Neuere Entwicklungen im Bereich der Bankenaufsicht

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1 Neuere Entwicklungen im Bereich der Bankenaufsicht Gregor Krämer Bankbetriebslehre Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 ( Basel I ) Die Ergebnisse seiner Arbeit fasste der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juli 1988 in der Internationalen Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, die auch als Baseler Eigenkapitalvereinbarung oder kurz als Basel I bezeichnet wird, zusammen. Basel I trat Ende 1992 in Kraft und beeinflusste seitdem maßgeblich die entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union, weshalb die Baseler Eigenkapitalvereinbarung als Basis für die entsprechenden deutschen bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen wie den Grundsatz I angesehen werden kann. Basel I fordert von international tätigen Kreditinstituten zur Abdeckung des von ihnen eingegangenen Adressenrisikos eine 8%ige Mindesteigenkapitalunterlegung ihrer zuvor gewichteten Risikoaktiva. Durch diese Eigenkapitalunterlegung soll sichergestellt werden, dass die Kreditinstitute dazu in der Lage sind, Verluste, die sich im Wesentlichen aus dem Kreditgeschäft ergeben, aufzufangen. Da jedoch die Höhe des Adressenrisikos von der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kontraktpartners (bei Krediten ist dies der Schuldner) abhängt, ist es nicht angebracht, auf den Nominalbetrag des Kredits abzustellen. Der Kreditbetrag stellt lediglich die Ausgangsgröße dar, die mit einen Risikogewicht, 1) Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen. Verlautbarung vom Juli 1988, zuletzt geändert am , Abs. 3. 2) Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen. Verlautbarung vom Juli 1988, zuletzt geändert am , Anlage 2. Diese drei Gewichtungsfaktoren stellen die wichtigsten Bonitätsgewichte dar. Daneben besteht noch die Möglichkeit, bestimmte Risikoaktiva mit 10 % bzw. mit 50 % zu gewichten. Seit Beginn der 1980er Jahre arbeitet der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht an der Entwicklung einer multinationalen Eigenkapitalvereinbarung zur Regelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung international tätiger Kreditinstitute. Anlass war das Besorgnis erregend niedrige Niveau, auf dem sich das Eigenkapital der wichtigsten Kreditinstitute weltweit befand. Dabei verfolgte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht mit seinen Bemühungen nicht nur das Ziel, durch die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute einen Beitrag zur Stabilisierung und Sicherung des internationalen Bankenund Finanzsystems zu leisten. Gleichzeitig sollten auch Wettbewerbsnachteile, die aus unterschiedlichen Eigenkapitalanforderungen einzelner Staaten resultierten, beseitigt werden. 1) das sich an der Ausfallwahrscheinlichkeit des jeweiligen Kreditnehmers orientiert, zu multiplizieren ist. Daher wird auch von den risikogewichteten Aktiva oder den Risikoaktiva gesprochen. Zur Ermittlung des Risikogewichts sieht Basel I eine pauschale und recht simple Einteilung der Schuldner vor. Vereinfacht ausgedrückt gilt, dass - Kredite an OECD-Mitgliedstaaten mit 0 %, - Kredite an Kreditinstitute mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat mit 20 %, - Kredite an alle anderen Schuldner (also insbesondere Nichtbanken und Privatpersonen) mit 100 % zu gewichten sind. 2) Der sich nach der Multiplikation mit dem relevanten Risikogewicht ergebende Betrag ist dann von dem Kreditinstitut mit 8 % haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Dies Abb. 1: bedeutet faktisch, dass die Kreditinstitute beispielsweise Kredite an die Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht und Kredite an andere deutsche Banken lediglich mit 1,6 % haftendem Eigenkapital zu unterlegen haben, während für Unternehmenskredite sowie Konsumentenkredite 8 % haftendes Eigenkapital vorzuhalten ist. Ein Kredit in derselben Höhe verbraucht also - wie sich aus dem einfachen Rechenbeispiel in Abbildung 1 ergibt - je nach Schuldner unterschiedlich viel haftendes Eigenkapital der den Kredit gewährenden Bank. Da das Vorhalten von haftendem Eigenkapital im Allgemeinen Kosten für das Kreditinstitut verursacht und diese Kosten in der Regel die Kosten für eine Fremdfinanzierung übersteigen, wird ein Kredit für ein Kreditinstitut umso teurer, je mehr haftendes Eigenkapital er verbraucht. Werden Beispiel zur Ermittlung des erforderlichen haftenden Eigenkapitals bei Krediten an verschiedene Schuldner magazin forschung 2/

2 diese Kosten vom Kreditinstitut bei der Festlegung des Kreditzinses berücksichtigt, so hat der Schuldner cet. par. einen umso höheren Zinssatz zu tragen, je höher der ihm zugeordnete Bonitätsgewichtungsfaktor ist. Zwar ist die Orientierung der Höhe des erforderlichen haftenden Eigenkapitals an der Schuldnerbonität grundsätzlich zu begrüßen, da dadurch das Adressenrisiko adäquat berücksichtigt werden kann, jedoch weist die Umsetzung dieses Konzepts durch Basel I erhebliche Mängel auf. So ist die pauschale Zuordnung der Schuldner zu den Bonitätsgewichtungsfaktoren aus zwei Gründen nicht risikoadäquat. Erstens ist das Kriterium der OECD-Mitgliedschaft nicht dazu geeignet, um auf die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners zu schließen, da es mittlerweile Staaten gibt, die nicht der OECD angehören, deren Bonität jedoch zum Teil höher eingeschätzt wird als die bestimmter OECD- Mitgliedstaaten. Zweitens bietet die dargestellte Vorgehensweise keine Möglichkeit zur Differenzierung der Ausfallwahrscheinlichkeiten bei Unternehmenskrediten. Unabhängig vom Schuldner - und damit auch unabhängig von der jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeit - sind Unternehmenskredite stets mit 8 % haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Hierdurch werden den Kreditinstituten Anreize weder für eine risikoadäquate Bepreisung der Kredite noch für eine risikobewusste Selektion der Kreditnehmer gegeben. Insofern ist Basel I nicht optimal darauf ausgelegt, zur Erreichung der zentralen Zielsetzung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, nämlich für die Stabilität des internationalen Bankensystems zu sorgen, beizutragen. Zwischenzeitliche Veränderungen von Basel I Bei den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen von Basel I handelte es sich im Wesentlichen um kleinere Anpassungen und Erweiterungen, wie beispielsweise die Berücksichtigung von Nettingvereinbarungen. Eine Ausnahme stellt jedoch die Änderung der Eigenkapitalvereinbarung zur Einbeziehung der Marktrisiken (die so genannten Baseler Marktrisikoregelungen ) dar, die größere Modifikationen mit sich brachte und im Januar 1996 nach zwei Konsultationsprozessen veröffentlicht wurde. Diese Änderung von Basel I war erforderlich, da in der ursprünglichen Fassung lediglich die Adressenrisiken der Kreditinstitute begrenzt wurden. Zwar stellen die Adressenrisiken die bedeutendste Gefahr für den Erfolg eines Kreditinstituts dar, was eine genauere Betrachtung der Gründe, die für die in den letzten Jahren zu beobachtenden Schieflagen bei deutschen Kreditinstituten verantwortlich waren, deutlich macht; jedoch existieren daneben noch andere Risiken, die für die Existenz eines Kreditinstituts bedrohlich werden können. Hierzu zählen die Marktpreisrisiken, die sich im Wesentlichen in das Zinsänderungsrisiko, das Aktienkursrisiko, das Fremdwährungsrisiko sowie das Rohwarenpreisrisiko untergliedern lassen. Auch die durch die Baseler Marktrisikoregelungen verursachten Änderungen von Basel I, die Ende 1997 in Kraft traten, wurden von der Europäischen Kommission in einer Richtlinie umgesetzt und in nationales Recht transformiert, sodass diese Bestimmungen derzeit für alle deutschen Kreditinstitute Gültigkeit haben. Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung ( Basel II ) Das 1. Konsultationspapier von 1999 Durch die bisherigen Änderungen von Basel I wurden die gravierenden Mängel aus dem Bereich der Adressenrisiken allerdings nicht behoben. Da sich in den vielen Jahren seit Verabschiedung von Basel I im Jahre 1988 zudem das Bankgeschäft, die Praktiken des Risikomanagements, die Bankenaufsichtsansätze sowie die Finanzmärkte grundlegend verändert haben, ist die Baseler Eigenkapitalvereinbarung in ihrer derzeit gültigen Fassung nicht mehr zeitgemäß und auch nur noch bedingt zur Erreichung der Zielsetzung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht geeignet. Aus diesen Gründen hielt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine grundlegende Erneuerung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 für erforderlich. Diese Auffassung basierte auf der vor allem von Seiten der Institute geäußerten Kritik, dass die in Basel I standardisierte Berechnung der Adressenrisiken die ökonomischen Risiken der Institute nur sehr grob und ungenau abbildete und der Einsatz neuer Finanzinstrumente ebenso wenig wie innovative Techniken der Kreditrisikosteuerung berücksichtigt wurden. Ferner wurde kritisiert, dass die damalige Ausrichtung der Eigenmittelanforderungen lediglich an Adressen- und Marktpreisrisiken nicht dem tatsächlichen Gesamtrisikoprofil eines Instituts entsprächen. So wurden die operationellen Risiken bis zur Verabschiedung von Basel II nicht eigens mit haftendem Eigenkapital unterlegt. Ebenso gingen qualitative Bemühungen der Banken zum Management des Gesamtrisikos einer Bank bis dato nicht mit einer Verminderung des erforderlichen Mindesteigenkapitals einher. Am veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht daher ein erstes Konsultationspapier, das als Vorschlag zur Neufassung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 diente. Den interessierten Personenkreisen - dazu dürften vor allem die Kreditinstitute zählen - wurde bis Ende März 2000 Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit wurde ausgiebig Gebrauch gemacht; es gingen über 200 Stellungnahmen beim Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ein. Das 2. Konsultationspapier von 2001 Bei dem am vorgestellten zweiten Konsultationspapier handelte es sich um die Überarbeitung des ersten Konsultationspapiers von 1999 zur grundlegenden Neuregelung der Eigenkapitalvereinbarung von 1988, in dem die zahlreichen Stellungnahmen und Anregungen, die die Kreditwirtschaft in der ersten Konsultationsphase abgegeben hatten, Berücksichtigung fanden. Auch zu diesem zweiten Konsultationspapier konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Allerdings war die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen nach Ansicht der Kreditinstitute sehr knapp bemessen, da die zweite Konsultationsphase bereits am endete. Dennoch erhielt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht diesmal mit über 250 Kommentaren noch mehr Stellungnahmen als in der ersten Konsultationsphase. Um die von den Kreditinstituten vorgebrachten Verbesserungsvorschläge in Basel II einarbeiten zu können, beschloss der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, die Fertigstellung von Basel II, die ursprünglich bis Ende 2001 erfolgen sollte, zu verschieben und zunächst ein drittes Konsultationspapier 26 Universität des Saarlandes

3 im Frühjahr 2003 zu veröffentlichen. Hierdurch wurde auch der Termin für das In-Kraft-Treten von Basel II von Ende 2004 auf Ende 2006 verschoben. Neben einer Vielzahl kleinerer Änderungen stellte vor allem der folgende Sachverhalt eine grundlegende Modifikation des ersten Konsultationspapiers dar. Während das erste Konsultationspapier vorsah, dass die Kreditinstitute die Bonität des Kreditnehmers und damit das anzuwendende Risikogewicht im Allgemeinen unter Verwendung externer Ratings zu ermitteln haben, 3) wurde den Kreditinstituten im zweiten Konsultationspapier ein generelles Wahlrecht eingeräumt. Sie können sich nun entscheiden, ob sie externe Ratings oder interne Ratings zur Ermittlung des Bonitätsgewichtungsfaktors heranziehen wollen. Das 3. Konsultationspapier von 2003 Das dritte Konsultationspapier zu Basel II wurde vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am veröffentlicht. Die Kreditinstitute konnten auch zu diesem Vorschlag Stellung nehmen. Das Ende der dritten Konsultationsperiode wurde auf den festgelegt. Da dem dritten Konsultationspapier kein weiteres mehr folgen sollte, war dies die letzte Gelegenheit für die Kreditinstitute, sich mit Änderungsvorschlägen direkt an den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht zu wenden. Insofern verwundert es nicht, dass dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht auch diesmal eine hohe Anzahl an Stellungnahmen (knapp 200) zuging. Die im dritten Konsultationspapier enthaltenen Änderungen bestanden vor allem in einer verminderten Eigenkapitalbelastung für Kredite an kleine und 3) Im Rahmen des ersten Konsultationspapiers war vorgesehen, dass lediglich einige hoch entwickelte Kreditinstitute interne Ratings verwenden dürfen, während alle anderen Kreditinstitute externe Ratings zu verwenden haben (vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: A New Capital Framework 1. Konsultationspapier vom Juni Basel 1999, S. 4) ( bcbs04a.pdf). mittlere Unternehmen, wodurch sich die Rahmenbedingungen für die Festlegung der Kreditkonditionen insbesondere für den deutschen Mittelstand spürbar verbesserten. Dasselbe galt für die Modifikation der Laufzeitzuschläge, von der vor allem die in der Bundesrepublik Deutschland typische langfristige Kreditfinanzierung profitierte. Die verabschiedete überarbeitete Rahmenvereinbarung von 2004 Am wurde die überarbeitete Rahmenvereinbarung der Internationalen Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen (Basel II) den Notenbankgouverneuren sowie den Leitern der Bankenaufsichtsbehörden der Zehnergruppe vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht zur Durchsicht vorgelegt. Einen Tag später, am , verabschiedeten diese Basel II und gaben die überarbeite Rahmenvereinbarung zur Veröffentlichung frei. 4) Damit wurde der nunmehr sechsjährige Reformprozess zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht. In der verabschiedeten Fassung wurden noch einige Modifikationen im Vergleich zum dritten Konsultationspapier vorgenommen. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Messung der Adressenrisiken im Rahmen der auf internen Ratings basierenden Ansätze (IRB-Basisansatz und fortgeschrittener IRB-Ansatz). Während im dritten Konsultationspapier noch vorgesehen war, dass in die Risikogewichtungsfunktionen, mit denen das auf das jeweilige Risikoaktivum anzuwendende Risikogewicht ermittelt wird, sowohl der erwartete Verlust (EL) als auch der unerwartete Verlust (UL) eingehen, wird in der verabschiedeten Fassung das Risikogewicht ausschließlich auf Basis des unerwarteten Verlusts ermittelt. Auf der Grundlage des dritten Konsultationspapiers ergaben sich Risikogewichtungsfunktionen, die mit zunehmender Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) stets zu höheren Risikogewichten und damit auch zu höheren Eigenmittelanforderungen führten. Die in der verabschiedeten Fassung vorgenommenen Modifikationen führen dazu, dass ab einer bestimmten Ausfallwahrscheinlichkeit die Risikogewichte geringer werden, dass also der zur Abdeckung des Adressenrisikos erforderliche Betrag an haftendem Eigenkapital geringer wird. Bei einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % beträgt das Risikogewicht und damit auch die Eigenmittelanforderung Null. Ein Vergleich der sich für unterschiedliche Ausfallwahrscheinlichkeiten ergebenden Risikogewichte nach dem dritten Konsultationspapier und nach der verabschiedeten Fassung von Basel II ist in Abbildung 2 am Beispiel der wohnwirtschaftlichen Realkredite mit einem LGD (Verlustquote bei Ausfall) von 45 % dargestellt. 4) Vgl. Bank für Internationalen Zahlungs ausgleich: G10 central bank governors and heads of supervision endorse the publication of the revised capital framework. Pressemitteilung vom Basel 2004 ( Abb. 2: Vergleich der Risikogewichte nach dem dritten Konsultationspapier und nach der verabschiedeten Fassung von Basel II Eine (ab einem bestimmten Punkt) mit zunehmender Ausfallwahrscheinlichkeit sinkende Eigenmittelanforderung mag zunächst erstaunen. Es muss dabei jedoch berücksichtigt werden, dass nach der verabschiedeten Fassung lediglich für die unerwarteten Verluste Eigenmittel vorzuhalten sind, die berechmagazin forschung 2/

4 Dr. Gregor Krämer, Jahrgang 1965, studierte nach einer Ausbildung zum Bankkauf-mann Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes, Management Science an der Michael Smurfit Graduate School of Business in Dublin, Irland, sowie Eastern European Studies an der University of Turku in Finnland. Im Jahr 2000 promovierte er am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Bankbetriebslehre, mit einer Arbeit über die Ziele, Adressaten und Risiken der Bankenaufsicht, für die er mit dem Dr. Eduard-Martin-Preis ausgezeichnet wurde. Seit 2001 ist er wissenschaftlicher As-sistent an diesem Lehrstuhl. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bankenaufsicht und Geldwäsche. Grund, sie weiterhin in den Risikogewichtungsfunktionen zu berücksichtigen. Allerdings ist die in der verabschiedeten Fassung von Basel II vorgenommene Entfernung der erwarteten Verluste aus den jeweiligen Risikogewichtungsfunktionen mit weiteren Konsequenzen verbunden. So müssen die Institute den Gesamtbetrag ihrer anrechenbaren Wertberichtigungen mit dem im Rahmen des IRB-Ansatzes berechneten Gesamtbetrag der erwarteten Verluste vergleichen. 6) Dabei sind die folgenden drei Konstellationen möglich: 5) Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen - Überarbeitete Rahmenvereinbarung. (Übersetzung der Deutschen Bundesbank) Basel 2004, S. 80 ( bankenaufsicht/pdf/ eigenkapitalempfehlung_ de. pdf). 6) Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen Überarbeitete Rahmenvereinbarung. (Übersetzung der Deutschen Bundesbank) Basel 2004, S. 14 ( bankenaufsicht/pdf/eigenkapitalempfehlung_ de.pdf). Spezielle Vorschriften existieren für Institute, die den IRB-Ansatz für Verbriefungspositionen oder den PD/LGD-Ansatz für Beteiligungspositionen wählen. 7) Vgl. hierzu Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: und Eigenkapitalanforderungen Überarbeitete Rahmenvereinbarung. (Übersetzung der Deutschen Bundesbank) Basel 2004, S. 14 ( de/download /bankenaufsicht/pdf/eigenkapitalempfehlung_ de.pdf). neten Risikogewichte also nur die unerwarteten Verluste widerspiegeln sollen. Bei der Ermittlung der Risikogewichte sind die folgenden, zum Teil gegenläufigen Effekte zu berücksichtigen. Zum einen gilt grundsätzlich, dass mit zunehmender Ausfallwahrscheinlichkeit die unerwarteten Verluste steigen. Zum anderen bedingt eine steigende Ausfallwahrscheinlichkeit auch ein Steigen der erwarteten Verluste. Gestiegene erwartete Verluste führen nun aber dazu, dass nur noch ein geringerer (unbelasteter) Forderungsbetrag verbleibt, bei dem unerwartete Verluste auftreten können. Dieser Sachverhalt wird bei einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % besonders deutlich. In dieser Extremsituation wird der Ausfall der Forderung als sicher angesehen. Über den erwarteten Verlust von 100 % hinaus kann es keine unerwarteten Verluste geben. Somit ist es nur konsequent, dass zur Abdeckung der unerwarteten Verluste in diesem Fall keine Eigenmittel erforderlich sind. Das Risikogewicht muss daher Null betragen. Hinzu kommt, dass sich das berechnete Risikogewicht auf die gesamte erwartete Höhe der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls (EAD) bezieht. Die Höhe der Forderung (EAD) wird also vor Einzelwertberichtigungen oder Teilabschreibungen bestimmt. 5) Die Höhe der unerwarteten Verluste hängt jedoch von dem nach Abzug der erwarteten Verluste verbleibenden (unbelasteten) Forderungsbetrag ab. Zwar wird der relative Anteil der unerwarteten Verluste an dem verbleibenden (unbelasteten) Forderungsbetrag mit zunehmender Ausfallwahrscheinlichkeit steigen; da dieser verbleibende (unbelastete) Forderungsbetrag mit zunehmender Ausfallwahrscheinlichkeit auf Grund zunehmender erwarteter Verluste jedoch immer mehr sinkt, werden die unerwarteten Verlustbeträge ab einem bestimmten Punkt ebenfalls sinken. Da sich die Risikogewichte auf die Höhe der Forderung vor Abzug von Einzelwertberichtigungen oder Teilabschreibungen (EAD) beziehen, bedeutet dies, dass die geringeren unerwarteten Verlustbeträge durch ein geringeres Risikogewicht erfasst werden müssen. Die in der verabschiedeten Rahmenvereinbarung vorgesehene alleinige Berücksichtigung von unerwarteten Verlusten im Rahmen der beiden IRB-Ansätze kann damit begründet werden, dass die Institute für erwartete Verluste bereits Vorsorge in Form von entsprechenden Wertberichtigungen getroffen haben. Da die erwarteten Verluste insofern schon mit haftendem Eigenkapital unterlegt sind, besteht kein 1. Die Wertberichtigungen entsprechen genau den berechneten erwarteten Verlusten. 2. Die Wertberichtigungen sind kleiner als die berechneten erwarteten Verluste. 3. Die Wertberichtigungen sind größer als die berechneten erwarteten Verluste. Im ersten Fall hat das Institut offenbar weder zu hohe noch zu niedrige Wertberichtigungen gebildet. Die erwarteten Verluste sind durch Eigenkapital in voller Höhe abgedeckt, sodass keine weiteren Anpassungen bei den bankenaufsichtsrechtlichen Eigenmitteln erforderlich sind. Im zweiten Fall reichen die gebildeten Wertberichtigungen nicht aus, die erwarteten Verluste aufzufangen. Der die vorhandenen Wertberichtigungen übersteigende erwartete Verlustbetrag muss daher vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden und zwar hälftig jeweils vom Kernkapital und vom Ergänzungskapital. Übersteigen hingegen - wie im dritten Fall - die vorhandenen Wertberichtigungen die erwarteten Verluste, so kann das Institut den Überschuss an Wertberichtigungen seinem Ergänzungskapital zurechnen, wobei jedoch eine generelle Obergrenze von 0,6 % der gewichteten Risikoaktiva zu beachten ist. Der jeweiligen nationalen Bankenaufsichtsbehörde ist es allerdings freigestellt, eine Obergrenze, die geringer als 0,6 % ist, festzulegen.7) Übergangsbestimmungen Basel II soll zu einer verbesserten Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen insbesondere im Bereich der Adressenrisiken führen. Es ist zu erwarten, dass die verbesserten Messverfahren der IRB-Ansätze in der Regel zu einer 28 Universität des Saarlandes

5 Eigenkapitalentlastung für die Institute führen werden. Zwar hat sich der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Rahmen diverser quantitativer Auswirkungsstudien (QIS) in den letzten Jahren einen ersten Überblick über die bei den Instituten zu erwartenden Änderungen des Eigenmittelbedarfs verschaffen können; trotzdem besteht offenbar noch eine gewisse Verunsicherung über die tatsächlichen zukünftigen Eigenkapitalentlastungen. Um weitere Informationen vor allem aus dem Bereich der IRB-Ansätze zu erhalten, hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Übergangsbestimmungen festgelegt, die nur für solche Institute gelten, die - entweder den IRB-Basisansatz oder aber - einen der fortgeschrittenen Ansätze (fortgeschrittener IRB-Ansatz im Bereich der Adressenrisiken bzw. AMA im Bereich der operationellen Risiken) anwenden. Die Übergangsvorschriften sehen für die genannten Institute innerhalb der Übergangsphase Parallelrechnungen vor (siehe hierzu auch Abbildung 3). Konkret bedeutet dies, dass Institute, die den IRB-Basisansatz anwenden, für die Dauer eines Jahres beginnend mit dem Jahresende 2005 (also für das gesamte Jahr 2006) ihre Eigenkapitalanforderungen sowohl nach den bisherigen Bestimmungen von Basel I als auch nach den zukünftigen Vorschriften von Basel II zu berechnen haben. Maßgeblich sind dabei allerdings weiterhin nur die Eigenkapitalanforderungen, die auf der Grundlage von Basel I berechnet werden. Für Institute, die unmittelbar von Basel I auf die fortgeschrittenen Ansätze im Bereich der Adressenrisiken bzw. der operationellen Risiken übergehen, verlängert sich der Zeitraum der Parallelrechnung um ein Jahr. Dies hat zur Folge, dass diese Institute die fortgeschrittenen Ansätze erst ein Jahr später, also frühestens im Jahr 2008, anwenden können. Durch dieses zusätzliche Jahr des Parallellaufs will der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht den Instituten sowie den Bankenaufsichtsbehörden zusätzliche Informationen über die Auswirkungen der fortgeschrittenen Ansätze zur Verfügung stellen und ihnen ausreichend Zeit für eine konsistente Implementierung der fortgeschrittenen Ansätze verschaffen. 8) Um bei der erstmaligen Anwendung von Basel II keine bösen Überraschungen zu erleben, hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in der verabschiedeten Rahmenvereinbarung außerdem Übergangsbestimmungen kodifiziert, mit denen ein zu starkes Absinken der Eigenmittelanforderungen unter das bisherige Niveau verhindert werden soll. Zu diesem Zweck müssen Institute, die den IRB-Basisansatz bzw. einen der fortgeschrittenen Ansätze anwenden, während der Übergangsphase die folgenden beiden Beträge berechnen: 9) 8 % der gewichteten Risikoaktiva berechnet nach Basel I + Abzugspositionen vom Kernkapital und vom Ergänzungskapital Betrag der Pauschalwertberichtigungen, die dem Ergänzungskapital zugerechnet werden können = benötigtes haftendes Eigenkapital gemäß Basel I 8 % der gewichteten Risikoaktiva berechnet nach Basel II Differenzbetrag aus den insgesamt anrechenbaren Wertberichtigungen und dem erwarteten Verlust + sonstige Abzugspositionen vom Kernkapital und vom Ergänzungskapital = benötigtes haftendes Eigenkapital gemäß Basel II Die Untergrenze wird nun bestimmt, indem das benötigte haftende Eigenkapital gemäß Basel I in den jeweiligen Jahren mit den in Abbildung 3 angegebenen Prozentsätzen multipliziert wird. Der resultierende Betrag ist dann mit dem benötigten haftenden Eigenkapital gemäß Basel II zu vergleichen. Ist die ermittelte Untergrenze größer als das benötigte haftende Eigenkapital gemäß Basel II, so müssen die Institute ihre gewichteten Risikoaktiva um das 12,5- fache des Differenzbetrags erhöhen. Faktisch wird damit verhindert, dass die Eigenmittelanforderungen gemäß Basel II während der Übergangsphase zu stark von den Eigenmittelanforderungen gemäß Basel I nach unten abweichen. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht behält sich vor, die Untergrenzen über das Jahr 2009 hinaus beizubehalten, um etwaigen Problemen begegnen zu können. Umsetzung von Basel II auf EU-Ebene Es zeichnet sich ab, dass die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung weitgehend unverändert in eine EU-Richtlinie übernommen wird. Nach Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht wird sie dann für alle in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Institute Geltung erlangen. Damit sich keine allzu großen zeitlichen Verzögerungen ergeben, sind - parallel zu den Arbeiten des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht - auch in der EU die Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen überarbeitet worden. Die EU-Kommission wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2004 die 8) Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich: Consensus achieved on Basel II proposals. Pressemitteilung vom Basel 2004 ( p htm). 9) Vgl. hierzu Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: und Eigenkapitalanforderungen Überarbeitete Rahmenvereinbarung. (Übersetzung der Deutschen Bundesbank) Basel 2004, S. 15 ( download/bankenaufsicht/pdf/eigenkapitalem pfehlung_de.pdf). Abb: 3: Parallelrechnungen und Eigenmitteluntergrenzen für den Übergang von Basel I auf Basel II 10) 10) Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: und Eigenkapitalanforderungen Überarbeitete Rahmenvereinbarung. (Übersetzung der Deutschen Bundesbank) Basel 2004, S. 15 ( bankenaufsicht/pdf/eigenkapitalempfehlung_ de.pdf). magazin forschung 2/

6 Abb. 4: Die drei Säulen der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung 14) entsprechende EU-Richtlinie annehmen, sodass die Beratungen im EU-Rat sowie im Europäischen Parlament noch im Jahr 2004 beginnen können. Die Eu- Richtlinie soll dann im Jahr 2005 verabschiedet werden. 11) Vgl. Deutsche Bundesbank: Bundesbank begrüßt Verabschiedung von Basel II. Pressemitteilung vom Frankfurt am Main 2004, S. 2 ( de/download/presse/pressenotizen/ 2004/ bbk2.pdf). 12) Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: Überblick über die Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Konsultationspapier. (Übersetzung der Deutschen Bundesbank) Basel 2001, S. 1 ( download/bankenaufsicht/pdf/overview_tran slation.pdf). 13) Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht: und Eigenkapitalanforderungen Überarbeitete Rahmenvereinbarung. (Übersetzung der Deutschen Bundesbank) Basel 2004, S. 202 ( de/ download/ bankenaufsicht/pdf/ eigenkapitalempfehlung_de.pdf). 14) Modifiziert entnommen aus Bieg, Hartmut/ Krämer, Gregor/Waschbusch, Gerd: Bankenaufsicht in Theorie und Praxis. Frankfurt am Main 2003, S Die Unterschiede zwischen den zukünftigen EU-Vorschriften und der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung werden voraussichtlich relativ gering ausfallen. So orientieren sich die von der Europäischen Kommission direkt im Anschluss an die Baseler Konsultationspapiere veröffentlichten Konsultationspapiere bisher weitgehend an der Arbeit des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, stellen aber stärker auf die europäische Banken- und Wirtschaftsstruktur ab. Hierdurch sollen sich Erleichterungen bei der Anwendung der neuen Regeln insbesondere für kleine und mittlere Institute ergeben, wobei jedoch weiterhin auf faire Wettbewerbsbedingungen zwischen großen und kleinen Instituten geachtet wird. In Abweichung von Basel II sehen die Vorschläge zur EU-Richtlinie beispielsweise Erleichterungen in den folgenden Bereichen vor: 11) - Möglichkeit zur dauerhaften partiellen Anwendung des IRB-Ansatzes (so genannter partial use ); - Umfang der anrechenbaren Sicherheiten; - bankenaufsichtliches Überprüfungsverfahren; - Offenlegungsanforderungen. Grundstruktur von Basel II Der Ansatz zur Neufassung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 basiert auf den in Abbildung 4 abgebildeten drei Säulen Mindesteigenmittelanforderungen, bankenaufsichtliches Überprüfungsverfahren und Marktdisziplin durch erweiterte Offenlegungspflichten. Neben einer risikoadäquaten Eigenmittelausstattung (Säule 1) ist insbesondere das von der Geschäftsleitung bestimmte Risiko- und Ertragsprofil eines Instituts in Verbindung mit dessen Fähigkeit, die eingegangenen Risiken auch steuern und dauerhaft tragen zu können, von entscheidender Bedeutung für den Fortbestand des Instituts. Eine Überprüfung durch die Bankenaufsicht scheint daher angebracht (Säule 2). Als Ergänzung zu den Anforderungen der Bankenaufsicht sollen als ein weiteres Regulativ die disziplinierenden Kräfte der Märkte wirksam werden (Säule 3). Deshalb sehen die neuen Regeln auch eine Erweiterung der Offenlegungsvorschriften für Institute vor. Diese drei Säulen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen, sollen sich gegenseitig ergänzen und verstärken, um so gemeinsam zu einer erhöhten Sicherheit und Stabilität im internationalen Banken- und Finanzsystem beizutragen. 12) Ausgangspunkt für die Neustrukturierung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung sind die Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung der ersten Säule. In der ersten Säule werden die Anforderungen an die bankenaufsichtsrechtlichen Eigenmittel formuliert, über die ein Institut mindestens verfügen muss, um die von ihm eingegangenen Risiken abdecken zu können. Im Rahmen der zweiten Säule (bankenaufsichtliches Überprüfungsverfahren) werden verstärkt Vorgaben zur qualitativen Bankenaufsicht mit intensiven Kontakten der Bankenaufseher zu den Instituten gemacht. Schließlich soll es professionellen Marktteilnehmern durch die dritte Säule ermöglicht werden, die Risikosituation des einzelnen Instituts auf Grundlage einer erweiterten Berichterstattung besser einschätzen zu können. Dazu gehören im Rahmen der so genannten Marktdisziplin insbesondere die erweiterten Offenlegungspflichten über die Eigenmittelstruktur der Institute sowie Informationen bezüglich der von ihnen eingegangenen Risiken. 13) Ziel dieser dritten Säule ist es, die Selbstregulierungskräfte des Marktes auszunutzen, sodass die Institute von den Marktteilnehmern je nach Offenlegungsart und -umfang belohnt oder bestraft werden können. 30 Universität des Saarlandes

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