Herzlichen Glückwunsch zum freudigen Ereignis!
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- Reiner Leonard Schreiber
- vor 8 Jahren
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1 Herzlichen Glückwunsch zum freudigen Ereignis!...und wie geht s jetzt weiter? Schon bevor der Nachwuchs da ist, tauchen viele Fragen auf: Elterngeld, Elternzeit und Krankenversicherung sind drei von vielen Stichworten. Was ist neu zu regeln, wie wirkt sich die neue Situation auf Rechte und Pflichten aus? Wer kann welche Leistungen in Anspruch nehmen? In den vergangenen Jahren hat sich in der Sozialgesetzgebung vieles erheblich geändert. Lesen Sie die folgenden Informationen in Ruhe durch. Und damit Sie die Broschüre zum Nachschlagen immer bei der Hand haben, bewahren Sie sie am besten bei Ihren Versicherungsunterlagen auf. Wenn Sie darüber hinaus Beratung brauchen, rufen Sie uns einfach an. Und lassen Sie alles weitere gelassen auf sich zukommen. Mit freundlicher Empfehlung, Ihre CONSAL MaklerService GmbH 1
2 Bayerische Beamtenkrankenkasse AG, Maximilianstraße 53, München Stand: Juli Im Text verwendete Abkürzungen: GKV: Gesetzliche Krankenversicherung PKV: Private Krankenversicherung PPV: Pflege-Pflichtversicherung Wenn unter einem Stichwort auf ein anderes Bezug genommen wird, ist dieses jeweils bei seiner ersten Erwähnung kursiv gedruckt. 2
3 Stichwort Seite Arbeitslosenversicherung 4 Ausbildungsversicherung 4 Beihilfe 4 Beitragsbemessungsgrenze in der GKV Krankenversicherung, Grundsätzliches 12 Beitragszuschuss zur PKV 5 auch Krankenversicherung, Grundsätzliches 12 Elterngeld 6 (Berechnung des Elterngeldes, Landeserziehungsgeld) Elternzeit 9 Erziehungsurlaub Elternzeit 9 Freibeträge 10 Gesetzliche Rentenversicherung 10 Haftpflicht-Versicherung 10 Haushaltsfreibetrag Freibeträge 10 Invaliditäts-Versicherung 10 Jahresarbeitsentgeltgrenze 10 auch Krankenversicherung, Grundsätzliches 12 Kinder-/Betreuungsfreibetrag Freibeträge 10 Kinderbetreuungskosten 11 Kindergeld 11 Krankentagegeld-Versicherung 11 Krankenversicherung 12 Lebens- / Rentenversicherung 14 Mutterschaftsgeld 14 Mutterschutz-Fristen 14 Private Pflege-Pflichtversicherung 14 Steuerklassen 15 Teilzeitarbeit 15 Unfallversicherung 15 Versicherungspflichtgrenze Jahresarbeitsentgeltgrenze 10 Weitere Literatur 16 3
4 Arbeitslosenversicherung Wer bereits in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, bleibt dies (beitragsfrei) auch während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Dies gilt auch für den Fall, dass die/der Erziehende unmittelbar vor der Geburt bereits Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat. Ausbildungsversicherung Bis für Ihren Nachwuchs der Start ins Berufsleben ansteht, vergehen noch ein paar Jahre. Aber der Zeitpunkt kommt, und dann ist ein finanzielles Polster eine gute Grundlage fürs Studium oder eine andere qualifizierte Ausbildung. Wählen Sie die Form der Vorsorge, die Ihnen langfristig am besten zusagt. Zum Beispiel eine Ausbildungsversicherung, deren Leistung zu einem bestimmten Termin fällig wird. Diese Versicherung brauchen nicht die Eltern selbst abzuschließen auch andere Verwandte, z.b. Großeltern oder Paten können damit etwas für die Zukunft des Kindes tun. Auch die neuartige Form der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückgewähr ist dafür interessant. Und auf jeden Fall sollten Sie das Thema nicht isoliert betrachten, sondern z.b. im Zusammenhang mit Ihrer eigenen Lebensversicherung. Beihilfe Der Beihilfeanspruch bleibt während der Mutterschutzfrist für Beamtinnen, während der Elternzeit für beide Elternteile in vollem Umfang bestehen; ebenso der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung während der Mutterschutzfrist. Für das neugeborene Kind besteht Beihilfeanspruch in Höhe von 80 %. Eventuell muss der Versicherungsschutz angepasst werden, wenn sich durch die Geburt des zweiten Kindes der Beihilfebemessungssatz auf 70 % erhöht. Ferner werden z.b. in Bayern Beamte in Elternzeit, deren Ehepartner selbst beihilfeberechtigt ist, berücksichtigungsfähige Angehörige mit 70 % Beihilfebemessungssatz. Beispiel: Vater ist Beamter und nimmt Elternzeit; Mutter ist Beamtin und nimmt nach dem Mutterschutz keine Elternzeit. Während der Elternzeit ist der Vater über die Mutter zu 70 % beihilfeberechtigt; der KV- Zuschuss von 30, E ( Seite 5, Punkt 2) wird ihm über seinen Dienstherrn gezahlt. Alleinerziehenden Beamten steht während der vollen Elternzeit ein Beihilfebemessungssatz von 70 % zu. Beihilfe durch den Dienstherrn für Beihilfeberechtigte 50% ohne Kind oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind Restabsicherung durch unsere private Krankenversicherung 50% 4 für Beihilfeberechtigte 70% mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, berücksichtigungsfähiger Ehegatte, Versorgungsempfänger 80% für jedes berücksichtigungsfähige Kind 30% 20%
5 Beitragszuschuss zur PKV Besonderheiten während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit 1. Für Arbeitnehmer: Für die Mutter: Der Zuschuss des Arbeitgebers entfällt während der Mutterschutzfrist. Für das Kind: Wird nach Ende der Mutterschutzfrist eine Elternzeit angetreten, kann der privat versicherte Ehegatte z.b. der berufstätige Vater für den PKV-Beitrag des Kindes Arbeitgeberzuschuss (zusätzlich zum Arbeitgeberzuschuss zu seinem eigenen PKV-Beitrag) beantragen. Als Obergrenze für die Summe der Zuschüsse ist die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zur GKV festgelegt ( Krankenversicherung: Grundsätzliches). Für Ehegatten: Während der Elternzeit entfällt für Arbeitnehmer der Beitragszuschuss über den eigenen Arbeitgeber. Arbeitgeberzuschüsse können jedoch beansprucht werden über den Arbeitgeber des Ehegatten, oder bei Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden über den eigenen Arbeitgeber (siehe unten). Soweit neben dem Elterngeld keine Einkünfte über 360, E monatlich (bei geringfügiger Beschäftigung: 400, E) bezogen werden, kann ein Arbeitgeberzuschuss über den privat versicherten Ehegatten geprüft werden. Für Teilzeitbeschäftigte: Der eigene Arbeitgeberzuschuss bleibt während einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden erhalten. Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist möglich ( Krankenversicherung: Grundsätzliches). 2. Für Beamte: Beamte erhalten vom jeweiligen Dienstherrn während der Elternzeit bis zu 30, E monatlich als Zuschuss zur Krankenversicherung einschließlich Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Dafür genügt normalerweise eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn. Der Beitragszuschuss während der Elternzeit entfällt, wenn die Dienstbezüge zuvor die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze ( Krankenversicherung: Grundsätzliches) überschritten haben. Der Freistaat Bayern erhöht unter diesen Voraussetzungen bei Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 den Zuschuss auf 80, E monatlich. Beispiel: Beamtin erhält vor Entbindung ein Grundgehalt (ohne Familienzuschlag) von 3 500, E. Der Beitragszuschuss des Dienstherrn wird gezahlt, da das Grundgehalt unter der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von , E (entspr , E im Monat) liegt. Auf Antrag werden die Beiträge für die auf den Bemessungssatz abgestimmte private Krankenversicherung beim Freistaat Bayern und beim Bund bei Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 während der Elternzeit in voller Höhe erstattet. Der Freistaat Bayern setzt hierzu voraus, dass während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung oder nur eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. 3. Für Selbständige, die mit Arbeitnehmer/in verheiratet sind: Bei Selbständigen ist eine Berücksichtigung bei dem Arbeitgeber-Zuschuss des privat versicherten Ehepartner während des Elterngeldbezugs eine Einzelfall-Entscheidung des Arbeitgebers. 5
6 Elterngeld Das Bundeselterngeld ist eine Sozialleistung des Bundes, die die Mutter oder der Vater des Kindes (ggf. auch eine andere sorgeberechtigte Person) gleichzeitig oder nacheinander unabhängig von ihrer/seiner bisherigen Tätigkeit erhalten also Hausfrauen bzw. Hausmänner sowie Arbeitnehmer/innen, Beamte/innen, Selbständige und mithelfende Familienangehörige. Es wird ab dem Tag der Entbindung monatlich gewährt. Detaillierte Beratung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeld-Stelle ( Seite 8). Grundsätzlich können Sie wählen zwischen voller Leistung bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats (davon höchstens 12 Monate für einen Elternteil), oder der halbierten Leistung bei Verdoppelung der Bezugszeit bis zum 28. Lebensmonat (davon höchstens 24 Monate für einen Elternteil). Alleinerziehende können das Elterngeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bzw. bis zur Vollendung des 28. Lebensmonats allein beanspruchen. Anspruch auf Bundeselterngeld besteht, wenn ein Elternteil oder ein sonstiger Sorgeberechtigter seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, das Kind in seiner Wohnung selbst betreut und erzieht und keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden ausübt. Das Elterngeld wird grundsätzlich nur bei Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geleistet. An den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland wird das Erziehungsgeld in folgenden Fällen geleistet: für deutsche Arbeitnehmer/innen, die im Ausland arbeiten: bei Entsendung in das Ausland im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem deutschen Arbeitgeber bei Abordnung oder Versetzung als Beamter oder in einem somstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Ausland. Für Grenzgänger: Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz im EU/EWR-Ausland oder in der Schweiz und mit Beschäftigungsort in Deutschland. Das einmalige Mutterschaftsgeld für privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen wird nicht auf das Bundeselterngeld angerechnet. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf das Bundeselterngeld genauso angerechnet wie das Nettogehalt der Beamtinnen. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld wird bei der gesetzlich und bei der privat versicherten Arbeitnehmerin auf das Elterngeld angerechnet. Eventuelle Änderungen in den Voraussetzungen sind der zuständigen Elterngeldstelle mitzuteilen! 6
7 Berechnung des Elterngeldes: Grundsatz Grundsätzlich 67 % aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt. Die Obergrenze beim Elterngeld beträgt 1 800, E monatlich. Somit kann höchstens ein monatliches Nebeneinkommen von ca , E zugrundegelegt werden. Beispiel: durchschnittliches Nettoeinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt: 3 000, E. 67 % davon = 2 010, E. Damit beträgt das Elterngeld 1 800, E. Besonderheit bei Selbständigen Es wird nur das positive Erwerbseinkommen (= Gewinn nach Steuern und Sozialabgaben) zugrundegelegt. Besonderheit bei Geringverdienern Wenn in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt lediglich höchstens 1 000, E als Nettoeinkommen erzielt wurden, gilt: Für je 2, E, die ihr Nettoeinkommen unter 1 000, E liegt, bekommen Sie jeweils 0,1 Prozentpunkte mehr Elterngeld (für 20, E also einen Prozentpunkt). Beispiel: durchschnittliches Nettoeinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt: 600, E , E - 600, E = 400, E 400, E = 200 x 2, E 200 x 0,1 = 20 Prozentpunkte Besonderheit bei Nichterwerbstätigen bzw. wenn kein Einkommen vorhanden ist. Mindest-Elterngeld von 300, E. Sozialbezüge wie Sozialgeld oder Wohngeld werden nicht angerechnet. Besonderheit bei Entgeltersatzleistungen Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I + II, Bafög oder Krankengeld werden nur angerechnet, soweit die Mindestgrenze von 300, E überschritten wird. Besonderheit bei Teilzeitbeschäftigung bis 30 Wochenstunden in der Elternzeit Es werden 67 % des Unterschieds zwischen den durchschnittlichen Nettoeinkommen vor und während der Elternzeit geleistet. Für die Zeit vor Beginn der Elternzeit können höchstens 2 700, E zugrundegelegt werden. Beispiel: durchschnittliches Nettoeinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt: 3 000, E. durchschnittliches Nettoeinkommen in der Teilzeit-Beschäftigung während der Elternzeit (27 Wochenstunden): 1 900, E , E , E = 800, E x 67 % = 536, E Besonderheit bei Mehrlingsgeburten ab dem zweiten Kind (Zwillinge, Drillinge ) werden pauschal zusätzlich 300, E Elterngeld geleistet. Elterngeld: 600, E x 87 % = 522, E 7
8 Wo ist das Elterngeld zu beantragen? Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales mit Regionalstellen. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Saarland: Ämter für Versorgung und Familienförderung. Baden-Württemberg: Landeskreditbank, Staatsbank für Baden-Württemberg. Berlin, Hamburg: Bezirksämter. Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen: Jugendämter. Bremen und Schleswig-Holstein: Amt für soziale Dienste. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen: Kreisfreie Städte und Landkreise. Sachsen: Ämter für Soziales und Familie. Saarland: Ministerieum für Bildung, Familie, Frauen und Kultur. Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt. Landeserziehungsgeld In Bayern können Sie im Anschluss an das Elterngeld ein Landeserziehungsgeld erhalten. Es beträgt monatlich für das erste Kind bis zu 150, E für das zweite Kind bis zu 200, E ab dem dritten Kind bis zu 300, E. Für das erste Kind wird es für sechs Monate, ab dem zweiten Kind für zwölf Monate gewährt. Bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und 24. Lebensmonat muss die Neugeborenen-Vorsorgeuntersuchung U7 belegt sein. Bei Leistungsbeginn ab dem 30. Lebensmonat muss eine zeitnahe Neugeborenen-Vorsorgeuntersuchung bestätigt sein. Bei den Familienservicestellen können Sie sich unter / telefonisch weiter informieren (Ortstarif, Anrufe aus Bayern; nicht von Mobilfunk oder aus dem Internet). Online informieren, berechnen und beantragen: Unter steht Ihnen in Bayern ein umfassender Service zum Landeserziehungsgeld und Bundeselterngeld zur Verfügung. In anderen Bundesländern sind die Ansprüche unterschiedlich geregelt. Informationen erhalten Sie überall dort, wo Sie Ihr Bundeselterngeld beantragen. 8
9 Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte können bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes jeweils als ein Elternteil (Mutter oder Vater), oder beide gemeinsam zur Erziehung und Betreuung eines Kindes, für das sie sorgeberechtigt sind, ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren. Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer unkündbar. Während der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ruhen die Lohn- und Gehaltszahlungen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen können Gegenstand unterschiedlicher Vereinbarungen sein, zu denen das Bundeselterngeldgesetz keine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Prüfen Sie daher in jedem Fall rechtzeitig alle finanziellen Aspekte einer Elternzeit. Erst nimmt ein Elternteil eineinhalb Jahre Elternzeit, dann der andere ebenfalls eineinhalb Jahre oder eine beliebige andere Abfolge innerhalb drei Jahre. Die Mutter nimmt ein Jahr, dann der Vater ein Jahr, dann wieder die Mutter ein Jahr oder eine beliebige andere Kombination. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit auch auf die ersten acht Lebensjahre des Kindes verteilt werden. Die Mutterschutzfrist von acht bis zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes wird in jedem Fall auf die Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Anspruch auf Elterngeld. Für Beamte gelten besondere Elternzeitverordnungen des Bundes und der Länder (EltZV). Beginn und Dauer der Elternzeit muss dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn schriftlich angemeldet werden. Während eines Zeitraums von insgesamt drei Jahren können die beiden Elternteile insgesamt vier Mal die Elternzeit beanspruchen. Einteilungsbeispiele: Ein Elternteil nimmt für 36 Monate Elternzeit, der andere gar keine. Beide Elternteile nehmen für 36 Monate Elternzeit (einer reduziert seine Arbeitszeit auf Null, einer reduziert sie auf unter 30 Wochenstunden oder beide reduzieren ihre Arbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden). 9
10 Freibeträge Jeder Elternteil (sowohl Ehepaare als auch eheähnliche Gemeinschaften im Sinne des Lebenspartnergesetzes) kann jährlich einen Kinderfreibetrag von 1 932, E, außerdem einen Betreuungsfreibetrag von 1 080, E beanspruchen. Für Alleinerziehende gilt seit 1. Januar 2004 ein jährlicher Entlastungsfreibetrag von 1 308, E. Sie können wählen, ob Sie diese Freibeträge oder die Kindergeldzahlung bevorzugen. Ggf. wird der Freibetrag in voller Höhe mit dem Kindergeld verrechnet. Steuerliche Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten Gesetzliche Rentenversicherung In der Gesetzlichen Rentenversicherung gelten die ersten 36 Monate ab der Geburt in Verbindung mit der Elternzeit als Beitragszeit. Die drei Erziehungsjahre wirken sich also später positiv auf Ihre Rente aus. Haftpflicht-Versicherung Für Eltern wie Kinder neben der Krankenversicherung eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Denken Sie beizeiten daran, Ihren Nachwuchs in Ihre private Familienhaftpflicht-Versicherung einzubeziehen. Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder nur eingeschränkt geschäfts- und schuldfähig. Das Kind haftet, sofern es die Folgen seines Handelns überschauen konnte. Die Privathaftpflicht der Eltern haftet für mitversicherte Kinder. Ab ihrem 18. Lebensjahr sind Kinder voll geschäftsund schuldfähig. Die Familienhaftpflicht der Eltern haftet nur solange das Kind noch unverheiratet ist und sich in seiner ersten Ausbildung befindet. Invaliditäts-Versicherung In jedem Lebensalter kann Invalidität infolge einer Krankheit unabsehbare Folgen haben; eine reine Unfallversicherung kommt jedoch für dieses Risiko nicht auf. Am besten sorgen Sie vor durch eine private Unfallversicherung, die auch im Fall der Invalidität leistet. Jahresarbeitsentgeltgrenze Dieser Begriff bezieht sich auf das jährliche Brutto- Gehalt von Arbeitnehmern; sie ist maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Soweit es Ihre Krankenversicherung betrifft, finden Sie auf den Seiten 12 und 13 weitere Erläuterungen. Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind geschäfts- und schuldunfähig; deshalb muss die Haftpflicht-Versicherung der Eltern nur dann zahlen, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. 10
11 Kinderbetreuungskosten Wer kann wie viel Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen? Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können ab zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten bzw. wie Betriebsausgaben bei der Steuer als Ausgaben absetzen. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Maximal absetzbar sind 4 000, E pro Jahr und Kind. Ist die/der Alleinerziehende oder ein Partner krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten, allerdings im Rahmen der Sonderausgaben. Alle anderen Eltern können für ihre 3- bis 5-jährigen Kinder ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, bis zu maximal 4 000, E pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Gilt das für jede Form der Kinderbetreuung? Kinderbetreuungskosten werden unabhängig davon, ob das Kind in einem Kindergarten, bei der Tagesmutter oder im eigenen Haushalt der Familie des Kindes durch eine Kinderfrau betreut wird, steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich anfallen: Das ist nicht der Fall, wenn die Mutter ihr Kind selbst betreut. Die Kosten müssen für das Finanzamt mit Rechnung und Kontozahlungsbeleg nachgewiesen werden. Kindergeld Seit dem 1. Januar 2009 stehen Ihnen monatlich zu: für Ihr erstes und zweites Kind je 164, E, für Ihr drittes Kind 170, E, für jedes weitere Kind je 195, E. Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft sowie Selbständige beantragen das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Im öffentlichen Dienst Beschäftigte beantragen das Kindergeld bei ihrem Dienstherrn. Krankentagegeld-Versicherung Arbeitnehmerinnen erhalten während der Mutterschutz-Frist keine Leistungen für Arbeitsunfähigkeit ( 5 Abs. 1e MB/KT); für eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft wird ab der fünften Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch erst nach Ablauf einer evtl. Karenzzeit geleistet. Für die Krankentagegeld-Versicherung empfiehlt sich daher eine Anwartschafts- Versicherung für die gesamte Dauer der Mutterschutz- Frist und einer sich anschließenden Elternzeit. Für Selbständige gilt zwar keine Mutterschutz-Frist. Aber auch sie erhalten während des entsprechenden Zeitraums keine Leistungen für Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schwangerschaft bzw. Entbindung. Entsprechend empfiehlt sich auch für Selbständige eine Anwartschafts-Versicherung. Am besten, Sie lassen sich zu diesem Thema von Ihrem Versicherungsdienst persönlich beraten. 11
12 Krankenversicherung 1. Grundsätzliches In Deutschland gibt es als Versicherungsträger die Private Krankenversicherung (PKV) und Gesetzliche Krankenversicherung (GKV: Allgemeine Ortskrankenkassen AOK und Ersatzkassen). Die Entscheidungsmöglichkeit für die eine oder andere Form ist durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. In der PKV wird die Gesundheitsvorsorge durch individuelle Verträge vereinbart. Die Beiträge richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang, Alter, Geschlecht und persönlichen Risikofaktoren. Die PKV steht allen offen, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und ihren Versicherungsschutz optimal gestalten wollen. Das sind Freiberufler, Selbständige und Beamte sowie Arbeitnehmer mit Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe unten). Die GKV ist als Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer mit Gehalt bis einschl. zur Jahresarbeitsentgeltgrenze eingerichtet. Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist ebenfalls möglich. Die Beiträge berücksichtigen keine individuellen Faktoren und werden durch einen Prozentsatz vom Gehalt bestimmt. Für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern ist entweder die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Sozialversicherung maßgeblich. Sie wird vom Gesetzgeber festgelegt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle, die bereits Mitglieder der GKV sind oder es in Zukunft werden unabhängig davon, ob als Pflichtversicherte oder freiwillige Mitglieder. Sie beträgt im Jahr 2009 einheitlich , E (monatl , E). Gemäß der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt: Versicherungspflicht besteht grundsätzlich bei Brutto- Gehalt bis einschließlich zu dieser Grenze. Wahlfreiheit haben alle ArbeitnehmerInnen, deren Brutto-Gehalt ab Stichtag in drei Kalenderjahren hintereinander die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze betrifft diejenigen ArbeitnehmerInnen, die am wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits privat krankenversichert waren. Sie beträgt , E bzw. monatlich 3 675, E. Diese ArbeitnehmerInnen können weiterhin ihren privaten Krankenversicherungsschutz behalten, auch wenn ihr jährliches Einkommen unter der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Der Beitrag zur GKV ist vom Einkommen abhängig. Berechnet wird er nach dem prozentualen Beitragssatz. Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz ab liegt bei 14,9 %. Durch die Beitragsbemessungsgrenze wird der Höchstbeitrag zur GKV festgelegt. Für 2009 liegt sie wie die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bei , E jährlich (3 675, E monatlich). Daraus ergibt sich bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 14,9 % ein monatlicher Höchstbeitrag von 547,58 E. Freiwillig in der GKV versicherte ArbeitnehmerInnen entrichten grundsätzlich den Höchstbeitrag. Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten einen Beitragszuschuss zu ihrer Krankenversicherung. Maßgeblich ist hierbei der allgemeine Beitragssatz der GKV abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte = paritätisch finanzierter Beitragssatz. Der paritätisch finanzierte Beitragssatz beläuft sich ab auf 14,0 %. Die Hälfte davon, nämlich 7,0 %, von E = 257,25 E, bildet eine Ober- 12
13 grenze für den Beitrags-zuschuss. Als zweite Obergrenze ist die Hälfte des eigenen privaten Krankenversicherungsbeitrags zu beachten Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des paritätisch finanzierten Beitragssatzes. Während der Elternzeit gelten besondere Regelungen: Beitragszu-schuss zur PKV. Ist einer, oder sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, besteht auch für das Neugeborene ab Geburt grundsätzlich ein Beihilfeanspruch über den Elternteil im Beamtenverhältnis. In Einzelfällen ist das aber evtl. nur eine Restkostenbeihilfe; deshalb empfehlen wir Ihnen unsere individuelle Beratung ( auch Punkt 4). 2. Krankenversicherung des Kindes Damit das Kind bei Krankheit abgesichert ist, ist es unverzüglich bei der Krankenversicherung anzumelden. Dabei ist die Art der Krankenversicherung beider Eltern zu berücksichtigen: Sind beide Eltern privat krankenversichert, erhalten die Kinder ein eigenes Versicherungsverhältnis in der PKV. Dabei fallen weder Risikoprüfung noch Vorerkrankungszuschläge an, wenn die Aufnahme innerhalb von 2 Monaten rückwirkend ab Geburt beantragt wird. Ist ein Elternteil privat, ein anderer gesetzlich krankenversichert, ist die Höhe ihrer Einkünfte für die Krankenversicherung der Kinder entscheidend: Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils über der für ihn maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze ( oben) liegt und höher ist als das des gesetzlich krankenversicherten Elternteils, ist das Kind selbst zu versichern. Dabei können Sie zwischen PKV oder freiwilliger Versicherung in der GKV wählen. Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils die für ihn maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, kann das Kind in der GKV des Ehepartners mitversichert werden (Anspruch auf Familienversicherung). Sind beide Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind die Kinder beitragsfrei familienversichert. 3. Wichtig für Mütter in der GKV Wenn die Mutter pflichtversichert ist, ist sie während der Mutterschutzfristen und Elternzeit beitragsfrei versichert. Ist sie freiwillig GKV-versichert, werden ihre Beiträge reduziert. 4. Wichtig für Eltern, die unterschiedlich krankenversichert sind Privat und gesetzlich: Während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit besteht für den privat versicherten Ehepartner kein Anspruch auf gesetzliche Familienversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung des Ehegatten. Privat und Beihilfe: Ob ein privat krankenversicherter Ehepartner im Angestelltenverhältnis während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit bei der Beihilfe des Ehegatten im Beamtenverhältnis berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Beihilfefestsetzungsstelle des Dienstherrn zu klären. Selbständige und GKV oder Beihilfe: Bei Selbständigen ist eine Berücksichtigung in der GKV oder Beihilfe des Ehegatten während des Elterngeldbezugs eine Einzelfall-Entscheidung der GKV bzw. der Beihilfefestsetzungsstelle des Dienstherrn. 13
14 Lebens- / Rentenversicherung Gehört grundsätzlich zur Familienplanung denn die gesetzliche Rentenversicherung alleine kann bereits heute keine ausreichende Versorgung mehr sicherstellen. Damit Ihre Kinder auch im Fall des Todes eines oder beider Elternteile finanziell abgesichert sind, empfiehlt sich rechtzeitig eine private Vorsorge nach Maß. Dafür gibt es recht unterschiedliche Möglichkeiten. Welche für Sie optimal ist, klären Sie am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Ihrem Versicherungsdienst. Staatliche Förderung für die Riester-Rente: Familien mit Kindern und erwerbstätige Mütter profitieren am meisten! Wir beraten Sie individuell, damit Sie Ihre Möglichkeiten auch optimal nutzen können. Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten vom Bund ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210, E für die gesamte Mutterschutzfrist. Es wird nicht auf andere Leistungen angerechnet und ist zu beantragen direkt beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee Bonn Der Arbeitgeber hat während dieser Zeit als Zuschuss den Unterschied zwischen 13, E täglich und dem kalendertäglichen Netto-Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist zu tragen. Gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen zahlt ihre GKV für die Dauer der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld von maximal 13, E pro Tag. Der Arbeitgeber zahlt während dieser Zeit das durchschnittliche Netto-Einkommen der letzten drei vollständig abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist abzüglich des gesetzlichen Mutterschaftsgeldes. Beamtinnen beziehen weiterhin ihr Gehalt und erhalten daher kein Mutterschaftsgeld; auch Selbständige erhalten kein Mutterschaftsgeld. Mutterschutz-Fristen Kernpunkt des Mutterschutzes für Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen ist das Beschäftigungsverbot während der Mutterschutz-Fristen: 6 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlings-Geburten: 12 Wochen). Der Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen ist im Mutterschutz-Gesetz (MuSchG) geregelt. Für Beamtinnen gelten die Mutterschutz-Verordnungen des Bundes und der Länder (MuSchV). Für Selbständige gibt es keine Mutterschutzfristen. Private Pflege-Pflichtversicherung Wenn außer dem Elterngeld keine Einkünfte bezogen werden, ist bei privat krankenversicherten Ehepaaren die Ehegatten-Begrenzung zu prüfen ( 110 Abs. 1 Nr. 2g SGB XI). Am besten, Sie lassen sich dazu von Ihrem Versicherungsdienst beraten. 14
15 Steuerklassen Wenn Nachwuchs kommt, wird für die Ehepartner die Frage der richtigen Steuerklassen-Kombination interessant: denn davon kann es abhängen, ob Sie zu viel Steuern zahlen (die Sie erst nach Ihrer nächsten Steuererklärung zurück bekommen können), oder ob Sie Ihre monatliche Steuerbelastung minimieren. Je früher Sie sich informieren (und z.b. mit Ihrem Steuerberater darüber sprechen), um so besser! Teilzeitarbeit Wenn Sie während der Elternzeit beruflich nicht den Anschluss verlieren oder Ihr Einkommen aufbessern möchten, haben Sie in den meisten Fällen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit: Während der Elternzeit dürfen beide Eltern jeweils zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich nebenher arbeiten; gemeinsam dürfen sie in Teilzeit-Arbeit auf insgesamt 60 Wochenstunden kommen. Der Wunsch auf Teilzeit-Arbeit ist dem Arbeitgeber acht Wochen zuvor schriftlich mitzuteilen. Abweichend davon haben keinen Teilzeit-Anspruch: Berufseinsteiger, die noch keine 6 Monate in ihrem Betrieb beschäftigt waren, und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Mitarbeitern. Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur in bestimmten Fällen: bei Unfällen im Kindergarten, in der Schule oder am Ausbildungsplatz sowie auf dem Weg dorthin und zurück. Nicht abgesichert sind die finanziellen Folgen eines Unfalls zu Hause oder in der Freizeit also während der längsten Zeit des Tages, am Wochenende oder während der Ferien. Deshalb ist für Kinder eine private Unfallversicherung so wichtig. Eine wirklich umfassende Vorsorge sollte darüber hinaus auch z.b. Invalidität infolge von schweren Krankheiten absichern. Umfang und Art der Leistung Einmalzahlung oder Rente sowie die Höhe der Summe können Sie nach Ihren Vorstellungen gestalten; lassen sich von Ihrem Versicherungsdienst ausführlich beraten. Zum Beispiel auch über eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückgewähr: sie verbindet wirksamen privaten Versicherungsschutz mit langfristiger Vermögensbildung. 15
16 Weitere Literatur Wenn Sie mehr über die Details wissen möchten: Die Broschüre Elterngeld und Elternzeit (sie enthält auch den aktuellen Wortlaut der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes) können Sie anfordern beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin Internet: Service-Telefon: / (nur Anrufe aus dem Festnetz; 7 19 Uhr, 3,9 Cent pro angefangene Minute) Fax: /
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