FIDLEG/ FINIG ihre Bedeutung für Sie. Kellerhals Carrard 2. Februar 2016

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1 FIDLEG/ FINIG ihre Bedeutung für Sie Kellerhals Carrard 2. Februar 2016

2 WORUM GEHT ES GENAU? FIDLEG FINIG Vergleichbare Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistung en und das Anbieten von Finanzinstrumente Regelung einer kohärenten Aufsicht über Finanzintermediäre, welche die gewerbsmässige Vermögensverwaltung für Dritte betreiben

3 WARUM MACHEN WIR DAS? FIDLEG/ FINIG verfolgen die folgenden Ziele (gem. Botschaft): - Stärkung des Kundenschutzes auf dem CH-Finanzmarkt - Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des CH-Finanzmarktes - Schaffung vergleichbarer Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen - Schaffen einer kohärenten und angemessenen Aufsicht über das Vermögensverwaltungsgeschäfts Hintergrund: - Angleichung an internationale Standards (insbesondere EU-Recht mit MIFID und MIFID II) zwecks Anerkennung der CH Aufsicht im internationalen Umfeld. - Schaffung des Marktzugangs für Finanzdienstleister in die EU. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

4 GRAFISCHE DARSTELLUNG DER RECHTSENTWICKLUNG Vergleichbare Regeln / Kohärente Aufsicht: sektorübergreifend NBG FINMAG GwG Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG: 1. Januar 2016 Finanzdienstleistungsgesetz FidleG: 2018?? Finanzinstitutsgesetz FINIG: 2018?? BankG BEHG KAG VAG PfG dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

5 WAS IST DER ZEITPLAN? : FINMA Positionspapier Vertrieb Auftrag an EFD zur Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs 2014: Eröffnung der Vernehmlassung 2015: Bericht des EFD zur Vernehmlassung Veröffentlichung der Botschaft 2016: Parlamentarische Beratung 2017: Verabschiedung / Erarbeiten der Verordnungen 2018: Inkrafttreten dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

6 INHALT Einleitung Welche Änderungen bringt das FINIG? Was ändert sich für unabhängige Dr. Dominik Oberholzer Dr. Armin Kühne Benjamin Marti Vermögensverwalter? Welche Änderungen bringt das FIDLEG? Was ändert sich in der Rechtsdurchsetzung? Werner Schubiger Dr. Dominik Oberholzer

7 FIDLEG/ FINIG ihre Bedeutung für Sie Was ändert sich mit dem FINIG? Was ändert sich für Vermögensverwalter? Dr. Armin Kühne und Benjamin Marti

8 BEAUFSICHTIGUNG DER FINANZINSTITUTE Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben Neuunterstellung: Vermögensverwalter von Individualvermögen Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen Verwalter von Vermögenswerten eines Trust Abschaffung der Bewilligung für Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen, jedoch Registrierungspflicht für Kundenberater von nicht beaufsichtigten Finanzdienstleistern Keine prudentielle Aufsicht über Anlageberater Rechtssetzungsästhetik: Grundsätzliche Neustrukturierung notwendig oder führt dies lediglich zu hohen Transaktionskosten und Rechtsunsicherheit?

9 GELTUNGSBEREICH FINIG Vermögensverwalter von Individualvermögen Finanzinstitute Trustees Verwalter von Kollektivvermögen Fondsleitungen Wertpapierhäuser Sämtliche Finanzinstitute, die das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben Abgrenzung zum Begriff Finanzdienstleister nach FIDLEG: Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kunden in der Schweiz erbringen

10 NEGATIVKATALOG FINIG Banken Versicherungsunternehmen Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Anlagestiftungen Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen Family Offices bei Verwaltung durch wirtschaftlich oder familiär verbundene Person Verwaltung im Rahmen von: Arbeitnehmerbeteiligungspläne, Mandat als Anwalt oder Notar, gesetzliches Mandat, SNB, BIZ

11 HIERARCHIE DES BEWILLIGUNGSSTATUS Bank Wertpapierhaus Trustee Verwalter von Kollektivvermögen Vermögensverwalter von Individualvermögen

12 HIERARCHIE DES BEWILLIGUNGSSTATUS Fondsleitung Verwalter von Kollektivvermögen Vermögensverwalter von Individualvermögen KKV kann Vertreter unter anderer Aufsicht von Bewilligungspflicht befreien

13 ANFORDERUNG AN FINANZINSTITUTE Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit Voraussetzungen für Outsourcing Bewilligungsvoraussetzungen Guter Ruf der qualifiziert Beteiligten Meldepflichten IKS, Risikomanagement, Compliance «angemessene Regeln zur Unternehmensführung»

14 WERTPAPIERHAUS Überführung der Effektenhändler BEHG in das FINIG: BEHG wird aufgehoben Kundenhändler: Handel im eigenen Namen für Rechnung der Kunden (qualifizierte Form der Vermögensverwaltung) Weitere Kategorien wie bisher: Eigenhändler, Market Maker Emissionshaus, Derivathaus: kein eigener Bewilligungsstatus mehr, Tätigkeiten ausschliesslich durch Banken und Wertpapierhäuser Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen im Umfang der Tätigkeit als Wertpapierhaus zulässig: kein faktisches Zinsverbot mehr für Wertpapierhäuser, Vorschriften über Verwendung von Publikumseinlagen in der Verordnung Neue Anforderungen an die Liquidität analog wie Banken

15 ÄNDERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DES KAG Fondsleitungen neu im FINIG Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen neu im FINIG Aufhebung Vertriebsträgerbewilligung Aufhebung der Regelung zum Vertrieb von internen Sondervermögen und strukturierten Produkten (neu: Finanzinstrumente gemäss FIDLEG) Begriff «Angebot» ersetzt «Vertrieb»

16 ÄNDERUNGEN DES BANKENGESETZES Beibehaltung der Regelung über die Banken im BankG Zulässigkeit der Entgegennahme von Publikumseinlagen durch Wertpapierhäuser im Umfang ihrer Tätigkeit Auflage von Forderungspapieren gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, falls ein Prospekt oder BIB erstellt wurde (bisher lediglich bei Anleihen) Verweisungen auf das FINIG: Zweigniederlassungen, Vertretungen, Ombudsstelle Strukturelle und redaktionelle Mängel des geltenden BankG: Redaktionelle Überarbeitung, Regelung von Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich, Sachüberschriften, Gliederungstitel; gesetzliche Verankerung der Rechtsformen einer Bank Schaffung von Beteiligungskapital für Genossenschaftsbanken zur Stärkung der Eigenkapitalbasis (dem Partizipationskapital der AG nachgebildet) Eigenständige und detaillierte Regelung des Bail-in im Rahmen eines Sanierungsplans (Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital oder Forderungsreduktion)

17 ÄNDERUNG DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES Aufhebung des Vermittlerregisters und der Missbrauchsaufsicht (AVO 117) Beraterregister nach FIDLEG nur für Kundenberater von in der Schweiz nicht prudentiell beaufsichtigten Finanzdienstleistern Registerpflicht für ungebundene Versicherungsvermittler (Treueverhältnis zu den Versicherten) Keine Registerpflicht für gebundene Versicherungsvermittler (kein Treueverhältnis zu den Versicherten) Branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung Neue Verhaltensregeln gemäss VAG; zusätzlich Verhaltensregeln gemäss FIDLEG bei Tätigkeit als Kundenberater gemäss FIDLEG (z.b. Anbieten von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen gemäss FIDLEG) Informationspflichten der Versicherungsvermittler Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Dossiers Anschluss an Ombudsstelle

18 KUNDENSEGMENTIERUNG Professionelle Kunden (Opting-in-Möglichkeit) Beaufsichtigte Finanzintermediäre Versicherungen Ausländische Kunden mit gleichwertiger Aufsicht Zentralbanken Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie Unternehmen mit professioneller Tresorerie Vermögende Privatkunden mit Opting-out Privatkunden Kunden, die keine professionelle Kunden sind Unterschied professionelle Kunden FIDLEG /qualifizierte Anleger KAG Kunden mit auf Dauer angelegtem Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag sind keine professionelle Kunden nach FIDLEG Institutionelle Kunden

19 WESENTLICHE NEUERUNGEN FÜR VERMÖGENSVERWALTER Einführung einer Bewilligungspflicht / prudentiellen Überwachung für bislang nicht regulierte unabhängige / externe Vermögensverwalter neues Finanzinstitut: Vermögensverwalter Einführung einer Bewilligungspflicht / prudentiellen Überwachung für Verwalter von Vermögenswerten eines Trust neues Finanzinstitut: Trustee Vermögensverwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen haben neu die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen Bisher: Zulassung durch OAK-BV bzw. Befähigungserklärung für unabhängige / externe Vermögensverwalter Neues Finanzinstitut: Verwalter von Kollektivvermögen (wie KAG-VV) Bestimmungen für die bereits bisher prudentiell beaufsichtigten KAG Vermögensverwalter bleiben grundsätzlich materiell unverändert Sie werden jedoch vom KAG übernommen und formell ins FINIG überführt armin.kuehne@kellerhals-carrard.ch

20 AUFSICHTSREGELUNG Verwalter von Individualvermögen/Trustee Heute Zukunft Vermögensverwalter Keine Aufsichtsorganisation(en) Trustee Keine Aufsichtsorganisation(en) Aufsichtsorganisation übernimmt neben der prudentiellen Aufsicht auch die Überwachungsaufgaben gemäss Geldwäschereigesetz Anschluss an eine GWG-Selbstregulierungsorganisation entfällt Verwalter von Kollektivvermögen Heute Zukunft Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen FINMA FINMA Verwalter von Vorsorgeeinrichtungen OAK-BV FINMA Einhaltung der vorsorgerechtlichen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtungen wird weiterhin durch die für die Vorsorgeeinrichtungen zuständigen Aufsichtsbehörden (OAK-BV / kant. Aufsicht) überwacht armin.kuehne@kellerhals-carrard.ch

21 AUFSICHTSORGANISATION Eine oder mehrere Aufsichtsorganisationen Organisationsform noch offen Bewilligung und Aufsicht durch FINMA Aufsichtstätigkeit o o o o Einzelaufsicht, die unabhängig wahrgenommen wird Umfassende Kompetenzen: Bewilligung, Laufende Aufsicht, Entzug der Bewilligung Weiterzug von Verfügungen der Aufsichtsorganisation ans Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht Einräumen einer mehrjährigen Prüfperiodizität möglich Der Gründungsauftrag für eine oder mehrere Aufsichtsorganisationen ergeht grundsätzlich an die Branche der von dieser zu beaufsichtigenden unabhängigen / externen Vermögensverwalter und Trustees Wird keine Aufsichtsorganisation errichtet oder muss eine solche durch die FINMA liquidiert werden, so übernimmt die FINMA alternativ die Aufsicht armin.kuehne@kellerhals-carrard.ch

22 DE-MINIMIS-REGEL Die De-Minimis-Regel für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen wurde unverändert aus dem KAG übernommen: Qualifizierte Anleger; Verwaltung von höchstens CHF 100 Millionen an Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen (mit Hebelfinanzierung); oder Verwaltung von höchstens CHF 500 Millionen an Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen (ohne Hebelfinanzierung); kein Rückgaberecht in den ersten 5 Jahren. Neu besteht eine angepasste De-Minimis-Regel für Vermögensverwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen: Verwaltung von höchstens CHF 100 Millionen an Vorsorgegeldern (unabhängig einer allfälligen Hebelfinanzierung); und Verwaltung von höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung. Die Regelung betreffend die 20 Prozent Hürde verhindert zum Schutz der Vorsorgeeinrichtung und der Versicherten, dass eine grössere Vorsorgeeinrichtung die Verwaltung eines Grossteils oder ihres gesamten Portfolios einem einzelnen Vermögensverwalter übergibt, der geringeren Bewilligungsvoraussetzungen zu genügen hat. armin.kuehne@kellerhals-carrard.ch

23 DE-MINIMIS-REGEL: WAS IST NEU? Verwalter von Kollektivvermögen, welche unter die De-Minimis-Regel fallen, gelten aufsichtsrechtlich neu als Vermögensverwalter (von Individualvermögen) und bleiben somit aufsichtsrechtlich überwacht (bislang fielen De-Minimis-VV aus dem Geltungsbereich des KAG) Verwalter von Kollektivvermögen (mit höheren Bewilligungsvoraussetzungen) Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen Vermögensverwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen De-Minimis Verwalter von Individualvermögen (mit geringeren Bewilligungsvoraussetzungen) Unabhängiger Vermögensverwalter

24 DE-MINIMIS-REGEL: SONDERFRAGEN Besteht die Möglichkeit, dass ein Vermögensverwalter, der unter die De- Minimis-Regel fällt, eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen kann, sofern dies vom Staat verlangt wird, in dem die kollektive Kapitalanlage gebildet oder angeboten oder die Vorsorgeeinrichtung geführt wird? Ja! Darf der Vermögensverwalter, der unter die De-Minimis-Regel fällt, höhere Volumina im Rahmen der (zusätzlichen) Verwaltung von Individualvermögen verwalten? Ja! Sind die Anforderungen der De-Minimis-Regel kumulierbar für Vermögensverwalter, die gleichzeitig kollektive Kapitalanlagen und Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwalten? Unklar!

25 PRÜFPERIODIZITÄT Für Vermögensverwalter und Trustees: Erhöhung der Prüfperiodizität bis vier Jahre möglich (Kostenreduktion) Sämtliche von der FINMA beaufsichtigten Finanzinstitute, somit auch Verwalter von Kollektivvermögen: Grundsätzlich jährliche Aufsichtsprüfung Aber: mehrjährige Prüfperiodizität für die Aufsichtsprüfung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Risiken möglich In den Jahren, in welchen keine Aufsichtsprüfung stattfindet, ist der zuständigen Aufsichtsbehörde (FINMA / Aufsichtsorganisation) durch die Finanzinstitute ein standardisierter Compliance-Bericht einzureichen Compliance-Bericht = Bericht über die Konformität der Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts mit den Gesetzesvorschriften Detailregelung voraussichtlich in der bundesrätlichen Verordnung armin.kuehne@kellerhals-carrard.ch

26 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Beaufsichtigte, die bereits eine Bewilligung haben: Erfüllung der neuen Anforderungen innert 1 Jahr ab Inkrafttreten Beaufsichtigte, die neu einer Bewilligungspflicht unterstehen: Meldepflicht innert 6 Monaten, Bewilligungsgesuch innert 2 Jahren ab Inkrafttreten Grandfathering Ehemals unabhängige / externe Vermögensverwalter sind von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung befreit, wenn: die Vermögensverwaltungstätigkeit seit mind. 15 Jahren ausgeübt wird (bei Inkrafttreten des FINIG) der Kundenkreis unverändert bleibt (Es werden keine neuen Kunden mehr aufgenommen) Diese Kategorie von Vermögensverwaltern soll weiterhin nicht prudentiell überwacht werden und hinsichtlich der Geldwäschereiprävention (wie bisher) einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen bleiben Gilt nicht für De-Minimis-Vermögensverwalter armin.kuehne@kellerhals-carrard.ch

27 VERGLEICH Verwalter von Kollektivvermögen Verwalter von Individualvermögen / Trustee Erscheinung VV von kollektiven Kapitalanlagen VV von Vorsorgeeinrichtungen Unabhängiger Vermögensverwalter Trustee Rechtsform Handelsgesellschaften Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaft Aufgaben Portfolioverwaltung und Risikomanagement Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen Administrative Tätigkeiten VV: Verwaltung Individualvermögen Trustee: Verwaltung Sondervermögen Zusätzlich mögliche DL für beide: o Anlageberatung, Portfolioanalyse und Anbieten von Finanzinstrumenten Aufsicht FINMA Aufsichtsorganisation(en) Sicherheiten Prinzipiell: Mindestkapital Angemessene Sicherheiten anstelle Mindestkapital bei Pers.-gesellschaften Evtl. zusätzlich Berufshaftpflichtvers. Angemessene Sicherheiten oder Berufshaftpflichtversicherung Eigenmittel Es bestehen Eigenmittelvorschriften Es bestehen keine Eigenmittelvorschriften De-Minimis-Regel Ja Nein Prüfperiodizität Jährlich / mehrjährig mit Compliance- Bericht möglich Bis 4-Jahrszyklus / Compliance-Bericht Grandfathering Nein Für unabhängige / externe VV (seit 15 Jahren tätig, keine neuen Kunden) armin.kuehne@kellerhals-carrard.ch

28 FAZIT Wesentliche Neuerungen für: unabhängige Vermögensverwalter Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen Verwalter von Vermögenswerten eines Trust Ist FINIG darüber hinaus Rechtssetzungsästhetik oder mehr? Reduktion des FINIG auf Regelung der unabhängigen Vermögensverwalter und Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen?

29 FIDLEG/ FINIG ihre Bedeutung für Sie Was ändert sich mit dem FIDLEG? Werner A. Schubiger

30 FIDLEG Deckt folgende Bereiche Finanzdienstleister Verhaltensregeln Kundenberater Beraterregister, Ausbildung Kundenberater Kundensegmentierung Prüfung der Eignung und Angemessenheit von Finanzprodukten für Kunden Produkte Prospektpflicht Prospektinhalt Besondere Bestimmungen für KKA Basisinformationsblatt BIB Rechtsdurchsetzung (Folgereferat)

31 Unterstellte Finanzdienstleister, d.h. Personen die gewerbsmässig in der Schweiz für Kunden Finanzdienstleistungen erbringen Kundenberater, d.h. Finanzdienstleister oder Personen, die solche Dienstleistungen erbringen Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumente Erfasst sind grundsätzlich alle Branchen und Player Begriff des Finanzinstruments Beteiligungspapiere, Forderungspapiere, Fondsanteile, Strukturierte Produkte, Derivate Lebensversicherungen, sofern rückkaufsfähig und mit kursabhängiger Leistung Einlagen, mit risiko- oder kursabhängigem Rückzahlungswert Anleihensobligationen, d.h. Anteile an einem Gesamtdarlehen zu gleichen Bedingungen

32 Begriff der Finanzdienstleistungen nach FIDLEG Erwerb und Veräusserung von Finanzinstrumenten Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben Vermögensverwaltung und Anlageberatung Kreditgewährung für Geschäfte mit Finanzinstrumenten NICHT: eigentliches Hypothekar- Kreditgeschäfte, reine Kontoführung, reine Vermögensverwahrung, Zahlungsverkehr Verhaltensregeln " handeln im bestmöglichen Interesse der Kunden und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit.." zusätzlich zu bestehenden Standesregeln

33 Informationspflicht Selbstdeklaration Name, Adresse, Tätigkeitsfeld, Aufsichtsstatus, Informationsmöglichkeit Aus- /Weiterbildung der Kundenberater Hinweis auf Möglichkeit zur Einleitung Verfahren vor Ombudsstelle Zusatzinformationen Dienstleistungen angebotene Finanzdienstleistungen, Risiken und Kosten, die dabei bestehende wirtschaftliche Bindungen an Dritte angebotene Finanzinstrumente, damit verbundenen Risiken und Kosten das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot die Art und Weise der Verwahrung der Finanzinstrumente und die damit verbundenen Risiken und Kosten Form: in standardisierter Form und elektronisch möglich

34 Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrages oder Erbringung der Dienstleistung* Basisinformationsblatt BIB vor Zeichnung oder vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen* Instrumente mit Prospekt: auf Anfrage zur Verfügung stellen Wesentliche Änderungen o i.s. Selbstdeklaration: Information beim nächsten Kundenkontakt o i.s. Zusatzinformationen: umgehend *gilt nicht für institutionelle Kunden Prüfungspflicht Trifft Anlageberater und Vermögensverwalter Angemessenheitsprüfung des Produkts für einen Kunden Eignungsprüfung aufgrund der finanziellen Verhältnisse, Anlageziele, Kenntnis des Kunden "execution only" keine Prüfung Beratung, transaktionsbezogen Angemessenheitsprüfung Umfassende Beratung, Vermögensverwaltung Eignungsprüfung Bei professionellen Kunden darf vermutet werden, dass Kenntnis, Erfahrung und finanzielle Tragbarkeit der Risiken vorliegen. Auf institutionelle Kunden finden die Pflichten ohnehin nicht Anwendung. werner.schubiger@kellerhals-carrard.ch

35 Weitere Pflichten Dokumentation und Rechenschaftsablage bei der Beratung Transparenz und Sorgfaltspflicht bei Kundenaufträgen (Gleichbehandlung, "best execution", Berücksichtigung Ausführungskosten, securities lending nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Kunden) Organisatorische Massnahmen (angemessene Organisation, qualifizierte Mitarbeiter und beigezogene Dritte) Interessenkonflikte (organisatorische Vorkehren, Offenlegung, Entschädigungen Dritter nur mit Information des Kunden oder Auslieferungspflicht, Kontrolle von Mitarbeitergeschäften) Neues vorab im Bereich Dokumentation und Rechenschaftsablage FAZIT Verhaltensregeln finden auch auf KKA Anwendung Bedarf für weitere Systematisierung und Automatisierung der Kundenbeziehung, evtl. Outsourcing Kostenschub: Prüfung der Dienstleistungspalette und Untergrenze Zielkundschaft Tendenziell Erhöhung der kritischen Grösse im VV-Geschäft

36 Beraterregister Registrierungspflicht für Kundenberater von Finanzdienstleistern vor Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz Weitreichende Ausnahme: Kundenberater von Finanzdienstleistern, die einer prudentiellen Aufsicht unterstehen Voraussetzungen Absolvierung der einzutragenden Aus- und Weiterbildungen Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheiten Anschluss an Ombudsstelle Killerfaktoren: Strafregistereinträge wg. strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, gew. Verstösse gegen VAG, Tätigkeits-/Berufsverbot nach FINMAG Eintrag bei Registrierungsstelle Name Kundenberater, Name/Firma/Adresse Finanzdienstleister Funktion und Position, Tätigkeitsfelder absolvierte Aus- und Weiterbildung Ombudsstelle des Kundenberaters oder seines Arbeitgebers Aus- und Weiterbildung hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln "notwendiges" Fachwissen (jeweils tätigkeits- und funktionsbezogen) Weiterbildung im Fachbereich (Umfang offen) Abstellen auf "branchenspezifische Mindeststandards"

37 Prospekt für Effekten Grundsatz Regelung für alle Finanzinstrumente in einem einheitlichen Erlass bisher privatrechtliche Regelung OR, Spezialerlasse u.a. für KKA, Strukturierte Produkte Regelung nun aufsichtsrechtlich, reflexiv zivilrechtlich, Prozess- und Strafbestimmungen Für KKA neuer Ansatz: abgestellt wird wie heute im OR auf das Angebot, nicht mehr auf den weiter gefassten Vertriebsbegriff Pflicht zur Erstellung Unterbreitung öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten in der Schweiz Zulassung an Handelsplatz Ausnahmen nach Anlegerkreis und Volumen ausschliesslich an professionelle Kunden als Anleger an weniger als 150 Privatkunden-Anleger Mindestanlage oder Mindeststückelung von TCHF 100 Gesamtwert über 12 Monate unter TCHF 100 Ausgenommene Effekten gewissen Fälle von Aktienaustausch, Umwandlung, Fusionen, Spaltungen Mitarbeiteraktien einer Unternehmensgruppe Mitttelbeschaffung von "Einrichtungen mit ideellem Zweck" Effekten mit Garantie von CH, inter- und supranationalen öffentlicher Emittenten und Zentralbanken Kassenobligationen, Geldmarktinstrumente mit Laufzeit unter 1 J Derivate, die nicht als Emission angeboten werden werner.schubiger@kellerhals-carrard.ch

38 Inhalt Angaben zum Emittenten und Garantiestellern (incl. Perspektiven, Risiken, Streitigkeiten) Angaben zu den betroffenen Effekten, Emissionskurs und volumen CH Amtssprache oder Englisch Inhalt wg. Haftungsregeln HOT ISSUE! Es haftet " jeder der dabei mitgewirkt hat " Inhaltlichen Erleichterungen (KMU) Details der Verordnung vorbehalten KMU-Privileg, 2 der 3 folgenden Kriterien: (i) Bilanzsumme bis CHF 20m, (i) Umsatz bis CHF 40m, (iii) bis 250 Vollstellen Prüfung des Prospekts Prüfung vor Veröffentlichung durch neu geschaffene Prüfstelle (Vollständigkeit, Kohärenz und Verbindlichkeit) werner.schubiger@kellerhals-carrard.ch

39 Kollektive Kapitalanlagen Offene KKA: Publizieren Prospekt mit Fondsreglement, Inhalt gemäss KKV Geschlossene KKA: o Kommanditgesellschaften für KKA erstellt Prospekt, Inhalt teils offen o SICAF erstellt Prospekt "analog offene KKA" Überleben des qualifizierten Anlegers (status quo) Möglichkeit der Befreiung von der Prospektpflicht von KKA für qualifizierte Anleger. Qualifizierte Anleger = Professionelle Kunden + Privatkunden mit VVA oder ANBE Kein Vertreter und Zahlstelle mehr erforderlich, wenn ausländische KKA neben institutionellen Kunden auch Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie angeboten werden* Keine Prospektprüfung (status quo) *(Art. 120 Abs. 4 E-rev KAG i.v.m. Art. 5 Abs. 1 E-FIDLEG, Umkehrschluss) werner.schubiger@kellerhals-carrard.ch

40 Basisinformationsblatt BIB für Finanzinstrumente Pflicht Bei Angebot von Finanzinstrumenten an Privatkunden Unabhängig von der Prospektpflicht NICHT: Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine NICHT: Bestehen eines gleichwertigen ausländischen BIB Inhalt, Anforderungen Name, Ersteller, Art und Merkmale, Risiko- & Renditeprofil, max. Verlust Kosten, Mindesthaltedauer, Handelbarkeit, Bewilligungen, Genehmigungen "leicht verständlich" "stand alone", Abgrenzung von Werbematerialien Standardisierung zur Vergleichbarkeit unterschiedlicher Finanzinstrumente Ersetzt bei KKA KIID Inhalt wird in der Verordnung geregelt

41 FAZIT keine wesentlichen negativen Änderungen für KKA, geringfügige Vorteile Prospektpflicht: Erhöhung des Aufwands, der rechtlichen Risiken und der "time to market", zumindest bezüglich nicht kotierter Effekten BIB als zentrales Informationsmittel für alle Privatkunden-Produkte umfassende Prospektpflicht wird durch klare Unterstellungsregeln und Ausnahmen gemildert Ausnahmen lassen Raum für prospektfreie Privatkunden- Produkte kleinerer und mittlerer Anbieter Prospekt und BIB folgen den europäischen Standards. Möglichkeit der Verwendung ausländischer BIB vorgesehen. Änderungen in der parlamentarischen Beratung möglich; der Produkteteil des FIDLEG steht nicht im Vordergrund der Kritik

42 FIDLEG/ FINIG ihre Bedeutung für Sie Was ändert sich in der Rechtsdurchsetzung? Dr. Dominik Oberholzer, LL.M.

43 WO IST DAS PROBLEM?

44 WO IST DAS PROBLEM? Kundenschutz als zentrales Element des FIDLEG bedingt effiziente Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung. Ist zur Zeit nicht gewährleistet wegen: - Know-how Vorsprung des Finanzdienstleisters (David gegen Goliath); - lange Verfahrensdauern bei staatlichen Gerichten; - aktuelle Kostenregelung in der ZPO; 3 Massnahmen: - Herausgabe von Dokumenten - Verfahren vor Ombudsstelle - Prozesskostenregelung dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

45 HERAUSGABE VON DOKUMENTEN Problem: Den Finanzdienstleister (Bank, Vermögensverwalter etc.). treffen Dokumentationspflichten (Art. 17 FIDLEG; ähnlich Art. 24 Abs. 3 KAG), welche für den Kunden zwecks Analyse seiner Prozesschancen wichtig sind (nicht singulär für das Finanzrecht). Lösung: Art. 75 FIDLEG - Der Kunde hat Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des gesamten (!) Kundendossiers, das seine Geschäftsbeziehung betrifft. - Die Herausgabe kann elektronisch erfolgen, wenn der Kunde einverstanden ist. - Die Herausgabe muss unentgeltlich erfolgen. - Die Herausgabe muss innert 30 Tage erfolgen. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

46 HERAUSGABE VON DOKUMENTEN Verfahren: Art. 76 FIDLEG Nachweisbares Gesuch an den Finanzdienstleister Unentgeltliche Herausgabe in Kopie durch den Finanzdienstleister Keine Herausgabe durch den Finanzdienstleister Klage beim zuständigen Gericht im summarischen Verfahren (Art. 251a ZPO) Weigerung der Herausgabe ist in späterem Prozess bei der Prozesskostenverteilung zu berücksichtigen

47 HERAUSGABE VON DOKUMENTEN Verhältnis zu Art. 18 FIDLEG; Art. 400 OR; Art 158 ZPO Art. 18 FIDLEG verpflichtet den Finanzdienstleister, Kopien der nach Art. 17 FIDLEG erstellten Dokumente herauszugeben (Rechenschaftspflicht). Art. 400 OR verpflichtet den Beauftragten, alle Unterlagen herauszugeben, welche der Auftraggeber zur Klärung der vertragsgemässen Erfüllung des Auftrags benötigt. Gemäss Botschaft ergänzt Art. 75 Art. 18 FIDLEG und schliesst eine Lücke im Kundenschutz. Art. 75 FIDLEG muss also weiter gehen als Art. 18 FIDLEG. - Art. 75 umfasst sämtliche Dokumente ( ), die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat und somit nicht nur die Dokumente nach Art. 17 FIDLEG. Das deckt sich mit Art. 400 OR. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

48 HERAUSGABE VON DOKUMENTEN - Ausgenommen sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Studien, Notizen und Entwürfe (wie unter Art. 400 OR; BGE 139 III 39). Ausnahmen sind restriktiv auszulegen. - Ausgenommen sind Dokumente, die bei der Ombudsstelle sind (Art. 78 Abs. 3 FIDLEG; siehe sogleich). Im Verhältnis zu Art. 400 OR ist Art. 75 FIDLEG Rechtsetzungsästhetik. nart. 80 f. VAG regelt die Herausgabepflicht im Versicherungsrecht. Art. 75 FIDLEG (wie Art. 400 OR) macht die Herausgabe der Dokumente über Art. 158 ZPO (vorsorgliche Beweisführung) unmöglich (BGer 4A_191/2015, E.4). dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

49 VERFAHREN VOR DER OMBUDSSTELLE Problem: Lange Verfahrensdauern vor den staatlichen Gerichten, gereichen den (kleinen) Kunden zum Nachteil. Lösung: zuerst schlichten, dann richten: Art FIDLEG - Es werden privatrechtliche Ombudsstellen unter der Aufsicht des EFD gebildet, die ein «freiwilliges» Streitbeilegungsverfahren vorsehen. - Jeder Finanzdienstleister muss sich einer Ombudsstelle anschliessen mit finanzieller Beitragspflicht (Anschluss- und Aufnahmepflicht). - Kunden sind über die Ombudsstelle zu informieren, bei welcher ein Finanzdienstleister angeschlossen ist. - Ziel ist eine einvernehmliche Lösung, kein Urteil. - Nach nart. 82 VAG gilt dies auch für Versicherungen. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

50 VERFAHREN VOR DER OMBUDSSTELLE Verfahren: Streit entbrannt zwischen Kunde und Finanzdienstleister Versuch der aussergerichtlichen Einigung Keine Einigung, Finanzdienstleister informiert den Kunden über Verfahren vor der Ombudsstelle Kunde ruft die Ombudsstelle an Einigung ist zustande gekommen Ombudsstelle eröffnet Vermittlungsverfahren - Teilnahmepflicht für die Gegenseite - unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch, kostengünstig / kostenlos - vertraulich (Unterlagen dürfen in keinem anderen Verfahren verwendet werden) - kein Anspruch auf Einsicht in Korrespondenz einer Partei mit der Ombudsstelle (75 FIDLEG!) Ombudsstelle kann Einschätzung der Streitigkeit abgeben Kunde klagt nach ZPO vor den staatlichen Gerichte dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

51 VERFAHREN VOR DER OMBUDSSTELLE Zentrale Elemente des Verfahrens vor der Ombudsstelle sind: - Es ist unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch, kostengünstig / kostenlos. - Es gibt kein Urteil, nur eine Vermittlung (anders Art. 210 ff. ZPO). - Es ist vertraulich. - Es endet, sobald ein Gericht / Schiedsgericht oder eine Schlichtungs- / Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist. - Nach dem Ombudsverfahren kann auf Schlichtungsverfahren nach ZPO verzichtet werden. - Ombudsverfahren ersetzt den Prozess vor den staatlichen Gerichte nicht, sondern geht ihm voraus. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

52 PROZESSKOSTENREGELUNG Problem: Verfahren vor den Gerichten sind teuer und der Kostenvorschuss ist prozessverhindernd. Lösung: Art. 114a ZPO Anwendungsbereich: - Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und Privatkunden, - die Finanzdienstleistungen oder Ansprüche aus dem Einlage-, Kredit- und Versicherungsgeschäft betreffen. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

53 PROZESSKOSTENREGELUNG Vier Änderungen: 1. Kein Kostenvorschuss nach Art. 98 ZPO; 2. Keine Sicherheit für die Parteientschädigung nach Art. 99 ZPO 3. Obsiegt der Dienstleistungserbringer, erhält eine Parteientschädigung nur, wenn - Klägerin kein Vermittlungsgesuch bei der Ombudsstelle gestellt hat oder an diesem nicht teilgenommen hat; oder - klagender Privatkunde über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt; oder - der Streitwert CHF nicht übersteigt (ohne Widerklagebegehren); oder - der Privatkunde den Prozess bös- oder mutwillig geführt hat. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

54 PROZESSKOSTENREGELUNG 4. Unterliegt der Privatkunde, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn - Privatkunde in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; - Dienstleistungserbringer gab durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Prozessführung (siehe Herausgabe von Dokumenten); - Der Privatkunde über die erforderlichen Mittel, nicht aber über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt; oder - Kostenauflage zu Lasten des Privatkunden als mit dem Schutz der Kunden unvereinbar erscheint. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

55 UND DIE BEWEISLASTUMKEHR? KOMMT NICHT! Art. 74 VE-FIDLEG: - Finanzdienstleister trägt die Beweislast, dass er seinen Informations- und Aufklärungspflicht nachgekommen ist. - Umgekehrter Kausalitätsbeweis: Bei Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Kunde das Geschäft nicht getätigt hätte. ACHTUNG: Botschaft hegt nach wie vor Sympathien wegen - Know-how Vorsprungs des Finanzdienstleisters; - Finanzdienstleiter ist cheap cost avoider. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

56 UND DIE BEWEISLASTUMKEHR? KOMMT NICHT! Den Finanzdienstleister trifft aber dennoch eine beweisrechtliche Mitwirkungspflicht (u.a. BGer 4A_364/2013, E ), denn - Beweis der Verletzung ist ein negativer Tatsachenbeweis; - Beweisgegner trifft eine beweisrechtliche Mitwirkungspflicht, indem er positive Sachumstände behaupten muss; den Beweis nicht vereiteln darf; positive Sachumstände beweisen muss, welche den Unterlassungsvorwurf entkräften. dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch

57 FOLGENDE BESTIMMUNGEN BLEIBEN Art. 38 BankG: Verantwortlichkeit der Privatbankiers nach OR Art. 39 BankG: Verantwortlichkeit der Gründer, Organe und Liquidatoren nach Aktienrecht Art. 84 KAG: Recht auf Auskunft Art. 85 KAG: Klage auf Rückerstattung der einer offenen kollektiven Kapitalanlage widerrechtlich entzogenen Vermögenswerte Art. 86 KAG: Vertretung der Anlegergemeinschaft Art KAG: Verantwortlichkeit

58 FAZIT Wohl nicht ganz so schlimm wie befürchtet, da keine Beweislastumkehr. Herausgabepflicht bringt materiell wenig neues, da bislang schon Art. 400 OR galt. Prozessrechtlich gibt sie den erstellten Dokumenten stärkeres Gewicht. Sie zwingt die Finanzdienstleister noch mehr dazu, diese Dokumente vorsichtig zu erstellen. Ombudsverfahren ist verfahrensökonomisch vorteilhaft. Vorteil gegenüber dem Schlichtungsverfahren nach ZPO besteht im Know-how der Ombudspersonen

59 Fragen? Gerne stehen wir zur Verfügung

60 Werner A. Schubiger Dr. Dominik Oberholzer, LL.M. Dr. Armin Kühne Benjamin Marti Kellerhals Carrard Rämistrasse 5 Postfach 8024 Zürich werner.schubiger@kellerhals-carrard.ch dominik.oberholzer@kellerhals-carrard.ch armin.kuehne@kellerhals-carrard.ch benjamin.marti@kellerhals-carrard.ch Basel Bern Lausanne Sion Zürich Hirschgässlein 11 Postfach 257 CH-4010 Basel Tel Fax Effingerstrasse 1 Postfach CH-3001 Bern Tel Fax Place Saint-François 1 Case postale 7191 CH-1002 Lausanne Tel FAX Rue du Scex 4 Case postale 317 CH-1951 Sion Tel Fax Rämistrasse 5 Postfach CH-8024 Zürich Tel Fax

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