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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabe A B 1 B 2 C 1 C 2 C 3 C 4 C 5 Note max. Punktezahl Bewertung 1. Korrektur ggf. 2. Korrektur 1 Festlegung der Prüfungsnote 2 1. Korrektur durch ( Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. 2. Korrektur durch (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift Festlegung der Prüfungsnote durch (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift 1 2. Korrektur gemäß Festlegungen zur Qualitätssicherung 2 Festlegung der Prüfungsnote durch den Fachbereich. Sie erfolgt bei unterschiedlicher Benotung in der ersten und zweiten Korrektur. Mantelbogen, Prüfungsleistung Recht der Pflege, Pflegemanagement PM-REP-P

2 Anmerkungen zur 1. Korrektur: Datum, Unterschrift Anmerkungen zur 2. Korrektur (gemäß Festlegung zur Qualitätssicherung): Festlegung der Prüfungsnote: (Bemerkungen sind nur einzutragen, wenn eine erneute Bewertung durch den Fachbereich erfolgt.) Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift PRÜFUNGSLEISTUNG REP, PFLEGEMANAGEMENT PM-REP-P

3 Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P Datum Die Klausur besteht aus 3 Aufgabenblöcken. Die Aufgabenblöcke A und C sind vollständig zu bearbeiten; bei Aufgabenblock B lösen Sie bitte nur einen der beiden Fälle. Ihnen stehen 120 Minuten für die Lösung zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie unbedingt leserlich. Denken Sie an Name und Matrikelnummer auf den von Ihnen benutzten Lösungsblättern. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Höchstpunktzahl: 100 zulässige Hilfsmittel: Gesetzestexte Bewertungsschlüssel A B : 1 von 2 C Aufgabe F F 1 F Note: max. erreichbare Punkte erreichte Punkte 1. Prüfer erreichte Punkte 2. Prüfer Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 KLAUSURAUFGABEN REP PM-REP-P

4 Aufgabenblock A 40 Punkte Fall 40 Punkte Der alleinlebende Rentner R ist pflegebedürftig und von der zuständigen Pflegekasse in die Pflegestufe 1 eingestuft. Die hauswirtschaftlichen Leistungen übernimmt die in der Nähe wohnende Tochter T, die alle 2 Tage auch eine gründliche Körperpflege vornimmt. Zur Hilfe springt auch manchmal die Nachbarin M des R ein. Das warme Mittagessen wird von einem Bringservice gebracht. Da der R seine Medikamente allein nur unregelmäßig nimmt, hat der behandelnde Arzt häusliche Krankenpflege in Form der Medigabe verordnet. Die Medikamente werden von der Sozialstation täglich am Vormittag gegeben und dabei auch kontrolliert, ob die Nachmittags- und Abendmedikation eingehalten wurde. Der T ist es ganz recht, dass immer morgens um 10:00 Uhr die Mitarbeiter der Sozialstation bei der täglichen Medigabe nach R schauen, so dass sie sicher sein kann, dass dieser wohlauf ist. Für das folgende Quartal hat der behandelnde Arzt bereits 3 Tage vorher eine Verordnung häuslicher Krankenpflege auf dem Formular 12 b ausgestellt. Nach Ausfüllung und Unterschrift durch den R wird die Verordnung der zuständigen Krankenkasse übersandt. Diese antwortet mit folgendem Schreiben: Sehr geehrter Herr R, wir haben die Quartalsverordnung des behandelnden Arztes erhalten. In der Vergangenheit haben wir immer die verordneten Leistungen in Form der Medikamentengabe bewilligt. Zwischenzeitlich dürfen wir diese Leistungen jedoch nicht mehr erbringen. Die Medikamentengabe ist als örtlich und zeitlich mit der Nahrungsaufnahme zusammenfallende Leistungen eine solche, die im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme zu sehen ist, wird also mit den Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. Der MDK hat dies bei Ihrer Einstufung bereits berücksichtigt. Daneben ist nach unseren Ermittlungen eine Pflegeperson vorhanden. Bei der Begutachtung durch den MDK haben Sie angegeben, dass Ihre Tochter und bei deren Verhinderung auch Ihre Nachbarin M zur Verfügung stehen. Diese haben die Medikamentengabe zu übernehmen. Es tut uns leid, dass wir Ihnen keine andere Auskunft geben können. Mit freundlichen Grüßen... Frage: Die Tochter T kommt zu Ihnen und fragt, was nun zu unternehmen ist. PM-REP-P AUFGABEN SEITE 2 VON 4

5 Aufgabenblock B 30 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur einen der 2 Fälle! Fall 1 30 Punkte Der A betreibt unter der Firma A GmbH in Hamburg ein Seniorenheim, in welchem 40 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind. Aufgrund eines übermäßigen Patienteneingangs entschließt sich der A dazu, eine neue examinierte Pflegekraft, den B, einzustellen. Der B nimmt am seine Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom auf, in welchem es unter anderem heißt: Für die ersten 6 Monate vereinbaren die Parteien eine Probezeit. Scheidet der Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses aus dem Unternehmen aus, dann hat er keinerlei Urlaubsansprüche erworben. Am erkrankt der B und teilt dem A dieses noch am gleichen Tage fernmündlich mit. In der Folgezeit ist er bis einschließlich den krankgeschrieben. Für den gesamten Zeitraum hat er jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Am nimmt B seine Arbeit bei A wieder auf. Für die Zeit bis zum erhält der B im folgenden keinerlei Vergütung. Diesen Umstand nimmt der B zähneknirschend hin, da er sein Arbeitsverhältnis nicht verlieren möchte. Am erkrankt der B erneut, für die Zeit bis einschließlich den Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht er lediglich für die Zeit vom bis einschließlich ein, nicht jedoch für die Zeit vom bis zum Am nimmt er seine Arbeit bei A wieder auf. Der A sucht daraufhin am seinen Anwalt, den C, auf und bittet diesen um Rat. Zunächst möchte er wissen, ob er dem B kündigen kann, mit welcher Frist er diesem kündigen kann und was dieser gegen die Kündigung unternehmen kann. Des weiteren möchte er wissen, ob es rechtmäßig war, dass er dem B im Januar für die Zeit von dessen Erkrankung kein Entgelt gezahlt hat und ob er ihm für die Zeit vom bis zum Entgelt zahlen muss, denn schließlich habe der B ja nicht gearbeitet und es gelte doch der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn. Letztlich möchte der A noch wissen, ob die Klausel im Arbeitsvertrag hinsichtlich des Urlaubs rechtmäßig sei, so dass der B keinerlei Urlaubsansprüche erworben habe. Welche Auskünfte wird der C geben? Fall 2 30 Punkte Die F betreibt in München einen ambulanten Pflegedienst, in welchem 14 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind und der seit 4 Jahren einen Betriebsrat hat. Am stellt die F unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats die G ein. Diese beginnt noch am gleichen Tage ihre Tätigkeit. Im weiteren Verlauf kommt es in zunehmenden Maße zu Beschwerden von Patienten über die besonders raubeinige Art der G. Am entschließt sich daher die F, der G zu kündigen und überreicht dieser am persönlich ein Kündigungsschreiben. Da sich die F schon seit längerem darüber klar war, dass sie der G kündigen würde, stellt sie noch am gleichen Tage die H ein und übersendet am nächsten Tage dem Betriebsrat ein Schreiben, in welchem sie diesem mitteilt, dass sie der G gekündigt hat und für die G die H eingestellt hat. PM-REP-P AUFGABEN SEITE 3 VON 4

6 Zwei Tage später erwischt die F eine weitere Mitarbeiterin, die I, dabei, wie sie aus der Kasse 100,00 Euro entnimmt. Die I gesteht ihr Vergehen auch sofort ein und rechtfertigt ihr Verhalten mit besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sie aufgrund eines Hausbaus habe. Noch am selben Tage teilt die F der Betriebsratsvorsitzenden den gesamten Sachverhalt in Bezug auf die I mit und bittet die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der I zu erteilen. Der Betriebsrat reagiert in der Folgezeit in keiner Weise. Vier Tage nach der Unterrichtung des Betriebsrates übergibt die F der I die fristlose Kündigung, ohne dass der Betriebsrat sich bis zu diesem Tag geäußert hat. Beurteilen Sie die Rechtslage insbesondere in Hinblick auf folgende Fragen: Ist die Kündigung der G rechtmäßig oder kann sich diese gegen die Kündigung wehren? Ist die Einstellung der H in rechtmäßiger Weise erfolgt? Ist die Kündigung der I rechtmäßig? Aufgabenblock C 30 Punkte 1. Was versteht man unter dem Sozialstaatsprinzip? 2. Erläutern Sie den Begriff der Privatautonomie. 3. Nennen Sie drei Personengruppen, die Sonderkündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes haben. 4. Welche drei Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren? 5. Nennen Sie 3 Fragen, die den Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch berechtigen zu lügen. 4 Punkte 5 Punkte 3 Punkte 9 Punkte 9 Punkte PM-REP-P AUFGABEN SEITE 4 VON 4

7 Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Pflegemanagement Recht der Pflege Prüfungsleistung PM-REP-P Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50 % der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel A B : 1 von 2 C Aufgabe F F 1 F max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrum anzuzeigen. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 1 VON 6

8 Aufgabenblock A Lösung zum Fall vgl. SB 9, S. 12 ff. 40 Punkte 40 Punkte 1. Zu prüfen ist, ob der R einen Anspruch gegen seine Krankenkasse hat auf Zahlung der ärztlich verordneten Leistungen. Hat sich ein Sozialversicherungsträger, wie hier die Krankenkasse, an den Versicherten gewandt, so muss dieser das Verfahren weiterbetreiben. Das Schreiben der Krankenkasse ist förmlich als Verwaltungsakt anzusehen. Gegen diesen ist der richtige Rechtsbehelf ein Widerspruch. Da nach dem Sachverhalt keine Rechtsbehelfsbelehrung benannt wird, ist eine Frist von 1 Jahr nach Kenntnisnahme einzuhalten. 2. Tätig werden muss der R selbst. Dieser kann jedoch seine Tochter T bevollmächtigen und zwar schriftlich oder mündlich. Auf Anforderung der Krankenkasse muss die Vollmacht allerdings schriftlich nachgewiesen werden ( 13 SGB X). Nicht zur Vertretung hingegen ist die Sozialstation berechtigt. 3. Die Kernleistung in der Bearbeitung dieser Klausur besteht in der nun folgenden Abgrenzung der Grund- von der Behandlungspflege, also das Auseinanderhalten der Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Daher kommt es im Folgenden nicht darauf an, dass alle Argumente im Einzelnen benannt werden, sondern auf stringente Begründungsführung: Der R hätte einen Anspruch gegenüber seiner Krankenkasse, wenn die Medikamentengabe eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nach dem 27, 37 SGB V erhalten Versicherte häusliche Krankenpflege in ihrem Haushalt, soweit dies vom Arzt verordnet und zur Sicherstellung der ärztlichen Therapie notwendig ist. Der ärztlichen Verordnung muss eine Krankheit zugrunde liegen, diese ist in diesem Fall nicht streitig und daher nicht zu problematisieren. Der Begriff der Behandlungspflege ist im Gesetz selbst nicht definiert. Anders als die Grundpflege, die in 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI 15 im einzelnen genannte Verrichtungen umfasst, ist somit der Begriff Behandlungspflege durch Auslegung zu ermitteln. Dabei helfen die Richtlinien des Bundesausschusses nach 92 SGB V in Hinblick auf die Verordnung häuslicher Krankenpflege. Danach ist die Medikamentengabe vom behandelnden Arzt verordbar (Ziffer 26 im Anhang). Nach der gängigen Praxis reicht es dazu aus, dass nur so sichergestellt werden kann, dass der R seine Medikamente auch tatsächlich nimmt. Daher wird man die Medikamentengabe als Verrichtung der Behandlungspflege zu bejahen haben. Allerdings könnte auch die behandlungspflegerische Verrichtung in eine der Katalogverrichtungen des 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI einbezogen worden sein, wenn die Behandlungspflege notwendigerweise mit einer solchen Verrichtung objektiv zeitlich und örtlich zusammenfällt. Da Medikamente gemeinhin auf der ärztlichen Verordnung mit dem Zusatz versehen werden vor oder nach dem Essen einzunehmen, könnte bei oberflächlicher Betrachtung ein solcher Eindruck entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine medizinisch pflegerische Notwendigkeit besteht, beide Verrichtungen (die Behandlungspflege und die Katalogverrichtung der Grundpflege) zusammen zu erbringen. Hieran wird es in diesem Fall mangeln. Es besteht keine medizinisch pflegerische Verpflichtung, die Medikamente mit der Nahrungsaufnahme zu verbinden. Hierfür spricht lediglich praktische Erwägung. 6 Punkte 4 Punkte 20 Punkte PM-REP-P KORREKTUR SEITE 2 VON 6

9 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom , Az.: B 3 KR 2/01 R) gilt die Einbeziehung ohnehin nur für Pflegesachleistungen im Sinne des 36 SGB XI und nicht dann, wenn der Versicherte wie in diesem Fall Pflegegeld nach 37 SGB XI erhält. Daher müsste der Verfasser der Klausur zum Ergebnis kommen, dass die Medigabe von der Krankenkasse übernommen wird. 4. Zu prüfen ist weiterhin, ob die Tochter T oder die Nachbarin als Pflegeperson im Sinne des 37 SGB V zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der negativen Tatbestandsvoraussetzungen in 37 Abs. 3 SGB V ist eindeutig. Es zählen nur solche Personen, die im Haushalt des Versicherten leben. Dies ist in diesem Fall nicht der Fall, so dass der Anspruch daran nicht scheitert. 5. Daher wird der Widerspruch durchdringen und die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten der Sozialstation für die Medikamentengabe verpflichtet sein. 8 Punkte 2 Punkte Aufgabenblock B Lösung zu Fall 1 vgl. SB 6, S. 13 ff., 16 f., 23 ff. 1. Kündigung des B. 30 Punkte max. 30 Punkte 10 Punkte Die Kündigungsfreiheit erfährt Einschränkungen durch das Kündigungsschutzgesetz. Sofern Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach diesem Gesetz haben, können sie sich mittels einer sog. Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung zur Wehr setzen. Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG ist jedoch unter anderem, dass der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt war. Der B hat am bei dem A angefangen. Anfang April 2004 hat er somit gerade erst eine Beschäftigungszeit von 3 Monaten zurückgelegt, so dass er sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage nicht zur Wehr setzen kann, wenn diese von dem B vor Ablauf des ausgesprochen wird und dem B vor Ablauf des zugeht. Sofern der A kündigt, stellt sich weiterhin die Frage, welche Kündigungsfrist gilt. Sofern nichts anderweitiges vereinbart worden ist, richtet sich die Länge der Kündigungsfrist grundsätzlich nach 622 BGB. Gem. 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist in den ersten 2 Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Eine Ausnahme hiervon macht jedoch der 622 Abs. 3 BGB. Haben die Parteien eine Probezeit vereinbart, dann gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. A und B haben eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, so dass der A bis zum Ablauf des das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen kündigen kann. 2. Entgelt für den Zeitraum 5.1. bis Punkte Der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn erfährt Einschränkungen durch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Gem. 3 Abs. 1 EFZG haben Arbeitnehmer im Falle einer auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit, die nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht, Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von längstens 6 Wochen. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 3 VON 6

10 Da der B krank war und die Krankheit von diesem auch nicht verschuldet war, könnte der B somit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum bis haben. Als weitere Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch sieht jedoch 3 Abs. 3 EFZG vor, dass der Anspruch nach 3 Abs. 1 EFZG erstmalig dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer vor der Krankheit für einen Zeitraum von 4 Wochen ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat. B hat am bei dem A angefangen und ist am erkrankt. Er stand somit vor der Erkrankung noch nicht für einen Zeitraum von 4 Wochen in einem Arbeitsverhältnis, so dass dem B vorliegend ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum bis einschließlich nicht zustand. 3. Entgelt für den Zeitraum bis zum Punkte Da die Krankheit unverschuldet war und das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat, hat der B für den Zeitraum bis zum grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Fraglich ist jedoch, wie es zu bewerten ist, dass der B für die Zeit vom bis einschließlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überreicht hat. Hier ist 5 EFZG zu beachten. Gem. 5 Abs. 1 S. 2 EFZG hat der Arbeitnehmer, sofern er länger als 3 Tage krank ist, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche spätestens am vierten Tag durch eine sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, dann hat der Arbeitnehmer gem. 5 Abs. 1 S. 4 EFZG eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der B hat lediglich eine ärztliche Bescheinigung für den Zeitraum bis einschließlich dem vorgelegt, nicht jedoch für die Zeit danach. Fraglich ist jedoch, ob hierdurch der Entgeltzahlungsanspruch des B tangiert wird. 5 EFZG enthält keinerlei Rechtsfolge hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Anzeige- und Nachweispflichten. Hier ist jedoch der 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG zu beachten. Danach kann der Arbeitgeber solange die Entgeltfortzahlung einstellen, bis der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Pflichten nach 5 Abs. 1 EFZG nachkommt. Da der B eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum noch nicht überreicht hat, kann der A jedenfalls solange die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum verweigern, bis der B seinen Nachweispflichten nach 5 Abs. 1 nachgekommen ist. Für den Zeitraum bis einschließlich ist jedoch Entgeltfortzahlung zu leisten. 4. Urlaubsklausel 5 Punkte Was schließlich die Urlaubsklausel betrifft, so wird durch die Klausel im Arbeitsvertrag zunächst der 5 BUrlG abbedungen. Gem. 5 Abs. 1 a BUrlG hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Gem. 13 Abs. 1 BUrlG kann von 5 BUrlG jedoch nur durch Tarifvertrag, nicht jedoch durch eine Klausel im Arbeitsvertrag abgewichen werden, so dass die Klausel im Ergebnis unwirksam ist. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 4 VON 6

11 Lösung zu Fall 2 vgl. SB 6, S. 23 ff., 39 f. 30 Punkte 1. Kündigung der G 12 Punkte Gegen die Kündigung könnte sich die G mit einer Kündigungsschutzklage gem. 4 S. 1 KSchG zur Wehr setzen. Dann müsste sie zunächst allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben. Allgemeinen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, die i. d. Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ( 23 KSchG) beschäftigen und deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate bestanden hat ( 1 Abs. 1 KSchG). Die F beschäftigt i. d. Regel mehr als 5 Vollzeitbeschäftigte. Fraglich könnte jedoch sein, ob die G länger als 6 Monate in dem Betrieb der F beschäftigt war. Die G wurde am eingestellt. Das Kündigungsschreiben wurde ihr am persönlich übergeben. Die Kündigung ist somit am und damit noch vor Ablauf von 6 Monaten zugegangen, so dass die G allgemeinen Kündigungsschutz für sich nicht geltend machen kann. Allerdings könnte die Kündigung aus anderem Grunde rechtsunwirksam sein. Gem. 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine Anhörung vor Ausspruch der Kündigung ist jedoch vorliegend unterblieben. Vielmehr wurde der Betriebsrat erst nach Ausspruch der Kündigung von dieser in Kenntnis gesetzt. Wird der BR jedoch erst nach der Kündigung informiert, so folgt hieraus die Unwirksamkeit der Kündigung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind. Die G könnte sich daher mit Erfolg gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen. 2. Einstellung der H 8 Punkte Die Einstellung der H könnte in rechtswidriger Weise erfolgt sein, da der Betriebsrat nicht vor Durchführung der Einstellung der H von dieser informiert worden ist. Gem. 99 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung neuer Mitarbeiter. Er ist vor der Einstellung umfassend zu unterrichten. Unterbleibt die Unterrichtung, dann ist die Einstellung alleine schon aus diesem Grunde rechtsunwirksam. Allerdings gilt dieses Mitbestimmungsrecht gem. 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur in Betrieben, die i. d. Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen. Die F beschäftigt jedoch lediglich 14 Arbeitnehmer, so dass die Unterrichtung unterbleiben konnte und die Einstellung in rechtmäßiger Weise erfolgt ist. 3. Kündigung der I 10 Punkte Gem. 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat, sofern dieser Bedenken gegen die Kündigung hat, diese dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen nach der Unterrichtung schriftlich mitzuteilen ( 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Eine schriftliche Mitteilung des Betriebsrats ist vorliegend unterblieben. Diese ist jedoch auch nicht zwingend. Vielmehr hat der Arbeitgeber lediglich die 3-Tagefrist abzuwarten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keinerlei Reaktion des Betriebsrats, dann kann er kündigen, ohne weiteres Zuwarten. Die F hat nach Ablauf der 3 Tage gekündigt und den BR ordnungsgemäß angehört und unterrichtet, so dass die Kündigung jedenfalls nicht wegen einer fehlerhaften Anhörung rechtswidrig ist. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 5 VON 6

12 Individualrechtlich beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung nach 626 BGB. Gem. 626 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung immer dann gerechtfertigt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben (1. Stufe) und es dem Arbeitgeber bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen (2. Stufe). Die I hat vorliegend völlig unstreitig 100,00 gestohlen. Schon der Diebstahl geringfügigster Gegenstände, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stufe. Die Kündigung der I erfolgte im Ergebnis damit in rechtmäßiger Weise. Aufgabenblock C 30 Punkte 1. vgl. SB 1, S Punkte Das Sozialstaatsprinzip besagt, dass die hoheitliche Gewalt die soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen soll. Jedoch ergeben sich unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip keine subjektiven Rechte des Einzelnen. 2. vgl. SB 2, S. 12 f. 5 Punkte Privatautonomie ist der Grundsatz, dass der Einzelne berechtigt ist, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Sie ist Ausfluss der Art. 1 und 2 GG. Ihre wichtigsten Erscheinungsformen sind Vertragsfreiheit und Vereinigungsfreiheit. 3. vgl. SB 6, S. 37 f. 3 Punkte 1. Betriebsratsmitglieder 2. Schwangere 3. Schwerbehinderte je 1 Punkt 4. vgl. SB 6, S Punkte 1. Er kann die Kündigung vorbehaltlos akzeptieren. 2. Er kann, ohne einen Vorbehalt zu erklären, die Änderung der Arbeitsbedingungen zurückweisen und Kündigungsschutzklage nach 4 KSchG erheben. 3. Er kann einen Vorbehalt erklären und Änderungsschutzklage nach 2 KSchG erheben. je 3 Punkte 5. vgl. SB 5, S. 11 max. 9 Punkte 1. Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft 2. Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit 3. Frage nach Heiratsabsichten 4. Frage nach Religions- oder Parteizugehörigkeit je 3 Punkte PM-REP-P KORREKTUR SEITE 6 VON 6

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