Bedeutung der Netzwerkarbeit in der neurologisch-beruflichen Rehabilitation. Fachtagung am 21. April 2015 in Bersenbrück
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- Franka Gudrun Kraus
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1 Bedeutung der Netzwerkarbeit in der neurologisch-beruflichen Rehabilitation Fachtagung am 21. April 2015 in Bersenbrück
2 Vernetzung als entscheidender Faktor für erfolgreiche Rehabilitation und Teilhabe (im Fokus der neurologischen Rehabilitation) Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 2
3 Netzwerke Was gibt es alles? neuronal international sozial lokal Netzwerk weltweit drahtlos terroristisch dicht
4 Soziale Netzwerke - allgemein Generelle Grundlagen Ein soziales Netzwerk umfasst Personen, die zueinander in Beziehung stehen. Soziale Netzwerke sind zu beschreiben durch: Größe: Anzahl der Mitglieder Dichte der Kontakte der Mitglieder (Verbindlichkeit) Art der Kontakte: direkt, virtuell oder beides (Bsp. Facebook, Xing) Art der Beziehungen: privat (Familie, Freundeskreis, Vereine) oder beruflich Homogenität: Ausmaß der Ähnlichkeit der Mitglieder Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 4
5 Soziale Netzwerke - allgemein Soziale Netzwerke weisen strukturelle Merkmale auf (Anzahl der Mitglieder, Dauerhaftigkeit und Frequenz der Kontakte) haben funktionale Aspekte, z.b. politische oder religiöse Einstellungen und Handlungen, Übernahme von beruflichen Aufgaben, emotionale oder praktische Unterstützung (z.b. Familie), gemeinsame Aktivitäten (Vereine) gibt es in unterschiedlicher Ausgestaltung: (z.b. im privaten Bereich) Familie, Freunde und Bekannte, Nachbarschaft, Freizeit und Sport; Arbeit Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 5
6 Kooperation Schlüsselbegriff: Kooperation dabei wesentlich: Kommunikation, d.h. möglichst klare Verständigung über Ziele: Zeitnotwendigkeiten und Abläufe Verlässlichkeiten Strukturen: Verantwortlichkeiten klären (auf Hierarchieebenen und zueinander) Gremien, Verständigung herbeiführen Regelmäßige Tagungen/Sitzungen Prozesse Verfahrenswege über Einrichtungen hinaus: Pathways (z.b. Behandlungspfade) isv Wege des Umgangs mit unterschiedlichen Ergebnismöglichkeiten Klärung der Zuständigkeiten (stationär, ambulant): Netzwerkstrukturen von Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen ) Klärung der Zusammenarbeit etc. Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 6
7 Netzwerkarbeit Was bedeutet diese? Netzwerkarbeit geht über Kooperation noch hinaus ist gekennzeichnet durch verbindliche Strukturen und Verfahrensweisen orientiert sich am Bedarf und an den Ressourcen des Handlungsbereiches besteht fallunabhängig bedarf der langfristigen, gemeinsamen Planung der Akteure und einer gemeinsamen Zielsetzung Grundlage eines jeden Netzwerkes ist dementsprechend ein gemeinsames und abgestimmtes Handeln, bei dem jeder Netzwerkpartner entsprechend den getroffenen Vereinbarungen seinen Teil zum Gesamterfolg beiträgt. Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 7
8 Netzwerke Wozu dienen diese also? Netzwerke regeln die Kooperation mehrerer Partner verbessern den Informationsaustausch sind langfristig angelegt und geben Kontinuität und Verlässlichkeit steigern die Zielerreichung erhöhen Problemlösungskompetenz erzeugen Synergieeffekte Netzwerken erfolgt mit vorhandenen Verbünden (communities of practice) oder stellt Vernetzungen (networks of practice) in der Interaktion mit Partnern her Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 8
9 Vernetzung im Gesundheits- und Sozialbereich Vernetzung als (probates?) Mittel zur Verminderung von Schnittstellen zwischen den Versorgungsbereichen des Gesundheits- und Sozialwesens: Prävention Akutversorgung medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Nachsorge Pflege Zielsetzung: Schnittstellen sind nach Möglichkeit zu beseitigen und Verbindungen zwischen den Nahtstellen zu schaffen Voraussetzung: Netzwerkpartner sind über die Teilhabeplanung informiert und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Phasen zwischen den Partnern festgelegt Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 9
10 Netzwerkbildung/Vernetzung im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 10
11 BAR als Organisation der/für Vernetzung Das gegliederte System der sozialen Sicherheit erfordert eine enge Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger ->effektive trägerübergreifende Zusammenarbeit als Grundlage für eine Weiterentwicklung des Rehabilitationssystems bzw. des Sozialleistungssystems überhaupt Gründung der BAR auf Initiative der Sozialpartner im Jahr 1969 Auftrag der BAR: Sicherstellung und Gestaltung der Rehabilitation im Gesamtsystem der sozialen Sicherung durch Kooperation und Koordination Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 11
12 BAR als Organisation der/für Vernetzung Mitglieder der BAR Deutsche Rentenversicherung Bund Verbände der gesetzlichen Krankenkassen auf Bundesebene Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Bundesagentur für Arbeit Bundesländer BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) BAG der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Spitzenverbände der Sozialpartner (BDA, DGB) Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 12
13 BAR als Organisation der/für Vernetzung Aufgaben der BAR (gem. Satzung) Gemeinsames Forum zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch (Projektgruppen, kontinuierliche Gremien) Informationsarbeit (u.a. Öffentlichkeitsarbeit) Fort- und Weiterbildung (v.a. TÜF) Initiierung und Förderung von Konzeptionen zur Weiterentwicklung der Rehabilitation Zielsetzung der BAR ist, darauf hinzuwirken, dass die Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe zum Wohle der behinderten und chronisch kranken Menschen nach gleichen Grundsätzen durchgeführt werden Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 13
14 BAR als Organisation der/für Vernetzung BAR ist die gemeinsame Repräsentanz der Rehabilitationsträger auch auf internationaler Ebene Gremien: Vorstand, Mitgliederversammlung, Arbeitskreis Reha u. Teilhabe, Ausschuss GE Sachverständigenrat der Behindertenverbände berät und unterstützt die BAR gemeinsam mit dem Sachverständigenrat der Ärzteschaft in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen Maßnahmen der Rehabilitationsträger zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 14
15 BAR als Organisation der/für Vernetzung Gesetzlicher Auftrag SGB IX u. a. Gemeinsame Empfehlungen Zertifizierung/Qualitätsmanagement Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation Trägerübergreifende Vereinbarungen z. B. Handlungsempfehlungen Persönliches Budget Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Rahmenvereinbarung Reha-Sport und Funktionstraining Rehabilitation und Teilhabe als trägerübergreifende Aufgabe Effektivität und Effizienz in der Rehabilitation Fachseminare und Fortbildungen z.b. für Mitarbeiter der Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation oder SGB II Träger Arbeitshilfen Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 15
16 Koordination und Kooperation - gesetzlicher Hintergrund Gesetzliche Festlegung (im SGB IX) von Koordinierungsaufgaben mit der Verpflichtung zu gemeinsamem Handeln: Verpflichtung der Reha-Träger, die Leistungen derart vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden ( 4 Abs. 2 Satz 2) Verpflichtung der Reha-Träger, gemeinsam und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die individuell erforderlichen Leistungen bedarfsgerecht festzulegen, zusammenzustellen und entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation anzupassen ( 10 Abs. 1 Satz 2 und 3) Verpflichtung zur wirksamen und wirtschaftlichen Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und Grundsätzen ( 10 Abs. 1 Satz 3) Verpflichtung der Leistungsträger, derart ineinandergreifend zu agieren, dass das Reha-Geschehen in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten nahtlos organisiert wird, etwa im Zusammenspiel medizinischer mit beruflicher oder sozialer Rehabilitation ( 11 Abs. 1 und 2) Verpflichtung zur nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlichen Erbringung von Leistungen wie aus einer Hand ( 12 Abs. 1 Nr. 1) Verpflichtung zur möglichst raschen Bewilligung und zügigen Durchführung erforderlicher Reha-Leistungen (vgl. Verfahren nach 14 SGB IX) -> Instrument: Gemeinsame Empfehlungen ( 12, 13, 20, 21, 35, 113 SGB IX) Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 16
17 Beispiel für Vernetzung im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe Vernetzung mit dem Leistungsangebot der Rehabilitation z.b. der Rentenversicherung Arbeitgeber verstanden als Kooperationspartner im Rehabilitationsprozess Aktive Einbindung Beratungsangebot für Rehabilitanden und Betriebe Aktive Beteiligung Leistungsberechtigter verstanden als aktiver Beteiligter im Entscheidungsprozess Aktives, strukturiertes Rehabilitationsmanagement Netzwerkpartner Leistungserbringer der beruflichen Teilhabe (z. B. BFW) Integrationsfachdienst Andere Sozialleistungsträger Quelle: DRV Westfalen
18 Neurologische Rehabilitation - Trägerübergreifende Arbeiten der BAR Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C (1995) Empfehlungen zur stationären Langzeitpflege und Behandlung von Menschen mit schweren und schwersten Schädigungen des Nervensystems in der Phase F (2004) Empfehlungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation in der Neurologie (2011) Empfehlungen zur Phase E der Neurologischen Rehabilitation (2013), erarbeitet durch: Vertreter/innen der Leistungsträger, von deren sozialmedizinischen Dienste, Vertreter/innen stationärer und ambulanter Einrichtungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation (BFW Nürnberg, auch Reha-Aktiv Bersenbrück) sowie von Betroffenenverbänden Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 18
19 Empfehlungen zu Phasen B und C Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C Inhalt: Grundlagen für den Aufbau einer bedarfsdeckenden Versorgungsstruktur,- Patienten-Charakteristika (Eingangskriterien) Behandlungs-/Rehabilitationsziele, -aufgaben und leistungen Aussagen zur Therapiedichte, Behandlungs-/ Rehabilitationszeitraum Empfehlungen zur kriterienbezogenen Dauer der Kostenbewilligung bei stationären neurologischen Rehabilitationsleistungen detaillierte Bestimmungen zum neurologischen Reha-Assessment sowie Hinweise zur Prognoseeinschätzung in der Phase C Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 19
20 Empfehlungen zur Phase F Empfehlungen zur stationären Langzeitpflege und Behandlung von Menschen mit schweren und schwersten Schädigungen des Nervensystems in der Phase F Erarbeitet durch Vertreter der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Spitzenverbände der gesetzlichen Pflegekassen Gesetzlichen Unfallversicherung Gesetzlichen Rentenversicherung BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Inhalt der Empfehlungen: Einheitliche Definitionen der Patientengruppen einheitliche Definitionen der Behandlungsziele und inhalte einheitliche Definitionen der Anforderungen an die stationären Einrichtungen sowie Aussagen zur Koordinierung der Leistungen Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 20
21 Empfehlungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation in der Neurologie Empfehlungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation in der Neurologie Bezogen auf: Erwachsene und berufsnahe Jugendliche mit besonders schweren und komplexen Beeinträchtigungen in stationären neurologischen Einrichtungen der Phase II Inhalt der Empfehlungen: Trägerspezifische Zuordnung an der Schnittstelle zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben Aussagen zu Leistungsdauer und Verfahren Kasuistiken mit Fallstrukturierung nach ICF- Komponenten Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 21
22 Empfehlungen zur Phase E Empfehlungen zur Phase E der Neurologischen Rehabilitation Inhalt: Trägerübergreifende Anforderungen und Umsetzungsvorschläge für die Teilhabe von Menschen mit erworbener Schädel-Hirnverletzung Beschreibung der Aufgaben und Möglichkeiten einer rehabilitativen Versorgung in der Phase E -zur praktischen Verdeutlichung- in fünf Fallbeispielen detaillierte Übersicht über Bedarfe und Leistungen in der Phase E mit Angaben zu gesetzlichen Grundlagen und möglichen Leistungsträgern großer Praxisbezug Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 22
23 Empfehlungen zur Phase E Anhang Übersicht über Bedarfe und Leistungen in der Phase E der neurologischen Rehabilitation Kategorien zur Einordnung der Bedarfe und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft: 0) Sozialrechtliche/-fachliche Beratung/Information, Planung und Einleitung von Maßnahmen sowie trägerübergreifende Zusammenarbeit 1) Leistungen zur Sicherung des Erfolges der medizinischen Rehabilitation 2) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 3a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 3b) (Spezifische) Leistungen zur Teilhabe an Erziehung und Bildung 4) Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Besonderheiten: Soziales Entschädigungsrecht Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 23
24 Implementation in SGB IX Komponente: Sozialrechtliche/-fachliche Beratung/Information - Auskunft, Information und Beratung, umfassende und regelmäßige Aufklärung über die Leistungen der Phase E der neurologischen Rehabilitation - Beratung insbesondere auch über technische Assistenzsysteme; Unterstützte Kommunikation; wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Barrierefreiheit) - Beratung zum (trägerübergreifenden) Persönlichen Budget - Beratung über Selbsthilfegruppen und deren Vermittlung Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 24
25 Implementation in SGB IX Komponente: Bedarfserkennung, -ermittlung/-feststellung - Frühzeitige (trägerübergreifende) Bedarfserkennung, -ermittlung/ -feststellung - unter Berücksichtigung der ICF in Bezug auf alle Leistungen der Phase E der neurologischen Rehabilitation Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 25
26 Implementation in SGB IX Komponente: Teilhabe( prozess )management (Fallsteuerung), auch Anstoßen und rechtzeitige Einleitung der Teilhabeleistungen - Aufgaben: Unterstützung und Begleitung der betroffenen Menschen durch die Leistungsträger, Einzelfallmanagement, Bedarfsklärung, Auswahl geeigneter Leistungen, Beratung der Versicherten und des Arbeitgebers, Begleitung des Rehabilitations- und Integrationsprozesses, Unterstützung bei der Beantragung weiterer notwendiger Sozialleistungen - Rechtliche Grundlagen: 10, 11, 12 Abs. 1 SGB IX ( Schlüsselbegriffe : Koordination und Kooperation, Zusammenarbeit und Vernetzung) - Kommentar/Erläuterung: Es geht um Ressourcen- und Lebensweltorientierung, Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Unabhängigkeit des betroffenen Menschen. Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 26
27 Implementation in SGB IX ->entscheidend hierbei: Festlegung der Verantwortung für Teilhabe( prozess )management unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche des/der Betroffenen Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 27
28 Implementation in SGB IX Komponente: Teilhabeplanung als ein sich im Laufe des Rehabilitationsprozesses ggf. wiederholendes Element Teilhabeplan als fachliche Grundlage für die Steuerung des Rehabilitationsprozesses (vgl. 18 GE Reha-Prozess vom ) Für Vorgehen bei der Teilhabeplanung wesentlich: - diese transparent, individuell, lebensweltbezogen und zielorientiert auszurichten und Leistungen ausgehend vom individuellen Bedarf nach Inhalt, Umfang und Dauer abzustimmen; - Prozess der trägerübergreifenden Teilhabeplanung konsensorientiert zu gestalten; - Teilhabeplan vom zuständigen Reha-Träger bzw. Integrationsamt allen bei der Planerstellung beteiligten Reha-Trägern, Leistungserbringern, dem Menschen mit (drohender) Behinderung sowie ggf. weiteren beteiligten Akteuren unter Beachtung des Datenschutzes (insbes. Einwilligungserfordernis) zur Verfügung zu stellen; - Fortschreibung bzw. Anpassung des Teilhabeplans durch den zuständigen Reha- Träger/das zuständige Integrationsamt in Abstimmung mit dem Menschen mit (drohender) Behinderung sowie unter Beteiligung des Leistungserbringers/der Leistungserbringer. Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 28
29 Implementation in SGB IX -> entscheidend auch hierbei: Festlegung der Verantwortung für Teilhabeplanung unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche des/der Betroffenen Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 29
30 Implementation in SGB IX Komponente: Sozialraumbezug im Sinne - individuelle Wohn-, Lebens- und Arbeitswelt - bezogen auf eine Gruppe von Menschen: örtliche, kommunal-, landes- oder bundesbezogene Lebenswelt ->wesentlich: Erreichbarkeit und Verfügbarkeit durch Vorhalten entsprechender Versorgungsstrukturen; Wahrnehmung der Strukturverantwortung durch die Bundesländer ggf. auch in Form von (durch diese initiierten) regionalen Arbeitsgemeinschaften isd 12 Abs. 2 SGB IX? Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 30
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 31
32 Dr. Thomas Stähler Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. Solmsstraße Frankfurt am Main Tel.: 069 / Fax: 069 / thomas.staehler@bar-frankfurt.de Bersenbrück, Dr. Thomas Stähler 32
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