Sozialversicherung GRV

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1 Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Stand 1. Juli 2011 Sozialversicherung GRV Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung Werte 2011 (Euro/monatlich) West Ost (wie 2010) Beitragssatz 19,9 % 19,9 % Bezugsgröße 2.555, ,00 Beitragsbemessungsgrenze 5.500, ,00 Höchstbeitrag für Pflichtversicherte 1.094,50 955,20 Geringfügigkeitsgrenze/Geringverdienergrenze 400,00 400,00 Freiwillige Versicherung Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte* 1.094, ,50 Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte* 79,60 79,60 Regelbeitrag 508,45 445,76 * Seit dem ist der Mindestbeitrag für die Pflicht- und für die freiwillige Versicherung sowie der Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung in allen Bundesländern gleich hoch. Versicherungspflicht/ -berechtigung Arbeitnehmer und Auszubildende Sie sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Beitragshöhe errechnet sich aus dem Beitragssatz und dem Bruttoentgelt (Höchstwert Beitragsbemessungsgrenze). Der Beitrag wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zu 50 Prozent getragen. Selbstständige Sie sind nur in Ausnahmefällen durch Gesetz versicherungspflichtig. Dies kann sich nach der Art oder der Ausgestaltung der Tätigkeit bestimmen. Dass die gesetzliche Rente in Zukunft nicht mehr ausreichen wird, um den Lebensstandard des Erwerbslebens im Alter oder für den Fall der Erwerbsminderung auch nur annähernd beibehalten zu können, ist unbestritten. Nach den Reformmaßnahmen der letzten Jahre geht die Bundesregierung im Rentenversicherungsbericht 2010 davon aus, dass das Rentenniveau vor Steuern (= Netto-Eckrente im Verhältnis zum letzten Nettodurchschnittsverdienst jeweils vor Steuern) von 51,7 Prozent im Jahr 2010 auf 46,2 Prozent im Jahr 2021 und nicht unter 43 Prozent im Jahr 2030 absinken wird. Die Eckrente/West nach 45 Jahren Durchschnittsverdienst vor Steuern beträgt heute zirka Euro netto. Wäre bereits das prognostizierte Niveau von 2030 erreicht, läge die Höhe der Eckrente heute bei nur 924 Euro. Ohne zusätzliche Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes durch die Inflation bedeutet dies bereits eine Rentenminderung um zirka 17 Prozent. Drei Beispiele der Altersvorsorge Das zeigt eindrucksvoll, dass der erworbene Lebensstandard nur beibehalten werden kann, wenn schon in jungen Jahren die Möglichkeiten des Vorsorgetrios voll ausgenutzt werden. Basisrente (Rürup-Rente): Private, kapitalgedeckte Rentenversicherung mit steuerlicher Förderung insbesondere für Selbstständige, die nicht durch die gesetzliche Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert sind. Riester-Rente für alle: Dieser vom Staat über Zulagen und Steuererleichterungen geförderte Vorsorgeweg ist für alle in der GRV Pflichtversicherten und Beamten zum Einstieg in die private Altersvorsorge besonders geeignet. Klassiker betriebliche Altersversorgung: Die über das Jahr 2008 hinaus beschlossene unbefristete Verlängerung der Sozialabgaben- und Steuerfreiheit macht diese Vorsorgeform insbesondere auch für Geringverdiener interessant. Handwerker beispielsweise sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine Befreiung ist nach 216-monatiger Versicherungspflicht auf Antrag möglich. Selbstständige mit einem Auftraggeber (arbeitnehmerähnliche Selbstständige) sind versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Diese Vorschrift wird aktuell so ausgelegt, dass Versicherungspflicht auch dann nicht eintritt, wenn mehrere Arbeitnehmer in einem geringfügigen Umfang beschäftigt werden, deren Entgelte zusammen 400 Euro überschreiten. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme einer solchen Tätigkeit ist auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Pflichtversicherte Selbstständige zahlen wahlweise den Regelbeitrag oder, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens, einkommensabhängige Beiträge. Bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Aufnahme der Tätigkeit kann wahlweise der halbe Nr. 7/2011 ersetzt Nr. 1/2011

2 Regelbeitrag gezahlt werden. Dies gilt auch für Handwerker. Die Möglichkeit, Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu zahlen, ist bereits seit 1992 weggefallen. Sonstige Versicherte Für die Zeit der Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 nur im ersten Lebensjahr gelten Pflichtbeiträge als gezahlt. Berechtigt dafür ist grundsätzlich die Mutter, auf Antrag wahlweise der Vater. Die Zeit wird so gewertet, als wären Beiträge aus einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt gezahlt worden. Die Anrechnung erfolgt gegebenenfalls auch zusätzlich zu bereits vorhandenen zeitgleichen Beiträgen aus einer Beschäftigung, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Doppelt belegte Monate zählen für die Wartezeit jedoch nur als ein Monat. Pflegepersonen Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche im häuslichen Bereich pflegen, sind versicherungspflichtig, sofern die zu pflegende Person Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Dies gilt nicht, wenn die Pflegeperson zeitgleich eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche ausübt. Die Beiträge werden vom Leistungsträger (zum Beispiel Pflegekasse) gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Pflegestufe. Wehr- und Zivildienstleistende Für Wehr- und Zivildienstleistende zahlt der Bund Pflichtbeiträge. Seit dem 1. Januar 2000 werden als fiktives Entgelt für die Beitragsberechnung 60 Prozent der Bezugsgröße (West/Ost) zu Grunde gelegt. Sozialleistungsbezieher Für Sozialleistungsbezieher (Arbeitslosen-/Krankengeld) werden Pflichtbeiträge vom Leistungsträger gezahlt. Diese errechnen sich grundsätzlich aus 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Berechnung der Ersatzleistung zugrunde liegt. Die Zahlung von Pflichtbeiträgen durch den Bund für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wurde zum 1. Januar 2011 gestrichen. Versicherungspflicht auf Antrag Insbesondere Selbstständige, die nicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen, können auf Antrag versicherungspflichtig werden. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Freiwillig Versicherte Wer nicht versicherungspflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann freiwillige Beiträge zur GRV zahlen. Die Beitragshöhe kann zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei gewählt werden. Achtung: Freiwillige Beiträge haben bei der Rentenanspruchsprüfung gegebenenfalls eine schwächere Wirkung als Pflichtbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen Rentenarten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Alters Renten wegen Todes Versicherte und Hinterbliebene haben einen Rentenanspruch, wenn die für die jeweilige Rentenart erforderlichen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wartezeit Grundvoraussetzung ist die Erfüllung einer Wartezeit (Mindestversicherungszeit). Die untere Tabelle gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Wartezeiten. Wartezeiten für Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit im Alter bei Tod teilweise Erwerbsminderungsrente volle Erwerbsminderungsrente für Schwerbehinderte für langjährig Versicherte (flexible Altersgrenze) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für Frauen Regelaltersgrenze Witwer-, Witwenrente Waisenrente Erziehungsrente an geschiedenen Ehegatten ab 63 ab 65 ab 65 ab 65 ab 65 vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich (Vertrauensschutzregelungen beachten) Wartezeit gilt für Rentenberechtigten 35 Jahre 15 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Wartezeit 5 Jahre Wartezeit Wartezeit Wartezeit Wartezeit

3 Für die Wartezeit von fünf Jahren (allgemeine Wartezeit) sowie 15 Jahren werden Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der ehemaligen DDR) angerechnet. Es können auch Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Ehegattensplitting und einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung entstehen. Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen zusätzlich auch: Anrechnungszeiten Beispielsweise Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Höchstdauer von 96 Monaten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit, wenn hierfür nicht Beiträge aufgrund von Sozialleistungsbezug gezahlt wurden. Berücksichtigungszeiten Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehntem Lebensjahr. Vorzeitige Wartezeiterfüllung Die allgemeine Wartezeit gilt vor Erreichung der fünfjährigen Mindestversicherungszeit als erfüllt, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod unter anderem durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung eintritt und der Versicherte bei Eintritt des Leistungsfalles versicherungspflichtig war oder in den letzten zwei Jahren vor dem Leistungsfall mindestens zwölf Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind oder wenn die volle Erwerbsminderung oder der Tod bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eintritt und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens zwölf Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Damit sind insbesondere Berufsanfänger schon in der Anfangsphase ihres Berufslebens in der GRV abgesichert. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Anspruch besteht, wenn neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Leistungsfall mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind (nicht erforderlich bei vorzeitiger Wartezeiterfüllung). Die Rente wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten auf unter sechs Stunden täglich sinkt. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich abgesunken ist. Bei der Beurteilung wird seit dem 1. Januar 2001 die berufliche Qualifikation des Versicherten nicht mehr berücksichtigt, maßgebend ist alleine das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Wegfall des Berufsschutzes! Das bedeutet in der Praxis, dass zum Beispiel ein Diplomingenieur, der aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben, aber noch mindestens sechs Stunden als Pförtner arbeiten kann, keinen Rentenanspruch hat. Aufrechterhaltung des Anspruchs Sind in den letzten fünf Jahren vor dem Besonderheiten Aufgrund der schlechten Arbeitsmarktsituation werden Versicherte, die zwar medizinisch noch zwischen drei bis unter sechs Stunden einsatzfähig sind (teilweise Erwerbsminderung) und konkret keinen Arbeitsplatz vermittelt bekommen können, als voll erwerbsgemindert angesehen. Die pauschale Vermutung, dass der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wurde aufgegeben. Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden, aber in ihrem letzten Beruf nur noch unter sechs Stunden einsatzfähig sind, gelten im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung als teilweise erwerbsgemindert. Eintritt des Leistungsfalles keine 36 Pflichtbeiträge vorhanden, ist die versicherungsrechtliche Voraussetzung auch erfüllt, wenn der Versicherte bis zum 31. Dezember 1983 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Leistungsfall lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten, unter anderem auch freiwilligen Beiträgen, belegt ist. Diese Regelung verliert aufgrund des Zeitablaufs immer mehr an Bedeutung. Insbesondere Jüngere haben keine Möglichkeit, sich mit freiwilligen Beiträgen einen Erwerbsminderungsanspruch aufrechtzuerhalten oder aufzubauen. Rentenbefristung Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit für längstens drei Jahre bewilligt. Diese befristete Rente beginnt frühestens mit dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles. Kann der Versicherte in der Zwischenzeit nicht Krankengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung in Anspruch nehmen, muss er diese Zeit aus eigenen Mitteln überbrücken. Zeitrenten können auf Antrag und erneuter Gesundheitsprüfung mehrmals verlängert werden. Liegt auch nach insgesamt neun Jahren Zeitrentenbezug weiter eine Erwerbsminderung vor, wird die Rente als Dauerrente weitergezahlt. Die Rente wird nur dann von Beginn an als Dauerrente gewährt, wenn aus medizinischer Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich ist. Hinzuverdienstgrenzen Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes kann die teilweise Erwerbsminderungsrente in voller Höhe oder als halbe Rente, die volle Erwerbsminderungsrente als volle Rente oder in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel gezahlt werden. Während der Hinzuverdienst für die volle Erwerbsminderungsrente als volle Rente auf monatlich 400 Euro festgeschrieben ist, bestimmt sich die Höhe für die Teilrenten nach der individuellen Entgelthöhe in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles. Überschreitet der Versicherte mit seinem Einkommen auch die Hinzuverdienstgrenze für die niedrigste Teilrente, ruht die Rente in voller Höhe. Renten wegen Alters Neuregelungen durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz sind im Folgenden mit einer hellen Linie gekennzeichnet. Regelaltersrente Die Regelaltersrente kann in Anspruch genommen werden, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wurde und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Bei dieser Rentenart gibt es keine Hinzuverdienstbeschränkungen. Schrittweise Anhebung der Altersgrenze zwischen 2012 und 2029 auf 67 Jahre. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Einmonats-, von 2024 an in Zweimonatsschritten, so dass dann für

4 Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt. Neue Rentenart: Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte Wer das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen. Auf diese Wartezeit werden alle Pflichtbeiträge ( * Ausnahme: Arbeitslosigkeit) sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr angerechnet. Hinzuverdienstgrenzen Vor dem Erreichen des Regelalters ist der Anspruch auf Altersrente von der Einhaltung bestimmter Hinzuverdienstgrenzen abhängig. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes kann die Altersrente als volle Rente oder in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel gezahlt werden. Während der Hinzuverdienst für die Vollrente auf monatlich 400 Euro festgeschrieben ist, bestimmt sich die Höhe für die Teilrenten nach der individuellen Entgelthöhe in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles. Überschreitet der Versicherte mit seinem Einkommen auch die Hinzuverdienstgrenze für die niedrigste Teilrente, fällt der Rentenanspruch in voller Höhe weg. Rente an langjährig Versicherte Diese Rente kann bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Da das reguläre Eintrittsalter jedoch bei 65 Jahren liegt, sind bei vorherigem Renteneintritt Rentenabschläge in Kauf zu nehmen (maximal 7,2 Prozent). Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist weiterhin mit 63 Jahren möglich (Rentenabschlag maximal 14,4 Prozent). Rente an schwerbehinderte Menschen Frühestmöglicher Renteneintritt ist hier das vollendete 60. Lebensjahr, wenn neben der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent amtlich anerkannt worden ist. Sofern nicht Vertrauensschutzregelungen greifen, ist die vorzeitige Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr nur mir Rentenabschlägen möglich. Der reguläre Renteneintritt liegt bei 63 Jahren. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme erhöht sich gleichzeitig auf 62 Jahre (Rentenabschlag wie bisher maximal 10,8 Prozent). Rente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Rente ist für Versicherte, die ab dem Monat Dezember 1941 geboren sind, 65 Jahre. Angehoben wurde auch der Zeitpunkt, von dem ab die Rente mit Abschlägen vorzeitig bezogen werden kann. Wer ab Dezember 1948 geboren ist, kann dann diese Rente vorzeitig erst ab dem 63. Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr) in Anspruch nehmen. Besondere Voraussetzungen für diese Rente sind Geburt vor dem 1. Januar 1952 Wartezeit von 15 Jahren nach Vollendung des Lebensalters 58 plus sechs Monate, mindestens 52 Wochen Arbeitslosigkeit oder 24 Monate Altersteilzeitarbeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens 96 Pflichtbeiträge. Rente an Frauen Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme beträgt für Versicherte, die ab dem Monat Dezember 1944 geboren sind, 65 Jahre. Mit Abschlägen kann diese Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind Geburt vor dem 1. Janauar 1952 Wartezeit von 15 Jahren Nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 121 Pflichtbeiträge. Ausnahme von der Anhebung der Altersgrenzen Für Versicherte die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 verbindlich eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit getroffen haben, gelten die alten Regelungen weiter. Renten wegen Todes Witwen- und Witwerrenten Ab dem 1. Januar 2002 sind die Anspruchsvoraussetzungen für diese Renten neu geregelt worden. Für ältere Personen gilt das günstigere alte Recht weiter. Hinterbliebene Lebenspartner im Sinne des LebensPartnerGesetz (LPartG) sind gleichgestellt. Es wird abhängig vom Unterhaltsbedarf der/des Hinterbliebenen weiterhin zwischen der kleinen und der großen Witwen-/Witwerrente unterschieden. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der vollen Rentenanwartschaft des verstorbenen Ehegatten, die große Witwen-/Witwerrente 55 Prozent. Die Renten können sich um eine Kinderkomponente erhöhen. Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren, so beträgt die große Witwen-/Witwerrente 60 Prozent. Eine Kinderkomponente ergibt sich hier nicht. Für den Anspruch auf kleine Witwen-/ Witwerrente müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein Tod des Versicherten allgemeine Wartezeit keine Wiederheirat Ehedauer grundsätzlich, sofern die Ehe ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, mindestens ein Jahr. Diese Renten werden nach neuem Recht längstens für 24 Monate nach dem Todesmonat gezahlt. War die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und war mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, entfällt diese zeitliche Beschränkung. Ein Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente besteht, wenn bei dem überlebenden Ehegatten zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist 45. Lebensjahr vollendet oder Erziehung eines Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr oder Erwerbsminderung. Diese Rente wird grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung gezahlt. Sie fällt jedoch weg, wenn die/der Witwe/Witwer wieder heiratet. In diesem Fall kann eine Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gewährt werden. Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- und Witwerrente wird analog zu der Regelaltersgrenze vom Todesjahr des Versicherten ab dem Jahr 2012 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat (von Alter 45 auf 46) und danach zwei Monate pro Jahr. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze 47 Jahre.

5 Waisenrenten Nach dem Tod eines versicherten Elternteils erhalten Kinder eine Waisenrente. Grundvoraussetzung ist, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Ist nach dem Tod noch ein grundsätzlich zum Unterhalt verpflichteter Elternteil vorhanden, besteht Anspruch auf Halbwaisenrente, ist kein solcher Elternteil mehr vorhanden, auf Vollwaisenrente. Die Höhe der Waisenrenten lassen sich nicht pauschal benennen, weil sie einen Zuschlag erhalten, der sich nach den individuellen Versicherungsverläufen des/der verstorbenen Elternteils/Eltern richtet. Die Waisenrenten werden grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Nach dem vollendeten 18. bis zum 27. Lebensjahr besteht ein Anspruch, wenn die Waise sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wegen eines Gebrechens nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Über das 27. Lebensjahr kann ein Anspruch dann bestehen, wenn eine Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst verzögert oder unterbrochen wurde. Erziehungsrente Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann nach dem Tod des vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten entstehen, wenn der Überlebende nicht wieder geheiratet hat, die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und ein Kind erzieht. Hierbei muss es sich nicht um ein Kind des Verstorbenen handeln. Einkommensanrechnung Auf Renten wegen Todes wird eigenes Einkommen, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, mit 40 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Für Waisenrenten gilt dies nur nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise. Mit dem ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Recht wurde der Einkommensbegriff auf alle Einkünftearten ausgedehnt. Neben dem vorher schon zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit und Erwerbsersatzeinkommen sind jetzt auch private Renten, Lebensversicherungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Veräußerungsgewinne anzurechnen. Die Freibeträge für Witwen-/Witwer- und Erziehungsrenten betragen 725,21 Euro (West) oder 643,37 Euro (Ost), bei Waisenrenten 483,47 Euro (West) oder 428,91 Euro (Ost). Wie wird die Rente berechnet? Entgeltpunkte aus Beitragsleistung Die Entgeltpunkte aus einem versicherten Arbeitsentgelt werden ermittelt, indem die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage (Bruttoverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in diesem Jahr geteilt wird. Das bedeutet, ein Jahr Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners/West Euro (2011) ergibt einen Entgeltpunkt. Kindererziehungszeiten Diese Zeiten werden so bewertet, als wären Beiträge aus einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt gezahlt worden. Das heißt, ein Jahr Kindererziehungszeit wird bei der Rentenberechnung mit einem Entgeltpunkt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt gegebenenfalls auch zusätzlich zu bereits vorhandenen zeitgleichen Beiträgen aus einer Beschäftigung, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Gesamtleistungsbewertung Beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel Fachschulausbildung, Schwangerschaft und die Zurechnungszeit, werden für jeden Monat mit einem gegebenenfalls begrenzten Gesamtleistungswert bewertet. Der Gesamtleistungswert ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verhältnis der aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte und der Anzahl der mit Beiträgen belegungsfähigen Monate vom 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Leistungsfalles. Hat ein Versicherter beispielsweise bis zum Leistungsfall im Alter von 37 Jahren in 20 Jahren 20 Entgeltpunkte erworben, wäre der für die Bewertung von einem Jahr beitragsfreier Zeit maßgebende Gesamtleistungswert 1,0 (20 Entgeltpunkte : 20 Jahre). Hat er in derselben Zeit dagegen nur zehn Entgeltpunkte erworben, würde ein Jahr beitragsfreier Zeit mit nur 0,5 Entgeltpunkten bewertet (zehn Entgeltpunkte : 20 Jahre). Dieser Wert hat vor allem Einfluss auf die Höhe der Renten wegen Erwerbsminderung und Tod, weil damit die Zurechnungszeit bewertet wird. Zurechnungszeit Bei Eintritt des Leistungsfalles vor dem 60. Lebensjahr wird bei Renten wegen 1. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte Entgeltpunkte für Beitragszeiten + Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten 2. Ermittlung der persönlichen Monatsrente = Summe der Entgeltpunkte x Zugangsfaktor = Persönliche Entgeltpunkte Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x Aktueller Rentenwert = Monatsrente (brutto) Erwerbsminderung und Tod die Zeit vom Leistungsfall bis zum 60. Lebensjahr den tatsächlich bis dahin erworbenen Zeiten hinzugerechnet. Die sich ergebenden Monate werden mit dem ermittelten Gesamtleistungswert bewertet. Im Ergebnis wird der Rentenempfänger so gestellt, als hätte er sein durchschnittliches Beitragsverhalten über den Leistungsfall hinaus bis zum 60. Lebensjahr beibehalten und entsprechende Entgeltpunkte erworben. Ausbildungszeiten Schulische Ausbildungszeiten wurden bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2005 im Umfang von bis zu drei Jahren

6 mit maximal 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr rentensteigernd berücksichtigt. Ab Rentenbeginn 1. Januar 2009 entfällt diese Bewertung für den Besuch allgemeinbildender Schulen und Hochschulen. War der Rentenbeginn nach 2004 und vor 2009, wurde der jeweilige Wert, ausgehend von maximal 0,75 Entgeltpunkten, laufend vermindert. Weiterhin mit maximal 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr werden noch Fachschulausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Ab 1. Januar 2009 gibt es auch die pauschale Hochwertung der ersten 36 Pflichtbeiträge als Zeiten der beruflichen Ausbildung nicht mehr. Es werden dann nur noch tatsächlich nachgewiesene Zeiten der Berufsausbildung berücksichtigt. Zugangsfaktor Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns der Rente oder des Todes und bestimmt, in welchem Umfang die erworbenen Entgeltpunkte als persönliche Entgeltpunkte bei der zu berechnenden Rente berücksichtigt werden. Der Zugangsfaktor beträgt bei Inanspruchnahme der Rente mit dem maßgebenden Lebensalter 1,0, beeinflusst die Entgeltpunkte dann also nicht. Wird die Rente vorzeitig in Anspruch genommen, vermindert sich der Zugangsfaktor um 0,3 Prozent je Monat. Das Regeleintrittsalter für Altersrenten ist bei der jeweiligen Rentenart beschrieben. Für Renten wegen Erwerbsminderung oder Todes gilt als Regelaltersgrenze das 63. Lebensjahr. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ergibt sich ein Abschlag von 0,3 Prozent bis maximal 10,8 Prozent. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn bei den Renten wegen Erwerbsminderung und Tod wird parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 65 Jahre angehoben. Für Versicherte mit Erwerbsminderung und 35 Jahren Pflichtbeitragszeit bleibt es zunächst bei 63 Jahren. Ab 2024 gilt das nur noch bei 40 Pflichtbeitragsjahren (Pflichtbeiträge analog Rente für besonders langjährig Versicherte). Rentenartfaktoren Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente. Für die unterschiedlichen Renten variiert die Höhe des Rentenartfaktors, zum Beispiel Rente wegen Alters 1,0 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0 Erziehungsrente 1,0 Kleine Witwenrente 0,25 Große Witwenrente *0,55 Halbwaisenrente 0,1 Vollwaisenrente 0,2 * Wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde 0,6. Aktueller Rentenwert Ab 1. Juli 2011 beträgt der aktuelle Rentenwert 27,47 Euro (West) beziehungsweise 24,37 Euro (Ost). Die Anpassung des Rentenwerts und damit das Rentenniveau ist grundsätzlich von drei Einflussfaktoren abhängig: Entwicklung der Bruttoentgelte Höhe der Belastung der Arbeitnehmer mit Altersvorsorgebeiträgen (GRV und Riesterrente) Nachhaltigkeitsfaktor (Verhältnis Beitragszahler zu Rentnern). Zum 1. Juli 2010 konnte eine infolge des Absinkens der Arbeitnehmereinkünfte in 2009 drohende Minderung des aktuellen Rentenwerts nur durch eine systemwidrige Rentengarantie verhindert werden. Dies geht zu Lasten der Beitragszahler die dadurch weiter auf die angekündigte Minderung des Beitragssatzes warten müssen. Außerdem wird bei einer sich nach Anwendung der oben genannten Einflussfaktoren ergebenden rechnerischen Erhöhung des aktuellen Rentenwertes die Hälfte der möglichen Anpassung mit dem in den vergangenen Jahren entstandenen Ausgleichsbedarf, das heißt der Höhe der aufgrund der Anpassungsfaktoren eigentlich erforderlichen aber tatsächlich nicht durchgeführten Absenkung des Rentenwertes (alte Bundesländer: 3,81 Prozent, neue Bundesländer: 1,83 Prozent), verrechnet. Die diesjährige Rentenanpassung errechnet sich somit wie folgt: Grundlage sind die um 3,10 Prozent in den alten und 2,55 Prozent in den neuen Bundesländern gestiegenen Entgelte der Beschäftigten. Der Riesterfaktor dämpft die Anpassung um 0,64 Prozent, der Nachhaltigkeitsfaktor um weitere 0,47 Prozent. Daraus ergibt sich eine rechnerische Anpassung von 1,99 Prozent in den alten und 1,41 Prozent in den neuen Ländern. Nach Anwendung des Dämpfungsfaktors (x 0,5) würden die Renten in den neuen Länder damit eigentlich nur um 0,71Prozent steigen. Da für die neuen Länder jedoch eine geringere Rentenanpassung als im Westen gesetzlich ausgeschlossen ist, steigen auch die Renten in Ostdeutschland um 0,99 Prozent. Der damit weiterhin bestehende Ausgleichsbedarf unterbliebener Rentenminderungen in den alten Ländern von 2,85 Prozent, in den neuen Ländern von 1,43 Prozent wird auch in den kommenden Jahren zu einer weit hinter der Inflationsrate liegenden jährlichen Rentenanpassung führen. Nach Schätzungen der Bundesregierung werden Rentensteigerungen bis 2013 von 1,8 Prozent eine Inflationsrate von 5 Prozent gegenüberstehen und den Kaufkraftverlust für die Rentner weiter vergrößern. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eingeführte und zwischenzeitlich auf 14,9 Prozent abgesenkte einheitliche Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung ist ab dem 1. Januar 2011 auf 15,5 Prozent festgeschrieben worden. Zukünftige Finanzierungsdefizite können die jeweiligen Krankenkassen durch Zusatzbeiträge ausgleichen. Neu ist, entsprechend der Regelung für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die Festschreibung der Höhe des Beitragszuschusses auch für privat und freiwillig Versicherte auf 7,3 Prozent des Bruttorentenbetrags. Zukünftige Kostensteigerungen trägt somit alleine der Rentner. Alle Angaben basieren auf den uns derzeit bekannten amtlichen Mitteilungen beziehungsweise einschlägiger Rechtsprechung und Gesetzgebung. Trotz höchster Sorgfaltswaltung können wir für die Richtigkeit des Inhalts keine Gewähr übernehmen. Die Angaben in diesem Druckstück basieren auf dem Stand Mai BMAK 05/2011

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