Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Betriebsbedingte Kündigung des Datenschutzbeauftragten

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1 Infobrief Recht 12 / 2013 Dezember 2013 Gerne übernehme ich diesen Job! Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Betriebsbedingte Kündigung des Datenschutzbeauftragten unwirksam Das Internet ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung! BGH-Entscheidung zur Nutzbarkeit des Internets und dessen ständiger Verfügbarkeit Gut gemeint- aber auch gut genug? Kurzbesprechung des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

2 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 2 Gerne übernehme ich diesen Job! Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Betriebsbedingte Kündigung des Datenschutzbeauftragten unwirksam von Julian Fischer Neben der Position im Betriebs- oder Personalrat bietet auch die Stellung eines Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit, Einfluss auf Vorgänge im Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung nehmen zu können. Mit der Stellung ist jedoch auch abseits des auferlegten Tätigkeitsfeldes eine gewisse Attraktivität verbunden, wenn es darum geht, dass einem Teil der Belegschaft oder ganz konkret diesem Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Schließlich ist die Reduzierung der Beschäftigtendelegation in Zeiten leerer Bundes- und Landeskassen ein durchaus probates Mittel, um Einsparungen vorzunehmen. Allerdings stellt das Arbeitsrecht an die Zulässigkeit von Kündigungen hohe Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang hat nunmehr das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom (Az. 9 Sa 593/12) Stellung zu den Anforderungen der betriebsbedingten Kündigung eines Mitarbeiters bezogen, der zugleich als Datenschutzbeauftragter im Unternehmen tätig gewesen ist. Dabei betonten die Richter, dass eine außerordentliche Kündigung immer das zuletzt verbleibende Mittel des Arbeitgebers sein muss. Das Gericht stärkte darüber hinaus die mit der Position des Datenschutzbeauftragten verbundene Sonderstellung, die eine Kündigung abseits des Vorliegens besonderer persönlicher Gründe oder Verfehlungen nahezu unmöglich macht. Die Aussagen der Richter sollten die Sinne dafür schärfen, wie wichtig es ist, bereits bei der Frage der Besetzung dieser Position von vornherein eine sorgfältige Auswahl zu treffen. Ein Zurück ist ohne Weiteres jedenfalls nicht möglich. I. Hintergrund Kaum eine juristische Materie beinhaltet von vorne herein so viel Potenzial für Streitigkeiten wie das Arbeitsrecht. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass sich die betroffenen Parteien von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Ungleichgewicht befinden, welches das Gesetz und die Gerichte bestmöglich auszugleichen versuchen. Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers Hierzu zählt vor allem das Druckmittel der Kündigung, welches dem Arbeitgeber nur in bestimmten Konstellationen und möglichst schonend gegenüber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden soll. 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt daher, dass eine außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Die Rechtsprechung verlangt dabei, dass 1. der Kündigungssachverhalt als solcher generell geeignet sein muss, eine außerordentliche Kündigung zu begründen und zudem 2. die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung des sog. Ultima-Ratio- Prinzips und damit erst als zuletzt in Betracht zu ziehendes Mittel gerechtfertigt sein muss. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

3 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 3 Neben den hohen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung steht es dem Arbeitgeber offen, seinem Beschäftigten ordnungsgemäß, d. h. unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zu kündigen. Allerdings wird auch dieses Recht häufig durch gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen eingeschränkt. So bestimmt etwa das Kündigungsschutzgesetz, dass nach dem Ablauf der Probezeit von in der Regel 6 Monaten, die Kündigung nur dann wirksam ist, sofern sie nicht sozial ungerechtfertigt ist. Eine ordentliche Kündigung kann daher sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sein, wenn soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, weil insbesondere personen-, betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe nicht vorlagen. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall liegen muss. Die Länge der Kündigungsfrist bestimmt sich danach, wie lange der Arbeitnehmer bereits im Betrieb beschäftigt ist. Hierzu wird in 622 Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von einem Monat für den Fall einer zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Anschließend steigt die Kündigungsfrist auf zwei, drei, vier, fünf, sechs oder sieben Monate bei einer jeweiligen Dauer der Beschäftigung von fünf, acht, zehn, zwölf, fünfzehn oder zwanzig Jahren. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen auch nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zulasten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Arbeitnehmer, die zusätzlich eine Stelle im Betriebs- bzw. Personalrat bekleiden, genießen gegenüber den allgemeinen ordentlichen Kündigungsregeln einen besonderen Kündigungsschutz. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Beschäftigten, die eine derartige Position ausfüllen, ohne Furcht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes ihre Aufgaben wahrnehmen können. Denn gerade durch die ernsthafte Wahrnehmung der mit einer solchen Position verbundenen Aufgaben wird der Mitarbeiter oftmals zwangsläufig in Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber geraten, sodass der Arbeitgeber ein Interesse daran haben könnte, diesen unliebsamen Mitarbeiter möglichst umgehend zu kündigen. Dieser sog. Sonderkündigungsschutz besagt, dass ordentliche Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen sind und lediglich außerordentliche Kündigungen unter den genannten hohen Voraussetzungen möglich sind. Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die ordentliche betriebsbedingte Kündigung dar, sofern dieser der Fall einer Betriebsstilllegung oder der Stilllegung einer Betriebsabteilung zugrunde liegt und der Betroffene nicht von einer anderen Abteilung übernommen werden kann ( 15 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Sonderposition des Datenschutzbeauftragten Eine ähnlich komfortable Position gewährt das Gesetz dem Datenschutzbeauftragten in 4f Abs. 3 S. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch hier muss der Arbeitgeber ohne das Mittel der ordentlichen Kündigung auskommen, da die datenschutzrechtliche Vorschrift von ihm den Nachweis darüber verlangt, dass Tatsachen vorliegen, welche diesen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne die Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. Das heißt, dass eine Kündigung des Datenschutzbeauftragten nur zulässig ist, wenn das Vorliegen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grundes im Sinne des 626 BGB besteht. Zwar gilt die Regelung prinzipiell nur für den pflichtgemäß zu bestellenden und nicht für den freiwillig bestellten Datenschutzbeauftragten, allerdings sind öffentliche Stellen (z. B. Hochschulen), die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, unabhängig von der Zahl der beschäftigten Personen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ( 4f Abs. 1 S. 1 BDSG). Sollte der Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragter ordnungsgemäß abberufen worden sein, so darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch dann frühestens ein Jahr später auf ordentlichem Wege kündigen ( 4f Abs. 3 S. 6 BDSG). Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten einer öffentlichen Stelle kommt indes wiederum nur in Betracht, wenn ein besonderer Grund im Sinne des 626 BGB vorliegt oder Umstände gegeben sind, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar machen. Hierbei kommen sowohl diejenigen Aspekte in Betracht, die eine weitere Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter betreffen, als auch solche, die dem allgemeinen Arbeitsverhältnis bzw. seinem nichtdatenschutzrechtlichen Teil entstammen. In Bezug auf seine Position als Datenschutzbeauftragter dürften hierzu etwa die Kriterien der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowie das Privileg der Weisungsfreiheit eine besonders große Rolle spielen. II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 1. Der Sachverhalt Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom (Az. 9 Sa 593/12) lag der Sachverhalt eines 55-jährigen verheirateten Datenschutzbeauftragten zugrunde, der seit

4 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 4 15 Jahren als kaufmännischer Angestellter im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung beschäftigt wurde. In dieser Zeit war er in unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens tätig: So wurde er neben der allgemeinen Verwaltung unter anderem auch im Qualitätsmanagement und später als Leiter des Bereichs IT eingesetzt. Im Jahre 2004 wurde er dann von seinem Arbeitgeber zum Datenschutzbeauftragten berufen. Vier Jahre später übernahm er dieselbe Funktion zusätzlich in der Tochtergesellschaft des Unternehmens. Im Rahmen einer Restrukturierung des Unternehmens sollten im Jahr 2010 einige Verwaltungsbereiche ausgegliedert werden. Hierzu gehörte auch der Bereich des betroffenen Arbeitnehmers, der einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Teilbereich der ausgelagerten GmbH allerdings widersprach. Unmittelbar darauf wurde der Arbeitnehmer im September 2011 als Datenschutzbeauftragter abberufen. Ebenfalls nur wenige Tage später wurde ihm dann außerordentlich betriebsbedingt gekündigt. Sowohl gegen die Abberufung als Datenschutzbeauftragter als auch gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht Krefeld. 2. Das erstinstanzliche Arbeitsgerichtsurteil und das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Das Arbeitsgericht Krefeld gab dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit seiner Entlassung Recht. Die Abberufung als Datenschutzbeauftragter hielten die Richter im erstinstanzlichen Urteil vor dem Arbeitsgericht Krefeld dagegen für berechtigt und wiesen den Wunsch des Arbeitnehmers auf Rückgängigmachung der Abberufung ab. Gegen dieses Urteil legten sowohl das Unternehmen als auch der Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Dieses schloss sich jedoch in beiden Punkten dem Urteil sowie den Ausführungen der Vorinstanz an. Unrechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung Die Richter der Berufungsinstanz führten in ihrer Entscheidung an, dass der Arbeitnehmer als Datenschutzbeauftragter berufen worden sei, was dazu führt, dass sein Arbeitsverhältnis während der Zeit der Bestellung und bis zu einem Jahr nach der Abberufung nicht ordentlich gekündigt werden kann. Daher komme lediglich eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Hierzu müssten Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Die Richter merkten insoweit an, dass sich das Unternehmen hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung lediglich auf betriebsbedingte Gründe berufen hatte. Eine Kündigung, die auf rein betriebsbedingten Erwägungen beruhe, sei jedoch nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Sogar im Insolvenzfall, wenn eine betriebliche Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer entfällt, soll für den Arbeitgeber nicht die Möglichkeit bestehen, sich umgehend von seinem Arbeitnehmer zu trennen. Eine Ausnahme komme lediglich dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber, aufgrund des hier vorliegenden Wegfalls der ordentlichen Kündbarkeit, zur Aufrechterhaltung eines sog. sinnentleerten Arbeitsverhältnisses gezwungen würde. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Sondersituation liege aber nur dann vor, wenn den Gehaltszahlungen über einen langen Zeitraum keine entsprechende Arbeitsleistung mehr gegenüberstehe. Voraussetzung hierfür sei wiederrum, dass der Arbeitgeber nachweislich alles Zumutbare versucht habe, den Arbeitnehmer auf anderem Wege zu beschäftigten, was ihm im Endeffekt dann aber nicht möglich gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber der ihn insoweit treffenden Fürsorgepflicht zur Weiterbeschäftigung nachgekommen ist, indem er versucht habe, den Arbeitnehmer auf andere Weise einzusetzen, seien vorliegend aber nicht feststellbar gewesen. Zudem sei die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers keinesfalls wie von Unternehmensseite vorgebracht auf die Arbeitsplätze des ausgelagerten Teilbereiches beschränkt. Mit der geäußerten Ablehnung zum Betriebsübergang mache der Arbeitnehmer nur von dem ihm gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch. Er ist in einem derartigen Fall, so zu behandeln, als wenn überhaupt kein Betriebsübergang stattgefunden habe, sodass der Beschäftigungsanspruch die gesamten Arbeitsplätze im Betrieb erfasse. Insgesamt erteilten die Richter damit auch der sog. sinnentleerten Kündigung, damit eine Absage, die sich aber ohnehin auf absolute Ausnahmefälle beschränken soll. Besonders interessant sind die ergänzenden Ausführungen des Gerichts zu der Möglichkeit, den Datenschutzbeauftragten auf Grundlage von 15 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 KSchG betriebsbedingt ordentlich kündigen zu können. Die Norm, welche vorsieht,

5 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 5 dass unter gewissen Umständen Betriebs- oder Personalratsmitgliedern ausnahmsweise ordentlich gekündigt werden kann, sofern der Betrieb oder die Abteilung des Beschäftigten stillgelegt worden ist, könne vorliegend bereits nicht angewendet werden. Die Stellung des Datenschutzbeauftragten sei insoweit nicht vergleichbar mit der gesetzlichen Situation eines Betriebs- oder Personalratsmitglieds. Mit der Regelung des 4f BDSG sei bereits eine eigenständige Vorschrift für Datenschutzbeauftragte geschaffen worden, sodass die entsprechende Vorschrift des KSchG nicht mehr ergänzend herangezogen werden könne. Hätte der Gesetzgeber einen vergleichbaren Ausnahmetatbestand für die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Kündigung gewollt, so hätte er diesen ebenfalls in der Norm des 4f BDSG verortet. Abberufung als Datenschutzbeauftragter Zudem nahmen die Richter Stellung zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten, wobei sie hierbei der Unternehmensleitung Recht gaben und die Abberufung als zulässig einstuften. Das Gericht sah, aufgrund der Funktion des Arbeitsnehmers als Leiter der IT-Abteilung sowie der gleichzeitig bekleideten Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter, die Gefahr einer Interessenkollision als gegeben an. Es bestehe mitunter die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine eigene Arbeit kontrollieren müsse, was dazu führen könne, dass er seine Arbeit nicht mehr weisungsfrei selbst überprüfen könne. Der damit objektiv bestehende Interessenkonflikt, mache es ihm unmöglich, beide Funktionen im Unternehmen auszuführen und rechtfertige damit die Abberufung als Datenschutzbeauftragter. III. Fazit und Konsequenzen für die Praxis Das Urteil des Landesarbeitsgerichts macht einmal mehr deutlich, wie schwierig es ist, einem Datenschutzbeauftragten bzw. einem Arbeitnehmer, der eine besondere Stellung im Unternehmen einnimmt, zu kündigen. So zeigen die Ausführungen der Richter, dass es hierzu immer besonderer Gründe bedarf, die im Rahmen einer Interessenabwägung den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Rein betriebsbedingte Gründe genügen dabei nicht, da die Unsicherheit über den künftigen Arbeitsbedarf zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Wirtschafts- und Betriebsrisiko zählt. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, besteht bei Mitarbeitern, denen eine entsprechende Sonderstellung (Betriebs- bzw. Personalrat, Datenschutzbeauftragter) zukommt, ebenfalls nicht. Die ordentliche Kündigung des Datenschutzbeauftragten kommt, unter Berücksichtigung des Urteils, nunmehr auch dann nicht in Betracht, wenn dieser in einer Abteilung tätig ist, die stillgelegt wird und der Beschäftigte von keiner anderen Abteilung übernommen werden kann. Die in derartigen Fällen für Betriebs- und Personalräte eingreifende Vorschrift ( 15 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 KSchG) kann nach Auffassung des Gerichts nicht auf den Datenschutzbeauftragten übertragen werden. Insoweit muss 4f BDSG, der die nähere Stellung des Datenschutzbeauftragten betrifft, als abschließend betrachtet werden. Zwar wird diese Ansicht in der Literatur mitunter anders gesehen. Richtigerweise muss jedoch bedacht werden, dass zum Zeitpunkt der Einführung von 4f BDSG dem Gesetzgeber der Sondertatbestand im KSchG bereits bekannt gewesen ist und er keinen Hinweis auf eine entsprechende Anwendbarkeit erteilt hat. Bis der Gesetzgeber möglicherweise ergänzend Stellung bezieht oder das Bundesarbeitsgericht dieser Ansicht im Rahmen der nachträglich zugelassenen Revision eine Absage erteilt, dürfte in derartigen Konstellationen der Ausspruch einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung unwirksam sein. Diese Situation kann für die Hochschulen vor allem dann relevant werden, wenn sie aufgrund des temporär erhöhten Arbeitsbedarfs gleich mehrere Datenschutzbeauftragte bestellt hat, die sie fortan aber nicht benötigt. In einem solchen Fall ließe sich zwar mit dem damit für die Hochschule entstehenden Zwang zur Aufrechterhaltung eines sog. sinnentleerten Arbeitsverhältnisses argumentieren. Der bloße Umstand einer Umorganisation bzw. der Wegfall eines Beschäftigungsfeldes genügt in derartigen Fällen aber ebenfalls nicht, um eine erforderliche außerordentliche Kündigung rechtfertigen zu können. Der Arbeitgeber ist wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maße verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Wird es ihm irgendwie möglich sein, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, ist es ihm regelmäßig auch zumutbar, den Arbeitnehmer an anderer Stelle einzusetzen. Erst wenn alle denkbaren Lösungsversuche ausscheiden, gestatten die Gerichte dem Arbeitgeber, durch das Mittel der sog. sinnentleerten betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung sich doch noch vom Arbeitnehmer trennen zu können. Derartige extreme Ausnahmefälle sind aber ausgesprochen selten. Bis dahin verbleibt allenfalls noch die Möglichkeit, den Da-

6 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 6 tenschutzbeauftragten abzuberufen und ihm hierdurch seine Sonderposition zu entziehen. Allerdings erfordert auch die Abberufung des Datenschutzbeauftragten das Bestehen eines besonderen Grundes. Nur wenn Tatsachen oder Umstände bestehen, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien eine Fortsetzung der Beschäftigung unmöglich machen, steht einer wirksamen Abberufung nichts im Wege. Eine solche kann unter anderem dann gegeben sein, wenn mit der Aufrechterhaltung der Position die Gefahr eines Interessenkonfliktes gegeben ist. So sahen etwa die Richter eine derartige Situation vorliegend als gegeben an, bei der ein Datenschutzbeauftragter weiterhin eine Mitarbeiterstellung im Unternehmen bekleidet, deren wesentliche Arbeitstätigkeit er durch seine Doppelfunktion hätte selbst kontrollieren müssen. Ansonsten dürften die Fälle der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten im Wesentlichen auf schwerwiegende persönliche Verfehlungen oder mangelnde fachliche Fähigkeiten begrenzt sein. Gerade letztere dürften jedoch nach vorheriger Einstellung nur schwer fest zu machen zu sein. Zudem fällt bei öffentlichen Stellen anders als bei einem vom Unternehmen bestellten Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit weg, dass die Abberufung des Datenschutzbeauftragten auf Verlangen der Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden kann ( 4f Abs. 4 S. 4 BDSG). Insgesamt lässt sich dem Urteil damit vor allem die Erkenntnis entnehmen, wie wichtig bereits die sorgsame Auswahl des Arbeitnehmers zur Bekleidung der Position des Datenschutzbeauftragten ist. Insbesondere öffentliche Hochschulen sollten dieses im Hinterkopf haben, da sie als öffentliche Stelle zur Bereitstellung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtet sind. Wird im Rahmen der Einstellung nicht ausreichend genug hingeschaut, kann sich dieses im späteren Verlauf rächen. Das Arbeitsrecht stellt an eine wirksame Abberufung oder Kündigung sehr hohe Anforderungen. Auch die Rechtsprechung scheint sich bisher dieser Leitlinie mehr und mehr anzuschließen. Ob dieser Trend sich fortsetzt, wird unter anderem das hierzu erwartete Revisionsurteil des Bundesarbeitsgerichts zeigen.

7 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 7 Das Internet ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung! BGH-Entscheidung zur Nutzbarkeit des Internets und dessen ständiger Verfügbarkeit von Kevin Kuta Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL- Anschlusses die Möglichkeit zur Nutzung seines Internetzugangs genommen wird, obwohl ihm dadurch keine Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom (Az. III ZR 98/12). Nichts anderes gelte für die Nutzungsmöglichkeit des Telefons als einem zentralen Wirtschaftsgut, sofern dem Geschädigten kein gleichwertiger Telefonanschluss kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. I. Hintergrund Laut Studien nutzen knapp 70% der Einwohner Deutschlands das Internet, davon Dreiviertel sogar täglich. 85% der deutschen Haushalte verfügen über einen Internetzugang. Dabei stellt das Internet weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien bereit. Einerseits sind Dateien und Inhalte mit leichter Unterhaltung abrufbar, andererseits aber auch Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dadurch werden thematisch beinahe alle Bereiche abgedeckt und verschiedensten qualitativen Ansprüchen Genüge getan. In der Vergangenheit wurden zur Befriedigung der Informationsbedürfnisse Lexika, Zeitungen und Zeitschriften oder das Fernsehen genutzt. Aufgrund der leichten Verfügbarkeit der Inhalte ersetzt das Internet diese Medien jedoch immer stärker. Daneben haben die Nutzer die Möglichkeit, sich über s, Foren, Blogs und soziale Netzwerke weltweit auszutauschen. Auch Verträge bahnen sich zunehmend über das Internet an und werden darüber geschlossen, Rechtsgeschäfte werden abgewickelt und sogar öffentlich-rechtliche Pflichten werden erfüllt. Aufgrund dieser Bedeutung stellte sich nun für den BGH die Frage, inwieweit der Ausfall des Internetzugangs zu einem Schadensersatz berechtigt. Die Hochschulen stellen ihren Studenten und Mitarbeitern regelmäßig einen Internetzugang zur Verfügung. Daher ist auch für diese das vorliegende Urteil von Interesse. II. Schadensersatz bei Ausfall eines Wirtschaftsguts von zentraler Bedeutung Grundsätzlich werden im deutschen Schadensrecht nur Vermögensschäden ersetzt. Nichtvermögensschäden werden nur in engen Grenzen kompensiert. So lässt z.b. 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich zu, dass bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter für immaterielle Schäden eine Entschädigung gewährt wird, die gemeinhin als Schmerzensgeld bekannt ist. Indes besteht auch die Möglichkeit, nach allgemeinen Grundsätzen Ersatz für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts zu erhalten. Dabei muss aber einschränkend berücksichtigt werden, dass ein solcher Ersatz nur dann erfolgen kann, wenn sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Ansonsten wäre nämlich entgegen 253 BGB eine Ausweitung der Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden die Folge. Daneben wäre es der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit des Schadensersatzes abträglich. Aus diesem Grund beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Schadensersatz soll dabei an Werten festgemacht werden können, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst. Somit kann auch auf die Verkehrs-

8 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 8 anschauung abgestellt werden. Da, wie eingangs erläutert, Nichtvermögensschäden aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung nur ausnahmsweise zu ersetzen sind, ist bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsanschauung der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache als wirtschaftlicher Schaden einzuordnen ist, ein strenger Maßstab anzulegen. Vom BGH wurde beispielsweise eine Entschädigungspflicht für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen, Wohnhäusern und Ferienwohnungen bejaht. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde ein Nutzungsausfallersatz etwa für Kücheneinrichtungen, Fahrräder sowie Fernsehgeräte zuerkannt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat einen Nutzungsausfallersatz für einen Personal Computer und einen Laptop für möglich gehalten. In anderen Fällen wurde jedoch mehrfach vom BGH eine Entschädigungspflicht für den Nutzungsausfall verneint, etwa für Wohnmobile/-wagen, Motorsportboote, private Schwimmbäder oder Pelzmäntel. Nach Ansicht des BGH handele es sich in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht um einen wirtschaftlichen Schaden, sondern vielmehr um eine individuelle Genussschmälerung und damit um einen nicht-vermögensrechtlichen Schaden. III. Das Urteil Im zugrundeliegenden Urteil hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei einem Internetzugang um ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung handelt, für dessen Nutzungsausfall eine Entschädigungspflicht besteht. Die Besonderheit des Falles war, dass der Vertrag über die Bereitstellung des DSL-Anschlusses neben dem Internetzugang auch die Abwicklung des Telefon- und Telefaxverkehrs mittels Voice und Fax over IP beinhaltete. Aufgrund von Komplikationen bei einem Tarifwechsel war der Internetanschluss des Klägers für zwei Monate unterbrochen. Infolge des Vertragsabschlusses mit einem anderen Anbieter und der Nutzung eines Mobiltelefons sind dem Kläger Mehrkosten entstanden. Die Vorinstanzen bejahten den Ersatz der Mehrkosten, verneinten jedoch einen darüber hinausgehenden Schadensersatz für den durch die Unterbrechung des DSL-Anschlusses verursachten Fortfall der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Festnetztelefons, des Telefaxgerätes und der Internetnutzung mittels eines Computers. Der BGH vermochte dieser Auffassung nicht beizutreten und bejahte auch einen über den Ersatz der Mehrkosten hinausgehenden Schadensersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des DSL-Anschlusses. Dabei muss jedoch zwischen den einzelnen Nutzungsmöglichkeiten differenziert werden. Internetzugang Nach Ansicht des BGH besteht eine Ersatzpflicht für den Ausfall der Möglichkeit, den Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirke. Denn das Internet habe sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich bedeutsam im Alltag bemerkbar mache. Dies wird durch die eingangs genannten Zahlen und Fakten untermauert. Die Unterbrechung des Internetzugangs habe Auswirkungen, die in ihrer Intensität ohne weiteres vergleichbar seien mit dem Ausfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen. Diese Ersatzpflicht entfällt jedoch, sobald eine in etwa gleichwertige Ersatzsache verfügbar ist und die gegebenenfalls anfallenden Mehrkosten für dessen Anschaffung oder Anmietung ersetzt werden. Nach Ansicht des Gerichts sei mit bestimmten Mobilfunkgeräten, wie beispielsweise Smartphones, eine einigermaßen komfortable Internetnutzung möglich. Diese internetfähigen Smartphones könnten daher eine gleichwertige Ersatzsache darstellen, die die Verpflichtung zum Ersatz eines Nutzungsausfallschadens verhindern. Der BGH hat den Fall aufgrund mangelnder Feststellungen in diesem Punkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Festnetztelefon Laut BGH sei seit Jahrzehnten unbestritten, dass die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut sei, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung sei. Der Kläger nutzte anstelle des Festnetztelefons ein Mobilfunkgerät. Im Hinblick auf die vom Betroffenen selbst zu anderen Teilnehmern hergestellten Verbindungen könne nach Ansicht des Gerichts das genutzte Mobilfunkgerät das ausgefallene Festnetztelefon vollständig ersetzen. Daher

9 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 9 entfällt aufgrund des Ersatzes der entstandenen Mehrkosten für die Anschaffung des Mobilfunkgerätes und der fehlenden notwendigen fühlbaren Beeinträchtigungen während des maßgeblichen Zeitraumes diesbezüglich die Ersatzpflicht. Eingeschränkt war aber die Erreichbarkeit des Klägers. Die Anschaffung des Mobilfunkgerätes erfolgte erst aufgrund der Unterbrechung des Internetzugangs. Daher musste den potentiellen Anrufern erst die neu zugewiesene Mobilfunknummer übermittelt werden, um angerufen werden zu können. Dieser Umstand stelle auch einen zur Kündigung eines Telefonvertrages berechtigenden wichtigen Grund ( 626 Abs. 1 BGB) dar. Jedoch ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit eines vorhandenen Ersatzgegenstandes eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten. Heutzutage trete die Nutzung eines Mobiltelefons sowohl im privaten Bereich als auch im geschäftlichen Verkehr nahezu flächendeckend neben den Gebrauch eines Festnetztelefons. Teilweise ersetzt ein Mobilfunkgerät sogar einen Festnetzanschluss. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die telekommunikative Erreichbarkeit bei Ausfall des Festnetztelefons regelmäßig nur geringfügig eingeschränkt wird. Damit stellt ein Mobilfunkgerät einen im Wesentlichen gleichwertigen Ersatz für die Unterbrechung des Festnetztelefons dar. Telefax Nach Ansicht des BGH ist ein Telefaxgerät im privaten Bereich kein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung. Daher besteht auch kein Ersatzanspruch für dessen ausgefallene Nutzungsmöglichkeit. Ein Telefaxgerät wird in erster Linie zur Übertragung von Texten (aber auch anderer Abbildungen) genutzt. Die Übermittlung der Bilder mittels Signalen über Telekommunikationsnetze ersetzt dabei den Versand von Ausdrucken oder Datenträgern über den alltäglichen Postweg. Vorteile der Telefaxtechnik sind der geringere Aufwand und der erheblich schnellere Transport. Diese Vorteile stellen nach Ansicht des Gerichts jedoch lediglich Erleichterungen dar. Sobald der Fernkopierer ausfalle, sei damit für den Nutzer lediglich ein vergleichsweise geringes Maß an Umständlichkeit verbunden, das sich nicht signifikant auf seine Lebensgestaltung auswirke. Dabei muss zusätzlich noch berücksichtigt werden, dass die Telefaxnutzung durch die Nutzung von s immer mehr an Bedeutung verliert. IV. Fazit Der BGH lehnt einen Schadensersatz für die Unterbrechung des Faxzugangs ab, wohingegen ein Schadensersatz wegen des Ausfalls der Telefonnutzung grundsätzlich bejaht wurde. Die Ersatzpflicht für die fehlende Telefonnutzung entfällt jedoch bei Vorliegen eines geeigneten Ersatzes, wie beispielsweise eines Mobilfunkgeräts. Im Hinblick auf den Ausfall des Internetzugangs hat der BGH nun erstmals einen Schadensersatzanspruch bejaht. Auch diesbezüglich wurde jedoch erwogen, dass die Ersatzpflicht entfällt, soweit ein Smartphone vorhanden ist. Laut BGH sei es richtig, dass ein Smartphone eine einigermaßen komfortable Internetnutzung ermögliche. Es könnte demzufolge eine gleichwertige Ersatzsache darstellen, die die Ersatzpflicht des Schädigers entfallen ließe, sofern die möglicherweise angefallenen Kosten für dessen Anschaffung oder Anmietung kompensiert werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten jedoch auf einem Verfahrensfehler, da die gesamte Verhandlung nichts im Hinblick auf die Funktionalitäten des ersatzweise verwendeten Mobiltelefons (insbesondere hinsichtlich der Internetfähigkeit) ergibt. Für eine Gleichwertigkeit von Smartphone und klassischem Internetzugang über einen Computer oder Laptop spricht die Entwicklung im Mobilfunksektor. Mobiltelefone werden immer günstiger und leistungsfähiger. Daneben werden die Netze immer mehr ausgebaut und technisch weiterentwickelt, sodass inzwischen dieselben Geschwindigkeiten wie bei einem DSL-Anschluss erreicht werden können. Gegen eine Gleichwertigkeit sprechen aber die Sicherheit und der Komfort. Laptops und Computer sind derzeit mit Firewalls und Anti-Viren-Software deutlich sicherer vor Angriffen Dritter als Mobiltelefone. Daneben steht der Komfort bei einem Mobiltelefon noch hinter einem Computer oder Laptop zurück. Die Displays werden zwar größer und hochauflösender. Dennoch ist die Darstellung von Internetseiten trotz Zoom-Funktion aktueller Mobiltelefone umständlicher als auf einem Laptop oder Computer. Dazu bereitet das Aufrufen von interaktiven Seiten mit einigen Smartphones auch heute noch Probleme oder es ist gar nicht erst möglich. Im Ergebnis bleibt daher abzuwarten, wie das Berufungsgericht in diesem Punkt entscheiden wird. Hinsichtlich der Schadensberechnung hat der BGH das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

10 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 10 fungsgericht zurückverwiesen. Jedoch hat der BGH einige Hinweise bezüglich der Höhe des möglicherweise zustehenden Ersatzanspruchs verlauten lassen. Der Betroffene könne einen Betrag verlangen, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richte, die für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefonund Faxnutzung für den betreffenden Zeitraum angefallen wären, abzüglich aller auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren (Werbekosten etc.). Gegenzurechnen sei das Entgelt, das der Betroffene während des Ausfalls des Anschlusses wegen 326 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu leisten braucht (diese Vorschrift bestimmt, dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, falls der Schuldner nicht zu leisten braucht). Im Endeffekt führt dies zu einer absurd kleinen Schadenshöhe. Auch hier sind nun jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts abzuwarten. Hochschulen bieten ihren Studierenden und Mitarbeitern ebenfalls einen Internetzugang an. Dies erfolgt für Studenten kostenlos. Soweit Hochschulen ihren Mitarbeitern einen Internetzugang zur Verfügung stellen, erfolgt dies im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses zur Ausführung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die bei einem Nutzungsausfall nicht erfüllt werden könnten. Bei den Studentenwerken, die in ihren Wohneinheiten den Bewohnern meist einen Internetzugang gegen Entgelt anbieten, handelt es sich regelmäßig um rechtlich selbstständige, unmittelbare Einrichtungen des Landes. Sie sind daher nicht Teil der Hochschule. Fraglich bleibt damit nur, ob die Hochschulen gegenüber den Studenten aufgrund des oben besprochenen Urteils auch zum Schadensersatz verpflichtet wären, wenn der kostenlos bereitgestellte Internetzugang ausfällt. Mit seiner Entscheidung hat der BGH Neuland betreten. Es muss daher die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abgewartet werden. Studenten werden den Zugang nahezu überwiegend für private Zwecke nutzen. Wie oben dargelegt, hat der BGH die Internetnutzung als ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung eingestuft. Die Besonderheit ist jedoch, dass die Hochschulen den Studierenden den Internetzugang während des Studiums kostenlos zur Verfügung stellen. In der Regel finden sich diesbezüglich Haftungsbeschränkungen in den Benutzungsordnungen der Hochschulen, die ähnlich wie die im BGB ausgestalteten entgeltfreien Vertragstypen die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr zweifelhaft, dass ein Gericht einen Schadensersatzanspruch eines Studierenden gegenüber einer Hochschule wegen des Ausfalls des Internetzugangs bejaht. Sofern ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, ist es auch unerheblich, ob der Nutzungsausfall des Internetanschlusses einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese Konstellation noch nicht gerichtlich entschieden wurde.

11 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 11 Gut gemeint- aber auch gut genug? Kurzbesprechung des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken von Susanne Thinius Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist seit 9. Oktober 2013 in Kraft. Ob es genauso viel bringt, wie der Name bereits verheißungsvoll verspricht, bleibt abzuwarten. Immerhin sind die Bestrebungen des Gesetzgebers, unter anderem urheberrechtliche Massenabmahnungen einzudämmen und die Forderungsbeträge von Abmahnanwälten zu senken, gut gemeint. I. Was sich mit dem neuen Gesetz alles ändert 1. Abmahnungen Bisher war es gängige Praxis, dass Verbraucher in Abmahnfällen wegen illegalen Filesharings in Internet-Tauschbörsen hunderte Euros anwaltlicher Gebühren zahlen mussten, da die Gegenstandswerte in diesen Fällen mitunter bis zu ,- betrugen. Dies etablierte sich zu einer finanziell ertragreichen Quelle für viele Anwälte. Dieser Praxis soll nun durch die Deckelung der Abmahnkosten auf einen Gegenstandswert von bis zu 1000, also lediglich ein Zehntel des bisherigen Betrages, ein Riegel vorgeschoben werden ( 97 a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz). Für Filesharing, also den illegalen Tausch von beispielsweise Musik-und Filmdateien auf Online-Plattformen, sind demnach mit dem neuen Gesetz die Anwaltskosten auf maximal 155 beschränkt. Nur welche Regelung besteht ohne eine Ausnahmevorschrift? So soll es auch bei besonderen Umständen des Einzelfalles Ausnahmen von den maximal 155 geben, zumindest dann, wenn der Wert unbillig erscheint. Wann genau er unbillig ist, wird nicht definiert. Zudem bleibt die generelle Möglichkeit bestehen, bei Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) Schadenersatz in vollem Umfang vom Verletzer zu fordern. Der Schaden, der den Unternehmen entsteht, kann daher unabhängig von der neuen Regelung geltend gemacht werden. Für Verbraucher ändert sich daher nur bezüglich der Anwaltskosten etwas. Gemäß des neu gefassten 97a Abs. 2 UrhG soll zudem jede Abmahnung transparenter werden. So sollen Abmahnungen in klarer und verständlicher Weise folgende Angaben enthalten: Name und Firma des Verletzten, die Bezeichnung der Rechtsverletzung, die geltend gemachten Zahlungsansprüche - in Schadenersatz- und Aufwendungsansprüche aufgeschlüsselt - sowie die Angabe darüber, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Sofern die Abmahnung nicht diesen Vorgaben entspricht, ist sie künftig unwirksam. Die durchaus gängige Praxis, eine weit gefasste Unterlassungserklärung zu fordern, wird somit eingeschränkt, da die Gefahr der Gesamtunwirksamkeit steigt. Eine weitere interessante Neuerung stellt 97a Abs. 4 UrhG dar. Danach können nämlich zu Unrecht oder unwirksam abgemahnte Verbraucher gegenüber dem Abmahner die eigenen Anwaltskosten abrechnen. 2. Abschaffung fliegenden Gerichtsstands Zudem wurde mit Hilfe der neuen Regelung ( 104 a UrhG) der sogenannte fliegende Gerichtsstand abgeschafft. Darunter versteht man die Möglichkeit für Rechteinhaber verletzter Rechte, ihre Ansprüche an jedem beliebigen Gerichtsort bei jedem Amts- oder Landgericht einzuklagen, und zwar bevorzugt an denen, die eine für sie günstige Rechtsprechung bereit hielten. Von nun an müssen natürliche Personen, die geschützte Werke nicht für ihre gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten benutzen, an ihrem Wohnort verklagt werden.

12 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite Weitere Neuerungen Unerlaubte Werbeanrufe sollen künftig teurer werden, die Bußgeldgrenze wurde nunmehr von auf angehoben ( 20 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Telefonisch abgeschlossene Gewinnspielverträge werden zudem erst wirksam bei schriftlicher Bestätigung durch den Verbraucher, 675 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch. birgt die Neuregelung doch auch Risiken und Ungewissheit. War es vorher von anwaltlicher Seite üblich, dem Verletzer für die Summe aus Schadenersatz und Anwaltskosten einen großzügigen Nachlass anzubieten, so kann es nun passieren, dass zukünftig entweder gar kein Nachlass mehr angeboten wird oder eine Schadenersatzforderungserhöhung die Folge von Urheberrechtsverletzungen ist. Mit der gesetzgeberischen Intention, Verbraucher vor gewissen Geschäftspraktiken zu schützen, hat dies nichts mehr zu tun. Es bleibt aber zunächst nichts anderes übrig, als abzuwarten. Inkassodienstleister, mithin also auch Anwälte, sind mit dem neuen Gesetz zudem verpflichtet, Verbraucher mit Mindestinformationen beim Eintreiben von Schulden zu versorgen. Dazu gehören u.a. der Name des Auftraggebers, Forderungsgrund sowie das Datum des angeblichen Vertragsschlusses. Die konkrete Forderung soll zudem künftig schlüssiger aufgelistet werden- beispielsweise durch Auflistung der entstandenen Zinsen. So besagen es 11a Rechtsdienstleistungsgesetz sowie 43d Bundesrechtsanwaltsordnung. Die neuen Inkasso- Regelungen gelten allerdings erst ab Mitte Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat zwar den ehrlichen Willen gegen die Abmahnwut vieler Anwälte gezeigt - in der Praxis wird es wegen der zahlreichen Umgehungsmöglichkeiten durch die Anwälte aber eher kaum geeignet sein, dem anwaltlichen Vorgehen Einhalt zu gebieten. Allerdings dürfte zumindest die Verschärfung der Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung in 97a Abs. 2 UrhG es Anwälten schwerer machen, unbeschränkt abzumahnen. Auch die Regelung der Erstattung zu Unrecht entstandener eigener Anwaltskosten ist durchaus zu begrüßen. II. Fazit und Konsequenzen für die Hochschulpraxis Auch für Hochschulen bedeutet dies in Zukunft, dass die Gefahr überhöhter Anwaltsforderungen eingedämmt werden könnte. Sobald die Hochschulen nämlich als Host-Provider für rechtswidrige Handlungen ihrer Studenten haften, können in dieser Eigenschaft als sogenannte Störer auch Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls der Ersatz von Aufwendungen (anwaltliche Abmahnkosten, wie es 97 a UrhG vorsieht) auf sie zukommen. Zum Störer können Hochschulen auch dann werden, sobald sie in irgendeiner Weise ohne selbst Täter oder Teilnehmer der rechtswidrigen Handlung zu sein (Verschuldensunabhängigkeit)- willentlich und ursächlich an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt haben, und sei es nur durch die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten. Insofern kommt auch gerade ihnen als mögliche Störer eine Deckelung der Abmahnkosten grundsätzlich zugute. Auch wenn die Deckelung der Abmahnkosten nicht nur von vielen Seiten erwünscht, sondern auch notwendig war, so

13 DFN-Infobrief Recht 12 / 2013 Seite 13 Impressum Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz. Herausgeber Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. DFN-Verein Alexanderplatz 1, D Berlin DFN-Verein@dfn.de Redaktion Forschungsstelle Recht im DFN Ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung Unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren Leonardo-Campus 9 D Münster recht@dfn.de Nachdruck sowie Wiedergabe in elektronischer Form, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des DFN-Vereins und mit vollständiger Quellenangabe.

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