Best Execution Policy

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1 Best Execution Policy 1.1 Zweck Dieses Dokument beschreibt die Grundsätze und Maßnahmen, mit denen Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh (PIKAG) bestrebt ist, bei der Ausführung von Transaktionen, die für Kunden vorgenommen werden, eine Best Execution sicherzustellen. Best Execution 1 bedeutet, dass bei der Orderausführung bzw. beim Handeln über einen Broker sichergestellt werden muss, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. 1.2 Gesetzliche Grundlagen Die Definition von Best Execution Grundsätzen wird hauptsächlich von den nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen beeinflusst: 1. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 2. Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Investmentgesellschaften (InvMaRisk) 3. Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) 4. BVI Wohlverhaltensrichtlinien 5. Kapitalanlagesetzbuch (KAGB) 6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (Delegierte Verordnung 1.3 Pflichten von PIKAG PIKAG ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um für die Kunden von PIKAG das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung von Handelsaufträgen zu erzielen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Hauptaugenmerk auf dem bestmöglichen Preis liegt, sondern vielmehr darauf, dass im Ergebnis, unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen, das bestmögliche Resultat erzielt wird. PIKAG ist weiterhin dazu verpflichtet, Prozesse einzuführen, die eine schnelle, faire und sofortige Orderausführung sicherstellen. Dabei ist sicher zu stellen, dass alle Kunden gleich behandelt werden und deren Interessen nicht mit den Interessen von PIKAG kollidieren. Die Merkmale die für die Bewertung der Best Execution herangezogen werden, sind im weiteren Verlauf dieser Policy dargestellt. 1 Im weiteren Verlauf des Dokuments wird stets der Begriff Best-Execution verwendet.

2 1.4 Kundeneinstufung PIKAG muss gemäß 31a WpHG und in Verbindung mit 2 WpDVerOV, neue und bereits bestehende Kunden von ihrer Kundeneinstufung unterrichten. Dabei berücksichtigt PIKAG das Handelsverhalten des jeweiligen Kunden im Best-Execution-Prozess. Die MiFID-Vorgaben sind für PIKAG ausschließlich einschlägig, sofern es sich um eine Vermögensverwaltung handelt. Somit sind bei PIKAG alle Insourcing- sowie Beratungsmandate von den MiFID-Bestimmungen erfasst. Alle im Anwendungsbereich befindlichen Kunden wurden von PIKAG als professionelle Kunden im Sinne der MiFID klassifiziert. Diese wurden über ihren Status unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Um als professioneller Kunde eingestuft zu werden, muss sichergestellt sein, dass der entsprechende Kunde über die Erfahrung, das Wissen und das Know-How verfügt, um seine eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken beurteilen zu können. 1.5 Einstufung von PIKAG In Hinblick auf sämtliche Handelsdienstleistungen die von PIKAG erbracht werden, besteht PIKAG darauf, selbst als professioneller Kunde eingestuft zu werden. Sollte PIKAG einer anderen Kategorie zugeordnet werden (beispielsweise als geeignete Gegenpartei ), wird dem schriftlich widersprochen. Erfolgt schlussendlich keine Klassifizierung von PIKAG als professioneller Kunde, so ist das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Vertragspartner zu beenden. In Fällen, in denen PIKAG Kunde eines Brokers ist, obliegt es der Verantwortlichkeit des Brokers PIKAG über die getroffene Einstufung in Kenntnis zu setzen. Um sicherzustellen, dass PIKAG stets korrekt eingestuft wird, wurden sämtliche Broker gebeten, PIKAG als professionellen Kunden einzustufen. 1.6 Handelsaktivitäten von PIKAG PIKAGs Handelsaktivitäten erstrecken sich über eine Vielzahl von Fondsstrukturen, unterschiedlichen Mandanten, unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, Instrumentenarten und Handelsorten. Der Fondsmanager bzw. Portfolio Manager bezieht bei seiner Handelsentscheidung mehrere Gesichtspunkte wie unter anderem die Anlagestrategie, Anlagegrundsätze, Anlagebestimmungen und - richtlinien, Risiken der Anlage sowie kundenspezifische Vorgaben mit ein. Um den vorgenannten Sachverhalten hinreichend Rechnung zu tragen und um das beste Resultat für den Kunden bei der Orderausführung zu erzielen, werden bei der Ordererteilung von PIKAG die nachfolgenden Punkte berücksichtigt:

3 1.6.1 Von PIKAG verwaltete Arten von Sondervermögen OGAW-Investmentvermögen, Alternative Investmentvermögen sowie Beratungs- und Inscourcingmandate Instrumentenarten Die eingesetzten Instrumetenarten sind: 2 Aktien, Renten (inklusive Geldmarktpapiere), Börsengehandelte Derivate (Exchange Traded Derivatives = ETD), Devisentermingeschäfte, Außerbörsliche Geschäfte (OTC-Geschäfte), Investmentvermögen, Börsengehandelte Fonds (Exchange Traded Funds = ETF), und Zertifikate. 1.7 Handelsplätze Bei der Auswahl der Handelsplätze berücksichtigt PIKAG jene, die konkurrenzfähig hinsichtlich Preis, Kosten, Ausführungsgeschwindigkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Ordergröße sind. 1.8 Faktoren für Best-Execution Während des Orderausführungsprozesses leitet PIKAG sämtliche Maßnahmen ein, um für Kundentransaktionen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. In diesem Zusammenhang werden alle Faktoren miteinbezogen, die das bestmögliche Resultat beeinflussen können. Dabei handelt es sich um: den Preis, inklusive möglicher Transaktionskosten sowie Steuern,) Höhe der Transaktionskosten, Auswirkung der Order auf den relevanten Markt, Geschwindigkeit der Orderausführung, Wahrscheinlichkeit der Orderausführung, Art und Umfang der Order, Preis- bzw. Kursentwicklungen vor und während der Orderausführung, Bereitschaft des Brokers Informationen und Kapital bereitzustellen, Vertraulichkeit des Brokers, Jede weitere Erwägung die relevant für die Orderausführung ist und Gebührenvereinbarungen. 2 Weiterführunde Informatoionen find sich im Dokument execution channels.

4 Die Berücksichtigung der oben genannten Faktoren hängt von der jeweiligen Order ab. PIKAG hat einen Prozess eingeführt, der vor- und nachgelagerte Kontrollen beinhaltet. Dabei werden die benannten Faktoren unter Beachtung folgender Merkmale geprüft: Marktinformationen (inklusive die Ausführung der Order), Besonderheiten und Merkmale der Kundenorder, Art des Finanzproduktes bzw. -instruments, Besonderheiten und Merkmale des Kunden, Besonderheiten und Merkmale des Handelsplatzes Jeder dieser Best-Execution-Faktoren wird bei der Festlegung der Priorität einer jeden Order berücksichtigt. Während der Preis meistens das Hauptaugenmerk bei der Orderausführung darstellt, wird bei der Priorisierung der zu berücksichtigenden Faktoren die zu erwartenden Gesamtkosten für die Orderausführung herangezogen. Ferner muss PIKAG sicherstellen, dass das beste Ergebnis mit den Anlagezielen bzw. der Anlagepolitik des Sondervermögens im Einklang steht. 1.9 Dokumentation Um die Einhaltung der Best-Execution-Grundsätze nachweisen zu können, wird eine angemessene Dokumentation der Transaktionen und deren Ausführung vorgenommen. Die entsprechenden Unterlagen sind schnell und leicht verfüg- und abrufbar. Dazu werden die Transaktionen im Investmentmanagementsystem hinterlegt Einschränkungen bei der Einhaltung der Best-Execution Kundenspezifische Vorgaben Sofern Kunden von PIKAG besondere Anweisungen zur Orderausführung erteilen, werden diese besonderen Vorgaben bei der Durchführung der entsprechenden Transaktion bevorzugt berücksichtigt. Solche Vorgaben können PIKAG bei der Einhaltung der oben beschriebenen Best- Execution-Grundsätze behindern. Daher ist es für PIKAG zufriedenstellend, wenn im Rahmen der Best-Execution die kundenspezifischen Vorgaben eingehalten werden, um Best-Execution zu gewährleisten. Die kundenspezifischen Vorgaben müssen dokumentiert und archiviert werden Timing Der Handelszeitpunkt kann dazu führen, dass es bei der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses zur Schwierigkeiten im Rahmen der Einhaltung der Best-Execution kommen kann. So stellt der Handel kurz vor Börsenschluss die Handelsabteilung vor größere Herausforderungen, als der untertägige Handel. Daher ist es unbedingt notwendig innerhalb der vereinbarten Handelszeiten zu handeln um eine gute Dienstleistung und eine zeitnahe Umsetzung der Order am relevanten Markt zu gewährleisten.

5 1.11 Brokerauswahl und -beurteilung PIKAG ist bemüht das bestmöglichste Ergebnis für sämtliche Sondervermögen und Kundenmandate zu erzielen. Dabei werden die Best-Execution-Policies der einzelnen Broker berücksichtigt. PIKAG überwacht die Qualität der Orderausführung der Broker und deren Ausführungsgrundsätze und bezieht diese in die Brokerauswahl mit ein. Daher muss die Best-Execution-Policy der Broker mit den Ausführungsgrundsätzen von PIKAG vereinbar sein. Die Broker-Best-Execution-Policy muss PIKAG befähigen, bei den übermittelten Transaktionen die eigenen Ausführungsgrundsätze einhalten zu können Fortlaufende Bewertung und Überwachung Der fortlaufende Bewertungsprozess beinhaltet die folgenden Überwachungshandlungen: 1. Jährliche Überprüfung der aufgenommenen Broker (Brokerliste), 2. Regelmäßige Überprüfung der vorhandenen Arbeitsprozesse und Systeme, 3. Vornahme einer Entwicklungsanalyse der Brokerprovisionen. Die Analyse beinhaltet die Bewertung von Trends und einen Plan-Ist-Vergleich der bezahlten Brokergebühren. 4. Zwischen Fondsmanagement und dem operativ tätigen Angestellten findet eine Bewertung der ausgeführten Transaktionen sowie eine Bewertung der Dienstleistungsqualität statt. 5. Die Handelsabteilung führt eine Evaluation der Transaktionen durch, um die Leistung der Broker zu bewerten. 6. Für die Überwachung des Kontrahentenausfallrisikos setzt das Risikomanagement entsprechende Instrumente ein. 7. Unterjährig findet eine Überprüfung der Brokerliste durch das Trade Management Committee (TMC) Dieses Gremium beschließt die Aufnahme oder die Streichung von Brokern, sofern dies notwendig ist. Besondere Verantwortlichkeiten: In den regelmäßigen Sitzungen des TMC werden die Prozesse zur Brokeraufnahme und -bewertung bewertet. Das entsprechende Ergebnis findet sich in dem jeweiligen Sitzungsprotokoll. Die Compliance-Funktion berichtet jährlich innerhalb des TMC über die Einhaltung und Beachtung der in dieser Policy beschriebenen Prozesse. Dies beinhaltet die Dokumentation von Kontrollen und die Durchführung von Stichproben sowie die Präsentation der Ergebnisse in den Sitzungen des TMC. Wo PIKAG auf die Einhaltung der Best-Execution-Grundsätze auf Dritte (freigegebene Broker) vertrauen muss, werden sämtliche Best-Execution-Policies der betroffenen Broker angefordert und durch Compliance auf ihre Adäquanz hin überprüft. Hinweis: Negative markt- und Broker-relevante Nachrichten Sobald ein Portfoliomanager oder ein Händler negative, markt- und Broker-relevante Nachrichten zu einem freigegebenen Broker erhält, hat dieser den lokalen CIO sowie die Abteilungsleiter von Compliance, Investments, Operations und Riskmanagement zu informieren. Nachdem über den Fall intern beraten wurde, bereitet Compliance die entsprechende Kommunikation vor und informiert die gesamte Investments-Abteilung über das weitere Vorgehen. Diese Information nimmt zur Situation des Brokers Stellung und weist sämtliche Portfolio-Manager und Händler an, keine weiteren Transaktionen mehr über den betroffenen Broker abzuwickeln. Dieses Verbot bleibt solange bestehen, bis es durch schriftliche Mitteilung seitens des lokalen CIO und Compliance aufgehoben wird.

6 Gegenparteien (Broker) Im Hinblick auf Artikel 28 der delegierten Verordnung Nr. 231/2013 muss PIKAG alle Gegenparteien (Broker) aufführen, mit denen Transaktionen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang hat PIKAG eine Liste mit den zugelassenen Gegenparteien erstellt. Diese Liste ist im Anhang 1 zu dieser Policy zu finden Archivierung bzw. Aufbewahrung der Unterlagen PIKAG stellt sicher, dass alle Dokumente zu den relevanten Transaktionen mindestens 5 Jahre nach den Vorgaben der MiFID archiviert werden Nach 257 HGB werden alle Transaktionsbelege mindestens 10 Jahre aufbewahrt. Fristbeginn ist das Ende des Kalenderjahres, indem die Transaktion stattgefunden hat. 2 Überprüfung der Best-Execution-Policy PIKAG muss mindestens einmal jährlich bzw. bei Eintreten eines wesentlichen Ereignisses, welches PIKAG im Tagesgeschäft behindern oder sogar schädigen kann, diese Policy auf Aktualität hin überprüfen.

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