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1 MO(O)RE NEWS MOORE STEPHENS Das Nett-Work. Ausgabe WIRTSCHAFTSPRÜFER. STEUERBERATER. EDITORIAL Zum zweiten Quartal 2014 Neues von MOORE STEPHENS zu aktuellen Themen aus Rechnungslegung, Steuern, Recht und Aktuellem aus unserem Netzwerk. Liebe Leserinnen und Leser, diese Ausgabe der MO(O)RE NEWS widmet sich in erster Linie einigen neueren steuerrechtlichen und sonstigen Entwicklungen in Österreich. Die dabei auftretenden Stichworte (Mindestbesteuerung, Abzinsung von Rückstellungen, Verlustverrechnung, GmbH-light etc.) klingen deutschen Lesern vertraut und es ist immer wieder interessant zu verfolgen, wie diese und andere Sachverhalte in unserem Nachbarland behandelt werden. Eine Gesetzesänderung bezüglich der Verrechnungsgrenze hinsichtlich steuerlicher Verlustvorträge für Zwecke der Einkommensteuer führt zu der interessanten Konsequenz, dass der Wegfall einer bestehenden Mindestbesteuerungsregelung für den Steuerpflichtigen im Einzelfall sogar nachteilhaft sein kann. Die gerade in Deutschland mit Aufmerksamkeit registrierte Form der in Österreich praktizierten Gruppenbesteuerung dem Pendant zur hiesigen steuerlichen Organschaft ist inzwischen Gegenstand von restriktiven Gesetzesänderungen. Die Verrechnung von Verlusten ausländischer Konzerngesellschaften (Gruppenmitglieder), welche die nunmehr verschärften räumlichen Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllen, ist im Entstehungsjahr auf 75 % des Gruppeneinkommens beschränkt. Während das deutsche Bilanzsteuerrecht bereits seit Längerem starre Abzinsungssätze für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vorgibt, wurde nun auch in Österreich mit Wirkung ab Mitte dieses Jahres ein genereller Übergang auf diese Form der Abzinsung vorgenommen, wodurch bisherige wirtschaftliche Verwerfungen der bisherigen Regelung bei sehr kurzen oder langen Laufzeiten vermieden werden. Bemerkenswert ist ferner, dass man sich in Österreich von einem erst im Jahr 2013 (!) eingeführten Modell einer GmbH-light mit einem Stammkapital von nur Euro (statt mindestens Euro) - in Deutschland wählte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang bekanntlich die komplexer geregelte Gestaltungsvariante der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach erstaunlich kurzer Zeit verabschiedet und die ursprüngliche Mindestkapitalziffer wieder eingeführt hat. Stattdessen schuf der Gesetzgeber lediglich eine ab März 2014 geltende Gründungsprivilegierung in der Weise, dass der Mindesteinzahlungsbetrag von der Hälfte des Mindeststammkapitals auf Euro herabgesetzt wurde. Ein weiterer Beitrag widmet sich der Frage der Besteuerung von Einkünften aus der Überlassung von Anwender-Software durch im Ausland ansässige Unternehmen, die nur im Falle eines Inlandsbezugs beim deutschen Fiskus liegt. Einem gänzlich anders gelagerten Thema widmet sich der Beitrag zur Unternehmensbewertung, die zum gesetzlich geprägten Berufsbild der Wirtschaftsprüfer gehört. Nach Einschätzung unseres Autors sollte die Unternehmensbewertung generell zu Inside Das Abgabenänderungsgesetz 2014 in Österreich Seite 2 Inbound-Überlassung von Anwender-Software Seite 4 Unternehmensbewertung Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers? Seite 5 Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers bei der Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter: Rechtsvergleich Deutschland Niederlande Seite 6 Aktuelles aus dem Netzwerk Seite 7 MOORE STEPHENS Das Nett-Work. 1

2 MO(O)RE NEWS den Vorbehaltsaufgaben von entsprechend erfahrenen Wirtschaftsprüfern zählen. Abgerundet wird unsere Ausgabe durch eine rechtsvergleichende Darstellung zu den Sorgfaltspflichten von Geschäftsführern in Deutschland und den Niederlanden aus Anlass eines in jüngster Zeit vom OLG Saarbrücken entschiedenen Falles. Anders als der Gesellschafter, der nur in besonders gelagerten Fällen einer Durchgriffshaftung unterliegt, können den sorgfaltswidrig agierenden Geschäftsführer (z. B. bei einem Organisationsverschulden) empfindliche persönliche Haftungsfolgen treffen. In beiden Ländern entbindet die Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter den Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortung. Ihr Friedrich Graf von Kanitz Redaktion MO(O)RE News STEUERRECHT Das Abgabenänderungsgesetz 2014 in Österreich Einkommensteuer Am 28. Februar 2014 wurde das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2014) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nachstehend finden Sie einige ausgewählte Gesetzesänderungen. Entfall der 75 %-Vortragsgrenze für Verluste Bis zur Veranlagung 2013 konnten Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte verrechnet werden. Diese Verrechnungsgrenze entfällt ab der Veranlagung 2014 für Einkommensteuerpflichtige. Bei der Körperschaftsteuer bleibt die 75 %-Verrechnungsgrenze aber weiterhin bestehen. In vielen Fällen kann diese Maßnahme aber zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen. Die Festlegung, dass im Regelfall ein Viertel der Einkünfte versteuert werden musste, ermöglichte es einerseits, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerwirksam zu berücksichtigen, und andererseits, die niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer auszunutzen. Abzinsung von Rückstellungen Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind derzeit nur zu 80 % steuerwirksam. Die restlichen 20 % stellen eine pauschale Abzinsung dar. Diese pauschale Annahme führt zu einer Ungleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (z. B. Prozesskostenrückstellungen mit einer Laufzeit von zwei Jahren) und Rückstellungen mit sehr langer Laufzeit (z. B. Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren). Künftig müssen langfristige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abgezinst werden. Die Neuregelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30. Juni 2014 enden, d. h. bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31. Dezember Für Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren wird sich somit künftig ein höherer steuerlicher Bilanzansatz ergeben, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rund 50 % betragen. Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden, ist grundsätzlich der bisherige 80 %-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern. Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind weiterhin unverändert mit 6 % abzuzinsen. Sonstige Änderungen Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen Zinsen aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren, die an (natürliche oder juristische) Personen bezahlt werden, die in Drittstaaten ansässig sind, sollen künftig einem KEST-Abzug unterliegen. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit EU- Bürgern, bei denen die EU-Quellensteuer einbehalten wird. Die Bestimmung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung Räumliche Einschränkung Seit 1. März 2014 können nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder, die diese 2 MOORE STEPHENS Das Nett-Work.

3 Ausgabe So finden Sie uns auch im Inter-Nett. MOORE STEPHENS Das Nett-Work. Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 1. Januar 2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen. Einschränkung der Verluste Derzeit können zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Einkünften innerhalb einer Steuergruppe verrechnet werden. Künftig können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75 % des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Die Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 anzuwenden. Firmenwertabschreibung Für Beteiligungen, die nach dem 28. Februar 2014 angeschafft werden, ist keine Firmenwertabschreibung mehr möglich. Noch offene fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 1. März 2014 angeschaffte Beteiligungen können künftig auch dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift soll angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische EU-Gruppenmitglieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann. Zinsen und Lizenzgebühren Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen sind zukünftig nur mehr dann abzugsfähig, wenn diese beim Empfänger angemessen, d.h. mit zumindest 10 %, besteuert werden. Das Abzugsverbot wird bereits auf Zahlungen ab dem 1. März 2014 angewendet. Rückkehr zur alten GmbH Die im Vorjahr groß propagierte GmbH light wurde im Endeffekt wieder abgeschafft und das Mindeststammkapital ab 1. März 2014 wieder mit Euro festgelegt. Es ist allerdings möglich, bei Neugründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag neben der normalen Stammeinlage von insgesamt Euro eine gründungsprivilegierte Stammeinlage von mindestens Euro festzusetzen, auf die dann lediglich Euro (statt Euro) einzuzahlen sind. Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung, dass diese neuen gründungsprivilegierten Gesellschaften (bzw. Gesellschaften, die ihr Stammkapital auf unter Euro herabgesetzt haben) innerhalb von zehn Jahren ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage einstellen müssen, ist in der endgültigen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten. Auf die Tatsache der Gründungsprivilegierung wird zwar im Firmenbuch hingewiesen, Geschäftspapiere müssen aber keinen solchen Hinweis enthalten. Die Gründungsprivilegierung endet nach zehn Jahren, d.h. dass die Mindesteinzahlung nach spätestens zehn Jahren auf Euro aufzustocken ist. Diese Neuregelung hat auch steuerliche Auswirkungen. Die Mindestkörperschaftsteuer wird damit wieder auf Euro (zwischenzeitlich lag sie bei 500 Euro) angehoben, wobei für Neugründungen seit dem 1. Juli 2013 eine Ermäßigung für die ersten fünf Jahre von 125 Euro pro Quartal und für weitere fünf Jahre von 250 Euro pro Quartal vorgesehen ist. Für alle anderen GmbH beträgt die Mindeststeuer ab dem zweiten Quartal 2014 wieder 437,50 Euro. Mag. Florian Würth Wirtschaftsprüfer und Steuerberater MOORE STEPHENS City Treuhand GmbH, Wien f.wuerth@msct.at MOORE STEPHENS Das Nett-Work. 3

4 MO(O)RE NEWS STEUERRECHT Inbound-Überlassung von Anwender-Software Überlässt ein im Ausland ansässiges Unternehmen einem deutschen Kunden Standard-Software zur entgeltlichen Nutzung (sog. Inbound- Überlassung), wirft dieser grenzüberschreitende Sachverhalt eine Reihe von Fragen auf. Das gilt namentlich im Hinblick auf die realisierte Einkunftsart, einen möglichen Quellensteuerabzug und die zwischenstaatliche Aufteilung der Steueransprüche nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Bei Computerprogrammen mit Befehlsstruktur (Software) wird grundsätzlich zwischen System-Software und Anwender- Software unterschieden. Anwender- Software unterteilt sich weiter in Individualund Standard-Software. Individual-Software wird für einen bestimmten Problemfall und/ oder einen bestimmten Anwender hergestellt. Standard-Software kann dagegen von einem größeren Benutzerkreis zur Bewältigung gleichartiger Probleme verwendet werden. Für die steuerrechtliche Wertung von Software ist deren geistiger Gehalt von Bedeutung. Bei dem Erwerb von Standard- Software handelt es sich letztlich um die Befugnis, das auf dem Datenträger gespeicherte Computerprogramm anzuwenden. Die Überlassung von Standard-Software wird wie die Veräußerung von Waren behandelt. Bei den Vergütungen aus dem Vertrieb von Standard-Software durch ausländische Unternehmer in Deutschland handelt es sich daher grundsätzlich um gewerbliche Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Demzufolge unterliegen ausländische Vertriebshäuser mit diesen Einkünften nur dann der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn sie eine deutsche Betriebsstätte unterhalten bzw. ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist (sog. Inlandsbezug). Einkünfte aus der Überlassung von Software können auf Abkommensebene als Unternehmensgewinne, Lizenzgebühren oder Veräußerungsgewinne qualifiziert werden. Deutschland erhebt u. a. Quellensteuern auf Lizenzgebühren, nicht aber z. B. auf gewerbliche Einkünfte. Vergütungen jeder Art für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten aus literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken sind Lizenzgebühren. Nach der herrschenden Meinung werden Computerprogramme als wissenschaftliche Werke von dieser Begriffsdefinition erfasst. Das Entgelt für die Übertragung von Standard- Software fällt aber weder unter Artikel 12 noch Artikel 13 DBA. Soweit Standard- Software allein für den allgemeinen persönlichen oder betrieblichen Gebrauch bestimmt ist, wird dieser Sachverhalt nämlich als Unternehmensgewinn dem Artikel 7 DBA zugeordnet. Fazit: Die Überlassung von Standard-Software wird nach deutschem Steuerrecht und DBA-Abkommensrecht quasi als Verkauf einer Sache qualifiziert. Das alleinige Besteuerungsrecht an den Nutzungsentgelten hat der Ansässigkeitsstaat des ausländischen Software-Hauses. Aus den deutschen Nutzungsvergütungen resultieren grundsätzlich gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht für das ausländische Unternehmen. Sofern in Deutschland aber weder eine Betriebsstätte unterhalten wird noch ein ständiger Vertreter bestellt ist, resultiert hieraus jedoch mangels Inlandsbezug kein Besteuerungsrecht für Deutschland. ppa. Bastian Mönnig Diplom-Betriebswirt (BA), Steuerberater MOORE STEPHENS KPWT AG, München muenchen@moorestephens.de 4 MOORE STEPHENS Das Nett-Work.

5 Ausgabe RECHNUNGSLEGUNG Unternehmensbewertung Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers? Unternehmen werden ebenso wie einzelne Güter gehandelt. Deshalb müssen Preise bestimmt werden. Die meisten Güter werden durch Angebot und Nachfrage einer Vielzahl von Marktteilnehmern bepreist. Der Kaufpreis von Unternehmen wird hingegen durch Verhandlungen weniger Verkäufer und Käufer in Kenntnis der jeweiligen Unternehmenswerte bestimmt. Das gilt selbst für börsennotierte Unternehmen, da der Börsenwert aller Aktien nicht dem Unternehmenswert entspricht. Der Unternehmenswert hängt vielmehr von den Zielen und Möglichkeiten des Inhabers oder des Käufers ab. Unternehmen werden in der Regel nur dann verkauft, wenn der Käufer ihnen einen höheren oder zumindest gleich hohen Wert als der Verkäufer beimisst. Ein objektiver Wert lässt sich nicht bestimmen. Der (subjektive) Unternehmenswert hängt vielmehr von den jeweiligen Erwartungen des Käufers bzw. Verkäufers an die Überschüsse des Unternehmens (Zähler) und an die alternativen Investitionsmöglichkeiten (Nenner, Kapitalisierungszinssatz) ab. Insbesondere dann, wenn der Bewertungsanlass keine (frei verhandelte) Kauf- bzw. Verkaufssituation ist, muss (zusätzlich) eine Unternehmensbewertung erfolgen, die nachprüfbar und unabhängig von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien ist. Dies gilt z. B. für bestimmte steuerliche Bewertungen und für Abfindungen, letztere aufgrund familien-/erbrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen. Bei Unternehmenskäufen haben die Parteien zumeist gewisse Wertvorstellungen, zumindest aber Vorstellungen von (nachhaltigen) Überschüssen. Oftmals werden Kaufpreise aus Multiplikatoren auf diese Überschussgrößen abgeleitet. Eine dezidierte Unternehmensbewertung und die Beratung durch Experten werden vielfach für entbehrlich gehalten. Sofern allerdings das Unternehmen nicht über eine integrierte Planungsrechnung (Erfolgs-/Bestands-/Liquiditätsplanung) über einen längeren Zeitraum (zumeist mindestens drei Jahre) verfügt und es für die Bestimmung des Multiplikators an hinreichend vergleichbaren Transaktionen fehlt, mögen die Ergebnisse ungenau, aber ausreichend sein. Abfindungssituationen sind potenziell streitbehaftet. Tatsächlich müssen oftmals Gerichte über den Unternehmenswert und die daraus abgeleitete Abfindung streitig entscheiden. Dementsprechend füllen diese Entscheidungen als Fallbeispiele viele Bände juristischer Literatur. Aufgrund der oftmals sehr hohen Unternehmenswerte und ihrer u. a. dadurch bedingten Öffentlichkeitswirkung finden insbesondere Unternehmensbewertungen bei aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen (z. B. Unternehmensverträge, Squeeze-out) und die dazu ergangenen Richtersprüche große Beachtung. Die Unternehmensbewertung ist (zunächst) aber Teil der Betriebswirtschaftslehre. Sie wird oftmals auch als Königsdisziplin in der Betriebswirtschaftslehre bezeichnet, da sie auf alle ihre relevanten Teilgebiete zurückgreifen muss. Die Auseinandersetzung mit Fragestellungen der Unternehmensbewertung, insbesondere der Ermittlung von objektivierten Werten, hat sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend intensiviert. Der Berufsstandard IDW S 1 ist mehrfach überarbeitet und durch ergänzende Richtlinien sowie Anwendungshinweise deutlich ausgeweitet und weiter aufgewertet worden. Auch die Fülle an Spezialliteratur, in der Einzelfragen der Unternehmensbewertung jeweils ganze Bücher füllen, zeigt, dass die Unternehmensbewertung ein Fachgebiet ist, das Spezialisierung erfordert. Der Gesetzgeber betrachtet Wirtschaftsprüfer als besonders geeignet, Unternehmensbewertungen zu verifizieren. Die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleichszahlungen und Abfindungen ist deshalb eine Vorbehaltsaufgabe von Wirtschaftsprüfern. Zumeist wird bereits der zu überprüfende Unternehmenswert auch von Wirtschaftsprüfern ermittelt. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass zumindest bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen eine begrenzte Zahl von Berufskollegen, die sich ausschließlich auf Unternehmensbewertungen spezialisiert haben, tätig wird. So haben wir in den letzten Jahren in mehr als fünfzig aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen, bei denen wir als Angemessenheitsprüfer oder Gerichtsgutachter eingesetzt wurden, mit weniger als zehn Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zusammengearbeitet. Die Unternehmensbewertung als Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers? Aus meiner Sicht empfehlenswert, in bestimmten Fällen unabdingbar! Wolfram Wagner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater MOORE STEPHENS Düsseldorf AG, Düsseldorf duesseldorf@moorestephens.de MOORE STEPHENS Das Nett-Work. 5

6 MO(O)RE NEWS WIRTSCHAFTSRECHT Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers bei der Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter: Rechtsvergleich Deutschland Niederlande Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken macht neuerlich deutlich, dass ein Geschäftsführer durch die Rechtsform GmbH nur teilweise geschützt ist und insbesondere im Falle der Verletzung von Sorgfaltspflichten neben der GmbH (unbegrenzt) haftet. Kommt es zur Insolvenz der Gesellschaft, muss der Geschäftsführer dann ggf. einen entstandenen Schaden aus seinem Privatvermögen begleichen. Im entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft zur Bereinigung eines Liquiditätsengpasses einen Radlader für Euro verkauft. Das Problem war, dass der Radlader einer Bank als Sicherheit für Kredite sicherungsübereignet worden war. Die Zustimmung der Bank zur Veräußerung sollte ein dem Geschäftsführer zuverlässig erscheinender Mitarbeiter einholen. Die Zustimmung wurde jedenfalls schriftlich nicht erteilt; ob die Bank mündlich dem Verkauf zugestimmt hatte, blieb ungeklärt. Geschäftsführer und Mitarbeiter hatten sich nur etwas informell abgestimmt, etwa in der Art: Hast du die Bank gefragt? Ja, das ist für die in Ordnung. Alles klar, dann verkauf ich den Radlader! Der Radlader wurde verkauft, der Kaufpreis wurde vom Käufer auf ein Konto bei einer anderen Bank eingezahlt. Die GmbH wurde wenig später insolvent und die Bank, der der Radlader sicherungsübereignet worden war, die den Kaufpreis aber nicht erhalten hatte, fiel mit ihrem Kredit aus. Deutschland: Das Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilte den Geschäftsführer, der Bank als Schadenersatz aus seinem Privatvermögen den Verkehrswert des Radladers zu zahlen. Der Geschäftsführer hätte sich die schriftliche Zustimmung der Bank zeigen lassen und zudem die explizite Anweisung erteilen müssen, dass der Verkaufserlös direkt an die Bank oder aber zumindest auf ein Firmenkonto bei der betreffenden Bank überwiesen wird. Zudem hätte der Geschäftsführer anschließend kontrollieren müssen, dass seiner Anweisung, den Betrag auf ein Konto der betreffenden Bank einzuzahlen, Folge geleistet wurde. Das Oberlandesgericht verlangte dem Geschäftsführer insoweit ab, dass er hierzu hätte selbst Einblick in die Buchhaltung oder Kontoauszüge nehmen müssen. Dass er dieses nicht getan hat, legte ihm das Oberlandesgericht als Sorgfaltspflichtverletzung aus und führte am Ende zu seiner vollen persönlichen Haftung für den entstandenen Schaden. Die Entscheidung zeigt, dass sich nach deutschem Recht ein Geschäftsführer nur sehr bedingt erfolgreich darauf berufen kann, ein eingesetzter Mitarbeiter sei zuverlässig. Vielmehr muss er die Tätigkeiten auch eines vermeintlich zuverlässigen Mitarbeiters zumindest dann kontrollieren und überwachen, wenn Fehler gravierende Folgen für das Unternehmen, die Geschäftspartner und/ oder Leib und Leben von Mitarbeitern oder Dritten nach sich ziehen können. Tut er dies nicht, trifft ihn ein Organisationsverschulden. Die Delegation von Aufgaben entbindet den Geschäftsführer von der Haftung nicht. Vielmehr darf er Aufgaben nur an fachlich geeignete und zuverlässige Personen delegieren und hat diese zeitnah zu kontrollieren. Besonders wichtige Aufgaben darf er nur sehr begrenzt delegieren, sondern muss in die Abwicklung des Vorgangs zu jedem Zeitpunkt eingebunden bleiben, um ggf. noch korrigierend eingreifen zu können. Die Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer, die nur bei Vorsatz oder erheblicher Fahrlässigkeit für von ihnen verursachte Schäden in Anspruch genommen werden können, gelten nicht für Geschäftsführer. Diplom-Kaufmann Jochen König Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater MOORE STEPHENS RHEIN-EMSCHER GmbH, Duisburg Niederlande: In den Niederlanden wird nicht zwischen der Treue- oder Loyalitätspflicht und der oben beschriebenen Sorgfaltspflicht bei den Geschäftsführern unterschieden. In der Rechtsprechung wurde zwar der Begriff der Sorgfaltspflicht in den Niederlanden definiert, jedoch ist diese mehr ein Aspekt bei der Prüfung, ob der Geschäftsführer seine Funktion angemessen erfüllt. In den Niederlanden wird vielmehr geprüft, ob dem Geschäftsführer ein berechtigter Vorwurf der unangemessenen Erfüllung seiner Pflichten gemacht werden kann. Hierbei bezieht man sich auf Gesichtspunkte des Arbeitsrechts. Ein Arbeitnehmer ist in den Niederlanden gegenüber der Gesellschaft nur dann haftbar, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (bewusste Leichtsinnigkeit) nachgewiesen werden können. Er muss im zweiten Fall bewusst Risiken eingegangen sein. Wenn der Arbeitnehmer hingegen lediglich versäumt hat, Vorkehrungen gegen erkannte Risiken zu treffen, bedeutet dies nicht, dass dieses 6 MOORE STEPHENS Das Nett-Work.

7 Ausgabe Risiko auch im Sinne der Haftungsnorm bewusst akzeptiert wurde. Alkohol hinter dem Steuer kann als bewusste Leichtsinnigkeit angesehen werden. Unvorsichtigkeit wird im Allgemeinen hingegen nicht als bewusste Leichtsinnigkeit angesehen. Dies bedeutet, dass auch in den Niederlanden lediglich die Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter den Geschäftsführer nicht von einer Haftung entbindet. Der Geschäftsführer bleibt verantwortlich für die Tätigkeiten und sollte jederzeit die Kontrolle bei der Ausführung der Tätigkeiten haben, da dies in seiner Verantwortung liegt. Nadine Birk Steuerberaterin MOORE STEPHENS MTH B.V., Bussum n.birk@mth.nl AKTUELLES AUS DEM NETZWERK MOORE STEPHENS Das Nett-Work. Frühjahrstagung in Nürnberg Die Frühjahrstagung der MOORE STEPHENS Deutschland AG hat dieses Jahr vom 15. bis 17. Mai 2014 in Nürnberg stattgefunden. Mehr als 75 Gäste haben am fachlichen und strategischen Austausch teilgenommen, davon waren um die 15 Teilnehmer aus dem umliegenden europäischen Ausland vertreten. FOCUS-Spezial: TOP Steuerkanzlei 2014 Das schönste und ehrlichste Kompliment im Berufsleben ist die Empfehlung durch einen Kollegen. Gleich sieben unserer Mitgliedskanzleien wurden in einer großen Umfrage unter Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern von Kollegen, die im selben Fachgebiet (jedoch in anderen Kanzleien) tätig sind, als Spezialisten für Umstrukturierung, Beratung gemeinnütziger Gesellschaften, Steuerstrafrecht, Medien- und Kreativwirtschaft, Handwerk, Immobilien- und Bauwirtschaft, Zölle und Verbrauchsteuern, internationale Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung empfohlen und dürfen sich TOP Steuerkanzlei 2014 (FOCUS-Spezial) nennen. Herzlichen Glückwunsch! FOCUS-MONEY Test 2014 Zum wiederholten Male wurden auch dieses Jahr neun unserer MOORE STEPHENS - Mitgliedskanzleien von FOCUS MONEY als TOP Steuerberater ausgezeichnet! FOCUS-MONEY-TEST 2014 MOORE STEPHENS Das Nett-Work. 7

8 MOORE STEPHENS DEUTSCHLAND Stand Juli 2014 MO(O)RE NEWS IMPRESSUM Herausgeber: MOORE STEPHENS Deutschland AG Rankestraße Berlin T F info@moorestephens.de Verantwortliche Redakteure: Friedrich Graf von Kanitz Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater MOORE STEPHENS RBS AG, Berlin Gerhard Schmitt Rechtsanwalt und Steuerberater MOORE STEPHENS Frankfurt AG, Frankfurt am Main Bilder: Seite 4 Monalyn Gracia, businesswoman lookin at Laptop Seite 7 Tom Merton, businessman and Kontakt: businesswoman shaking hands Alliance Management T F info@moorestephens.de Internationaler Kontakt: Druck: DDH GmbH Oststraße 74a Hilden TURNBULL & IRRGANG Große Straße Ahrensburg T ahrensburg@moorestephens.de MOORE STEPHENS RBS Rankestraße Berlin T berlin@moorestephens.de MADER & PETERS Alfred-Bozi-Straße Bielefeld T bielefeld@moorestephens.de HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER Lissaboner Allee Dortmund T dortmund@moorestephens.de MOORE STEPHENS DÜSSELDORF Ratinger Straße Düsseldorf T duesseldorf@moorestephens.de MOORE STEPHENS RHEIN-EMSCHER Kuhlenwall Duisburg T duisburg@moorestephens.de MOORE STEPHENS FRANKFURT Gervinusstraße Frankfurt am Main T frankfurt@moorestephens.de ALFF-EICKHOFF Oberer Triftweg Goslar T goslar@moorestephens.de RBS ROEVERBROENNERSUSAT Domstraße Hamburg T hamburg@moorestephens.de PETERS & PARTNER Seelhorststraße Hannover T hannover@moorestephens.de NAUST, HUNECKE & PARTNER Lange Straße Iserlohn T iserlohn@moorestephens.de DHMP Zur Gießerei Karlsruhe T karlsruhe@moorestephens.de PROF. DR. LUDEWIG + SOZIEN Friedrichsstraße Kassel T kassel@moorestephens.de HILGER, NEUMANN & PARTNER Rudolf-Virchow-Straße Koblenz T koblenz@moorestephens.de MOORE STEPHENS TREUHAND KURPFALZ Rennershofstraße Mannheim T mannheim@moorestephens.de MOORE STEPHENS KPWT Lindwurmstraße München T muenchen@moorestephens.de FÜRST & PARTNER Thomas-Mann-Straße Nürnberg T nuernberg@moorestephens.de HERDEN BÖTTINGER BORKEL NEUREITER Lengericher Landstraße Osnabrück T osnabrueck@moorestephens.de HORNTREUHAND Schulze-Delitzsch-Weg Ulm T ulm@moorestephens.de RINKE TREUHAND Wall Wuppertal T wuppertal@moorestephens.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die speziellen Situationen einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Die MOORE STEPHENS Deutschland AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie die deutschen MOORE STEPHENS-Gesellschaften übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haften sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Juli 2014.

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