Anlegerschutz statt Eigenverantwortung Haftungsrisiken für UVV unter FIDLEG. Dr. iur. Nicolas Bracher LL.M., Rechtsanwalt
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- Hertha Kraus
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1 Anlegerschutz statt Eigenverantwortung Haftungsrisiken für UVV unter FIDLEG Dr. iur. Nicolas Bracher LL.M., Rechtsanwalt 15. September
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3 Inhaltsübersicht 1. Einführung 2. Ausganslage: Aktuelle Rechtslage 3. Hauptelemente des Anlegerschutzes nach FIDLEG 4. Schutzmassnahmen für Vermögensverwalter 5. Merkpunkte 3
4 Einführung (i): Regulierungszweck des FIDLEG FIDLEG ist ausdrücklich ein Anlegerschutzgesetz FIDLEG ist «Zwittergesetz» mit zwei Hauptbestandteilen: Aufsichtsrechtlichen Regeln betreffend Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anbieten von Finanzinstrumenten Diese Regeln betreffen Verhältnis VV mit Kunden nur indirekt Vorschriften betreffend «Erleichterung der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung» Diese Regeln betreffen Verhältnis VV mit Kunden direkt 4
5 Einführung (ii): Hauptbestandteile des FIDLEG Aufsichtsbehörde Verhaltenspflichten Finanzdienstleister Kunden Verwaltungsverträge "Erleichterte Rechtsdurchsetzung" 5
6 Aktuelle Rechtslage (i) Haftungsgrundlagen Haftungsgrundlagen nach geltendem Recht Grundsatz: keine Erfolgshaftung des VV Haftung knüpft immer an eine Pflichtverletzung des VV Auch bei Pflichtverletzung gilt: Haftung beschränkt auf individuelle Kursentwicklung («unsystematisches Marktrisiko») Keine Haftung für allgemeine Marktentwicklung («systematisches Marktrisiko») Aber: Vertragspflichten der Vermögensverwalter werden durch Rechtsprechung laufend ausgebaut und verschärft 6
7 Aktuelle Rechtslage (ii) Haftungsgrundlagen Entwicklung des Vertragsinhalts. und der Haftungsgrundlagen «Traditioneller» Vertragsinhalt Erweiterte Pflichten (im Rahmen des Anlegerschutzes) Verwaltungstätigkeit Befolgen von Weisungen Sorgfaltspflicht Treuepflicht Strategieberatung Abklärungspflicht Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten 7
8 Aktuelle Rechtslage (iii) Haftungsgrundlagen Beratungspflicht des VV hat zu Paradigmenwechsel geführt Früher galt Grundsatz: Verantwortung für Strategieauswahl liegt beim Kunden Heute gilt Grundsatz: geteilte Verantwortung für Strategieauswahl Unter FIDLEG: Verlagerung Verantwortung zum VV verstärkt sich 8
9 Aktuelle Rechtslage (iv) Rechtsdurchsetzung Hürden für Schadenersatzklagen von Anlegern unter bisherigem Recht Anleger trägt Beweislast trotz Informationsdefizit Anspruchsvolle Prozessführung / hohe Kostenrisiken Schweiz ist kein «Klägerparadies» 9
10 Hauptelemente des Anlegerschutzes unter FIDLEG (i).aus haftungsrechtlicher Perspektive: Eignungsprüfung Erleichterte Rechtsdurchsetzung 10
11 Hauptelemente des Anlegerschutzes unter FIDLEG (ii) Eignungsprüfung Konzept der doppelten Informationsasymmetrie in der Beratungsphase Fachwissen Beratungsphase Lebensverhältnisse des Kunden Exploration VV VV Kunde Kunde Beratung und Aufklärung Kunde VV 11
12 Hauptelemente des Anlegerschutzes unter FIDLEG (iii) Eignungsprüfung Überwindung der doppelten Informationsasymmetrie durch Informationspflichten des VV in der Beratungsphase Abklärungspflichten Aufklärungspflichten Kenntnisse und Erfahrungen Finanzielle Verhältnisse Anlageziele VV Informationsbeschaffungspflicht Informationsvermittlungspflichten Beratungspflicht / Abmahnungspflicht Aufklärungspflicht / Warnpflicht 12
13 Hauptelemente des Anlegerschutzes unter FIDLEG (iv) Eignungsprüfung (Informationsbeschaffungsphase) Inhalt nach FIDLEG: Kenntnisse und Erfahrungen = Risikoverständnis des Anlegers Finanzielle Verhältnisse = objektive Risikotragfähigkeit Anlageziele = Subjektive Risikobereitschaft 13
14 Hauptelemente des Anlegerschutzes unter FIDLEG (v) Eignungsprüfung (Informationsvermittlungsphase) Informationsbeschaffung als Grundlage der Informationsvermittlung Risikoverständnis ergibt Aufklärungsbedürftigkeit Risikoprofil + Aufklärungsbedürftigkeit Risikotragfähigkeit Risikobereitschaft ergeben Risikoprofil des Kunden = Grundlage für Inhalt der Aufklärungs-, Beratungsund Warnpflichten Wichtig: Beratungspflicht im Rahmen der Eignungsprüfung ist nicht standardisiert, sondern individuell 14
15 Hauptelemente des Anlegerschutzes unter FIDLEG (vi) Eignungsprüfung (Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht) Haftungsrechtliche Konsequenzen Anlegerschutz wird auf alle Privatkunden ausgedehnt, auch auf sehr vermögende Privatkunden (sofern kein Opting-Out) Eignungsprüfung wird auch bei professionellen Kunden unabdingbar (auf Anlageziele beschränkt) Wichtig: Anlagestrategie darf weiterhin von objektiver Risikotragfähigkeit abweichen, aber Kundenwunsch und Abmahnung durch VV müssen sauber dokumentiert sein sonst droht Haftung. 15
16 Hauptelemente des Anlegerschutzes unter FIDLEG (vii) «Erleichterte Rechtsdurchsetzung» Senkung herkömmlicher Hürden für Schadenersatzklagen durch FIDLEG Anleger trägt Beweislast trotz Informationsdefizit Behebung Informationsdefizit durch Dokumentations- und Herausgabepflicht Keine Beweislastumkehr faktische Beweislastumkehr teilweise durch Gerichtspraxis eingeführt! Anspruchsvolle Prozessführung / Hohe Kostenrisiken Obligatorische Ombudsstellen Aktueller Stand: keine Erleichterungen Fazit: In diesem Bereich ist das Gesetz relativ zahnlos 16
17 Schutzmassnahmen für UVV Sorgfältige Eignungsprüfung Augenmerk auf Risikobereitschaft legen Vorsicht bei Opting-Out Saubere Dokumentation des Beratungsprozesses Genereller Tipp: Inhaltsfreiheit nutzen Aufklärung detailliert dokumentieren Vertragstext: Vereinbarungen klar festhalten Abweichungen von der Risikotragfähigkeit vermeiden 17
18 Merkpunkte Parlament hat FIDLEG viele Zähne gezogen Anlegerschutz wird primär durch Eignungsprüfung verschärft Anlegerschutz wird auf vermögende Privatkunden ausgedehnt Einhaltung Verhaltenspflichten (insb. Eignungsprüfung und Dokumentation) schützt vor Haftung 18
19 Ä Guete! Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56 Postfach 1285 CH-8034 Zürich T +41 (0)
9. Stellungnahme 83 Kapitel 2: Urteilsanalysen, Klassifizierung von Anlegern und Anlageformen VI. Einleitung *, 87 VII. Das Bond-Urteil" des BGH 1.
Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Begriffsbestimmung, Abgrenzung und rechtliche Grundlagen 13 I. Einleitung 13 II. Aufklärung und Beratung 16 1. Problemaufriss 16 2. Definitionsversuch 17 3. Diskussion 19
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