Lösungsskizze. Teil I. A. Tanken 1. Diebstahl am Benzin, 242 I StGB

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1 Lösungsskizze Teil I A. Tanken 1. Diebstahl am Benzin, 242 I StGB a) Beim Benzin handelt es sich um eine fremde bewegliche Sache. (Definition: Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht; unzutreffend ist die Definition: Fremd ist eine Sache, wenn sie dem Täter nicht gehört; denn an herrenlosen Sachen ist ein Diebstahl nicht möglich). Das Tatbestandsmerkmal "fremd" bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Bei dem sich in der Tankstelle befindlichen Benzin handelt es sich jedenfalls bei Beginn des Tankvorgangs um eine für A fremde bewegliche Sache. Jedoch ist fraglich, ob A Eigentum am Benzin erwirbt, wenn er es in seinen Tank füllt. aa) Ein Eigentumserwerb zu Alleineigentum kraft Gesetzes durch Vermischung mit dem sich im Tank befindlichen Restbenzin nach 948 I 1. Var. i.v.m. 947 II BGB scheidet aus, wenn A wovon jedenfalls regelmäßig auszugehen ist mehr Kraftstoff tankte als ich noch in seinen Tank befand. Kommt ein Alleineigentumserwerb nicht in Betracht, so werden die bisherigen Eigentümer infolge der Vermischung des Benzins Miteigentümer der Sache. In Miteigentum stehende Sachen bilden aber ein taugliches Diebstahlsobjekt. bb) A ist aber auch nicht Alleineigentümer des getankten Benzins durch Übereignung geworden. Dies wäre der Fall, wenn in der Selbstbedienung des Kunden an SB Tankstellen ein konkludentes Angebot auf Eigentumsübertragung gemäß 929 I BGB durch den Tankstellenpächter zu erblicken wäre (so OLG Düsseldorf NStZ 1982, 249; Herzberg JA 1980, 385, 386; ders. NStZ 1983, 251, 252). Diese Ansicht übersieht jedoch, dass die Annahme eines Eigentumsübergangs bereits an der Zapfsäule den Grundsätzen der Übereignung nach 929 BGB widerspricht (Borchert/Hellmann NJW 1983, 2799, 2802). Eine dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber ist nur wirksam, wenn sie dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Dieser ist nur dann gewahrt, wenn im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Kraftstoffs für einen objektiven Dritten anhand äußerer Abgrenzungskriterien eindeutig erkennbar ist, wie viel und welche Art des Benzins von der Übereignung erfasst werden soll. Während des Tankvorgangs hat jedoch der Tankstellenbetreiber bzw. dessen Personal weder von der Menge noch von der Art des abgezapften Benzins Kenntnis. Einem Eigentumserwerb an der Zapfsäule steht auch die durch Auslegung anhand der 133, 157 BGB zu ermittelnde Interessenlage der Parteien entgegen. Im 1

2 Interesse des Kunden liegt es zwar, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Eigentum an dem Benzin zu erwerben. Demgegenüber hat der Tankstellenbetreiber jedoch kein Interesse daran, das Eigentum an dem Benzin zu einem so frühen Zeitpunkt zu verlieren. Daher kann ihm auch kein entsprechender Wille zur Unterbreitung eines Übereignungsangebots unterstellt werden. Im wechselseitigen Interesse der Parteien ist daher vielmehr davon auszugehen, dass das Eigentum am Benzin erst beim bezahlen an der Kasse übergeht (so OLG Koblenz NStZ RR 1998, 364). cc) Ähnlich den Eigentumsverhältnissen beim Kauf in einem Selbstbedienungsgeschäft geht das Eigentum am Benzin also erst bei Bezahlung an der Kasse über (Ranft JA 1984, 4, 5; Gegenauffassung vertretbar). b) Jedoch fehlt es an der Wegnahme als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Die Lehre vom bedingten Einverständnis (Ranft JA 1984, 1, 6) geht in Fällen des SB Tankens von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis des Tankstellenpächters aus, solange sich der Kunde äußerlich also objektiv korrekt verhält und die Selbstbedienungsanlage ordnungsgemäß bedient. Die inneren Absichten des A stehen dem nicht entgegen; denn angesichts des tatsächlichen Charakters ist das Einverständnis auch dann wirksam, wenn es erschlichen wurde. Auch ist analog der Behandlung des Automatendiebstahls die Gewahrsamsübertragung nicht an ein bedingtes Einverständnis geknüpft, welches von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängt (Joecks StGB, 8. Aufl., 242 Rn. 41). Da sich A äußerlich korrekt verhielt und die Selbstbedienungsanlage ordnungsgemäß bediente, ist von einem einverständlichen Gewahrsamsübergang auszugehen. 2. Automatenmissbrauch durch das Tanken ohne zu bezahlen, 265a 1. Var. StGB Bei der Zapfsäule handelt es sich um keinen Automaten. Trotz des weitergehenden Gesetzeswortlauts gilt 265a StGB nach ganz überwiegender Ansicht nur für Leistungsautomaten. Bei Warenautomaten wird das Entgelt allein für die Sache selbst, nicht aber für eine "Leistung des Automaten" entrichtet. Die Tankanlage erbringt eine Sachleistung und ist deshalb kein Automat. 3. Betrug durch das Tanken ohne zu bezahlen, 263 I StGB 2

3 Eine Strafbarkeit wegen Betrugs gegenüber und zum Nachteil des Tankstellensbetreibers scheidet aus, weil A nicht täuscht, d.h. nicht auf das intellektuelle Vorstellungsbild der Kassiererin einwirkt, sondern lediglich den regen Betrieb an der Tankstelle ausnutzt. Um täuschend auf das Vorstellungsbild eines anderen einwirken zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an kommunikativer Einwirkung. 4. Versuchter Betrug, 263 I, II, 22, 23 I StGB Der versuchte Betrug ist strafbar, die Tat ist nicht vollendet (oben A. 3). Tatentschluss a) Zwar hat A nicht getäuscht, jedoch genügt es, wenn A zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf nahm, beim Tanken beobachtet zu werden und er sein Verhalten dementsprechend zu gestaltete, dass der Eindruck entstehen sollte, er wolle nach dem Tanken auch bezahlen. Beim Überwachungsgrad an Tankstellen durch Kameras und andere elektronische Einrichtungen ist mit einer Beobachtung zu rechnen, selbst wenn kein Personal unmittelbar zugegen ist (vgl. OLG Köln NJW 2002, 1059, 1060). Bei lebensnaher Sachverhaltsergänzung ist daher davon auszugehen, dass A zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf nahm, beobachtet werden zu können und nur durch ein täuschendes Verhalten davon zukommen (deshalb wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn A davon ausginge, die Überwachungsanlagen bzw. die Kassiererin sei nicht anwesend oder abgelenkt und er deshalb in dem festen Glauben handelt, nicht entdeckt zu werden; zu einem solchen Sachverhalt Radtke/Meyer JA 2009, 702). Nach der Vorstellung des A sollte das Personal aufgrund seiner Täuschung über seine in Wirklichkeit nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft sich irren. b) Auch hatte auf Vorsatz hinsichtlich einer Verfügung und des damit einhergehenden Vermögensschadens. Die Vermögensverfügung liegt in Fällen des SB Tanken darin, dass das Tankstellenpersonal mit dem Betanken einverstanden ist. Bei lebensnaher Sachverhaltsergänzung setzte A darauf, dass das Personal nicht einschreiten würde, wenn es einen normalen Tankvorgang beobachtet. c) Dies sollte zugleich den Vermögenschaden begründen. d) A handelte auch mit der Absicht stoffgleiche Bereicherung. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn die Handlungen des Täters nach seiner Vorstellung bei ungehindertem Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen. Die tatbestandsmäßige Handlung 3

4 beim Betrug ist das Täuschen. A verhielt sich bewusst zu, dass keine Zweifel an seinem Zahlungswillen aufkommen konnten. Rechtswirklichkeit und Schuld sind unproblematisch 5. Unterschlagung durch das Tanken, 246 I StGB Beim Benzin handelt es sich um eine fremde bewegliche Sache (sieh oben beim Diebstahl). Fraglich ist, ob sich A das Benzin durch das Tanken auch zugeeignet hat. Nach hm liegt eine Zueignung erst dann vor, wenn ein in die Pläne des Täters eingeweihter objektiver Dritter die Handlung des Täters als Betätigung des Zueignungswillens erkennen würde, wobei die Handlung des Täters absolut unzweideutig auf diese Betätigung hindeuten muss (sog. Manifestationstheorie). Auf dieser Grundlage scheidet eine Unterschlagung aus, da ein objektiver Dritter in dem äußerlich ordnungsgemäßen Tankvorgang keine unzweideutige Zueignungshandlung erkennen würde. Anmerkung: Aber auch wenn man die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bejahen würde, käme eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung wegen der formellen Subsidiarität, 246 I StGB a.e., nicht in Betracht. 6. Unterschlagung durch das Wegfahren, 246 I StGB Das Benzin ist eine fremde bewegliche Sache. Beim Verlassen des Tankstellengeländes liegt eine unzweideutige Zueignungshandlung vor (vgl. auch Radtke/Meyer JA 2009, 702, 704). Problematisch ist jedoch, ob nach dem Betrugsversuch noch eine weitere Zueignungshandlung möglich ist. Nach der Tatbestandslösung ist die Begründung der Sachherrschaft und damit eine Zueignung nur ein einziges Mal möglich (BGHSt 14, 38, 43). Dieser Auffassung ist zu folgen, weil andernfalls die Verjährungsfrist praktisch aufgehoben würde, wenn jede neuerliche Zueignung die Verjährungsfrist von neuem in Gang setzt. Folgt man dieser Auffassung, hat sich A das Benzin beim Verlassen der Tankstelle nicht erneut zugeeignet (a.a. vertretbar). 4

5 7. Zwischenergebnis A hat sich wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht. B. Parken 1. Urkundenfälschung, 267 I StGB Indem A auf den alten Parkschein das Datum überklebt und diesen Parkschein hinter die Windschutzscheibe legt, hat er sich wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. a) Urkunde? Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Ein ordnungsgemäß erworbener Parkschein enthält die Erklärung, dass die Parkgebühr entrichtet wurde und somit eine Berechtigung zum Parken bis zum Parkzeitende besteht. Fraglich ist jedoch, ob eine menschliche Gedankenerklärung vorliegt. Auch wenn der Parkschein automatisiert ausgestellt wird, macht sich der Aussteller der Urkunde die Stadt Regensburg das Ergebnis der Datenverarbeitung als Erklärung zu eigen, selbst wenn die Stadt Regensburg die Erklärung nicht überprüft (OLG Köln NJW 2002, 527, 528). Gemäß 13 I 1 StVO kommt dem Parkschein auch die erforderliche Funktion zu. Auch der Garantiefunktion ist Genüge getan: Der Aussteller des Parkscheins ist erkennbar, auch wenn der Parkschein den Automatenbetreiber nicht ausdrücklich benennt. Bezeichnet wird jedoch der Standort des Parkautomaten. Dies genügt für die Erkennbarkeit des Ausstellers, weil sich seine Identität aus den Umständen ergibt oder durch Auslegung ermittelt werden kann. Hinzu kommt die Standortbezeichnung, so dass sich über 6a VI 2 StVG ermitteln ist, in dessen Zuständigkeit die Erhebung der Parkgebühren fällt. b) Durch das Überkleben hat A eine echte Urkunde verfälscht. Eine echte Urkunde verfälscht, wer durch eine nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts den Eindruck hervorruft, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an in der Weise abgegeben, wie sie nach der Veränderung erscheint. c) Mit dem Verfälschen einer echten Urkunde hat A auch eine unechte Urkunde hergestellt. Unecht ist eine Urkunde, wenn die Erklärung nicht von 5

6 demjenigen stammt, der als Aussteller erscheint bzw. der als Aussteller ermittelt werden kann (Identitätstäuschung). d) Schließlich hat A die Urkunde auch gebraucht, indem er sie hinter die Windschutzscheibe legte. Ein Gebrauchen liegt vor, wenn die Urkunde demjenigen, der getäuscht werden soll, zu zugänglich gemacht wird, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. e) Vorsatz ist gegeben. f) Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. g) Konkurrenzen: das Verfälschen, Herstellen und Gebrauchen der Urkunde stellt nur eine rechtliche Handlung dar, wenn all dies innerhalb eines einheitlichen Planes durch dieselbe Person erfolgt (BGHSt 17, 97). 2. Fälschung technischer Aufzeichnungen, 268 I StGB Eine Legaldefinition der technischen Aufzeichnung enthält 268 II StGB. Der Parkschein stellt Daten dar (Datum, Standort und Höchstparkdauer). Diese Daten sind durch ein technisches Gerät selbstständig bewirkt worden. Die Gegenstand der Aufzeichnung ist auch allgemein erkennbar und der Parkschein zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsachen bestimmt. Durch das Überkleben wird eine echte technische Aufzeichnung verfälscht, eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt und diese verfälschte bzw. hergestellte unechte technische Aufzeichnung gebraucht. Die übrigen Deliktsvoraussetzungen sind unproblematisch gegeben. Eine Deliktsverwirklichung (siehe bei der Urkundenfälschung). 3. Urkundenunterdrückung, 274 I StGB Der Parkschein müsste A nicht oder nicht ausschließlich gehört haben. Das Merkmal ist nicht zivilrechtlich auszulegen. Entscheidend ist vielmehr, wem das Beweisführungsrecht an dem Parkschein zustand. Bloße Vorlegungspflichten zur Erleichterung von Überwachungsaufgaben begründen noch kein behördliches Beweisführungsrecht. Der Parkschein gehörte A ausschließlich, da nur er Beweis zu führen hatte, die entsprechende Parkgebühr entrichtet zu haben. Er hat sich somit nicht wegen Urkundenunterdrückung strafbar gemacht. 6

7 4. Versuchter Betrug, 263 I, II, 22, 23 I StGB Indem A den überklebten Parkschein hinter die Windschutzscheibe legte, um dadurch die Kontrollpersonen von der Verhängung eines Bußgelds abzuhalten, könnte sich A wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht. a) Die Tat ist nicht vollendet, der Versuch ist strafbar. b) A hatte auf den erforderlichen Tatentschluss. A wollte täuschen. Täuschen heißt, bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild eines anderen einzuwirken, so dass ein Irrtum erregt oder unterhalten wird. Darüber sollten sich die Kontrollpersonen der Vorstellung des A entsprechend irren. c) A hatte jedoch keinen Tatentschluss hinsichtlich der Vermögensverfügung und des daraus resultierenden Vermögensschaden. Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Unter den Vermögensbegriff des Betrugstatbestands fallen jedoch nicht Geldstrafen und Geldbußen. Die Geldbuße betrifft ein Rechtsgut eigener Art und wird um ihrer selbst willen verhängt. Sie ist lediglich eine Unrechtsfolge mit repressivem Charakter für eine von der Rechtsordnung nicht gebilligte Handlungen und stellt daher keinen rechtlich geschützten Vermögensbestandteil dar (BGHSt 38, 345, 351). 5. Sachbeschädigung Der Parkschein wurde A bei der Ausgabe durch ein konkludentes Angebot auf Übereignung übereignet und war daher für A nicht fremd 6. Zwischenergebnis A hat sie sich wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar gemacht. C. Endergebnis A hat sich wegen versuchten Betrugs in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar gemacht. 7

8 Teil II Wovon hängt die Entscheidung der Staatsanwältin ist über die Erhebung der öffentlichen Klage ab? Bei hinreichendem Tatverdacht ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Legalitätsprinzips verpflichtet, öffentliche Klage zu erheben, vgl. 170 I StPO. Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird. A hat sich strafbar gemacht. S ist somit verpflichtet im Rahmen des Legalitätsprinzips öffentliche Klage zu erheben. Welches Gericht wäre örtlich und sachlich für die Anklageerhebung zuständig? Die öffentliche Klage ist bei dem zuständigen Gericht einzureichen: Für die örtliche Zuständigkeit richtet sich 7 ff StPO. Für die sachliche Zuständigkeit ist gemäß 1 StPO das GVG maßgeblich. Nach 24 I GVG die das Gesetz zunächst von der Alleinzuständigkeit des Amtsgerichts aus, die nur dann nicht eingreift, wenn gemäß der Nrn. 1 3 die erstinstanzliche Entscheidungskompetenz Landgericht und Oberlandesgericht zufällt (Helm JA 2006, 389, 391). Da hier die deliktsspezifischen Zuständigkeiten nicht vorliegen und auch eine Anklage beim Landgericht fern liegt, ist das Amtsgericht sachlich zuständig, da nach den konkreten Fallumständen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Gibt es andere Möglichkeiten als eine Anklageerhebung? Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, 407 I 4 StPO. Herzu käme es wohl, wenn A geständig wäre. Möglich ist aber auch eine Verfahrenseinstellung nach dem Opportunitätsprinzip, 153 ff StPO Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach 153 I StPO erfordert, dass das Verfahren hier gegeben ein Vergehen zum Gegenstand hat, darüber hinaus aber auch, dass die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die beiden letztgenannten Voraussetzungen (Schadenshöhe; kriminelle Energie) stehen einer Einstellung wegen Geringfügigkeit wohl entgegen. Eine Einstellung gegen Auflagen nach 153a I StPO wäre jedenfalls die realistischere Alternative zur Einstellung wegen Geringfügigkeit. Voraussetzungen: Vergehen, keine entgegenstehende Schwere der Schuld, Kompensation des öffentlichen Interesses an 8

9 der Strafverfolgung, Zustimmung des Beschuldigten und Zustimmung des Gerichts (vorliegend aber fraglich). 9

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