Wesentliche Bestandteile eines Beteiligungsvertrages
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- Ruth Pfaff
- vor 7 Jahren
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1 Wesentliche Bestandteile eines Beteiligungsvertrages Beteiligt sich ein Business Angel an einem Unternehmen, geschieht die Übernahme von neuen Gesellschaftsanteilen in aller Regel im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Eine Kapitalerhöhung erfolgt grundsätzlich mit dem Ziel, das Eigenkapital einer Gesellschaft zu erhöhen und dem Unternehmen dadurch zusätzliches Kapital zufließen zu lassen. Die Kapitalerhöhung erfolgt bei Personengesellschaften durch Anpassung des Gesellschaftervertrages. Hierfür werden in dem betreffenden Gesellschaftervertrag regelmäßig qualifizierte Mehrheiten vorgesehen sein. Soweit eine Haftungsbegrenzung beispielsweise durch die Beteiligung als Kommanditist erreicht werden soll, muss die Beteiligung aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Handelsregister erfolgen, da ansonsten während des Zeitraums zwischen Beitrittsvereinbarung und Eintragung der Haftsumme im Handelsregister keine Haftungsbeschränkung besteht. Soll eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung erfolgen, sind hierfür zwei Schritte erforderlich. Auch bei der Kapitalerhöhung stellt die Beschlussfassung über die Erhöhung des Eigenkaptials eine Satzungsänderung dar und bedarf daher bereits nach den gesetzlichen Vorschriften einer qualifizierten Mehrheit, deren Anforderung durch die Satzung eventuell noch verschärft sein können. Zusätzlich bedarf die Kapitalerhöhung, wie jede andere Satzungsänderung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der notariellen Beurkundung. In einem zweiten Schritt wird sodann die beschlossene Kapitalerhöhung durchgeführt. Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt durch Übernahme der neu geschaffenen Gesellschaftsanteile durch Gesellschafter, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung der Einlage. Dies erfolgt bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch notariell beglaubigte Übernahmeerklärung gegenüber der Gesellschaft. Mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister wird die Kapitalerhöhung wirksam und die neuen Gesellschaftsanteile entstehen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein im Wege einer Kapitalerhöhung hinzutretender Gesellschafter an der Gesellschaft tatsächlich beteiligt.
2 2 Sonstige Vereinbarung im Beteiligungsvertrag Beteiligt sich ein Business Angel im Rahmen einer Kapitalerhöhung an einem Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass es bei dieser Form der Beteiligung an einem Unternehmen keine gesetzliche Gewährleistung wie beim Kauf einer Beteiligung gibt. Daher ist von großer Bedeutung, dass durch den Business Angel bzw. dessen Beratern eine umfangreiche und risikoorientierte due dilligence durchgeführt wird. Außerdem ist es wichtig, dass der Business Angel sich im Rahmen des Beteiligungsvertrages durch Vereinbarung entsprechender Regelungen Gewährleistungsrechte verschafft, die er ohne die entsprechenden Regelungen nicht hätte. Solche Gewährleistungregeln betreffen üblicherweise: - den rechtlichen Bestand der Gesellschaft - den Bestand und Umfang von Vertragsbeziehungen des Untenehmens zu Dritten - die Belastungsfreiheit des Unternehmensvermögens - einen bestimmten zu vereinbarenden Zustand des beweglichen Vermögens sowie der immateriellen Wirtschaftsgüter - eine Gewährleistung hinsichtlich der Richtigkeit des letzten Jahresabschlusses Darüber hinaus werden in solchen Regelungen Aussagen zu laufenden Gerichtsund Verwaltungsverfahren über Anzahlung, Qualität der Arbeitnehmer, bestehende Versicherungsverträge, sonstige Verträge von wesentlicher Bedeutung über Umweltbelange usw. getroffen. Von erheblicher Bedeutung sind in Beteiligungsverträgen Klauseln, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regeln. In der Regel werden die gesetzlichen Auskunfts-, Informations- und Kontrollrechte des Business Angels in seiner Eigenschaft als Gesellschafter seinem Informationsbedürfnis kaum genügen. Vor diesem Hintergrund werden dem Beteiligungsgeber regelmäßig besondere Informationsrechte zugebilligt. Das Informationsbedürfnis des
3 3 Beteiligungsgebers über die laufende Geschäftsentwicklung des Zielunternehmens wird am besten durch die Einrichtung eines umfassenden Reportings der Geschäftsführung an alle Gesellschafter erfüllt. Hierin berichtet die Geschäftsführung regelmäßig zumeist monatlich, mindestens aber quartalsweise über die für die Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens wesentlichen Sachverhalte und übermittelt aussagekräfig aufbereitetes Zahlenmaterial. Daneben wird bei dem Zieluntenehmen möglicherweise ein aussagekräftiges Planungswesen einschließlich einer Mehrjahres und einer Liquiditätsplanung eingerichtet werden müssen. Die jeweiligen Planungen müssen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. eines Kontrollorgans bedürfen. Die erzielten Ergebnisse des Zielunternehmens müssen laufend mit den genehmigten Planvorgaben abgeglichen werden, wobei auftretende Differenzen zeitnah auf ihre Ursachen hin untersucht werden müssen. Es kann außerdem vereinbart werden, dass der Business Angel, der in der Regel nur Minderheitsgesellschafter sein wird, durch Regelungen über Stimmrechte einem besonderen Schutz unterstellt wird. Die Einrichtung eines Beirates kann zur Kontrolle der Geschäftsführung vorgesehen und für den Beirat bzw. Aufsichtsrat ein Entsendungsrecht des Business Angel vereinbart werden. Häufig wird im Zuge des Beitritts eines Business Angels eine grundlegende Neuordnung der Entscheidungskompetenzen der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung bzw. eines Kontrollorgans vorgenommen. Hierzu wird vorrangig ein Katalog mit zustimmungsbedürftigen Maßnahmen der Geschäftsführung einzurichten sein. Dieser legt alle Geschäfte fest, über deren Vornahme die Geschäftsführung des Unternehmens, außer in eilbedürftigen Fällen, nicht alleine entscheiden kann. Bei der Abfassung des entspechenden Kataloges muss einerseits darauf geachtet werden, dass der Geschäftsführung ein ausreichender Spielraum verbleibt, um das Alltagsgeschäft selbständig abwickeln zu können. Andererseits muss der Katalog der zustimmungsbedürftigen Maßnahmen so detailliert abgefasst werden, dass sämtliche außergewöhnliche Geschäfte von der Geschäftsführung nicht ohne vorherige Zustimmung vorgenommen werden können.
4 4 Mitveräußerungsverpflichtungen der Altgesellschafter (sogen. Drag-along-Klausel ) bzw. Mitveräußerungsrechte der Neugesellschafter (sogen. Take-along-Klausel ) können die Position der Gründungsgesellschafter in besonders nachhaltiger Weise betreffen. Mit diesen Klauseln werden die ursprünglichen Gesellschafter dahingehend gebunden, ihre eigenen Geschäftsanteile nur gemeinsam mit den des Investors verkaufen zu dürfen oder gar verpflichtet, auf Verlangen des hinzutretenden Investors unter bestimmten Voraussetzungen ihre Gesellschaftsanteile an einen von dem Investor benannten Dritten mit zu veräußern. Wenn zugunsten des Investors eine sogenannte Liquiditätspräferenz vereinbart wird, kann sich dies für die ursprünglichen Gesellschafter schmerzlich auswirken. Aus einem eventuellen Verkaufserlös ist zunächst der ursprüngliche Kapialeinsatz oder sogar ein mehrfaches desselben an den Business Angel auszuzahlen, bevor der verbleibende Rest an die übrigen Gesellschafter anteilig verteilt wird. Grundsätzlich werden Zustimmungsvorbehalte für Anteilsveräußerungen vereinbart und den verbleibenden Gesellschaftern Vorerwerbsrechte hinsichtlich eines zu veräußernden Geschäftsanteils eingeräumt. Den Wert ihrer Anteile sichern Business Angels schließlich häufig im Wege eines Verwässerungsschutzes durch besondere Erwerbs- bzw. Bezugsrechte zu Lasten der Altgesellschafter ab. Dies ist von großer Bedeutung, da die Beteiligungsquote die wesentliche Größe für die Rechte darstellt, die einem Beteiligungsgeber als Gesellschafter an dem Unternehmen zusteht. Sowohl die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte, die Stimm- und Kontrollrechte als auch die vermögensmäßige Beteiligung an dem Zielunternehmen orientieren sich wesentlich an dem Umfang der Beteiliung jedes Gesellschafters. Diese Rechte könnten durch zukünftige Kapitalerhöhungsrunden beeinträchtigt werden. Zusammenfassung Die wesentlichen Inhalte eines Beteiligungsvertrages können also wie folgt zusammengefasst werden:
5 5 Der Beteiligungsvertrag schafft ein eigenes Gewährleistungsrecht in Bezug auf den Zustand des Unternehmens und seiner Bestandteile, er sichert die Minderheitspositionen des Business Angel durch Stimmrechtsregelungen, Kontrollbefugnisse und Zustimmungsvorbehalte und er erhält Regelungen, die dem Werterhalt der Beteiligung dienen und den Ausstieg des Investors bei Wahrung seiner materiellen Interessen erleichtern. Weitere Informationen:
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