffentlichen Belange, die nicht bereits als Tabukriterien in das Standortkonzept eingeflossen sind. Die Potenzialflächen wurden nach ihrer Lage zu einzelnen Bereichen zusammengefasst. Nachfolgend werden die Flächen bzw. Bereiche beschrieben und es erfolgt die entsprechende Abwägung der Potenzialflächen. 18 Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vom 21. Februar 2013 agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 19

20 Felsen-Berg und Hochwaldalm Im nördlichen Gemeindegebiet befinden sich mehrere Potenzialflächen. Die Fläche am Felsen-Berg befindet sich nördlich der Ortslage Wadrill bzw. südlich der Ortslage von Grimburg. Die beiden kleineren Teilflächen liegen nordwestlich der Ortslage von Wadrill. Die größere Teilfläche umgibt die Hochwaldalm in nordwestlicher Richtung. Am Felsen-Berg sind zum größten Teil Waldflächen vorhanden, welche im südlichen Bereich mit Offenlandflächen durchsetzt sind. Die Fläche am Felsen- Berg ist im ABSP als Magergrünland und strukturreicher Landschaftsausschnitt erfasst. Die Flächen im Umfeld der Hochwaldalm umfassen überwiegend Waldflächen. Östlich der Flächen am Felsen-Berg liegt ein Sondergebiet für Windenergie der Gemeinde Nonnweiler (orange schraffiert). Innerhalb dieses Sondergebietes sind derzeit vier Windenergieanlagen geplant (graue Punkte), wobei diese die bereits drei vorhandenen Anlagen (schwarze Punkte) ergänzen. Innerhalb des Sondergebietes Felsen-Berg welches im wirksamen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt Wadern bereits dargestellt ist, laufen derzeit Planungen für vier Windenergieanlagen (graue Punkte). Im direkten räumlichen Zusammenhang sind noch die bestehenden Windenergieanlagen am Schimmelkopf sowie die Planungen am Teufelskopf vorhanden. Die Flächen liegen vollständig innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Die Flächen am Felsen-Berg, ein Teil der großen Flächen bei der Hochwaldalm sowie die kleinere südliche Fläche liegen innerhalb der unzerschnitten Räume nach dem Landschaftsprogramm. Die Flächen in diesen beiden Bereichen liegen vollständig innerhalb der Natur- und Kulturerlebnisräume nach dem Landschaftsprogramm. Die Windverhältnisse auf diesen Flächen sind relativ hoch. Auszug aus der Übersichtskarte zum Standortkonzept, genordet, ohne Maßstab Die Stadt kommt in Ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Fläche am Felsen-Berg sowie die Fläche nordwestlich der Hochwaldalm als Sondergebiete ausgewiesen werden, da sich hier die Möglichkeit ergibt, eine Konzentration der Windenergie zu erreichen. Die beiden Teilflächen südöstlich widersprechen aufgrund ihrer geringen Größe und der räumlichen separierten Lage der geplanten Konzentration und werden daher nicht als Sondergebiet ausgewiesen. agstaumwelt GmbH, Projekt-Nr Seite 20

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