Taxordnung Pflegezentrum Spital Zofingen AG. Gültig ab
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1 pflegezenfrum Taxordnung Pflegezentrum Spital Zofingen AG Gültig ab Diese Taxordnung wurde gemäss Vertrag VAKA und Tarifsuisse erstellt, welcher ab 1. Januar 2013 gültig ist. Die Tarifregelung wurde vom Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau genehmigt. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I MOhlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon I Fax I
2 2/11 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für Bewohner des Pflegezentrums der Spital Zofingen AG unter Einhaltung der Tarifstruktur im Bereich der stationären Langzeitpflege des Kantons Aargau. Sie bildet einen integrierenden Bestandteil des Betreuungsvertrages II 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integrierender Bestandteil dieser Taxordnung. 1.3 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe für Hotellerie/Pensionstaxe (Pension und Verpflegung) zu Lasten Bewohner, (vgl TO Pt 2. Anhang I) Betreuung / nicht KVG-pflichtig zu Lasten Bewohner (vgl. TO Pt 3, Anhang II) Beiträge für Pflegeleistungen / Tagestaxen für Pflegeleistungen (zu Lasten Versicherer, Öffentliche Hand und Bewohner) vgl TO Pt 4, Anhang Ill Taxen für besondere Leistungen zu Lasten Bewohner (vgl TO Pt 5, Anhang IV) Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen zu Lasten Versicherer (Vgl TO Pt 6, Anhang V) Zuschlage für spezielle Pflege Demenz und Gerontopsychiatrie (vgl. TO Pt 3.2, 3.3., Anhang VI). 1.4 Zwischen- und Schlussrechnung Pflichtleistungen der Pflege- und Behandlungskosten werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Der Beitrag öffentliche Hand (ÒH) an der Restfinanzierung Pflegekosten wird direkt mit der Clearingstelle des Kantons Aargau abgerechnet. Die Kosten für den Aufenthalt werden monatlich in Rechnung gestellt. Liegt eine Kostengutsprache einer Krankenkasse oder Versicherung vor, wird im Ausmass dieser Garantie direkt mit der Krankenkasse oder Versicherung abgerechnet. Für darüber hinausgehende, vom Garanten (Krankenkassen) nicht anerkannte Kosten erhält der Bewohner eine Rechnung. Die Rechnung ist innert 30 Tage zu bezahlen. Ab der 2. Mahnung werden eine Mahngebühr von CHF 20.- und ein Verzugszins von 5 % erhoben. 1.5 Taxschuldner Die Taxen werden vom Bewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter geschuldet. Vorbehalten bleibt die zusätzliche Haftung des Garanten (Versicherer). 1.6 Anerkennung der Rechnung Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn der Taxschuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung Einsprache bei der Geschäftsleitung der Institution erhebt. Gegen deren Entscheid kann innert 20 Tagen schriftlich beim Verwaltungsrat der Spital Zofingen AG Beschwerde geführt werden. Dieser entscheidet abschliessend Vorschussleistung (Depot) zu den Tagestaxen Die Vorschussleistung (Depot) beträgt bei Kurzzeitaufenthalten (bis maximal drei Monate ausser Ferien- und Kuraufenthalte) CHF 5'000.00, bei Langzeitaufenthalten CHF Der Betrag muss spätestens bei Eintritt ins Pflegezentrum an die Spital Zofingen AG überwiesen werden. Die Vorschussleistung (Depot) wird nicht verzinst. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I MUhlethalstrasse 271 CH-4800 Zofingen I Telefon I Fax wyvw.spitalzofingen.ch
3 3/11 Bei Austritt wird die Vorschussleistung (Depot) nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen zurückerstattet. Dies gilt auch für Forderungen gegenüber anderen Parteien wie Versicherungen, Gemeinde, Kanton. 1.8 Hilflosenentschädigung Eine Hilflosenentschädigung (HE) für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entrichtet. Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV direkt an den Bewohner entrichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle oder intern beim Sekretariat Pflegezentrum erhältlich. Der Teil Pflege wird vom Pflegepersonal ausgefüllt. 1.9 Ergänzungsleistung Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Ersparte nicht ausreichen, um die Lebenskosten zu decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung ist vermögensabhängig. Über die Sozialversicherungsstelle wird dann der Betrag zusätzlich zur AHV/IV berechnet und dem Bewohner ausgerichtet. Antragsformular (siehe 1.8) 2. Tagestaxe für Hotellerie / Pensionstaxe (Pension und Verpflegung) zu Lasten Bewohner, 2.1 Umfang und Inhalt In der Tagestaxe für Hotellerie/Pensionstaxe sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung (wie z.b. möbliertes Zimmer, Vollpension mit Tee, Kaffee und Mineralwasser, das Bereitstellen und das Besorgen der Wäsche, Energieverbrauch, Unterhalt des Zimmers) sowie allgemeine Reinigungsleistungen enthalten (siehe Anhang l). 2.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet. 2.3 Abwesenheit Bei Abwesenheit (Urlaub, Spitalaufenthalt usw.) ist die Pensionstaxe über die ganze Zeit geschuldet. Die Betreuungstaxe und die Pflegetaxe fallen ab dem zweiten Abwesenheitstag weg. Für die Verpflegung werden ab demi. Abwesenheitstag CHF 15.00/Tag weniger verrechnet. 2.4 Todesfall Bei Todesfall endet das Pensionsverhältnis mit dem Tag der Räumung des Zimmers. 2.5 Ende des Pensionsverhältnisses Bei Austritt besteht im Bereich der Langzeitpflege eine Kündigungsfrist von drei Wochen. Bei unverhofftem Übertritt in ein Spital wird für die folgenden Tage eine Reduktion gemäss Punkt 2.3 gewährt. Die gleiche Regelung bei Spitalverlegung gilt auch beim Aufenthalt in der Kurzzeitpflege. 2.6 Wohnsitz Für die Restkosten Pflege zu Lasten der ÒH ist der steuerrechtliche Wohnsitz des Bewohners vor Eintritt massgebend. Ab einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerkontrolle Zofingen. Die Meldung erfolgt durch das Pflegezentrum. spltalzofingen ag I Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon I Fax I
4 4/11 3 Betreuung / nicht KVG-pflichtige Leistungen zu Lasten Bewohner 3.1 Grundsatz Die im Anhang II dieser Taxordnung aufgeführten Betreuungsleistungen werden zusätzlich zu den Pflegekosten verrechnet. Die Taxen sind pauschalisiert und verändern sich nicht mit einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung des Bewohners. Betreuung / nicht KVG-pflichtig (zu Lasten Bewohner) Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten pro Tag für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen. Ebenso in den Betreuungszuschlag fällt die Aktivierungstherapie. Für diese nicht KVG-pflichtigen Betreuungsleistungen wird gemäss Anhang Il ein Taxzuschlag verrechnet Zuschlag spez. Pflege Demenz (vgl. Anhang VI) (Betreuung / nicht KVG-pflichtig zu Lasten Bewohner) Menschen mit einer Demenzdiagnose erfordern einen höheren Betreuungsaufwand und eine angepasste Infrastruktur, welche nicht über die Krankenversicherung abgerechnet werden kann Zuschlag Gerontopsychiatrie (vgl. Anhang VI) (Betreuung / nicht KVG-pflichtig zu Lasten Bewohner) Menschen mit einer psychiatrischen Diagnose erfordern einen höheren Betreuungsaufwand und eine angepasste Infrastruktur, welche nicht über die Krankenversicherung abgerechnet werden kann. 4 Beiträge für Pflegeleistungen I Tagestaxen für Pflegeleistungen 4.1 Beiträge für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer gemäss Tarifstruktur Art. 7a KLV bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gemäss Anhang IV und werden anteilmässig durch die Krankenversicherer, die öffentliche Hand und den Bewohner abgegolten. Die Erfassung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Beobachtungszeitspanne von zwei Wochen nach dem Eintritt, danach in halbjährlichem Abstand oder bei signifikanten Veränderungen des Gesundheitszustandes. 4.2 Kostengutsprache bei ausserkantonalem Wohnsitz Die Restfinanzierung der Pflegekosten (Anteil ÖH) ist kantonal unterschiedlich geregelt. Besteht eine Differenz zu den Tarifen OH im Kanton Aargau, muss diese durch den Bewohner oder den Wohnkanton ausgeglichen werden. Die Abklärung der Kostengutsprache des Wohnkantons erfolgt durch das Pflegezentrum., 4.3 Teilpauschale für medizinische Nebenleistungen Die Kosten für Arztleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände werden mit einer Behandlungspauschale gemäss Anhang III verrechnet. Zusätzliche ärztlich angeordnete, kassenpflichtige paramedizinische Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung oder medizinische Analysen werden gemäss den entsprechenden Tarifvereinbarungen und den jeweils gültigen Taxpunktwerten für ambulante Leistungserbringer als Einzelleistung direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet. 5 Taxen für besondere Leistungen, zu Lasten Bewohner 5.1 Grundsatz Die im Anhang IV dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie, Betreuung und Pflegeleistungen verrechnet. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon I Fax I
5 5/11 6. Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen zu Lasten Versicherer Beschreibung was dies beinhaltet, siehe Anhang V, Punkt Schlussbestimmungen 7.1. Genehmigung Durch den Verwaltungsrat der Trägerschaft. 7.2 Inkrafttreten Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Zofingen, Spital Zofingen AG Mitglied des Verwaltungsrates Spital Zofingen Felix Schönle r. Christian Reize Anhänge: Anhang I: 1. Tagestaxe für Hotellerie/ Pensionstaxe (Pension und Verpflegung) 2. Vorschussleistung (Depot) Anhang II: Auflistung von nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen Anhang Ill: Zusatzleistungen Anhang IV: Tarifstruktur Anhang V: Medizinische Nebenleistungen Anhang VI: Zuschläge Demenzpflege und Gerontopsychiatrie spitalzofingen agi Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon I Fax i
6 6/11 Anhang I Tagestaxe für Hotellerie/ Pensionstaxe (Pension und Verpflegung) 1. Tagestaxen für alle Bewohner Tagestaxe für Hotellerie/Pensionstaxe Betreuung/ nicht KVG-pflichtig siehe Anhang II Pflegekosten siehe Anhang Ill Total 1er Zimmer CHF CHF CHF CHF er Zimmer CHF CHF CHF CHF Zuschlag für zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte (max. 120 Tage) CHF Frühstück für Angehörige CHF 7.00 Mittagessen für Angehörige CHF Abendessen für Angehörige CHF Zusätzliche Tagestaxen für Bewohner der Demenz- und Gerontopsychiatrieabteilung (vgl Anhang VI) 2.1. Zuschläge Demenzpflege, gemäss Vorgaben VAKA ab vgl. Anhang VI Pt Zuschlag Gerontopsychiatrie, gemäss Vorgaben VAKA ab vgl. Anhang VI Pt Vorschussleistung (Depot) zu den Tagestaxen Die Vorschussleistung (Depot) beträgt bei Kurzzeitaufenthalten (bis maximal drei Monate ausser Ferien- und Kuraufenthalte) CHF 5'000.00, bei Langzeitaufenthalten CHF 6' Der Betrag muss spätestens bei Eintritt ins Pflegezentrum an die Spital Zofingen AG überwiesen werden. Die Vorschussleistung (Depot) wird nicht verzinst. spitalzofingen agi Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 271 CH-4800 Zofingen I Telefon I Fax
7 7/11 Anhang Il Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen: a) Betreuung und Unterhalt: - Aktivierungstherapie / Alltagsgestaltung - Zimmerservice - Evaluation und Unterhalt der Hilfsmittel - Unterhalt der medizinisch-technischen Geräte - Begleitung allgemein - Getränke Zubereiten und Service b) Wohnen und Alltag: - Hausdienst - Handling der Privatwäsche - Kleider kontrollieren, aufräumen - Schränke kontrollieren, aufräumen und aktualisieren - Blumenpflege c) Hilfestellung im Alltag: - Telefonunterstützung - Schreiben für Bewohner - Briefe/Zeitung vorlesen - Ausführen von Aufträgen für Bewohner - Spazierengehen - Reparaturen für Bewohner d) Administrative Tätigkeiten: - Einsatzpläne für Mitarbeitende - Beratung und Betreuung von Angehörigen und Besuchern - Administrative Tätigkeiten im Bestellwesen und der Versorgung - Administrative Tätigkeiten des Pflege- und Arztberichts spitalzofingen ag I Pflegezentrum 1Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon Fax www.spitalzofingen.ch
8 8/11 Anhang III Beiträge der Krankenversicherer für Pflichtleistungen der Langzeitpflege Gemäss dem Vertrag zwischen der VAKA und Santésuisse verrechnen die Pflegeheime den Krankenversicherern für alle stationären Langzeitbewohner für Pflegeleistungen gemäss KVG einen Beitrag gemäss untenstehender Tarifstruktur, sowie eine Behandlungspauschale für die Abgeltung medizinischer Nebenleistungen (Arztleistungen, Therapieleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände, med. Analysen). Damit sind alle Leistungen abgegolten, die nicht gemäss Anhang III zusätzlich verrechnet werden können. 1. Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen Art. 7a KLV. Gültig ab 1. Januar 2017 Pflegebedarfsstufe Zeitwert (Minuten) Versicherer gem. Art. 7a Abs. 3 KLV (In Franken) Bewohner (In Franken) Restkosten Gemeinde (in Franken) Preis pro Stufe" (In Franken) 1-a bis b c d e f g h _ k a b (121) RESA b (122) RESA b (123) BESA b (124) RESA _ b (126) RESA ab _60 nach Aufwand 12-1-b (126) RAI1RMC I-b (127) RAI (SE b (128) RAI I SE Stundensatz von Fr " Der Preis pro Stufe ergibt sich aus dem ermittelten Pflegebedarf und dem Shmdensatz von Fr Die Erfassung des Pflegebedarfs erfolgt mit dem RAI-NH (Resident Assessment Instrument - Nursing Home). 2. Kurzzeitaufenthalte Zusätzlich vergüten die Krankenversicherer bei Kurzzeitaufenthalten bis 7 Tage - in Ausnahmefällen bis längstens 13 Tage - für die Entgeltung der medizinischen Nebenleistungen (Arztleistungen, Medikamente, therapeutische Leistungen, Mittel und Gegenstände, medizinische Analysen) pro Pflegetag eine Pauschale von CHF spitalzofingen ag I Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen i Telefon I Fax I
9 9/11 Anhang IV Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung verrechnet werden a) Zahnärztliche Behandlung b) Krankentransporte C) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen d) Auslagen für persönliche Bedürfnisse: - Versorgung der persönlichen Wäsche - Flick- und Näharbeiten sowie Nämele" - Coiffeur, Fusspflege, etc. - Softdrinks und alkoholische Getränke g) - Telefonanschlussgebühren - Telefongesprächsgebühren - Miete Fernsehapparat - Kabelanschluss - Radio - Depot Schlüssel Tresor im Bewohnerzimmer e) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heim- und Dritteigentum f) Pauschale Verrechnung bei Eintritt - bei Austritt bei Todesfall Sämtliche ausserordentliche Leistungen, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören (z.b. Begleitung zu Arzttermin) h) Kleiderpauschale für Bewohner der Langzeitpflege direkte Rechnungsstellung gemäss Aufwand gemäss Aufwand CHF 1.00/Tag bzw. CHF 30.00/Mt. gemäss Aufwand CHF 50.00/Std. gemäss separater Preisliste gemäss separater Preisliste CHF 20.00/Mt. effektive Gebühren direkte Rechnungsstellung CHF 12.00/Mt. gratis CHF Obligatorische private Haftpflichtversicherung CHF CHF CHF gemäss Aufwand CHF 60.00/Std. Es kann eine jährliche Kleiderpauschale (z.b. CHF ) einbezahlt werden. Davon können bei Bedarf Kleider und Schuhe durch Mitarbeitende eingekauft werden. Dieser Betrag wird nicht verzinst. i) Körperpflegemittel Shampoo, Duschmittel und Pflegelotion stellen wir auf Wunsch intern zur Verfügung. Der entsprechende Betrag wird der Monatsrechnung belastet. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon I Fax
10 10/11 Anhang V Medizinische Nebenleistungen 1. Zusätzliche Vergütungen durch die Krankenversicherer Folgende Leistungen werden zusätzlich zu den Taxen gemäss Anhang I verrechnet: a) Kosten für beim Austritt mitgegebene Medikamente können zum SL-Preis separat verrechnet werden. b) Alle zwischen H+ die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen, usw. werden gemäss den dort vereinbarten Taxen verrechnet. Bei Krankenversicherern, welche dem SVK-Vertrag nicht beigetreten sind, setzt die Kantonsregierung den Tarif fest. c) Kauf oder Miete von mitgegebenen Mitteln und Gegenständen gemäss Anhang 2 KLV. d) Externe ambulante Untersuchungen und Eingriffe (Tarifbasis öffentliche Spitäler) - Chemotherapie - Katarakt einseitig, beidseitig Diese Liste ist abschliessend. 2. Von den Versicherern nicht bezahlte Leistungen a) Auf Wunsch des Heimbewohners oder dessen Angehörigen zugezogene, pflegeheimfremde Ärztinnen und Ärzte b) Anschaffungen, Reinigung, Reparatur, Pflege von Privatbekleidung c) Rettungskosten sowie Krankentransportkosten bei Pflegeheimeintritt und -austritt (die Krankenversicherer leisten dazu einen Beitrag gemäss Art. 25 lit. g KVG bzw. Art. 33 lit g KVV, Art. 26 und 27 KLV). d) Unkosten bei Todesfällen e) Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch des Heimbewohners bzw. dessen Angehörigen f) Kosten für Sachbeschädigungen g) Auslagen für Begleitung h) Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und Entlassungsversuchen spitalzofingen ag I Pflegezentrum 1 Mühlethalstrasse 271 CH-4800 Zofingen I Telefon Fax
11 11/11 Anhang VI 1. Zuschlag Demenzpflege 1.1 Bei bestätigter Demenzdiagnose (Tagestaxe zu Lasten Bewohner) 1.2 Bei bestätigter Demenzdiagnose und erhöhtem Betreuungsaufwand (Tagestaxe zu Lasten Bewohner) CHF CHF Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem entsprechenden spezialisierten Angebot erhalten vom Kanton Aargau pro an Demenz erkrankter Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von CHF 20.00, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorliegen eines Fachkonzepts für die spezialisierte Pflege von an Demenz erkrankten Personen (separativ oder integrativ), b) Nachweis der Personalressourcen im Stellenplan im Umfang von 0,2 Stellen pro an Demenz erkrankter Person, C) angepasste Infrastruktur für die spezialisierte Pflege von an Demenz erkrankten Personen (separativ oder integrativ). 2. Zuschlag Gerontopsychiatrie CHF Bei bestätigter psychiatrischer Diagnose und Alter> 65 Jahre (Tagestaxe für Bewohner) Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons Aargau für spezialisierte Leistungen der Gerontopsychiatrie erhalten vom Kanton Aargau pro Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von CHF 50.00, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorliegen eines Fachkonzepts b) Nachweis der Personalressourcen im Stellenplan im Umfang von 0,2 Stellen pro Bewohner. spitalzofingen ag I Pflegezentrum 1 Mühlethalstrasse 271 CH-4800 Zofingen 1 Telefon Fax wvvw.spitalzofingen.ch
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