Modullösungen zu IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau Lernfeld 5: Wohnräume verwalten (ehem. KGW.02.07)

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1 Lösungen zum Modul Miethöheberechnungen im freifinanzierten (preisfreien Wohnungsbau 1. Aufgabe Eine Wohnung wird ab 1.3.X1 für 350,00 NKM plus 100,00 BeKo-VZ unbefristet vermietet. Der Einbau neuer Fenster vom bis 25.8.X1 kostet den Vermieter 3.511,00, davon Instandhaltungskosten 2.031,00 und Modernisierungskosten 1.480,00. Frage 1.1.: Wie viel Euro Mieterhöhung nach 559 BGB darf der Vermieter ab wann verlangen, wenn das Mieterhöhungsschreiben am 29.8.X1 beim Mieter eingeht?. Die Ankündigung der Mod. ist form- und fristgerecht erfolgt, die Höhe der Mod.kosten ist unstreitig. Antwort 1.1.: 1480 * 11% = 162,80 / 12 Mon. = 13,56 mon. ME... ab Beginn des dritten Monats nach Zugang... ( 559 b BGB) 363,56 NKM ab 1.11.X ,- BK-VZ Frage 1.2.: Zu welchem Termin und in welcher Höhe ist eine Mieterhöhung nach 558 BGB frühestens möglich? Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 430,-. Antwort 1.2.: 1.3.X Monate = 1.6.X2 ( 558 BGB) 350, % = 420,- (Die ortsübliche Vergleichsmiete 430,- kann also nicht verlangt werden) (s. 558 (1,3) BGB die ModME wird bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht berücksichtigt) Damit ist in diesem Fall eine Mieterhöhung von 363,56 auf 420,00 möglich. Frage 1.3.: Wann und in welcher Höhe ist eine Erhöhung der BeKo-VZ zulässig? Antwort 1.3.: 560 (4) BGB beide Vertragsparteien können nach jeder BeKo-Abrechnung die BeKo-VZ angemessen anpassen. 2. Aufgabe Die ortsübliche Vergleichsmiete einer leerstehenden 80-m²-Wohnung in der Stadt Pumpelhausen liegt bei 4,20 EUR / m² / Monat (=> 336,-). In Pumpelhausen herrscht extremer Wohnraummangel. Frage 2.1.: Die Wohnung wird ab 1.4.X1 für 390,- NKM + 160,- BK-VZ vermietet. Ist das zulässig? Antwort 2.1.: Ja, die ortsübliche Vergleichsmiete 336,00 als Obergrenze ist nur bei Mieterhöhungen entscheidend. Für Neuvermietungen gilt als Grenze ggf. nur 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) und / oder 291 Strafgesetzbuch (Wucher). Frage 2.2.: Wann darf den Mietern frühestens das erste Mieterhöhungsverlangen nach 558 BGB zugestellt werden, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete ab Okt. X1 bei 5,- /m² liegt? Wie hoch wäre die zulässige Mieterhöhung, ab wann würde sie gelten? Antwort 2.2.: ME-verlangen frühestens am 1.4.X2 Mieterhöhung zum 1.7.X2 um 10,- auf 400,- NKM Frage 2.3.: Ab 1.7.X2 zahlen die Mieter nun 400,00 NKM plus 160,00 BK-VZ. Am 13.9.X2 geht den Mietern ihre BeKo-Abrechnung für April bis Dez. X1 zu und ergibt eine Nachzahlung von 130,00 EUR. Die Höhe und Berechnung dieser Nachzahlung ist unstreitig, die Mieter zahlen den Betrag umgehend. Muss / darf sich daraus eine Mieterhöhung für die Mieter ergeben? Wenn ja, ab wann und in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? Seite 1 von 8 IMK_0505_ml_Mieterhoeg.doc

2 Antwort 2.3.: Wenn man davon ausgeht, auch eine Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlung als Mieterhöhung zu bezeichnen - Ja, ( 560 (4) BGB) hier könnte der Vermieter eine künftige BeKo-VZ von ca. 175,00 bis vielleicht noch 178,00 / Monat statt der bisherigen 160,00 EUR verlangen. NR: 130,00 Nachzahlung für 9 Monate => 14,44 pro Monat => aufgerundet 15,00 lt. 556 (2) BGB dürfen BeKo-VZ nur in angemessener Höhe vereinbart werden, lt. Rechtsprechung wären 25 % Aufschlag auf die Erhöhung gerade noch angemessen, also 14,44 plus 25 % = 18,05 Den Zeitpunkt der neuen BeKo-VZ ist nicht vorgeschrieben analog 560 (2) BGB wäre der Beginn des übernächsten Monats festzusetzen. Hier ab: 1.11.X2 Frage 2.4.: Ab 1.11.X2 zahlen die Mieter monatlich nun 400,00 NKM plus 175,00 BeKo-VZ. Ab Mai X3 gilt ein neuer Mietspiegel, die monatliche ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 5,90 / m². Ab wann und in welcher Höhe ist eine Mieterhöhung nach 558 BGB zulässig? Antwort 2.4.: ME-verlangen darf den Mietern frühestens am 1.7.X3 zugehen Mieterhöhung bei Zugang im Juli X3 frühestens ab 1.10.X3 auf 468,00 NKM (max. 20% innerhalb von drei Jahren, also zwischen 1.4.X1 und 31.3.X4 Steigerung von 390,00 auf max. 468,00 zulässig, auch wenn die ortsübliche Miete inzwischen darüber liegt.) Frage 2.5.: Ab 1.10.X3 zahlen die Mieter nun 468,00 NKM plus 175,- BeKo-VZ. Im Mai X5 (der Mietspiegel weist unverändert 5,90 aus) kann der Vermieter drei vergleichbare Wohnungen nachweisen, für die der Mietpreis bei 6,10 NKM / m² / Monat liegt. Berechtigt ihn das zur Mieterhöhung nach 558 BGB? Wenn nein, warum nicht; wenn ja, warum, ab wann und in welcher Höhe? Antwort 2.5.: Ja, eine Mieterhöhung muss begründet werden ( 558 a BGB) dies kann auch mittels dreier Vergleichswohnungen geschehen. Mieterhöhungsverlangen kann im Mai X5 gestellt werden (12 Monate unveränderte Miete) mit Wirkung ab 1.8.X5 Erhöhung auf 480,- (innerhalb von drei Jahren max. 20 %) Frage 2.6.: Ab 1.8.X5 zahlen die Mieter nun 480,00 NKM plus 175,- BeKo-VZ. Ab Mai X6 gilt ein neuer Mietspiegel, der für die Wohnung eine ortsübliche Vergleichsmiete von 5,60 / m² / Monat ausweist? Der Vermieter kann keine Vergleichswohnungen mit einer höheren NKM nachweisen. Haben die Mieter Anspruch auf Ermäßigung der NKM? Antwort 2.6.: Nein Frage 2.7.: Vom 3.bis 16.5.X6 wird das Bad in der Wohnung modernisiert. Baukosten: ,- davon Instandhaltungskosten: 8.500,- Modernisierungskosten: 4.000,- Die Modernisierung wurde vom Vermieter form- und fristgerecht angekündigt, in dieser Ankündigung wurde eine Mieterhöhung nach 559 BGB in Höhe von 30,00 EUR / Monat angekündigt. Wann darf das Mieterhöhungsverlangen frühestens beim Mieter eingehen? Ab wann und in welcher Höhe gilt dann die Mieterhöhung? Antwort 2.7.: Eingang ME-verlangen frühestens nach Abschluss der Mod., also 16./17.5.X6 NR.: 4000,00 Mod. * 11 % = 440,00 / 12 Monate = 36,66 Umlage pro Monat Aber!: Angekündigt waren 30,00 ME => ( 559 b BGB) max. 33,00 ME zum Beginn des dritten Monats (ab 1.8.X6) oder 36,66 zum Beginn des neunten Monats (1.2.X7) Seite 2 von 8 IMK_0505_ml_Mieterhoeg.doc

3 Frage 2.8.: Die Mieter haben die Modernisierung geduldet. Am 22.5.X6 erhalten sie das ME-Verlangen des Vermieters mit der Mieterhöhung um 33,00 auf 513,00 ab 1.8.X6. Ist dies auch unter Beachtung der bisherigen Mieterhöhungen so zulässig? Antwort 2.8.: Ja, eine ME nach 559 BGB (Mod) ist jederzeit, unabhängig von Mieterhöhungen nach 558 BGB zulässig Frage 2.9.: Die Mieter haben sich inzwischen über den Pumpelhausener Wohnungsmarkt informiert und sind sicher, eine billigere Wohnung zu finden. Bis wann können / müssen sie ihren unbefristeten Mietvertrag kündigen, wann müssen sie die Wohnung spätestens zurückgeben, was geschieht in dieser Zeit mit der Miethöhe? Es gelten die gesetzliche Kündigungsfristen. Antwort 2.9.: Erste Möglichkeit: Sonderkündigungsrecht nach 561 BGB Kündigung des MV spätestens am 31.7.X6 zum 30.9.X6 die ME um 33,00 tritt dann nicht ein. oder Zweite Möglichkeit: Ordentliche Kündigung ( 573 c BGB) jederzeit möglich, sofern nicht ausgeschlossenen (z. B. Zeitmietvertrag, Staffelmiete innerhalb der ersten vier Jahre) - Kündigungsfrist des Mieters drei Monate (./. 3 Werktage) zum Monatsende also frühestens zum 31.8.X6; die Mieterhöhung 33,00 ab 1.8.X6 gilt dann aber. 3. Aufgabe Wenn Sie nicht in Berlin wohnen bzw. die Prüfung nicht vor der IHK Berlin ablegen, übertragen Sie die folgende Aufgabe bitte sinngemäß auf Ihren Wohnort. Als Arbeitsmaterial können Sie sich den qualifizierten Berliner Mietspiegel ausdrucken, für Ihren Wohn- / Prüfungsort suchen Sie bitte im Internet nach dem aktuellen Mietspiegel. Sie sind beim Mieterverein tätig, ein Anrufer fragt Sie nach der zulässigen Vergleichsmiete für seine Wohnung. Am Telefon erfahren Sie folgende Angaben: Lage der Wohnung: Charlottenburg (Westteil Berlins), sehr ruhige Wohnstraße (gute Wohnlage), modernisierter Altbau aus den 20er Jahren, Wohnfläche 68 qm, mit Zentralheizung, Bad und WC. Weitere zusätzliche Merkmale zur Spanneneinordnung oder Sondermerkmale sind Ihnen nicht bekannt / liegen nicht vor. Welche Antwort geben Sie dem Anrufer? Antwort: Lt. Berliner Mietspiegel 2007 gilt: Unterer Wert: 4,20 Euro / qm / Monat Nettokaltmiete Mittelwert: 4,87 Oberer Wert: 5,85 Daraus errechnet sich eine zulässige Spanne der monatlichen Nettokaltmiete von 285,60 bis 397, Aufgabe 4a) Bestimmen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre eigene oder eine Ihnen bekannte Wohnung 4b) Suchen Sie im Internet nach den Mietspiegeln von mindestens zwei anderen Städten als Berlin und bestimmen Sie die dortige ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung, die den Angaben der 3. Aufgabe entspricht. Seite 3 von 8 IMK_0505_ml_Mieterhoeg.doc

4 5. Aufgabe Da der Berliner Mietspiegel auf den ersten Blick nicht so einfach zu durchschauen ist hier noch eine Zusatzaufgabe, die aber in erster Linie für Berliner interessant sein dürfte Nicht-Berliner sollten versuchen, die Aufgabenstellung auf eine ähnliche Wohnung in ihrem IHK-Bezirk zu übertragen. Folgende Objektdaten einer Wohnung liegen Ihnen vor: Lage: Bezirk Mitte (Ostteil Berlins), mittlere Wohnlage Größe: 3 Zimmer, 80 qm Alter: Altbau, Baujahr 1930 Ausstattung: Ofenheizung, Innen-WC mit Dusche, kein Bad, abgezogener und neu versiegelter Parkettboden in allen Wohnräumen Zusätzliche Informationen: WC nur mit Elektroheizkörper (Mietereigentum) beheizbar Küche nicht separat beheizbar Flur in der Wohnung mit Extra-Abstellraum (Kammer) zur Whg. gehört ein Kfz-Stellplatz auf dem Hof moderne, einbruchshemmende Hauseingangs- und Wohnungstür Lage an einer sehr lauten Hauptverkehrsstraße, aber sehr sonnig Bitte bestimmen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel bzw. nach dem Mietspiegel Ihres IHK-Bezirks. Seite 4 von 8 IMK_0505_ml_Mieterhoeg.doc

5 Lösung 5: Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Nettokaltmiete) Berliner Mietspiegel 2007 Stadtgebiet: Berlin Ost Wohnlage: MITTEL Gebäudeart: Altbau Gebäudealter: Größe: 80,00 qm Ausstattung: ohne SH, ohne Bad, mit IWC Unterer Spannenwert: 2,61 Mittelwert: 2,80 Oberer Spannenwert: 3,02 Saldoberechnung für die Merkmalgruppen Merkmalgruppe es überwiegen daher (+/-) 1: Bad/WC wohnwertmindernde Merkmale -20 % 2: Küche wohnwertmindernde Merkmale -20 % 3: Wohnung wohnwerterhöhende Merkmale +20 % 4: Gebäude wohnwerterhöhende Merkmale +20 % 5: Wohnumfeld wohnwertmindernde Merkmale -20 % Saldo -20 % Erläuterungen unterer Spannenwert: 2,61 0,19 Unterschied zum Mittelwert Mittelwert: 2,80 oberer Spannenwert: 3,02 0,22 Unterschied zum Mittelwert Überwiegen in einer Merkmalgruppe die wohnwerterhöhenden Merkmale in einer Merkmalgruppe, ist ein Zuschlag von 20% des Unterschiedsbetrages zwischen Mittelwert und Spannenoberwert gerechtfertigt. Überwiegen die wohnwertmindernden Merkmale in einer Merkmalgruppe, ist ein Abzug von 20% des Unterschiedsbetrages zwischen Mittelwert und Spannenunterwert angemessen. In gleicher Weise ist mit jeder anderen Merkmalgruppe zu verfahren. Die fünf Merkmalgruppen werden gegeneinander aufgerechnet! Überwiegen in allen fünf Merkmalgruppen die wohnwerterhöhenden Merkmale, liegt die ortsübliche Vergleichsmiete am oberen Spannenwert. Überwiegen in allen fünf Kategorien die wohnwertmindernden Merkmale, liegt die ortsübliche Vergleichsmiete am unteren Spannenwert. Das Überwiegen der Merkmale innerhalb einer Merkmalgruppe ergibt sich durch einfache Überzahl. Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete Mittelwert Berücksichtigung der zusätzlichen Merkmale: abzüglich 20 % von 0,19 Euro/qm mtl. Sondermerkmale: Hochwertiger Bodenbelag Die Anwendung der empfohlenen Orientierungshilfe ergibt eine ortsübliche Vergleichsmiete um 2,80 Euro/qm mtl. - 0,04 Euro/qm mtl. + 0,20 Euro/qm mtl. 2,96 Euro/qm mtl. Damit ergibt sich eine ortsübliche Vergleichsmiete (NKM) um 236,80 Euro mtl. Seite 5 von 8 IMK_0505_ml_Mieterhoeg.doc

6 6. Aufgabe Die Wohnung aus Aufgabe 5 ist zu einer NKM von 220,- zuzügl. BK-VZ 152,- EUR / Monat vermietet, eine Mieterhöhung hat seit über fünf Jahren nicht stattgefunden. Der Eigentümer der vermieteten Wohnung lässt eine Gasetagenheizung und moderne Schallschutzfenster einbauen. Kosten für die GEH: 5.500,- EUR Kosten für die neuen Fenster: 4.800,- EUR Die Kachelöfen bleiben in der Wohnung. Die alten Fenster waren nicht defekt, hätten aber einen neuen Außenanstrich im Wert von 450,- EUR gebraucht; die neuen Fenster weisen deutlich höhere Schallschutzwerte und eine bessere Wärmeisolierung auf. Berechtigt dieser Umbau den Vermieter zur Mieterhöhung? (bitte begründen) Wenn ja wie viel beträgt die Miet-Erhöhung? Antwort 6: Ja, Erhöhung nach 559 BGB (Modernisierung) möglich (GEH) (Fenster)./. 450 (alt für neu) = 9.850,- Mod.kosten 9850 * 11 % = 1083,50 Mod. Umlage / Jahr = 90,29 pro Monat 220,- (alte NKM) + 90,29 (Mod.zuschlag) = 310,29 neue NKM zuzügl. 152,- BK-VZ Zusatzfrage 6a Der Mietspiegel weist für diese Wohnung aber einen Höchstwert von 3,02 / qm / Monat aus. Das wären bei 80 qm dann nur 241,60 NKM!?! Darf der Vermieter die Miete nun auf 241,60 oder auf 310,29 erhöhen? (Antwort bitte begründen) Antwort 6a: 220,- (alte NKM) + 90,29 (Mod.zuschlag) = 310,29 neue NKM zuzügl. 152,- BK-VZ Mod-ME ( 559 BGB) können mit 11 % Umlage / Jahr unabhängig von Mieterhöhungen nach 558 BGB durchgeführt werden. Seite 6 von 8 IMK_0505_ml_Mieterhoeg.doc

7 7. Aufgabe Bitte bestimmen Sie die max. zulässige Mieterhöhung: Die Miete ist seit mehr als drei Jahren unverändert, bisherige NKM 350,- / Monat Die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung liegt bisher (ohne Mod.) bei 375,- / Monat. Eine gerade abgeschlossene Modernisierung (wurde form- und fristgerecht angekündigt) würde zu einer Mod.-Mieterhöhung von 50,- / Monat führen Ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung lt. Mietspiegel: Whg. unmodernisiert: 375,- Whg. modernisiert: 415,- Antwort 7: Es gäbe mehrere Varianten für eine ME: a) Die Whg. wird nach der Mod. in das neue Mietspiegelfeld eingestuft und damit die Miete nach 558 BGB auf 415,- erhöht. (entspricht einer ME von ca. 19 %) Damit ist dann die Modernisierung dann mit "eingearbeitet". b) Die ME wird nach 558 BGB für die unmodernisierte Whg. auf 375,- erhöht und anschließend zusätzliche die Mod.Umlage von 50,- nach 559 BGB aufgeschlagen. Damit ergibt sich eine neue Gesamtmiete von 425,-?!? Damit überschreitet man doch aber den zulässigen Mietspiegelwert von 415,-?!? Dies ist in dieser Kombination zulässig! Wichtig: Beide Mieterhöhnungen (nach 558 und 559) finden zeitgleich statt. Es wird zuerst die ME bis zur oüvm nach 558 für die unmodernisierte Wohnung vorgenommen und anschließend die Mod.-Zuschlag nach 559 aufgeschlagen. 8. Aufgabe Wenn es um die Mieterhöhung für eine öffentlich geförderte Wohnung geht, gelten dann auch die Bestimmungen der 558 bis 559 b BGB? Antwort 8 Nein! Die BGB-Bestimmungen - Miete mind. ein Jahr unverändert plus drei Monate Zustimmungsfrist des Mieters - Miterhöhung innerhalb von drei Jahren max. 20 % - Obergrenze einer Mieterhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete gelten nur für freifinanzierten Wohnraum!!! Bei öff. gef. (preisgebundenem) Wohnraum errechnet sich die (höchst)zulässige Miete als Kostenmiete auf Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (s. dazu 7 ff WoFG, 2 ff II. BV, 8 ff WoBindG, 1 ff NMV) Ändern sich Wertansätze innerhalb der Wirtschaftlichkeitsberechnung, führt das zu einer neuen Kostenmiete und damit zu einer Anpassung der Miete. Diese Thematik wird in einem anderen Modul behandelt. 9. Aufgabe Welche Möglichkeiten einer Mietänderung gibt es grundsätzlich? Studieren Sie dazu 557 bis 561 BGB sowie die entsprechenden Ausführungen in Ihrem Lehrbuch. Seite 7 von 8 IMK_0505_ml_Mieterhoeg.doc

8 Antwort 9 - Vereinbarung der Vertragspartner = Vertragsänderung ( 557 BGB) - Staffelmiete ( 557a BGB) für künftige Erhöhungen mind. ein Jahr unveränderte Miete, Erhöhung als Geldbetrag (!nicht in Prozent) im Voraus vereinbart, dann keine andere Art der ME mehr möglich außer Anpassung der BeKo-VZ, kein Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen Mieterhöhung, ord. Kündigg. des Mieters kann für max. vier Jahre ausgeschlossen werden - Indexmiete ( 557b BGB) Miethöhe wird an Lebenshaltungs-Preisindex Deutschlands gekoppelt, mind. ein Jahr unverändert, andere Arten der ME nur bedingt möglich - ME bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ( 558 ff BGB) ein Jahr plus drei Monate / max. 20 % innerhalb von drei Jahren / Kappungsgrenze ortsübl. Vergleichsmiete - ME nach Modernisierung ( 559 BGB) ME in Höhe von jährlich max. 11 % der Mod.kosten - Anpassung von BeKo ( 560 BGB) Unterschied zwischen BeKo-Pauschale und BeKo-VZ beachten! 10. Aufgabe Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen werden an ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach 558 BGB gestellt? Antwort 10 (s. 558, 558a BGB) - Aufforderung zur Zustimmung muss an alle Vertragspartner gerichtet sein (z.b. beide Eheleute) - Letzte ME nach 558 bzw. Beginn des MV muss mind. ein Jahr zurückliegen - Neue Miete darf nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen - Alle Mieterhöhungen nach 558 dürfen innerhalb von drei Jahren max. 20 % betragen - ME muss begründet werden Begründungsmittel: Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten, Datenbank - Wenn vorhanden, ist der gültige qualifizierte Mietspiegel zur Information beizulegen bzw. darauf zu verweisen, auch wenn auf ein anderes Begründungsmittel Bezug genommen wird - Berechnung der neuen Miete muss nachvollziehbar sein - in Textform - Aufforderung zur Zustimmung mit Terminangabe - spätestens bis Ende des zweiten Monats nach Zugang - Angabe Betrag und Datum der Fälligkeit der erhöhten Miete (Beginn des dritten Monats nach Zugang) - (Dem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht nach 561 BGB zu. Es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung, ihn darauf hinzuweisen, auch wenn vorgedruckte Formulare diesen Hinweis oft enthalten.) 11. Aufgabe Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen werden an eine beabsichtigte Modernisierung und an das damit verbundene Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach 559 BGB gestellt? Antwort 11 (s. 559, 559a, 559b) - keine Zustimmung der Mieter erforderlich, Mod. und entsprechende Mieterhöhung ist zu dulden, sofern kein besonderer Härtegrund vorliegt - Ankündigung der Mod. drei Monate vor Beginn der Mod.arbeiten (Art, Beginn, Dauer, Umfang der Arbeiten und voraussichtliche Mieterhöhung) - Zustellung des ME-verlangens nach Abschluss der Arbeiten an alle Mieter - in Textform - nachvollziehbare Berechnung und Erläuterung der Kosten und der ME - Angekündigte Mieterhöhung darf um max. 10 % überschritten werden, damit die ME zum Beginn des dritten Monats nach Zugang des ME-verlangens wirksam wird. Wenn höher, dann ME erst ab Beginn des neunten Monats nach Zugang. 12. Aufgabe Innerhalb welcher Frist kann der Vermieter auf Zustimmung klagen, wenn der Mieter einer Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung nach 558 BGB nicht nachkommt? Antwort 12 (s. 558b (2)) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist des Mieters Seite 8 von 8 IMK_0505_ml_Mieterhoeg.doc

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