Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Leuggern
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- Johannes Winter
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1 der Asana Gruppe AG Spital Leuggern gültig ab 1. Juli 2014 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst entweder die männliche oder die weibliche Schreibweise gewählt worden. Asana Gruppe AG Spital Leuggern Kommendeweg 5316 Leuggern Tel FAX Seite 1 von 11
2 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für die Pflegeheimbewohner des Asana Spitals Leuggern im Bereich der Langzeitpflege. Sie bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages. 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integraler Bestandteile dieser Taxordnung. 2. Allgemeine Taxvorschriften 2.1 Grundsatz Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe für Hotellerie (zu Lasten Bewohner) Zimmerzuschlag (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe für Betreuung (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe für Pflichtleistungen der Krankenversicherer (Pflegetaxen) (zu Lasten Versicherer, öffentliche Hand und Bewohner) Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten Bewohner) Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Versicherer) 2.2 Zwischen- und Schlussrechnung Die Kosten für den Aufenthalt werden auf der Grundlage der Taxordnung monatlich in Rechnung gestellt. Liegt eine Kostengutsprache einer Krankenkasse oder Versicherung vor, wird im Ausmass dieser Garantie direkt mit der Krankenkasse oder Versicherung abgerechnet. Für darüber hinausgehende, vom Garanten nicht anerkannte Kosten, erhält der Bewohner eine Rechnung. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Ab der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 20. und ein Verzugszins von 5% erhoben. 2.3 Vorschussleistung Für Dienstleistungen (Hotellerie- und Betreuungskosten) kann im Voraus eine Vorschussleistung in der Höhe von CHF in Rechnung gestellt werden. Die Vorschussleistung wird nicht verzinst und mit der Schlussrechnung verrechnet. 2.4 Taxschuldner Die Taxen werden vom Bewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter geschuldet. Vorbehalten bleibt die zusätzliche Haftung des Taxgaranten. 2.5 Anerkennung der Rechnung Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn der Taxschuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung Einsprache bei der Standortleitung des Asana Spitals Leuggern erhebt. Gegen deren Entscheid kann innert 20 Tagen schriftlich beim Verwaltungsrat der Asana Gruppe AG Beschwerde, Spitalstrasse 1, 5737 Menziken, geführt werden. Seite 2 von 11
3 2.6 Hilflosenentschädigung Eine Hilflosenentschädigung für die Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise seit mindestens 365 Tagen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung ist unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV an den Bewohner ausgerichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle erhältlich. 2.7 Ergänzungsleistung zur AHV Reichen die eigenen Mittel zur Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht aus, können Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente via Wohngemeinde beantragt werden. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung werden die anerkannten Ausgaben (z.b. Pflegeheimtaxe resp. Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, Pauschale für die Krankenkassenprämie) den anrechenbaren Einnahmen (inkl. Vermögensverzehr) gegenübergestellt. Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, dann besteht in der Regel ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 3. Tagestaxen für Hotellerie 3.1 Tagestaxen In der Tagestaxe für Hotellerie sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung (wie bspw. möbliertes Zimmer, Vollpension mit Tee, Kaffee und Mineralwasser, Bereitstellen und Besorgen der allgemeinen und persönlichen Wäsche, Energieverbrauch, Unterhalt des Zimmers) enthalten (siehe Anhang I). 3.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet. 3.3 Reservation von Betten Wird ein Bett für einen definitiven Bezug für einen Bewohner reserviert, wird ab a dem 8. Tag ein Unkostenbeitrag von CHF 100. für das freie, bezugsbereite Bett in Rechnung gestellt. 3.4 Abwesenheit Als Abwesenheit (Urlaub, Akutspitalaufenthalt, usw.) gilt eine Zeitspanne von drei und mehr Tagen. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion von CHF 30. auf die Tagestaxe gewährt. Zimmerzuschläge und Zuschläge für zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte werden über die ganze Zeit zu 100% verrechnet. 3.5 Ende des Pensionsverhältnisses Beim Austritt besteht im Bereich der Langzeitpflege eine Kündigungsfrist von 3 Wochen. Bei unverhofftem Übertritt in ein Akutspital wird für die dem Aus- oder Übertrittstag folgenden Tage die gleiche Reduktion wie bei Abwesenheit gewährt (siehe 3.4). 3.6 Wohnsitz Für die Festsetzung der Tagestaxe für die Hotellerie ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Bewohner vor Eintritt massgebend. Seite 3 von 11
4 4. Betreuung und weitere nicht KVG-pflichtige Leistungen 4.1 Umfang und Inhalt Die Betreuungsleistungen (Anhang I) umfassen Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. Hierzu gehören Leistungen der Sinnfindung, Begleitung (Spaziergänge; Einkäufe usw.), Veranstaltungen, Unterhaltung, Informationsveranstaltungen für Angehörige usw. Zudem stellt das Pflegeheim generell Zeit, Sicherheit, Hilfe und Unterstützung, Beratung, Geborgenheit und Aktivierung für alle Bewohner zur Verfügung (z.b. Aufrechterhaltung einer Grundleistung wie Nachtwache). Die daraus entstehenden Kosten werden unter Betreuung verrechnet. Die Kosten, welche zur Aufrechterhaltung dieses Angebot entstehen, fallen unabhängig von der Nutzung des Angebotes an und müssen bezahlt werden. Die Betreuungsleistungen sind pauschalisiert und verändern sich nicht mit einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung des Bewohners. Die Betreuungsleistungen werden dem Bewohner in Rechnung gestellt. 4.2 Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt etc.) Die Betreuungsleistungen entfallen ab dem zweiten Abwesenheitstag. Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Ansatz verrechnet. 5. Taxen für besondere Leistungen 5.1 Grundsatz Die im Anhang II aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zu den Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Direktion des Asana Spitals Leuggern erlässt die Tarife für besondere Leistungen. 5.2 Zimmerzuschlag Bei Belegung eines Einerzimmers wird ein Taxzuschlag zur Tagestaxe verrechnet (siehe Anhang II). Muss ein Bewohner aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, in ein solches Zimmer verlegt werden, wird der Zuschlag nicht erhoben. Seite 4 von 11
5 6. Tagestaxen für Pflichtleistungen der Krankenversicherer 6.1 Pflegetaxen Die Taxen für Krankenpflege gemäss Krankenversicherungsgesetz bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und werden durch die Krankenversicherer, Bewohner und die öffentliche Hand vergütet (siehe Anhang III). Die Erfassung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Beobachtungszeitspanne von zwei Wochen nach dem Eintritt, danach in halbjährlichem Abstand oder bei signifikanten Veränderungen des Gesundheitszustandes. Ambulante Leistungen beispielsweise während eines Tages- oder Nachtaufenthaltes werden separat verrechnet (siehe Anhang III). 7. Schlussbestimmungen 7.1 Inkrafttreten Die Taxordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Leuggern, 01. Juli 2014 Asana Gruppe AG Spital Leuggern Direktor René Huber Seite 5 von 11
6 Anhang I Tagestaxen für Hotellerie 1. Tagestaxe für Hotellerie CHF Zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte (max. 120 Tage) Taxen gemäss Ziffer 1 mit einem Zuschlag von CHF Aufenthalt in Tageszentrum oder auf einer Nachtstation CHF 60. Tagestaxen für Betreuung und weitere nicht KVG-pflichtige Leistungen Betreuungstaxe pro Tag CHF 50. Seite 6 von 11
7 Anhang II Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie verrechnet werden Beispielsweise: a) Zahnärztliche Behandlung direkte Rechnungsstellung b) Krankentransporte bei Heimeintritt und -austritt gemäss Aufwand c) Zuschlag für Einerzimmer KH-Stationen CHF 15. /Tag Zuschlag für Einerzimmer PH-Station CHF 30. /Tag d) Bettenreservation (ab 8. Tag) CHF 100. pro Tag e) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen gemäss Aufwand f) Auslagen für persönliche Bedürfnisse: - Persönliche Bedürfnisse (Kaffee, Tee und Mineralwasser gratis) gemäss separater Preisliste - Softdrinks und alkoholische Getränke gemäss separater Preisliste - Coiffeur, Podologie, etc gemäss Aufwand - Miete Telefonapparat und -anschluss gemäss separater Preisliste - Telefongespräche gemäss separater Preisliste - Miete Fernsehapparat und -anschluss gemäss separater Preisliste - Radio (Telefonrundspruch) gemäss separater Preisliste g) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen gemäss Aufwand an Heim- und Dritteigentum h) Aufnahmepauschale bei Heimeintritt CHF 300. i) Umtriebspauschale bei kurzfristigem (d.h. inner- CHF 300. halb drei Tage vor vereinbartem Heimeintritt) Nicht-Eintritt j) Kosten bei Sterbefällen und Austritten CHF 250. k) Sämtliche ausserordentliche Leistungen des gemäss Aufwand CHF 60. /h Heimes, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören l) Beherbergung und Verpflegung von gemäss Aufwand Begleitpersonen m) Nicht kassenpflichtige Pflege- und Betreuungs- leistungen gemäss Aufwand Seite 7 von 11
8 Anhang III Taxen für Pflege und medizinische Nebenleistungen 1. Beiträge der Krankenversicherer für Langzeitpatientinnen und -Patienten Gemäss den gesetzlichen Vorgaben in KLV 7a und dem Vertrag zwischen der VAKA (Vereinigung Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) und den Krankenversicherer verrechnen die Pflegeheime den Krankenversicherern für alle Langzeitpatientinnen und -patienten für Pflegeleistungen einen Beitrag gemäss untenstehendem Tarif (Tabelle 1), sowie eine Behandlungspauschale (Tabelle 2) für die Abgeltung folgender medizinischer Nebenleistungen: - Arztleistungen - med. Analysen - Medikamente - Mittel und Gegenstände - Kassenpflichtige Therapien. Damit sind alle Leistungen der Krankenversicherer abgegolten, die nicht gemäss Ziffer 4 zusätzlich verrechnet werden können. 2. Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand (Tabelle 1) richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung. 3. Beitrag des Bewohners für Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand die Pflegekosten nicht decken, müssen die Bewohner bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF pro Tag übernehmen. Die Beiträge richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (Tabelle1). 4. Zusätzlich verrechenbare Leistungen (Vergütungen durch Krankenversicherer) Folgende Leistungen werden zusätzlich zu den obigen Taxen verrechnet: Folgende Leistungen sind zusätzlich zu den Pauschalen für medizinische Nebenleistungen verrechenbar: - Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) a) Mit den Pauschalen sind Mittel und Gegenstände der Produktgruppen 3, 14 15,16,17,21,34 und 99 grundsätzlich abgegolten. b) Die Produktgruppen 5,6,9,23,24,29,30,31 können auf Verordnung des Arztes zum MiGeL- Höchstvergütungsbetrag abzüglich 15 % in Rechnung gestellt werden. c) Rechnungen für Wund-Vakuum-Verbände (MiGeL-Produktgruppe 34.90) sind durch die Geräteanbieter den Krankenversicherern direkt in Rechnung zu stellen. Seite 8 von 11
9 - Externe ambulante diagnostische Untersuchungen (z.b. Bild gebende Verfahren), medizinische und pflegerische Behandlungen sowie operative Eingriffe - spezialärztliche konsiliarische Konsultationen durch einen Facharzt - Chemotherapie (medikamentös, Steroide oder Bestrahlung) - Alle zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen, künstliche Ernährung, mechanische Heimventilation usw. werden gemäss den dort vereinbarten Taxen verrechnet. Bei Krankenversicherern, welche dem SVK-Vertrag nicht beigetreten sind, setzt die Kantonsregierung den Tarif fest. - Rettungs- und Verlegungstransporte, sowie Liegendtransporte im Zusammenhang mit externen ambulanten Untersuchungen und Eingriffen - Kosten für beim Austritt mitgegebene Medikamente können separat verrechnet werden. - Kauf oder Miete von mitgegebenen Mitteln und Gegenständen gemäss Anhang 2 KLV. Diese Liste ist abschliessend. Tabelle 1: Beiträge für Pflegeleistungen in CHF/Tag Pflegebedarfsstufe Zeitwert Versicherer Öffentliche Hand Bewohner Art. 7a Abs. 3 KLV Minuten Art. 7a Abs. 3 KLV Pflegeleistungen in CHF / Tag Pflegeleistungen in CHF / Tag Pflegeleistungen in CHF / Tag 1-a bis b c d e f g h i j k l-a l-b (121) RAI/RMC l-b (123) RAI/SE Tabelle 2: Pauschale für in CHF/Tag Pauschalen für Arztleistungen, medizinische Analysen, Medikamente, Therapien, Mittel und Gegenstände (pro Pflegetag); Vergütung durch Versicherer Pauschale-Nr. Bezeichnung Betrag [CHF] AG01 med. Nebenleistungen, inklusive paramed. Therapien; Mittel und Gegenstände, Arzt, Arznei, Therapien Seite 9 von 11
10 Anhang IV Für das Pflegeheim des Asana Spital Leuggern gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Anmeldung im Pflegeheim Beim Gesuch um Aufnahme ins Pflegeheim sind abzugeben: Anmeldeformular versehen mit Unterschrift Austritte Wünschen Bewohner aus dem Pflegeheim auszutreten, so ist dies mindestens 3 Wochen vorher der Pflegedienstleitung schriftlich mit genauem Austrittsdatum mitzuteilen. Wird die Kündigungsfrist gemäss Ziff. 3.5 der Taxordnung nicht eingehalten, so werden die Taxen ab effektivem Austrittstag bis zur Wiederbelegung, maximal jedoch 14 Tage voll weiterverrechnet. Zimmerräumung bei Austritt oder Todesfall - Das Zimmer ist am Austrittstag vollständig zu räumen, wird dies versäumt muss ab dem folgenden Tag die volle Hotellerietagestaxe inkl. Zimmerzuschlag entrichtet werden. - Bei Austritt infolge Todesfall gewähren wir eine unentgeltliche Räumungsfrist von 3 Tagen, ab dem 4. Tag muss die volle Hotellerietagestaxe inkl. Zimmerzuschlag entrichtet werden. Beispiel einer Monatsrechnung An die Krankenkasse Pflegeleistung Stufe 8-h 30 Tage à CHF CHF Pauschale med. Nebenleistungen 30 Tage à CHF CHF Total Verrechnung an Krankenkasse CHF An die Bewohner Hotellerie 30 Tage à CHF CHF Einzelzimmerzuschlag 30 Tage à CHF CHF Betreuung 30 Tage à CHF CHF Beitrag Pflegekosten Stufe 8-h 30 Tage à CHF CHF Diverse Patientenleistungen (Näharbeiten, Coiffeur, Fusspflege) CHF Total Verrechnung an Bewohner CHF 6' An die öffentliche Hand(Wohngemeinde) Anteil Pflegeleistungen öffentliche Hand Stufe 8-h 30 Tage à CHF CHF Seite 10 von 11
11 B e i l a g e zur Pflegeheim - Taxordnung Wichtig zu wissen bei Eintritt in unser Pflegeheim 1.) Die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung muss weitergeführt werden. 2.) Das Spital Leuggern empfiehlt den Bewohnern des Krankenheimes eine private Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 3.) Die Hausratsversicherung kann bei endgültiger Aufgabe des Haushaltes aufgelöst werden. 4.) Radio- und Fernsehverordnung Bewohner, die vollständig bettlägerig sind, können ein Gesuch um Erlass der Konzessionsgebühren stellen. Personen, die zusätzlich zu ihrer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen des Bundes erhalten, werden auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Sie müssen danach keine Empfangsgebühren mehr bezahlen. Das Gesuch um Prämienbefreiung muss bei der Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg, eingereicht werden. Mit dem Gesuch muss eine Kopie der Verfügung über die Ergänzungsleistung eingereicht werden. Für Bewohner, welche keine Ergänzungsleistungen erhalten, müssen die definierten Kriterien geprüft werden. Alle anderen Bewohner müssen die Konzessionsgebühren weiterhin bezahlen. Leuggern, im Juli 2014 Freundliche Grüsse Asana Gruppe AG Spital Leuggern Verwaltung Seite 11 von 11
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