Durchführungsvertrag. zum. vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-93VE. Wohngebäude Kunst-Campus

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1 KG-su Entwurf Stand: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-9VE Wohngebäude Kunst-Campus Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Württembergische Straße 6, Berlin - nachstehend Berlin oder SenStadtUm genannt - und der Groth u-invest Achte GmbH & Co Kunst-Campus KG, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Antonia Kinze, Kurfürstendamm 50, Berlin, - nachstehend Vorhabenträger genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (Plangebiet) auf dem Grundstück Östlich der Hei-

2 2 destraße, geplantes Baufeld 02 (neues Flurstück Nr. 01) in Berlin-Mitte ein Wohngebäude mit Galerieräumen und Tiefgarage zu errichten. Für die Tiefgarage als selbstständige bauliche Anlage wurde bereits am eine Baugenehmigung Az. 201/2942, auf der Grundlage des 4 BauGB erteilt. Sie wird nunmehr durch den Projektplan in den Vertragsgegenstand mit einbezogen. Für das Plangebiet wird ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach 12 Baugesetzbuch durchgeführt. Es ist geplant, die vorgesehenen Bau- und Erschließungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Durchführung erforderlicher Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu realisieren. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Nummer 1-9 VE. 1 Vertragsgegenstand Das Plangebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Flächen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen entsprechend den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und den Regelungen dieses Vertrages. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der vom Vorhabenträger vorgelegte und mit Berlin abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2). () Der Vorhabenträger führt die Maßnahmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch.

3 2 Grundstücke im Plangebiet Das geplante Vorhaben wird auf folgenden Flurstücken errichtet: Grundbuch von Moabit des Amtsgerichtes Mitte, Blatt 1876, Gemarkung Tiergarten, Flur 4, Flurstück 01 mit einer Größe von m 2. Der Vorhabenträger ist seit dem im Grundbuch eingetragener Eigentümer des Grundstücks. () Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf Flächen in seinem (künftigen) Eigentum, die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, entschädigungslos Baulasten oder ggf. Dienstbarkeiten zu Gunsten des im vorhabenbezogenen Bebauungsplan genannten Begünstigten einzuräumen. Soweit es sich um Geh- und Fahrrechte handelt, verbleibt die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht beim Vorhabenträger. Die mit der Bestellung von Dienstbarkeiten anfallenden notar- und Grundbuchkosten sind vom Vorhabenträger zu tragen, soweit dieser nicht seinerseits entsprechende Ansprüche gegenüber Dritten hat. Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung des Grundstücks erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen sowie deren Kosten übernehmen. Soweit er gegenüber dem Voreigentümer (CA-Immo) entsprechende Ansprüche hat, kann er die Pflichten des Satz 1 durch CA-Immo erfüllen lassen. Ferner verpflichtet der Vorhabenträger sich zur Übernahme der Planungsarbeiten und kosten einschließlich Erstellung erforderlicher Gutachten, Bekanntmachungen für den gesamten Planungsprozess auch nach

4 4 Festsetzung der Rechtsverordnung. Vor Abschluss des Verfahrens bzw. vor einer möglichen Planreife übergibt der Vorhabenträger Berlin5 beglaubigte Kopien des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie eine pdf-datei und eine <xml>-datei. Für das Vertragsgebiet sind Bodenbelastungen bekannt. Der Vorhabenträger ermittelt zurzeit gutachterlich in Abstimmung mit Berlin den Umfang der Bodenbelastung und erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen und wird die im Rahmen einer noch mit Berlin zu treffenden Sanierungsvereinbarung festgelegten Bodensanierungsmaßnahmen oder Vorkehrungen in dem dort festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Errichtung des Vorhabens durchführen. () Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. 4 Bauverpflichtung des Vorhabenträgers Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die erforderlichen Baumaßnahmen auf den Grundstücken des Plangebietes entsprechend der Projektplanung (Anlage ) durchzuführen. Abweichungen von der Projektplanung sind nur mit Zustimmung von SenStadtUm, Abteilung II zulässig; SenStadtUm, Abteilung II wird prüfen, ob der Durchführungsvertrag zu ändern ist. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die notwendigen Bauanträge zu stellen bzw. Bauvorlagen einzureichen. Genehmigungsund Zustimmungsanträge für die Erschließung werden so rechtzeitig gestellt, dass die übernommenen Baupflichten fristgemäß realisiert

5 5 werden können. Berlin wird auf eine zügige Bearbeitung der Bauund Genehmigungsanträge hinwirken. () Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ein erheblicher Mangel im Sinne des 70 Abs. 1 BauO Bln vorliegt, wenn Inhalte des Bauoder Vorbescheidsantrags einzelnen städtebaulichen Regelungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen widersprechen, soweit Berlin den Abweichungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht zugestimmt hat. Der Vorhabenträger stimmt zu, dass diese Regelung auch Anwendung findet auf Bauvorhaben nach 6 BauO Bln. Der Vorhabenträger verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung des Bau- oder Vorbescheidsantrags, wenn diese Zurückweisung auf einem Verstoß gegen Satz 1 beruht. (4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit den Baumaßnahmen nach Abs. 1 innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen bzw. nach Zulässigkeit der Bauausführung gemäß 6 Abs. BauO Bln zu beginnen und diese innerhalb von drei Jahren fertigzustellen. Die Maßnahmen gemäß 5 sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Bebauung fertigzustellen. (5) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass Berlin die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß 12 Abs. 6 BauGB aufheben soll, wenn die Baumaßnahmen nicht innerhalb der in Abs. 5 vereinbarten Frist durchgeführt sind und dies von dem Vorhabenträger zu vertreten ist. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Rechtsverordnung auch aufgehoben werden kann, wenn die in Abs. festgelegte Frist für die Stellung der notwendigen Bauanträge bzw. Einreichung der Bauvorlagen überschritten wird. (6) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass aus der Aufhebung der Rechtsverordnung Ansprüche gegen Berlin nicht geltend gemacht werden können. Für diesen Fall verzichtet der Vorhabenträger auf nicht in

6 6 Anspruch genommene Baugenehmigungen bzw. zulässig gewordene Bauausführungen. 5 Grün- und Freiflächen/Kunst-Campus Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Maßnahmen gemäß dem Grünund Freiflächenplan vom <...> (Anlage 4) zu realisieren. Die Durchführung der Maßnahmen ist mit Senstadtum, Abteilung I abzustimmen. Abweichungen vom Grün- und Freiflächenplan sind nur mit deren Zustimmung zulässig. Der Grün-und Freiflächenplan ist auf Aufforderung von Senstadtum zu ändern, wenn sich aus dem Ergebnis des im Städtebaulichen Vertrag Europacity (UR-Nr. P52/2011 des Notars Rüdiger Probst in Berlin) vereinbarten Qualitätssicherungsverfahrens eine andere Planung ergibt. Mehrkosten für Umplanungen sind im Verhältnis zu Berlin vom Vorhabenträger zu übernehmen. () Der Vorhabenträger verpflichtet sich, seine Flächen im Schnittstellenbereich zum (künftigen) öffentlichen Bereich der neu geplanten Uferpromenade gemäß nachfolgenden Vorgaben herzustellen (vgl. auch Anlage 5). - Unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze ist auf der Fläche des Vorhabenträgers eine Schlitzrinne (inkl. Fundamentierung) zur Entwässerung selbiger fertigzustellen. - Anschließend an die Schlitzrinne, ist die Fläche gemäß den Ausführungsvorschriften im öffentlichen Straßenland (genaue Bezeichnung Fundstelle wird noch nachgetragen)und den Materialangaben des durch Berlin beauftragten Landschaftsplanungsbüros relais Landschaftsarchitekten zu pflastern. Die Geländehöhen auf den Flächen des Vorhabenträgers sind an die Planung des durch Berlin beauftragten Landschaftsplanungsbüros an-

7 7 zupassen. Besteht Veränderungsbedarf, ist dieser mit dem Land Berlin abzustimmen. (4) Berlin ist bekannt, dass der Vorhabenträger gegenüber dem früheren Eigentümer (CA-Immo) einen Anspruch auf Herstellung der im Grünund Freiflächenplan vorgesehenen Maßnahmen hat. CA-Immo hat sich Berlin gegenüber in gleicher Weise wie der Vorhabenträger gemäß Abs. 1 Satz 2 zur Abstimmung mit Berlin verpflichtet. 6 Regelungen zur Beanspruchung der Promenade durch Baugerüste / Baugruben (Baufeldfreimachung) und Feuerwehrerschließung Der Vorhabenträger hat vor Beginn seiner Baumaßnahmen über die angrenzenden (künftigen) Flächen Berlins inklusive der Einbauten eine Beweissicherung durchzuführen. Während den Baumaßnahmen sind (künftige) Flächen Berlins grundsätzlich freizuhalten. Die Inanspruchnahme (künftiger) öffentlicher Flächen, zum Beispiel durch Baugruben, Baugerüste, Baustellensicherung ist nur in Abstimmung mit und nach ausdrücklicher Zustimmung Berlins zulässig. Die Erreichbarkeit der (künftigen) Flächen Berlins ist vor, während und nach Abschluss der Baumaßnahme durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit Berlin zu gewährleisten. Werden Baustellenzufahrten von beiden Vertragsparteien genutzt, sind Lage, Inanspruchnahme und Finanzierung dieser zwischen den Vertragsparteien im Vorfeld der Baumaßnahme abzustimmen. Eine beabsichtigte Inanspruchnahme von Flächen der jeweils anderen Vertragspartei ist unmittelbar anzuzeigen und unter den Vertragsparteien abzustimmen.

8 8 () SenStadtUm, Abt. I wird einen Zeitplan für den Bau der Uferpromenade aufstellen. Auf dieser Grundlage erstellen die Vertragsparteien gemeinsam einen Ablaufplan und regeln die Möglichkeiten der Inanspruchnahme dieser Flächen während der Bauphase durch den Vorhabenträger. Änderungen des Ablaufplans sind mit der jeweiligen anderen Vertragspartei abzustimmen. Nach derzeitigem Stand ( ) wird mit dem Bau der Uferpromenade und den angrenzenden Anlagen (Stadtteilplätze, Döberitzer Grünzug) auf (künftigen) Flächen Berlins im August 2015 begonnen. (4) Sofern durch die Berücksichtigung von Wünschen bzw. Anforderungen des Vorhabenträgers, z.b. Gewährleistung der Feuerwehrerschließung über die öffentliche Promenade, auf (künftigen) Flächen Berlins Mehrkosten (Planung und Bau) entstehen, sind diese durch den Vorhabenträger zu tragen. Änderungen der Planung, die Auswirkungen auf die Uferpromenade haben, (z.b. Lage der Feuerwehraufstellflächen) sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung Berlins möglich. 7 Allgemeine Pflichten des Vorhabenträgers Der Vorhabenträger ist verpflichtet, seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und dem Bezirksamt Mitte von Berlin durchzuführen. Der Vorhabenträger wird im Rahmen seiner Arbeit die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorbereiten und unterstützen. Der Vorhabenträger wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die er von Berlin bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit Berlin an Dritte weitergeben. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Sorge zu tragen.

9 9 () Der Vorhabenträger wird Berlin unverzüglich Mitteilung machen, wenn er beabsichtigt, die Durchführung des Vorhabens auf Dritte zu übertragen. Ihm ist bekannt, dass Berlin die Rechtsverordnung aufheben kann, wenn in diesem Fall Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb der genannten Fristen gefährdet ist. (4) Der Vorhabenträger wird sicherstellen, dass die Verpflichtungen für alle, auch künftige Fälle der Weiterveräußerung der im Plangebiet liegenden Grundstücke durch ihn oder durch Dritte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden, soweit sie nicht bereits bei Veräußerung erfüllt sind oder ihre Erfüllung durch den Vorhabenträger sichergestellt ist. Der Vorhabenträger haftet auch bei einer Veräußerung seiner Grundstücke für die von ihm in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, es sei denn, dass Berlin der Veräußerung und der befreienden Übertragung der Verpflichtung schriftlich zustimmt. 8 Finanzierungsbestätigung Der Vorhabenträger hat Berlin eine Finanzierungsbestätigung eines von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts o- der eines Kreditversicherers vorgelegt. Aus ihr geht hervor, dass die Bank die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geprüft hat, die Bereitstellung erforderlicher Fremdmittel übernimmt und dass aufgrund der von der Bank geprüften Bonität des Vorhabenträgers zu erwarten ist, dass dieser die erforderlichen Eigenmittel aufbringt. 9 Haftungsausschluss

10 10 Aus diesem Vertrag entsteht Berlin keine Verpflichtung zur Festsetzung der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Eine Haftung Berlins für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Rechtsverordnung tätigt, ist ausgeschlossen. Für den Fall der Aufhebung der Rechtsverordnung ( 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen Berlin nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. 10 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen, Kosten Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen. () Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist. (4)

11 11 Der Vorhabenträger kann sich auf die Nichtigkeit von Regelungen dieses Vertrages nicht mehr berufen, wenn mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen worden ist. (5) Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen wird, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nicht berührt.

12 12 (6) Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Berlin und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. (7) Diesem Vertrag liegen vier Anlagen bei. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die folgenden Anlagen vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben: Anlage 1: Lageplan Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan vom <...> Anlage : Projektplanung vom <...> Anlage 4: Grün- und Freiflächenplan vom <...> Anlage 5: Freiflächen am Uferweg 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. 12 Wirksamkeit des Vertrages Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Planreifebestätigung nach BauGB erteilt worden ist. Berlin, den.. Berlin, den.. - Land Berlin - - Groth u-invest Achte GmbH & Co Kunst-Campus KG -

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