Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 19. April 2013 Frau Linkogel -6615

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1 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen 19. April 2013 Frau Linkogel Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen am Bericht zur Änderung der Hafengebührenordnung und Hafenordnung zum , hier: Anpassung der rechtlichen Grundlagen für Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe A. Problem Der Abgeordnete Schildt hat um einen schriftlichen Bericht zum Thema Anpassung der rechtlichen Grundlagen für Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe gebeten. B. Lösung Die Vorlage Nr. 18/219 L/S Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe im öffentlichen Hafenbereich Anpassung der rechtlichen Grundlagen in der bremischen Hafenordnung und Hafengebührenordnung wurde durch die Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen am beschlossen. Die gesetzlichen Änderungen sind am in Kraft getreten. Diese Vorlage wurde dem Hafenausschuss vorgelegt. 2. Das HBH/Hafenkapitän hatte mit Schreiben vom die Eigner der Schiffe im Fischereihafen über die neue rechtliche Situation informiert (vgl. Anlage 1). Zusätzlich ist allen Inhabern, mit einer gültigen Liegeplatzgenehmigung bis zum eine Übergangsfrist bis zum

2 eingeräumt worden, d. h. innerhalb dieses Zeitraums wird der neue Gebührensatz gemäß 7 Abs. 2 bremische Hafengebührenordnung nicht erhoben. Des Weiteren wurden die Schiffseigentümer zu einem Gespräch am ins Hansestadt Bremischen Hafenamt eingeladen. Dieser Termin wurde von fast allen Eigentümern der Schiffe wahrgenommen. Im Verlauf dieses Gespräches wurde mit den Anwesenden, den Vertretern des HBHs, dem Hafenkapitän und SWAH Folgendes vereinbart: Alle vor dem erteilten Liegeplatzgenehmigungen werden bis zum verlängert. SWAH nimmt Kontakt zur BIS und zur FBG auf, um nach alternativen Liegeplätzen zu suchen. Die Anwesenden bemühen sich ebenfalls um andere Liegeplätze. Die Verfasserin hat außerdem zugesagt gebührenrechtliche Alternativen zu entwickeln, die der Dauernutzung eines Liegeplatzes im Fischereihafen gerecht werden. Als Ansprechpartner für die Schiffseigener hat sich Hr. Nauenburg Eigentümer der Gerda zur Verfügung gestellt. 3. Weder die BIS noch die FBG noch andere Gesellschaften in Bremerhaven verfügen über freie Liegeplätze, hierüber wurde Hr. Nauenburg als Sprecher verabredungsgemäß telefonisch informiert, auch darüber, dass bis Mitte März 2013 ein Lösungsvorschlag hinsichtlich des zukünftig zu zahlenden Liegegeldes für Nutzer mit einer Liegeplatzgenehmigung vor dem vorliegen wird. Dennoch wurde zwischenzeitig die Politik, die Presse und auch der Petitionsausschuss eingeschaltet, der dies Thema voraussichtlich am 8. Mai 2013 behandeln wird. Für die Erteilung der Liegeplatzgenehmigung werden vom Hansestadt Bremischen Hafenamt/Hafenkapitän Verwaltungsgebühren in Höhe von 75,-- erhoben. Es handelt sich um eine reine Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Seite 2

3 Genehmigung und nicht um eine Gebühr für die Nutzung eines Liegeplatzes im Fischereihafen. Die Nutzung des Liegeplatzes war bis zum aufgrund einer großzügigen Auslegung des Begriffes Traditionsschiff kostenlos, denn Traditionsschiffe waren gemäß 11 bremische Hafengebührenordnung von der Entrichtung von Gebühren befreit. Zum wurde folgende neue Liegegeldregelung im 7 HGebO eingeführt: Sowohl Sportfahrzeuge als auch Traditionsschiffe müssen pro angefangenen Tag und pro Meter Länge über alles 1 zahlen. Eine Befreiung von dieser Gebühr nach 11 HGebO gilt nur noch für Sportfahrzeuge, die an wassersportlichen Veranstaltungen teilnehmen (max. 7 Tage) und auch Traditionsschiffe sind für max. 7 Tage befreit, wenn sie an einer Veranstaltung für Traditionsschiffe, wie z. B. der SAIL teilnehmen. 4. Grundsätzlich gilt, Traditionsschiffe müssen, damit sie als solche anerkannt werden, den Nachweis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe der Berufsgenossenschaft Verkehr führen oder gemäß des Memorandums of Understanding London MoU 2005 als solche anerkannt sein. Die bloße Behauptung, man hätte ein Traditionsschiff reicht nicht aus (vgl. hierzu Täglicher Hafenbericht vom in Anlage 2 beigefügt). Die Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe gibt vor, dass Traditionsschiffe nur diejenigen historischen Wasserfahrzeuge sind, die hauptsächlich mit Originalwerkstoffen im Original oder als Einzelnachbildung gebaut sind, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient und die zur maritimen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken als Seeschiffe eingesetzt werden. Keines der im Fischereihafen liegenden Schiffe entspricht den Anforderungen der BG-Verkehr. 5. Nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 50, 217 (226)) ist die Kostendeckung ein legitimer Gebührenzweck. Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Seite 3

4 Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken. Hier wird eine Gebühr für die Nutzung eines Liegeplatzes erhoben, Berechnungsmaßstab ist die Länge des Schiffes, dies entspricht in etwa der Länge des eingenommen Liegeplatzes. Die Einnahmen aus den Gebühren der bremischen Hafengebührenordnung dienen zwar der Unterhaltung und Instandsetzung der bremischen Häfen, sind aber nicht kostendeckend. Ferner führt das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung aus (BVerfG 97, 332, (345)), dass ein weiter legitimer Gebührenzweck der Ausgleich von Vorteilen sein kann, die dem Einzelnen auf Grund einer ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die dauerhafte Nutzung eines Liegeplatzes im Fischereihafen ist ohne Zweifel die Nutzung einer öffentlichen Leistung, die nunmehr nach vielen Jahren kostenpflichtig für die sog. Dauernutzer geworden ist. 6. Aktuell liegen im Fischereihafen 15 Schiffe von Dauernutzern (vgl. Liste des HBHs aus 02/2013 in Anlage 3 beigefügt, die nicht mehr ganz aktuell ist (3 Sportboote haben mittlerweile den Hafen verlassen)), davon verfügen 11 über eine gültige Liegeplatzgenehmigung. Mindestens vier Schiffe wurden in der Vergangenheit dauerhaft zum Wohnen genutzt. Vier Fahrzeuge liegen ohne Liegeplatzgenehmigung im Fischereihafen, ein Fall wird demnächst vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. 7. Das bremische Hafengebiet im Sinne des Hafenbetriebsgesetzes und dessen nachfolgender Verordnungen sind diejenigen Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie deren Lagerung und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen (vgl. 2 bremische Hafenbetriebsgesetz). Die wasserund landseitigen Abgrenzungen des Hafengebietes sind den Hafengebietsplänen der bremischen Hafengebietsverordnung zu entnehmen, gemäß Plan Nr. 3 und Nr. 4 gehören hierzu auch die Liegeplätze im Fischereihafen. Um den Sinn und Zweck zu verdeutlichen wurde in 7 der Seite 4

5 Hafenordnung Abs. 2 neu eingefügt: Für Fahrzeuge, die nicht der gewerblichen Schifffahrt dienen, ist das Liegen im Bereich der öffentlichen Wasserflächen verboten. In Ausnahmefällen kann auf vorherigen förmlichen Antrag für Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe eine Liegeplatzgenehmigung erteilt werden (...). Anders als im Alten und Neuen Hafen (BIS), sowie in dem Gebiet des Schaufensters Fischereihafen (FBG) sind die übrigen Hafenflächen im Fischereihafen der gewerblichen Schifffahrt und nicht dem Tourismus oder der maritimen Traditionspflege gewidmet. 8. Dies gilt beispielsweise auch für die Hafenflächen in Hamburg und Rostock, nur in den Bereichen, die touristisch genutzt werden, dürfen Fahrzeuge der nichtgewerblichen Schifffahrt liegen. Dies hat eine telefonische Rückfrage am bei der Hafen- Entwicklungsgesellschaft Rostock mbh (Rostock Port) ergeben. Dort sind Dauernutzer im Hafen grundsätzlich nicht zugelassen. In Ausnahmefällen wird für die Nutzung der Wasserfläche ein Tagessatz gezahlt, oder ein Liegegeld von mindestens 350,-- monatlich. Z. B. würde ein Schiff wie die Gerda im Hafen Rostock nach Länge X Breite abgerechnet werden und müsste für die 144 qm Wasserfläche monatlich 664,-- zahlen. 8. Eine telefonische Rückfrage in Hamburg (hpa) am , sowie vom hat folgendes ergeben: Für die Benutzung des Hamburger Hafens, der Bille und ihrer Kanäle unterhalb des Billeschöpfwerkes und der Häfen Oortkaten und Zollenspieker durch überwiegend im Hafen verwendete oder stationierte Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb ist eine Hafenjahresgebühr zu zahlen. Die Hamburg Port Authority unterhält keine Liegeplätze für Sport- und Traditionsschiffe. Segler und Motorboote, die ausschließlich Sport- und Freizeitzwecken dienen erhalten einen Liegeplatz in den Sporthäfen, die über den Hafen verstreut angesiedelt sind. Diese Sportboothäfen sind privatrechtlich organisiert und erheben eigene Tarife. Mithin gibt es für Sport- und Seite 5

6 Freizeitschiffe keinerlei Liegeplätze an öffentlichen Anlegern im Hamburger Hafen. Gleichwohl hält der Museumshafen Övelgönne, sowie die Stiftung Hamburg Maritime für Traditionsschiffe Liegeplätze verschiedenster Schiffsgrößen vor. Dies bezieht sich ausschließlich auf Schiffe, die nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe der Berufsgenossenschaft Verkehr, als Traditionsschiffe zugelassen sind. 9. Das Ressort hat wie im Termin am mit den Dauernutzern im Fischereihafen verabredet - ein Liegegeld für die Dauernutzer mit einer Liegeplatzgenehmigung vor dem entwickelt. Das Liegegeld orientiert sich an den Hafenentgelten für Emden/Cuxhaven (entspricht auch Brake/Elsfleth), Rostock (Stadthafen Warnemünde) und Lübeck. (vgl. Anlage 4 und 5) entwickelt. Vorbehaltlich der Zustimmungen der Gremien könnte ein Rabatt für die Dauerlieger im Fischereihafen mit einer Liegeplatzgenehmigung vor dem ab dem nämlich das 15fache des Tagessatzes = Monatspauschale und das 6fache der Monatspauschale = Jahrespauschale eingeführt werden. Die Jahrespauschale kann viertel- oder halbjährig gezahlt werden. Im Ergebnis muss für ein Schiff von 18 Meter Länge statt lediglich p. a. (Jahrespauschale) gezahlt werden. C. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen/ Gender- Prüfung Es ist mit Mehreinnahmen zu rechnen. Nach der erfolgten Prüfung der Gender-Aspekte wurde festestellt, dass die Vorlage gleichermaßen Männer wie Frauen betrifft und deshalb keine Gender- Relevanz gegeben ist. Seite 6

7 D. Negative Mittelstandsbetroffenheit Die Prüfung nach dem Mittelstandsförderungsgesetz hat keine qualifizierte (negative) Betroffenheit für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen ergeben. E. Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen nimmt den Bericht zur Anpassung der rechtlichen Grundlagen für Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe zur Kenntnis. Anlagen Seite 7

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