Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 31 der Fraktion DIE LINKE Drucksache 4/4812

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1 Landtag Brandenburg Drucksache 4/ Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 31 der Fraktion DIE LINKE Drucksache 4/481 Zur Situation der Justiz im Land Brandenburg Wortlaut der Großen Anfrage 31 vom 3. Juli 7: Das Rechtsstaatsprinzip beinhaltet die Garantie umfassenden und effektiven Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte. Das Land Brandenburg ist von Verfassung wegen gehalten, die Justiz in die Lage zu versetzen, diese grundgesetzliche Garantie umsetzen zu können. Eine bejahende Identifikation der Brandenburger Bürger mit dem demokratischen Staat ist auch in hohem Maße abhängig von der Umsetzung dieser Vorgabe. Zudem bedeutet eine gut funktionierende Justiz einen Standortvorteil für die wirtschaftliche Attraktivität Brandenburgs. Die finanzielle Austattung der Justiz in Brandenburg ist - angesichts einer stetig zunehmenden Arbeitsbelastung - oft als unzureichend kritisiert worden, dies mit dem Bemerken, dass der Haushaltsposten der Justiz ohnehin nur einen sehr geringen Anteil des Gesamthaushaltes ausmacht und die Justiz zudem erhebliche eigene Einnahmen erzielt. Außerdem ist im Flächenland Brandenburg ein besonderes Augenmerk auf eine ausreichende Gerichtsdichte zu legen, die überlange Fahrtwege für rechtsuchende Bürger vermeidet. Die Schließung von Gerichtsstandorten ist mit Rücksicht auf die erforderliche Gerichtsdichte im Land eine hoch bedenkliche Entscheidung, zu der es seitens der Kommunen und der Fachund Berufsverbände erhebliche Kritik gab und gibt. Weiterhin liegt seit dem die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe betreffen, bei den Sozialgerichten. Mit Rücksicht auf einen effektiven Justizgewähranspruch der Brandenburger Bürger ist daher besonderes Augenmerk auf die Arbeitsbelastung und auf die personelle und sachliche Ausstattung der Brandenburger Sozialgerichtsbarkeit zu legen. Mit Blick auf all diese Entwicklungen bedarf daher die personelle und materielle Ausstattung der Justiz in Brandenburg insgesamt der Klärung. Schließlich besteht für Brandenburg die Besonderheit einer wachsenden institutionellen Zusammenarbeit mit Berlin, wie sie durch das zentrale Mahngericht, das gemeinsame Justizprüfungsamt und gemeinsame Obergerichte bestehen. Hier ist zu fragen, welche verwertbaren Vorteile diese Zusammenarbeit für beide Länder bietet. Wir fragen daher die Landesregierung: A. Arbeitsbelastung und Personalausstattung an den Gerichten und Staatsanwaltschaften 1. Wie hat sich die Geschäftsbelastung der brandenburgischen Gerichte seit 18 bis heute jährlich entwickelt? Wie hoch ist die Zahl der jährlichen Eingänge und Erledigungen und auf welche Art erfolgen sie a) in den einzelnen Gerichtszweigen der - ordentlichen Gerichtsbarkeit (aufgegliedert in Zivil- und Strafverfahren), - Verwaltungsgerichtsbarkeit, - Sozialgerichtsbarkeit, - Finanzgerichtsbarkeit, - Arbeitsgerichtsbarkeit, Datum des Eingangs: 4..7 / Ausgegeben: 5..7

2 - in Zwangsvollstreckungssachen, - in Ordnungswidrigkeitsverfahren, b) bei den Staatsanwaltschaften?. Wie hat sich die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen für Staatsanwälte, Rechtspfleger und Geschäftsstellenmitarbeiter seit 18 bis heute jährlich entwickelt, und wie stellt sich die durchschnittliche Arbeitsbelastung bei den vorgenannten Personengruppen a) bei den Staatsanwaltschaften und b) bei den einzelnen Gerichtszweigen seit 18 jährlich dar? 3. Wie hat sich die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen für Richterinnen und Richter seit 18 bis heute jährlich entwickelt, und wie stellt sich demgegenüber der Personalbedarf nach dem Pensensystem bzw. die Personalbedarfsplanung nach PEBB Y jährlich in den einzelnen Gerichtszweigen dar? 4. Wie hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer seit 18 in den einzelnen Gerichtszweigen im Vergleich zu den anderen Bundesländern entwickelt? 5. Wie stellt sich die durchschnittliche Dauer der staatsanwaltlichen Verfahren seit 18 in Brandenburg im Vergleich zu den anderen Bundesländern dar? 6. Wie hoch war die jährliche Stundenzahl in Hauptverhandlungssitzungen seit 18 bei den Staatsanwaltschaften in Brandenburg insgesamt, und wie hoch war insoweit die prozentuale Zu- bzw. Abnahme in dem genannten Zeitraum? 7. Wie viele Anträge in Mahnsachen a) wurden seit 18 bis zum 3.Juni 6 gestellt, und wie lang war die durch schnittliche Verfahrensdauer in erfolgreichen Verfahren vom Zeitpunkt der Be antragung bis zum Erlass des Mahnbescheides bzw. bis zum Erlass des Voll streckungsbescheides? b) wurden seit dem 1.Juli 6 am zentralen Mahngericht Berlin - Brandenburg am Amtsgericht Wedding gestellt und wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer in erfolgreichen Verfahren vom Zeitpunkt der Beantragung bis zum Erhalt des Mahn- bzw. des Vollstreckungsbescheides? c) Wie stellen sich die unter 7a) und 7b) angegebenen durchschnittlichen Ver fahrenszeiten jeweils im Vergleich zu den durchschnittlichen Verfahrenszeiten der anderen Bundesländer dar? 8. Wie hat sich seit dem Jahr die Zahl der Monierungen in diesen Verfahren entwickelt?. Wie viele Anträge in Grundbuchsachen, wurden seit 18 jeweils gestellt, und wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer im Vergleich zu den anderen Bundesländern? 1. In welchem Umfang wurden Planstellen seit 18 bis heute im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz nicht besetzt, und wenn ja, aus welchen Gründen? 11. In welchem Umfang hat es seit 18 bis heute im Bereich des Ministeriums der Justiz Abordnungen gegeben? 1. Wie hoch war nach den Geschäftszahlen seit 18 bis heute jährlich der Personalbedarf an Gerichten und Staatsanwaltschaften im Einzelnen für

3 a) Rechtsprechungsaufgaben, b) Verwaltungsarbeit, c) Referendarausbildung, d) Einarbeitung neuer Richter, e) Ausfallzeiten, f) Fortbildung, g) mehr als zehntägige Hauptverhandlungen? 13. Wie viele Richterinnen oder Richter haben seit 18 wieviele Monate vor dem Hintergrund der Kindererziehung Elternzeit oder Urlaub beansprucht (Bitte nach Jahren und Geschlecht getrennt aufschlüsseln)? 14. Wie viele Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte haben seit 18 wieviele Monate vor dem Hintergrund der Kindererziehung Elternzeit oder Urlaub beansprucht (Bitte nach Jahren und Geschlecht getrennt aufschlüsseln)? 15. Wie stellt sich die Besoldungsstruktur in der Richterschaft seit 18 bis heute dar? 16. Wie stellt sich die Vergütungs-, Besoldungs-, und Beförderungssituation seit 18 bis heute für den a) einfachen, b) mittleren und c) gehobenen Dienst in der Justiz unter Berücksichtigung der Beförderungszeiten dar? 17. Welche Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind seit 18 von der Landesregierung unternommen worden? 18. In welchem Umfang werden in Strafverfahren die Möglichkeiten außergerichtlicher Streitschlichtungen, wie z. B. Täter-Opfer-Ausgleich genutzt und gefördert, und wie stellen sich seit 18 bis heute jährlich die konkreten Zahlen für außergerichtliche Verfahren in Brandenburg dar? 1. In wie vielen Fällen wurde seit 18 ein ziviirechtlicher Ausgleich für die Opfer von Straftaten im Wege des Adhäsionsverfahren vor den Strafgerichten beantragt und in wie vielen Fällen konnte damit eine Befassung der Zivilgerichte in selber Sache vermieden werden?. Wie viele Verfahren wurden seit 18 bis heute jährlich vor den Schiedsstellen im Land Brandenburg durchgeführt? 1. Welche Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind aus Sicht der Landesregierung für die Zukunft erforderlich?. Wie viele Laienrichter haben an den einzelnen Brandenburger Gerichten im Jahre 5 ihr Amt angetreten? 3. Was hat die Landesregierung bei der Vorbereitung der Schöffenwahl 4 (für die Amtszeit 5-8) und der kurz danach durchgeführten Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zur Unterstützung der für die Wahl zuständigen Kommunen und Landkreise unternommen, um das Amt bekannter zu machen und das Interesse der Bürgerinnen und Bürger für dieses Amt zu gewinnen? 4. Inwieweit wurden dabei gesellschaftliche Organisationen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, karitative Organisationen, Kirchen, Bürgerinitiativen etc.) einbezogen? 5. An welchen dieser Gerichte fanden Einführungsveranstaltungen für die neuen Laienrichter statt und welchen Umfang hatten diese im Mittel?

4 6. Welche Weiterbildungsveranstaltungen wurden den Laienrichtern darüber hinaus an den einzelnen Brandenburger Gerichten in den Jahren 5 und 6 angeboten? 7. Inwieweit haben die Brandenburger Gerichte die 4 begonnene Kooperation mit dem Volkshochschulverband fortgesetzt und welche konkreten Weiterbildungsveranstaltungen wurden im Rahmen der Aktion "Fit fürs Schöffen amt" an den Volkshochschulen angeboten? 8. In welchem Umfang wurden die im Haushaltsplan 5/6 für die Einführung und Weiterbildung von Laienrichtern vorgesehenen Mittel ausgeschöpft?. In welchem Umfang wurden 5 und 6 die Sitzungstage der Schöffengerichte tatsächlich ausgenutzt? 3. Welche Erklärung gibt es insbesondere für den Umstand, dass verschiedentlich Hauptschöffen an den Amtsgerichten bis in die zweite Jahreshälfte 5 noch keinen Einsatz hatten? 31. Zu welchen regelmäßigen Zeitpunkten und auf welcher Grundlage erfolgt die Neuberechnung der für eine Wahlperiode benötigten Schöffen? 3. Wie hat sich die tatsächliche Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit seit der Einführung des obligatorischen Einzelrichters in den einzelnen Rechtsgebieten entwickelt und wie ist die konkrete Zuweisungpraxis an den einzelnen Verwaltungsgerichten? 33. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Laienrichter durch private oder öffentliche Arbeitgeber insofern behindert wurden, als dass Freistellungen nach 45 Abs. 1 a DRiG nicht oder nur unter unzulässigen Einschränkungen gewährt worden sind? 34. Was will die Landesregierung konkret unternehmen, um diese Hinderungen - mit Rücksicht auf den hohen gesellschaftlichen Stellenwert der Laienrichterschaft - zu unterbinden? 35. Gibt, oder gab es Verzögerungen bei der Auszahlung von Entschädigungen für Laienrichter durch die Gerichte? Trifft es zu, dass die Auszahlung bis zu mehreren Monaten, in Einzelfällen bis zu einem Jahr verzögert erfolgte und aus welchem Grund kam es zu diesen Verzögerungen? 36. Verfügt die Landesregierung über Erkenntnisse, wonach Schöffen von Absprachen über das Strafmaß ausgeschlossen wurden, die zwischen Berufsrichtern, Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführt worden sind und wie stellen sich diese Erkenntnisse dar? 37. Hält die Landesregierung an der Schließung von Amts- und Arbeitsgerichtsstandorten fest? 38. Wenn ja, welcher Zeitplan und konkreter Ablauf ist dazu vorgesehen? 3. Inwieweit sind seitens der Landesregierung darüber hinaus Umstrukturierungen und Kompetenzverteilungen zwischen Gerichten geplant, und inwieweit ist insofern ein Abbau bzw. Umbau von Zuständigkeiten vorgesehen? 4. Wie bewertet die Landesregierung die bisherige justizielle Zusammenarbeit mit dem Land Berlin? 41. Welcher konkrete Nutzen hat sich für das Land Brandenburg daraus ergeben? 4. Inwiefern sieht die Landesregierung das Land Brandenburg bei der personellen Besetzung, auch der Leitungspositionen, der gemeinsamen Justizeinrichtungen durch "seine" Kandidaten angemessen vertreten?

5 43. Wie viele Klagen, die die Rechtmäßigkeit von Leistungsbescheiden der Sozialämter und der Bundesanstalt für Arbeit betrafen, wurden von bis zum von Bürgern vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht 44. Wie gingen diese Verfahren aus? (Bitte getrennt aufschlüsseln nach Eil- und Hauptsacheverfahren, einseitiger bzw. gemeinsamer Klagerücknahme, überwiegendem Obsiegen bzw. Unterliegen) 45. Wie viele Klagen, die die Rechtmäßigkeit von Leistungsbescheiden nach dem SGB II betrafen, wurden 5 und 6 vor den brandenburgischen Sozialgerichten anhängig gemacht? 46. Wie gingen diese Verfahren aus? (Bitte getrennt aufschlüsseln nach Eil- und Hauptsacheverfahren, einseitiger bzw. gemeinsamer Klagerücknahme, überwiegendem Obsiegen bzw. Unterliegen) 47. Wie hat sich das Land Brandenburg bei der Abstimmung im Bundesrat zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/18) verhalten? 48. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Sozialgerichtsgebühr auf die Häufigkeit, mit der Leistungsempfänger, die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide gerichtlich überprüfen lassen werden? 4. Teilt die Landesregierung, die in der Entwurfsbegründung entwickelte Erwartung, dass die Gebühr missbräuchliche Klagen verhindern wird oder hält es die Landesregierung darüber hinaus für möglich, dass die Gebühr zumindest auch die klageweise Durchsetzung berechtigter Ansprüche erschweren bzw. verhindern würde? 5. Über welche gesicherten Erkenntnisse verfügt die Landesregierung zu der im Entwurf behaupteten missbräuchlichen Inanspruchnahme der Sozialgerichtsbarkeit? B. Strafvollzug 51. Wie entwickelte sich der Personalbestand (jährlich) in den brandenburgischen Justizvollzugsanstalten, aufgeteilt nach den einzelnen Vollzugsanstalten, den Laufbahngruppen und Verwendungsbereichen (Vollzugs- und Verwaltungsdienst, Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen, gehobener Dienst, Juristen, Weitere) seit 18? 5. Wie entwickelte sich der ermittelte Personalbedarf (jährlich) in den brandenburgischen Justizvollzugsanstalten, aufgeteilt nach den einzelnen Justizvollzugsanstalten, den Laufbahngruppen und Verwendungsbereichen (Vollzugs- und Verwaltungsdienst, Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen, gehobener Dienst, Juristen, Weitere) seit 18? 53. Wie viele Haftplätze für männliche und weibliche a) Untersuchungsgefangene, b) Strafgefangene, c) Jugendstrafgefangene d) Abschiebehäftlinge und e) Gefangene im offenen Vollzug stehen zurzeit in welchen brandenburgischen Vollzugseinrichtungen zur Verfügung und wie gestaltet sich jeweils das Verhältnis zum jeweiligen Haftplatzbedarf? 54. Wie ist aktuell die tatsächliche Belegung der vorhandenen Hafträume in den einzelnen Justizvollzugsanstalten? a) Wie viele Einzelhafträume haben die einzelnen Anstalten?

6 b) Wie viele Einzelhafträume sind mehrfach belegt? c) Wie viele Hafträume mit Mehrfachbelegung haben die Justizvollzugsanstalten? d) Wie viele Haftraumgruppen werden als Wohngruppen mit einem konkreten Resozi alisierungsziel betrieben? 55. Wie lange warteten in den Jahren - 6 in den Brandenburger Vollzugsanstalten neu eingewiesene Gefangene durchschnittlich und längstens auf die Aushändigung ihres Vollzugsplanes (Bitte nach den Haftanstalten getrennt aufschlüsseln)? Falls eine genaue Ermittlung nicht möglich ist, wird um eine sorgfältige Schätzung gebeten. 56. Welchen Stellenwert hat aus Sicht der Landesregierung die schulische oder berufliche Ausbildung bzw. die Beschäftigung der Gefangenen? 57. Wie bewertet die Landesregierung den baulichen Zustand der einzelnen Justizvollzugsanstalten des Landes? Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung hier? 58. Welche Risiken und welche Chancen ergeben sich nach Einschätzung der Landesregierung aus der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug an die Länder im Allgemeinen und welche im Speziellen für den Brandenburger Strafvollzug? C. Soziale Dienste der Justiz 5. Inwieweit kommt die Landesregierung ihrer Verantwortung im Hinblick auf eine durchgreifende Resozialisierung mit einer effizienten Vernetzung zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich der staatlichen Strafrechtspflege auf Grundlage einer systematischen Entlassungsvorbereitung nach? 6. Wie bewertet die Landesregierung die sozialtherapeutischen Behandlungsangebote für die nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten benannten Tätergruppen? 61. Welche grundsätzliche Zielstellung verbindet die Landesregierung mit der Institution der Sozialen Dienste der Justiz? 6. Wie erfolgt die Anbindung der Sozialen Dienste der Justiz im Ministerium und wie viele Mitarbeiter sind mit diesem Bereich befasst? 63. Welchen Veränderungsbedarf sieht die Landesregierung unter Berücksichtigung der aktuellen kriminalpolitischen bundesweiten Diskussion hinsichtlich der Struktur, Anbindung und personeller und sachlicher Ausstattung der Sozialen Dienste der Justiz? 64. Trifft es zu, dass die Landesregierung eine Zuordnung der Sozialen Dienste der Justiz zu dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorbereitet und wenn ja, welche Gründe benennt die Landesregierung dafür? 65. Werden die Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz bzw. deren Berufsverbände in diese Vorbereitungen einbezogen? Wenn ja, auf welche Weise? 66. In welchem Umfang verfügen die Sozialen Dienste der Justiz über Internetzugänge und eine justizinterne Vernetzung und wie stellt sich diese Ausstattung im Vergleich zu der Ausstattung im Justizwesen dar? 67. Sind die Sozialen Dienste der Justiz in das System der MISTRA einbezogen? Wenn, nein beabsichtigt die Landesregierung sich für eine derartige Einbeziehung einzusetzen?

7 68. Wann und aus welchem Grund wurde der Aufgabenbereich des Täter-Opfer-Ausgleichs den Sozialen Diensten der Justiz zugeordnet? 6. In welchem Umfang erfolgte im Zusammenhang mit diesem Aufgabenzuwachs ein entsprechender Personalaufwuchs? 7. Wie und in welchem Umfang wurden die Mitarbeiter der Sozialen Dienste auf das neue Aufgabengebiet vorbereitet? 71. Wie ist die Aufgabenverteilung im Bereich der Konfliktschlichtung zwischen ehrenamtlichen Schiedsstellen, Freien Trägern und den Sozialen Diensten der Justiz geregelt? 7. Wie hoch sind die finanziellen Aufwendungen für die im Bereich der Konfliktschlichtung Tätigen und wie stellen sich diese Kosten im Vergleich zu den jeweiligen Fallbelastungszahlen dar? 73. Welche hauptsächlichen Ziele verfolgt die Landesregierung mit dem Projekt "Haftvermeidung durch Soziale Integration", nachfolgend HSI genannt? 74. Wie und nach welchen Kriterien erfolgte im letzten Förderzeitraum 1-6 das Ausschreibungsverfahren für die am Projekt HSI beteiligten Freien Träger? 75. Wie hoch waren im letzten Förderzeitraum die Kosten für das Projekt HSI und wie setzten sich diese zusammen? 76. Welcher konkrete Nutzen für das Land Brandenburg konnte im letzten Förderzeitraum mit dem Projekt HSI erzielt werden und wie gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen den Sozialen Diensten der Justiz und den am Projekt beteiligten Trägern? 77. Wie sicherte die Landesregierung die Nutzung des Internetportal des HSI-Projektes auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz ab? 78. Wie viele Vermittlungen, aufgelistet in die einzelnen Förderjahre, erfolgten durch die am HSI-Projekt beteiligten Freien Trägern in den regulären Arbeitsmarkt, ohne das daran staatliche Stellen, wie Sozialund Arbeitsämter, Arbeitsgemeinschaften oder die Agentur für Arbeit beteiligt waren oder mitgewirkt haben? 7. In welcher Höhe wird das HSI-Projekt zukünftig aus dem Haushalt finanziert? 8. Warum benötigt die Landesregierung für das HSI-Projekt eine eigene Steuerungsgruppe, wenn die finanziellen Mittel direkt durch das Ministerium an die im Projekt beteiligten Träger ausgereicht werden und das Projekt über einen eigenen Abteilungsleiter im Ministerium verfügt? 81. Wie viele Gerichtsvollzieher sind seit 18 bis heute in Brandenburg tätig? 8. Wie entwickelte sich das Arbeitsaufkommen der Gerichtsvollzieher seit 18 bis heute? 83. Wie hat sich die Gehalts-, Vergütungs- und Entschädigungssituation der Gerichtsvollzieher in Brandenburg seit 18 bis heute entwickelt? 84. Welche Mehrbelastungen für die Gerichtsvollzieher erwartet die Landesregierung, sollte der in der Debatte stehende Entwurf eines "Gesetz zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens" verabschiedet werden und als Gesetz in Kraft treten?

8 D. Juristenausbildung 85. Wie viele Prüfungskandidaten haben sich seit 18 (jährlich) bis heute den Prüfungsverfahren zur ersten juristischen Staatsprüfung und zur zweiten juristischen Staatsprüfung gesteilt? 86. Wie entwickelte sich in demselben Zeitraum die Durchfallerquote? 87. Wie viele Kandidaten haben im selben Zeitraum von der Freischussregelung Gebrauch gemacht und wie viele von diesen haben anschließend die Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt? 88. Wie viele Referendare wurden bei den Einstellungsterminen seit 18 bis heute jeweils eingestellt? 8. Wie stellt sich seit 18 bis heute die durchschnittliche Wartezeit der geprüften Rechtskandidaten auf einen Referendarplatz dar?. Wie wird sich die durchschnittliche Wartezeit in den nächsten vier Jahren unter Berücksichtigung der Studentenzahlen in Brandenburg und in Berlin, der Bewerbungen aus anderen Bundesländern und der Stellenbegrenzung durch die Haushaltspläne voraussichtlich entwickeln? 1. Arbeitet die zur Unterstützung der Organisation der juristischen Prüfungen angeschaffte Software im Gemeinsamen juristischen Prüfungsarbeit mittlerweile vollständig störungsfrei? Wenn nein, warum nicht?. Welche zusätzlichen Kosten (auch Personalkosten) sind bislang aufgrund der Fehlerhaftigkeit des IT- Systems angefallen? 3. Gibt oder gab es Probleme im Gemeinsamen Justizprüfungsamt bei der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung von Prüflingen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Justiz die Große Anfrage wie folgt: A. Arbeitsbelastung und Personalausstattung an den Gerichten und Staatsanwaltschaften Frage 1: Wie hat sich die Geschäftsbelastung der brandenburgischen Gerichte seit 18 bis heute jährlich entwickelt? Wie hoch ist die Zahl der jährlichen Eingänge und Erledigungen und auf welche Art erfolgen sie a) in den einzelnen Gerichtszweigen der - ordentlichen Gerichtsbarkeit (aufgegliedert in Zivil- und Strafverfahren), - Verwaltungsgerichtsbarkeit, - Sozialgerichtsbarkeit, - Finanzgerichtsbarkeit, - Arbeitsgerichtsbarkeit, - in Zwangsvollstreckungssachen, - in Ordnungswidrigkeitsverfahren, b) bei den Staatsanwaltschaften?

9 Zu Frage 1: Die Entwicklung der Geschäftsbelastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften in den Jahren 18 bis 6, insbesondere die Zahl der jährlichen Eingänge und Erledigungen sowie die Art der Verfahrenserledigungen ergibt sich aus den Anlagen I.1 bis I.6. Die Geschäftszahlen beruhen auf den jährlichen Angaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die vom Statistischen Landesamt zusammengetragen und ausgewertet werden. Erledigungen in Zwangsvollstreckungssachen werden statistisch nicht ausgewiesen. Zum 1. Juli 5 sind die Oberverwaltungsgerichte und Landessozialgerichte der Länder Berlin und Brandenburg zusammengelegt worden. Die Werte für 5 und 6 für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bilden deshalb auch Verfahren aus der jeweiligen Berliner Gerichtsbarkeit ab. Frage : Wie hat sich die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen für Staatsanwälte, Rechtspfleger und Geschäftsstellenmitarbeiter seit 18 bis heute jährlich entwickelt, und wie stellt sich die durchschnittliche Arbeitsbelastung bei den vorgenannten Personengruppen a) bei den Staatsanwaltschaften und b) bei den einzelnen Gerichtszweigen seit 18 jährlich dar? Zu Frage : Die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen für Staatsanwälte 1, Rechtspfleger und Geschäftsstellenmitarbeiter von 18 bis 6 sowie deren durchschnittliche Arbeitsbelastung ist in der Anlage II dargestellt. Unter der durchschnittlichen Arbeitsbelastung wird der Vergleich des jeweils vorgegebenen Pensums mit dem tatsächlichen Personaleinsatz verstanden. Die Arbeitsbelastung wird als Prozentwert dargestellt. Bei einem Wert von 1 % entsprach der Personaleinsatz genau dem durch den Geschäftsanfall entstandenen Bedarf. Eine Arbeitsbelastung von 11 % bedeutet, dass der Bedarf 1 % über dem Personaleinsatz lag. Da es in der Fachgerichtsbarkeit für das nichtrichterliche Personal noch keine gültigen Pensenvorgaben gibt, wird für diesen Bereich lediglich die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen ausgewiesen. Erst mithilfe des derzeit in der Einführung befindlichen, von den Landesjustizverwaltungen entwickelten bundeseinheitlichen Personalbedarfsberechnungssystems PEBB Y-Fach wird es möglich sein, für sämtliche Laufbahnen der Fachgerichtsbarkeit den Personalbedarf und damit auch die durchschnittliche Arbeitsbelastung zu ermitteln. Hierbei ist berücksichtigt, dass zum 1. Juli 5 die Oberverwaltungsgerichte und Landessozialgerichte der Länder Berlin und Brandenburg zusammengelegt worden sind. Die Angaben zu den Rechtspflegern gehen in den Angaben zu den Bediensteten des gehobenen Dienstes insgesamt auf, da eine Unterscheidung nach Aufgabengebieten dieser Bedienstetengruppen nicht erfolgt und im Haushaltsplan auch nicht getrennt ausgewiesen ist. Zudem sind Rechtspflegern im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten keine Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz übertragen. Bei den Angaben zu den Geschäftsstellenmitarbeitern sind die Bediensteten des mittleren Dienstes (Beamte und Angestellte) genannt, da an den Gerichten und Staatsanwaltschaften ganz überwiegend in sogenannten Serviceeinheiten gearbeitet wird, die sämtliche Tätigkeiten dieser Gruppen umfassen. 1 Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die hier wie auch in den folgenden Antworten Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.

10 Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften ist der bis dahin gültige Pensenschlüssel im Jahre 5 durch das Personalbedarfsberechnungssystem PEBB Y abgelöst worden. Das System wird in der Antwort zur folgenden Frage 3 näher dargestellt. Durch diesen Systemwechsel sind die Zahlen vor 5 mit denen der Folgejahre nur eingeschränkt vergleichbar und haben die Zahlen des Jahres 5 nur eingeschränkte Aussagekraft. Frage 3: Wie hat sich die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen für Richterinnen und Richter seit 18 bis heute jährlich entwickelt, und wie stellt sich demgegenüber der Personalbedarf nach dem Pensensystem bzw. die Personalbedarfsplanung nach PEBB Y jährlich in den einzelnen Gerichtszweigen dar? Zu Frage 3: Die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen für Richterinnen und Richter im Zeitraum 18 bis 6 sowie der jeweilige Personalbedarf sind in der Anlage III dargestellt. Die Festlegung der im Grundsatz bundeseinheitlichen Bewertungszahlen ( Pensen ) obliegt der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung, einem ständigen Ausschuss der Justizministerkonferenz. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften erfolgt im Land Brandenburg seit dem Jahre 5 die Personalbedarfsberechnung für alle Dienste anhand von PEBB Y. PEBB Y ist ein bundeseinheitliches System der Personalbedarfsberechnung auf mathematisch-analytischer Grundlage, das aufgrund eines Beschlusses der Justizministerkonferenz von den Landesjustizverwaltungen mit Unterstützung einer Wirtschaftsberatungsfirma entwickelt worden ist. Das System hat den bis dahin gültigen Pensenschlüssel in diesem Bereich abgelöst. Der Personalbedarf wird nunmehr grundsätzlich anhand von sogenannten Basiszahlen bestimmt; diese drücken aus, wie viel Arbeitsminuten ein Bearbeiter durchschnittlich für ein bestimmtes Verfahren bzw. ein bestimmtes Geschäft benötigt. Der Personalbedarf pro Geschäft wird dabei grundsätzlich mit der Formel Anzahl der Verfahrenseingänge pro Geschäft x Basiszahl./. verfügbare Jahresarbeitszeit errechnet. In Verwaltungssachen wie z.b. der Personalverwaltung an den Gerichten ist Bezugsgröße die Anzahl der Mitarbeiter des Gerichts. Für die Fachgerichtsbarkeiten hat die genannte Kommission mit PEBB Y-Fach ein entsprechendes System für die Personalbedarfsberechnung entwickelt. Damit ist es erstmals gelungen, bundeseinheitliche Bewertungszahlen für die Fachgerichtsbarkeiten festzulegen. Für die Anwendbarkeit dieses neuen Systems war eine umfängliche Anpassung der statistischen Erfassung des Geschäftsanfalls der Fachgerichte erforderlich, die zum 1. Januar 7 erfolgt ist. Der Personalbedarf in diesem Bereich wird danach erst ab 8 mit PEBB Y-Fach berechnet werden können. Die in der Anlage dargestellten Bedarfszahlen für die Fachgerichtsbarkeiten beruhen deshalb noch auf den alten, teilweise unverbindlichen Pensenschlüsseln. Für die Finanzgerichtsbarkeit gab es 18 für den richterlichen Bereich lediglich den Entwurf eines Pensenschlüssels, der in Brandenburg nur für drei Jahre angewendet wurde; da-

11 nach wurde der Ist-Einsatz fortgeschrieben. Die Bedarfszahlen für die Arbeitsgerichtsbarkeit enthalten nicht den Bedarf für die Verwaltungstätigkeiten. Hierbei ist berücksichtigt, dass zum 1. Juli 5 die Oberverwaltungsgerichte und Landessozialgerichte der Länder Berlin und Brandenburg zusammengelegt worden sind und dies Auswirkungen auf die Zahl der besetzten Stellen und ab 6 auch auf den anhand der Geschäftszahlen des Vorjahres errechneten Personalbedarf hat. Frage 4: Wie hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer seit 18 in den einzelnen Gerichtszweigen im Vergleich zu den anderen Bundesländern entwickelt? Zu Frage 4: Die Entwicklung der durchschnittlichen Verfahrensdauer von 18 bis 6 in den einzelnen Gerichtszweigen im Land Brandenburg sowie im Vergleich zu den anderen Ländern ergibt sich aus der Anlage IV. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit werden durchschnittliche Verfahrensdauern in den Bundes- oder Länderübersichten bislang nicht ausgewiesen und können deshalb nicht angegeben werden. Als Vergleichswerte sind in der Übersicht zum einen die durchschnittliche Verfahrensdauer aller Länder ( Bund ) und zum anderen die jeweils beste und schlechteste durchschnittliche Verfahrensdauer angeführt. Für das Jahr 6 können Vergleichswerte der anderen Länder zum Teil nicht ausgewiesen werden, da deren Zahlen noch nicht veröffentlicht wurden. Frage 5: Wie stellt sich die durchschnittliche Dauer der staatsanwaltlichen Verfahren seit 18 in Brandenburg im Vergleich zu den anderen Bundesländern dar? Zu Frage 5: Die Entwicklung der durchschnittlichen Dauer der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen bekannte Beschuldigte (Js-Verfahren) ergibt sich gleichfalls aus der Anlage IV. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen. Frage 6: Wie hoch war die jährliche Stundenzahl in Hauptverhandlungssitzungen seit 18 bei den Staatsanwaltschaften in Brandenburg insgesamt, und wie hoch war insoweit die prozentuale Zu- bzw. Abnahme in dem genannten Zeitraum? Zu Frage 6: Die von den Staats- und Amtsanwälten für den Sitzungsdienst aufgewandte jährliche Stundenzahl und die prozentuale Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr von 18 bis 6 ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Dabei wird ergänzend die jährli-

12 che Stundenzahl angegeben, die für Fahrt- und Wegezeiten bei auswärtigen Sitzungen aufgewandt wurden. Jahr Stundenzahl Sitzungsdienst Veränderung in % Stundenzahl für Fahrt- und Wartezeiten bei auswärtigen Sitzungen Veränderung in % , , 51.87, , , , , , , , , 13.61, , , , ,4 Frage 7: Wie viele Anträge in Mahnsachen a) wurden seit 18 bis zum 3.Juni 6 gestellt, und wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer in erfolgreichen Verfahren vom Zeitpunkt der Beantragung bis zum Erlass des Mahnbescheides bzw. bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides? b) wurden seit dem 1.Juli 6 am zentralen Mahngericht Berlin - Brandenburg am Amtsgericht Wedding gestellt und wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer in erfolgreichen Verfahren vom Zeitpunkt der Beantragung bis zum Erhalt des Mahn- bzw. des Vollstreckungsbescheides? c) Wie stellen sich die unter 7a) und 7b) angegebenen durchschnittlichen Verfahrenszeiten jeweils im Vergleich zu den durchschnittlichen Verfahrenszeiten der anderen Bundesländer dar? Zu Frage 7 a) und b): Die Zahl der Anträge in Mahnsachen von 18 bis 6 ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

13 Jahr Eingänge HJ 6. HJ Zum 1. Juli 6 ist das Zentrale Mahngericht Berlin-Brandenburg errichtet worden. Die Zahl für das zweite Halbjahr 6 bezieht sich auf die Anträge aus dem Land Brandenburg, die beim Zentralen Mahngericht Berlin-Brandenburg in diesem Zeitraum eingegangen sind. Zahlen für das Jahr 7 liegen noch nicht vor. Die Verfahrensdauer wird im Mahnverfahren statistisch nicht erfasst, so dass dazu für den genannten Zeitraum keine Durchschnittswerte genannt werden können. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg ist für das Jahr 5 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Mahnsachen an den Amtsgerichten im Land Brandenburg ermittelt worden; sie lag im Landesschnitt bei knapp Tagen, konnte an einzelnen Amtsgerichten im Schnitt auch bis zu 15 Tage betragen. Beim Amtsgericht Wedding, das bereits seit 187 mit dem automatisierten Mahnverfahren arbeitet, wurden die Mahnsachen binnen zwei Tagen, häufig auch taggenau bearbeitet. Von dieser Verfahrensdauer ist auch für das Zentrale Mahngericht Berlin- Brandenburg auszugehen. Zu Frage 7 c): Statistische Daten über die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern existieren nicht. Seit 18 ist die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern stufenweise eingeführt worden. Seither hat sich die maschinelle Bearbeitung zu einem anerkannten und bewährten Verfahren entwickelt. Durch Staatsvertrag vom 13. Dezember 5 wurde zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg die Errichtung eines Zentralen Mahnge-

14 richts Berlin-Brandenburg vereinbart. Das Amtsgericht Wedding in Berlin ist seit 1. Juli 6 damit auch für die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg zuständig. Nachdem zwischenzeitlich auch Sachsen und Thüringen die maschinelle Bearbeitung eingeführt haben, können in allen Ländern Mahnbescheidanträge im automatisierten Verfahren bearbeitet werden. Neben der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes hat die Automation zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung geführt. Da die für das automatisierte Verfahren genutzten Programme im Länderverbund erstellt und gepflegt werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bearbeitungszeiten in den Ländern sich gleichen. Frage 8: Wie hat sich seit dem Jahr die Zahl der Monierungen in diesen Verfahren entwickelt? Zu Frage 8: Zur Zahl der Monierungen (d.h. Beanstandungen bei fehlerhafter Antragstellung) seit dem Jahre können keine Angaben gemacht werden, da diese Zahl statistisch nicht erfasst wird. Da es sich bei dem Mahnverfahren um ein Verfahren mit Formularanträgen handelt, hängt die Zahl der Monierungen vor allem von der Qualität des Ausfüllens dieser Formulare ab. Es ist lediglich allgemein festzustellen, dass die Zahl der durch Monierungen veranlassten Zwischenverfügungen in den Verfahren, die von Privatleuten beantragt wurden, höher sein dürfte als in anderen Fällen. Frage : Wie viele Anträge in Grundbuchsachen, wurden seit 18 jeweils gestellt, und wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer im Vergleich zu den anderen Bundesländern? Zu Frage : Die Erfassung des Geschäftsanfalls in Grundbuchsachen erfolgt wie in den anderen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch anhand von bundeseinheitlichen statistischen Vorgaben. Bis einschließlich wurden in Grundbuchsachen statistisch die erledigten Eintragungen erfasst. Seit 3 wird die Zahl der eingereichten Urkunden in Grundbuchsachen erfasst. Dabei können sich in einer Urkunde mehrere Anträge befinden. Die so erfassten Grundbuchsachen stellen sich in dem Zeitraum von 18 bis 6 wie folgt dar:

15 Jahr Eingänge Die Verfahrensdauer in Grundbuchsachen wird statistisch nicht erfasst. Daten stehen deshalb weder für Brandenburg noch für andere Länder zur Verfügung. Erfasst und von den Gerichtsvorständen und dem Ministerium der Justiz ausgewertet werden hingegen die Eingänge, Erledigungen und Bestände je Rechtspfleger in Grundbuchsachen. Die Zahlen werden monatlich dem Ministerium der Justiz berichtet. Sofern Anlass besteht, ist zu einzelnen, statistisch auffälligen Bereichen und den dort getroffenen Abhilfemaßnahmen ergänzend zu berichten. Dieses Vorgehen gewährleistet eine ausreichende dienstaufsichtsrechtliche und organisatorische Kontrolle des Grundbuchbereichs. Frage 1: In welchem Umfang wurden Planstellen seit 18 bis heute im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz nicht besetzt, und wenn ja, aus welchen Gründen? Zu Frage 1: Zu den freien Stellen (Planstellen im Beamtenbereich und Stellen im Übrigen) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz wird auf die Tabelle in der Anlage V verwiesen. Darin ist die Entwicklung der nicht besetzten Stellen für die Jahre 18 bis 6 mit Stichtag 3.. der Berichtsjahre und mit Stichtag für das Jahr 7 anhand der Meldungen über die Soll/Ist-Besetzung der Stellen nach dem Haushaltsgesetz dargestellt. Enthalten sind darin auch die Stellen in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ab 18. Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zwischen 86 und 1 freie Planstellen und Stellen zu den o. g. Stichtagen vorhanden waren. Die Gründe für das Vorhandensein dieser freien Stelle sind vielfältig und lassen sich wie folgt beschreiben:

16 - Nichtauskömmlichkeit des Personalbudgets, - anhängige Konkurrentenklagen, - laufende Stellenbesetzungsverfahren, - krankheitsbedingte Ausfälle im Beamten- und Richterbereich, - Abordnungen an Bundesbehörden, Europäische Institutionen, - Freihalten von Stellen für die Übernahme von Anwärtern des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes bzw. von Auszubildenden (in diesen Bereichen kam es zu keinen externen befristeten Einstellungen wegen der justizspezifischen Aufgaben), - Nichtbesetzbarkeit aufgrund der Einsparvorgaben aus der Personalbedarfs-planung der Landesregierung zum eines jeden Jahres, - verhängte Stellenbesetzungssperre durch den Haushaltsgesetzgeber. Frage 11: In welchem Umfang hat es seit 18 bis heute im Bereich des Ministeriums der Justiz Abordnungen gegeben? Zu Frage 11: Der Umfang der Abordnungen im Bereich des Ministeriums der Justiz von 18 bis 7 ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Bei den Abordnungen im Bereich des höheren Dienstes handelt sich um Richter und Staatsanwälte aus dem nachgeordneten Geschäftsbereich, welche im Wege regelmäßiger Rotationen im Ministerium der Justiz zum Einsatz kommen. Frage 1: Wie hoch war nach den Geschäftszahlen seit 18 bis heute jährlich der Personalbedarf an Gerichten und Staatsanwaltschaften im Einzelnen für a) Rechtsprechungsaufgaben, b) Verwaltungsarbeit, c) Referendarausbildung, d) Einarbeitung neuer Richter, e) Ausfallzeiten, f) Fortbildung, g) mehr als zehntägige Hauptverhandlungen? Zu Frage 1: Da u.a. nach Rechtsprechungsaufgaben und der Einarbeitung neuer

17 Richter gefragt wird, wird die Frage dahingehend verstanden, dass der Personalbedarf für den höheren Dienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die einzelnen Bereiche abgefragt werden soll. Hinsichtlich der Personalbedarfsberechnung im Allgemeinen wird zunächst auf die Antwort zu Frage 3 Bezug genommen. Die Referendarausbildung (Frage 1 c) wird nach dem alten Pensenschlüssel bzw. nach PEBB Y bislang nur in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie bei den Staatsanwaltschaften berücksichtigt. Nach dem noch einzuführenden System von PEBB Y-Fach wird diese Tätigkeit zukünftig in sämtlichen Fachgerichtsbarkeiten bemessen werden können. Der Bedarf für die Einarbeitung neuer Richter (Frage 1 d) wird weder nach den alten Pensenschlüsseln noch nach den neuen Systemen von PEBB Y und PEBB Y-Fach gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für die Ausfallzeiten (Frage 1 e). Ein Personalbedarf für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen wird von PEBB Y für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften seit 5 berechnet. Zu der Frage 1 g) gibt es lediglich für die Strafkammern am Landgericht statistische Daten. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es lediglich Pensen für den Rechtsprechungsbereich. Für die Finanzgerichtsbarkeit gab es 18 für den richterlichen Bereich lediglich den Entwurf eines Pensenschlüssels, der in Brandenburg nur für drei Jahre angewendet wurde. Danach wurde der Ist-Einsatz fortgeschrieben. Die Zahlen im Einzelnen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind in der Anlage VI dargestellt. Frage 13: Wie viele Richterinnen oder Richter haben seit 18 wieviele Monate vor dem Hintergrund der Kindererziehung Elternzeit oder Urlaub beansprucht (Bitte nach Jahren und Geschlecht getrennt aufschlüsseln)? Zu Frage 13: Die Zahl der Richterinnen und Richter, die in dem Zeitraum von 18 bis 6 Erziehungsurlaub/Elternzeit oder Urlaub ( 5 BbgRiG) vor dem Hintergrund der Kindererziehung beansprucht haben, ergibt sich nach Jahren und Geschlecht getrennt und unter Angabe der Monate aus der folgenden Übersicht: Richterinnen Anzahl Monate Richter Anzahl Monate , ,5

18 Frage 14: Wie viele Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte haben seit 18 wieviele Monate vor dem Hintergrund der Kindererziehung Elternzeit oder Urlaub beansprucht (Bitte nach Jahren und Geschlecht getrennt aufschlüsseln)? Zu Frage 14: Die Zahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in dem Zeitraum von 18 bis 6 Erziehungsurlaub/Elternzeit oder Urlaub vor dem Hintergrund der Kindererziehung beansprucht haben, ergibt sich nach Jahren und Geschlecht getrennt und unter Angabe der Monate aus der folgenden Übersicht: Staatsanwältinnewälte Staatsan- Anzahl Monate Anzahl Monate , ,5,5 8 56, , , Frage 15: Wie stellt sich die Besoldungsstruktur in der Richterschaft seit 18 bis heute dar? Zu Frage 15: Die Besoldungsstruktur in der Richterschaft seit 18 bis heute ergibt sich aus den jeweiligen Haushaltsplänen des Einzelplans 4 Ministerium der Justiz sowie bezüglich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bis zur Umressortierung im Jahr 5 aus den Haushaltsplänen des Einzelplans 7 - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen. Die Zahlen sind in der Anlage VII dargestellt. Frage 16: Wie stellt sich die Vergütungs-, Besoldungs-, und Beförderungssituation seit 18 bis heute für den a) einfachen, b) mittleren und c) gehobenen Dienst in der Justiz unter Berücksichtigung der Beförderungszeiten dar? Zu Frage 16: Die Beförderungssituation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst ist unter Angabe der durchschnittlichen Beförderungszeiten in den Anlagen VIII.1 bis VIII.4 dargestellt. Die Vergütungs- und Besoldungssituation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst ist in den Anlagen IX.1 bis IX.3 dargestellt.

19 Frage 17: Welche Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind seit 18 von der Landesregierung unternommen worden? Zu Frage 17: Die Art und Weise der Aufgabenerledigung wird für die Gerichte und Staatsanwaltschaften überwiegend bundesrechtlich durch die jeweiligen Prozessordnungen bestimmt. Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften entstammt auch das materielle Recht ganz überwiegend der Bundesgesetzgebung. In diesen Bereichen bestehen die Entlastungsmöglichkeiten für das Land Brandenburg darin, Gesetzgebungsmaßnahmen auf Bundesebene anzustoßen oder zu unterstützen (a). Auf untergesetzlicher Ebene sind organisatorische Maßnahmen zu nennen, die der Optimierung der Geschäftsabläufe bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften dienen (b). Damit einher geht der verstärkte Einsatz von Informationstechnik sowohl innerhalb des Gerichts als auch bei der Kommunikation zwischen den Gerichten und Dritten (c). Zu a): Die Landesregierung nimmt über den Bundesrat an der Gesetzgebung auf Bundesebene teil. Seit 18 wurde eine Reihe von Gesetzen im Bereich der Justiz verabschiedet, die zumindest mittelbar auch eine Entlastung der Gerichte bezweckten. Die Landesregierung hat in der Vergangenheit solche Gesetzesinitiativen unterstützt, soweit diese Änderungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Qualität des Rechtsschutzes haben. Zu nennen sind beispielhaft die folgenden: Justizmodernisierung Die Landesregierung hat mit dem Ziel einer Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften das Erste (BGBl. I, S. 18; in Kraft seit 1. September 4) und Zweite (BGBl. I, S. 3416; in Kraft seit 31. Dezember 6) Gesetz zur Modernisierung der Justiz unterstützt. Das dort vorgesehene umfangreiche Maßnahmenpaket verfolgt das Ziel, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und effektiver zu gestalten. Beispielsweise wird der Zugriff auf Beweisaufnahmen und Beweisergebnisse anderer Verfahren erleichtert, d.h. ein Richter kann auch Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten aus anderen Prozessen als Beweis verwerten. Darüber hinaus haben die Länder die Möglichkeit erhalten, weitere bislang dem Richter vorbehaltene Aufgaben auf den Rechtspfleger zu übertragen. Dies betrifft insbesondere Aufgaben im Bereich des Handelsregisters und der Nachlasspflege. Daneben wurde eine Beschleunigung der Mahnverfahren dadurch erzielt, dass Rechtsanwälte künftig Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides in maschinell lesbarer Form einreichen müssen. Insolvenzrecht Zu nennen ist darüber hinaus das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BGBl I S. 5; in Kraft seit 1. Juli 7), mit dem eine Reihe von Verfahrensverbesserungen eingeführt wurde (z.b. Schriftliches Verfahren in einfach gelagerten Fällen; Bekanntmachungen im Internet).

20 Strafrecht und Jugendstrafrecht Brandenburg hat am 3. August 1 den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafprozessualen Adhäsionsverfahrens und des beschleunigten Verfahrens" - BR-Drs. 618/1 - in den Bundesrat eingebracht. Dieser wurde nicht weiter verfolgt, weil zwischenzeitlich unter Beteiligung Brandenburgs wesentliche Aspekte des Gesetzentwurfes zum Adhäsionsverfahren im Opferrechtsreformgesetz berücksichtigt worden sind. Die zwischenzeitlich mit dem. Justizmodernisierungsgesetz eingeführte Möglichkeit der uneingeschränkten Anwendung des Adhäsionsverfahrens auf Heranwachsende wurde von Brandenburg ebenfalls bereits seit längerer Zeit gefordert und entspricht dem hiesigen Entwurf zur Änderung des JGG (BR-Drs. 634/). Zur Verfahrensvereinfachung beigetragen hat grundsätzlich auch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 1. August 5. Seitdem bedarf es weder bei anonymen Spuren noch bei schriftlich erklärter Einwilligung des Beschuldigten eines gerichtlichen Beschlusses (Änderung 81 f - h StPO). Auch diese Gesetzesnovellierung wurde von hier unterstützt. Zu b): Eine Möglichkeit der Optimierung von Arbeitsabläufen in organisatorischer Hinsicht stellen die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitskonzentrationen dar, insbesondere wegen der damit einhergehenden fachlichen Spezialisierung und besseren Vertretung im Krankheitsfalle. Vor diesem Hintergrund ist die Gerichtszuständigkeits-Verordnung vom 3. November 13 (GVBl. II S. 68) mehrfach geändert und schließlich durch die Zweite Gerichtszuständigkeits-Verordnung vom 8. Mai 7 - mit Ausnahme von einer Vorschrift neu gefasst worden (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 7, GVBl. II, S. 158). Die wichtigsten Konzentrationen aus jüngerer Zeit sind etwa in 3a (Streitigkeiten nach dem WEG in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz) und 4 (Partnerschafts- und Vereinsregister) der genannten Verordnung geregelt. Eine weitere entlastende Zuständigkeitskonzentration ist diejenige im Bereich der Mahnsachen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit: Nach Unterzeichnung des Staatsvertrages am 13. Dezember 5 und dessen Ratifizierung am 4. Mai 6 hat das Zentrale Mahngericht Berlin-Brandenburg am 1. Juli 6 seine Arbeit aufgenommen. Nunmehr ist das Amtsgericht Wedding als Zentrales Mahngericht für sämtliche Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit beider Länder zuständig. Als entlastende Maßnahme ist auch die im Jahre 17 auf Ebene der Landgerichte begonnene Einführung von Serviceeinheiten zu nennen. Unter Serviceeinheit im eigentlichen Sinn ist die Bildung von Mischarbeitsplätzen zu verstehen, in denen Geschäftsstellen- und Kanzleitätigkeit von einem Mitarbeiter ganzheitlich wahrgenommen werden. Durch die Kombination von Geschäftsstellen und Kanzleien in Gerichten und Staatsanwaltschaften zu Serviceeinheiten und die räumliche Nähe zu den Entscheidern konnten die bisherigen langen Wege der Akten erheblich verkürzt und die Kommunikationswege verbessert werden. Hierdurch können Synergieeffekte bei Anlage, Aktualisierung und Verwaltung der Akten und der anfallenden Schreibarbeit genutzt werden. Mittlerweile sind in allen Gerichtsbarkeiten und bei den Staatsanwaltschaften Serviceeinheiten weitestgehend eingeführt. Darüber hinaus ist beim Brandenburgischen Oberlandesgericht seit Ende 3 ein Or-

21 ganisationsberater angesiedelt. Die von ihm durchgeführten Beratungen haben zum Ziel, den Behördenleitern der Amts- und Landgerichte Möglichkeiten vorzuschlagen, Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so effektiv wie möglich zu gestalten. Schwerpunkte im Beratungsangebot bilden bislang die Verbesserung der Geschäftsabläufe und der Softwareanwendungen sowie der fachliche Erfahrungsaustausch. Mit der Einrichtung der Organisationsberatung ist ein Prozess angestoßen worden, der eine weitere Effektivitätssteigerung ermöglicht. Die bisherigen Erfahrungen damit sind positiv. Zu c): Die Justizeinrichtungen des Landes sind seit 18 flächendeckend mit moderner und ergonomischer Informationstechnik sowie modernen Fachverfahren ausgestattet und über das Landesverwaltungsnetz untereinander verbunden worden und können moderne Informationssysteme und Kommunikationsformen nutzen. Den Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die für die juristische Arbeit an einem modernen Arbeitsplatz unverzichtbaren juristischen Datenbanken von Juris und Beck-online zur Verfügung gestellt, die eine wertvolle Hilfe zur Bewältigung der täglichen Arbeit darstellen. Die analoge Diktiertechnik wird zunehmend durch digitale Diktiertechnik ersetzt, so dass der Workflow beschleunigt werden kann. Spracherkennungssysteme werden pilotiert, um eine Entlastung des Schreibdienstes zu testen. Die eingesetzten Fachverfahren unterstützen die tägliche Arbeit an allen Arbeitsplätzen und werden nahezu ausschließlich in länderübergreifenden Entwicklungsverbünden gepflegt und weiterentwickelt. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg ist gemeinsam mit den Justizressorts aller Länder bestrebt, die Fachverfahren weiter zu vereinheitlichen und somit den personellen, organisatorischen und finanziellen Aufwand in der Justiz zu verringern. Im Handelsregisterwesen ist im Land Brandenburg seit dem zeitgleich mit Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein - mit dem Fachverfahren AUREG erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ein Fachverfahren mit elektronischer Verfahrensakte eingeführt worden. Die Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten kann erstmals vollständig elektronisch abgewickelt werden. Der Betrieb des Fachverfahrens bei dem gemeinsamen Dienstleister Dataport hat zudem den finanziellen und personellen Aufwand erheblich gesenkt. Zur IT-technischen Unterstützung der Insolvenzabteilungen ist das Fachverfahren MEGA-Inso in den vier Insolvenzgerichten des Landes im Einsatz. Das Programm wird nach den Vorgaben der Länder Brandenburg und Schleswig-Holstein, die sich zu einem Verbund zusammengeschlossen haben, durch eine externe Firma ständig optimiert. Durch jüngere Gesetzesänderungen im Bereich des Insolvenzrechts bestehen neue Anforderungen an die Veröffentlichung der Insolvenzbekanntmachungen, die auch weiterhin unmittelbar aus dem Fachverfahren bzw. der eingebundenen Textverarbeitung heraus erfolgen. Im Grundbuchbereich begann im September im Land Brandenburg die Umstellung auf das elektronische System SolumStar mit dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) als Pilotgericht. Seither wurden nachfolgend weitere Grundbuchämter auf das elektronisch geführte Grundbuch umgestellt. Das elektronisch geführte Grundbuch wird durch das automatisierte Abrufverfahren für externe Nutzer (SolumWEB) und eine Katasterschnittstelle ergänzt. Die Umstellung wurde am 8. Juni 6 in Brandenburg an der Havel abgeschlossen. Die elektronischen Datenbestände ermöglichen in vielfältiger Weise einen Datenaustausch mit anderen Fachanwendungen oder Ins-

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