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1 9 + 10: Übersicht Vermögensdelikte Delikte gegen bestimmte Vermögensbestandteile (sog. Vermögensdelikte im engeren Sinn, Kennzeichen: Vermögensschaden/-nachteil) Eigentumsdelikte (Tatobjekt: fremde Sache) Schutz d. Sacheigentums vor: Tauglichkeitsminderungen: 303 ff. Zueignung durch: -Wegnahme: 242 ff. -Zueignungsakt: 246 -Wegnahme unter Einsatz von Nötigungsmitteln: straflos: bloße Besitzentziehung ohne Zueignung: Gebrauchsanmaßung (Ausn.: Kfz, Fahrräder) Delikte gegen sonstige spezielle Vermögenswerte Entziehung elektr. Energie: 248 c (gilt nicht als Sache) Gebrauchsanmaßung bei Kfz und Fahrrädern: 248 b Gebrauchsanmaßung bei Pfandsachen: 290 Verletzung des Jagdrechts: 292 Beeinträchtigung von Gläubigerrechten: 288, 289 Die wichtigsten Delikte Schutz des Vermögens vor: täuschungsbedingter Selbstschädigung: 263 (betrugsverwandte Fälle: 263 a, 265, 265 a) nötigungsbedingter Selbstschädigung: 253, 255 Befugnismissbrauch/Treuepflichtverletzung: 266 (untreueähnliche Fälle der 266 a, b) Vertiefung rechtswidriger Vermögenslagen: 259 KK 001

2 9 + 10: Übersicht Vermögensdelikte I. Was sind Vermögensdelikte? Diejenigen Straftaten, die sich gegen das Vermögen oder einzelne Vermögenswerte eines Einzelnen richten. Vermögensdelikte in einem engeren Sinn setzen den Eintritt eines Vermögensschadens voraus (Bsp: 253, 263, 266). Straftatbestände, bei denen der Vermögensschaden nur eine regelmäßige Begleiterscheinung ist: zb Diebstahl, bei dem auch wirtschaftlich wertlose Gegenstände wie etwa ein Liebesbrief erfasst sind. KK 002

3 9 + 10: Übersicht Vermögensdelikte II. enge Zivilrechtsbindung Zivilrechtliche Vorfragen sind oft fallentscheidend; Bsp: Hat der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch? Ist eine Sache fremd oder herrenlos? III. Durchbrechung der Zivilrechtsbindung: Rückwirkungsfiktionen des BGB bleiben unbeachtet. Bei wirtschaftlicher Betrachtung können durchaus auch Positionen, die vom Zivilrecht nicht anerkannt werden, Vermögenswert haben (diese Fallgruppe wird aber meist überschätzt). KK 003

4 9 + 10: Übersicht Vermögensdelikte IV. PKS 2006 Die Aufklärungsquote bei Ladendiebstählen liegt bei 92,8 %. Diskussion um Entkriminalisierung der Kleinkriminalität. 41,3 Diebstahl 58,7 Sonstige Delikte KK 004

5 9 + 10: Übersicht Vermögensdelikte 19,7 Sonstige Delikte 21,6 58,7 Diebstahl ohne erschwerende Umstände Diebstahl unter erschwerenden Umständen KK 005

6 9 + 10: Übersicht Vermögensdelikte 19,7% 15,1% 0,9% Sonstige Delikte 42,7% Diebstahl ohne erschwerende Umstände Diebstahl unter erschwerenden Umständen Betrug 21,6% 249 und 253, 255 KK 006

7 I. systematischer Überblick 1. Grundstruktur des einfachen Diebstahls ( 242): objektiver Tatbestand: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. subjektiver Tatbestand: Vorsatz im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale + Absicht, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Die beabsichtigte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein (keine Täterabsicht insoweit erforderlich, dolus eventualis ist ausreichend). KK 007

8 Abs. 1: Strafzumessungsvorschrift (Regelbeispiele für besonders schwere Fälle) , 244 a Qualifizierungen für besonders gefährliche Formen des Diebstahls , 248 a Privilegierung 5. geschützte Rechtsgüter: Eigentum und Gewahrsam; aa: nur Eigentum; wichtig für die Verletzteneigenschaft im Sinne der 247, 248 a: entweder nur der Eigentümer (so Wessels/Hillenkamp Rn 57 a) oder eben auch der Gewahrsamsinhaber. KK 008

9 II. Objekt des Diebstahls Objekt des Diebstahls sind fremde bewegliche Sachen. 1. Sache nur körperliche Gegenstände isd 90 BGB. Rechte, zb Forderungen, Urheberrechte, Namensrechte, das Recht am eigenen Bild, sind keine Sachen. Körperliche Gegenstände, die Rechte verkörpern, zum Beweis von Rechten dienen oder Mittel zum Gebrauch von Rechten sein können, zb Urkunden, Bilder und schriftliche Aufzeichnungen, sind Sachen. KK 009

10 Softwarediebstahl oder Raubkopien: falscher Begriff; nur bei Datenträgern wie der CD steht eine Sache in Rede. Tiere ( 90 a BGB): Die für Sachen geltenden Vorschriften sind kraft Gesetzes auf Tiere entsprechend anzuwenden. Auf den wirtschaftlichen Wert kommt es ebenso wenig an wie auf den Aggregatzustand. KK 010

11 normative Einschränkungen: str., ob Leichen und Leichenteile als Rückstand der Persönlichkeit (Maurach/Schroeder/Maiwald) oder als Sachen anzusehen sind, bei denen es aber regelmäßig an der Eigentumsfähigkeit fehlt. Jedenfalls zählen Leichen dann zu den eigentumsfähigen Sachen, wenn sie nicht zur Bestattung bestimmt sind (Mumien oder Anatomieleichen). Implantate: Soweit das Implantat mit dem Körper fest verbunden wird, verliert es seine Sacheigenschaft (es wird Bestandteil des Körpers). Mit einer Trennung wird es eine Sache. KK 011

12 2. beweglich Entscheidend ist eine natürliche Betrachtungsweise und die tatsächlichen Gegebenheiten. So sind auch Grundstückserzeugnisse und Bestandteile von Gebäuden beweglich, die zwecks Wegnahme erst abgetrennt werden müssen. Beispiel: Waschbecken; im unbefugten Abgrasen einer Wiese durch eine Schafherde liegt auf das Gras bezogen ein Diebstahl vor (LG Karlsruhe NStZ 1993, 543). KK 012

13 3. fremd Fremd ist eine Sache, die einem anderen als dem Täter gehört, wobei das Eigentum nach bürgerlichem Recht maßgebend ist (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1335). Bsp: die der Einmann- GmbH gehörenden Sachen sind für den Alleingesellschafter fremd, nicht fremd sind dagegen unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sachen für deren Eigentümer. Miteigentum: für den Täter fremd, weil nicht ihm allein gehörend. KK 013

14 An Sachen, die in niemandes Eigentum stehen, wie etwa wilden Tieren in Freiheit, kann kein Diebstahl begangen werden. Insbesondere muss die Sache nicht gerade im Eigentum des Gewahrsamsinhabers stehen. Lässt sich feststellen, dass die Sache weder im Alleineigentum des Täters stand noch herrenlos war, ist die Frage nach dem Eigentümer allein für die Verletzteneigenschaft isd 247, 248 a relevant (vgl auch BGH NJW 2006, 72). KK 014

15 III. Wegnahme Die Wegnahme wird definiert als der Bruch fremden Alleinoder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen, Gewahrsams. 1. Gewahrsamsbegriff Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen einer Person und einer Sache (objektiv-physisches Element), das von einem Herrschaftswillen (subjektiv-psychisches Element) getragen ist. Entscheidend ist die natürliche Auffassung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271 ff). KK 015

16 a) tatsächliches Herrschaftsverhältnis Wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen (faktisches Verfügen-Können). Daher kann auch der Dieb Gewahrsam an der gestohlenen Sache erlangen und somit seinerseits um die Beute bestohlen werden; anderer Ansatz: sozial-normativer Gewahrsamsbegriff. Auch bei Beeinträchtigung der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit (zb räumliche Entfernung): nur Gewahrsamslockerung. KK 016

17 vergessene, versteckte oder verlorene Sachen: Hier besteht der Gewahrsam fort, sofern der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber noch weiß, wo sich seine Sache befindet und die Sache ohne wesentliche äußere Hindernisse zurückerlangen kann. Dementsprechend besteht bei in der Bahn liegen gebliebene Sachen nach der Zugabfahrt kein Gewahrsam des früheren Gewahrsamsinhabers mehr, wohl aber Hilfsgewahrsam des Bahnpersonals. Besitz im Sinne 854 ff und Gewahrsam decken sich nicht. Wer einem anderen ein Fahrrad oder leer stehende Räume zur Benutzung überlässt, behält als Verleiher oder Vermieter den mittelbaren Besitz ( 868 BGB), hat aber keinen Gewahrsam. KK 017

18 b) natürlicher Herrschaftswille Dieser ist darauf gerichtet, im Rahmen des tatsächlich Möglichen mit der Sache nach eigenem Willen verfahren zu können (auch bei Kindern und Geisteskranken). genereller Gewahrsamswille: erstreckt sich auf einen bestimmten Bereich, ohne dass er unbedingt auf jede dort befindliche Sache spezifiziert sein müsste. potenzieller Gewahrsamswille: Der Wille muss nicht ständig aktualisiert werden (Schlafende oder Bewusstlose). KK 018

19 antizipierter Erlangungswille: erstreckt sich auf alle Sachen, die in den eigenen Herrschaftsbereich gelangen werden (Briefe, die in den eigenen Briefkasten geworfen werden). Nur natürliche Personen sind gewahrsamsfähig. Behörden und juristische Personen haben als solche keinen Gewahrsam; bei ihnen wird die Sachherrschaft durch Amtswalter und Organe ausgeübt. KK 019

20 2. Gewahrsamsverhältnisse Haben mehrere Personen unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf eine Sache, sind die Gewahrsamsverhältnisse der Prüfungsökonomie wegen mit Blick darauf zu untersuchen, dass der Bruch gleichrangigen Mitgewahrsams ausreicht (solcher kann zb unter Ehegatten am Hausrat sowie unter Gesellschaftern bestehen) bei Über-/Unterordnungsverhältnissen allein der Untergeordnete gegenüber dem Übergeordneten Gewahrsamsbruch begehen kann, nicht aber umgekehrt. KK 020

21 Beachte, dass Gewahrsam trotz unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit ausgeschlossen sein kann, wenn die Sachherrschaft im Rahmen sozialer Abhängigkeitsverhältnisse anderen Personen zusteht. An Arbeitsgeräten hat nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Alleingewahrsam, wobei der Arbeitnehmer lediglich ein sog. Gewahrsamsgehilfe ist. KK 021

22 In Ladengeschäften mit persönlicher Mitwirkung des Geschäftsinhabers hat dieser Alleingewahrsam. Angestellte einer Fachabteilung eines Warenhauses mit Eigenverantwortlichkeit haben untereinander Mitgewahrsam. Der Geschäftsinhaber hat übergeordneten Gewahrsam. Kassierer und Kassenverwalter haben bis zur Abrechnung und Ablieferung Alleingewahrsam am Kasseninhalt, wenn sie die alleinige Verantwortung für die Kasse tragen und Geldbeträge nicht ohne ihre Mitwirkung der Kasse entnommen werden dürfen (BGH NStZ-RR 2001, 268); s. insoweit 246. KK 022

23 Verwahrung eines verschlossenen Behältnisses: Sofern das Behältnis nur schwer zu bewegen ist (Panzerschrank), hat allein der Schlüsselinhaber Gewahrsam am Inhalt (BGHSt 22, 180, 183). Ist dagegen das Behältnis frei beweglich, so weist die Verkehrsauffassung dem Behältnisverwahrer den Alleingewahrsam am Inhalt zu. KK 023

24 3. Bruch fremden Gewahrsams auf Seiten des Opfers Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers oder einer zur Disposition über den Gewahrsam befugten Person (Abgrenzungsproblem zum Betrug). Bsp: Falscher Kriminalbeamter täuscht Beschlagnahme des Zugriffsobjekts vor (Hauptmann von Köpenick): Trickdiebstahl, bei dem der Täter sich durch Täuschung des Gewahrsamsinhabers erst die Möglichkeit oder eine bessere Gelegenheit zur Wegnahme verschafft. KK 024

25 Da die Aufhebung des Gewahrsams ohne den Willen des Gewahrsamsinhaber erfolgen muss, wirkt dessen Zustimmung als Einverständnis tatbestandsausschließend. a) Bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam müssen alle Mitgewahrsamsinhaber einwilligen. Bei mehrstufigem Mitgewahrsam reicht es aus, wenn der Übergeordnete zustimmt, bei schutzbereiten Dritten, wenn die Schutzperson ein Einschreiten aufgrund vorangegangener Weisung oder Ermächtigung des Gewahrsamsinhabers unterlässt. KK 025

26 b) Auch hier ist der natürlicher Wille des Gewahrsamsinhabers ausreichend. Auch das Einverständnis eines Kindes mit dem Verlust seines Spielzeugs ist somit beachtlich. Allerdings werden hier regelmäßig auch die Eltern Mitgewahrsam haben, welcher gebrochen werden kann. c) bedingtes oder modifiziertes Einverständnis Hierzu der Tesafilmfall + Tanken, ohne zu zahlen KK 026

27 Tesafilm-Fall: OLG Düsseldorf NJW 2000, 158 sowie die Anmerkungen von Biletzki NStZ 2000, 424 f; Otto JR 2000, 214 ff; Kudlich JuS 2001, 20 ff. A verlängert einen echten 100-Euro-Schein mit Tesafilmstreifen. Diesen Schein führt er mit Zueignungsabsicht in einen Geldwechselautomaten und zieht ihn am Tesastreifen wieder raus, nachdem der Schein die Lichtschranke überschritten und dadurch den Auswurf des Wechselgeldes ausgelöst hat. KK 027

28 242 am Wechselgeld (+): nicht ordnungsgemäßes Bedienen des Automaten, daher kein Einverständnis des Automateninhabers mit der Ausgabe des Wechselgeldes; ähnlich: Bedienen von Warenautomaten mit Falschgeld: Der Automatenaufsteller will den Gewahrsam nur unter der Voraussetzung preisgeben, dass der Freigabemechanismus ordnungsgemäß ausgelöst wird (OLG Stuttgart MDR 1982, 722). 242 am präparierten Schein: der Automatenaufsteller hat weder Gewahrsam noch Eigentum am Schein erlangt, daher 242 und auch 246 (-) Anders beispielsweise beim Leerspielen von Glückspielautomaten. KK 028

29 Tanken ohne zu zahlen: T füllt an einer SB-Tankstelle Benzin in seinen Pkw. Anschließend will er bezahlen. Als er bemerkt, dass der Tankwart gerade abgelenkt ist, fährt er ohne zu zahlen weg. Wegnahme (-): tatbestandsausschließendes, unbedingtes Einverständnis des Tankstellenpächters bzgl der Gewahrsamsverschiebung durch Einfüllen in den Tank (Charalambakis MDR 1985, 978; Streng JuS 2002, 455; Lange/Trost JuS 2003, 961). Damit scheidet 242 aus. KK 029

30 Ob der Eigentumsübergang am Benzin schon mit Einfüllen des Kraftstoffes oder (zutreffend) erst mit Bezahlen an der Kasse (entweder aufgrund Eigentumsvorbehaltes oder dinglicher Einigung nach 929 S. 2 BGB erst an der Kasse) erfolgt, ist nur noch für 246 relevant. 263 scheidet in dieser Konstellation aus, da T ursprünglich zahlungswillig war (vgl hierzu Wessels/Hillenkamp Rn 184). KK 030

31 4. Begründung neuen Gewahrsams auf der Täterseite Neuer Gewahrsam, der nicht unbedingt der des Täters zu sein braucht, ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie durch den alten Gewahrsamsinhaber ungehindert ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen (BGH GA 1966, 78). hm (Apprehensionstheorie): zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen der Sache. KK 031

32 Bei schwer beweglichen Gegenständen sowie bei Sachen, die wegen ihrer Vielzahl auffälligen Abtransports bedürfen, ist Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem fremden Machtbereich herausgeschafft hat (BGH NStZ 1981, 435) oder wenn er sie aus ihm ohne Gefahr der Behinderung oder Entdeckung herausschaffen kann (BGHSt 16, 271, 276). Bei unauffälligen, leicht fortzuschaffenden Gegenständen wie Geldscheinen, Münzen oder Schmuckstücken genügt ein Ergreifen und Festhalten sowie das Einstecken in die eigene Kleidung, eine Hand- oder Aktentasche für die Vollendung der Wegnahme (BGHSt 23, 254; 26, 24). KK 032

33 Diebstahl ist kein heimliches Delikt (BGH NStZ 1987, 71) - zufällige oder planmäßige Beobachtung des Geschehens hindert die Vollendung der Wegnahme nicht. Zwar befindet sich die weggenommene Sache bei einer Festnahme des Täters am Tatort noch im bisherigen Herrschaftsbereich. Die rasche Entdeckung der Tat und die etwaige Bereitschaft des Täters zur Rückgabe schaffen aber lediglich die Möglichkeit, den schon erfolgten Gewahrsamswechsel rückgängig zu machen. Kann der eingriffsbereite Dritte indes noch auf die Sache zugreifen, ohne in die höchstpersönliche Sphäre des Täters eindringen zu müssen, so ist noch kein neuer Gewahrsam begründet worden (OLG Düsseldorf NJW 1986, 2266). KK 033

34 Diebesfalle: Dieb erlangt Gewahrsam, da ein unmittelbarer Zugriff seitens der Kontrollorgane meistens nicht mehr möglich ist. Wenn jedoch der Gewahrsamsinhaber mit der Ansichnahme durch den Dieb einverstanden ist, kommt schon mangels Gewahrsamsbruchs nur versuchter Diebstahl - uu in Tateinheit mit Unterschlagung - in Betracht (Hefendehl NStZ 1992, 544). KK 034

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