Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2013

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1 Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2013

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3 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Abteilung Straßenbau Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2013

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5 Inhaltsverzeichnis 1.0 Einleitung Lärmvorsorge Lärmsanierung Lärmschutzmaßnahmen Ausgaben für den Lärmschutz an Bundesfernstraßen Lärmvorsorge Lärmsanierung Lärmschutzeinrichtungen an Bundesfernstraßen Lärmschutzwälle Längen Kosten Lärmschutzwände Längen Flächen Kosten Offenporige Asphaltdeckschichten Längen und Flächen Kosten Steilwälle Absorbierende Bekleidungen Lärmschutzfenster Flächen Kosten Lüftungseinrichtungen 30

6 Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - (Auszug) Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung BImSchV)

7 1.0 Einleitung Beim Lärmschutz an Bundesfernstraßen wird zwischen der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung unterschieden. 1.1 Lärmvorsorge Die Lärmvorsorge, die für den Lärmschutz beim Neu- und Ausbau von Straßen gilt, ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 41 43, siehe Anhang 1), in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und in der Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) geregelt. Die 16. BImSchV (siehe Anhang 2) ist am 21. Juni 1990 in Kraft getreten. Sie bestimmt in 1 Abs. 1 den Anwendungsbereich, setzt im 2 die Immissionsgrenzwerte fest und regelt in 3 und in Anlage 1 das Berechnungsverfahren. Die Verordnung gilt für den Bau und die wesentliche Änderung von Straßen. Verkehrsrechtliche Maßnahmen (z.b. Verkehrszeichenanordnungen) lösen keinen Lärmschutz aus. Bei der wesentlichen Änderung muss es sich um einen erheblichen baulichen Eingriff handeln, der gleichzeitig zu einer spürbaren Verschlechterung der bisherigen Lärmsituation führt. Die Änderung einer Straße ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Nach 2 Abs. 1 der 16. BImSchV darf der Beurteilungspegel beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen die nachfolgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten: 5

8 Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A) 4. in Gewerbegebieten 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A) Die 16. BImSchV schreibt in 3 vor, dass der Beurteilungspegel nach Anlage 1 zu berechnen ist. Deshalb können Lärmmessungen, die von den Betroffenen zur Feststellung der Lärmbelastung und zur Überprüfung von Schutzmaßnahmen immer wieder gefordert werden, zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Aus folgenden Gründen hat der Gesetzgeber eine Berechnung vorgeschrieben: Zum einen kann man an geplanten Verkehrswegen zu erwartende Lärmbelastungen nicht messen. Zum anderen unterliegen Messungen zahlreichen Einflussfaktoren, unter anderem Witterungseinflüssen und Verkehrsbelastungsschwankungen. So müsste, um all diese Einflüsse zu berücksichtigen, über einen sehr langen Zeitraum gemessen werden. Das wäre unpraktikabel und teuer. Die Anlage 1 der 16. BImSchV regelt die Berechnung des Beurteilungspegels für lange, gerade Fahrstreifen, die auf ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und unveränderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen. Für die abschnittsweise Berechnung des Beurteilungspegels und die Pegeländerung durch topographische Gegebenheiten, bauliche Maßnahmen (z.b. Lärmschutzeinrichtungen) und Reflexionen wird in der Anlage 1 der 16. BImSchV auf das Kapitel 4.0 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 1) verwiesen. Bei der Feststellung, ob die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, geht in die Berechnung des Beurteilungspegels nur der Verkehr der neu 1) Bezug: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln 6

9 oder auszubauenden Straße ein. Die Geräuschbelastung von benachbarten Verkehrswegen bleibt bei der Berechnung des Beurteilungspegels unberücksichtigt. Das gleiche gilt auch für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung bei der Lärmsanierung. Am 13. Februar 1997 ist die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (24. BImSchV) in Kraft getreten (siehe Anhang 3). Sie findet Anwendung, wenn wegen unverhältnismäßig hoher Kosten statt der vorrangig vorzusehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen passiver Lärmschutz durchzuführen ist (siehe Kapitel 1.3). Die 24. BImSchV legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, 1. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 oder 2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in 2 der Magnetschwebebahn- Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. Umfassungsbauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, insbesondere Fenster, Türen, Rolllädenkästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Die Anlage zur Verordnung enthält die Vorschrift zur Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße. 7

10 1.2 Lärmsanierung Seit 1978 kann aufgrund haushaltsrechtlicher Regelung Lärmschutz an bestehenden Bundesfernstraßen Lärmsanierung durchgeführt werden. Für die Lärmsanierung gelten die folgenden Auslösewerte: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten 67 Dezibel (A) 57 Dezibel (A) 2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A) 3. in Gewerbegebieten 72 Dezibel (A) 62 Dezibel (A) Der Beurteilungspegel wird nach den RLS-90 berechnet. Auch bei der Lärmsanierung findet die 24. BImSchV Anwendung, wenn wegen unverhältnismäßig hoher Kosten statt des vorrangig vorzusehenden aktiven Lärmschutzes passiver Lärmschutz durchgeführt wird (siehe Kapitel 1.3). Jedoch werden dem Eigentümer der zu schützenden baulichen Anlage wegen der entstehenden Substanzverbesserung nur 75 v. H. seiner Aufwendungen für die notwendigen Schutzmaßnahmen erstattet. Die Erstattung erfolgt nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes VLärmSchR 97 1). 1) Bezug: Verkehrsblatt Heft 12/1997, Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, Dortmund 8

11 1.3 Lärmschutzmaßnahmen Beim Lärmschutz an Bundesfernstraßen wird zwischen aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden. Unter die aktiven Lärmschutzmaßnahmen fallen insbesondere: die den Lärm berücksichtigende Planung (Abrücken von schutzbedürftiger Bebauung, Trassenführung) Lärmschutzwälle, Steilwälle Lärmschutzwände Lärmmindernde Fahrbahnoberflächen Einschnitts und Troglagen, Hochlagen Teil- und Vollabdeckungen (Tunnel). Unter die passiven Lärmschutzmaßnahmen fallen insbesondere: Lärmschutzfenster Verstärkungen an den Außenwänden, Außentüren und Dächern von Gebäuden Entschädigungen. Vielfach bietet sich auch die Kombination verschiedener Schutzmaßnahmen an. Durch Abschirmeinrichtungen an der Straße können in günstigen Fällen Pegelminderungen um bis zu 15 db (A) erzielt werden. Sonderkonstruktionen wie Teilabdeckungen und Tunnel sind aufgrund ihrer hohen Herstellungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten nur in begrenztem Umfang zu verwirklichen. Die Wirksamkeit von Troglagen und Teilabdeckungen wird häufig überschätzt. Nur bei hochabsorbierenden Bekleidungen können von ihnen die Pegelminderungen einfacher Lärmschirme übertroffen werden. Vorrang haben die aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der Straße. Passive Lärmschutzmaßnahmen kommen nur dann in Frage, wenn die aktiven Lärmschutzmaßnahmen nicht durchführbar sind oder die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. 9

12 Aus gestalterischen Gründen und nach Maßgabe der verfügbaren Flächen sollte bei der Wahl der Lärmschutzanlagen von folgender Rangfolge ausgegangen werden: Lärmschutzwall Kombination Lärmschutzwall/Lärmschutzwand; Lärmschutzwall/Steilwall Steilwall Lärmschutzwand. Die bautechnischen und akustischen Anforderungen, die an Lärmschutzwände zu stellen sind, enthalten die Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen ZTV-Lsw 06 1). 1) Bezug: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln 10

13 2.0 Ausgaben für den Lärmschutz an Bundesfernstraßen 2.1 Lärmvorsorge Die Ausgaben, die jährlich bei der Lärmvorsorge anfallen, sind Bestandteil der Baukosten und werden im Bundeshaushalt nicht gesondert ausgewiesen. Daher werden seit 1978 von den Straßenbauverwaltungen der Länder auf Wunsch des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gesonderte Ermittlungen durchgeführt. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 beigetreten und haben diese Ermittlungen erstmals 1991 durchgeführt. In den Jahren 1978 bis 2013 sind alle Aufwendungen, die zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm an Autobahnen und Bundesstraßen entstanden sind, jährlich erfasst worden (Tabellen 1, 2, 3). Dabei wurden nicht nur die Kosten für Lärmschutzwälle, -wände und -fenster, sondern soweit wie möglich auch Mehrkosten infolge lärmschutzbedingter Gradientenabsenkungen, Trog und Tunnellagen und dgl. berücksichtigt. Da letztere ohne Vergleichsentwürfe nicht ermittelt werden konnten, wurden sorgfältige Schätzungen vorgenommen. Bei Ortsumgehungen oder Achsverschiebungen sind in aller Regel nur die unmittelbaren Lärmschutzkosten, die durch Schutzmaßnahmen an der Straße oder den betroffenen baulichen Anlagen entstehen, angegeben. Das Ergebnis der von den Straßenbauverwaltungen der Länder durchgeführten Erhebungen ist in der Tabelle 1 Jährliche Ausgaben des Bundes für die Lärmvorsorge an Bundesfernstraßen bis 2013 zusammengestellt, wobei die Ausgaben der Jahre 1978 bis 2003 zusammengefasst und die Ausgaben zwischen 2004 und 2013 jährlich ausgewiesen sind. Im Jahre 2013 wurden ca. 1,5 % der Baukosten (Istausgaben) für Lärmschutzmaßnahmen aufgewendet, über alle Jahre sind es ca. 3,6 %. 11

14 Tabelle 1: Jährliche Ausgaben des Bundes für die Lärmvorsorge an Bundesfernstraßen bis 2013 in Mio. 1) Land bis Gesamt Baden-Württemberg 257,8 3,5 4,5 6,7 10,3 5,3 9,3 4,7 34,8 18,1 12,1 367,0 Bayern 405,4 32,7 31,3 28,3 16,1 11,8 14,7 42,0 18,8 19,2 16,9 637,0 Berlin 166,7 0,2 0,8 7,4 2,6 0,1 0,1 0,2 0,1 0,0 0,2 178,5 Brandenburg 50,7 3,2 7,0 3,9 0,9 1,0 1,0 0,8 0,7 9,7 0,6 79,6 Bremen 69,1 3,7 1,7 0,3 5,0 2,7 0, ,1 Hamburg 47,6 3,0 2,0-3,0 4,0 0,2 0,4 8,2-10,7 79,2 Hessen 176,8 17,9 11,0 3,1 5,1 5,7 6,8 2,1 1,1 12,8 1,2 243,6 Mecklenburg-Vorpommern 12,7 0,9 0,5 1,4 1,8 0,2 0, ,2 1,0 19,3 Niedersachsen 311,9 12,8 6,7 11,3 14,5 5,3 16,4 17,7 6,1 23,3 2,2 428,2 Nordrhein-Westfalen 974,7 59,3 39,9 24,4 15,1 26,7 62,2 36,8 65,1 86,4 16, ,1 Rheinland-Pfalz 119,8 8,2 12,1 3,9 4,0 0,4 1,2 4,2 0,7 0,2 3,4 158,1 Saarland 36, ,8 1,8 0,5 0,2-40,1 Sachsen 136,4 14,6 12,1 9,6 3,0 6,1 2,8 0,7 9,8 12,9 3,2 211,3 Sachsen-Anhalt 26,8 2,8 1,5 0,8 1,1 0,4 4,0 0,0 1,0 0,0 0,2 38,7 Schleswig-Holstein 114,6 1,6 2,0 2,3 5,8 10,9 2,6 3,8 4,2 4,2 1,7 153,7 Thüringen 36,5 5,3 3,3 6,8 5,3 7,8 9,6 7,3 0,2 0,1 2,5 84,6 Bundesgebiet 2.944,5 169,6 136,4 110,0 93,6 88,5 133,0 122,6 151,2 187,2 72, ,1 1) gemäß Angaben der Länder 12

15 2.2 Lärmsanierung Die Ansätze für die Lärmsanierung sind im Bundeshaushalt Einzelplan 12, Anlage zum Kapitel 1209 und 1210 Straßenbauplan gesondert unter den nachstehenden Titel-Nummern ausgewiesen Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Bundesautobahnen Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Bundesstraßen in der Baulast des Bundes Entschädigungsleistungen für Lärmschutz an baulichen Anlagen im Bereich von bestehenden Bundesautobahnen Entschädigungsleistungen für Lärmschutz an baulichen Anlagen im Bereich von bestehenden Bundesstraßen. Die Ausgaben für die Lärmsanierung in den einzelnen Bundesländern enthält die Tabelle 2 Jährliche Ausgaben des Bundes für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen bis 2013, wobei die Ausgaben der Jahre 1978 bis 2003 zusammengefasst und die Ausgaben zwischen 2004 und 2013 jährlich ausgewiesen sind. In Tabelle 3 sind die jährlichen Ausgaben aller Bundesländer für die Lärmvorsorge und Lärmsanierung an Bundesfernstraßen bis 2013 aufgeführt, wobei die Ausgaben 1978 bis 1997 zusammengefasst sind. 13

16 Tabelle 2: Jährliche Ausgaben des Bundes für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen bis 2013 in Mio. Land bis Gesamt Baden-Württemberg 78,8 1,2 0,2 0,4 0,8 3,8 9,1 5,7 6,8 4,2 4,9 116,0 Bayern 93,2 2,8 3,6 0,3 6,3 6,4 6,2 8,9 3,2 2,2 10,0 143,2 Berlin 19,1 0,0 0,1 0,0 0,1 0,0 0,2 0,3 0,0 0,0 0,0 20,0 Brandenburg 4,1 0,3 0,3 0,1 0,0 0,9 0,5 0,5 1,6 2,3 1,2 11,8 Bremen 4,2 0,0 0, ,0 0,2 0,7 1,0 1,3 7,4 Hamburg 8,6 0,0 1,3 0,2 0,1 1,5 0,4 3,3 0,6 0,0 0,0 16,1 Hessen 61,9 3,4 0,5 0,4 2,4 3,4 3,7 3,7 2,6 1,8 0,5 84,4 Mecklenburg-Vorpommern 2,8 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,2 0,1 0,1 0,1 0,3 4,0 Niedersachsen 89,0 0,6 0,2 4,7 5,8 1,7 2,0 1,9 1,1 2,8 1,2 110,9 Nordrhein-Westfalen 206,3 2,3 4,5 6,5 5,3 5,7 15,6 13,0 12,9 15,6 20,0 307,8 Rheinland-Pfalz 54,7 1,0 3,0 2,2 3,0 1,4 1,9 1,3 3,1 2,2 1,6 75,3 Saarland 39,7 0,1 0,1 0,1 0,1 0,0 0,1 0,0 0,0 0,7 0,3 41,2 Sachsen 19,5 1,6 2,2 0,4 1,1 3,3 0,2 0,1 0,1 0,0 0,1 28,7 Sachsen-Anhalt 6,0 0,0 0,0 0,0 0,6 1,2 1,4 0,6 1,4 1,7 0,4 13,3 Schleswig-Holstein 21,7 0,1 0,1 0,1 0,0 0,0 0,0-0,2 0,2 0,3 22,8 Thüringen 6,8 0,3 0,4 0,3 0,4 0,8 1,5 1,0 0,6 1,2 1,9 15,2 Bundesgebiet 716,3 14,0 16,7 15,7 26,1 30,3 43,2 40,7 35,0 35,9 44, ,0 14

17 Tabelle 3: Jährliche Ausgaben für die Lärmvorsorge und Lärmsanierung an Bundesfernstraßen bis ) Jahr Jährliche Ausgaben in Mio. Lärmvorsorge Lärmsanierung Gesamt bis ,3 644, , ,2 12,9 211, ,9 14,8 124, ,3 16,9 122, ,9 16,0 134, ,9 11,2 151, ,6 14,0 183, ,4 16,7 153, ,0 15,7 125, ,6 26,1 119, ,5 30,3 118, ,0 43,2 176, ,6 40,7 163, ,2 35,0 186, ,2 35,9 223, ,5 44,1 116,6 Gesamtausgaben 4.209, , ,1 1) Bruttokosten gemäß Angaben der Länder 15

18 3.0 Lärmschutzeinrichtungen an Bundesfernstraßen Die an Bundesfernstraßen errichteten Lärmschutzwände und -wälle sind erstmals 1978 von den Straßenbauverwaltungen der Länder systematisch erfasst und von der Bundesanstalt für Straßenwesen statistisch ausgewertet worden. Danach sind die fertiggestellten Lärmschutzeinrichtungen jährlich zusammengestellt worden, wobei auch Lärmschutzfenster erfasst wurden. Die Angaben über die Lärmschutzeinrichtungen werden anhand eines Fragebogens erhoben, wobei für jede Maßnahme der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung ein gesonderter Bogen von den Straßenbauverwaltungen der Länder ausgefüllt wird. Der Fragebogen enthält folgende Fragen: Lärmschutzkosten Art der Lärmschutzmaßnahme Abmessungen (Länge, Höhe, Fläche) Fensterflächen Fensterkosten Lüftungseinrichtungen Entschädigungen. 16

19 3.1 Lärmschutzwälle Längen Die jährlich in den einzelnen Bundesländern an Bundesfernstraßen errichteten Lärmschutzwälle enthält Tabelle 4. Die jährliche Zunahme, nach Autobahnen und Bundesstraßen getrennt, sowie die Gesamtlänge sind in Tabelle 5 aufgeführt. Im Jahre 2013 wurden 8.91 km Lärmschutzwälle errichtet. Am Jahresende 2013 gab es an Bundesfernstraßen 1.171,87 km Lärmschutzwälle Kosten Die Kosten können infolge örtlicher Besonderheiten, (wie beispielsweise verschieden langer Transportwege, Verwendung von Überschussmassen, verschieden hoher Bodenpreise) stark streuen. Im Untersuchungszeitraum 1978 bis 2013 betrug das Gesamtvolumen aller Wälle 51,63 Mio. m 3. Die Baukosten einschl. Grunderwerbskosten beliefen sich auf 401,1 Mio.. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Preis von ca. 8, /m 3 Lärmschutzwall. Im Jahre 2013 betrug das Wallvolumen 0,42 Mio. m 3 und die Baukosten einschließlich der Grunderwerbskosten lagen bei 5,71 Mio.. Für 1 m 3 Lärmschutzwall mussten im Jahre 2013 durchschnittlich ca. 14, /m 3 gezahlt werden. Bei einer Wallhöhe von 4 m ergibt sich für 1 m 2 wirksamer Abschirmfläche im Jahre 2013 ein durchschnittlicher Preis von 98,, bei einer Wallhöhe von 6 m 140, und bei einer Wallhöhe von 8 m 182, (einschl. Grunderwerb). Lärmschutzwälle sind somit im Durchschnitt erheblich preiswerter als Lärmschutzwände. 17

20 Tabelle 4: Jährliche Zunahme der Lärmschutzwälle in den einzelnen Bundesländern in km 1) Land bis Gesamt Baden-Württemberg 45, ,00 0,82 1,29 1,29 0,23 4,65 0,81 1,00 61,33 Bayern 238,84 5,99 7,29 20,28 7,43 7,94 7,94 16,98 6,44 5,58 3,25 327,94 Berlin Brandenburg 2,85-3,05 0, ,46 0,36-0,90-7,97 Bremen 2, , ,59 Hamburg 14, ,36 0, ,99 Hessen 32,48 0,78 0, ,30 0,37 0,69-1,26 2,28 38,47 Mecklenburg-Vorpommern 9,90 1,64-1,15 0, ,24 Niedersachsen 96,75 0,05 2,95 4,38-0,96 2,22 4,28 2,83 3,99 0,16 118,57 Nordrhein-Westfalen 345,94 4,88 6,39 9,68 3,47 1,50 4,40 0,68 0,84 5,26-383,02 Rheinland-Pfalz 19,53 0, , ,20 0,19 21,42 Saarland 19, ,38 Sachsen 19,45 2,19 0,66 13,36 2,50 1,41 3,02 0,09 2,03 3,80 2,04 50,56 Sachsen-Anhalt 2,30-2,42-0,61 0, ,81 Schleswig-Holstein 54,18 3,74-0,79 1,66 3,56 0,18 2,43 0,96 2,52-70,01 Thüringen 15,36 1,31-0,46-2,86 7,53 3, ,15 Bundesgebiet 918,79 20,97 23,08 56,45 18,80 20,64 39,77 22,41 17,73 24,32 8, ,87 1) gemäß Angaben der Länder 18

21 Tabelle 5: Jährliche Zunahme der Lärmschutzwälle nach Straßengattungen 1) Jahr Autobahnen Bundesstraßen Gesamtlänge km km km km bis ,42 194,07 805,48 805, ,68 8,45 35,13 840, ,33 2,26 15,59 856, ,27 7,29 27,56 883, ,36 6,95 16,31 900, ,68 9,05 18,73 918, ,82 7,15 20,97 939, ,41 7,67 23,08 962, ,78 8,67 56, , ,01 4,79 18, , ,22 3,42 20, , ,39 6,38 39, , ,45 2,96 22, , ,05 0,68 17, , ,31 5,01 24, , ,17 1,75 8, ,87 Bundesfernstraße Gesamtlänge 895,35 276, , ,87 1) gemäß Angaben der Länder 19

22 3.2 Lärmschutzwände Längen Tabelle 6 enthält die jährlich in den einzelnen Bundesländern an Bundesfernstraßen errichteten Lärmschutzwände sowie den Abriss und Bestand bis einschließlich Die Zunahme der Lärmschutzwände insgesamt in den einzelnen Jahren, getrennt nach Autobahnen und Bundesstraßen, sowie der Abriss und Bestand bis einschließlich 2013 ist in Tabelle 7 aufgeführt. Im Jahre 2013 wurden 29,82 km Lärmschutzwände errichtet. Bis zum Jahresende 2013 wurden an Bundesfernstraßen 2.414,90 km Lärmschutzwände errichtet und 89,47 km abgerissen. Somit ergibt sich ein Gesamtbestand von 2.325,43 km. Lärmschutzwände wurden in den meisten Fällen wegen ihres schlechten Bauzustandes abgerissen. Diese Wände wurden überwiegend vor 1990 errichtet Flächen Bis Ende des Jahres 2013 betrug die Gesamtfläche der gebauten Lärmschutzwände 8,69 Mio. m 2. Im Jahre 2013 wurden 116,619 m 2 Lärmschutzwände errichtet Kosten Die Flächen und Kosten der Lärmschutzwände bis 2013 enthält Tabelle 8. Die Durchschnittspreise schwanken in den einzelnen Jahren zwischen 235, /m 2 und 375, /m 2. Der Durchschnittspreis aller Jahre liegt bei 272, /m 2, der von 2013 bei 375, /m 2. 20

23 Tabelle 6: Bau, Abriss und Bestand der Lärmschutzwände in den einzelnen Bundesländern in km 1) Land bis ) Gesamt Abriss 3) Bestand Baden-Württemberg 135,27 3,37 0,98 5,68 5,79 2,20 7,27 3,51 6,44 170,50 4,14 166,36 Bayern 198,47 13,65 2,85 6,31 10,80 14,32 6,34 5,77 4,81 263,30 9,01 254,29 Berlin 30,95 9,72 2, , ,20 1,10 42,10 Brandenburg 60,10 4,49 0,52 1,42 0,65 0,36 0,31-1,04 68,88-68,88 Bremen 74,39 0,22 2,37 4,06 1,42-0,38-1,44 84,27 2,18 82,10 Hamburg 19,45-0,37 2,32 0, ,72 27,71 2,04 25,67 Hessen 118,06 3,19 4,49 0,73 3,27 0,92 0,98 1,60 0,43 133,66 8,53 125,13 Mecklenburg-Vorpommern 8,20 0,40 0,24-0, ,22 9,66 0,06 9,60 Niedersachsen 300,06 4,84 7,80 4,07 3,90 8,18 2,46 6,35 0,43 338,09 5,11 332,97 Nordrhein-Westfalen 778,81 20,08 7,79 17,89 20,05 11,99 14,20 19,27 5,11 895,19 46,03 849,16 Rheinland-Pfalz 90,39 4,56 6,87 3,22 1,30 3,05 3,65 4,70 0,20 117,94 6,22 111,72 Saarland 28, , ,29-29,29 Sachsen 69,99 4,16 1,07 5,16 3,39 0,41 0,90 5,63 1,92 92,63 1,05 91,58 Sachsen-Anhalt 22,15 0,20 0,93-2,56 0,59 1, ,30 1,05 27,25 Schleswig-Holstein 58,29 1,26-4,13 0,42 1,30 1,86 2,01 0,62 69,89 2,91 66,98 Thüringen 20,49 2,29 1,31 8,59 1,42 5,32 0,53-2,48 42,41 0,04 42,37 Bundesgebiet 2.013,85 72,42 40,03 63,57 56,43 49,13 40,82 48,82 29, ,90 89, ,43 1) gemäß Angaben der Länder 2) einschließlich Gabionen 3) bis einschließlich

24 Tabelle 7: Bau, Abriss und Bestand der Lärmschutzwände nach Straßengattungen 1) Jahr Autobahnen Bundesstraßen Gesamtlänge km km km km bis ,81 403, , , ,30 22,15 87, , ,57 10,33 57, , ,87 9,51 56, , ,37 17,19 37, , ,95 10,54 53, , ,44 11,75 52, , ,79 18,30 75, , ,74 19,68 72, , ,76 10,28 40, , ,61 14,96 63, , ,67 20,77 56, , ,32 11,81 49, , ,44 4,38 40, , ,79 9,03 48, , ) 19,81 10,01 29, , ,24 604, , ,90 Abriss 3) 76,36 13,11 89,47 89,47 Bundesfernstraße Gesamtbaulänge Gesamtbestand bis ein 1.733,87 591, , ,42 1) gemäß Angaben der Länder 2) einschließlich Gabionenwände 3) bis einschließlich

25 Tabelle 8: Durchschnittskosten der Lärmschutzwände 1).Jahr Fläche Kosten Kosten/m 2 m 2 Mio. /m 2 bis ,07 266, ,05 235, ,57 267, ,91 237, ,72 273, ,65 255, ,39 257, ,26 253, ,66 255, ,90 304, ,04 307, ,79 309, ,55 345, ,90 367, ,26 317, ,70 375,00 Gesamt ,42 272,00 1) Bruttokosten 23

26 3.3 Offenporige Asphaltdeckschichten Wegen kontinuierlicher Verbesserungen in der Bautechnik bzgl. der Dauerhaftigkeit der lärmmindernden Wirkung und der materialtechnischen Qualität werden Fahrbahnoberflächen aus Offenporigem Asphalt in den letzten Jahren verstärkt als aktive Lärmschutzmaßnahme eingebaut Längen und Flächen Die jährlich in den einzelnen Bundesländern an Bundesfernstraßen eingebauten Offenporigen Asphaltdeckschichten enthält Tabelle 9. Im Jahre 2013 wurden auf einer Länge von 20,73km mit einer Gesamtfläche von m 2 Offenporiger Asphalt eingebaut. Im Erfassungszeitraum von 1997 bis 2013 beträgt die Gesamtstrecke von Offenporigen Asphaltdeckschichten auf Bundesfernstraßen 583,19 km mit einer Gesamtfläche von 8,8 Mio. m Kosten Die jährlichen Ausgaben für Offenporige Asphaltdeckschichten sind in Tabelle 10 angegeben. Die angegebenen Kosten können infolge örtlicher Besonderheiten, wie zum Beispiel Mehraufwand zur Anpassung der Fahrbahnentwässerung oder bei der Baustellenverkehrsführung, sehr stark streuen. Es werden deshalb keine Durchschnittspreise pro m 2 angegeben. 24

27 Tabelle 9: Jährlicher Neubau Offenporiger Asphaltdeckschichten in den einzelnen Bundesländern in km 1) Land bis Gesamt länge km km km km km km km km km km km Baden-Württemberg 21,50-20, ,26 7,00 3,50-1,40 61,66 Bayern 47,35 14,28 6,44 1,15 2,50 3,50 11,52 24,72 9,51 5,75 126,70 Berlin Brandenburg 2, , ,18 Bremen Hamburg ,08 9,08 Hessen - - 0,92-4,59 4,50 5,19 7,06-4,50 26,75 Mecklenburg-Vorpommern , ,92 Niedersachsen 42,19 7,97 16,74 4,10 15, ,65-87,28 Nordrhein-Westfalen 68,72 21,29 44,59 23,94 6,98 28,80 3,31 17,46 32,40-247,49 Rheinland-Pfalz 0, ,54 Saarland ,18 2,04 1, ,18 Sachsen 3,66 0,50 3, ,32 Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein 1, , ,08 Thüringen Bundesgebiet 188,00 44,04 91,86 29,19 33,85 46,23 29,05 57,70 42,56 20,73 583,19 1) gemäß Angaben der Länder; Erfassung seit

28 Tabelle 10: Längen, Flächen und Kosten der Offenporigen Asphaltdeckschichten 1) Jahr Länge Fläche Kosten km m 2 Mio , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,52 Gesamt 583, ,53 1) Bruttokosten 26

29 3.4 Steilwälle Steilwälle werden seit dem Jahre 1982 statistisch erfasst. Die jährlich in den einzelnen Bundesländern an Bundesfernstraßen errichteten Steilwälle sind in Tabelle 11 aufgeführt. Tabelle 12 enthält ihre Längen, Flächen und Durchschnittskosten bis Die Gesamtlänge der Steilwälle beträgt 75,81 km und ihre Gesamtfläche m 2. Bei Gesamtkosten von 117,85 Mio. errechnet sich ein Durchschnittspreis von 323, /m Absorbierende Bekleidungen Im Zeitraum 1985 bis 2013 wurden m 2 absorbierende Bekleidungen angebracht. Bei Gesamtkosten von 23,86 Mio. ergibt sich ein durchschnittlicher Preis von 139, /m 2. 27

30 Tabelle 11: Jährliche Zunahme der Steilwälle in den einzelnen Bundesländern in km 1) Land bis Gesamt Baden-Württemberg 12,42 1,10 1,60 1, , ,37 12,42Bayern 2,91 0,73 0,47 2,61 0,42-0, ,10 Berlin 0, ,74 Brandenburg 0, , ,21 Bremen 0, ,58 Hamburg 0, ,40 Hessen 3, ,40 Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen 4, , , ,50 Nordrhein-Westfalen 21,02 0,96 0,74 0, , ,18 Rheinland-Pfalz 0,85 0,54-0,51 0, ,97 Saarland 4, ,05 Sachsen 0,76-0,68 0,23 0, ,83 Sachsen-Anhalt 0, ,25 Schleswig-Holstein 0, , ,79 Thüringen 1, ,24-0, ,43 Bundesgebiet 54,31 3,32 3,50 5,23 3,64-1,89-3, ,81 1) gemäß Angaben der Länder 28

31 Tabelle 12: Längen, Flächen und Durchschnittskosten der Steilwälle 1) Jahr Länge Fläche Kosten Kosten/m 2 km m 2 Mio. /m 2 bis , ,42 342, , ,53 263, , ,86 409, , ,01 481, , ,83 435, , ,98 354, , ,13 380, , ,57 355, , ,58 242, , ,68 210, , ,35 217, , ,91 284, Gesamt 75, ,85 323,00 1) Bruttokosten 29

32 3.6 Lärmschutzfenster Flächen Seit dem Jahre 1978 werden auch die jährlich eingebauten Lärmschutzfenster mit ihren Flächen und Kosten erfasst. Tabelle 13 enthält die jährlich in den einzelnen Bundesländern eingebauten Fensterflächen. Bis Ende des Jahres 2013 betrug die Gesamtfläche der eingebauten Lärmschutzfenster m². Im Jahre 2013 wurden m² eingebaut Kosten Die Flächen und Kosten der Lärmschutzfenster bis 2013 enthält Tabelle 14. In den für die Lärmschutzfenster in den Fragebogen angegebenen Kosten sind zum Teil auch Aufwendungen für Lüftungsanlagen (soweit nicht im Abschnitt 3.7 aufgeführt) und Außentüren enthalten, die nicht abgetrennt werden konnten. In die Kostenermittlung sind die Gesamtkosten, einschließlich eventueller Eigenanteile der Eigentümer, eingegangen. Im Jahre 2013 betrug der Durchschnittspreis 628, /m 2. Der Durchschnittspreis aller Jahre liegt bei 366, /m Lüftungseinrichtungen In den Jahren von 1986 bis 2013 wurden Lüftungseinrichtungen eingebaut. Bei Gesamtkosten von 30,02 Mio. betrug der Durchschnittspreis je Lüftungseinrichtung 478,. Im Jahre 2013 betrug die Zahl der eingebauten Lüftungseinrichtungen Bei Gesamtkosten von 0,96 Mio. ergibt sich ein Durchschnittspreis je Lüftungseinrichtung von 555,. 30

33 Tabelle 13: Jährlich eingebaute Fensterflächen in den einzelnen Bundesländern in m 2 1) Land bis Gesamt Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bundesgebiet ) gemäß Angaben der Länder 31

34 Tabelle 14: Anzahl, Flächen und Durchschnittskosten der Lärmschutzfenster 1) Jahr Stück Fläche Kosten Kosten/m 2 m 2 Mio. /m 2 bis ,21 340, ,93 278, ,15 437, ,47 421, ,54 444, ,93 421, ,66 443, ,26 454, ,79 472, ,69 549, ,45 499, ,68 592, ,03 550, ,50 530, ,78 557, ,07 628,00 Gesamt ,12 366,00 1) Bruttokosten 32

35 Anhang 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - Auszug -

36 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) Auszug 41 Straßen und Schienenwege (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen (1) Werden im Falle des 41 die in der Rechtsverordnung nach 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren. (2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt. (3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des 41 und des 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, 2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und 3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen. (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt 7 Abs. 5 entsprechend. 50 Planung Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

37 Anhang 2 Sechzehnte Verordnung zur Durchfürhung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV)

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55 Anhang 3 Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung BImSchV)

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58 Impressum Herausgeber Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Robert-Schuman-Platz Bonn Bezugsquelle Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) - Bürgerservice - Invalidenstraße Berlin buergerinfo@bmvbs.bund.de Entwurf und Inhalt BMVI, Abteilung Straßenbau Referat StB 13 Stand 2014 Gestaltung / Druck Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat Z 32, Druckvorstufe / Hausdruckerei Bildnachweis Lärmschutzwand an der A3 Kölner Ring, Foto StB 13 Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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