Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Werden die Kirchen bei der Kooperationsoffensive Ganztagsschule benachteiligt? Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. warum sie den Beitrag der christlichen Kirchen im Rahmen der Kooperationsoffensive Ganztagsschule mit der Begründung der Wertneutralität entgegen dem in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule [ ] die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe [ ] zu erziehen (Schulgesetz 1 Absatz 2) beschränkt; 2. welche Bedenken bestehen, dass sich eine vielfältige und tolerante Gesellschaft im Schulalltag widerspiegeln könnte und ob der Ministerpräsident die Absicht einer Wertneutralisierung des Kulturträgers Schule durch seinen Kultusminister teilt; 3. ob Werte nicht auch von anderen Trägern der Kooperationsoffensive gelebt und vermittelt werden (z. B. soziale Gerechtigkeit und Solidarität durch die Arbeiterwohlfahrt Württemberg e. V.) und warum nicht alle gesellschaftlichen Akteure in gleichartiger Weise verfassungskonforme Werte in den Schulalltag einbringen dürfen; 4. inwiefern das Gebot der Wertneutralität auch auf andere Aktivitäten außerhalb der Unterrichtszeiten ausgeweitet und u. a. auch bei Schülerzeitungen, AGs und politischen Schülergruppen angewandt werden soll (mit Angabe, in welchem Umfang eine Kontrolle der Vorgabe durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport geplant ist); Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 5. wie sie das im Schulgesetz gem. 38 eindeutig auf Lehrkräfte beschränkte Gebot der Wertneutralität konkret auf alle Nichtpädagogen und auf die unterrichtsfreie Nachmittagsgestaltung ausweiten und so die Meinungs- und Religionsfreiheit der Kooperationspartner einschränken will (unter besonderer Berücksichtigung des Geltungsbereichs des 38 SchulG); 6. wie sie die gesellschaftlichen Akteure künftig besser in den schulischen Diskurs einbinden und mögliche Ausgrenzungen präventiv vermeiden will; 7. welche konkrete Sorge sie in Bezug auf die außerunterrichtliche Nachmittagsgestaltung durch kirchliche Kooperationspartner hat, dass sie eine Beschneidung der verfassungsrechtlichen Freiheit auf individuelle Entfaltung und Selbstverwirklichung der Schülerinnen und Schüler in Kauf nimmt; 8. mit welcher Begründung sie neben der strukturellen Einschränkung des Beitrags der beiden großen Kirchen kleinere Glaubensgemeinschaften (d. h. orthodoxe Kirchen, Freikirchen, Sunniten, Aleviten etc.) vollständig aus der Ganztagskooperation ausgeschlossen hat; 9. ob sie in Zukunft eine stärkere Einbindung der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in den baden-württembergischen Schulalltag vorsieht und dazu gegebenenfalls den Vertrag zur Kooperationsoffensive Ganztagsschule neu verhandeln will Kurtz, Wald, Traub, Wacker, Röhm, Müller, Dr. Stolz CDU Begründung Im Nachgang zum Kooperationsvertrag mit dem Sport haben schließlich am 2. Juni 2014 das Land Baden-Württemberg, die kommunalen Landesverbände und rund 40 Organisationen, Verbände und Institutionen der außerschulischen Bildung und Jugendarbeit eine Rahmenvereinbarung für die Kooperationsoffensive Ganztagsschule unterzeichnet. Das Projekt sieht die Beteiligung außerschulischer Partner für die Gestaltung von Nachmittags- und Sportprogrammen, Exkursionen, Freizeitprogrammen etc. vor. Mit der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung wird die Kooperationsoffensive Ganztagsschule auch von den beiden großen Kirchen getragen. Obgleich den Landeskirchen und Diözesen dieselben Rechte und Pflichten wie den anderen teilnehmenden Organisationen zukommen sollten, sieht Kultusminister Stoch weiteren Regelungsbedarf für den Beitrag der Kirchen. In der Regierungsbefragung am 5. Februar 2015 formuliert er einen Bedarf an spezifischen Regelungen und gesonderten, konkretisierten Vereinbarungen mit den Kirchen. Mit der Begründung der Wertneutralität sollen die Beteiligungsmöglichkeiten von Kirchen und anderen religiösen Gemeinschaften stark beschnitten werden, da diese außerhalb der wertanschaulichen Neutralität liegen würden. In seiner Argumentation stützt sich der Kultusminister auf 38 des Schulgesetzes, welches das Gebot der Wertneutralität allerdings auf Lehrkräfte und Unterricht beschränkt. Nach Auffassung der Unterzeichner kommt 38 SchulG aber nicht für die Kooperationspartner im Rahmen der außerschulischen Nachmittagsgestaltung zur Anwendung, zumal im Schulgesetz 1 die Verantwortung vor Gott [und] der christlichen Nächstenliebe ganz konkret im Bildungsauftrag verankert ist. Durch dieses Regierungshandeln würden die beteiligten Kooperationspartner widerrechtlich in ihrem Engagement beschnitten werden. 2

3 Daneben ist auch gesellschaftspolitisch zu kritisieren, dass entgegen der in der Rahmenvereinbarung verbrieften Absicht eines [ ] an der Lebenswelt und den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientierten [ ] Angebots die Schülerinnen und Schüler in ihrer verfassungsrechtlich verbrieften Freiheit auf individuelle Entfaltung und Selbstverwirklichung beschnitten werden. Darüber hinaus wurden Chancen zur Stimulation von religiösem und interkulturellem Austausch und Kompetenzen im Schulalltag schlicht verbaut. Werte und Normen werden auch in anderen Organisationen gelebt und vermittelt, ob soziale Gerechtigkeit und Solidarität durch die Arbeiterwohlfahrt oder christliche Nächstenliebe durch die Kirchen. Eine vielseitige und tolerante Gesellschaft sollte sich auch breit in ihrem Schulalltag spiegeln dürfen und nicht nur in von der grün-roten Landesregierung gewünschten Themen, wie der sexuellen Vielfalt. Es droht die Gefahr, dass Schule und Gesellschaft voneinander abgekoppelt würden. Dieser Antrag ersucht die Landesregierung um Auskunft und Erklärung der ungleichen Behandlung der beiden großen Kirchen sowie anderer Religionsgemeinschaften im Rahmen der Kooperationsoffensive Ganztagsschule. Ferner wird der Kultusminister ersucht, die schul- und verfassungsrechtliche Grundlage dieser ungleichen Behandlung zu erläutern. Abschließend soll geklärt werden, inwiefern die Kirchen künftig besser in das Ganztagskonzept eingebunden werden können und wie sich eine fruchtbare Kooperation ausdrücken könnte. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 11. März 2015 Nr / nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. warum sie den Beitrag der christlichen Kirchen im Rahmen der Kooperationsoffensive Ganztagsschule mit der Begründung der Wertneutralität entgegen dem in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule [ ] die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe [ ] zu erziehen (Schulgesetz 1 Absatz 2) beschränkt; Entgegen der Behauptung liegt eine Beschränkung des Beitrags der Kirchen nicht vor. Die Kirchen haben wie die übrigen Unterzeichner der Kooperationsoffensive Ganztagsschule die Möglichkeit, Ganztagsangebote an Grundschulen und Grundstufen von Förderschulen gem. 4 a SchG zu machen. Die dabei eingesetzten Personen haben am staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß 1 SchG mitzuwirken. Bei den schulpflichtigen Ganztagsangeboten ist sicherzustellen, dass die Rechte sämtlicher Beteiligter, beispielsweise im Hinblick auf die negative Religionsfreiheit, gewahrt bleiben. 2. welche Bedenken bestehen, dass sich eine vielfältige und tolerante Gesellschaft im Schulalltag widerspiegeln könnte und ob der Ministerpräsident die Absicht einer Wertneutralisierung des Kulturträgers Schule durch seinen Kultusminister teilt; Die Schule hat nicht nur einen Bildungs-, sondern auch einen Erziehungsauftrag. Erziehung kann niemals wertneutral sein. Sie erfolgt an den Schulen in Baden Württemberg in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 3

4 Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat sowie zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung ( 1 Absatz 2 Schulgesetz, Artikel 12 Absatz 1 der Landesverfassung). Gerade durch die Öffnung von Ganztagsschulen in den Sozialraum wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich verschiedene Kräfte der Gesellschaft auch in die Schulen einbringen können. Dadurch, dass der Staat, legitimiert durch Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes, eigene wertgebundene Erziehungsziele verfolgt, schränkt er das Erziehungsrecht der Eltern ein. Dies macht deutlich, dass auf der anderen Seite auch Grenzen gezogen werden müssen, also dem Erziehungsrecht des Staates kein unbeschränkter Vorrang zukommen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- sowie des Bundesverfassungsgerichts wurden solche Grenzen entwickelt, die auch in 38 Absätze 2 bis 5 des Schulgesetzes ihren Ausdruck fanden. Es wird dort ausdrücklich klargestellt, dass die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen zulässig sind. 3. ob Werte nicht auch von anderen Trägern der Kooperationsoffensive gelebt und vermittelt werden (z. B. soziale Gerechtigkeit und Solidarität durch die Arbeiterwohlfahrt Württemberg e. V.) und warum nicht alle gesellschaftlichen Akteure in gleichartiger Weise verfassungskonforme Werte in den Schulalltag einbringen dürfen; Auf die Antwort zu Ziffer 2 wird hingewiesen. 4. inwiefern das Gebot der Wertneutralität auch auf andere Aktivitäten außerhalb der Unterrichtszeiten ausgeweitet und u. a. auch bei Schülerzeitungen, AGs und politischen Schülergruppen angewandt werden soll (mit Angabe, in welchem Umfang eine Kontrolle der Vorgabe durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport geplant ist); Die Landesregierung hat kein Gebot der Wertneutralität verkündet. Dass es einen Plan der Landesregierung zur Ausweitung eines solchen Gebots geben soll, trifft deshalb nicht zu. 5. wie sie das im Schulgesetz gem. 38 eindeutig auf Lehrkräfte beschränkte Gebot der Wertneutralität konkret auf alle Nichtpädagogen und auf die unterrichtsfreie Nachmittagsgestaltung ausweiten und so die Meinungs- und Religionsfreiheit der Kooperationspartner einschränken will (unter besonderer Berücksichtigung des Geltungsbereichs des 38 SchulG); In seinen Absätzen 2 bis 5 regelt 38 des Schulgesetzes Pflichten der Lehrkräfte im Hinblick auf religiöse, politische, weltanschauliche und ähnliche äußere Bekundungen. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Regelung hat die Vermittlung von Glaubensinhalten in der Schule rechtliche Grenzen. Es ist völlig unstrittig, dass das Christentum die historisch gewachsene Kultur und unser gemeinsames Wertfundament geprägt hat und auf diese Weise auch Eingang in die schulische Erziehung findet, ohne dass dadurch die negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern berührt wäre. Werden diese Grenzen aber überschritten, werden Glaubenswahrheiten vermittelt oder z. B. Gebete gesprochen, ist eine zumutbare Ausweichmöglichkeit einzuräumen. Ganztagsangebote unterliegen der Schulpflicht. Daher ist sicherzustellen, dass die Rechte sämtlicher Beteiligter, beispielsweise im Hinblick auf die negative Religionsfreiheit, gewahrt bleiben. 6. wie sie die gesellschaftlichen Akteure künftig besser in den schulischen Diskurs einbinden und mögliche Ausgrenzungen präventiv vermeiden will; Die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Schulen mit außerschulischen Partnern sind von dieser Landesregierung nicht nur fortgeführt, sondern im Bereich der Ganztagsschulen gem. 4 a SchG bedeutend erweitert worden. Überdies wurde 4

5 mit derzeit über 50 gesellschaftlichen Akteuren eine Rahmenvereinbarung Kooperationsoffensive Ganztagsschule geschlossen. Sie steht allen Akteuren zur Unterzeichnung offen. Hinzu kommen weitere Einzelvereinbarungen. Der Dialog mit den Akteuren wird außerdem fortgesetzt, so zuletzt am 9. Februar 2015 beim Runden Tisch zur Ganztagsschule. 7. welche konkrete Sorge sie in Bezug auf die außerunterrichtliche Nachmittagsgestaltung durch kirchliche Kooperationspartner hat, dass sie eine Beschneidung der verfassungsrechtlichen Freiheit auf individuelle Entfaltung und Selbstverwirklichung der Schülerinnen und Schüler in Kauf nimmt; Die Landesregierung trägt Sorge dafür, dass die geltenden Bestimmungen des Schulgesetzes bei den Ganztagsschulen berücksichtigt werden. Mit den Kirchen ist bereits geklärt, dass freiwillige Angebote außerhalb der Schulpflicht möglich sind. 8. mit welcher Begründung sie neben der strukturellen Einschränkung des Beitrags der beiden großen Kirchen kleinere Glaubensgemeinschaften (d. h. orthodoxe Kirchen, Freikirchen, Sunniten, Aleviten etc.) vollständig aus der Ganztagskooperation ausgeschlossen hat; Alle Glaubensgemeinschaften haben die Möglichkeit, mit Ganztagsschulen zu kooperieren. In 4 Abs. 4 S. 2 GTVO, wird ausgeführt, dass als außerschulische Partner insbesondere Kirchen und Religionsgemeinschaften in Betracht kommen. Ein Ausschluss liegt somit nicht vor. 9. ob sie in Zukunft eine stärkere Einbindung der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in den baden-württembergischen Schulalltag vorsieht und dazu gegebenenfalls den Vertrag zur Kooperationsoffensive Ganztagsschule neu verhandeln will. Eine Neuverhandlung der Kooperationsoffensive Ganztagsschule, die mittlerweile über 50 Organisationen aus den verschiedensten Lebensbereichen unterzeichnet haben, ist nicht beabsichtigt. Vielmehr ist mit den Kirchen eine Einzelvereinbarung in Vorbereitung und kurz vor der Unterzeichnung. Die Landesregierung sieht daher diesbezüglich keine offenen Fragen. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport 5

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