Vereinigung der DAK-Gesundheit, Hamburg, mit der BKK Beiersdorf AG, Hamburg, zum 1. Juli 2016
|
|
- Jürgen Esser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn vorab per Telefax: 040/ und per Postzustellunqsurkunde DAK-Gesundheit Nagelsweg Hamburg HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee Bonn TEL fax bearbeiter(in) Frau Bernds AZ /2016 (bei Antwort bitte angeben) Vereinigung der DAK-Gesundheit, Hamburg, mit der BKK Beiersdorf AG, Hamburg, zum 1. Juli 2016 Anträge vom 23. März 2016 und 12. Mai 2016 Bescheid Die durch Beschluss der Verwaltungsräte der DAK-Gesundheit und der BKK Beiersdorf AG vom 23. März 2016 und 29. April 2016 und 12. Mai 2016 gefasste Satzung wird mit Ausnahme 1. Artikel I 19c (Mehrleistung für Flash-Glukose-Messung) 2. Artikel I 21 Satz 3 (Haushaltshilfe) und insoweit Artikel II (Inkrafttreten) gemäß 195 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Begründung Mit Schreiben vom 23. März 2016 und 12. Mai 2016 beantragen die DAK-Gesundheit und die BKK Beiersdorf AG die Genehmigung der Satzungsneufassung anlässlich der Vereinigung der beiden Kassen zum 1. Juli Im Vorfeld des Beschlusses durch die Verwaltungsräte hat die DAK-Gesundheit als für die Vereinigungsverfahren federführende Kasse einen Entwurf der Satzungsneufassung zur Vorprüfung übersandt. Zuletzt mit Schreiben vom 18. März 2016 hat das Bundesversicherungsamt die DAK-Gesundheit darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Satzungsbe -2-
2 -2- stimmungen nicht genehmigungsfähig sind, da sie mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehen. Eine Anpassung der strittigen Aspekte wurde nicht vorgenommen. In einem Telefonat am 18. April 2016 hat das Bundesversicherungsamt die DAK-Gesundheit über die eingeschränkte Genehmigung mit Ausnahmen im Rahmen der Anhörung unterrichtet. B. Nach 195 Abs. 1 SGB V bedarf die Satzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die neue DAK-Gesundheit untersteht nach 90 Abs. 1 S. 1 SGB IV als bundesunmittelbare Krankenkasse der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungsamtes. Das Bundesversicherungsamt ist daher gemäß 195 Abs. 1 SGB V für die Genehmigung der Satzung zuständig. Die Satzung einer Krankenkasse darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen widersprechen. Die Satzung darf Leistungen nur vorsehen, soweit das SGB V diese zulässt ( 194 Abs. 2 SGB V). Da die von den Verwaltungsräten der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen am 23. März 2016 und 29. April 2016 beschlossene Satzungsneufassung aus den folgenden Gründen nicht der geltenden Rechtslage entspricht, sind die Ausnahmen erforderlich, um Genehmigungsfähigkeit herzustellen. zu 1. (Artikel I 19c) Der im Wege der Satzungsneufassung zur Genehmigung eingereichte Artikel I 19c der Satzung ist nicht im Einklang mit Artikel 3 GG und daher nicht genehmigungsfähig. Die Regelung berücksichtigt nicht, dass die Kasse den Kreis der anspruchsberechtigten Versicherten mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht ohne ausreichenden Sachgrund eingrenzen darf. Die Kostenübernahme für ein Flash-Glukosemesssystem kann grundsätzlich als Satzungsmehrleistung nach 11 Absatz 6 SGB V in Verbindung mit 33 SGB V vorgesehen werden. Leistungen gemäß 11 Absatz 6 SGB V sind nach der Rechtnatur Rechtsanspruchsleistungen, die zu gewähren sind, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkasse darf deren Übernahme nicht von weiteren Erwägungen abhängig machen. Mit der von Ihnen vorgesehenen Begrenzung auf den Personenkreis der 4 bis 17jährigen stellen Sie jedoch eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung auf. -3-
3 -3- Eine solche Differenzierung zwischen Versicherten ist nur dann zulässig, wenn diese nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG verstößt. Sie sehen einen medizinischen Sachgrund für die Begrenzung auf den Personenkreis der Kinder und Jugendlichen im Alter von 4 bis 17 Jahren. Hierbei berufen Sie sich auf die Aussagen anerkannter Institutionen und benennen in diesem Zusammenhang das Universitätsklinikum Ulm. Eine belastbare Studie liegt dazu jedoch nicht vor. Zu dem in Rede stehenden Glukose- Messsystem ( Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung (CGM) mit Real-Time-Messgeräten bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus ) hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im Auftrag des G-BA eine Nutzenbewertung vorgenommen. Eine abschließende Entscheidung des G-BA im Rahmen des Zulassungsverfahrens liegt noch nicht vor. Um Ihre Argumentation hinsichtlich der Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis bewerten zu können, haben wir die Untersuchungsergebnisse des IQWiG herangezogen. Auf die Einzelheiten der Nutzenbewertung des IQWiG in seinem Abschlussbericht vom 25. März 2015 möchten wir an dieser Stelle verweisen. Das IQWiG hat die Personengruppen der über 18jähigen und der Kinder gesondert untersucht. Dabei ist das IQWiG zu dem Schluss gekommen, dass bei bestimmten medizinischen Voraussetzungen bei den Erwachsenen ein Nutzen sogar belegt werden konnte, während sich bei den Kindern nur ein Hinweis auf den Nutzen ergeben hat. Demgegenüber sehen Sie einen höheren Nutzen bei den Kindern, und zwar in einem solchen Maß, dass Sie eine Begrenzung der Rechtsanspruchsleistung nach 11 Absatz 6 SGB V auf den Personenkreis der 4 bis 17jährigen für zulässig erachten. So führen Sie unter anderem aus, dass die herkömmliche Art den Blutzuckerzu messen, bei Kindern zu höheren psychischen Belastungen führt und verweisen darauf, dass durch die Blutzuckermessung mittels Teststreifens ein höheres Konfliktpotential mit den Eltern besteht. Zudem seien Kinder höheren Schwankungen des Blutzuckers als Erwachsene unterlegen. Ferner sei bei Kindern häufiger eine nächtliche Bestimmung des Blutzuckers erforderlich. Einzelfallbeobachtungen hätten darüber hinaus ergeben, dass es durch die Anwendung eines Flash-Glukose-Messsystems bei Kindern zu einer deutlichen Verbesserung der Stoffwechseleinstellung kommt. -4-
4 -4- Ihre Argumentation erscheint uns für sich betrachtet schlüssig und plausibel. Gleichwohl halten wir sie nicht für ausreichend tragfähig, um die Interessenlage der Gruppe der 4 bis 17jährigen gegenüber Erwachsenen rechtlich unterschiedlich zu bewerten. Auch werden Ihre Ausführung nicht mit Fakten, z.b. entsprechenden Studien, hinterlegt. Einzelne Feststellungen können nicht dazu dienen, auf die Gesamtheit einer Gruppe zu schließen. Auch bei Erwachsenen ist ein höherer Nutzen durch die Anwendung des Glukose-Messsystems durchaus zu erwarten. Vor allem aber hat die Untersuchung des IQWiG einen eklatanten Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen gerade nicht festgestellt. Im Fazit können wir keinen ausreichenden Sachgrund erkennen, der eine unterschiedliche Behandlung von Versichertengruppen rechtfertigen würde. Eine Genehmigung von Artikel I 19c scheidet daher aus. zu 2. (Artikel I <$ 21 Satz 3) Eine Genehmigung des Artikel I 21 Satz 3 kommt nicht Betracht, weil mit der jetzt beschlossenen Regelung der gesetzliche Anspruch nach 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V im zeitlichen Umfang unzulässig eingeschränkt wird. In 21 Satz 3 wird geregelt, dass im Falle ambulanter Operationen Haushaltshilfe maximal für drei Tage und mit Bezug auf 21 Satz 2 diese für höchstens zwei Stunden täglich gewährt wird. Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung zum 1. Januar 2016 ist der Regeileistungsanspruch auf Haushaltshilfe durch die Anfügung der Sätze 3 und 4 in 38 Absatz 1 SGB V erheblich erweitert worden. Damit soll die Lücke der pflegerischen Versorgung von Versicherten mit schweren Krankheiten, die nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig, aber (noch nicht) pflegebedürftig sind, geschlossen werden. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nach 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich längstens für die Dauer von vier Wochen. Hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung des gesetzlichen Anspruchs besteht jedoch nach 38 Absatz 1 SGB V keine Regelungsbefugnis des Satzungsgebers. Gestaltungsspielraum hat der Satzungsgeber nur unter den Voraussetzungen des 38 Absatz 2 SGB V. Danach - 5 -
5 -5- ist die Kasse berechtigt, weitergehende Ansprüche in ihrer Satzung zu regeln. Inhalt der Satzungsregelung kann insbesondere eine höhere Altersgrenze oder ein Anspruch auf Haushaltshilfe in anderen Fällen sein. Bezüglich dieser Ansprüche kann die Satzung auch Dauer und Umfang der Leistung bestimmen. Das kann insoweit eine zeitliche Grenze für die zu erbringende Haushaltshilfe, z.b. durch die Formulierung vorübergehend, oder die Gewährung nur für eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Tag sein. Dies gilt jedoch nicht für den Regelleistungsanspruch. Es besteht insoweit keine Genehmigungsfähigkeit für eine Einschränkung des zeitlichen Umfangs bei Ansprüchen nach 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landessozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift und den sonstigen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.
34. Nachtrag zur Satzung der Betriebskrankenkasse RWE, Celle. Bescheid
* Bundesversicherungsamt B K K R W E Hauptverwaltung Celie Eing. 15. Juli 2015 Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn Vorab per Telefax (05141/9466-199) und mit Postzustellungsurkundel
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
Mehr49. Nachtrag zur Satzung der Betriebskrankenkasse RWE, Celle
Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn Vorab per Telefax (05141/94 66-199)! Betriebskrankenkasse RWE Weifenallee 32 29225 Celle HAUSANSCHRIFT F rie d ric h
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrAllgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern
Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22. Oktober 2009 Az.: III3/022/4/09
MehrLandratsamt München. Mariahilfplatz München. per Telefax an Ihr Zeichen: Sehr geehrte Damen und Herren
Kirchheim, den 12.11.2008 Landratsamt München Mariahilfplatz 17 81341 München per Telefax an 089 6221 2278 Ihr Zeichen: 2.1 436-2 Sehr geehrte Damen und Herren Es wird Akteneinsicht in oben genanntes Zeichen
Mehr2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages
40 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13 I n h a l t Sitzung des Kreisausschusses Sitzung des Kreistages Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen):
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Anwendungsbereich: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art.
MehrAmtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2014 Donnerstag, 20. Februar 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322,
MehrRechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15.
Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Juli 2014, aktualisiert am 7. Dezember 2015 (ISIM 12 316:313*3) 1 Mit
MehrAUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung
AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat
Mehr37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
37. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 36. Satzungsnachtrages
MehrSozialgericht Oldenburg
Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts
MehrAMTSBLATT. 73. Jahrgang Nr.15 Datum Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrNr. 15 Brilon, Jahrgang Bekanntmachung einer öffentlichen Zustellung gemäß 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes
Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon,, Am Markt 1, 59929 Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe in der Ortsausgabe
MehrHaus der Generationen Hallertau Seniorenheim Röhrich GmbH, Ziegelstraße 11, Wolnzach
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.ilm I Postfach 1451 I 85264 Pfaffenhofen Seniorenheim Röhrich GmbH Ziegelstraße 11 85283 Wolnzach Soziales, Senioren Dienstgebäude: Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 7 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und
Mehrdas Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München Milchprüfring Bayern e. V.
MehrSitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg
A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU
Mehr4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
MehrWirtschaftlichkeitsnachweis für Wahltarife gem. 53 Abs. 9 SGB V
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn An die bundesunmittelbaren Krankenkassen Nachrichtlich: GKV-Spitzenverband Aufsichtsbehörden der Länder - nur per E-Mail - HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee
MehrTragende Gründe. Vom 19. März 2015
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Einstellung der Methodenbewertung gemäß 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu acht Methoden der Stammzelltransplantation
MehrTragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses. über eine Änderung der. Richtlinie zur Bestimmung der Befunde
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu
MehrAMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises
AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrTragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage 1 (OTC-Übersicht) Nr. 20 Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt Vom 14. April 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrAngebote vergünstigter Mitgliedschaften/Kursen in Fitness- und Sportstudios Nutzung der Versichertenkarte als Nachweis der Mitgliedschaft
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn An alle bundesunmittelbaren Krankenversicherungsträger nachrichtlich: Spitzenverband Bund Bundesministerium für Gesundheit Aufsichtsbehörden der
Mehr2. Nachtrag zur Satzung der DAK-Gesundheit vom 1. Januar Artikel I
Gesundheit Unternehmen Leben 2. Nachtrag zur Satzung der DAK-Gesundheit vom 1. Januar 2013 Artikel I Abschnitt E - Weiterentwicklung der Versorgung und Wahltarife Es wird folgender 25 a Gesundheitsbonus
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrVollzug des BayMG Hier: Kanalbelegung mit in analoger Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen
I. Öffentliche Bekanntmachung an alle Betreiber einer Kabelanlage in analoger Technik in Bayern II. Per Postzustellungsurkunde Adressaten gemäß Anlage Unser Zeichen: 1.5/16.1 e-cf l Kosten-Nr.: l Telefon:
MehrAmtsblatt der Stadt Werne
Amtsblatt der Stadt Werne Jahrgang: 2005 Ausgabetag: 23.11.2005 Ausgabe: 18 Geltungsbereich: Stadt Werne Dieser Teil enthält: sonstige Bekanntmachung: T e i l B = = = = = (Nicht für die Sammlung des Ortsrechts
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
Mehr38. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
38. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 37. Satzungsnachtrages
MehrPaare, die sich für eine Familie entschieden haben, benötigen und verdienen Unterstützung.
Bundesrat Drucksache 478/11 16.08.11 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrFirma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim
Landratsamt Kelheim Postfach 1462 93303 Kelheim Postzustellungsurkunde Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str. 109 93309 Kelheim Sachbearbeiter/in Thomas Luft Telefon
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 2 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Luftverkehrsrecht; Bekanntmachung über die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb eines
MehrSatzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung:
Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom 14.05.2002 A. 13a (Bonus ( für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten) Absatz II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung: II. Der Bonus wird in
MehrR U N D S C H R E I B E N
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 - bundesunmittelbare Pflegekassen- 53113 Bonn TEL +49 (0) 228 619-1625 nachrichtlich FAX +49 (0) 228 619-1866
Mehr41. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
41. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 40. Satzungsnachtrages
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrAMTSBLATT. 72. Jahrgang Nr.20 Datum Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 105 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vorbereitende Bauleitplanung der Stadt Deggendorf; Aufstellung des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Deggendorf; hier: frühzeitige Beteiligung der
MehrA M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 6 Dingolfing, 21.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 48 - Vollzug der Jagdgesetze; öffentliche Hegeschau 2012 42-641/4/2/6-B 172 Vollzug der Wassergesetze
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG)
Bundesrat Drucksache 90/04 30.01.04 Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG) A. Problem
MehrBundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) 02.03.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrLeitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09
Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
MehrAn alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. - per - nachrichtlich:
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn An alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn TEL +49 (0) 228 619-1731/ 1818 FAX +49
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-17-15-82710-054480 Krankengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
MehrWirtschaftlichkeitsnachweis der Wahltarife nach 53 Abs. 9 SGB V
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn An alle bundesunmittelbaren Krankenkassen nachrichtlich: Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung Bundesministerium für Gesundheit
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 30. November 2015 S 69 KR 329/12 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrWIDERSPRUCHSBESCHEID
Hinweis: Mit anliegenden Mustern soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Hilfestellung hinsichtlich des formalen Aufbaus eines Widerspruchsbescheides im Saarland gegeben werden. Über
MehrPatienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege)
Heimleitung Weiherberg 56 66679 Losheim a.see Telefon 06872 / 9201-146 Telefax 06872 / 9201-220 E-Mail: petrahuellein@haus-weiherberg.de Internet: www.haus-weiherberg.de Losheim, 08.06.2016 Patienteninformation
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II
Mehr6. Nachtrag zur Satzung der DAK-Gesundheit vom 1. Januar Artikel I
AK Gesundheit 6. Nachtrag zur Satzung der DAK-Gesundheit vom 1. Januar 2015 Artikel I 1. 18 Prävention" wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa. In Satz 1 wird das Wort Kasse"
Mehr13. Wahlperiode Verschuldung von Krankenkassen in Baden-Württemberg
13. Wahlperiode 14. 09. 2004 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP und Antwort des Sozialministeriums Verschuldung von Krankenkassen in Baden-Württemberg Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung:
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrVerfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrAmtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2017 Montag, 20. März 2017 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115 Lindau
MehrBescheid. gemäß 18d AEG i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG und 18 AEG
Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart Olgastraße 13 70182 Stuttgart Az: 591pä/006-2304#005 Datum: 30.04.2015 Bescheid gemäß 18d AEG i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG und 18 AEG über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
MehrGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I.
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrGesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
MehrBekanntmachung. Satzungsnachtrag Nr. 50 zur Satzung der Betriebskrankenkasse der Deutsche Bank AG vom
Düsseldorf, den 15.08.2016 Bekanntmachung Satzungsnachtrag Nr. 50 zur Satzung der Betriebskrankenkasse der Deutsche Bank AG vom 24.04.1996 Der Verwaltungsrat hat am 21./22.06.2016 folgende Satzungsänderung
MehrAnordnung Erklärung eines Gebiets zum Schutzbereich
Öffentliche Bekanntmachung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 70191 Stuttgart, 22.02.2017 und Dienstleistungen der Bundeswehr Heilbronner Str. 186 Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart - Schutzbereichbehörde
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrLilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV?
Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 26. Januar 2007 Arzneimittelversorgung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten ( Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien ) in der Fassung vom 24. August 1989
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
MehrAmtsblatt des Landkreises Ansbach
Amtsblatt des Landkreises Ansbach Herausgeber: Landkreis Ansbach Kontakt: Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00
MehrGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz (KZWG)) Von der Urnenabstimmung beschlossen am: 27. November 2016 Sigi Asprion Gemeindepräsident Gabi Bogner Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin
MehrHonorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)
Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht
MehrBemessung der abgeleiteten Beitragssätze gemäß 242, 243 SGB V
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn An alle bundesunmittelbaren Krankenkassen nachrichtlich: Spitzenverbände der Krankenversicherungsträger Bundesministerium für Gesundheit Aufsichtsbehörden
MehrÖffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH
Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse
MehrRahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich - 2 - Die Regierung
MehrRegistrierungsbescheid
Registrierungsbescheid Hauptansprechpartner: Amsterdamerstr. 18 Frau Manuela Leiting 97424 Schweinfurt Ettore-Bugatti-Straße 6-14 51149 Köln Telefon: +49 02203 8987 411 Fax: +49 02203 8987 976 E-Mail-Adresse:
MehrÄnderungsanträge 18 (14) bis 18 (14) Bundestags-Drucksache 18/ Stand
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 1.6.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters - Bundestags-Drucksache 18/8209 -
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrÜbereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 43 Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Straßburg/Strasbourg, 6.V.1963 Amtliche Übersetzung Deutschlands
MehrI. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich
Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 106a Abs. 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach
MehrA l l g e m e i n v e r f ü g u n g
Landratsamt Schweinfurt Az: 32.2 565/1/62 001/2017 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung); Ausbruch der Geflügelpest
Mehr