Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen"

Transkript

1 Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen von Prof. Dr. Gerrit Langenfeld 6., grundlegend neubearbeitete Auflage Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen Langenfeld schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Eherecht, eheliches Güterrecht Verlag C.H. Beck München 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen Langenfeld

2 5. Einschränkende Unterhaltsvereinbarungen 3. Kombination von höhenmäßiger und zeitlicher Begrenzung Die nachfolgende, seit der Eherechtsreform praktizierte Gestaltung wurde vom Gesetzgeber durch die Einführung der 1578 Abs. 1 S. 2, 1579 Nr. 1 BGB alter Fassung bestätigt. Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt hier 1578 b BGB, nach dessen Abs. 3 die Herabsetzung und die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs miteinander verbunden werden können. Die Gestaltung entspricht insbesondere dem Ehetyp der Diskrepanzehe und hält als typgerecht der Wirksamkeitskontrolle nach der Kernbereichslehre stand, dies insbesondere auch deshalb, weil der Kindesbetreuungsunterhalt des 1570 Abs. 1 S. 1 BGB von der Begrenzung ausgenommen ist. Der wertgesicherte Höchstbetrag der Unterhaltsrenten ist so zu wählen, dass er über dem Lebensstandard liegt, den der einkommensschwächere Ehegatte ohne die Heirat selbst hätte erreichen können. Hierbei kann vom derzeit erzielten Einkommen und voraussehbaren Veränderungen durch Karriereschritte ausgegangen werden. Die Höchstgrenze sollte sowohl den Elementarunterhalt wie auch den Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt sowie etwaigen Sonderbedarf umfassen. Wichtiger Bestandteil ist die vereinbarte Wertsicherung. Die verwendete Indexklausel ist für die Vollstreckbarkeit hinreichend bestimmt. 2 Die Vereinbarung einer Höchstgrenze hat für den Unterhaltsverpflichteten den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass er bei Zahlung des vereinbarten Höchstunterhalts seine Einkommensverhältnisse nicht offen zu legen braucht. Formulierungsvorschlag: Höhenmäßig und zeitlich begrenzter Unterhalt (1) Bei Scheidung wird der gesetzliche nacheheliche Unterhalt geschuldet. (2) Jedoch wird die Höhe eines etwa vom Ehemann an die Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, also sowohl des vollen Unterhalts beim alleinverdienenden Verpflichteten wie des Aufstockungsunterhalts beim höherverdienenden Verpflichteten, auf monatlich höchstens Euro begrenzt. Die Ehefrau ist verpflichtet, die zu einem Steuervorteil für den Ehemann erforderlichen Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben, wenn ihr die hieraus entstehenden Nachteile ersetzt werden. (3) Der Höchstbetrag wurde nach den heutigen Lebenshaltungskosten festgesetzt. Er verändert sich nach oben oder unten im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt jährlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (20.. = 100) nach oben oder unten verändert. Die erste Anpassung erfolgt bei Rechtskraft der Ehescheidung durch den Vergleich des heute festgestellten Preisindex mit dem dann geltenden Preisindex. Jede weitere Anpassung erfolgt dann in jährlichem Abstand bei Veröffentlichung des neuen Preisindex durch das Statistische Bundesamt. (4) Ein Nachteilsausgleich bei Durchführung des begrenzten Realsplittings ist auf den Höchstbetrag nicht anzurechnen, sodass es sich insoweit um einen Nettobetrag handelt. (5) Mit der Vereinbarung dieser wertgesicherten Höchstgrenze ist kein Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt verbunden. Vielmehr verbleibt es bezüglich Grund und Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs bei den gesetzlichen Bestimmungen. Nur wenn sich nach diesen ein höherer Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann ergeben sollte, tritt obige Höchstgrenze in Kraft. (6) Diese Höchstgrenze gilt nicht für den Fall, dass Kindesbetreuungsunterhalt nach 1570 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldet wird. Die Höhe dieses Unterhalts einschließlich BGH DNotI-Report 2004,

3 3. Kapitel. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt des mit ihm gegebenenfalls verbundenen Aufstockungsunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ohne Begrenzung nach oben. Schließen sich an den Kindesbetreuungsunterhalt Anschlusstatbestände an, so gilt für diese wiederum die obige Höchstgrenze. (7) Weiterhin wird die folgende zeitliche Begrenzung vereinbart: Hat die Ehe vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung nicht länger als fünf Jahre gedauert, so wird die zeitliche Höchstdauer des nachehelichen Unterhalts auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt, so weit sich nicht nach der gesetzlichen Regelung eine kürzere Dauer ergibt. Hat die Ehe in diesem Sinne länger als fünf Jahre, aber nicht länger als zehn Jahre gedauert, so beträgt die Höchstdauer der Unterhaltsverpflichtung sieben Jahre. Bei einer Ehedauer von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Jahren beträgt die Höchstdauer 10 Jahre. Bei einer Ehedauer von über fünfzehn Jahren tritt keine vereinbarte Begrenzung der Höchstdauer mehr ein. (8) Soweit und solange Kindesbetreuungsunterhalt nach 1570 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldet wird, treten die zeitlichen Begrenzungen nicht in Kraft oder werden ausgesetzt. Nach Wegfall der Voraussetzungen dieses Kindesbetreuungsunterhalts erhält der Ehegatte, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, noch höchstens drei Jahre Unterhalt, es sei denn, aus dem vereinbarten Fristen ohne Kindesbetreuung würde sich angesichts der Ehedauer eine längere Unterhaltsberechtigung ergeben, wobei für die Berechnung dieser etwaigen längeren Unterhaltsberechtigung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung auszugehen ist III. Begrenzung der Unterhaltstatbestände Im Bereich der Unterhaltstatbestände kann der Unterhalt ausdrücklich auf einen oder einzelne Tatbestände gestützt werden, während andere Tatbestände, etwa der Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nach 1575 BGB, ausgeschlossen werden. Formulierungsvorschlag: Begrenzung der Unterhaltstatbestände Der Ehefrau steht gegen den Ehemann nachehelichen Unterhalt nur insoweit zu, als dieser sich gemäß 1570 BGB auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes Petra stützt. Im übrigen verzichten die Eheleute gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt. Für die Höhe des wegen Kindesbetreuung geschuldeten Unterhalts wird vereinbart IV. Begrenzung des Unterhaltsmaßes Eine häufiger in Betracht kommende Vereinbarungsmöglichkeit ist die Abänderung der Bezugsgrößen für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts. Statt hier mit 1578 Abs. 1 S. 1 BGB auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen, kann z. B. auf die berufliche Stellung des Unterhaltsberechtigten abgehoben werden. Formulierungsvorschlag: Begrenzung des Unterhaltsmaßes Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach den Einkommensverhältnissen einer medizi- 140

4 5. Einschränkende Unterhaltsvereinbarungen nisch-technischen Assistentin in einem Arbeitsverhältnis bei einem niedergelassenen Arzt. Diesen Beruf hat die Ehefrau vor der Ehe ausgeübt und strebt seine Wiederaufnahme nach der Scheidung an. Es kann auch ein Bruchteil des Nettoeinkommens des Verpflichteten als Bezugsgröße für die Berechnung des Unterhalts oder die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs eines nicht erwerbstätigen Ehegatten auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten vereinbart werden. 534 V. Begrenzung der Unterhaltszeit 1. Späterer Unterhaltsbeginn Möglich ist die Modifizierung der gesetzlichen Regelung durch Bedingungen, Befristungen oder Rücktrittsvorbehalte. So kann es in Betracht kommen, die Unterhaltsverpflichtung erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt, etwa bei Eintritt des Ruhestandes oder der Erwerbsunfähigkeit beginnen zu lassen. Die Unterhaltshöhe kann dann mit der zu erwartenden Rente verkoppelt werden. Formulierungsvorschlag: Aufschiebung der Unterhaltszeit Der Ehemann schuldet der Ehefrau erst dann Unterhalt, wenn diese nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Ruhestandes eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht Überbrückungshilfe nach kurzer Ehe Praxishäufig in Scheidungsvereinbarungen ist die auf eine bestimmte Zeit nach Scheidung begrenzte Unterhaltsverpflichtung, die die Belastung des Verpflichteten in überschaubaren Grenzen hält, dem Berechtigten jedoch die Möglichkeit gibt, wieder in das Berufsleben einzusteigen. Derartige Überbrückungshilfen empfehlen sich besonders bei noch jungen Eheleuten. Die Unterhaltsbeiträge werden regelmäßig der Abänderbarkeit entzogen. Formulierungsvorschlag: Übergangsbeihilfe 1 (1) Der Ehemann zahlt der Ehefrau zur Ermöglichung des Wiedereinstiegs in ihren Beruf auf die Dauer von 4 Jahren, beginnend mit dem der Rechtskraft der Scheidung folgenden Monatsersten, eine monatliche Unterhaltsrente von 1500, Euro. Die Rente ist auf die Dauer ihrer Laufzeit unveränderlich. Die Eheleute verzichten auf eine Abänderung gemäß 239 FamFG. (2) Darüber hinaus wird kein Unterhalt geschuldet, auch nicht für Notbedarf, Sonderbedarf, Altersvorsorge oder Krankenversicherung. Nach dieser Maßgabe verzichten die Eheleute gegenseitig auf jeden nachehelichen Unterhalt über die oben vereinbarte Rente hinaus Alternative: Formulierungsvorschlag: Übergangsbeihilfe 2 Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung einen Festbetrag in Höhe von monatlich 900 als nachehelichen Unterhalt zu zahlen

5 3. Kapitel. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt Nach Ablauf von weiteren drei Jahren schuldet der Ehemann nur noch Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen dem dann gegebenen Nettoeinkommen der Ehefrau und den Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Nach Ablauf von weiteren zwei Jahren erlischt der Unterhaltsanspruch der Ehefrau.

6 6. Verstärkende Unterhaltsvereinbarungen I. Entstehung eines neuen Ehevertragstyps? Die Unterhaltsrechtsreform hat unter der Fahne der Stärkung der Eigenverantwortung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dessen Unterhaltsansprüche erheblich eingeschränkt. Dies gilt auch und vor allem für den Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder nach 1570 BGB. 1 Ein Unterhaltsanspruch ohne weitere Voraussetzungen besteht hier nur noch für drei Jahre. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinschaftlichen Kindes trifft den betreuenden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit, Unterhalt wird nur noch nach Billigkeit gewährt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen 2 werden die Chancen von Einkommenssteigerungen nahezu ausschließlich dem Unterhaltspflichtigen bzw. den neuen hinzutretenden Unterhaltsberechtigten zugewiesen. Der frühere Ehegatte hingegen hat Kürzungen auf Grund von Einkommensminderungen sowie infolge des Hinzutretens neuer Unterhaltsgläubiger hinzunehmen. 3 Sein Unterhaltsbedarf unterliegt der Erosion 4 durch neue Unterhaltspflichten des geschiedenen Ehegatten. Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte seine eigene berufliche Karriere hinter die Betreuung gemeinsamer Kinder zurückstellen soll, wird er sich sehr genau überlegen, ob das umfangmäßig reduzierte und auf die Zufälligkeiten richterlicher Billigkeitsund Einzelfallerwägungen abstellende reformierte Unterhaltsrecht ihm genügende Absicherung bietet. Auf dem Hintergrund dieses berechtigten Interesses ist eine Diskussion über einen neuen Typus 5 rechtsverstärkender Eheverträge entstanden. 6 Der Wunsch nach derartigen Vereinbarungen entspringt nicht selten auch dem gemeinsamen Interesse beider Ehegatten an der Vermeidung der Fremdbetreuung ihres Kindes II. Instrumente der Unterhaltsverstärkung 1. Überblick Als Mittel der Unterhaltsverstärkung, verstanden im Sinne der Vereinbarung eines höheren, längeren oder anderen Unterhalts, kommen in Betracht 8 die Definierung oder Modifizierung des Unterhaltsanspruchs nach 1570 BGB, die Vereinbarung eines individuellen Altersphasenmodells, die Rangvereinbarung in Änderung von 1609 BGB, die novierende Vereinbarung einer vertraglichen Unterhaltsrente, und die Abfindung der Unterhaltsansprüche durch Vermögenszuwendungen Rn Rn Herrler MittBayNot 2009, 110, 111; Born NJW 2008, 1669, 1670; Maurer FamRZ 2008, 1985, Grandel NJW 2008, 796, Das traditionelle Verständnis des Ehevertrags liegt auf der Ebene des Verzichtsvertrags, so richtig Sanders, Statischer Vertrag und dynamische Vertragsbeziehungen, 2008, S. 89 ff. 6 Münch, Unterhaltsverstärkende Vereinbarungen, notar 2009, 286; Herrler, Verstärkende Unterhaltsvereinbarungen nach der Reform und deren Bestandskraft bei Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, FPR 2009, 506 m. w. N.; Münch, FamRZ 2009, 171, Bergschneider DNotZ 2008, 195, 199; Erman/Graba 1585 c Rn. 18 a. 8 Dazu insb. Herrler FPR 2009, 506, 507 ff. 143

7 3. Kapitel. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt Verlängerung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Soll die Verstärkungsvereinbarung innerhalb des gesetzlichen Unterhaltsrechts verbleiben, so ist von 1570 BGB auszugehen. Im nachfolgenden Formulierungsvorschlag wird zunächst der Basisunterhalt des 1570 Abs. 1 S. 1 BGB von 3 Jahren auf 12 Jahre verlängert. Nicht passende gesetzlichen Bestimmungen werden für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt, da es sich um eine Modifizierung des Unterhaltsanspruchs nach 1570 handelt, die gesetzliche Regelung anwendbar. Absatz 3 des Formulierungsvorschlags soll die Ganztagsbetreuung sicherstellen, wobei der betreuende Ehegatte die Möglichkeit zu einer mit dieser verträglichen eingeschränkten Berufstätigkeit haben soll. Absatz 4 stellt klar, dass es sich im Bereich des 1570 BGB um eine abschließende Regelung handelt, Anschlussansprüche etwa auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder wegen Alters aber möglich sind. In Absatz 5 wird eine salvatorische Klausel im Hinblick auf Drittansprüche 9 vorgeschlagen Formulierungsvorschlag: Verlängerung des Basisunterhalts (1) Der Basisunterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB wird verlängert auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs des jüngsten gemeinschaftlichen Kindes. (2) In diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit. Eine Billigkeitsabwägung, wie sie in 1570 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB vorgesehen ist, findet nicht statt. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach 1578 b BGB wird für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Im Übrigen findet das gesetzliche Unterhaltsrecht Anwendung. (3) Der betreuende Ehegatte soll in diesem Zeitraum nicht voll berufstätig sein. Eine Teilzeitbeschäftigung, insbesondere vom häuslichen Arbeitsplatz aus, kann ausgeübt werden, soweit sie der Ganztagsbetreuung des Kindes nicht entgegensteht. (4) Nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1 kann weiterer Unterhalt nach 1570 Abs. 2 BGB nicht verlangt werden. Unterhalt aus sonstigen Gründen kann sich aber anschließen. (5) Sollte diese Vereinbarung wegen Benachteiligung anderer Unterhaltsberechtigter ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt sie im übrigen bestehen bzw. ist durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen Vereinbarung eines individuellen Altersphasenmodells Unter der Geltung des 1570 BGB alter Fassung bestimmte sich die Unterhaltsberechtigung und Berufstätigkeitsverpflichtung des kindesbetreuenden Ehegatten nach einem von der Rechtsprechung entwickelten Altersphasenmodell. 10 Zur Verstärkung der Unterhaltsberechtigung nach neuem Recht können die Ehegatten sowohl im vorsorgenden Ehevertrag wie in der Scheidungsvereinbarung eine an diesem Modell ausgerichtete individuelle Regelung treffen. Formulierungsvorschlag: Steigende Erwerbsobliegenheit (1) Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht für den betreuenden Ehegatten keine Erwerbsobliegenheit. Ab dann bis zur Vollendung des elften Lebensjahrs des jüngsten Kindes hat der betreuende Ehegatte eine Erwerbsobliegenheit von 15 Stunden wöchentlich. Ab dann bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht eine Erwerbsobliegenheit von 20 Stunden wöchentlich. Danach obliegt dem Ehegatten die volle Berufstätigkeit. 9 Rn Siehe Rn

8 6. Verstärkende Unterhaltsvereinbarungen (2) Die Abänderung nach 239 FamFG bleibt vorbehalten. Eine Einschränkung dieser Regelung innerhalb des vorgenannten Zeitraums wird jedoch ausgeschlossen. (3) Sollte diese Vereinbarung wegen Benachteiligung anderer Unterhaltsberechtigter ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt sie im übrigen bestehen bzw. ist durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen. 4. Vereinbarungen über den Rang Eine Verstärkung des Unterhaltsanspruchs ist auch in der Weise denkbar, dass dem kindesbetreuenden Ehegatten abweichend von 1609 BGB der Vorrang vor den anderen Unterhaltsberechtigten gegeben wird. Nach nahezu einhelliger Meinung 11 kann das gesetzliche Rangverhältnis allenfalls durch Vereinbarung mit den Beteiligten verändert werden, soweit dies nicht zu Lasten eines nicht an der Vereinbarung Beteiligten oder des Sozialhilfeträgers geschieht. Künftige Unterhaltsgläubiger, wie etwa ein künftiger Ehegatte, sind aber an der hier in Betracht kommenden Verstärkung nie beteiligt. Da sich die Vereinbarung weiter im Mangelfall zu Lasten des Sozialhilfeträgers auswirken wird, ist sie auch deshalb unwirksam. Von Vereinbarungen im Bereich des 1609 BGB ist abzuraten Novierende Unterhaltsvereinbarungen Der gegenseitige Unterhaltsverzicht 13 eröffnet dogmatisch den Weg zur novierenden Unterhaltsvereinbarung. Als Gegenleistung und Abfindung für den Verzicht erhält dann der gesetzlich unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Leibrentenstammrecht im Sinne von 761 BGB. Durch die Überlassung des Stammrechts ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch abgegolten. Das Unterhaltsstammrecht erlischt. Die einzelnen Renten entfließen dem Leibrentenstammrecht als Rechtsfrüchte. Sie haben nicht den Charakter gesetzlicher Unterhaltsrenten. Das Leibrentenstammrecht begründet Ansprüche auf regelmäßige wiederkehrende Leistungen ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Die Abänderung nach 323 ZPO/ 239 FamFG wird in der Praxis regelmäßig ausdrücklich ausgeschlossen. Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nur im Extremfall möglich. Üblich ist die Vereinbarung einer Wertsicherung etwa durch Anpassung an den amtlichen Preisindex für die Lebenshaltung. Eine zeitliche Befristung abweichend vom Tode des Berechtigten ist möglich. Ist die Leibrente auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt, so geht die Leibrentenverpflichtung auf die Erben über. Diskutiert wird auch die Aufnahme einer Notklausel, um dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls das Existenzminimum zu sichern. 14 Formulierungsvorschlag: Novierende Unterhaltsvereinbarung (1) Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung, auch für den Fall der Not. Sie nehmen den Verzicht gegenseitig an So Münch FamRZ 2009, 171, 176, dort Nachweise in Fn Münch a. a. O. 13 Rn. 482 ff. 14 Grziwotz NJW 2009, 846; Münch notar 2009, 286, 289; Reetz NotBZ 2009, 37, 40; Herrler FPR 2009, 506,

9 3. Kapitel. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (2) Als Abfindung für den Verzicht erhält die Ehefrau die folgende Leibrente. Für diese Leibrente wird die entsprechende oder ergänzende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leibrente ist monatlich im Voraus zu zahlen und beträgt monatlich Euro Die Leibrente erlischt mit dem Tod der Berechtigten. Sie erlischt auch bei Wiederverheiratung der Berechtigten, in diesem Fall jedoch frühestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Rechtskraft der Scheidung. (3) Verändert sich der vom Statischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland ( = 100, gegenwärtig = ), so erhöht oder ermäßigt sich der Betrag der Rente entsprechend. Eine Anpassung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung des Index von mehr als 5% eingestellt hat, wobei jeweils von der der letzten Anpassung zugrunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsersten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. (4) Eine weitergehende Anpassung findet nicht statt. Insbesondere wird die Abänderung nach 323 ZPO, 238, 239 FamFG ausdrücklich ausgeschlossen. (5) Der Zahlungsverpflichtete kann jedoch dann eine Abänderung verlangen, wenn sein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt nicht mehr gewahrt ist. Der Betrag der Rente ist dann soweit herabzusetzen, dass dem Zahlungsverpflichteten der Selbstbehalt verbleibt. 6. Abfindung der Unterhaltsansprüche durch Vermögenszuwendungen Die Verstärkung von Unterhaltsansprüchen des kindesbetreuenden Ehegatten ist weitgehend eine Gestaltung für den Bereich überdurchschnittlicher Vermögensverhältnisse. Hier kann man daran denken, dem betreuenden Ehegatten als Abfindung für den Unterhaltsverzicht den durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes aufschiebend bedingten Anspruch auf eine Abfindung in Geld oder auf die Übertragung eines unterhaltssichernden Wirtschaftsgutes auszusetzen. 15 Zu beachten ist allerdings die schenkungsteuerliche Relevanz von Unterhaltsabfindungen. 16 Sie sind schenkungsteuerpflichtig. III. Bestandskraft der Unterhaltsverstärkung 1. Abänderbarkeit nach 323 ZPO, 239 FamFG 554 Erfolgt die Unterhaltsverstärkung durch Modifizierung des gesetzlichen Anspruchs, so unterliegt sie der Abänderung nach 239 FamFG. 17 Hierin liegt ein weiterer Unsicherheitsfaktor, dem man allenfalls durch konkrete Vereinbarungen zur Abänderbarkeit begegnen kann. 18 In der novierenden Unterhaltsvereinbarung wird die Abänderbarkeit nach 323 ZPO traditionell ausgeschlossen. Man wird zu berücksichtigen haben, dass der Ausschluss der Abänderung dem Berechtigten nützt, aber im Einzelfall für den Verpflichteten eine Härte bedeuten kann. 15 Herrler FPR 2009, 506, BFH NJW 2008, 943, Leitsatz: Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, so ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. 17 Herrler FPR 2009, 506, Dazu Rn. 514,

Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten

Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten Beck`sche Musterverträge 7 Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten von Prof. Dr. Günter Brambring 6., überarbeitete Auflage Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten Brambring wird vertrieben

Mehr

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten

Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten III von Prof. Dr. Günter Brambring Notar a. D. in Köln Honorarprofessor der Universität zu Köln 7. Auflage K Verlag C. H. Beck München 2012 V A. Einführung

Mehr

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG 1 SCHEIDUNGSVEREINBARUNG zwischen den Gesuchstellern Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum: Heimatort: Beruf: Strasse/Nr.: PLZ/Wohnort: und Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum:

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint.

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Muster Ehevertrag Die Beteiligten erklärten auf Befragen vorab: Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Die Erschienenen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes

Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes A) Alte Rechtsprechung des BGH B) Situation nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH C) Grundgedanke

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Unterhalt wegen Alters ( 1571 BGB) Für einen Unterhaltsanspruch wegen Alters müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein.

Unterhalt wegen Alters ( 1571 BGB) Für einen Unterhaltsanspruch wegen Alters müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein. Nachehelicher Ehegattenunterhalt Mit dem seit 2008 geltenden Neuen Unterhaltsrecht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Unterhaltsrecht den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Bezogen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Informationsblatt. Der Ehevertrag

Informationsblatt. Der Ehevertrag Informationsblatt Der Ehevertrag 1 2 1. Was ist ein Ehevertrag? Wenn Ehepartner heiraten, hat das bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von gesetzlichen Ehevorschriften vorgesehen, die besonders den Fall der

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung

Mehr

60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt?

60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt? 60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt? Elterngeldberechnung Die alleinerziehende Mutter Verena hatte vor der Geburt ihres ersten Kindes ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.400 brutto: Vor der

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen

Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen von Prof. Dr. Gerrit Langenfeld, Lutz Milzer 7. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 66566

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Die Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage

Die Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage Die Ehescheidung und ihre Folgen Grundriss mit praktischen Beispielen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte

Mehr

FB Familienrechtsmodul.doc Inhalt

FB Familienrechtsmodul.doc Inhalt Inhalt I. Aktualisierung der integrierten Düsseldorfer Tabelle... 2 1. Juristische Regel... 2 2. Praktische Anwendung... 2 3. Fallbeispiel... 2 4. Literaturhinweis... 3 II. Änderungen der Familienrechts-Expertentexte...

Mehr

BÜRGERLICHES GESETZBUCH. 1564 Scheidung durch Urteil

BÜRGERLICHES GESETZBUCH. 1564 Scheidung durch Urteil Grounds for Divorce and Maintenance Between Former Spouses Titel 7 Scheidung der Ehe Untertitel Scheidungsgründe BÜRGERLICHES GESETZBUCH 564 Scheidung durch Urteil Eine Ehe kann nur durch gerichtliches

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO + Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil Berufsunfähigkeitsversicherung neue leben start plan GO Jetzt durchstarten und dreimal Pluspunkte sammeln Sichern Sie Ihr Einkommen ab. Vom ersten Arbeitstag

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Berechnungsmethoden. I. Quotenunterhalt. Differenzmethode

Berechnungsmethoden. I. Quotenunterhalt. Differenzmethode Prof. Dr. U. Schwedhelm Unterhalt_sk17-1 Berechnungsmethoden I. Quotenunterhalt Nur ein Ehegatte erzielt Einkommen. In diesem Fall wird von dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen die 3/7 : 4/7

Mehr

Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Trennungsvereinbarung (Muster)

Trennungsvereinbarung (Muster) Trennungsvereinbarung (Muster) zwischen, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehefrau und, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehemann Die Parteien haben am vor dem Standesbeamten in die Ehe miteinander geschlossen.

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")

Mehr

Grundlagenkurs Notarpraxis

Grundlagenkurs Notarpraxis Grundlagenkurs Notarpraxis Familienrecht Jon Meyer Notarassessor Deutscher Notarverein DeutscheAnwaltAkademie Littenstraße 11 10179 Berlin Fon 030 / 726153-0; Fax -111 www.anwaltakademie.de DeutscheNotarAkademie

Mehr

Das neue Unterhaltsrecht

Das neue Unterhaltsrecht Das neue Unterhaltsrecht Die seit 2005 intensiv diskutierte Reform des Unterhaltsrechts 1 wurde am 9. November 2007 vom Bundestag und am 30. November 2007 vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 1. Januar

Mehr

Unterhaltsanspruch nichtehelicher Eltern. Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen)

Unterhaltsanspruch nichtehelicher Eltern. Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Unterhaltsanspruch nichtehelicher Eltern Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1 Maß des Unterhaltes... 1 1.1 Allgemein...

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" beim Justizministerium Baden Württemberg Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag zwischen der Stiftung "Resozialisierungsfonds

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift...

...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift... Fragebogen für Online-Scheidung 1. Daten zur Ehe Standesamt der Eheschließung:... Tag der Eheschließung... Register-Nr. {s. Eheurkunde]... Bitte Eheurkunde in Kopie zusenden. Anschrift der letzten gemeinsamen

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen 1. Haben Sie vor oder während der Ehe einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen, so stellt sich nach mehreren Entscheidungen der Gerichte, insbeson -

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?

Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D 51491 Overath Tel: 02204 / 768733 Fax: 02204 / 768845 Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr