I. Es wird eine Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

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1 1 Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (Änderung vom 19. September 2011; Weiterbildungsund Beschäftigungsprogramme; Inkraftsetzung) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (vom 5. März 2013) Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz erlassen. II. Die Änderung des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 19. September 2011 (Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme) und die Verordnung gemäss Dispositiv I werden auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 26. Oktober 2000 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäss Dispositiv I aufgehoben. IV. Gegen Dispositiv I III kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnung und der Begründung im Amtsblatt. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Kägi Husi

2 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG) (vom 5. März 2013) Der Regierungsrat beschliesst: Zuständigkeit 1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 und für die Leistungen gemäss 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG) zuständig. Ausgesteuertenprogramme a. Ziele b. Subventionsvoraussetzungen 2. Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss 8 EG AVIG haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu verbessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz. 3. Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subventionen an ein Programm ausrichten: a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss 2. b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits durch andere Programme gedeckt wird. c. Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeitpensums auf. d. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisatoren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom AWA anerkannten Qualitätsstandard. c. Entscheid 4. Das AWA entscheidet unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, welche Programme subventioniert werden. d. Subventionshöhe 5. 1 Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren Programmkosten. 2 Das AWA legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss 4 fest. 3 Das AWA regelt das Nähere über die Abrechnung der Programmkosten.

3 6. 1 Über die Teilnahme einer Person an einem Programm entscheidet das AWA unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane. 2 Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren. 7. Das AWA sorgt in Zusammenarbeit mit den Programmanbietenden für die Qualitätssicherung. 3 Programmteilnahme Qualitätssicherung Begründung A. Ausgangslage Mit Beschluss vom 19. September 2011 (ABl 2011, 2779) änderte der Kantonsrat das Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG; LS 837.1). Es ging insbesondere um eine Änderung von 8 EG AVIG betreffend die Subventionierung von Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen durch den Kanton und die Gemeinden. Eine weitere Bestimmung wurde aufgehoben ( 10) und schliesslich eine sprachliche Präzisierung vorgenommen. Die Gesetzesänderung unterstand dem fakultativen Referendum. Gemäss Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Dezember 2011 wurde gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen. Das geänderte EG AVIG soll zusammen mit der neuen Verordnung am 1. Juli 2013 in Kraft treten. B. Formelles Gemäss 5 Abs. 2 und 6 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.1) erlässt der Regierungsrat Vollzugsverordnungen. Die Verordnung zum EG AVIG wurde seinerzeit gestützt auf Delegationsnormen im Einführungsgesetz zum AVIG ( 2 und 3 EG AVIG) von der Volkswirtschaftsdirektion erlassen. Seither wurde sie geändert und mit neuen Bestimmungen ergänzt, die ihre Grundlage nicht in den erwähnten Delegationsnormen haben. Die Verordnung wurde indessen weiterhin als Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion geführt. Diese formelle Eigenart ist mit der

4 4 vorliegenden Revision zu beheben. Inhaltlich wird einerseits eine Änderung auf Gesetzesstufe nachvollzogen, ohne den Regelungsgehalt insgesamt wesentlich zu ändern, anderseits wird das Verfahren präziser beschrieben, indem die geltende Praxis betreffend Anforderungen an die Programme festgeschrieben wird. Schliesslich wird der Kostenanteil des Kantons, der im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 2004 vorübergehend auf 45% gesenkt worden war, wieder auf die ursprünglichen 50% angehoben; eine hälftige Kostenübernahme widerspiegelt die Zielsetzung einer Zusammenarbeit zweier gleichwertiger Partner besser. Da keine weiter gehenden Änderungen vorgesehen sind, wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet. Formell wird die Verordnung jedoch auf eine höhere hierarchische Stufe gehoben. Die Verordnung zum EG AVIG ist deshalb neu zu erlassen. Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Fassung vom 26. Oktober 2000 ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung aufzuheben. Da die Änderungen des EG AVIG ausschliesslich kantonale Leistungen und nicht solche nach dem AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; SR 837.0) betreffen, bedürfen sie keiner Genehmigung des Bundes im Sinne von Art. 113 Abs. 1 AVIG. Auch mit dem Neuerlass der Verordnung zum EG AVIG wird inhaltlich kein genehmigungsbedürftiger Regelungsgehalt geschaffen; die Revision beruht insbesondere auf formellen Gründen, die materiellen Änderungen ergeben sich grösstenteils direkt aus der Gesetzesänderung. C. Zuständigkeit für den Entscheid über die Erwerbsfähigkeit und den Qualifizierungsbedarf Gemäss dem neuen 8 Abs. 1 EG AVIG ist Voraussetzung für die Subventionierung eines Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramms, dass die betroffene Person, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt ist, voll- oder teilerwerbsfähig ist. Damit werden Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für einen weiteren Personenkreis geöffnet. Denn nach geltendem 8 EG AVIG muss eine Person vermittlungsfähig sein, um in den Genuss eines subventionierten Programms zu kommen; der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist enger als die Voll- oder Teilerwerbsfähigkeit. Nach neuem 8 Abs. 2 EG AVIG wird über die Erwerbsfähigkeit einer Person im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit, namentlich unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, entschieden.

5 Die Erwerbsfähigkeit einer Person entscheidet über die Frage, ob die Teilnahme an einem subventionierten Programm möglich ist oder nicht. Es geht einerseits darum festzustellen, ob jemand in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schlägt im Rahmenkonzept zur Zusammenarbeit ALV/ Sozialhilfe (V.10) auf Seite 6 folgende Definition von Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vor: «Unter Arbeitsfähigkeit (in der Lage sein) ist insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Dabei ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zu verstehen.» Anderseits ist für die Entscheidung, ob eine Person in den Genuss eines staatlich subventionierten Weiterbildungs- oder Beschäftigungsprogramms kommen soll neben der Erwerbsfähigkeit, von erheblicher Bedeutung, dass der Qualifizierungsbedarf der betroffenen Person erkannt wird und dass das geeignete Weiterbildungs- oder Beschäftigungsprogramm gefunden wird, mit dem fehlende Qualifikationen am besten vermittelt werden können. Über die Erwerbsfähigkeit und den Qualifizierungsbedarf sowie die erforderlichen Qualifizierungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen der betroffenen Personen sollen die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Sozialdienste der Gemeinden im Rahmen der bilateralen interinstitutionellen Zusammenarbeit (iiz) gemeinsam entscheiden. Sollten insbesondere mit Bezug auf den Qualifizierungsbedarf und/oder die erforderlichen Qualifizierungsmassnahmen unterschiedliche Einschätzungen seitens der RAV und der Sozialdienste bestehen, ist eine zusätzliche Abklärung durch das iiz- Netzwerk unter Einbezug der Geschäftsstelle iiz des Kantons Zürich vorzunehmen. Die Beurteilung von Qualifizierungsbedarf und Qualifizierungsmassnahmen durch das iiz-netzwerk ist für die RAV bindend. Die Zustimmung der zuständigen Gemeinde zur Qualifizierungsmassnahme und zu deren Finanzierung bleibt vorbehalten. 5 D. Bemerkungen zu den neuen Bestimmungen der Verordnung zum EG AVIG Der Titel der Verordnung wird übernommen. Es wird ihm eine Abkürzung beigegeben.

6 6 Wie bereits unter B. ausgeführt, wird die Verordnung inhaltlich kaum verändert, hingegen wird im Interesse der Klarheit und der besseren Lesbarkeit der Aufbau angepasst. 1 ist inhaltlich gleich geblieben. Der neue 2 entspricht weitgehend dem bisherigen 5. Im neuen 3 werden die Subventionsvoraussetzungen gemäss bisheriger Praxis näher umschrieben, wodurch sich faktisch nichts ändert. In 5 Abs. 1 wird aus den unter B. angeführten Gründen der Kantonsanteil auf 50% der anrechenbaren Programmkosten angehoben, im bisherigen 6 Abs. 2 war von höchstens 50% die Rede. Dies führt zu einem Anstieg der Kosten für den Kanton im Umfang von rund 10%. Eine noch höhere Kostensteigerung ist allerdings zu erwarten, weil mit dem neuen EG AVIG Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für einen weiteren Personenkreis geöffnet werden (siehe vorne lit. C. Voraussetzung für die Subventionierung eines Programms ist nicht mehr die Vermittlungsfähigkeit, sondern die Erwerbsfähigkeit). In 5 Abs. 2 wird wiederum die bisherige Praxis abgebildet, die sich an den Vorgaben des SECO zur Abrechnung von Arbeitsmarktlichen Massnahmen orientiert, die von der Arbeitslosenversicherung finanziert werden. 5 Abs. 3 («das Nähere über die Abrechnung der Programmkosten») regelt die Zahlungsmodalitäten und die Rechnungsstellung (vgl. bisheriger 8). In den 4 und 6 Abs. 1 wird entsprechend dem neuen 8 Abs. 2 EG AVIG der Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane geregelt. 6 Abs. 2 entspricht weitgehend dem bisherigen 6 Abs. 3. Die Erwähnung der reellen Wiedereingliederungschancen entfällt, nachdem im neuen 8 Abs. 1 EG AVIG nicht mehr an die Vermittlungsfähigkeit, sondern an die Volloder Teilerwerbsfähigkeit angeknüpft wird. 7 erfährt abgesehen von einer sprachlichen Präzisierung keine Änderung. Die Verordnung soll zusammen mit der beschlossenen Änderung des EG AVIG am 1. Juli 2013 in Kraft treten. Sie ersetzt die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Fassung vom 26. Oktober E. Administrative Belastung von Unternehmen (Regulierungsfolgenabschätzung) Die Änderungen der Verordnung zum EG AVIG bringen keine zusätzlichen administrativen Belastungen von Unternehmen mit sich. Die in 3 lit. d vorgesehene Zertifizierung der Programmanbietenden entspricht der bisherigen Praxis. Sämtliche der rund zehn Anbietenden verfügen bereits über eine Zertifizierung. Die Zertifizierung erfolgt alle drei Jahre und ist mit Zertifizierungskosten von höchstens Fr

7 verbunden. Das AWA kann vergleichbare Qualitätsstandards anerkennen. Die Massnahme stellt die Qualität der Programme sicher und ist im Übrigen auch im Interesse der Programmanbietenden. Sie ist deshalb verhältnismässig. 7

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