Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftlichen Produktionsverfahren

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1 Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftlichen Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung (EG) 1698/2005 ASTA - service agri-environnement

2 Agrarumweltmaßnahmen in Luxemburg Mehr als die Hälfte der luxemburgischen Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt. Dies unterstreicht die besondere Verantwortung der Landwirtschaft beim Schutz von Natur und Umwelt. Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes trägt diesem Umstand durch die Vorlegung einer Reihe von Agrarumweltprogrammen Rechnung. Diese wurden im Verlauf der Jahre immer weiter ausgebaut, um einerseits den Erfordernissen der heutigen Landwirtschaft Rechnung zu tragen und andererseits den Belangen einer nachhaltigen Landwirtschaft gerecht zu werden. Sie sind mittlerweile zu einem festen Bestandteil des ländlichen Entwicklungsplanes geworden. Ziele der Agrarumweltmaßnahmen sind der Erhalt oder die Steigerung der biologischen Vielfalt, die Verbesserung der Bodenstruktur, die Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge vor allem auch an sensiblen Gewässern und speziell im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie. Mit Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen verpflichten sich Landwirte freiwillig, für einen Zeitraum von fünf Jahren vorher festgelegte, besonders umweltfreundliche Bewirtschaftungsverfahren und/oder umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren auf ihrem Betrieb einzuhalten. Die damit verbundenen Auflagen müssen über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehen. Für die Teilnahme an solchen Maßnahmen erhalten die Landwirte eine spezielle Förderung zum Ausgleich der mit den besonderen Anforderungen an die Bewirtschaftungs- oder Haltungsverfahren verbundenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste (zum Beispiel geringere Erträge in Folge der Reduzierung der Düngung oder der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln). Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Gesetz vom 18. April 2008 betreffend die Erneuerung der Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums sowie die großherzogliche Verordnung vom 26. August 2009 über die Einführung von Beihilfen für landwirtschaftlichen Produktionsmethoden, welche vereinbar sind mit den Erfordernissen von Umweltschutz und dem Unterhalt des natürlichen Lebensraumes, bilden den rechtlichen Rahmen für die Agrarumweltprogramme. In der vorliegenden Broschüre werden die entsprechenden Fördermaßnahmen für den Zeitraum im Detail vorgestellt. Ich wünsche mir ein reges Interesse an den Agrarumweltmaßnahmen und danke allen Teilnehmern im Voraus für ihren Beitrag an der Schonung und am Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen. Romain SCHNEIDER, Minister für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes 1

3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft (Großherzogliche Verordnung vom 26. August 2009) 3

4 Übersicht der angebotenen Einzelprogramme: 1. Umstellung auf biologischen Landbau, bzw. Beibehaltung des biologischen Landbaus Beibehaltung eines geringen Viehbesatzes von weniger als 1,4 GVE/ha Futterfläche Spezifische Extensivierungsmaßnahmen Verringerung der Stickstoffdüngung von Ackerflächen in ökologisch wertvollen oder sensiblen Gebieten (Wasserschutz und Naturschutz) Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln Erosionsschutzmaßnahmen (Zwischenfrüchte, Untersaaten, Mulchsaat) Extensivierung von Grünland in ökologisch wertvollen oder sensiblen Gebieten (Wasserschutz und Naturschutz) Förderung der Gülle- und Jaucheausbringung mittels Schleppschlauch- und Injektortechnik Extensive Bewirtschaftung von traditionellen Hochstamm-Obstanlagen (Bongerten) jährige Flächenstilllegung von ökologisch besonders wertvollen oder günstig gelegenen (Teil)-Flächen Ackerrandstreifenprogramm Grünstreifenprogramm entlang von Bächen, Flüssen, Straßen, Wegen, Hecken usw Pflege von bestehenden Hecken Zucht von reinrassigen Ardennerpferden Biologische Bekämpfung des Traubenwicklers (Heu- und Sauerwurm) im Weinbau mit Hilfe von Pheromonen... (nicht in dieser Schrift enthalten) 4

5 Wer kann an den Förderprogrammen teilnehmen? Zur Teilnahme an den Programmen biologischer Landbau (Punkt 1) und Beibehaltung eines geringen Viehbesatzes (Punkt 2) gelten für den Antragsteller folgende Bedingungen: Der Betrieb muss sich in Luxemburg befinden. Einen Standarddeckungsbeitrag von mindestens muss aus der Landwirtschaft erwirtschaftet werden. Der Landwirt darf keine Altersrente empfangen und muss eine Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse aufweisen. Auf der gesamten Betriebsfläche müssen die Basisbedingungen Cross Compliance sowie Cross Compliance Plus (Düngung und Pflanzenschutz) eingehalten werden. Zur Teilnahme an den übrigen Punkten 3 bis 10 muss der Antragsteller folgende Bedingungen einhalten: Eine landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften von mindestens 3 ha oder eine weinbauliche Fläche von mindestens 0,1 ha oder eine Baumschule von mindestens 0,5 ha oder eine Obstbaufläche von mindestens 0,3 ha oder Freilandgemüseflächen von mindestens 0,25 ha. Auf der gesamten Betriebsfläche müssen die Basisbedingungen Cross Compliance sowie Cross Compliance Plus (Düngung und Pflanzenschutz) eingehalten werden. Für die Teilnahme an den Programmen zur Förderung der Gülle- und Jaucheausbringung mittels Schleppschlauch und Injektortechnik (Punkt 3.5) und zur Förderung der Zucht von reinrassigen Ardennerpferden (Punkt 9) muss sich der Betriebssitz in Luxemburg befinden. Eine Teilnahme an den Punkten 3.4, 4, 8, 9 und 10 ist auch für Landbesitzer möglich. Allerdings wird die um 50% reduziert und die Antragsteller müssen folgende Bedingungen einhalten: Eine Bewirtschaftung der oben genannten Mindestflächen ist nicht erforderlich. Jedes Jahr muss ein Flächenantrag beim SER eingereicht werden. Auf der gesamten Betriebsfläche müssen die Basisbedingungen Cross Compliance sowie Cross Compliance Plus (Düngung und Pflanzenschutz) eingehalten werden. Der Betriebsitz/Wohnsitz muss sich in Luxemburg befinden. Bei allen Agrarumweltmaßnahmen gilt eine Mindestteilnahmedauer von 5 Jahren. 5

6 1. Biologische Landwirtschaft (Antragscode 012) Sämtliche Flächen des Betriebs werden gemäß den Bestimmungen der abgeänderten EU-Verordnung Nr. 834/2007 biologisch bewirtschaftet, d.h.: - keine synthetischen Stickstoffdünger, - keine chemischen Pflanzenschutzmittel, - organische Düngung, - mineralische Grunddüngung nach Positivliste, - Einhalten der Kriterien der biologischen Tierproduktion, - usw. Der gesamte Viehbesatz darf höchstens 1,6 DE/ha Gesamtbetriebsfläche betragen. Der Landwirt verpflichtet sich ferner, für die nicht von der abgeänderten EU-Verordnung 843/2007 abgedeckten Erzeugungen, die anerkannten Produktionsrichtlinien einer luxemburgischen biologischen Erzeugergemeinschaft seiner Wahl zu befolgen. Der Viehbesatz an Raufutterfressern darf höchstens 1,7 GVE/ha Hauptfutterfläche betragen. Diese Grenzwerte sind erst nach den ersten drei Kulturjahren nach dem Wechsel auf biologische Landwirtschaft einzuhalten. Der Viehbesatz an Raufutterfressern pro ha Grünland muss mehr als 0,75 GVE betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, wird die Anzahl an ha Grünland, welche von der ASTA während der Auszahlung der Prämie berücksichtigt wird, proportional herabgesetzt bis ein Wert von 0,75 GVE/ha erreicht wird. Dabei wird für die Anzahl an ha welche in diesem Fall abgezogen werden eine Prämie im Wert von 50 /ha ausbezahlt (keine Auszahlung während der Umstellung). Die gleichzeitige Herstellung von biologischen und nicht-biologischen Produkten auf ein und demselben Betrieb ist nicht erlaubt. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht während der Umstellung von zusätzlichen Parzellen auf biologische Landwirtschaft im Rahmen einer Vergrößerung des Betriebes, sowie auch nicht für biologische Weinberge. Mögliche Kulturen Alle landwirtschaftlichen Kulturen werden berücksichtigt, für Garten- Obst- und Weinbau gelten erhöhte Fördersätze. Die angegebenen Kulturen sind nur dann prämienfähig wenn der Landwirt die gebräuchlichen Regeln für den Anbau dieser Kulturen befolgt, besonders in Hinsicht auf die Bepflanzungsdichte oder Aussaatdichte, die Bekämpfung von Unkräutern, die Bodenbedeckung, sowie Schnitt und Unterhalt der Bäume und Sträucher. Außer in Fällen höherer Gewalt, ist der Landwirt verpflichtet Erntearbeiten vorzunehmen. Die geernteten Produkte müssen einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. landwirtschaftliche Kulturen 150 pro ha, sowie 50 pro ha Zusatzprämie während der ersten 3 Kulturjahre nach der Umstellung auf biologischen Landbau. Für stillgelegte und brachgelegte Flächen wird keine Prämie ausbezahlt. Freilandgemüsebau 450 pro ha sowie 200 pro ha Zusatzprämie während der ersten 3 Kulturjahre nach der Umstellung auf biologischen Landbau. 6

7 Weinbau, Obstbau und Gartenbau unter Glas 600 pro ha sowie 400 pro ha Zusatzprämie während der ersten 3 Kulturjahre nach der Umstellung auf biologischen Landbau. Wird der Antrag erst während der zweiten oder dritten Kulturperiode nach der Umstellung auf biologischen Landbau gestellt, werden die Zusatzprämien für landwirtschaftliche Kulturen, Weinbau, Obstbau und Gartenbau unter Glas nur für zwei bzw. ein Kulturjahr ausbezahlt. 2. Beibehaltung eines geringen Viehbesatzes (Antragscode 022) Betriebe, welche einen niedrigen Viehbesatz an Raufutterfressern (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde) aufweisen, das heißt pro Kulturjahr durchschnittlich weniger oder gleich 1,4 und mehr oder gleich 0,5 GVE/ha HFF, können eine Beihilfe beantragen und sich verpflichten, diesen Viehbesatz während 5 Jahren beizubehalten. Fällt die Anzahl an Großvieheinheiten unter 0,5 GVE/ha, wird die Anzahl an Hektar prämienfähiger Flächen auf 2-mal die Anzahl an Großvieheinheiten des Betriebes begrenzt. Sämtliche Futterflächen des Betriebs müssen einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegen. Die Nutzungsintensität, insbesondere die Düngung, ist dem Futterbedarf der eigenen Herde anzupassen. Das auf den Futterflächen gewonnene Futter darf ausschließlich auf dem eigenen Betrieb verfüttert werden, das heißt, dass der Verkauf ausgeschlossen ist. Der Minister kann in ausreichend begründeten Fällen den Futterverkauf erlauben, allerdings wird dann die zur Besatzdichteberechnung herangezogene Futterfläche nach unten korrigiert. Die jährliche Höhe der organischen Düngung (einschließlich der Viehausscheidungen während den Beweidungsperioden) auf den Futterflächen, die zur Prämienberechnung herangezogen werden, darf im Durchschnitt nicht größer sein als die jährlich vom berücksichtigten Viehbestand produzierte Menge an organischen Düngern. Ermittlung der Hauptfutterfläche Folgende Kulturen werden berücksichtigt - Wiesen und Weiden, - Feldfutterbau (Raygras, Kleegras, Luzerne, Mischungen, usw.), - Grassamenanbau. 50 pro ha in Luxemburg gelegene Hauptfutterfläche. Während des Verpflichtungszeitraumes ist die anrechenbare intensive Futterfläche (bestehend aus Silomais und Futterrüben) auf höchstens 0,10 ha je berücksichtigter Großvieheinheit begrenzt. 7

8 3. Spezifische Extensivierungsmaßnahmen und umweltschonende Produktionsverfahren 3.1 Verringerung der Stickstoffdüngung bestimmter Ackerkulturen (Wasserschutz und Naturschutz) (Antragscode 332) Die Parzellen befinden sich in einem Wasserschutzgebiet oder in einem aus der Sicht der Wasserwirtschaft sensiblen Gebiets (das sind z.b. bekannte, aber noch nicht ausgewiesene Trinkwassergewinnungszonen) oder Die Parzellen liegen in einem Naturschutzgebiet (Kern- oder Pufferzone) oder in einem aus der Sicht des Naturschutzes sensiblen Gebiets, wie z.b. in den vorgesehenen Habitatschutzzonen, in einer Entfernung von maximal 200 Meter von Bächen, bzw. 300 m von einer Quelle, sowie die Parzellen die aus ökologischer Sicht interessant sind hinsichtlich deren Lage, Ertragspotential, botanischer Charakteristik oder deren unmittelbare Nähe zu interessanten Biotopen. Hinweis: Die Entscheidung, ob eine Fläche für das Extensivierungsprogramm in Frage kommt oder nicht, liegt immer beim Minister. Im Ausland gelegene Parzellen sind ausgeschlossen. Umgepflügte Dauergrünlandparzellen sind von der Förderung ausgeschlossen. Programmteilnehmer, deren angemeldete Flächen sich in einem Wasserschutzgebiet oder in einem aus der Sicht der Wasserwirtschaft sensiblen Gebiets (das sind z.b. bekannte, aber noch nicht ausgewiesene Trinkwassergewinnungszonen) befinden, müssen sämtliche Dauergrünlandparzellen innerhalb dieser Gebiete erhalten, ansonsten können sie aus diesem Programm ausgeschlossen werden, sogar wenn diese Dauergrünlandparzellen nicht Gegenstand einer Extensivierungsmaßnahme sind. Der Minister kann gegebenenfalls verlangen, dass eventuell vor der Antragstellung umgepflügte Dauergrünlandparzellen in den fraglichen Gebieten wieder hergestellt werden. Die Maßnahme der Verringerung der Stickstoffdüngung ist während der 5-jährigen Laufzeit nur auf ein und derselben Parzelle anwendbar. Auf Parzellen welche sich in einer Naturschutz- oder Wasserschutzzone befinden, kann das Programm unbegrenzt gewählt werden. Parzellen welche sich außerhalb einer Naturschutz- oder Wasserschutzzone befinden, können bis zu einem Maximum von einem Drittel der Gesamtackerfläche des Betriebs gewählt werden. mögliche Kulturen sind: 1) Getreide und Ölsaaten, 2) Mais, Kartoffeln, Rüben (Hackfrüchte), 3) Feldfutter und gemischtes Feldfutter, 4) Die einjährige Flächenstilllegung, unter der Bedingung, dass keine organische und mineralische Düngung vorgenommen und eine Bodenbedeckung von maximal 20% Leguminosen so bald wie möglich angebracht wird. Die Bodenbedeckung muss bis spätestens zwei Wochen vor der Aussaat der nächsten Kultur stehen bleiben um einen maximalen Erosions- und Auswaschungsschutz zu gewähren. Die Prämie wird nur für das entsprechende Kulturjahr gewährt, wenn die Bodenbedeckung speziell für diesen Effekt nach der Ernte der vorherigen Kultur angebracht wird und nicht als Feldfutterbau während der nächsten Kulturperiode benutzt wird. Die Prämie wird im Falle einer mehrjährigen Flächenstilllegung nur für das erste Jahr der Flächenstilllegung gewährt. 5) Leguminosen wie Ackerbohnen, Erbsen, Klee, Luzerne, unterliegen folgenden Einschränkungen: sie dürfen nur ein einziges Mal während der 5-Jahresperiode angebaut werden und es darf keine mineralische und organische Stickstoffdüngung erfolgen. Keine Prämienzahlung in diesem Kulturjahr. 6) Flachs, Buchweizen und Hanf, unter der Bedingung, dass zur Kultur nicht mehr als 80 kg verfügbarer Stickstoff gedüngt wird. Außerdem erfolgt in dem Jahr keine Prämienzahlung. 8

9 Nach dem Umbruch eines Feldfutterbestandes, der 4 Jahre oder älter war, darf während der darauf folgenden Vegetationsperiode keine Hackfrucht angebaut und keine organische Düngung vorgenommen werden. Organische Düngung: maximal 130 kg gesamt-n/ha/jahr. Ausbringungstermine für organische Dünger: - Mist und Kompost: Ausbringungsverbot vom 1. Oktober bis zum 1. Februar. - Gülle und Jauche: Winterweizen, Triticale., Roggen: Ausbringungsverbot vom 1. August bis zum 1. März. - Wintergerste, Raps, Zwischenfrüchte, Grünland: Ausbringungsverbot vom 1.Oktober bis zum 1.März Grunddüngung nach Bodenanalysen und nach Vorgabe des bodenkundlichen Labors in Ettelbrück. Bedingungen für Getreide und Ölsaaten Code RN1 Stickstoffdüngung: 80 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Sommergetreide und Sommerraps. 100 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Spelz. 120 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Winterroggen und Winterhafer kg/ha verfügbarer Stickstoff für Wintergerste, Wintertriticale. 150 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Winterweizen und Winterraps. Der Landwirt wird aufgefordert einmal im Jahr innerhalb kürzester Zeit nach der Ernte eine Bodenprobe der genehmigten Flächen zu entnehmen. Die Proben müssen gekühlt und innerhalb 24 Stunden nach ihrer Entnahme in einem genehmigten bodenkundlichen Labor abgegeben werden. Kann dieser Zeitraum nicht eingehalten werden, müssen die Proben unverzüglich nach ihrer Entnahme eingefroren und in diesem Zustand im Labor abgegeben werden, und dies spätestens bis zum Ende des Kulturjahres (1. November). Der Boden- Reststickstoffgehalt soll nach der Ernte 30 kg/ha (N-min) in einer Tiefe von 0-25 cm nicht übersteigen. Der Grenzwert von 30 kg Reststickstoff kann jährlich von einer Expertenkommission angepasst werden, in Abhängigkeit des Witterungsverlaufes der jeweiligen Saison. Hinweise bezüglich der Probenahme sind Punkt der Informationsbroschüre zur Landschaftspflegeprämie zu entnehmen. Der Grenzwert von 30 kg N/ha ist ebenfalls im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 1. November einzuhalten. Die Befolgung dieser Angaben kann jederzeit durch Kontrollen vor Ort nachgeprüft werden. Bedingungen für Hackfrüchte (Mais, Kartoffeln, Rüben) Code RN2 Kein Anbau unter Plastikfolie. Die Summe aus mineralischer und organischer Düngung darf die Gesamtmenge von 150 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und pro Jahr nicht überschreiten. Im Falle einer reinen mineralischen Düngung ohne organischen Dünger, bezieht sich die Grenze auf 120 kg mineralischer Stickstoff. Der Landwirt wird aufgefordert einmal im Jahr innerhalb kürzester Zeit nach der Ernte eine Bodenprobe der genehmigten Flächen zu entnehmen. Die Proben müssen gekühlt und innerhalb 24 Stunden nach ihrer Entnahme in einem genehmigten bodenkundlichen Labor abgegeben werden. Kann dieser Zeitraum nicht eingehalten werden, müssen die Proben unverzüglich nach ihrer Entnahme eingefroren und in diesem Zustand im Labor abgegeben werden. Der Boden-Reststickstoffgehalt soll nach der Ernte 30 kg/ha (N-min) in einer Tiefe von 0-25 cm nicht übersteigen. Der Grenzwert von 30 kg Reststickstoff kann jährlich von einer Expertenkommission angepasst werden, in Abhängigkeit des Witterungsverlaufes der jeweiligen Saison. Hinweise bezüglich der Probenahme sind Punkt der Informationsbroschüre zur Landschaftspflegeprämie zu entnehmen. Bedingungen für Feldfutterbau Code RN3 Begrenzung des Leguminosenanteils in der Ansaatmischung auf höchstens 20%, außer wenn die Kultur bei der Antragstellung bereits vorhanden ist. 9

10 Stickstoffdüngung: Höchstens 140 kg/ha verfügbarer Stickstoff bei reiner Schnittnutzung bzw. falls eine Beweidung erst nach dem ersten oder zweiten Schnitt erfolgt, oder höchstens 110 kg/ha verfügbarer Stickstoff für andere Nutzungsformen. Liegt das Feldfutter in einer Wasserschutzzone und dient nur zur reinen Schnittnutzung (ohne Beweidung), besteht die Möglichkeit zur Wahl eines fakultativen Codes (Code F), welcher die Auszahlung einer weiteren Prämie mit sich bringt. Bei Getreide und Ölsaaten (Code RN1) 100 pro ha Bei Hackfrüchten (Mais, Kartoffeln und Rüben) (Code RN2) 125 pro ha Bei Feldfutterbau (Code RN3) 75 pro ha und bei Wahl von Code F (reine Schnittnutzung, ohne Beweidung) zusätzlich 25 pro ha. Es kann jedes Jahr neu festgelegt werden, ob eine reine Schnittnutzung erfolgt. 3.2 Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln (Antragscode 342) Diese Maßnahmen sind anwendbar in ganz Luxemburg. Die gemeldeten Parzellen können jedes Jahr wechseln, eine zu Beginn der Vereinbarung festgelegte Mindestfläche (mit einer gewissen Toleranz) muss in jedem Jahr der 5 jährigen Verpflichtung und für jede Option erreicht werden. Die Toleranz beträgt: - 50% bei einer vereinbarten Fläche von weniger als 6 ha. - 3 ha bei einer vereinbarten Fläche zwischen 6 und 10 ha. - 30% bei einer vereinbarten Fläche von mehr als 10 ha. Im Ausland gelegene Parzellen sind ausgeschlossen. Der Wechsel der Parzellen im Rahmen der Fruchtfolge ist der ASTA bis spätestens den 1. November bei Wintersaat bzw. bei der Einreichung des Flächenantrags bei Sommersaat mitzuteilen. Option 1: Herbizideinsatz Code HB Getreide, Ölsaaten, Flachs und Eiweißpflanzen Keine Anwendung von Herbiziden im Zeitraum von Beginn der vorbereitenden Bodenbearbeitungen mit anschließender Aussaat bis zur Ernte. Die Anwendung von Herbiziden ist im Zeitraum zwischen zwei Kulturen erlaubt. : 90 pro ha Hackfrüchte Keine ganzflächige Anwendung von Herbiziden. Die Anwendung von Herbiziden ist im Zeitraum zwischen zwei Kulturen erlaubt. Eine chemische Reihenbehandlung in Kombination mit mechanischer oder thermischer Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ist jedoch möglich (Hacken + Bandspritzen...). Kein Anbau unter Folie. : 150 pro ha 10

11 Option 2: Fungizid- und Insektizideinsatz Code IF Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen Der Fungizid- und Insektizideinsatz ist verboten. Bei Anwendung von Option 2 bei Raps wird eine Zusatzprämie ausbezahlt. 50 pro ha bei Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen, 100 pro ha bei Rapskulturen. 3.3 Erosionsschutzmaßnahmen (Antragscode 362) Diese Maßnahmen sind anwendbar in ganz Luxemburg. Die gemeldeten Parzellen können jedes Jahr wechseln, eine zu Beginn der Vereinbarung festgelegte Mindestfläche (mit einer gewissen Toleranz) muss in jedem Jahr der 5 jährigen Verpflichtung und für jede Option erreicht werden. Die Toleranz beträgt: - 50% bei einer vereinbarten Fläche von weniger als 6 ha. - 3 ha bei einer vereinbarten Fläche zwischen 6 und 10 ha. - 30% bei einer vereinbarten Fläche von mehr als 10 ha. Im Ausland gelegene Parzellen sind ausgeschlossen. Zwischenfrüchte und Untersaaten in Maiskulturen (Code ZS+ZW) Die Aussaat der Zwischenfrucht auf Flächen, wo anschließend eine Sommerfrucht vorgesehen ist, soll so früh wie möglich nach der Ernte der Hauptfrucht vorgenommen werden, um den Boden optimal für die Nachsaison abzudecken. Aussaat im Ösling unbedingt vor dem 5. September (im Gutland höchstens 2 Wochen später), da nicht gelungene Zwischenfrüchte keine Förderung erhalten, falls dies auf einen zu späten Saattermin zurückzuführen ist, außer wenn eine dichte und homogene Bodenbedeckung von mindestens 10 cm Höhe bis zum 1. November erreicht wird. Konkret bedeutet dies auch, dass nach Mais, Rüben und Kartoffeln ein Zwischenfruchtanbau in der Regel nicht förderfähig ist, da er wegen des späten Zeitpunkts nicht erfolgversprechend und damit nicht sinnvoll ist. Beim Mais besteht deshalb die Möglichkeit, eine Untersaat in den Bestand auszubringen, die sich dann nach der Ernte weiterentwickelt und den Boden bedecken kann. Die Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten sollen so lange wie möglich bestehen bleiben um einen maximalen Erosionsschutz zu gewähren. Sie dürfen nicht vor dem 1. Januar umgebrochen, geerntet oder zu Futterzwecken verwertet werden (Code ZS). Die Abmulchung und Abspritzung der Parzellen ist jedoch ab dem 1. Dezember erlaubt, die Mulchrückstände müssen auf der Parzelle verbleiben, eine Bodenbearbeitung ist verboten. Zusatzoption: Aussaat von winterfesten Zwischenfrüchten, welche erst nach dem 1. Februar umgebrochen, geerntet oder zu Futterzwecken verwertet werden dürfen (Code ZW). Bei Untersaaten im Mais, kann man entscheiden, ob die Fläche nicht vor dem 1. Januar (Code ZS) oder dem 1. Februar (Code ZW) umgebrochen wird. Die entsprechenden Flächen müssen der ASTA bis spätestens den 1. November gemeldet werden. Nicht prämienfähig sind der Aufwuchs von Ausfallsamen der vorherigen Kultur, die Aussaat von Getreide, sowie die Aussaat von Feldfutter. Prämienfähig sind alle Flächen, auf welchen Zwischenfrüchte, auch Roggen vom Typ Rheidol, als Erosionsschutz angepflanzt werden. 11

12 80 pro ha für abfrierende Zwischenfrüchte (Code ZS), (Umbruch frühestens 1. Januar) 120 pro ha für winterfeste Zwischenfrüchte (Code ZW), (Umbruch frühestens 1. Februar) Mulchsaat und Direktsaat von Kulturen (Code MD) Gefördert werden nur die sogenannte Direktsaat (Saat ohne Bodenbearbeitung) sowie die Saat ohne vorheriges Pflügen (Mulchsaat). Eine oberflächliche bzw. reduzierte Bodenbearbeitung ist dabei zulässig. Mulch- und Direktsaat kann bei allen Winter- und Sommerkulturen mit Ausnahme von Kartoffeln angewendet werden. Die entsprechenden Flächen müssen der ASTA bis spätestens den 1. November bei Wintersaat bzw. bei der Einreichung des Flächenantrags bei Sommersaat gemeldet werden. Nicht prämienfähig sind eine zweite Ansaat von Zwischenfrüchten und Kulturen, welche während des gleichen Kulturjahres angepflanzt werden. Für jede einzelne Parzelle, kann nur eine Beihilfe pro Kulturjahr gestattet werden. : 50 pro ha 3.4 Extensivierung von Grünland in ökologisch wertvollen oder sensiblen Gebieten (Wasserschutz und Naturschutz) (Antragscode 382) Die Parzelle(n) befinden sich in einem Wasserschutzgebiet oder in einem aus der Sicht der Wasserwirtschaft sensiblen Gebiets (das sind z.b. bekannte, aber noch nicht ausgewiesene Trinkwassergewinnungszonen). Die Parzelle(n) liegen in einem Naturschutzgebiet (Kern- oder Pufferzone) oder in einem aus der Sicht des Naturschutzes sensiblen Gebiets, wie z.b. in den vorgesehenen Habitatschutzzonen, in einer Entfernung von maximal 200 Meter von Bächen, bzw. 300 m von einer Quelle, in einem schmalen Ardenner -Wiesengrund sowie die Parzellen die aus ökologischer Sicht interessant sind hinsichtlich deren Lage, Ertragspotential, botanischer Charakteristik (z.b. artenreiches Grünland) oder deren unmittelbare Nähe zu interessanten Biotopen. Die Parzellen sind erosionsgefährdet d.h. sie zeigen ein Gefälle von mehr oder gleich 8 % oder es sind deutliche Erosionsspuren zu erkennen. Die Entscheidung, ob eine Fläche für das Extensivierungsprogramm in Frage kommt oder nicht, liegt immer beim Minister. Im Ausland gelegene Parzellen sind ausgeschlossen. Die jeweilige Parzelle muss während 5 aufeinander folgenden Jahren gemäß den Bedingungen dieses Programmpunktes bewirtschaftet werden. Ausbringungstermine für organische Dünger: keine Ausbringung von Mist und Kompost vom 1. Oktober bis zum 1. Februar, keine Ausbringung von Gülle und Jauche vom 1. Oktober bis zum 1. März, die Anrechnung des organischen Stickstoffs erfolgt laut noch zu bestimmender Referenzwerte. Keine Ausbringung von Klärschlamm. Die Grunddüngung muss nach Bodenanalysen des bodenkundlichen Labors in Ettelbrück erfolgen. Nähere Angaben dazu liefert die in Anhang 3 der Informationsbroschüre zur Landschaftspflegeprämie angegebene Tabelle. Die Kalkung bleibt erlaubt. Die Flächen müssen entweder durch Mahd und Abtransport des Mähgutes oder durch Beweidung genutzt werden. 12

13 Bei beweideten Parzellen muss eine Überbeweidung vermieden werden, die Beweidungsdichte ist an das Wuchspotential des Standortes anzupassen, ein Beifüttern von Raufutter ist nicht zulässig. Die Beweidung ist nicht gestattet vom 1. Dezember bis zu Beginn der Vegetationsperiode (nicht vor dem 1. April). Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Punktuelle Behandlungen mit selektiven Produkten gegen Ampfer, Brennnesseln, Disteln und für das Vieh giftige, nicht geschützte Unkräuter sind erlaubt. Keine neuen Drainagen bzw. neuen Entwässerungsgräben von Feuchtwiesen bzw. von Teilparzellen. Der Unterhalt bestehender Entwässerungseinrichtungen ist erlaubt, falls die gegebenenfalls dafür benötigten Genehmigungen seitens des Umweltministeriums dafür eingeholt wurden. Kein Umbruch, Übersaat oder Neuansaat der Parzellen. Der Minister kann diese Arbeiten in besonderen Fällen, insbesondere bei Wildschaden, genehmigen, wobei er die genaue Vorgehensweise vorschreibt. Bei Parzellen ohne besonderen botanischen Wert, die in einem Wasserschutzgebiet oder in einem aus der Sicht der Wasserwirtschaft sensiblen Gebiet liegen, ist die Übersaat der gesamten Parzelle ohne Umbruch gestattet. Der Umbruch sowie die Neuansaat von mehr als einem Drittel der Fläche unterliegen weiterhin einer ministeriellen Genehmigung. Bei Beweidung sind die tierischen Auscheidungen nach folgender Tabelle bei der organischen Düngung ( 130 oder 85 kg Norg-Variante) anzurechnen. AUP (max. zulässige org. Düngung) 130 von (%) bis (%) min max Grenzwert Weide MW MW kg/ha Norg kg/ha Norg kg/ha Norg AUP (max. zulässige org. Düngung) 85 von (%) bis (%) min max Grenzwert Weide MW MW kg/ha Norg kg/ha Norg kg/ha Norg Dauergrünland (Wasser- und Naturschutz) Code P1 (+F) Organische Düngung: maximal 130 kg Gesamt-N/ha/Jahr. Bei Beweidung sind die tierischen Ausscheidungen anzurechnen (siehe Tabelle). Stickstoffdüngung: jährlich höchstens 140 kg/ha/jahr verfügbarer Stickstoff bei reiner Schnittnutzung bzw. falls eine Beweidung erst nach dem ersten oder zweiten Schnitt erfolgt, oder jährlich höchstens 110 kg/ha verfügbarer Stickstoff für andere Nutzungsformen. Zusatzoption: reine Schnittnutzung (nur in Wasserschutzzonen wählbar) (Code F). Es kann jedes Jahr neu festgelegt werden, ob eine reine Schnittnutzung erfolgt. Code P1: 50 pro ha Code F: 25 pro ha 13

14 Dauergrünland (nur Wasserschutz) Code P2 (+F) Organische Düngung: maximal 130 kg gesamt-n/ha/jahr. Bei Beweidung sind die tierischen Ausscheidungen anzurechnen (siehe Tabelle). Stickstoffdüngung : jährlich höchstens 80 kg/ha/jahr verfügbarer Stickstoff. Zusatzoption: reine Schnittnutzung (Code F). Es kann jedes Jahr neu festgelegt werden, ob eine reine Schnittnutzung erfolgt. Code P2: 150 pro ha Code F: 25 pro ha Dauergrünland (nur Naturschutz) Code P3A Organische Düngung: maximal 85 kg gesamt-n/ha/jahr. Bei Beweidung sind die tierischen Ausscheidungen anzurechnen (siehe Tabelle). Stickstoffdüngung : jährlich höchstens 50 kg/ha verfügbarer Stickstoff. Code P3A: 200 pro ha Dauergrünland (nur Naturschutz) Code P3B Bedingungen wie bei Code 3A, jedoch keine Mahd und keine Beweidung vor dem 15. Juni. Dieses Datum kann im Falle einer vorzeitigen botanischen Entwicklung durch eine ministerielle Verordnung vorgezogen werden. : Code P3B: 275 pro ha Dauergrünland (Wasser- und Naturschutz) Code P4A (+F) Keine Düngung (mineralisch oder organisch). Zusatzoption: reine Schnittnutzung (nur in Wasserschutzzonen wählbar) (Code F). Es kann jedes Jahr neu festgelegt werden, ob eine reine Schnittnutzung erfolgt. Code P4A: 250 pro ha Code F: 25 pro ha Dauergrünland (Wasser- und Naturschutz) Code P4B (+F) Bedingungen wie bei Code P4A, jedoch Keine Mahd und keine Beweidung vor dem 15. Juni. Dieses Datum kann im Falle einer vorzeitigen botanischen Entwicklung durch eine ministerielle Verordnung vorgezogen werden. Zusatzoption: reine Schnittnutzung (nur in Wasserschutzzonen wählbar) (Code F). Es kann jedes Jahr neu festgelegt werden, ob eine reine Schnittnutzung erfolgt. Code P4B: 325 pro ha Code F: 25 pro ha 14

15 Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland für eine Dauer von 5 Jahren (Natur- und Erosionsschutz ) Code CNV1 Nur zutreffend für Flächen, auf denen während den 5 letzten Jahren mindestens 3 mal Ackerfrüchte angebaut wurden.. Bedingungen wie bei Code P1. Die gesamte Grünlandfläche des Betriebes muss um die neu angesäte Grünlandfläche zunehmen. Welche Mischung zum Anbringen des Dauergrünlandes benutzt werden soll, kann durch eine ministerielle Verordnung festgelegt werden. Diese kann den Anteil an Leguminosen und verbotenen invasiven Arten, herabsetzen. : Code CNV1: 225 pro ha Wird Code CNV1 zusammen mit Code P3A, P3B, P4A und P4B gewählt, werden pauschal 100 pro ha weniger ausbezahlt. Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland für eine Dauer von 5 Jahren (Wasserschutz) Code CNV2 Bedingung wie bei Code CNV1. Falls nach Ablauf der 5-Jahresperiode die Fläche wieder in Ackerland zurückverwandelt werden soll, kann der Landwirt wählen: - Entweder die Fläche während vorerst einem Jahr nicht umzupflügen, oder - falls er die Fläche sofort umpflügen möchte, verpflichtet er sich dazu keine organische Düngung und keinen Anbau von Hackfrüchten während der ersten Kulturperiode nach Ende des Verpflichtungszeitraumes vorzunehmen. Zusatzoption: reine Schnittnutzung (Code F). Es kann jedes Jahr neu festgelegt werden, ob eine reine Schnittnutzung erfolgt. Code CNV2: 300 pro ha Code F: 25 pro ha Wird Code CNV2 zusammen mit Code P2, P4A und P4B gewählt, werden pauschal 100 pro ha weniger ausbezahlt. Mähwiese ohne Gülle mit Heuproduktion (Naturschutz) Code P3B+ Mähwiese, jedoch keine Mahd und keine Beweidung vor dem 15. Juni. Dieses Datum kann im Falle einer vorzeitigen botanischen Entwicklung durch eine ministerielle Verordnung vorgezogen werden. Eine mögliche Beweidung ist erlaubt, jedoch erst nach einem obligatem 2. Schnitt, und dies während maximal 2 Monaten in der Nachsaison. Dabei darf eine Beweidungsdichte von 1,5 GVE/ha auf der Fläche nicht überschritten werden. Findet keine Beweidung statt, so genügt ein einmaliger Schnitt. Das Mähgut muss zur Heuproduktion oder Siloballen genutzt werden. Düngung: max. 20t/ha/Jahr gelagerter Mist oder Kompost (wobei max. 50 kg verfügbarer Stickstoff im Ausbringungsjahr nicht überschritten werden darf). Die Ausbringung von frischem Mist, Hühnermist, Gülle, Jauche und mineralischer Stickstoffdünger ist nicht erlaubt. : Code P3B+: 325 pro ha Mähwiese ohne Düngung mit Heuproduktion (Naturschutz) Code P4B+ Bedingung wie bei Code P3B+, jedoch keine organischen oder mineralischen Dünger. : Code P4B+: 375 pro ha 15

16 Zusatzprämie für Dauergrünland in schmalen Wiesentäler Code PZ Nur bei Code P3A, P3B, P4A und P4B möglich. Für Parzellen in schmalen Wiesentälern sowie auf deren steilen Hängen bis zu einer Entfernung von 300 m zum Wasserlauf. Als schmale Wiesentäler zählen die Täler mit einer durchschnittlichen Breite der Talsohle von weniger als 100 m, durch die ein Gewässer fließt und die an den Seiten durch steile Hänge, die üblicherweise aus Felsen oder sehr steilen Wald- und Wiesenparzellen bestehen, begrenzt sind. Diese schmalen Wiesentäler liegen hauptsächlich im Ösling. Die Täler der Wiltz, Clerf, Blees, sowie der Teil der Sauer der sich oberhalb der Ortschaft Erpeldange befindet, können auch berücksichtigt werden wo die Breite vom Grund weniger als 200 m beträgt. Die prämienfähigen Parzellen müssen gut unterhalten werden und ganzjährig umzäunt sein. Diese Zusatzprämie ist nicht kompatibel mit der Prämie für reine Schnittnutzung (Code F) : Code PZ: 75 pro ha 3.5 Förderung der Gülle- und Jaucheausbringung mittels Schleppschlauch- und Injektortechnik (Antragscode 372) Der Betriebssitz und die prämienfähigen Flächen müssen sich in Luxemburg befinden. Die mit Schleppschlauch ausgebrachte Gülle und Jauche, sowie die mit normaler Technik ausgebrachte Gülle ist innerhalb 6 Stunden einzuarbeiten, falls die Parzelle zum Zeitpunkt der Ausbringung noch nicht eingesät ist. Betriebe die im Besitz eines Schleppschlauchverteilers bzw. eines Injektors sind müssen mindestens 80% der im Betrieb anfallenden Gülle und Jauche mittels des Schleppschlauchverteilers bzw. Injektors ausbringen. Betriebe die nicht im Besitz eines Schleppschlauchverteilers bzw. eines Injektors sind müssen mindestens 200 m3 an Gülle und Jauche mittels eines Schleppschlauchverteilers bzw. eines Injektors ausbringen (z.b. über eine überbetrieblich ausgeführte Gülleausbringung). Die diesbezüglichen Rechnungen und Belege müssen unbedingt aufbewahrt und an die zuständige Verwaltung eingereicht werden. 1.2 pro m³ ausgebrachte Gülle und Jauche, wobei die maximale Summe (in Euro) ein Wert von 36 /ha Betriebsfläche nicht überschreiten kann.. 4. Extensive Bewirtschaftung von Streuobstwiesen (Bongerten) (Antragscode 072) Bestehende Bongerten, die sich in Luxemburg befinden, können in das Programm aufgenommen werden unter der Bedingung, dass auf der fraglichen Fläche mindestens 10 Bäume vorhanden sind und dass eine Mindestdichte von 50 Bäumen/ha vorliegt. Kleinere Baumgruppen und Einzelbäume können ebenfalls aufgenommen werden, falls der Antragsteller mindestens 50 solcher Bäume meldet. In diesem Fall wird eine pauschale Fläche von 50 m 2 pro Baum angerechnet. 16

17 Pflege und Bewirtschaftung Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Punktuelle Behandlungen mit selektiven Produkten gegen Brennnesseln, Disteln und für das Vieh giftige, nicht geschützte Unkräuter sind erlaubt. Höchstens 80 kg verfügbarer Stickstoff pro ha (aus organischer und mineralischer Düngung). Eine höhere Prämie wird ausbezahlt, wenn bei zusammenhängenden Streuobstwiesen keine organische oder mineralische Düngung durchgeführt wird (Code V0). Pflege der Parzelle, entweder durch Mahd mit anschließendem Abtransport des Mähgutes oder durch Beweidung. Bei Beweidung ist ein ausreichender Schutz der Bäume sicherzustellen. Sicherstellung des Fortbestands der Bäume durch entsprechende Pflegeschnittmaßnahmen sowie die Neuanpflanzung der abgestorbenen Bäume mit geeigneten Sorten. Sanitäre Pflege der Bäume nur mit biologischen Mitteln. - für Streuobstwiesen: 300 pro ha netto Bongert -Fläche. für zusammenhängende Streuobstwiesen ohne organische oder mineralische Düngung (CodeV0): 425 pro ha netto Bongert -Fläche jährige Flächenstilllegung von ökologisch besonders wertvollen oder günstig gelegenen (Teil)-Flächen (Antragscode 112) Ökologisch besonders wertvolle oder für den Biotopverbund günstig gelegene (Teil)-Flächen und Parzellen, welche sich in einer Naturschutz-, Wasserschutz- und erosionsgefährdeten Zone befinden, können für einen Zeitraum von 5 Jahren dauerhaft stillgelegt werden, (nach vorheriger ministerieller Genehmigung) und es müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Punktuelle Behandlungen mit selektiven Produkten gegen Ampfer, Brennnessel, Distel und für das Vieh giftige, nicht geschützte Unkräuter sind erlaubt. Keine Düngung. Keine neuen Entwässerungsmaßnahmen außer Unterhalt bestehender Vorrichtungen. Keinerlei Bodenbearbeitung. Mahd/Unterhalt der Fläche um ein Verbuschen zu verhindern, mit Abtransport des Schnittgutes, alternativ kann die Mahd auch durch eine extensive Beweidung ersetzt werden, außer bei Feuchtwiesen usw. Unterhaltsarbeiten bzw. Beweidung nach dem 1. September. Der Minister kann die Modalitäten bzw. die Häufigkeit der Mahd oder der Beweidung festlegen. : 325 pro ha 17

18 6. Ackerrandstreifenprogramm (Antragscode 042) Anlage von 3-9 m breiten, extensiven Ackerrandstreifen entlang von Wegen, Hecken, Böschungen mit einer minimalen Breite von 1 m, Ufern, Waldrändern usw. Laufzeit: während 5 Jahren auf der gleichen Parzelle. Auf dem Randstreifen dürfen: - weder Dünge- noch Pflanzenschutzmittel *) eingesetzt, - keinerlei mechanische Unkrautbekämpfungen durchgeführt, sowie - keinerlei Untersaaten vorgenommen werden. *) Bei schwerem Befall mit hartnäckigen Unkräutern kann eine Bekämpfung mit selektiven Pflanzenschutzmitteln bei der zuständigen Verwaltung beantragt werden. Hackfrüchte: Hacken und Bandspritzen erlaubt. Kartoffeln: Blattlaus- und Krautfäulebekämpfung, sowie chemische Krautabtötung erlaubt. Bei Feldfutter müssen die Ackerrandstreifen brach liegen und eine oberflächliche Bodenbearbeitung durchgeführt oder mit einer förderfähigen Ackerkultur eingesät werden. Der Randstreifen muss während des ganzen Verpflichtungszeitraumes an gleicher Stelle bleiben. Bei Stilllegung der entsprechenden Parzelle, wird keine Prämie für das entsprechende Kulturjahr ausbezahlt. Mahd/Ernte des Streifens nicht vor der übrigen Parzelle. Anpflanzung des Randstreifens mit der gleichen Kultur wie der Rest der Parzelle oder mit typischen Bienenpflanzen. Die Bienenmischung muß jedes Jahr neu eingesät werden. Mögliche Kulturen: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Mais, Kartoffeln, Futterrüben, Buchweizen, Hanf und Lein, Feldfutter. : 450 pro ha netto Ackerrandstreifen. Maximal 25% der Fläche der gemeldeten Schläge können gefördert werden. 7. Grünstreifenprogramm (Antragscode 052) Anlage von Grünstreifen entlang: von Wasserläufen und Weihern, an erosionsgefährdeten Stellen, einer Hecke oder eines Waldes, einer Straße oder eines Weges, der Grenze einer Parzelle, eines Abhangs, welcher eine horizontale Breite von 1 oder mehreren Metern fasst, eines Grabens. Die Grünstreifen müssen eine Breite fassen von: 3-12 m entlang von Hecken, Wegen, Wälder etc m entlang von größeren Bächen, Flüssen, Weihern und Seen, deren Sommerbett eine durchschnittliche Breite von 2 m fasst. 18

19 Für Grünstreifen, die sich nicht entlang eines Wasserlaufes befinden, gelten folgende Bestimmungen: Kein Umbruch oder anderwärtige Bodenbearbeitung. Keine Düngung (mineralisch und organisch). Regelmäßige Instandhaltung des Grünstreifens z.b. durch Mulchung oder durch Nutzung als extensive Futtermittelfläche. Bei Feldfutter und Dauergrünland erfolgt die Instandhaltung frühestens ab dem 15. Juli, bei Ackerland besteht kein Stichdatum. Die Beweidung ist vom 1. Dezember bis zum 15. Juli verboten. Findet eine Beweidung auf dem Rest der Parzelle statt, muss ein Beweidungsschutz angebracht werden. Für Grünstreifen, die sich entlang eines Fließgewässers befinden, gelten folgende Bestimmungen: Es wird nur die Fläche in Betracht gezogen welche, die erforderlichen 3 Meter übersteigt (s. Landschaftspflegeprämie). Kein Umbruch und keine Bodenbearbeitung. Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Punktuelle Behandlungen mit selektiven Produkten gegen Ampfer, Brennnessel, Distel und für das Vieh giftige, nicht geschützte Unkräuter sind erlaubt. Keine Düngung (mineralisch und organisch). Keine Übersaat. Keine Veränderung des Entwässerungszustandes, außer beim Unterhalt bestehender Anlagen. Bei Beweidung der angrenzenden Fläche muss ein wirksamer Schutzzaun errichtet werden. Eine jährliche Mahd des Streifens mit Abfuhr des Mähgutes frühestens ab dem 15. Juli, nach dieser Mahd ist eine extensive Beweidung bis zum 1. Dezember möglich, dazu muss das Ufer mittels eines Weidezaunes in 1 Meter Abstand abgesperrt werden. Beweidungsdichte ist der Produktivität der Parzelle anzupassen. An Bachabschnitten, welche vom Wasserwirtschaftsamt benannt werden, können die oben genannten Bedingungen zur Beweidung und Unterhaltung der Grünstreifen durch Bedingungen ersetzt werden, welche eine Brachlegung und einen reduzierten Unterhalt für den Verpflichtungszeitraum vorschreiben. Die Bedingungen werden mit der Zustimmung vom Wasserwirtschaftsamt festgelegt. Die Grünstreifen bleiben weiterhin für die Betriebsprämie anrechenbar pro ha netto Grünstreifen beimähweiden und Ackerflächen (inklusive Feldfutter) (Code SC) pro ha netto Grünstreifen bei Beweidung vor dem 15. Juli. (Code AC). Diesbezüglich ist ein erster früher Schnitt möglich, allerdings nur bei anschließender Beweidung vor dem 15.Juli. Es kann jedes Jahr neu festgelegt werden, ob eine Beweidung stattfindet. Maximal 25% der Fläche der gemeldeten Schläge können gefördert werden. Bei Brachlegung der Grünstreifen werden die genannten Prämien jeweils um 250 pro ha netto Grünstreifen erweitert (Code SC+ bzw. AC+). 8. Pflege von bestehenden Hecken (Antragscode 062) Die Hecken müssen zu den vom Antragsteller landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören, Waldränder sind von der Förderung ausgenommen. Die Pflegemaßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden (s. Broschüre Hecken: Bedeutung, Anbau und Pflege, herausgegeben von der Natur- und Forstverwaltung). 19

20 450 pro 1000 m, es können maximal 400 m Hecke pro ha Flurstück gefördert werden, bei halbscheitlichen Hecken wird die Prämie geteilt. 9. Zucht von reinrassigen Ardennerpferden (Antragscode 122) Die gemeldeten Tiere müssen reinrassig sein. Die reinrassigen Ardennerpferde müssen in Luxemburg gehalten werden. Die Pferde müssen im Stammbuch eines offiziell anerkannten Zuchtverbandes eingetragen sein. Die gemeldeten Stuten müssen für die reinrassige Zucht benutzt werden. Zudem müssen die Stuten mindestens einmal während des Verpflichtungszeitraumes fohlen. Die gemeldeten Hengste müssen im Hengstbuch eingetragen sein und zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Die im ersten Antragsjahr gemeldete Tierzahl darf während 5 Jahren nicht unterschritten werden! 150 pro Hengst >30 Monate (1. Mai), 150 pro Stute >24 Monate (1. Mai). Zusätzliche Hinweise 1) Diese Broschüre enthält eine ziemlich komplette Übersicht über die wesentlichen Bedingungen der einzelnen Programme. Manche Details wurden bewusst weggelassen, die komplette Fassung aller Bestimmungen wird den jeweiligen Antragsformularen beigelegt. 2) Nicht alle Maßnahmen lassen sich auf einer Parzelle oder auf einem Betrieb kombinieren. Diesbezügliche Informationen sind zum Teil in den Antragsformularen enthalten oder werden Ihnen auf Anfrage mitgeteilt. 4) Der Landwirt muss für die Parzellen auf denen er die Programme 332, 342, 362, 382, 372, 072, 112 wählt eine SCHLAGKARTEI führen, aus der die wesentlichen Abläufe im Zusammenhang mit den auferlegten Bedingungen hervorgehen müssen. Die Schlagkartei muss auf dem Betrieb aufbewahrt werden und ist bei einer eventuellen Kontrolle vorzuzeigen. 5) Die Anträge müssen von der zuständigen Kommission begutachtet werden. Der Minister entscheidet anschließend, ob die jeweiligen Parzellen in das Programm aufgenommen werden können. 6) Teilnahmeanträge sind spätestens am 1. August vor Beginn des Kulturjahres einzureichen. 7) Anträge von weniger als 100 können nicht berücksichtigt werden. 8) Antragsformulare sowie weitere Auskünfte sind bei der Ackerbauverwaltung (ASTA) erhältlich. 20

21 ASTA - service agri-environnement 16, route d Esch B.P L-1019 Luxembourg Tel.: Fax: Kontakt Krier Jacques Tel.: jacques.krier@asta.etat.lu LINK Suzanne Tel.: suzanne.link@asta.etat.lu Rota Yves Tel.: yves.rota@asta.etat.lu WEIS Jeannot Tel.: jeannot.weis@asta.etat.lu Corinne Michels Tel.: corinne.michels@asta.etat.lu EG_1698_2005_2010_01

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