Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 20 SHG

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1 Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung Rechtsgrundlagen 20 SHG Erläuterungen 1. Rückerstattungsverpflichtung Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte (wie z.b. Schmuckstücke, Anteile an unverteilten Erbschaften oder an Personengesellschaften und juristischen Personen) in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird vor der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel die Unterzeichnung einer (zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die Hilfe suchende Person, die Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden ( 20 Abs. 1 SHG). Zur Verjährung einer solchen Forderung vgl. Kapitel Pfandrechtliche Sicherstellung Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann unter Umständen pfandrechtlich sichergestellt werden ( 20 Abs. 2 SHG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Grundpfandverschreibung, der Bestellung eines Faustpfandes und der Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten Grundpfandverschreibung Der Zweck einer Grundpfandverschreibung besteht darin, die Forderung der unterstützenden Sozialbehörde, die der Rückerstattungsverpflichtung zugrunde liegt, pfandrechtlich sicherzustellen (vgl. Art. 824 ZGB). Die von der unterstützten Person zugunsten der Sozialbehörde eingegangene Rückerstattungsverpflichtung bildet das so genannte Grundverhältnis, welches der Verpfändung zugrunde liegt. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird ein Pfanderrichtungsvertrag abgeschlossen. Dieser muss öffentlich beurkundet werden (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Im Pfanderrichtungsvertrag verpflichtet sich die unterstützte Person (Verpfänder) gegenüber der Sozialbehörde (Pfandgläubigerin) zur Sicherung der Rückerstattungsforderung eine Grundpfandverschreibung auf einem bestimmten Grundstück zu errichten. Zur Erfüllung dieses Verpfändungsversprechens hat die unterstützte Person in der Folge die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch abzugeben. Das Grundpfand entsteht grundsätzlich erst mit der Eintragung ins Grundbuch (vgl. Art. 799 Abs. 1 ZGB) Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 1

2 Nach der Eintragung des Pfandrechts kann die Sozialbehörde zur Beweissicherung entweder einen Auszug aus dem Grundbuch verlangen oder es kann die Eintragung auf dem Pfanderrichtungsvertrag bescheinigt werden (vgl. Art. 825 ZGB) Bestellung eines Faustpfandes Besitzt die um Hilfe ersuchende Person einen Gegenstand von erheblichem Wert, dessen Realisierung (noch) nicht möglich oder zumutbar ist (z.b. ein wertvolles Schmuckstück oder Bild), so kann dieser Gegenstand zur Sicherung der Rückerstattungsforderung verpfändet werden. Dazu ist ein Pfandvertrag abzuschliessen, indem sich einerseits die unterstützte Person verpflichtet, der Sozialbehörde zur Sicherung der Rückerstattungsforderung an dem in Frage stehenden, genau bezeichneten Gegenstand ein Pfandrecht einzuräumen und ihr zu diesem Zweck den Gegenstand zu übergeben (vgl. Art. 884 Abs. 1 ZGB), während sich andererseits die Sozialbehörde verpflichtet, den verpfändeten Gegenstand zurückzugeben, wenn das Pfandrecht untergeht. Das Pfandrecht entsteht, sobald der Pfandgeber bzw. die Pfandgeberin nicht mehr selbständig über den verpfändeten Gegenstand verfügen kann. Die Pfandsache muss nicht zwingend der Sozialbehörde übergeben werden, es genügt, wenn die Sozialbehörde und die unterstützte Person die Sachherrschaft nur noch gemeinsam ausüben können. Der Pfandgegenstand kann auch einem Dritten, dem so genannten Pfandhalter (z.b. eine Pfandleihanstalt oder eine Bank), übergeben werden. Befindet sich der Gegenstand bereits bei einem Dritten, so kann das Pfandrecht auch mit einer Besitzesanweisung nach Art. 924 ZGB begründet werden. In einem solchen Fall muss die Sozialbehörde oder die unterstützte Person den Dritten über die Errichtung eines Faustpfandes benachrichtigen. Erst mit dieser Benachrichtigung wird die Verpfändung auch gegenüber diesem Dritten wirksam. Der Pfandvertrag kann sich auf mehrere Gegenstände beziehen. In diesem Fall sind die Gegenstände einzeln aufzulisten und genau zu bezeichnen. Allenfalls kann ein Foto von den Gegenständen gemacht und dieses dem Vertrag angehängt werden. Wird die Rückerstattungsforderung fällig und begleicht die unterstützte Person die Forderung nicht, kann die Sozialbehörde die verpfändeten Gegenstände verkaufen und den Erlös zur Deckung ihrer Forderung heranziehen (Art. 891 Abs. 1 ZGB) Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind (Art. 899 Abs. 1 ZGB). a. Verpfändung von nicht urkundlich verbrieften Forderungen Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, muss zwischen der Sozialbehörde und dem Verpfänder, also der unterstützten Person, ein schriftlicher Pfandvertrag abgeschlossen werden und gegebenenfalls ist der Schuldschein der Sozialbehörde zu übergeben (Art. 900 Abs. 1 ZGB). Die Sozialbehörde und die unter Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 2

3 stützte Person können den Schuldner der verpfändeten Forderung von der Verpfändung benachrichtigen (Art. 900 Abs. 2 ZGB). b. Verpfändung anderer Rechte Zur Verpfändung anderer Rechte braucht es einen schriftlichen Pfandvertrag und zudem müssen die Formvorschriften beachtet werden, die für die Übertragung des betreffenden Rechtes gelten (Art. 900 Abs. 3 ZGB). Beispiele für besondere Formvorschriften: Bei Inhaberpapieren genügt die Übertragung der Urkunde an die Sozialbehörde (vgl. Art. 901 Abs. 1 ZGB). Bei anderen Wertpapieren muss neben der Übergabe der Urkunde an die Sozialbehörde auch ein Indossament oder eine Abtretungserklärung erfolgen (Art. 901 Abs. 2 ZGB, vgl. Art. 967 Abs. 2 OR). c. Verpfändung von Bucheffekten Für die Verpfändung von Bucheffekten gelten ausschliesslich die Vorschriften des Bundesgesetzes über Bucheffekten vom 3. Oktober 2008 (Bucheffektengesetz, BEG), SR (Art. 901 Abs. 3 ZGB). Bucheffekten sind nach Art. 3 BEG vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten (= Juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die Wertpapiere ausgibt, z.b. Aktiengesellschaft), die die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über welche die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber nach den Vorschriften des BEG verfügen können. Bucheffekte entstehen z.b. mit der Hinterlegung von Wertpapieren zur Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle (z.b. einer Bank) oder mit der Eintragung von Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten (Art. 6 BEG). Eine Sicherheit an Bucheffekten kann zum einen durch Umbuchung nach Art. 24 BEG erfolgen, indem die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber der Verwahrungsstelle die (an keine bestimmte Form gebundene) Weisung erteilt, die Bucheffekten zu übertragen und die Bucheffekten im Effektenkonto der Erwerberin oder des Erwerbers gutgeschrieben werden. Die Bestellung einer Sicherheit durch Umbuchung hat unter anderem zur Folge, dass die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte auf die Sicherungsnehmerin bzw. den Sicherungsnehmer übergehen und letzere/r der börsenrechtlichen Meldepflicht untersteht. Wird nichts anderes vereinbart, bilden in diesem Fall auch die Zinsen und Dividenden, die die Bucheffekten abwerfen, Teil der Sicherheit. Daneben kann eine Sicherheit an Bucheffekten auch bestellt werden, indem die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit der Verwahrungsstelle unwiderruflich vereinbart (Kontrollvereinbarung), dass diese die Weisungen der Sicherungsnehmerin oder des Sicherungsnehmers ohne weitere Zustimmung oder Mitwirkung der Kontoinhaberin oder des Kontoin Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 3

4 habers auszuführen hat (Art. 25 Abs. 1 BEG). Die Sicherheit kann sich dabei auf bestimmte Bucheffekten, alle auf einem Effektenkonto gutgeschriebenen Bucheffekten oder einen wertmässig bestimmten Anteil der auf einem Effektenkonto gutgeschriebenen Bucheffekten beziehen (Art. 25 Abs. 2 BEG). Die Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaber behält in diesem Fall das aus den Bucheffekten fliessende Stimmrecht und das Recht auf Zinsen oder Dividenden. Bei einer solchen Sicherheitenbestellung bleibt die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber ohne gegenteilige Vereinbarung mit der kontoführenden Verwahrungsstelle weiterhin weisungsbefugt und kann daher ohne Zustimmung der Sicherungsnehmerin oder des Sicherungsnehmers die als Sicherheit dienenden Bucheffekten verkaufen. Zudem geht ein allfälliges Rückbehalts- und Verwertungsrecht der Verwahrungsstelle (Art. 21 BEG) dem Sicherungsrecht vor. Ist an Bucheffekten, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, eine Sicherheit bestellt worden, so kann die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer sie gemäss Art. 31 BEG unter den im Sicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen verwerten, indem sie oder er: die Bucheffekten verkauft und ihren Preis mit der gesicherten Forderung verrechnet oder sich die Bucheffekten aneignet und ihren Wert mit der gesicherten Forderung verrechnet. 3. Vorgehen bei Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtlicher Sicherstellung 3.1. Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandverschreibung Verfügt eine Hilfe suchende Person über Grundeigentum, hat sie der Sozialbehörde zusammen mit den übrigen Unterlagen einen Grundbuchauszug vorzulegen. Kommt die Sozialbehörde bei der Anspruchsprüfung zum Schluss, dass Grundeigentum von erheblichem Wert vorhanden ist, dessen Realisierung aber nicht oder noch nicht möglich ist, hat sich die um Hilfe ersuchende Person mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung zu verpflichten, die ihr ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen (vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.b. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen) zurückzuerstatten, wenn die (konkret bezeichnete) Liegenschaft realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens beim Verkauf der Liegenschaft oder beim Ableben der Hilfe suchenden Person fällig. Die Rückerstattungsverpflichtung kann z.b. wie folgt lauten: "Der/die Klient/in [Name einsetzen] verpflichtet sich, die ihm/ihr von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen ohne Zinsen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten und die Rückerstattungsforderung grundpfandrechtlich sicherzustellen. Er/sie verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung dieser Erklärung auf seine/ihre Kosten auf dem Notariat... den erforderlichen Pfandvertrag aufsetzen und öffentlich beurkunden zu lassen und dort die Anmeldung zur Eintragung der Grund Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 4

5 pfandverschreibung ins Grundbuch abzugeben. Zu diesem Zweck hat er sich rechtzeitig mit dem zuständigen Notariat in Verbindung zu setzen. Datum und Originalunterschrift" Die Kosten für die Erstellung und öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages sowie die Auslagen für die Anmeldung und Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch können, wenn die Hilfe suchende Person nicht über die entsprechenden Mittel verfügt, ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden. Nach Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung hat die Sozialbehörde über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe einen Beschluss zu erlassen. Darin ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Person über Grundeigentum von erheblichem Wert verfügt, das zurzeit aber nicht realisiert werden kann oder dessen Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Das Grundeigentum ist dabei mit Hilfe des Grundbuchauszuges genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klienten/in ab... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer besonderen Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Die Hilfeleistung nach Dispositiv-Ziffer I wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. Der/die Klient/in hat sich mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.b. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen] zurückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichnete] Liegenschaft realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens beim Verkauf der Liegenschaft oder beim Ableben des/r Klienten/in fällig. b. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss lit. a hat der/die Klient/in innert eines Monats nach deren Unterzeichnung zugunsten der Gemeinde... auf seine/ihre Kosten folgendes Grundpfandrecht errichten zu lassen: Grundpfandverschreibung für Fr.... (Maximalhypothek) haftend an... Pfandstelle mit Nachrückrecht auf dem Grundstück Parz./Kat. Nr.... in der Gemeinde...,...m2 Grundstücksfläche mit Wohnhaus an der...strasse... [Beschreibung des Grundstücks], Dienstbarkeiten, Anmerkungen und Vormerkungen laut Grundbuch, mit einem Kapitalvorgang [Summe der eingetragenen und vorgehenden Grundpfandrechte] von Fr.... zuzüglich Zinsen der vorgehenden Grundpfandrechte bis maximal 12%. Reicht die Pfandsicherheit für die auszurichtenden Beiträge nicht mehr aus, so ist die Sozialbehörde berechtigt, die Auszahlung weiterer Hilfeleistungen von der Erhöhung der Grundpfandverschreibung abhängig zu machen. III. Rechtsmittelbelehrung Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 5

6 IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in und an das Notariat..., mit der Einladung, der Sozialbehörde nach Errichtung der Grundpfandverschreibung einen entsprechenden Auszug zuzustellen. (Originalunterschriften) 3.2. Rückerstattungsverpflichtung mit Bestellung eines Faustpfandes Auch hier hat die um Hilfe ersuchende Person vorab eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Diese kann z.b. wie folgt lauten: "Der/ie Klient/in [Name einsetzen] verpflichtet sich, die ihm/r von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten und die Rückerstattungsforderung durch Bestellung eines Faustpfandes sicherzustellen. Sie verpflichtet sich zur Unterzeichnung eines entsprechenden Faustpfandvertrags. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig, wenn die verpfändeten Gegenstände realisierbar werden. Datum und Originalunterschrift" Nach Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung ist ein Pfandvertrag aufzusetzen, worin auf die Rückerstattungsverpflichtung Bezug genommen und genau festgehalten wird, welche Gegenstände als Sicherheit für die Rückerstattungsforderung dienen. Vgl. dazu das Muster für einen Pfandvertrag über Gegenstände in der Anlage. Im Unterstützungsbeschluss ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Person über Gegenstände von erheblichem Wert verfügt, die zurzeit aber nicht realisiert werden können bzw. deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Die Gegenstände sind genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klienten/in ab... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer besonderen Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Die Hilfeleistung nach Dispositiv-Ziffer I wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. Der/die Klient/in hat sich am [Datum] mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.b. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen] zurückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichneten] Gegenstände realisierbar werden. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens beim Verkauf der Gegenstände oder beim Ableben des/r Klienten/in fällig. b. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss lit. a wurde am [Datum] ein Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 6

7 Faustpfandvertrag abgeschlossen [oder gegebenenfalls: hat sich die unterstützte Person verpflichtet, einen Faustpfandvertrag abzuschliessen]. III. Rechtsmittelbelehrung IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in. (Originalunterschriften) Grundsätzlich sollten die Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung und die Bestellung des Faustpfandes ohne wesentliche Verzögerungen möglich sein. Ist die um Hilfe ersuchende Person aber - abgesehen von den nicht realisierbaren Vermögenswerten - in einer ausgewiesenen Notlage, müssen gegebenenfalls Unterstützungsleistungen schon vor Errichtung des Faustpfandes ausgerichtet werden Rückerstattungsverpflichtung mit Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten Die Hilfe suchende Person hat zunächst eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Darin verpflichtet sie sich, die ihr von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten, die Rückerstattungsforderung pfandrechtlich sicherzustellen und zu diesem Zweck mit der Sozialbehörde einen Pfandvertrag abzuschliessen. Diese kann z.b. wie folgt lauten: "Der/ie Klient/in [Name einsetzen] verpflichtet sich, die ihm/r von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten und die Rückerstattungsforderung durch Bestellung eines Pfandes an folgender Forderung / folgendem Recht sicherzustellen: [Forderung oder Recht genau bezeichnen]. Er/Sie verpflichtet sich zur Unterzeichnung eines entsprechenden Pfandvertrags und die zur Übertragung notwendigen Schritte [je nach Art der Forderung oder des Rechts genau bezeichnen, z.b. Übergabe des Schuldscheines oder des Inhaberpapiers, Unterzeichnung der Abtretungserklärung bei Namenpapieren] vorzunehmen. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig, wenn die verpfändete Forderung / das verpfändete Recht realisierbar wird. Datum und Originalunterschrift" Im anschliessend aufzusetzenden Pfandvertrag ist auf die Rückerstattungsverpflichtung Bezug zu nehmen und festzuhalten, dass sich die Hilfe suchende Person verpflichtet, die ihr [genau zu bezeichnende] zustehende Forderung bzw. das ihr [genau zu bezeichnende] zustehende Recht zum Zwecke der Sicherstellung der Rückerstattungsforderung zu verpfänden. Vgl. dazu das Beispiel für einen Pfandvertrag über ein Inhaberpapier in der Anlage. Wurde eine Forderung verpfändet, ist der Schuldner darüber zu informieren. Im Unterstützungsbeschluss ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Person über Forderungen oder andere Rechte von erheblichem Wert verfügt, die zurzeit aber nicht realisiert werden können oder deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Die Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 7

8 Forderung oder das Recht ist genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klienten/in ab... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer besonderen Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Die Hilfeleistung nach Dispositiv-Ziffer I wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. Der/die Klient/in hat sich am [Datum] mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.b. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen] zurückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichnete] Forderung bzw. das [konkret bezeichnete] Recht realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig. wenn die verpfändete Forderung / das verpfändete Recht realisierbar wird oder beim Ableben des/r Klienten/in. b. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss lit. a wurde am [Datum] ein Pfandvertrag abgeschlossen [oder gegebenenfalls: hat sich die unterstützte Person verpflichtet, einen Pfandvertrag abzuschliessen]. III. Rechtsmittelbelehrung IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in. (Originalunterschriften) 3.4. Rückerstattungsverpflichtung mit Verpfändung von Bucheffekten Die Hilfe suchende Person hat zunächst eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Darin verpflichtet sie sich, die ihr von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten, die Rückerstattungsforderung pfandrechtlich sicherzustellen und zu diesem Zweck der Sozialbehörde eine Sicherheit an ihren Bucheffekten einzuräumen. Bei Bucheffekten ist zu unterscheiden zwischen einer Sicherheitenbestellung nach Art. 24 BEG und einer solchen nach Art. 25 BEG. Art. 24 BEG: Die Sozialbehörde und die unterstützte Person schliessen eine schriftliche Sicherungsvereinbarung ab. Darin verpflichtet sich die unterstützte Person, zum Zwecke der Sicherstellung der Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde der Verwahrungsstelle die Weisung zu erteilen, die auf dem Effektenkonto der unterstützten Person gutgeschriebenen Bucheffekten auf die Sozialbehörde zu übertragen und sie im Effektenkonto der Sozialbehörde gutzuschreiben. Diese Weisung muss zwar nicht in einer bestimmten Form abgegeben werden. Aus Gründen einer ordnungsmässigen Dokumenta Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 8

9 tion und aus Beweisgründen ist jedoch empfehlenswert, wenn die unterstützte Person die Weisung schriftlich erteilt und der Sozialbehörde eine Kopie davon übergibt. Art. 25 BEG: Auch hier schliessen die Sozialbehörde und die unterstützte Person eine schriftliche Sicherungsvereinbarung ab, worin sich die die unterstützte Person verpflichtet, bestimmte Bucheffekten auf ihrem Effektenkonto, alle oder einen wertmässig bestimmten Anteil der gutgeschriebenen Bucheffekten als Sicherheit für die Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde zu bestellen. Zu diesem Zweck ist mit der kontoführenden Verwahrungsstelle eine Kontrollvereinbarung abzuschliessen, an welcher sich auch die Sozialbehörde als Partei zu beteiligen hat. Dies insbesondere dann, wenn ein allfälliges Rückbehalts- und Verwertungsrecht der Verwahrungsstelle (Art. 21 BEG) wegbedungen werden soll. Zu beachten ist weiter, dass die unterstützte Person ohne gegenteilige Vereinbarung mit der kontoführenden Verwahrungsstelle weiterhin weisungsbefugt bleibt und daher ohne Zustimmung der Sozialbehörde die als Sicherheit dienenden Bucheffekten verkaufen kann. Um dies auszuschliessen, hat sich die unterstützte Person in der Sicherungsvereinbarung einverstanden zu erklären, dass ihr die Weisungsbefugnis entzogen wird, und ist die Einschränkung bzw. der Ausschluss der Weisungsbefugnis in der Kontrollvereinbarung festzuhalten. Die Rückerstattungsverpflichtung kann analog zu einer solchen bei der Verpfändung von Forderungen und Rechte im Sinne von Art. 900 ZGB und beurkundete Wertpapiere verfasst werden, wobei anstelle der Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Pfandvertrages die Einräumung einer Sicherheit nach Art. 24 BEG oder nach Art. 25 BEG tritt. Anschliessend ist wie vorstehend dargestellt die Sicherungsvereinbarung zwischen der unterstützten Person und der Sozialbehörde auszufertigen und im Falle einer Sicherheitenbestellung nach Art. 25 BEG noch die Kontrollvereinbarung zwischen der unterstützten Person, der kontoführenden Verwahrungsstelle und der Sozialbehörde abzuschliessen. Im Unterstützungsbeschluss ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Person über Bucheffekten von erheblichem Wert verfügt, die zurzeit aber nicht realisiert werden können oder deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Die Bucheffekten bzw. im Falle von Art. 25 BEG der Teil, welcher als Sicherheit dient oder der als Sicherheit dienende wertmässige Anteil der auf dem Effektenkonto gutgeschriebenen Bucheffekten ist genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und Sicherheitenbestellung nach Art. 24 BEG oder Art. 25 BEG ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klienten/in ab... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer besonderen Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Die Hilfeleistung nach Dispositiv-Ziffer I wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. Der/die Klient/in hat sich am [Datum] mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.b. ausgenommen der Kosten für Integrationsmass Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 9

10 nahmen] zurückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichnete] Forderung bzw. das [konkret bezeichnete] Recht realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig. wenn die als Sicherheit dienenden Bucheffekten realisierbar werden oder beim Ableben des/r Klienten/in. b. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss lit. a wurde am [Datum] eine Sicherungsvereinbarung [und im Falle von Art. 25 BEG eine Kontrollvereinbarung] abgeschlossen [oder gegebenenfalls: hat sich die unterstützte Person verpflichtet, eine Sicherungsvereinbarung [und im Falle von Art. 25 BEG eine Kontrollvereinbarung] abzuschliessen]. III. Rechtsmittelbelehrung IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in. (Originalunterschriften) Vorläufige Unterstützung: Grundsätzlich sollten die Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung und der Abschluss von Pfandvertrag bzw. Sicherungsvereinbarung und gegebenenfalls Kontrollvereinbarung ohne wesentliche Verzögerungen möglich sein. Ist die um Hilfe ersuchende Person aber - abgesehen von den nicht realisierbaren Vermögenswerten - in einer ausgewiesenen Notlage, müssen gegebenenfalls Unterstützungsleistungen schon vor der Sicherstellung der Rückerstattungsforderung ausgerichtet werden Rückerstattungsverpflichtung ohne pfandrechtliche Sicherstellung Wenn die wirtschaftliche Hilfe zwar nur unter der Bedingung der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung aufgrund nichtrealisierbarer Vermögenswerte ausgerichtet wird, aber (z.b. weil kein geeignetes Pfandobjekt vorhanden ist) keine pfandrechtliche Sicherstellung möglich ist (z.b. bei Anteilen an ungeteilten Erbschaften und an Personengesellschaften, vgl. Art. 653 ZGB) bzw. erfolgen soll, kann die von der unterstützten Person zu unterzeichnende Rückerstattungsverpflichtung z.b. wie folgt lauten: "Der/ie Klient/in [Name einsetzen] verfügt über [genau bezeichnete] Vermögenswerte, die derzeit nicht realisierbar sind oder deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Der/ie Klient/in verpflichtet sich, die ihm/r von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig, wenn die vorstehend erwähnten Vermögenswerte realisierbar werden. Datum und Originalunterschrift" Im Unterstützungsbeschluss ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Person über Vermögenswerte von erheblichem Wert verfügt, die zurzeit aber nicht realisiert Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 10

11 werden können oder deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Die Vermögenswerte sind genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klienten/in ab... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer besonderen Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Der/die Klient/in hat sich am [Datum] mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.b. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen] zurückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichneten] Vermögenswerte realisierbar werden. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig. wenn die Vermögenswerte realisierbar werden oder beim Ableben des/r Klienten/in. III. Rechtsmittelbelehrung IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in. (Originalunterschriften) Rechtsprechung VB : [Nebenbestimmung, wonach die Sozialhilfeempfängerin die Leistungen in einem näher umschriebenen Umfang mit einer Grundpfandverschreibung auf ihrer Liegenschaft absichern soll und zusätzlich die Liegenschaft bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von über Fr verkaufen muss.] Wesen der Grundpfandverschreibung (E. 2.2). Die Sozialbehörde hat nach dem Rekursentscheid die Nebenbestimmung zugunsten der Sozialhilfeempfängerin entschärft; sie verlangt nur noch, dass bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von über Fr über eine weitere Sicherstellung verhandelt werde. Ein solcher Hinweis bewegt sich im Rahmen der rechtlichen Grundlagen. Abweisung der Beschwerde (E. 3.1). VB : Pfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattung von Fürsorgeleistungen, da die Hilfeempfängerin über Grundeigentum verfügt. Sie weigert sich, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Zweck und Errichtung der Grundpfandverschreibung (E. 2.4). Die Fürsorgebehörde hat vorliegend keine konkrete Rückerstattung geleisteter Fürsorgeleistungen verlangt, sondern nur deren Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung verfügt (E. 3.2). Die (hier fehlende) Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung bildet zwar keine Voraussetzung für die Rückerstattung im Rahmen von 20 SHG, sondern erleichtert in erster Linie die Durchsetzung der Rückerstattung. Die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung durch die Fürsorgebehörde ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin ist aber nicht möglich (E. 3.1). Nachdem die Vorinstanz zu Recht die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattungsforderung von Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 11

12 Fr. 148' als unzulässig beurteilt hat, entfaltet die Festsetzung des Forderungsbetrags, die einzig im Hinblick auf die - nunmehr nicht vollziehbare - pfandrechtliche Sicherstellung, nicht aber zwecks Anordnung einer vollstreckbaren Rückerstattung, erfolgt ist, keinerlei Rechtswirkung (E. 3.3). Praxishilfen Weitere Informationen zur Grundpandverschreibung finden sich unter Rubrik Grundbuch Anhänge - Muster Pfandvertrag Gegenstand - Muster Pfandvertrag Inhaberpapier - Schematische Übersicht Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung 12

13 Faustpfandvertrag zwischen Peter Muster, geb. TT.MM.JJJJ, von [Heimatort, Heimatstaat], wohnhaft in [Adresse], als Pfandgeber und Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde, [Adresse] als Pfandnehmerin Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes: 1. Peter Muster bezieht von der Sozialbehörde X gestützt auf 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung wirtschaftliche Sozialhilfe. Er hat sich am [Datum] unterschriftlich zur Rückerstattung der von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen [mit Ausnahme der Kosten für Integrationsmassnahmen] verpflichtet. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsforderung verpfändet Peter Muster hiermit der Gemeinde X folgende Gegenstände zu Faustpfand: Ehering, Gold 18 Karat mit drei Diamanten, Inschrift Peter & Maria verbunden in ewiger Liebe, aktueller Wert Fr. 2'000.--, Armbanduhr Marke Rado INTEGRAL SUPERJUBILÉ S, Zifferblatt mit 6 Diamanten besetzt, Gehäuse mit 46 Diamanten besetzt, gewölbtes Saphirglas, aktueller Wert Fr. 3'500.--, Ring, 18 Karat Gelb- und Weissgold mit 2 Diamanten 0.150ct, aktueller Wert Fr. 2'000.--, Collier, 18 Karat Weissgold mit 18 Diamanten, aktueller Wert Fr. 2' Die Pfandnehmerin bestätigt durch Unterzeichnung dieses Vertrages, dass ihr die vorerwähnten Gegenstände vom Pfandgeber ausgehändigt wurden. Die Pfandgegenstände wurden bei hinterlegt. Die selbständige Verfügungsgewalt über die Pfandgegenstände ist dem Pfandgeber entzogen. Evtl. der Pfandgeber verpflichtet sich, die vorerwähnten Gegenstände der Pfandnehmerin bis spätestens [Datum] auszuhändigen. Sie werden bei hinterlegt. Die selbständige Verfügungsgewalt über die Pfandgegenstände ist dem Pfandgeber entzogen.

14 3. Der vorliegende Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Je ein Exemplar erhalten - die Pfandnehmerin und - der Pfandgeber. Befinden sich die Pfandgegenstände im Besitz eines Dritten, ist der Vertrag dreifach auszufertigen und dem Dritten ein Exemplar zuzustellen. Ort, Datum Die Vertragsparteien Der Pfandgeber Peter Muster Die Pfandnehmerin xxx* xxx* *Zu unterzeichnen je nach der in der betreffenden Gemeinde geltenden Kompetenzordnung zuständigen Personen

15 Pfandvertrag zwischen Peter Muster, geb. TT.MM.JJJJ, von [Heimatort, Heimatstaat], wohnhaft in [Adresse], als Pfandgeber und Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde, [Adresse] als Pfandnehmerin Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes: 1. Peter Muster bezieht von der Sozialbehörde X gestützt auf 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung wirtschaftliche Sozialhilfe. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsforderung verpfändet Peter Muster hiermit der Gemeinde X folgenden Schuldbrief zu Faustpfand: Inhaber-Schuldbrief von Fr. 500' lastend im X. Rang auf Grundstück Kat.-Nr. xx, [Adresse], Grundbuch X. Das Grundstück Nr. xx steht im Alleineigentum des Pfandgebers. 2. Die Pfandnehmerin bestätigt durch Unterzeichnung dieses Vertrages, dass ihr der vorerwähnte Schuldbrief vom Pfandgeber ausgehändigt wurde. Evtl. der Pfandgeber verpflichtet sich, den Schuldbrief der Pfandnehmerin bis spätestens [Datum] auszuhändigen. 3. Der vorliegende Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Je ein Exemplar erhalten - die Pfandnehmerin, - der Pfandgeber und - das Grundbuchamt X. Die Pfandnehmerin stellt ein Exemplar des vorliegenden Pfandvertrages dem Grundbuchamt X zur Eintragung im Gläubigerregister zu.

16 Ort, Datum Die Vertragsparteien Der Pfandgeber Peter Muster Die Pfandnehmerin xxx* xxx* *Zu unterzeichnen je nach der in der betreffenden Gemeinde geltenden Kompetenzordnung zuständigen Personen

17 Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung Wertgegenstand von erheblichem Wert: Grundeigentum oder Vermögenswert oder übertragbare Forderungen und andere Rechte Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung durch die Hilfe suchende Person ( 20 Abs. 1 SHG) Pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung aus der unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung ( 20 Abs. 2 SHG) Grundpfandverschreibung Faustpfand Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten

18 Grundpfandverschreibung 1. Vorlage Grundbuchauszug durch die Hilfe suchende Person 2. Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung durch die Hilfe suchende Person 3. Erstellung des Pfanderrichtungsvertrages Öffentliche Beurkundung beim Notar 4. Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch durch die Hilfe suchende Person Beim Notar Mit der Eintragung entsteht das Grundpfand 5. Beweissicherung für die Sozialbehörde Auszug aus dem Grundbuch oder Bescheinigung der Eintragung auf dem Pfanderrichtungsvertrag

19 Faustpfand 1. Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung durch die Hilfe suchende Person 2. Errichtung des Pfandvertrages 3. Übergabe des Pfandgegenstandes an die Sozialbehörde oder an einen Pfandhalter (z.b. Pfandleihanstalt) oder durch Besitzesanweisung nach Art. 924 ZGB 4. Entstehung des Pfandrechts

20 Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten 1. Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung durch die Hilfe suchende Person 2a. urkundlich nicht verbriefte Forderungen: Schriftlicher Pfandvertrag zwischen der Hilfe suchenden Person und der Sozialbehörde 2b. andere Rechte: Schriftlicher Pfandvertrag zwischen der Hilfe suchenden Person und der Sozialbehörde Beachtung der Formvorschriften für die Übertragung des betreffenden Rechts (Art. 900 Abs. 3 ZGB) 2c. Verpfändung von Bucheffekten: Schriftliche Sicherungsvereinbarung zwischen der Hilfe suchenden Person und der Sozialbehörde und Übertragung auf das Effektenkonto der Sozialbehörde (Art. 24 BEG) oder Schriftliche Sicherungsvereinbarung zwischen der Hilfe suchenden Person und der Sozialbehörde und Kontrollvereinbarung mit der Verwahrungsstelle (Art. 25 BEG)

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