Anerkennungsverfahren mithilfe des neuen Modulhandbuchs. Informationsveranstaltung für PrüferINNen / für das Zentrale Prüfungsamt am

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1 Anerkennungsverfahren mithilfe des neuen Modulhandbuchs Informationsveranstaltung für PrüferINNen / für das Zentrale Prüfungsamt am

2 Überblick 1. Wo finde ich was zu Studium und Lehre? 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung 3. Deutscher Qualifikationsrahmen 4. Umsetzung im neuen Modulhandbuch Seite 2

3 1. Wo finde ich was zu Studium und Lehre? (1/4) Seite 3

4 1. Wo finde ich was zu Studium und Lehre? (2/4) Seite 4

5 1. Wo finde ich was zu Studium und Lehre? (3/4) Seite 5

6 1. Wo finde ich was zu Studium und Lehre? (4/4) Seite 6

7 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (1/12) Grundprinzipien des Grundgesetzes Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. meint: Chancengleichheit gegenüber den Teilnehmern der gleichen Prüfung gegenüber der Gruppe der anderen Berufsbewerber Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) (...) die vollziehende Gewalt und (...) sind an Gesetz und Recht gebunden. Exkurs: Ich schwöre, dass ich (...) das Recht achten und (...) Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde ( 47 Abs. 1 LBG) Seite 7

8 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (2/12) Prüfungsangelegenheiten sind behördliche Maßnahmen ( Verwaltungsakt ) (sofern unmittelbare Rechtwirkung ) und sie unterliegen damit der Überprüfung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ( 35 LVwVfG Ba-Wü) Studierende können über das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied zuvor Widerspruch einlegen ( 8 Abs. 2 Satz 3 LHG) Seite 8

9 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (3/12) 32 Abs. 4 LHG - Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Satz 1: 2. den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und 3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. (Anm.: Nr. 3 umgesetzt durch den Beschluss der Gemeinsamen Kommission der Hochschule Heilbronn am ; siehe: _anerkennung) Seite 9

10 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (4/12) 32 Abs. 4 LHG - Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Satz 2: Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Satz 3: Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung. (Anm.: Umgesetzt durch 15 Abs. 3 der SPOs; siehe: und_pruefungsordnung) Seite 10

11 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (5/12) 32 Abs. 4 LHG - Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Satz 4: Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen. (Anm.: Wird im SS 2014 umgesetzt.) Seite 11

12 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (6/12) 36a LHG Anerkennung von an Hochschulen abgelegten Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen (1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die (...) erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. ( ) Seite 12

13 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (7/12) 36a LHG Anerkennung von an Hochschulen abgelegten Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen (2) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. (3) ( ) Seite 13

14 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (8/12) Der politische Wille des 36a LHG Durch die Neuregelung soll den Studierenden die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Studium an einer Hochschule zu absolvieren, an der sie nur einen geringen Teil der Studienleistungen erbracht haben. Das Argument des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen hat zu einer Anerkennungspraxis geführt, die den Studierendeninteressen zuwiderlaufen. Dies ist ein Beispiel für den Misserfolg des Konzepts der unternehmerischen Hochschule, von dem Abstand genommen werden soll. Begründung zur LHG-Novelle 2012, S. 65 Seite 14

15 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (9/12) Der politische Wille des 36a LHG Die RKH fordert, dass auch im Rahmen des 36a die Anrechnungsmöglichkeiten zu begrenzen sind und Studien- und Prüfungsleistungen höchstens 50 Prozent des Studiums an der Hochschule ersetzen dürfen. Der Vorschlag wurde nicht aufgegriffen. Die Übertragung der Anrechnungshöchstgrenze bei außerhochschulischen Leistungen auf hochschulische Leistungen wäre verfassungsrechtlich unzulässig und widerspräche der Lissabon-Konvention. Begründung zur LHG-Novelle 2012, S. 65 Seite 15

16 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (10/12) Was ist erforderlich gemäß dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 ( Lissabonkonvention )? (1/2) Artikel III.2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind. Seite 16

17 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (11/12) Was ist erforderlich gemäß...? (2/2) Artikel III.5 Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen. Seite 17

18 2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (12/12) Schlussfolgerungen Bei fehlender Kompetenzdefinition nach 32a LHG ist wegen Beweislastumkehr eine Ablehnung nicht möglich Der Einsatz von Testverfahren für eine Anerkennung nach 36 Abs. 4 Satz 4 LHG wird im SS 2014 umgesetzt Notwendigkeit der Definition von Lehr- und Lernzielen im Hinblick auf die nach dem erfolgreichen Besuch erworbenen Kompetenzen / Kenntnissen und Fähigkeiten (=> Orientierung am DQR) Höherer Workload indiziert einen höheren Einübungsgrad, also die Befähigung, ein Problem schneller zu lösen (höherer Beherrschungsgrad) => ist zusätzlich zu den Lehr- und Lernzielen zu prüfen (so auch 5 Abs. 2 Satz 2 der SPOs) Seite 18

19 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (1/20) Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen Ziele: Förderung der Mobilität Vergleichbarkeit der beruflichen und akademischen Abschlüsse Seite 19

20 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (2/20) Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen verabschiedet vom Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen (AK DQR) am 22. März 2011 Gemeinsamer Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie am Ausklammerung der (schulischen) Allgemeinbildung bis erschriften.pdf Seite 20

21 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (3/20) Die Bund-Länder-Koordinierungsstelle DQR ist die Nationale Koordinierungsstelle im Sinne der Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union vom Empfehlungen zur Verknüpfung der Qualifikationsniveaus des DQR mit denen des EQR. Gewährleistung einer transparenten Methodik, um die Vergleichbarkeit zwischen diesen zu erleichtern Sicherstellung der Information von Betroffenen, wie und nach welchen Leitlinien in Deutschland erworbene Qualifikationen über den DQR an den EQR gekoppelt werden. ( ) Artikel 3 Abs. 1, Gemeinsamer Beschluss der Ständigen Konferenz Seite 21

22 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (4/20) Quelle: Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen verabschiedet vom Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen (AK DQR) am 22. März 2011, S. 5 Seite 22

23 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (5/20) Seite 23

24 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (6/20) DQR-Niveau 1 Niveauindikator: Über Kompetenzen zur Erfüllung einfacher Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich verfügen. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt unter Anleitung. Qualifikation / Berufszuordnung: Berufsausbildungsvorbereitung: Maßnahmen der Arbeitsagentur (Berufsvorbereitungsjahr) Schulische Allgemeinbildung (Österreich): Grundschule ( Lebensjahr); ISCED 1 Seite 24

25 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (7/20) DQR-Niveau 2 Niveauindikator: Über Kompetenzen zur fachgerechten Erfüllung grundlegender Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich verfügen. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weitgehend unter Anleitung. Qualifikation / Berufszuordnung: Berufsausbildungsvorbereitung: Maßnahmen der Arbeitsagentur (Berufsvorbereitungsjahr, Einstiegsqualifizierung), Berufsfachschule (Berufliche Grundbildung) Schulische Allgemeinbildung (Österreich): Sekundarstufe 1 ( Lebensjahr), ISCED 2 Seite 25

26 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (8/20) DQR-Niveau 3 Niveauindikator: Über Kompetenzen zur selbständigen Erfüllung fachlicher Anforderungen in einem noch überschaubaren und zum Teil offen strukturierten Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Qualifikation / Berufszuordnung: Duale Berufsausbildung (2-jährige Ausbildungen); Berufsfachschule (Mittlerer Schulabschluss) Schulische Allgemeinbildung (Österreich): Sekundarstufe 2 mit Abschluss Reifeprüfung [Abitur] (Gymnasium / Oberstufenrealgymnasium: Lebensjahr) ISCED 3A Seite 26

27 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (9/20) DQR-Niveau 4 Niveauindikator: Über Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Qualifikation / Berufszuordnung: Duale Berufsausbildung (3- und 3 ½-jährige Ausbildungen); Berufsfachschule (Assistentenberufe); Berufsfachschule (vollqualifizierende Berufsausbildung nach BBiG/HwO) Schulische Allgemeinbildung? Gehört Sekundarstufe 2 mit Abschluss Reifeprüfung [Abitur] (Gymnasium / Oberstufenrealgymnasium: Lebensjahr) nicht eher zu ISCED 4? Seite 27

28 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (10/20) DQR-Niveau 5 Niveauindikator: Deskriptor für einen Kurzstudiengang (innerhalb des ersten Studienzyklus) Über Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender fachlicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Seite 28

29 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (11/20) DQR-Niveau 5 Qualifikation / Berufszuordnung: stellt erste Stufe eines Weiterbildungs-Systems nach einer Fortbildungsverordnung dar (Vorbereitungskurs auf die Weiterbildungsprüfung) durchgeführt von Berufsbildungszentren der Kammern oder anderen Bildungsträgern Vollzeit ca. 2 bis 6 Monate, Teilzeit 6 bis 12 Monate Seite 29

30 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (12/20) DQR-Niveau 6 Niveauindikator: Deskriptor für den ersten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum Über Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet. Seite 30

31 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (13/20) DQR-Niveau 6 Qualifikation / Berufszuordnung: Bachelor-Abschluss: 6- bis 8-semestriger Vollzeitstudiengang, auch in Teilzeit studierbar Geprüfter Meister: Vollzeit ca. 1 Jahr, Teilzeit zwischen 2 und 4 Jahre, Fernunterricht mit ergänzenden Seminaren ca. 2 1/2 Jahre Geprüfter Fachkaufmann: Vorbereitungslehrgänge auf die Weiterbildungsprüfung werden in der Regel in Teilzeit durchgeführt und dauern 1-2 Jahre, bei Vollzeitunterricht 6-12 Monate. Fachschule (Staatlich Geprüfter X): Ausbildungsdauer 2 (z. B. Staatlich geprüfter Betriebswirt) bzw. 3 Jahre (z. B. Staatlich anerkannter Erzieher) in der Regel in Teilzeitform bis zu 3 Jahre, in Vollzeit z. B. 6 Monate und bei E-Learning-Kursen ebenfalls ca. 6 Monate. Seite 31

32 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (14/20) DQR-Niveau 7 Deskriptor für den zweiten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum Niveauindikator: Über Kompetenzen zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem strategieorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Die Anforderungsstruktur ist durch häufige und unvorhersehbare Veränderungen gekennzeichnet. Seite 32

33 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (15/20) DQR-Niveau 7 Qualifikation / Berufszuordnung: Master-Abschluss: 2- bis 4-semestriger Vollzeit-Studiengang, auch in Teilzeit studierbar auch: Strategischer Professional : Geprüfter Informatiker (Certified IT Technical Engineer), Bundesweit einheitlich nach BBiG geregelte berufliche Weiterbildung. Seite 33

34 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (16/20) DQR-Niveau 8 Niveauindikator: Deskriptor für den dritten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum (Promotion) Über Kompetenzen zur Gewinnung von Forschungserkenntnissen in einem wissenschaftlichen Fach oder zur Entwicklung innovativer Lösungen und Verfahren in einem beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Die Anforderungsstruktur ist durch neuartige und unklare Problemlagen gekennzeichnet. Berufszuordnung: keine Seite 34

35 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (17/20) Definition der Kompetenzstufen 1. Fachkompetenz: Wissen und Verstehen Die DQR-Fachkompetenz von Wissen bezieht sich sowohl auf das Erinnern von Festlegungen (Definitionen), Methoden, Prozessen oder Mustern (also die intellektuelle Reproduktion von Zusammenhängen) als auch auf die Einordnung von Sachverhalten zu eben diesen (das Begreifen oder Verstehen ). Beide Kategorien umschreiben die Fachkenntnis. Die Einstufung nach DQR ist abhängig von der Breite und der Tiefe des vermittelten Wissens. Seite 35

36 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (18/20) Definition der Kompetenzstufen 2. Fachkompetenz: Fertigkeit und Wissenserschließung bezieht sich sowohl auf motorische ( Fertigkeit ) als auch auf intellektuelle Fähigkeiten ( Wissenserschließung ; Methodenkompetenz ) des Organisierens und Neuorganisierens von Handlungen und Informationen, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Die Einstufung nach DQR ist abhängig von der Breite und der Tiefe der vermittelten Fertigkeiten und wissens- und informationsbezogenen Fähigkeiten. Seite 36

37 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (19/20) Definition der Kompetenzstufen 3. Personale Kompetenz: Sozialkompetenz Die Fähigkeit, sich auf Menschen, mit denen man im unmittelbaren Kontakt steht, einzustellen und mit ihnen umgehen zu können. Dazu gehören auch kommunikative Kompetenzen, wie z. B. Präsentationsfähigkeit, Überzeugungsfähigkeit, Argumentationsfähigkeit. Die Einstufung im DQR ist abhängig vom Komplexitätsgrad, die mit der verantwortlichen Leitung von Gruppen oder Organisationen zusammenhängt Seite 37

38 3. Deutscher Qualifikationsrahmen (20/20) Definition der Kompetenzstufen 4. Personale Kompetenz: Selbstständigkeit Die Reflexionsfähigkeit über Sachverhalte, aber auch die eigene Person, sowie der pragmatische Umgang mit Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf Leistungsbereitschaft, Lernbereitschaft, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft. Die Einstufung im DQR ist abhängig vom Komplexitätsgrad und dem schöpferischen Anteil der Aufgabenerfüllung Seite 38

39 4. Umsetzung im Modulhandbuch (1/8) 1) Konkretisierung der in den ACQUIN-Selbstberichten definierten Studiengangzielen ( Mission des Studiengangs) im Hinblick auf die vier Kompetenzfelder Ziele-Matrix nach ASIIN (siehe: ung_von_studiengaengen_ pdf) Curriculum Map nach AACSB Business Accreditation Standard 8 (siehe: business/standards/2013/learning-andteaching/standard8.asp) 2) Eintrag pro Modul in die Moduldatenbank Seite 39

40 4. Umsetzung im Modulhandbuch (2/8) Ziele-Matrix Seite 40

41 4. Umsetzung im Modulhandbuch (3/8) Curriculum Map Seite 41

42 4. Umsetzung im Modulhandbuch (4/8) Seite 42

43 4. Umsetzung im Modulhandbuch (5/8) Seite 43

44 4. Umsetzung im Modulhandbuch (6/8) Seite 44

45 4. Umsetzung im Modulhandbuch (7/8) Seite 45

46 4. Umsetzung im Modulhandbuch (8/8) Seite 46

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